Leitfaden für die Gründung von einschlägigen Vereinen


Studienarbeit, 2006

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Leitfaden
1.0.Rechtsform Verein
1.1.Rechtsfähigkeit
1.1.1. Rechtsfähig, der eingetragene Verein
1.1.2. Nicht-rechtsfähig, ohne Rechtspersönlichkeit
2.0 Gründung eines Vereins
2.1. Die Gründungsversammlung
2.2. Das Gründungsprotokoll
2.3. Eintragung ins Vereinsregister
3.0. Vereinsatzung Minderstinhalte
4.0. Vereinsordnung und Geschäftsordnung
5.0. Gemeinnützigkeit
5.1. Welche Vereine sind gemeinnützig?
5.2. Anerkennung der Gemeinnützigkeit
5.3. Satzungsfragen zur Gemeinnützigkeit
6.0. Die Vereinsfinanzen
6.1. Die Finanzierung des Vereins
6.2. Der Zahlungsverkehr
6.3. Abrechnungen des Vereins
6.3.1. Rechenschaftspflicht des Vorstandes
6.3.2. Der Jahresabschluss
6.3.3. Der Geschäftsbericht
6.3.4 Die Buchführung des Vereins
7.0. Steuern im Verein
7.1.Ertragssteuern
7.2.Verkehrssteuern
7.3. Besitzsteuern
8.0. Spenden
9.0. Arbeitnehmer im Verein
9.1. Übungsleiter
9.2. Geringfügig Beschäftigte
10.0. Vereinsförderung
11.0. Möglichkeiten der Mitgliedergewinnung und Mitgliederbindung
11.1. Möglichkeiten der Mitgliedergewinnung
11.2. Möglichkeiten der Mitgliederbindung

III. Fazit

IV. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Fast jeder aktive Mensch war oder ist Mitglied in einem Verein. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Beweggründen, dass sich Menschen in Vereinen zusammenschließen und sich dort engagieren. Der Sport, kulturelle Interessen, Kunst und auch politische Überzeugungen können dafür ausschlaggebende Faktoren sein. Oft werden Fragen gestellt wie: „Wie gründet man eigentlich einen Verein, was muss man dabei beachten?“ Diese Fragen werden sich auch viele Anhänger der „Verbandes der Vereine für Freizeitradlen“ häufiger stellen, besonders dann wenn sie lokale Vereine zu diesem Zweck gründen wollen. Deswegen möchten wir aus aktuellem Anlass einen Leitfaden für die Gründung eines Vereins dem interessierten Leser an die Hand geben. In dieser Handreichung wird eingegangen auf die Rechtsform Verein welche Unterschiede es gibt. Außerdem wird hier beschrieben wie die Schritte bei einer Vereinsgründung konkret ablaufen, was man dabei zu beachten hat, wie die Satzung auszusehen haben sollte, wie man eine Vereinsordnung gestallten kann und wie die Frage zu klären ist ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht. Auch wird auf die Vereinsfinanzen und die Steuern eingegangen, die auf einen Verein zukommen könnten. Fragen zum Spendenwesen und zu öffentlichen Fördermöglichkeiten werden erläutert und es wird beschrieben was bei Arbeitnehmern im Verein zu beachten ist. Zum Schluss möchten wir noch einen Anstoß geben, wie die Mitgliedergewinnung und die Bindung dieser im Verein ablaufen könnte.

II. Leitfaden

1.0.Rechtsform Verein

Zuallererst wollen wir in dieser Handreichung einige grundsätzliche Dinge zu der Rechtsform Verein klären. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert im Artikel 9 Absatz 1 allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen. Jedoch dürfen diese Zusammenschlüsse in Zweck, Organisation oder in ihrer Tätigkeit nicht gegen Strafgesetze oder die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet sein (Absatz 2).[1] Ausländern, die in Deutschland leben, ist dieses Recht durch das Vereinsgesetz gleichfalls garantiert. Ein von Ausländern im Inland gegründeter Verein oder ein Verein, der mehrheitlich aus Ausländern besteht, ist ein inländischer Verein. Er wird aber als Ausländerverein bezeichnet und untersteht voll dem deutschen Recht (§ 14 Vereinsgesetz).[2] Für die Eintragung ins Vereinsregister muss die Satzung in deutscher Sprache eingereicht werden. Ausländervereine können dann verboten werden, wenn sie " durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verletzten oder gefährden"[3] (§ 14 Abs. 1 Vereinsgesetz). Gleiches gilt für Vereine mit Sitz im Ausland, die in Deutschland tätig werden (§ 15 Vereinsgesetz: Ausländische Vereine). Ausländervereine und ausländische Vereine müssen sich beim Bundesverwaltungsamt anmelden.[4] Grundsätzlich können Vereinigungen jeden beliebigen Zweck haben. Das garantiert die Vertragsfreiheit. Wir beschränken uns aber in dieser Handreichung auf Vereinigungen, die einen ideellen Zweck verfolgen. Ideelle Zwecke sind z. B. Förderung von Kunst und Kultur, Bildung, Sport, Geselligkeit und Soziales. Wirtschaftliche Zwecke, die der Erzielung von Einnahmen oder anderen eigenwirtschaftlichen Vorteilen dienen, sind mit anderen Rechtsformen (z.B. GmbH, AG, OHG, KG, GbR) besser zu erreichen und werden deshalb in der Rechtsform Verein nicht genehmigt. Wenn man sich nun mit anderen Menschen in einer Rechtsform "Verein" zusammenschließen, treten die Personen nicht mehr als Privatpersonen, sondern als Vertreter einer Organisation auf und die Organisation nimmt am Rechtsleben teil. Der Verein errichtet durch Vertrag, der bei Vereinen Satzung heißt, eine so genannte "juristische Person", die Träger von Rechten und Pflichten werden kann. So eine juristische Person wird auch als Körperschaft bezeichnet.

Eingetragene Vereine, die zu den juristischen Personen zu zählen sind, können demnach Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen, ein Vermögen bilden und Grundstücke und Gebäude erwerben, da sie ins Grundbuch eingetragen werden können. Darüber hinaus können Vereine auch Schulden machen, erben, einen Betrieb gründen und betreiben, konkursfähig werden und klagen aber natürlich auch verklagt werden. Weiterhin fördert unser Gemeinwesen auch Vereine mit Steuererleichterungen und Befreiungen, wenn diese in der Satzung versprechen, dass sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Auf diese Thematik wird zu einem spätern Zeitpunkt jedoch noch genauer Eingegangen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Verein die richtige Rechtsform für eine Vereinigung ist wenn ideelle Ziele verfolgt werden, die Ziele sich in einem Verband mit anderen Menschen leichter erreichen lassen und die Vorteile der Gemeinnützigkeit in Anspruch genommen werden wollen. Weiterhin wären in diesem Abschnitt noch Fragen zur Rechtsfähigkeit zu klären.

1.1.Rechtsfähigkeit

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Vereinen, den rechtsfähigen und den nichtrechtsfähigen Verein. Die Entscheidung, ob der Verein rechtsfähig oder nichtrechtsfähig sein soll, wird am besten anhand der Zukunftspläne entschieden. Je mehr der Verein den privaten Rahmen überschreitet und in der Öffentlichkeit tätig wird, desto mehr spricht für die Eintragung.

1.1.1. Rechtsfähig, der eingetragene Verein

Man kann den Verein beim Amtsgericht in das Vereinsregister eintragen lassen. Er heißt dann (Name) e.V., eingetragener Verein. Dadurch wird der Verein rechtsfähig. Er bekommt einen gesetzlichen Status und wird juristisch zu einer selbständigen Person. Die Eintragung ins Vereinsregister bringt den Verein und den Mitgliedern folgende Vorteile:

- Der Name des Vereins ist geschützt.
- Er unterliegt dem Vereinsrecht, kann ein eigenes Vermögen bilden und Grundbesitz erwerben.
- Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
- Der Verein kann in einem Rechtsstreit als Kläger (oder Beklagter) auftreten.
- Der Vorstand eines e.V. kann sein Amt durch einen Auszug aus dem Vereinsregister nachweisen.
- Praktische Schwierigkeiten, z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos, werden vermieden.
- Die Handlungen der gesetzlichen Vertreter des Vereins gelten als Handlungen des Vereins. Sie müssen nur im Ausnahmefall persönlich haften.

1.1.2. Nicht-rechtsfähig, ohne Rechtspersönlichkeit

Für die Gründung eines nicht-rechtsfähigen Vereines genügen drei Personen. Vom Grundsatz her gilt für diesen Verein das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR genannt). Auch dieser Verein kann sich einen Namen geben, Zuschüsse beantragen und Verträge abschließen. Die im Namen des Vereins aktiv handelnden Personen müssen grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch haften, d.h. jedes Vorstandsmitglied in voller Höhe der Schuld. Dagegen hilft nur eine entsprechende Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen in jedem Vertrag. In der allgemeinen Praxis wird der Unterschied zwischen eingetragenen und nicht-rechtsfähigen Vereinen immer geringer, da die herrschende Rechtsauslegung die Anwendung des Vereinsrechts auch für die nicht-rechtsfähigen Vereine weitgehend anwendet. Für die Haftung bedeutet dies, dass die Mitglieder nicht persönlich haften. Auch hier wird der Willen der Mitglieder angenommen, die Haftung auf das Vereinsvermögen zu beschränken. Eine völlige Rechtssicherheit erreicht man mit dem nicht-rechtsfähigen Verein jedoch nicht. Und solange der Geschäftsverkehr klein bleibt und mit der üblichen Sorgfalt betrieben wird, ist das Risiko für das einzelne Mitglied gering. Wenn der Verein als nicht-rechtsfähiger Verein gegründet werden soll, informiert man sich über die Haftungsfragen am bestem bei einem Rechtsanwalt.

2.0 Gründung eines Vereins

Um einen Verein zu gründen, müssen sich mindestens sieben Personen zusammenschließen. Gemeinsam formulieren Sie eine Satzung. In einer Gründungsversammlung stimmen die Vereinsmitglieder über diese Satzung ab und wählen einen Vorstand. Danach kann das Vereinsleben schon beginnen. Es fehlt nun nur noch die Anmeldung beim Amtsgericht und beim Finanzamt. Man sieht, die Gründung eines Vereins ist gar nicht so kompliziert, dennoch sind einige Punkte zu beachten auf die hier in diesen Kapitel eingegangen werden sollen.

2.1. Die Gründungsversammlung

Eine Person lädt an einem beliebigen Ort zu einer Gründungsversammlung ein. Auf dieser bestimmen oder wählen die Anwesenden eine Versammlungsleitung. Auf dieser Versammlung wird über den Satzungsentwurf diskutiert, möglicherweise geändert und beschlossen. Der Satzungsentwurf sollte jedem Teilnehmer schriftlich vorliegen. Im Anschluss daran werden die Personen für die in der Satzung vorgesehenen Ämter gewählt. Zu beachten wären hier die Wahlbestimmungen der eigenen Satzung. Danach muss nur noch das Gründungsprotokoll geschrieben und von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.

Somit wäre der Verein gegründet.

2.2. Das Gründungsprotokoll

Das Protokoll muss enthalten:

- Zeit und Ort der Versammlung
- Namen des/r Versammlungsleiters/-leiterin
- die gefassten Beschlüsse
- Angabe darüber, dass die Satzung erörtert und verabschiedet wurde

vollständige Namen, Adressen und Berufe der Vorstandsmitglieder.[5]

2.3. Eintragung ins Vereinsregister

Alle Vorstandsmitglieder müssen ihre Unterschriften auf einem gesonderten Blatt durch einen Notar beglaubigen lassen. Beim Amtsgericht ist der so genannte Rechtspfleger für die Anmeldung zuständig. Er teilt die Anmeldung der zuständigen Verwaltungsbehörde mit. Der Vorstand wird von der Eintragung benachrichtigt, sofern nichts gegen die Eintragung sprechen sollte. Das Amtsblatt des Amtsgerichts veröffentlicht Namen, Sitz und Tag der Eintragung. Damit erlangt der Verein die volle Rechtsfähigkeit Mit der Eintragung ins Vereinsregister ist die Satzung des Vereins festgelegt. Satzungsänderungen müssen dem Amtsgericht unaufgefordert mitgeteilt werden . Das Vereinsregister ist öffentlich. Jeder hat das Recht, Einsicht zu nehmen und Kenntnis über die Vereine, ihre Namen, den Vereins-zweck und die Satzung zu erlangen. Bei der Eintragung ins Vereinsregister fallen für den Verein Gebühren an für:

- für die Beglaubigung der Anmeldung durch den Notar,
- eine Eintragungsgebühr für die Eintragung ins Vereinsregister,
- für die Auslagen, die das Gericht für die Bekanntmachung im Amtsblatt hat.[6]

[...]


[1] Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 9, Abs, 1,2.

[2] Vgl. § 14 Vereinsgesetz.

[3] § 14 Abs. 1 Vereinsgesetz.

[4] § 15 Vereinsgesetz: Ausländische Vereine.

[5] Vgl. Vereins Service Büro BLSV, Vereinsgründung, www.BLSV.de

[6] Vgl. Vereins Service Büro BLSV, Kosten Vereinsgründung, www.BLSV.de.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Leitfaden für die Gründung von einschlägigen Vereinen
Hochschule
Hochschule für angewandtes Management GmbH
Veranstaltung
Einführung in das Vereins- und Verbandsmanagement
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
19
Katalognummer
V80899
ISBN (eBook)
9783638882224
ISBN (Buch)
9783638883016
Dateigröße
433 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leitfaden, Gründung, Vereinen, Einführung, Vereins-, Verbandsmanagement
Arbeit zitieren
Bernhard Öl (Autor:in), 2006, Leitfaden für die Gründung von einschlägigen Vereinen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80899

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