Paenitentia secunda

Das kirchliche Bußverfahren im Frühen Christentum


Seminararbeit, 2003

17 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung

II. Das Neue Testament

III. Die nachapostolische Zeit und das 2.Jh

IV. Die Entwicklung in der Westkirche im 3.Jh

V. Die Entwicklung in der Ostkirche im 3.Jh

VI. Ausblick

VII. Schlußüberlegungen

VIII. Literaturverzeichnis
VIII. 1. Quellen
VIII. 2. Zitierte Sekundärliteratur
VIII. 3. Weiterführende Sekundärliteratur

I. Einleitung

Als eine spezielle Form des Fluches entwickelte sich im Christentum der Bann oder die Exkommunikation. Es handelt sich dabei um Sanktionsmaßnahmen, welche die sittliche und rechtliche Ordnung der Gemeinde gewährleisten sollen und den teilweisen oder gänzlichen Ausschluß des normwidrig Handelnden von der Teilnahme am Leben der Kirche zur Folge haben. „Die theologische Leitidee der Exkommunikation ist darin gelegen, daß schwere Sünde von Gott trennt und daß dies adäquaten Ausdruck in dem äußeren und sichtbaren Verhältnis zur Kirche erfährt.“[1] Von den ersten Jahrhunderten an erlebte die Christenheit die Wirklichkeit der Sünde und die Kirche war gezwungen, - trotz der in der Taufe empfangenen Sündenvergebung - für die nach der Taufe begangenen Sünden die Möglichkeit der Buße, einer paenitentia secunda[2], zu eröffnen. Um dem Anspruch der Heiligkeit des Gottesvolkes gerecht zu werden, mußte der schwere Missetäter bei der öffentlichen Kirchenbuße der Gemeinschaft entrückt werden und konnte erst nach Abbüßung seiner Schuld in diese zurückkehren. So gesehen war die Exkommunikation also „ein Rechtsakt mit dem Erziehungszweck der Besserung“[3] und damit eng verbunden mit der Entwicklung des Bußwesens.

Wie aber sah so ein Bußverfahren aus? Auf welche Sünden wurde es angewandt und welche Bußwerke hatte der reuige Sünder zu vollbringen? Ziel dieser Arbeit ist es, anhand von exemplarischen Quellen die Entwicklung und Ausgestaltung des kirchlichen Bußverfahrens im Frühen Christentum zu skizzieren. Gerade für die Zeit vom 1. bis hinein ins 4. Jh. n. Chr. - also inmitten der ‘Adoleszenz-Phase’ der Ekklesia - wird jedoch deutlich, daß es sich bei dem Thema Buße „um ein eminent theologisches und zugleich praktisches Problem“[4] handelt. Es spielte nicht nur die Auseinandersetzung mit praktischen Fragen der Gemeindezucht eine Rolle, die Alte Kirche mußte auch den historischen Gegebenheiten Rechnung tragen (Christenverfolgungen, Schismata, Aufstieg zur Reichskirche etc.). Weitere Probleme ergaben sich aus generellen, theologischen Anschauungen zur Sünde und zur Vergebung von Sünden[5]. In diesem Zusammenhang stritten immer wieder rigoristische und mildere Parteien über die ‘orthopraxe’ Bußdisziplin. „Wie unter Menschen das gegenseitige Vergeben nie eine Selbstverständlichkeit ist, so bestand auch in der alten Christenheit keine Gewißheit und Einhelligkeit darüber, ob und wie ein getaufter Christ nach schwerer Verfehlung noch Gottes Verzeihung finden könne.“[6] In der Folge bietet sich dem heutigen Betrachter der alten Kirchenbuße ein äußerst uneinheitliches und schwer zu überschauendes Bild.

Aus diesem Grund wird die vorliegende Arbeit sich auf die Darstellung des Bußv erfahrens beschränken, ohne die theologischen Problemstellungen eingehender zu erörtern.[7] Vielleicht kann sie aber - mit Blick auf die Formalisierung und Institutionalisierung des Bußwesens - zum Verständnis von Exkommunikation[8] im Frühen Christentum beitragen.

Im folgenden sollen die wichtigsten Quellen chronologisch befragt werden, was sie zur Paenitentia secunda erkennen lassen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und exhaustive Behandlung kann nicht erhoben werden.

II. Das Neue Testament

Zwei wesentliche Aspekte des Urchristentums bedingten von Anfang an die Entwicklung der Kirchenbuße. Dies war zum einen die Pflicht zur Heiligkeit und zum anderen die Möglichkeit der Vergebung. Daß darin aber auch ein Widerspruch lag, bringt 1 Joh zum Ausdruck, wenn er gleichzeitig Sündlosigkeit und Sündenbekenntnis fordert.

Im Hinblick auf den praktischen Umgang mit dem schweren Sünder in den urchristlichen Gemeinden wird traditionell[9] an Mt 16, 19 und 18, 18 angeknüpft. Die Stellen sprechen vom „Binden“ und „Lösen“ der Sünden[10] und übertragen der Gemeinde mit der „Schlüsselgewalt“ gleichzeitig die richterliche Gewalt über den Sünder. Mit Mt 18, 15-17 begegnet uns eine konkrete Regelung in Form eines dreistufigen Disziplinarverfahrens: „Wenn dein Bruder sündigt“, ist er zuerst unter vier Augen zurechtzuweisen, dann unter Hinzuziehung von ein oder zwei Zeugen und schließlich vor der versammelten Gemeinde. Erst, wenn diese drei ‘Instanzen’ durchlaufen sind und der Sünder immer noch nicht zur Umkehr bereit ist, „sei er dir wie ein Heide und Zöllner“[11], d.h. aus der Gemeinschaft ausgestoßen. Diese Form der Exkommunikation war total, jedoch nicht unwiderruflich[12], wie das „Lösen“ (Vergeben) in Vers 18 zeigt.[13] Das Verfahren macht deutlich, daß es die Besserung und Umkehr des ‘Bruders’ zum Ziel hatte und der Ausschluß erst als ultima ratio erfolgte. Instanz ist die gesamte Gemeinde; Amtsträger werden nicht hervorgehoben.

Die eigentlichen Probleme der Buße treten uns bei Paulus entgegen. Einerseits hält er die Gemeinde zur Bewahrung ihrer Reinheit an und fordert sie 1 Kor 5, 1-5 auf, einen Unzuchtsünder aus der Gemeinschaft auszustoßen und ihn „dem Satan zu übergeben zum Verderben des Fleisches“. Diese Exkommunikation scheint endgültig zu sein.[14] Eine ‘partielle’ Exkommunikation findet sich 1 Kor 5, 11 und meint den Ausschluß der Sünder speziell von der Eucharistie[15]. Andererseits aber mahnt Paulus 2 Kor 2, 5-11 eindringlich zur Wiederaufnahme eines Sünders unter Voraussetzung seiner Buße. Demnach muß es also leichtere Vergehen geben, bei denen eine Wiederaufnahme möglich ist[16] und schwere, bei denen das nicht der Fall ist. Außer einer vagen Andeutung über „Sünden, die zum Tod führen“ (1 Joh 5, 16) läßt sich jedoch keine systematische Unterscheidung der Sünden ausfindig machen.[17]

Folgenschwer für die weitere Entwicklung der Bußpraxis war eine Aussage des Hebräerbriefes (6, 4-6), die eine Wiederholung der Buße, also eine ‘zweite Buße’ nach der Taufe ausschloß.[18]

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß im Neuen Testament verschiedene Ansätze für die Bußzucht und Exkommunikation zu erkennen sind. Neben dem gestuften Verfahren der (öffentlichen) Zurechtweisungen, das mit Ausschluß endet, sofern der Frevler uneinsichtig bleibt, lassen sich verschiedene Grade von Exkommunikation erkennen. Zu betonen ist, daß die Trennung von der Eucharistie schon in den frühchristlichen Gemeinden als Kernstück des Ausschlusses erscheint. Feste Kriterien dafür, welche Sünden mit Ausschluß bestraft wurden bzw. welche Sünden als unvergebbar angesehen wurden, lassen sich hingegen nicht leicht ausfindig machen.

III. Die nachapostolische Zeit und das 2.Jh.

Auch in der nachapostolischen Zeit gab es zunächst keine kirchlich geordnete Bußpraxis, geschweige denn einheitliche Regelungen. Der Ausgleich zwischen dem Anspruch der Sündlosigkeit und der Wirklichkeit der Sünde in den Gemeinden des 1. und frühen 2. Jh. n. Chr. äußerte sich in allgemein gehaltenen Aufforderungen und Ermahnungen zur Buße[19], die auch die Möglichkeit der Buße getaufter Christen nicht ausschloß.[20] Weiterhin wurden Frevler gemieden, bis sie Buße getan hatten.[21] Wieder begegnet das Prinzip, daß die Teilnahme an der Eucharistie nur den „Heiligen“ zustand[22] ; Sünder hatten ihre Schuld vor dem Abendmahl zu bekennen[23] und sich mit Bußwerken zu reinigen, die zumeist aus der Trias Gebet, Fasten und Almosen bestanden.[24]

Erwähnenswert jedoch ist eine Schrift aus der ersten Hälfte des 2. Jh., der sogenannte „Hirt des Hermas“, von dem „ein signifikanter Impuls in Richtung auf Verstetigung und Präzisierung“[25] der Bußdisziplin ausging, gleichwohl er keine festen Bestimmungen für ein Bußverfahren bot. Das Besondere des „Hermas“ ist, daß er prinzipiell - ganz auf der Linie von Hebr 6, 4-6 - die Taufe für die einzige Möglichkeit der Sündenvergebung hält[26], aber gleichzeitig die einmalige Möglichkeit einer ‘zweiten Buße’ für Getaufte in Aussicht stellt[27], die auch für schwere Sünden gilt[28]. Indirekt, weil als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt[29], bezeugt Hermas auch das übliche Verfahren von (‘partieller’?) Exkommunikation[30] und Wiedereingliederung des Sünders in die Gemeinde nach abgeleisteter Buße[31]. Endgültiger Ausschluß droht den unbußfertigen, verstockten Sündern[32], von denen man sich fernzuhalten hat, um nicht der Sünde mitschuldig zu werden[33].

Man erkennt hier die Anfänge der Bemühung um eine Ordnung der Buße und zugleich schwere Bedenken gegen fortgesetzte Sündenvergebung[34]. Mit dem Prinzip einer einmaligen ‘postbaptismalen’ Buße und in dem Bemühen, verschiedene Sünden und Sündergruppen zu unterscheiden, hat der „Hirt des Hermas“ die weitere Entwicklung der Kirchenbuße entscheidend geprägt.

Ab dem 3. Jh. n. Chr. nahm das Bußwesen in West- und Ostkirche allerdings eine unterschiedliche Entwicklung.

[...]


[1] G. May, TRE 5 (1980), s.v. Bann IV, S.170.

[2] Die „zweite Buße“ (nach der Taufe); der Begriff taucht erstmals bei Tertullian, De paen. 7, 10; 9, 1 auf.

[3] M. Ohst, RGG4 1 (1998),s.v. Bann, Sp.1088.

[4] Brox, Kirchengeschichte, S.124; ähnlich auch P. Meinhold, RGG3 1 (1957), s.v. Bußwesen II, Sp.1544; besieht man sich die entsprechende wissenschaftliche Literatur, wird schnell klar, daß auch heute noch bei der Bearbeitung dieses Themas ganz unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden.

[5] Stichwort Vergebungsvollmacht; aufschlußreich beleuchtet unter dem Blickwinkel der Entwicklung klerikaler Ämter bei Campenhausen, Amt, S.234-261.

[6] Karpp, Buße, S.122.

[7] Reichhaltiges Material bieten allerdings die im Literaturverzeichnis angeführten Titel.

[8] Zur Begrifflichen Problematik siehe Vorgrimler, Buße, S.30ff.

[9] Von den Kirchenvätern; vgl. Tertullian, De pud. 21, 9.

[10] Vgl. Joh 20, 23: „Denen ihr die Sünden nachlaßt, denen sind sie nachgelassen, denen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten“; richtig weist Vorgrimler (Buße, S.18) darauf hin, daß diese Vollmacht zur Vergebung der Sünden weder auf die Taufe, noch auf die Vergebung nach der Taufe, noch auf bestimmte Sünden oder auf eine einmalige Vergebung beschränkt ist.

[11] Vorgrimler (Buße, S.10), Doskocil (Bann, S.197) und Kohlmeyer (Charisma, S.4) verweisen darauf, daß es sich hier um alttestamentlich-jüdisches Erbe handelt.

[12] Anders Schwartz, Bußstufen, S.274

[13] Vorgrimler (Buße, S.17) vergleicht dieses „Binden“ und „Lösen“ mit dem Verhängen und Aufheben eines Banns. Doskocil (Bann, S.197) spricht vorsichtiger von einer „starken Beschränkung [des Sünders] im persönlichen Verkehr“. Auch Kohlmeyer (Charisma, S.4) differenziert m.E. unnötig zwischen Bann und Ausstoßung und meint, im Fall von Mt 18, 15ff. liege eine „Absonderung“ vor.

[14] Vgl. C.-H. Hunzinger, TRE 5 (1980), s.v. Bann II, S.165f; die Rettung des Frevlers wird der Gnade Gottes anheim gestellt; Karpp (Buße, S.124) sieht in dem Verfahren 1 Kor 5 „eine Sonderform urchristlicher Bußzucht“; wieder Kohlmeyer (Charisma, S.9): „hier wird nicht gebannt, sondern ausgestoßen.“ Die Übergabe an den Satan ist für ihn „nur denkbar in Form einer Verfluchung“; vgl. Doskocil, Bann, S.194f. und Vorgrimler (Buße, S.23ff), der sich veranlaßt fühlt, zwischen einfachem Ausschluß und Ausschluß unter Verfluchung zu unterscheiden.

[15] Vgl. 1 Kor 11, 27-32 wo jedoch automatisch göttliche Sanktion wirkt, falls ein Sünder trotz seiner (verheimlichten) Verfehlungen am Abendmahl teilnimmt. Diese Stelle unterstreicht allerdings das Prinzip einer solchen ‘partiellen’ Exkommunikation.

[16] Vgl. 2 Thess 3, 14f. wo indirekt auf eine Möglichkeit der Wiederaufnahme zu schließen ist: Die Brüder sollen gemieden, somit zurechtgewiesen, nicht aber wie Feinde behandelt werden.

[17] Für die Praxis dürfte diese unkonkrete Unterscheidung wohl kaum hilfreich gewesen sein, wie Brox (Kirchengeschichte, S.125) meint.

[18] Vgl. Schwartz, Bußstufen, S.274; anders jedoch P.Meinhold, RGG3 1 (1957), s.v. Bußwesen II, Sp.1545.

[19] Vgl. Did 10, 6; 14, 1 sowie 1 Clem 7, 5 und 2 Clem 13.

[20] Did 15, 3; ausführlicher zur Didache siehe Doskocil, Bann, S.115-123.

[21] Ebd.; Vorgrimler (Buße, S.39) sieht in der Distanzierung des Sünders von der Gemeinde gleichermaßen Exkommunikation wie Rekonziliation angedeutet.

[22] Did 10, 6.

[23] Did 4, 14; 14, 1.

[24] 2 Clem 16, 4.

[25] M. Ohst, RGG4 1 (1998), s.v. Buße IV.2, Sp.1910.

[26] Mand IV 3, 1f.; daß Hermas „von einigen Lehrern“ gehört hat, „daß es keine andere Buße gibt“, als die der Taufe, ist nicht dahingehend zu deuten, daß dies ein allgemeines Prinzip der nachapostolischen Zeit war; anders Karpp (Buße, S.125), der die Buße des Hermas als „außerordentliche Veranstaltung“ versteht.

[27] Vis II 2, 1-8; vgl. mand IV 3, 1-6.

[28] Z.B. Abfall vom Glauben: mand IV 3, 1-7, sim IX 26, 6 und vis I 3, 2; Ehebruch: mand IV 1, 4-11.

[29] Vgl. Doskocil, Bann, S.190.

[30] Vgl. vis III 7, 6; dort werden die Büßer an einen „geringeren Platz“ gesetzt, doch lassen die dunklen, mehrdeutigen Gesichte des Hermas nicht zu, dies als eine Art Büßerstand zu deuten.

[31] Vgl. vis III 5, 5: „’Und was bedeuten die Wegeworfenen und Fortgeschleuderten?’ ‘Das sind solche, welche gesündigt haben und sich bekehren wollen; deshalb wurden sie nicht weit vom Turme weggeworfen, weil sie für den Bau brauchbar sein werden, wenn sie sich bekehrt haben.’“; siehe auch mand IV 1, 8 und sim IX 13, 9 - 14, 2.

[32] Sim VIII 6, 2 und IX 26, 5.

[33] Mand IV 1, 9.

[34] Ebd. 3, 3.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Paenitentia secunda
Untertitel
Das kirchliche Bußverfahren im Frühen Christentum
Hochschule
Universität Leipzig  (Religionswissenschaftliches Institut)
Veranstaltung
Der Fluch - Texte zur Ausschlußpraxis religiöser Gesellschaften (SS 2003)
Autor
Jahr
2003
Seiten
17
Katalognummer
V80710
ISBN (eBook)
9783638871655
ISBN (Buch)
9783638904254
Dateigröße
444 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Paenitentia, Fluch, Texte, Ausschlußpraxis, Gesellschaften, Mathias Pfeiffer
Arbeit zitieren
Mathias Pfeiffer (Autor:in), 2003, Paenitentia secunda, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80710

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