Korrektur von Verwaltungsakten


Seminararbeit, 2006

20 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen des steuerlichen Verfahrensrechts
2.1 Besteuerungsverfahren und Verfahrensgrundsätze
2.2 Der Verwaltungsakt
2.3 Bestandskraft des Verwaltungsakts

3. Korrektur von Steuerverwaltungsakten
3.1 Korrekturvorschriften allgemeiner Verwaltungsakte
3.1.1 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass (§ 129 AO)
3.1.2 Korrektur sonstiger Verwaltungsakte (§§ 130, 131 AO)
3.2 Korrektur von Steuerbescheiden
3.2.1 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 AO)
3.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (§ 173 AO)
3.2.3 Widerstreitende Steuerfestsetzungen (§ 174 AO)
3.2.4 Aufhebung und Änderung in sonstigen Fällen (§ 175 AO)
3.2.5 Vertrauensschutz bei Aufhebung und Änderung (§ 176 AO)
3.2.6 Berichtigung von materiellen Fehlern (§ 177 AO)

4. Fallbeispiel einer Änderung des Steuerbescheids nach § 172 AO

5. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Rechtsquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Jahr 2001 existierten in Deutschland 28.832.107 Lohn- und Einkommensteuer-pflichtige.[1] Das bedeutet zugleich, dass die Finanzbehörde genauso viele Verwaltungsakte, in diesem Fall in Form von Steuerbescheiden, erlassen musste. Bei solch einer Art von Massenverfahren ist es jedoch oftmals unvermeidlich, dass einige Bescheide Fehler enthalten. Die Quelle dieser Fehler kann unterdessen mehreren Ursprungs sein, hauptsächlich liegt jedoch ein menschliches Versehen bei der Eingabe oder Berechnung von Daten vor. Gelegentlich führt aber auch eine falsche Rechtsanwendung zu einem fehlerhaften Bescheid. Nicht selten sind solche Entscheidungsfehler dabei ein Produkt der Komplexität des deutschen Steuerrechts. Darunter sind u. a. die Vielzahl von Verwaltungsanweisungen, aber auch die zahlreichen Ausnahmetatbeständen bei der Besteuerung zu verstehen.

Im Vordergrund der Seminararbeit steht primär, die Rechtsfolgen der wesentlichen Korrekturvorschriften für Verwaltungsakte und insbesondere der Steuerbescheide aufzuzeigen. Dabei werden im Verlauf der Arbeit zunächst die Grundlagen des steuerlichen Verfahrensrechts dargestellt. Dies umfasst das Besteuerungsverfahren, den Verwaltungsakt und dessen Bestandskraft. Daraufhin erfolgt die Darstellung der Korrekturvorschriften für Verwaltungsakte (§§ 129-131 AO) und Steuerbescheide (§§ 172-177 AO). Den Abschluss bildet schließlich eine Anwendung des § 172 AO an einem praxisrelevanten Beispiel.

2. Grundlagen des steuerlichen Verfahrensrechts

2.1 Besteuerungsverfahren und Verfahrensgrundsätze

Ausgangspunkt jeder Besteuerung ist zunächst, dass im Ermittlungsverfahren die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, d. h. die Besteuerungsgrundlagen, von der Finanzbehörde festzustellen sind.[2] Diese Ermittlung erfolgt i. d. R. anhand der Steuererklärung. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich seine Mitwirkungspflichten durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen nach § 90 AO zu erfüllen.[3] Im Festsetzungsverfahren wird anschließend der Steueranspruch durch dessen Festsetzung nach § 155 Abs. 1 AO für jeden Steuerpflichtigen individuell konkretisiert. Den Abschluss des Besteuerungsverfahrens bildet schließlich das Erhebungsverfahren, in dem die Verwirklichung des festgesetzten Steueranspruchs (§ 218 AO), die Zahlung der Steuerschuld durch den Steuerpflichtigen, im Mittelpunkt steht.[4]

Die Finanzbehörde unterliegt ferner im Besteuerungsverfahren bestimmten Grundsätzen, die im § 85 Satz 1 und 2 AO konkretisiert sind und sich aus den allgemeinen Grundrechten ableiten. So hat die Finanzbehörde die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben; in Anlehnung an den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Des Weiteren soll durch die Behörden gewährleistet sein, dass Steuern nicht verkürzt oder zu Unrecht erhoben werden, gemäß dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit nach Art. 20 Abs. 3 GG.

2.2 Der Verwaltungsakt

Die Hauptaufgabe der Finanzverwaltung ist, den allgemeinen Steueranspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 38 AO für den individuellen Steuerpflichtigen zu konkretisieren.[5] Ist der Tatbestand demnach im Einzelfall verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist eine einseitige Willenserklärung der Finanzverwaltung mit unmittelbarer Rechtswirkung, die u. a. im Festsetzungsverfahren mittels Steuerbescheid den Besteuerungsprozess der Behörde nach außen abschließt (§ 118 Satz 1 AO). Notwendige Voraussetzung ist dabei, dass der Verwaltungsakt auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage basiert.[6]

Erst durch den Verwaltungsakt werden die Ansprüche gegen den Steuerpflichtigen durchsetzbar. Das bedeutet zunächst, dass Steuerentstehung und -festsetzung stets zu trennen sind. Die Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs setzt somit eine Umsetzung der Steuerfestsetzung in Form eines Verwaltungsakts voraus, d. h. den Erlass eines Steuerbescheids, als einseitige Rechtshandlung, gegenüber dem Steuerpflichtigen. Der Verwaltungsakt begründet jedoch nicht nur die Durchsetzung des Steueranspruchs, sondern dient sekundär auch dem Schutz des Steuerpflichtigen. Nur ein wirksamer Verwaltungsakt bindet diesen zur Zahlung seiner Schuld aber ermöglicht auch, Rechtsfehler korrigieren zu lassen (§ 129 AO) bzw. den Steuerbescheid im Rechtsbehelfsverfahren anzufechten (§ 347 AO).[7] Die Wirksamkeit ergibt sich dabei aus § 124 Abs. 1 AO, d. h. im Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe ist somit Grundlegend für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, aber auch für die Anwendung diverser Vorschriften wie einer Korrektur nach § 172 ff AO.[8]

Aufgrund der verschiedenen Arten von Verwaltungsakten ist es ferner erforderlich, zwischen diesen zu differenzieren. Die relevanteste Unterscheidung für die Praxis ist dabei die Abgrenzung der Steuerbescheide von den sonstigen Verwaltungsakten.[9] Der Steuerbescheid, als bedeutsamster Verwaltungsakt, dient hierbei der bereits angesprochenen Verwirklichung des Steueranspruchs im sog. Veranlagungsverfahren.[10] Zu den sonstigen Verwaltungsakten zählen u. a. die Stundung (§ 222 AO) und der Erlass (§§ 163 und 227 AO).[11]

2.3 Bestandskraft des Verwaltungsakts

Der Verwaltungsakt erlangt Bestandskraft durch seine Wirksamkeit nach § 124 AO. Dieser Bestandskraft steht eine Rechtswidrigkeit in Form von Fehlern oder Ungerechtigkeiten nicht entgegen, solange seine Wirksamkeit nicht gefährdet ist, d. h. sofern keine Nichtigkeit (§ 125 AO) vorliegt.[12]

Die formelle Bestandskraft beschreibt zunächst, dass ein Verwaltungsakt nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Er wird folglich Unanfechtbar, falls nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 355 Abs. 1 AO) ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde. Trotz dieser formellen Bestandskraft ist jedoch eine mögliche Änderbarkeit des Verwaltungsakts nicht ausgeschlossen.[13]

Auf die Unabänderbarkeit des Verwaltungsakts bezieht sich stattdessen die materielle Bestandskraft. Diese stellt auf die inhaltliche Verbindlichkeit des wirksamen Verwaltungsaktes ab, d. h. von ihm kann nicht mehr abgewichen werden.[14] Zum Eintritt der materiellen Bestandskraft existieren zwei Meinungen. Die eine besagt, dass sich die Bindungswirkung im Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsakts entfaltet.[15] Andere setzen als Auslöser der inhaltlichen Verbindlichkeit den Ablauf der Einspruchsfrist, folglich die Unanfechtbarkeit, voraus.[16] Im Gegensatz zur formellen kann jedoch die materielle Bestandskraft, ungeachtet der unterschiedlichen Meinungen, im Vorfeld aufgehoben (§ 164 AO) bzw. eingeschränkt werden (§ 165 AO), wodurch der Steuerbescheid im Falle einer Rechtwidrigkeit korrigierbar bleibt.

Die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO stellen dagegen eine Durchbrechung der materiellen Bestandskraft dar. Sie finden deshalb bei vorläufigen und unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden (§ 172 Abs. 1 Satz 1 AO) auch keine Anwendung. Für die Korrektur von Verwaltungsakten ist weiterhin eine formelle Bestandkraft, im Gegensatz zur materiellen, nicht erforderlich, d. h. eine Korrektur ist auch während eines Einspruchverfahrens möglich.[17]

[...]


[1] Vgl. im Internet Statistisches Bundesamt Deutschland (2006), http://www.destatis.de/basis/d/fist/fisttab4.php.

[2] Vgl. Jakob, W. (2001), S. 46 f.

[3] Vgl. ebd., S. 69 f.

[4] Vgl. Arndt, H.- W. (2005), S. 192 f.

[5] Vgl. ebd., S. 271.

[6] Vgl. ebd., S. 271.

[7] Vgl. Arndt, H.- W. (2005), S. 273.

[8] Vgl. ebd., S. 283.

[9] Vgl. ebd., S. 273.

[10] Vgl. ebd., S. 287.

[11] Vgl. Woerrner, L.; Grube, G.; Bartone, R.; u. a. (2005), S. 13.

[12] Vgl. ebd., S. 17 f.

[13] Vgl. Marfels, M. (2006), S. 77; vgl. hierzu auch Lammerding, J. (2005); S, 353.

[14] Vgl. Pelka, J. in Beck´sches StB-Handbuch 2006/07 Kapitel J Rz. 59.

[15] Vgl. Lammerding, J. (2005), S. 353.

[16] Vgl. Stirnberg, M.; Pietsch, W. (1998), S. 114 f.

[17] Vgl. Woerner, L.; Grube, G.; Bartone, R.; u. a. (2005), S. 25.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Korrektur von Verwaltungsakten
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Abgabenordnung
Note
2,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
20
Katalognummer
V80230
ISBN (eBook)
9783638873321
ISBN (Buch)
9783638894685
Dateigröße
494 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Korrektur, Verwaltungsakten, Abgabenordnung
Arbeit zitieren
René Respondek (Autor:in), 2006, Korrektur von Verwaltungsakten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80230

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