Welche Prinzipien gelten in der Zwangsvollstreckung?


Examensarbeit, 2007

34 Seiten, Note: 11 Punkte


Leseprobe


Inhalt der Arbeit

Literaturverzeichnis

Vorüberlegung - Einleitung

I. Begriff, Regelung und thematische Eingrenzung der Zwangsvollstreckung

II. Prinzipien und Zwangsvollstreckungsrecht
1. Stand der Lehre
2. Aufgabe und Natur des Zwangsvollstreckungsrechts
3. Vollstreckungsspezifische Prinzipien
a. Prinzip der dezentralen Organisation
aa. Von der Zentralisierung zur eingeschränkten Dezentralisierung in Gestalt des Gerichtsvollziehers
bb. Übertragung des Vollstreckungsverfahrens an besondere Organe
b. Formalisierungsprinzip
c. Prinzip der effektiven Vollstreckung
d. Prioritätsprinzip
e. Prinzip der Realexecution – kleine Geschichte des Schuldnerschutzes
f. Prinzip des freien Gläubigerzugriffs

III. Prinzipien und Verfassungsrecht
1. Zu Problem und Relevanz der materiellen Einordnung der Zwangsvollstreckung innerhalb des öffentlichen Rechts
a. Relevanz der Einordnung am Beispiel des Verhältnismäßigkeitsprinzips
b. Zur materiellen Einordnung innerhalb des öffentlichen Rechts
2. Konsequenz für die Geltung von Verfassungsgrundsätzen
a. Keine unmittelbare Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und darüber hinaus gehende Überlegung
b. Keine unmittelbare Geltung der materiellen Grundrechte insgesamt
3. Besondere Ausprägungen von Verfassungsgrundsätzen in der Zwangsvollstreckung
a. Prinzip des Gläubigerschutzes – Art. 2 I, 14 I GG
b. Prinzip des Schuldnerschutzes – Art. 20 I, 28 I 1, 1 I GG
4. Verfahrensgrundrechte
a. Prinzip des aufgeschobenen Gehörs und Art. 103 I
b. Grundsatz des fairen Verfahrens und Art. 14

IV. Prinzipien und Verfahrensrecht
1. Verwaltungsverfahrensrecht
a. Exkurs zur öffentlich – rechtlichen Verstrickung
b. Grundsatz der bloßen Anfechtbarkeit
2. Erkenntnisverfahren
a. Disositionsgrundsatz
aa. Gegenstand des Verfahrens
bb. Beginn und Ende des Verfahrens
dd. Einlegung von Rechtsbehelfen und Bindung an den Antrag
b. Verhandlungsgrundsatz und Parteiöffentlichkeit
c. Grundsatz der materiellen Prozessleitung
3. Freiwillige Gerichtsbarkeit
a. Offizialmaxime
b. Amtsbetrieb
c. Kein Mündlichkeitsgrundsatz
d. Grundsätzlich keine Öffentlichkeit

V. Prinzipien und materielles Recht
1. Allgemeine Prinzipien
a. eingeschränkte Vertragsfreiheit
b. Grundsatz von Treu und Glauben
c. Prioritätsprinzip
2. Sachenrechtliche Prinzipien
a. Allgemeiner Prinzipienkatalog des Sachenrechts
aa. Numerus clausus
bb. Publizität
cc. Bestimmtheit und Spezialität
b. Prinzipien beschränkter Verwertungsrechte
aa. Prinzip der dinglichen Surrogation
bb. Prinzip des Erhalts wirtschaftlicher Einheiten
3. Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge und unbeschränkten Erbenhaftung

VI. Schlussbetrachtung

0. Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorüberlegung - Einleitung

Welche Prinzipien gelten in der Zwangsvollstreckung? Um sich dieser Frage begrifflich und methodisch adäquat zu nähern, erscheint es geboten, eingangs den Begriff des „ Prinzips“ näher zu betrachten.

Umgangsprachlich meint Prinzip einen Grundsatz, an den man sich im Sinne einer Leitlinie zu halten versucht. In Philosophie und Naturwissenschaft bezeichnet der Begriff, ein grundlegendes allgemeines Gesetz. Naturwissenschaftlich werden solche Gesetze im Wege der Induktion aus der Anschauung abgeleitet, und deduktiv bewiesen. Einst logisch bewiesen hat Immanuel Kant das Prinzip, der a priori Existenz von Raum und Zeit.[1] Dies entspricht unserer Erfahrung. Seit Albert Einstein wissen wir aber, dass Raum und Zeit prinzipiell relativ sind. Dies entzieht sich unserer Erfahrung. Dennoch ist das Prinzip der Relativität auch im Sichtbaren enthalten, und im Wissen darum kann man sich mit Phantasie das entsprechende vorstellen.[2] Frei assoziiert müsste das für die Prinzipien im Recht bedeuten: Bei der normalen Rechtsanwendung bleiben sie hinter den Paragraphen verborgen und entziehen sich unserer Erfahrung. Erst wenn man sich im Bewusstein ihrer Existenz auf die Suche begibt, treten sie zutage. Aber was bedeutet überhaupt Prinzip in der Rechtswissenschaft ?

In der Rechtstheorie besteht zwar Einigkeit, dass es sich bei Prinzipien gleichfalls der Regeln um Normen handelt. Wie das Verhältnis der Begriffe zueinander beschaffen ist, ist indes umstritten.[3] Die Rechtsphilosophen sind seit der Aufklärung uneins darüber, ob überpositive Prinzipien des Naturrechts den gesetzten Regeln a priori vorgehen. Im Grundgesetz hat man dem Rechnung getragen, und diese Prinzipien in den Grundrechten verbindlich normiert. Damit ist insofern die Unterscheidung obsolet, wonach Regeln nur aufgrund formeller, Prinzipien aber aufgrund materieller Kriterien rechtliche Geltung erlangen sollen.[4] Nach einer entsprechenden Auffassung sollen Prinzipien von Regeln verschiedene logischen Eigenschaften haben, selbständig Rechte und Rechtspflichten begründen können, und den Richter bei Entscheidungen über die Regel hinaus in seinem Ermessen reduzieren.[5] Andere halten Prinzipien lediglich für Optimierungsgebote, die festlegen sollen, dass etwas in einem relativ zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten möglichst hohen Maße realisiert werde; und die dadurch charakterisiert seien, dass sie in unterschiedlichen Graden erfüllt werden könnten.[6] Wieder andere sehen Prinzipien als Wirkungsweise einer zunächst nur gedanklich zu einem rechtlichen Institut verdichteten Gesamtheit von Ordnungsfaktoren.[7] Dabei liegt auf der Hand, dass Prinzipien, seien sie Optimierungsgebote, oder zum Institut verdichtete Ordnungsfaktoren, auch rechtspolitischen Zielsetzungen unterworfen sind. Festhalten muss man aber, dass nach einhelliger Ansicht strikte Geltung lediglich den Regeln zukommt, Prinzipien hingegen abwägungsfähig sind.[8] Dies gilt auch und gerade für jene privatrechtlichen Prinzipien, deren Institut in den Grundrechten garantiert ist, wie die Privatautonomie und Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG) ; das Eigentum und Erbrecht (Art. 14 I GG). Schon im Zusammenhang des Zwangs-vollstreckungsrecht sagt Stürner : „Grundprinzipien eines Rechtsgebiets geben Gewähr für Einzelfalllösungen, die Rechtsgleichheit und damit ein hohes Gebot der Gerechtigkeit überhaupt ausreichend berücksichtigen; sie sind Garanten der Proportionalität eines Gesamtsystems.“[9] Dieser Ansatz hat mit den anderen allgemeineren gemein, dass alle den Begriff des Prinzip maßgeblich von seiner Wirkung her bestimmen. Damit lässt sich für den Begin vielleicht soviel zusammenfassen: Prinzipien sind auch in der Rechtsordnung allgemeine Grundsätze mit Leitliniencharakter. Sie sind abwägungsfähig und darüber hinaus auch insoweit rechtspolitisch ersetzbar, als sie nicht einer Institutsgarantie unterliegen. Bestimmbar sind sie von der Wirkung her, die sie durch ihr Enthaltensein in den Rechtsätzen entfalten. Dies ist sodann die methodische Maßgabe für eine Arbeit zu der Frage: „Welche Prinzipien gelten in der Zwangvollstreckung ?“

I. Begriff, Regelung und thematische

Eingrenzung der Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines in einem

Vollstreckungstitel für den Gläubiger gegen den Schuldner festgelegten Anspruchs vermittels staatlicher Gewalt.[10] Man spricht hierbei auch von der Einzelzwangsvollstreckung – es greifen einzelne Gläubiger auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldner (zwangsweise) zu.[11] Davon zu unterscheiden ist die Gesamtvollstreckung, bei der eine Mehrheit von Gläubigern auf das gesamte Vermögen des Schuldners zugreift. Dies geschieht im Insolvenzverfahren, das allerdings voraussetzt, dass das Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.[12] Diese muss dann notwendigerweise die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubigers ausschließen (§ 89 InsO).[13] Insofern ist das

Insolvenzverfahren auch nicht Gegenstand dieser Arbeit.

Die Regelung der (Einzel-) Zwangsvollstreckung findet sich im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO), ergänzend für Grundstücke im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Das Gesetz unterscheidet nach den möglichen titulierten Ansprüchen die Vollstreckung wegen : Geldforderungen (§§ 803 – 871)[14] Herausgabe von Sachen (§§ 883 – 886); Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 –893); Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894 – 898). Nicht schon um Zwangsvollstreckung handelt es sich hingegen bei Arrest und einstweiliger Verfügung (§§ 916 – 945) , die lediglich der Sicherung einer künftigen Vollstreckung dienen.[15] Ferner wird innerhalb der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Zugriffsobjekt unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 808 – 827 : körperliche Sachen; §§ 828 – 863 : Forderungen und andere Vermögensrechte) und in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 – 871 i.V.m. ZVG).[16] Schließlich gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils

(§§ 704 – 802) des 8. Buches naturgemäß für alle Vollstreckungsarten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Verfahren bei den darin geregelten Rechtsbehelfen und vollstreckungsrechtlichen Klagen, sowohl bei der Klauselerteilung (§§ 731, 732, 768), als auch bei der Vollstreckung selbst (§§ 766, 767, 771, 793) – genauso bei den außerhalb geregelten (§§ 11 RpflG, §§ 567 ff, 805 ), inhaltlich nicht Gegenstand dieser Arbeit ist, da es sich hier um richterliche Erkenntnisverfahren handelt, die keinen davon verschiedenen Prinzipien unterworfen sind.[17]

Auch nicht als Zwangsvollstreckung im Sinne der Fragestellung, wird die besonderen Vorschriften unterliegende Vollstreckung im Verwaltungswege nach der Abgabenordnung (AO) und den Verwaltungsvollstreckungs- gesetzen (VwVG, LVwVG) verstanden.[18]

II. Prinzipien und Zwangsvollstreckungsrecht

1. Stand der Lehre

Die Lehre von Verfahrensgrundsätzen hat im Einzelzwangsvollstreckungs-recht ähnlich wie im Insolvenzrecht keine, oder doch nur sehr kurze

Tradition.[19] Dies mag bloß daran liegen, dass sich die Erkenntnis, ohne die Frage nach den Leitlinien einer rechtlichen Regelung, verkomme dieselbe zum leeren Formalismus, erst langsam Bahn bricht[20] ; oder daran dass die Struktur der Zwangsvollstreckung der Prinzipienbildung widerstrebt.[21] Sodann wäre fraglich, ob es einen „festen“ Prinzipienkatalog überhaupt geben kann. Einen tradierten Kanon von Vollstreckungsprinzipien scheint es jedenfalls nicht zu geben.[22] Als Vorreiter eines Prinzipiendenkens in der Zwangsvollstreckung ist namentlich Stürner anzuführen.[23]

2. Aufgabe und Natur des Zwangsvollstreckungsrechts

Aus der vorangestellten Definition ergibt sich: Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es in erster Linie, dem Gläubiger zu der ihm wegen seines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner gebührenden Befriedigung verhelfen.[24] Die Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist also die Rechtsverwirklichung.[25] Der staatlichen Gewalt bedarf es deswegen, weil dem Gläubiger eine Selbsthilfe – von Ausnahmen abgesehen (z.B. §§ 229 f, 562 b, 859 BGB) – im Interesse des Rechtsfriedens verboten ist.[26] Das Gewaltmonopol liegt beim Staat, und gegen diesen hat der Gläubiger einen vom Justizgewährungsanspruch umfassten Vollstreckungsanspruch (Art. 2 I, 14, 20 III GG).[27] Für einen durch unterlassene oder verzögerte Zwangsvollstreckung verursachten Schaden kann der Gläubiger wegen Amtspflichtverletzung Ersatz verlangen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).[28] Die Zwangsvollstreckung ist eine staatliche Einrichtung, und das Zwangsvollstreckungsrecht gehört ebenso wie das Zivilprozessrecht insgesamt dem öffentlichen Recht an.[29] Durch den Zwangscharakter der Vollstreckung erfolgt schließlich ein Grundrechtseingriff auf Seiten des Schuldner (Art. 2 I, 14 I 1, ggf. 2 II 2, 13 GG)[30]. Ob das Handeln des Staates dabei zur Rechtspflege oder zur Verwaltung gerechnet werden muss, wird noch zu erörtern sein. Fasst man schließlich das Ziel der Zwangsvollstreckung, die Befriedigung des Gläubigers als einen zweifellos auf privatrechtlichen Gebiet liegenden Rechtserfolg ins Auge,[31] so zeigt sich insgesamt, dass die Zwangsvollstreckung ihrer Natur nach vielschichtig ist und ein weites rechtliches Feld eröffnet, das es für die Bestimmung ihrer Prinzipien umzupflügen gilt.

3. Vollstreckungsspezifische Prinzipien

Es ist zweckmäßig, zunächst mit solchen Prinzipien zu beginnen, die sich ohne großes Umpflügen schon aus der Regelung der Zwangsvollstreckung selbst, und ihrer historischen Entwicklung ergeben.

a. Prinzip der dezentralen Organisation

aa. Von der Zentralisierung zur eingeschränkten Dezentralisierung in Gestalt des Gerichtsvollziehers

In der Zeit vor der reichseinheitlichen Kodifikation des Zivilprozessrechts

mit der ZPO von 1877 war die Vollstreckungstätigkeit vielerorts bei den Prozessgerichten als den entscheidenden Organen zentralisiert. So z.B. in der preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung, in den Prozessordnungen von Württemberg und Baden, oder im gemeinrechtlichen Prozess.[32] Diese verwirklichten den Zwang mit Hilfe von abhängigen Unterbeamten (Gerichtsdiener, Büttel), oder mussten umständlich andere Gerichte um die Ausführung der Vollstreckung ersuchen.[33] Eine Dezentralisierung der Vollstreckungstätigkeit hat sich erst unter dem Einfluss und nach dem Vorbild des französischen code de procédure civil napoléone von 1806 zunächst in den unter französischer Herrschaft stehende Rheinlanden und später auch im Gebiete der bayerischen Prozessesordnung durchgesetzt. Danach waren für die Vollstreckungstätigkeit eigene Beamte eingesetzt, die von den Parteien bei allen Vollstreckungsgegenständen unmittelbar angegangen, und unter eigener Entschließung und Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ohne Einmischung des zuständigen Gerichts tätig wurden.[34] Diese selbstständigen Organe, im französischen Recht „huissier“ genannt, dienten dem deutschen Gerichtsvollzieher als Vorbild.[35] Die seit RGZ 82, 85, 91 überwundene Mandatstheorie, die den Gerichtsvollzieher als Beauftragten des Gläubigers i.S.d. §§ 662 ff. BGB einstufte (vgl. Wortlaut des § 753 I)[36], gehört in diese Tradition. Die ZPO hat eine Dezentralisierung der Zwangsvollstreckung in Gestalt des Gerichtsvollziehers freilich nur eingeschränkt umgesetzt. Dieser ist nicht mit der Unabhängigkeit ausgestattet, wie es das französische Recht noch heute vorsieht – dort ist der huisser zudem nicht nur für die Sachpfändung, sondern für die Zwangsvollstreckung generell zuständig.[37] Er ist nicht ein gleichsam mit staatlicher Vollstreckungsgewalt Beliehner in privatrechtlichem Auftrag des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter (§ 154 GVG), sein Rechtsverhältnis zum Gläubiger ist öffentlich- rechtlicher Natur, und der

„Auftrag“ ist ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung.[38]

bb. Übertragung des Vollstreckungsverfahrens an besondere besondere Organe

In der Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist die Dezentralisierung vielmehr durch die Zuteilung verschiedener Vollstreckungsgegenstände zur Kompetenz besonderer, vom Prozessgericht verschiedener Vollstreckungsorgane umgesetzt: Dabei ist der Gerichtsvollzieher (§§ 154 GVG, 753 I) das Organ des körperlichen Zugriffs auf bewegliche Sachen (§§ 808 ff.; 845; 847; 883); das Amtgericht als Vollstreckungsgericht (§§ 764 I, II; 1 ZVG) ist Organ des rechtlichen Zugriffs auf Forderungen und andere Vermögensrechte (§ 828), sowie auf das unbewegliche Vermögen (§§ 15, 146 ZVG); ferner ist das Amtsgericht als Grundbuchamt (§ 1 GBO) Organ der grundbuchbezogenen Vollstreckung (§§ 866 ff, §§ 19, 146 ZVG).[39] Beim Amtsgericht wiederum ist regelmäßig der Rechtspfleger zuständig

(§§ 3 h, i, 20 Nr. 15- 17 RpflG) – dies könnte als eine Art Dezentralisierung innerhalb des Vollstreckungsgerichts verstanden werden, die zumindest den Richter entlastet. Diesem vorbehalten bleiben allein Entscheidungen nach § 766, § 11 I RpflG i.V.m. § 793, § 11 II RpflG; und er wird beim Prozessgericht erster Instanz tätig, wenn dieses ausnahmsweise das Vollstreckungsorgan ist (§§ 887 ff.).[40]

b. Formalisierungsprinzip

Das kennzeichnende, inhaltlich prägende Prinzip der Zwangsvollstreckung ist die Formalisierung. Sie ergibt sich aus der organisatorischen Trennung des Vollstreckungsverfahrens vom Erkenntnisverfahren einerseits, sowie andererseits aus seiner Loslösung vom Prozessgericht.[41] Der Inhalt des Formalisierungsprinzips besagt: Die Vollstreckungsorgane sollen gerade nicht nachprüfen, ob der materiellrechtliche Anspruch, der durchgesetzt werden soll, tatsächlich besteht.[42] Sie müssen vor Beginn der Vollstreckung grundsätzlich nur prüfen, ob die formalisierten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, die da wären: Vollstreckungstitel, vollstreckbare Ausfertigung des Titel (Klausel, §§ 724 ff) und Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner (§ 750 I).[43] Dabei kommt im Klauselerfordernis die Formalisierung am deutlichsten zum Ausdruck, denn sie ist nur Zeugnis der Vollstreckungsreife[44] – siehe auch das eigene Rechtsbehelfsverfahren in der Klauselerteilung (I.). Entscheidend ist aber der vollstreckbare Titel; er ist schlechthin unerlässliche Voraussetzung jedes Rechtes zur Vollstreckung, nicht hingegen das Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs.[45] Regelmäßig ist das ein vollstreckbares Endurteil des Prozessgerichtes (§ 704 I). Weitere Vollstreckungstitel sind die Fälle des § 794 (wichtigster Fall Nr. 5 – vollstreckbare Urkunden) sowie außerhalb der ZPO insbesondere durch der Zuschlagsbeschluss bei der Zwangsverseigerung von Grundstücken (§ 93 I ZVG) , und im Rahmen der Gesamtvollstreckung die Insolvenztabelle (§ 201 II), ggf. i.V.m. dem Insolvenzplan (257 InsO).[46] Die Konsequenz der Formalisierung ist, dass der Schuldner Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen (§ 767); und ein Dritter eigene Rechte, die den Gegenstand der Vollstreckung betreffen (§§ 771, 805), nicht gegen das vollstreckende Organ geltend machen können.

c. Prinzip der effektiven Vollstreckung

Man könnte sagen, dass in der Kombination von dezentraler Organisation und Formalisierung ein Prinzip der effektiven Vollstreckung dergestalt verwirklicht ist, dass selbsttätige, spezialisierte und nicht durch materiellrechtliche Prüfungserfordernisse aufgehaltene Vollstreckungsorgane für eine bestmögliche und zügige Befriedigung des Gläubigers arbeiten. Dabei fällt allerdings auf, dass ihnen keine Vollzugsfrist gesetzt ist.[47] Damit wäre am Rande ein Unterschied zum Schweizer Recht benannt, an das sich allerdings ein Neuentwurf der ZPO von 1931 (kurz : E 31) anlehnen wollte.[48] Dort war u.a. vorgesehen, nach diesem, aber auch nach österreichischem Vorbild, die Zwangsvollstreckung wieder, aber diesmal beim Vollstreckungsgericht zu zentralisieren.[49] Wenn darin „eines der wesentlichsten Mittel zur effektiveren und vor allem schneller Rechtsgewährung für den Gläubiger“ gesehen wird,[50] so wiederspricht das freilich der hier vertreten These. Diese Auffassung teilen aber nicht viele.[51]

[...]


[1] vgl. Hirschberger, Geschichte der Philosophie, S. 283

[2] vgl. Hoffmann, Das Relativitätsprinzip, S. 188 ff.

[3] vgl. Larenz, Methodenlehre, S. 456 ff ; Alexy, Begriff des Rechtsprinzips, S. 64 f.

[4] vgl. Dreier, Der Begriff des Recht, NJW 1986, 890 ff.

[5] Sieckmann,, Regel- und Prinzipienmodelle, S. 15

[6] Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 75 f.

[7] Rothoeft, Zur Bedeutung und Tragweite des Prinzips der Publizität im Vollstreckungsrecht, S. 7

[8] vgl. Sieckmann, aaO, S. 52 ff.

[9] Stürner, Prinzipien der Einzelzwangsvollstreckung, ZZP 99 ( 1986), 292

[10] vgl. Stein/Jonas/Münberg, vor § 704 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Grundz § 704 Rn. 1; Thomas/Putzo, § 704 Vorbem

[11] vgl. Lüke, Zivilprozessrecht, § 52 Rn. 511

[12] Bork, Insolvenzrecht, § 1 Rn. 1 f.

[13] Musielak, Grundkurs ZPO, § 8 Rn. 602

[14] Alle Paragraphen, soweit nicht anders angegeben, sind solche der ZPO

[15] Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, § 34 Rn. 1 f.

[16] vgl. insg. Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, § 3 Rn. 18 ff.

[17] vgl. Stürner, ZZP 99 ( 1986), 294

[18] vgl. Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, § 1 VI.

[19] Bauer/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungrecht § 6 Rn. 1

[20] Bauer/Stürner/Bruns § 6 Rn. 1

[21] Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, § 5 VI

[22] Stürner, ZZP 99 ( 1986), 291

[23] Stürner, aaO und in Bauer/Stürner/Bruns § 6

[24] vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, § 1 I.

[25] vgl. Bauer/Stürner/Bruns § 1 Rn. 1

[26] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, § 1 Rn. 1

[27] vgl. Stein/Jonas/Münberg, vor § 704 II Rn. 17; BGH BJW 1951, 886.

[28] Lüke, § 51 Rn. 504

[29] Rosenber/Gaul/Schilken, § 1 II f.

[30] vgl. Jauernig/Berger, § 31 Rn. 1

[31] Gaul, JZ 1971, 6

[32] Goeser, Diss., S. 14 ff.

[33] vgl. Hahn, Materialien zur CPO, Mat.II 1, S. 422

[34] vgl. Goeser, aaO.

[35] Gaul, RPfleger 1971, 82.

[36] Gaul, RPfleger 1971, 2.

[37] Schlosser, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, § 3 Rn. 26.

[38] Jauernig/Berger, § 8 Rn. 6; BGHZ 93, 298.

[39] vgl. Bauer/Stürner § 6 Rn. 49; Brox/Walker § 1 IV.

[40] vgl Brox/Walker § 1 Rn. 14 f.

[41] Rosenberg/Gaul/Schilken, § 5 IV; ähnlich Stürner ZZP ( 99), 315

[42] Lüke, § 51 Rn. 506

[43] Jauernig/Berger, § 7 Rn. 1; Thomas/Putzo § 750 Rn. 8.

[44] vgl. Zöller/Stöber § 724 Rn.1.

[45] Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 II Rn. 18, 21

[46] Brox/Walker, § 5 Rn. 87, 99.

[47] Bauer/Stürner/Bruns, § 6 Rn. 35

[48] Stürner ZZP ( 99) 1986, 313.

[49] vgl. Gaul, Rpfleger 1971, 83

[50] Behr, Rpfleger 1981, 417.

[51] so Brehm, Rpfleger 1982, 129; wohl ebenso Gaul RPfleger 1971, 83

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Welche Prinzipien gelten in der Zwangsvollstreckung?
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Note
11 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
34
Katalognummer
V78999
ISBN (eBook)
9783638804622
Dateigröße
486 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Welche, Prinzipien, Zwangsvollstreckung
Arbeit zitieren
Benjamin Engelhardt (Autor:in), 2007, Welche Prinzipien gelten in der Zwangsvollstreckung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78999

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Welche Prinzipien gelten in der Zwangsvollstreckung?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden