Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Beurteilung horizontaler Unternehmenszusammenschlüsse


Seminararbeit, 2002

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Begriff und Formen von Unternehmenszusammenschlüssen
1.2 Geschichtliche Entwicklung von Zusammenschlüssen
1.3 Wettbewerbstheoretische Grundlagen

2 Wettbewerbsrechtliche Regelungen und ihre Beurteilung
2.1 Vom GWB erfaßte Zusammenschlüsse
2.2 Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt
2.2.1 Anmeldepflicht
2.2.2 Fusionskontrollverfahren
2.3 Fusionskontrolle durch die Europäische Kommission
2.4 Beurteilung der wettbwerbsrechtlichen Regelungen

3 Konzentrationsstrategie und ihre wettbewerbspolitischen Wirkungen
3.1 Externes Unternehmenswachstum
3.2 Zusammenschlußmotive und ihre wettbewerbspolitische Beurteilung .
3.2.1 Economies of Scale (Größenvorteile)
3.2.2 Economies of Scope (Verbundvorteile)
3.2.3 Marktmacht
3.2.4 Managementmotive
3.2.5 Steuermotive
3.2.6 Spekulative Motive
3.3 Zusammenfassende Bemerkungen und Gründe des Scheitern von Zusammenschlüssen

4 Beispiele horizontaler Zusammenschlüsse
4.1 Fall Backöfen (1995)
4.2 Fall HTU/ First Reisebüros (1999)
4.3 Fall WAZ/ Ostthüringer Zeitung (2000)
4.4 Fall Melitta/ Schultink (2000)
4.5 Fall Shell/ DEA und BP/ Veba Oel (2001)

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Bedeutung von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere der grenzüberschreitenden hat seit Anfang der 90er Jahre stark zugenommen. Dies ist zurückzuführen auf die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung der Weltwirtschaft sowie den stark wachsenden Wettbewerbsdruck. Darüber hinaus spielt die Liberalisierung bzw. Deregulierung der Märkte eine entscheidende Rolle.

Das Bundeskartellamt verzeichnet eine konstant hohe Zahl von an- zuzeigenden Zusammenschlüssen. So wurden im Jahr 1999 1.182 Fälle angezeigt, von denen 1.043 horizontaler Art waren und im Jahr 2000 1.429 Fälle, von denen 1.302 horizontaler Art waren[1]. Insbesondere die horizontalen Fusionen[2] verzeichnen einen starken Zuwachs, so stehen den 1.302 horizontalen Fusionen nur 14 vertikale und 113 konglomerate Fusionen gegenüber[3].

Immer wieder gehen zum Teil gigantische Unternehmenszusammenschlüsse durch die Tagespresse, wie z.B. Daimler Benz und Chrysler (1998) zu einem Kaufpreis von 40,5 Mrd. USD, Deutsche Bank und Bankers Trust (1998) zu einem Kaufpreis von 10,0 Mrd. USD[4] oder Vodaphone Airtouch und Mannesmann (2000) zu einem Kaufpreis von 400 Mrd. USD[5], um nur einige zu nennen.

Zusammenschlüsse sind nach wie vor auf dem Vormarsch, obwohl ca. 50 % bis 70 % aller Fusionen scheitern, wie z.B. die zwischen BMW und Rover[6].

Viele Unternehmen bevorzugen die Strategie des externen Wachstums, obwohl auch die Strategie des internen Wachstums verfolgt werden kann. Fusionen erlauben einen zeitlichen Vorteil, d.h. schnell und zugleich umfassend den Marktanteil zu vergrößern und konkurrenzfähiger Wettbewerber zu werden. Zum anderen können Kostenvorteile realisiert werden, insbesondere wenn gleichzeitig ein Markenname, spezielles Knowhow oder Goodwill erworben wird[7].

1.1 Begriff und Formen von Unternehmenszusammenschlüssen

Unternehmenszusammenschlüsse kommen zustande durch die Verbindung von Unternehmen, die bisher rechtlich und wirtschaftlich selbständig waren, zu größeren Wirtschaftseinheiten. Sie können untergliedert werden nach:

- der Bindungsintensität ( Kooperation und Konzentration) und
- der Art der verbundenen Wirtschaftsstufen bzw. der Richtung des Zusammenschlusses (horizontal, vertikal, konglomerat)

Unter horizontalen Zusammenschlüssen ist in diesem Zusammenhang eine Verbindung von Unternehmen der gleichen Produktions- und Handelsstufe zu verstehen[8], z.B. zwei Banken schließen sich zu einer zusammen.

1.2 Geschichtliche Entwicklung von Zusammenschlüssen

Bereits um die Jahrhundertwende (ca. 1895 -1903) kam es in den USA zu vermehrten Unternehmenszusammenschlüssen. Es waren horizontale und vertikale Zusammenschlüsse zu verzeichnen, um Größenvorteile auszunutzen und eine marktbeherrschende Stellung einzunehmen.

Zu Beginn der 20er Jahre folgte eine zweite Phase von Fusionen. Es entstanden große Holdinggesellschaften. Die Konzentrationsstrategie wurde über die eigenen Landesgrenzen hinweg ausgedehnt und es kam vermehrt zu Zusammenschlüssen auf dem Weltmarkt. Im eigenen Land fanden Zusammenschlüsse hauptsächlich auf verwandten Märkten statt. Durch die Rezession Anfang der 30er Jahre wurde diese Welle beendet.

Mitte bis Ende der 50er Jahre konnte wieder ein rapider Anstieg von Fusionen festgestellt werden, wobei es zur Entstehung von großen konglomeraten Unternehmen kam. Auf diese Weise wollte man eine Risikoreduzierung vornehmen. Der Erfolg dieser Konglomerate blieb aus und der einstigen Euphorie folgte die Ernüchterung. Die Welle endete Anfang der 70er Jahre.

Mitte der 70er Jahre begann eine erneute Häufung von Fusionen, die bis heute anhält. In den USA kam und kommt es vor allem zu konglomeraten Zusammenschlüssen. In Deutschland, wo erst Anfang der 50er Jahre mit den statistischen Aufzeichnungen bezüglich Zusammenschluss- entwicklungen begonnen wurde, dominieren die horizontalen Zusammenschlüsse[9].

1.3 Wettbewerbstheoretische Grundlagen

Als wettbewerbstheoretische Grundlagen in Bezug auf die Marktbeherrschung dienen insbesondere zwei verschiedene Ansätze der Harvard School: das Struktur-Verhalten-Ergebnis-Paradigma und die Theorie bestreitbarer Märkte.

In Deutschland war sehr lange eine von Katzenbach entwickelte Spielart des Struktur-Verhalten-Ergebnis-Ansatzes in der Diskussion. Hierbei soll eine Marktstruktur gefunden werden, bei der eine optimale Wettbewerbs- intensität erreicht wird. In diesem Ansatz wird von einer Beziehung zwischen der starken Zunahme der Marktkonzentration und der damit verbundenen Verringerung der Wettbewerbsintensität ausgegangen. Kritiker dieser Theorie bemängeln, die ungenügende Einbeziehung von Marktzutrittsschranken und potenzieller Wettbewerb auf die Wettbewerbssituation.

Die Theorie der bestreitbaren Markte besagt, dass geringe Marktzutrittsschranken dazu führen, dass es für potenzielle Wettbewerber attraktiv ist, in den Markt einzutreten. Es wird geschlussfolgert, dass dadurch ein kollusives Verhalten der etablierten Anbieter und nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume eines Unternehmens unterbunden werden kann. Allerdings werden bei diesem Ansatz die aktuellen Wettbewerber nicht berücksichtig[10].

2 Wettbewerbsrechtliche Regelungen und ihre Beurteilung

2.1 Vom GWB erfaßte Zusammenschlüsse

Im Paragraph 37 GWB ist dargelegt, was unter einem Zusammenschluss im Sinne des GWB zu verstehen ist. Es werden verschiedene Formen unterschieden:

- § 37 I Nr. 1 definiert den Vermögenserwerb eines Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil. In diesem Zusammenhang ist ein Vermögensteil wesentlich, wenn er in Bezug auf die Produktion, die Vertriebsziele und die jeweiligen Marktverhältnisse als eigenständig anzusehen ist. Als Beispiele können eine selbständige Betriebsstätte oder Filiale eines Handelsunternehmens, aber auch Kundenstamm oder Marken angeführt werden.
- Im § 37 I Nr. 2 ist der Kontrollerwerb geregelt, d.h. der Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über ein oder mehrere gesamte Unternehmen bzw. Teile davon. Kontrolle ergibt sich aus Verträgen, Rechten oder anderen Mitteln. Daraus kann unter der Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Tätigkeit eines Unternehmens beeinflusst werden.
- § 37 I Nr. 3 klärt den Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen. Hierbei sind Anteile von 50 % bzw. 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte von Bedeutung. Weiterhin wird hier der Erwerb von Anteilen (im oben angeführten Umfang) an einem anderen Unternehmen durch mehrere Unternehmen geregelt (Gemeinschaftsunternehmen).
- Im § 37 I Nr. 4 wird darüber hinaus jede sonstige Verbindung von Unternehmen als Zusammenschluss angesehen, wodurch ein wettbewerblich beträchtlicher Einfluss von einem oder mehreren Unternehmen auf ein anderes ausgeht[11].

Das BKartA differenziert bezüglich der Richtung in horizontale Zusammenschlüsse ohne Produktausweitung (Erwerb eines Konkurrenten, der gleiche Produkte herstellt und auf denselben Märkten anbietet) und horizontale Zusammenschlüsse mit Produktausweitung (Erwerb eines Unternehmens mit verwandten Produktangebot)[12].

2.2 Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt

2.2.1 Anmeldepflicht

Zusammenschlussvorhaben müssen in Deutschland laut § 39 GWB beim BKartA angemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr weltweit einen Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland ein Umsatz von mehr als 25 Millionen Euro erwirtschaftet.

Nicht kontrollpflichtige und nicht anzeigepflichtige Zusammenschlüsse liegen vor, wenn keine Inlandauswirkungen i.S.d. § 130 II GWB festzustellen ist oder die oben genannten Umsatzschwellen nicht erzielt werden. Ferner wenn die de minimis-Klausel (§ 35 II Nr. 2 GWB) eingetreten ist. Das bedeutet, ein Unternehmen schließt sich mit einem anderen zusammen und ist nicht i.S.d. § 36 II GWB abhängig und hat im letzten Geschäftsjahr weniger als 10 Millionen Euro Umsatz weltweit erzielt. Außerdem fällt die Bagatellmarktklausel darunter, die im § 35 II Nr. 2 GWB geregelt ist[13].

2.2.2 Fusionskontrollverfahren

Das Verfahren ist in den Paragraphen 35 - 43 GWB geregelt.

Das BKartA spricht eine Untersagung aus, wenn es sich um einen Zusammenschluss handelt, durch den eine marktbeherrschende Stellung i.S.d. § 19 II S. 1 oder 2 GWB entsteht oder verstärkt wird. Es sei denn, die Unternehmen können glaubhaft machen, dass durch den Zusammenschluss die Wettbewerbsbedingungen verbessert werden und das die Verbesserung die Nachteile der Marktbeherrschung überkompensieren laut § 36 I GWB[14].

Zum Begriff der marktbeherrschenden Stellung sei auf den § 19 II und III GWB verwiesen, der auf Unternehmen mit einer Monopolstellung (kein Wettbewerber) bzw. einer monopolähnlichen Stellung (kein wesentlicher Wettbewerb) abzielt. Hierbei wird eine marktbeherrschende Stellung befürchtet, wenn ein einzelnes Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 33% besitzt oder wenn drei oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50 % besitzen oder wenn fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen Anteil von 66 % haben[15].

Zunächst wird gemäß § 40 I GWB innerhalb eines Monats geprüft, ob ein angemeldeter Zusammenschluss in ein Hauptprüfverfahren übergeleitet wird. Das Hauptprüfverfahren muß innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein gem. § 40 II GWB. Im Ergebnis kann durch das BKartA eine Untersagung ausgesprochen oder eine Freigabe bei einem rechtmäßigen Zusammenschluss erteilt werden. Eine Freigabeentscheidung ist zu begründen und kann ebenso mit Bedingungen und Auflagen verknüpft sein (§ 40 III GWB). Gegen den Beschluss der Untersagung kann entweder Beschwerde beim Oberlandesgericht bzw. Rechtsbeschwerde beim BGH eingereicht werden. Es kann aber auch die Erlaubnis beim Bundesministers für Wirtschaft beantragt werden, der innerhalb von vier Wochen entscheiden soll (§ 42 GWB). Die Erlaubnis kann dann erteilt werden, wenn der gesamtwirtschaftliche Vorteil über die Wettbewerbs-beschränkungen dominiert und der Zusammenschluss durch ein starkes Interesse der Allgemeinheit begründet ist[16]. Das kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn der Zusammenschluss in strukturschwachen Gebieten zur Erhaltung von Arbeitsplätzen führt, die sonst verlorengehen würden[17].

Ein anzuführendes Beispiel ist der 1989 durch das BKartA untersagte Zusammenschluss der Daimler Benz AG mit der Messerschmitt-Bölkow- Blom GmbH. Nach der Untersagung wurde durch beide Unternehmen beim Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu einem Zusammenschluss beantragt. Daraufhin holte der Wirtschaftsminister ein Gutachten der Monopolkommission ein. Der Kommissionsvorsitzende empfahl in einem Minderheitsvotum die Genehmigung für das Zusammenschlussvorhaben auch unter Auflagen nicht zu erteilen. Letztendlich entschied der Bundesminister für Wirtschaft zugunsten des Zusammenschlusses und erteilte die Genehmigung unter Auflagen. Nach seiner Meinung führte der Zusammenschluss zu erheblichen gesamtwirtschaftlichen Vorteilen und zudem würden Interessen der Allgemeinheit verwirklicht. Zu den Auflagen zählten u.a. die Veräußerung der MBB-Beteiligung an der Krauss-Maffei AG, der führenden deutschen Unternehmung im Panzerbau, innerhalb eines Jahres. Diese Ministerfusion galt trotzdem als sehr umstritten[18].

2.3 Fusionskontrolle durch die Europäische Kommission

Im folgenden Punkt soll kurz auf die europäischen Bestimmungen eingegangen werden.

Ursprünglich gab es im EWG-Vertrag keine grundsätzliche Fusions- kontrolle, es konnte sich in Ausnahmefällen auf den Art. 82 EGV berufen werden. Erst 1998 ist eine Europäische Fusionskontrolle durch den Europäischen Ministerrat verabschiedet wurden, die für Zusammenschlüsse i.S.v. Art. 3 der Verordnung gilt, wenn der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 5 Mrd.

[...]


[1] vgl. Tätigkeitsbericht des BKartA 1999/2000, S. 220

[2] Unternehmenszusammenschluss und Fusion werden im folgenden synonym verwendet

[3] vgl. Tätigkeitsbericht des BKartA 1999/2000, S. 220

[4] vgl. Jansen, S.: Mergers & Acquisitons, S. 28

[5] vgl. Rörsch, C.: Großfusionen und Notwendigkeit eines Weltkartells, S. 2

[6] vgl. Rörsch, C.: Großfusionen und Notwendigkeit eines Weltkartells, S. 6

[7] vgl. Bühner, R.: Erfolg von Unternehmenszusammenschlüssen in der Bundesrepublik Deutschland, S.7

[8] vgl. Wöhe, G.: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 320 - 322

[9] vgl. Paprottka, S.: Unternehmeszusammenschlüsse, S. 13 -15

[10] vgl. Bundeskartellamt Checkliste zur Fusionskontrolle, S. 4

[11] vgl. Bundeskartellamt: Merkblatt zur deutschen Fusionskontrolle, S. 5 - 6

[12] vgl. Bühner, R.: Grenzüberschreitende Zusammenschlüsse deutscher Unternehmen, S.74 - 75

[13] vgl. Bundeskartellamt: Merkblatt zur deutschen Fusionskontrolle, S. 3 - 4

[14] vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 171

[15] vgl. Schmidt, I. : Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 168

[16] vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 172 und Bundeskartellamt: Merkblatt zur deutschen Fusionskontrolle, S. 6 - 8

[17] vgl. Emmerich, V: Kartellrecht, S. 309

[18] vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 311 - 314

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Beurteilung horizontaler Unternehmenszusammenschlüsse
Hochschule
Fachhochschule Erfurt  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
30
Katalognummer
V7878
ISBN (eBook)
9783638149921
Dateigröße
530 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wettbewerb, Fusionen, horizontal, Zusammenschluesse
Arbeit zitieren
Kathrin Walter (Autor:in), 2002, Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Beurteilung horizontaler Unternehmenszusammenschlüsse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7878

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