Rechteübertragung "FocusTV" - Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet


Referat (Ausarbeitung), 2003

14 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung

2 Rechtsgrundlagen

3 Parteien

4 Sachlage

5 Forderungen der Parteien

6 Argumentation der Klägerin

7 Argumentation der Beklagten

8 Urteil

9 Begründung des Urteils

10 Leitsätze

11. Kommentar

12 Quellenangaben

1 Einleitung

Eine von vielen neuen Nutzungsarten im Bereich „Multimedia“ war vor einigen Jahren das sogenannte „Streamen“ im Internet.

Das erste Mal, dass sich ein Gericht mit der Frage beschäftigte, wie diese Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet bei Verträgen mit pauschaler Rechteeinräumung zu handhaben ist, war das Urteil zu Focus TV des Landgerichts München vom 10.03.1999 (Aktenzeichen 21 O 15039/98).

2 Rechtsgrundlagen

Dieses Urteil bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Rechtsquellen:

UrhG § 9 (Urheber verbundener Werke)
UrhG § 31 (Rechteeinräumung)
UrhG § 97 Abs. 1 (Schadensersatz)
BGB § 242 (Treu und Glauben)
BGB § 812 (Herausgabeanspruch)

Für die Geltung des Urhebergesetzes muss gegeben sein, dass es sich um ein urheberrechtlich schützbares Werk handelt.

„Bei einem urheberrechtlichen Werk muss es sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, die einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat und die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringt“ (Fechner: 2001, S. 243).

Ein Fernsehbeitrag weist also in jedem Fall einen solchen Charakter auf, der es möglich macht, Leistungsschutzrechte zu beanspruchen.

3 Parteien

Die Klägerin ist der Produzent des Focus TV-Beitrages „DC General Hospital“, Beklagte die Münchner Focus TV Produktions GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer.

4 Sachlage

Am 16.Juni 1997 schlossen die beiden Parteien einen Vertrag über einen siebenminütigen Beitrag ab (Honorar: 1800 DM pro Minute), genannt „DC General Hospital“, in dem ein Team der Notaufnahme begleitet wurde.

Die (für das Urteil) wichtigsten Aspekte des Vertrages betreffen den Schutz gegenüber Dritten sowie den Umfang der Rechteübertragung.

Zunächst aus dem Vertragswortlaut:

4. Schutz gegenüber Dritten

Der Produzent verpflichtet sich, die Persönlichkeitsrechte der Dritten bei dieser Produktion zu wahren. Er stellt FTV von Ansprüchen frei, die durch etwaige Verletzung von Persönlichkeits- und anderen Rechten Dritter entstehen können.

5. Rechteübertragung

a. Der Produzent überträgt FTV die ausschließlichen, sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte an seiner vertragsgegenständlichen Leistung. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial aus eigenen und fremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag/allem Material eine Timecode-Liste bei, aus der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind.
b. Der Produzent überträgt FTV die unbeschränkten Rechte an der schittexklusiven Produktion. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial aus eigenen und fremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag eine Timecode-Liste bei, aus der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind.
c. Der Produzent überträgt FTV die Rechte an der schnittexklusiven Produktion für eine Ausstrahlung, sowie eine Wiederholungsausstrahlung. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial aus eigenen und fremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag/allem Material eine Timecode-Liste bei, aus der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind.

Von den drei Möglichkeiten unter 5. wurde Version b von den Beteiligten gewählt.

Die Leistung wurde von der Klägerin vertragsgemäß erbracht.

Nach der Fernsehausstrahlung begann die Beklagte mit Hilfe der Deutschen Telekom Online GmbH, Beiträge im Internet zum Abruf bereitzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um einen „1:1 Stream“, der dem Zeigen von Bildern im TV sehr nahe kommt, sondern um einen sogenannten Download-Stream. Dabei wurde der Beitrag der Klägerin, der in analoger Qualität geliefert wurde, digitalisiert, auf elektronischen Speichern fixiert und anschließend zum Abruf im Internet bereitgestellt, wie Focus TV es auch heute noch praktiziert. Im hier vorliegenden Fall geschah das alles jedoch ohne Zustimmung des Produzenten, der daher Klage am LG München erhob.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Rechteübertragung "FocusTV" - Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)
Veranstaltung
Multimediarecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
14
Katalognummer
V78610
ISBN (eBook)
9783638856096
Dateigröße
360 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechteübertragung, FocusTV, Nutzung, Fernsehbeiträgen, Internet, Multimediarecht
Arbeit zitieren
Diplom-Betriebswirtin, M.A. Hilleken Zeineddine (Autor:in), 2003, Rechteübertragung "FocusTV" - Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78610

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Titel: Rechteübertragung "FocusTV"   -   Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet



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