Sale and Lease Back-Transaktionen nach IFRS - Sind diese als Mittel zur Sachverhaltsgestaltung geeignet?


Seminararbeit, 2007

31 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Bilanzielle Abbildung von Leasinggeschäften nach IFRS
2.1 Definition und Klassifizierung nach IAS 17
2.1.1 Finance-Leasing
2.1.2 Operating-Leasing
2.2 Ansatz
2.2.1 Finance-Leasing
2.2.2 Operating-Leasing
2.3 Bewertung
2.3.1 Anwendungsbereich von IAS 17
2.3.2 Bilanzierung beim Leasingnehmer
2.3.2.1 Finance-Leasing
2.3.2.2 Operating-Leasing
2.3.3 Bilanzierung beim Leasinggeber
2.3.3.1 Finance-Leasing
2.3.3.2 Operating-Leasing
2.4 Sonderformen des Leasing
2.4.1 Hersteller oder Händler als Leasinggeber
2.4.2 Sale and Lease Back-Transaktionen

3. Beispielhafte Darstellung von Sale and Lease Back- Transaktionen
3.1 Theoretisches Beispiel
3.1.1 Sachverhalt
3.1.2 Klassifizierung des Leasingverhältnisses
3.1.3 Darstellung des Sachverhalts in der Bilanz des Leasingnehmers
3.1.3.1 Auswirkungen des Verkaufs des Verwaltungsgebäudes
3.1.3.2 Auswirkungen auf die Bilanz und GuV
3.2 Darstellung am Beispiel der KarstadtQuelle AG
3.2.1 Ausgangssituation
3.2.2 Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung
3.2.3 Bilanzielle Abbildung im Konzernabschluss 2006

4. Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung

5. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Investitionswelle trägt Leasingwachstum“. Der Titel des ifo Schnelldienstes aus dem Dezember 2006 bezeichnet in treffender Weise den derzeitigen Trend auf dem Leasingmarkt. Das Neugeschäft aus dem Jahr 2005 stieg im Vergleich zum Vorjahr um 7,3 Prozent auf 50,2 Mrd. Euro, für das Jahr 2006 wird eine weitere Steigerung um 7,7 Prozent erwartet[1]. Im Zeichen dieser Entwicklung stehen große Sale and Lease Back-Transaktionen von deutschen Unternehmen. So verkaufte die Dresdner Bank im Jahr 2005 Geschäftsgebäude für rund 2 Mrd. Euro an den Finanzinvestor Fortress, aber auch DaimlerChrysler oder die Deutsche Bank tätigten in jüngerer Vergangenheit Sale and Lease Back-Geschäfte[2].

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der bilanziellen Abbildung von Leasinggeschäften, insbesondere Sale and Lease Back-Transaktionen nach IFRS und untersucht sie auf Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung.

2. Bilanzielle Abbildung von Leasinggeschäften nach IFRS

2.1 Definition und Klassifizierung nach IAS 17

IAS 17 regelt grundsätzlich die Bilanzierung sämtlicher Leasingverhältnisse[3]. Ein Leasingverhältnis wird demnach definiert als „eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt“[4]. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des IAS 17 sind Lizenzvereinbarungen und Vereinbarungen in Bezug auf nicht regenerative Ressourcen (Mineralien, Öl, Erdgas etc.)[5]. Im Rahmen der Klassifizierung ist die Interpretation IFRIC 4 „ Determining whether an Arrangement contains a Lease“ entsprechend zu beachten, die sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Vertrag überhaupt als Leasingverhältnis anzusehen ist[6]. Bei Leasingverhältnissen wird grundsätzlich zwischen zwei Kategorien unterschieden: Finance-Leasing und Operating-Leasing[7].

2.1.1 Finance-Leasing

Die Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als Finance-Leasing[8] erfolgt dann, wenn alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken eines Vermögenswertes auf den Leasingnehmer übertragen werden[9]. Chancen bestehen in diesem Zusammenhang insbesondere im gewinnbringenden Einsatz des Vermögenswertes oder in der Realisation von Buchgewinnen bei einer Veräußerung. Unter Risiken werden die Möglichkeit von Verlusten aus ungenutzten Kapazitäten, technischer Veralterung sowie Ertragsschwankungen subsumiert[10]. IAS 17 führt sowohl fünf Beispiele als auch drei ergänzende Indikatoren an, die die Klassifikation eines Leasingverhältnisses als Finance-Leasing ermöglichen sollen[11]. Die genannten Kriterien sind als wichtige Indizien für das Vorliegen eines Finance-Leasing aufzufassen, bewirken allerdings keinen Automatismus der Vertragsklassifikation[12].

2.1.2 Operating-Leasing

Im Sinne einer Negativdefinition liegt ein Operating-Leasing[13] immer dann vor, wenn das Leasingverhältnis nicht als Finance-Leasing klassifiziert werden kann[14]. In diesem Fall behält der Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum.

Entscheidend für die Klassifizierung des Leasingverhältnisses ist somit der wirtschaftliche Gehalt und weniger die formale Vertragsform[15]

2.2 Ansatz

2.2.1 Finance-Leasing

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen erfolgt entsprechend der Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Grundsatz „substance over form“[16]. Da beim Finance-Leasing der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes identifiziert wurde, hat dieser das Leasingobjekt in seinem Anlagevermögen zu bilanzieren und simultan einen Schuldposten in gleicher Höhe einzustellen[17].

Die Abbildung des Leasingverhältnisses beim Leasinggeber erfolgt grundsätzlich spiegelbildlich zur Abbildung beim Leasingnehmer, jedoch nicht zwingend mit gleichen Beträgen[18]. Im Gegensatz zum Leasingnehmer bucht dieser eine Forderung über die erwarteten Zahlungen aus dem Leasingverhältnis ein (häufig bei simultaner Ausbuchung des Vermögensgegenstandes)[19].

2.2.2 Operating-Leasing

Wird ein Leasingverhältnis als Operating-Leasing klassifiziert, so erfolgt die Behandlung der Leasingvereinbarung entsprechend dem wirtschaftlichen Gehalt als Mietverhältnis. Die bilanzielle Abbildung erfolgt analog zur Behandlung eines schwebenden Dauerschuldverhältnisses, in dessen Folge es zu keinem bilanziellen Ausweis beim Leasingnehmer kommt[20]. Die Leasingzahlungen aus dem Operating-Leasing sind als Aufwand linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen[21]. Von einer linearen Aufwandsverteilung kann abgesehen werden, wenn eine systematische Grundlage dem zeitlichen Verlauf des Nutzens besser entspricht[22].

Der Leasinggeber bilanziert hingegen den Vermögenswert in seinem Anlagevermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) oder Sachanlagen (IAS 16) und schreibt ihn entsprechend seiner Nutzungsdauer ab[23]. Denkbar ist darüber hinaus die Zuordnung des Vermögenswertes zu den als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (investment properties) oder den biologischen Vermögenswerten[24].

2.3 Bewertung

2.3.1 Anwendungsbereich von IAS 17

Wie beim Ansatz ist der IAS 17 auch grundsätzlich für die Bewertung der erfassten und klassifizierten Leasingverhältnisse maßgeblich[25]. Er gilt jedoch nur eingeschränkt für Leasingvereinbarungen über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (investment properties) und biologische Vermögenswerte. Hier hat die jeweils als wirtschaftlicher Eigentümer identifizierte Vertragspartei zu berücksichtigen, dass sich die Bewertung nach den Regelungen des IAS 40, bzw. 41 richtet[26].

2.3.2 Bilanzierung beim Leasingnehmer

2.3.2.1 Finance-Leasing

Der Leasinggegenstand ist zu Beginn des Leasingverhältnisses mit dem niedrigeren Wert aus dem Zeitwert (fair value) und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen zu Beginn des Leasingverhältnisses anzusetzen[27]. Unter dem Begriff Mindestleasingzahlungen sind in erster Linie diejenigen Zahlungen zu subsumieren, welche der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu leisten hat[28]. Eine Abzinsung auf den Barwert ist demgemäß erforderlich, da es sich im Zeitpunkt der Erstbewertung um künftige Zahlungen handelt. Die Ermittlung des Barwerts erfolgt mit dem Zins, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt. Dieser entspricht dem Diskontierungssatz, bei dem die Summe der Barwerte der Mindestleasingzahlungen und der nicht garantierte Restwert dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes entsprechen[29]. Nur wenn dieser nicht bestimmbar ist, kann der Grenzfinanzierungssatz des Leasingnehmers herangezogen werden. Dies ist der Zinssatz, der dem Leasingnehmer beispielsweise für vergleichbare Leasingverträge oder bei Kreditfinanzierung des Leasingobjektes berechnet wird[30]. Darüber hinaus sind anfängliche Kosten zu Beginn des Leasingverhältnisses wie bspw. Anwaltshonorare oder Provisionen beim Wertansatz des Leasingobjektes zu berücksichtigen und diesem zuzurechnen[31].

Im Rahmen der Folgebewertung ist das Leasingobjekt planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, im Einzelfall sind bei Wertminderungen außerplanmäßige Abschreibungen zu erfassen[32]. Die Bewertung des aktivierten Leasingobjektes in den Folgeperioden hat sich an der Behandlung gleichartiger Vermögenswerte zu orientieren[33].

Die Leasingzahlungen haben aus Sicht des Leasingnehmers zwei Aufgaben: Sie dienen einerseits der Begleichung der Finanzierungskosten (Zinsaufwand), andererseits der Tilgung der Verbindlichkeit[34]. Der Zinsanteil ist in der GuV unter den Zinsaufwendungen zu erfassen, während der Tilgungsanteil erfolgsneutral die am Anfang einer Periode bestehende Restverbindlichkeit vermindert[35]. Die Finanzierungskosten sowie die korrespondierende Tilgung sind jeweils so zu periodisieren, dass auf die verbleibende Restverbindlichkeit ein konstanter Zinssatz entsteht (Effektivzinsmethode)[36]. Zur Vereinfachung werden in der Praxis Näherungsverfahren zugelassen, IAS 17 lässt eine konkrete Ausgestaltung jedoch offen[37]. Wie bei einem kreditfinanzierten Kauf tritt aufgrund der Abschreibungen sowie der Verzinsung und Tilgung der passivierten Verbindlichkeit die Ergebniswirkung beim Leasingnehmer erst in den Folgeperioden ein[38].

2.3.2.2 Operating-Leasing

Operating-Leasingverhältnisse sind beim Leasingnehmer bilanziell wie Mietverhältnisse zu behandeln, da das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber verbleibt[39]. Die Leasingzahlungen sind linear als Aufwand über die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen, es sei denn, dem zeitlichen Verlauf des Nutzens entspricht eine andere Verteilung besser[40]. Bei gleichmäßiger Nutzung über eine Leasingvertragslaufzeit werden die monatlichen Leasingraten somit linear über die Nutzungsdauer des Leasingobjekts erfasst. Kommt es jedoch zu Unterschieden zwischen Zahlungen und dem zu erfassenden Aufwand aufgrund abweichender Zahlungsmodalitäten vom Nutzungsverlauf, so ist der Differenzbetrag je nach Sachlage aktivisch oder passivisch abzugrenzen[41].

2.3.3 Bilanzierung beim Leasinggeber

2.3.3.1 Finance-Leasing

Die Behandlung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber erfolgt analog zu einem Verkauf auf Ziel[42]. Der Leasinggeber bucht eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswerts aus dem Leasinggegenstand ein und erfasst simultan Umsatzerlöse in Höhe des beizulegenden Zeitwerts, bzw. niedrigeren Barwerts[43]. Der Nettoinvestitionswert entspricht der sog. Bruttoinvestition (Summe aus Mindestleasingzahlungen eines Finance-Leasing und dem nicht garantierten Restwert zugunsten des Leasinggebers), abgezinst mit dem Zinssatz, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt[44]. Der Nettoinvestitionswert berücksichtigt somit den aus Sicht des Leasinggebers noch nicht realisierten Finanzertrag. Anfängliche direkte Kosten des Leasinggebers sind dem Wertansatz der Forderung hinzuzufügen[45]. Da das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übergeht, unterbleibt der Ansatz des Leasinggegenstands im Sachanlagevermögen des Leasinggebers[46].

Im Rahmen der Folgebewertung sind die vereinnahmten Leasingraten (korrespondierend zur Bilanzierung beim Leasingnehmer) in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten[47]. Während der Tilgungsanteil erfolgsneutral die anfänglich bilanzierte Forderung vermindert, dient die Verbuchung des Zinsanteils der Realisierung des Finanzertrags und ist erfolgswirksam zu erfassen[48]. Die Vereinnahmung der Finanzerträge über die Laufzeit ist in der Weise zu erfolgen, dass sich eine konstante periodische Verzinsung der Forderung und damit der noch ausstehenden Nettoinvestition des Leasinggebers ergibt. Auch hier ist wie beim Leasingnehmer der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz heranzuziehen[49]. Hinweise auf die Zulässigkeit von Näherungsverfahren (wie beim Leasingnehmer) finden sich in IAS 17 explizit jedoch nicht[50]. IAS 17.40 beinhaltet allerdings den Hinweis, dass Finanzerträge auf einer „planmäßigen und vernünftigen Grundlage“ zu verteilen sind[51]. Kümpel/Becker führen hierzu aus, dass aufgrund der Formulierungen in IAS 17 auch dem Leasinggeber die praktikable Möglichkeit eines Näherungsverfahrens zur Verteilung des noch nicht realisierten Finanzertrags zugestanden werden sollte[52]. Darüber hinaus sind sowohl die Forderung als auch die garantierten Restwerte in den Folgeperioden auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen und Wertansätze im Einklang mit IAS 39 anzupassen[53].

2.3.3.2 Operating-Leasing

Da das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber verbleibt, hat dieser den Leasinggegenstand im Sachanlagevermögen auszuweisen und im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften des IAS 16 und IAS 38 abzuschreiben[54]. Die Zahlungen des Leasingnehmers sind als Leasingerträge über die Laufzeit des Leasingverhältnisses (linear) zu verteilen[55]. Nur wenn eine andere Art der Verteilung zu einer sachgerechten Abbildung der Ertragsvereinnahmung führt, ist eine Abweichung von der Linearisierung der Leasingraten geboten[56].

2.4 Sonderformen des Leasing

2.4.1 Hersteller oder Händler als Leasinggeber

Handelt es sich beim Leasinggeber um einen Händler oder Hersteller des Leasinggegenstandes, so erfolgt die Klassifizierung eines Leasinggeschäftes zunächst nach den üblichen Kriterien[57]. Besonderheiten existieren jedoch hinsichtlich des Ausweises der Erträge. Diese haben zwei Bestandteile: zum den Finanzertrag aus dem Leasinggeschäft und zum den Gewinn als Differenz aus Umsatzerlösen und Herstellkosten[58]. Als Umsatzerlöse nach IAS 17 werden der beizulegende Zeitwert, bzw. der dem Leasinggeber zuzurechnende niedrigere Barwert der Mindestleasingzahlungen verstanden[59].Der Finanzertrag aus dem Leasinggeschäft ist den allgemeinen Regeln folgend über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen, während der Gewinn (bzw. der Verlust) in der Periode der Veräußerung sofort erfolgswirksam zu erfassen ist[60].

[...]


[1] Vgl. Städtler, Arno (2006), S. 21-22.

[2] Vgl. Reichel, Rainer (2006), S. 30.

[3] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 594.

[4] Vgl. IAS 17.4.; die Klassifizierung eines Leasingverhältnisses scheint hier auf den ersten Blick eindeutig. Zu Problemfeldern und zur Begriffsabgrenzung siehe Küting, Karlheinz/Hellen Heinz- Hermann/Koch, Christian (2006), S. 650ff.

[5] Vgl. Kümpel, Thomas/Becker, Michael (2006), S. 1471.

[6] Vgl. Esser, Maik (2005), S. 429.

[7] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 282.

[8] In der Literatur wird der Begriff Finanzierungsleasing oder Finance Lease synonym verwendet.

[9] Vgl. Hayn, Sven/Graf Waldersee, Georg (2006), S. 137.

[10] Vgl. Engel-Ciric, Dejan/Freiberg, Jens (2006), Rn. 11.

[11] Eine ausführliche Darstellung erfolgt im Abschnitt 3.1.2.

[12] Vgl. Alvarez, Manuel/Wotschofsky, Stefan/Miethig, Michaela (2001), S. 936.

[13] In der Literatur findet sich alternativ auch der Begriff Mietleasing oder Operate Lease.

[14] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 595.

[15] Vgl. IAS 17.7f; ergänzend Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2006), S. 283.

[16] Vgl. Buchholz, Rainer (2005), S. 46.

[17] Vgl. Doll, Rainer-Peter (2006), Rn. 74.

[18] Aufgrund unterschiedlich getroffener Annahmen von Leasingnehmer und Leasinggeber kann die Höhe des Wertansatzes voneinander abweichen.

[19] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 598.

[20] Vgl. Sabel, Elmar (2006), S. 85.

[21] Vgl. Born, Karl (2005), S. 197.; zur Definition des Begriffs „Leasingzahlungen“ siehe

Kümpel, Thomas/Becker, Michael (2005), S. 138.

[22] Vgl. Engel-Ciric, Dejan/Freiberg, Jens (2006), Rn. 75.

[23] Vgl. Grünberger, David (2006), S.62.; für außerplanmäßige Abschreibungen im Rahmen eines Werthaltigkeitstests ist IAS 36 entsprechend zu beachten.

[24] Vgl. Kümpel, Thomas/Becker, Michael (2005), S. 182.

[25] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 599.

[26] Vgl. Kümpel, Thomas/Becker, Michael (2005), S. 13.

[27] Vgl. Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2006), S. 292.; kritisch zum Wertmaß- stab fair value: Ballwieser, Wolfgang/Küting, Karlheinz/Schildbach, Thomas (2004), S. 529ff.

[28] Vgl. IAS 17.4.; zur ausführlichen Darstellung der Bestandteile von Mindestleasingzahlungen siehe Wagenhofer, Alfred (2005), S. 285.

[29] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 600.

[30] Vgl. Alvarez, Manuel/Wotschofsky, Stefan/Miethig, Michaela (2001), S. 943.

[31] Vgl. Esser, Maik (2005), S. 434.; Voraussetzung für die Aktivierung ist die Möglichkeit der direkten Zuordnung der Kosten zum Leasingverhältnis.

[32] Vgl. Kümpel, Thomas/Becker, Michael (2005), S. 110-111.

[33] Vgl. Sabel, Elmar (2006), S. 80.

[34] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 605.

[35] Vgl. Engel-Ciric, Dejan/Freiberg, Jens (2006), Rn. 66.

[36] Zur beispielhaften Darstellung siehe Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 606.

[37] Vgl. IAS 17.26.

[38] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 603.

[39] Vgl. Engel-Ciric, Dejan/Freiberg, Jens (2006), Rn. 73.

[40] Vgl. IAS 17.33; ergänzend Heuser, Paul J./Theile, Carsten/Pawelzik, Kai Udo (2007), S. 200.

[41] Vgl. Doll, Rainer-Peter (2006), Rn. 63-64.

[42] Vgl. Wagenhofer, Alfred (2005), S. 287.

[43] Vgl. Petersen, Karl/Bansbach, Florian/Dornbach, Eike (2006), S. 289-90.

[44] Vgl. IAS 17.4.

[45] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 602.; im Rahmen des Improvement Project des IASB wurde das Wahlrecht zur sofortigen ergebniswirksamen Erfassung

gestrichen.

[46] Vgl. Alvarez, Manuel/Wotschofsky, Stefan/Miethig, Michaela (2001), S. 941.

[47] Vgl. Engel-Ciric, Dejan/Freiberg, Jens (2006), Rn. 69.

[48] Vgl. Kümpel, Thomas/Becker, Michael (2005), S. 160-161.

[49] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 608.

[50] Vgl. Grünberger, David (2006), S. 63-64.

[51] Vgl. IAS 17.40.

[52] Vgl. Kümpel, Thomas/Becker, Michael (2005), S. 162.

[53] Vgl. Sabel, Elmar (2006), S. 92.

[54] Vgl. Alvarez, Manuel/Wotschofsky, Stefan/Miethig, Michaela (2001), S. 942.; die Behandlung hat sich an die für gleichartige Vermögenswerte angewendeten Grundsätze zu orientieren.

[55] Vgl. Epstein, Barry J./Mirza, Abbas Ali (2006), S.490.

[56] Vgl. Engel-Ciric, Dejan/Freiberg, Jens (2006), Rn. 83.

[57] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim (2006), S. 615.

[58] Vgl. Kresse, Werner/Leuz, Norbert (2005), S. 229.

[59] Vgl. IAS 17.44; da Händler oder Hersteller häufig niedrige Zinssätze verwenden um das Interesse des Kunden zu wecken, ist zur Abzinsung auf den Barwert ein „marktüblicher“ Zins zu verwenden.

[60] Vgl. Beine, Frank/Nardmann, Hendrick (2004), Rn. 49-50.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Sale and Lease Back-Transaktionen nach IFRS - Sind diese als Mittel zur Sachverhaltsgestaltung geeignet?
Hochschule
Universität des Saarlandes  (Institut für Wirtschaftsprüfung)
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
31
Katalognummer
V78474
ISBN (eBook)
9783638839891
Dateigröße
723 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sale, Lease, Back-Transaktionen, IFRS, Sind, Mittel, Sachverhaltsgestaltung
Arbeit zitieren
Johannes Koenen (Autor:in), 2007, Sale and Lease Back-Transaktionen nach IFRS - Sind diese als Mittel zur Sachverhaltsgestaltung geeignet?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78474

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