Unzulässige Kopplungsangebote beim Vertrieb von Mobiltelefonen mit Netzkartenverträgen nach UWG 04


Seminararbeit, 2007

25 Seiten, Note: 11 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Das Wettbewerbsrecht nach UWG 04
I. Historischer Hintergrund
II. Begriffe des UWG 04
1. Verbraucher
2. Mitbewerber
3. Marktteilnehmer
III. Schutzzweck des UWG

C. Der unlautere Wettbewerb
I. Unzumutbare Belästigung
1. Belästigung
2. In unzumutbarer Weise
II. Vergleichende Werbung
1. Werbung
2. Vergleichende Werbung
3. Unlautere vergleichende Werbung
III. Irreführende Werbung
1. Angaben
2. Irreführung
a. Produktbezogene Irreführung
b. Irreführung über den Anlass des Verkaufs, den Preis oder die Art der Preisberechnung
c. Unternehmensbezogene Irreführung
3. Angaben im Rahmen vergleichender Werbung
4. Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen,
Angaben zu ersetzen
a. Bildliche Darstellungen
b. Sonstige Veranstaltungen
5. Verschweigen von Tatsachen
6. Zielrichtung und Geeignetheit der Darstellung
IV. Besondere Unlauterkeitstatbestände
1. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Druck oder sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss, §4 Nr. 1
2. Ausnutzung von geschäftlicher Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst
oder einer Zwangslage, §4 Nr. 2.
3. Unklare und uneindeutige Bedingungen bei Verkaufsfördermaß nahmen

D. Kopplungsangebote
I. Begriff
II. Abgrenzungen
III. Zulässigkeit von Kopplungsangeboten
IV. Unzulässige Kopplungsangebote
1. Fehlende oder erschwerte Vergleichsmöglichkeit der Verbraucher
2. Irreführung
3. Unsachliche Beeinflussung der Verbraucher
V. Einordnung von Kopplungsangeboten bei Mobiltelefonen mit Netzkartenverträgen
1. Fehlende oder erschwerte Vergleichsmöglichkeit
2. Irreführung
3. Unsachliche Beeinflussung

E. Ergebnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Oft werden Kaufverträge über Mobiltelefone vom Anbieter mit gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages angeboten. Solche so genannten Kopplungsangebote müssen unter Umständen auf Wettbewerbswidrigkeit überprüft werden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt verschiedene Verbotstatbestände gegen Wettbewerbshandlungen, die den Verbrauchern und Mitbewerbern zum Nachteil gereichen können.

Im Folgenden wird dargelegt werden, inwieweit die oben genannten Kopplungsangebote unter eine der im UWG 04 geregelten Verbotstatbestände fallen. Dabei wird der Schwerpunkt der Arbeit auf den Tatbeständen des unlauteren Wettbewerbs und der Verbraucherschutzfunktion des UWG liegen. Vorschriften über belästigende und vergleichende Werbung werden nur am Rande behandelt werden. Verfahrensvorschriften bleiben ganz außer Acht.

Grundlage der Arbeit ist die Fassung des UWG vom 3. Juli 2004 (UWG 04).

B. Das Wettbewerbsrecht nach UWG 04

I. Historischer Hintergrund

Erstmals trat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb am 27. Mai 1896 in Kraft.[1]

Zuvor wurden Vorschriften aus dem BGB auf Fälle unlauteren Wettbewerbs angewandt, insbesondere §826 BGB.[2]

Das UWG diente damals zunächst dem Schutz der Mitbewerber in der freien Wirtschaft.[3]

Aufgrund vielfach, auf Fehlinterpretationen zurückzuführende, missverstandener Anwendung dieser Gesetzes-Erstfassung durch die Gerichte, waren Reformen nötig.[4]

Die zweite Fassung vom 1. Oktober 1909 bildet die Grundlage für die heutige Fassung des UWG.[5] Es folgten weitere Novellen, die vor allem den Schutzzweck des Gesetzes erweiterten. So erweiterte man den ursprünglichen Individualschutz der Mitbewerber in den 30er Jahren auf einen Institutionenschutz, der den Wettbewerb an sich zu einem Schutzgut machte.[6]

In den 80er und 90er Jahren führten diverse Änderungsgesetze zu einer Fokussierung auf den Verbraucherschutz.[7]

Diese Schutzzwecke werden in der heutigen Fassung in der Generalklausel §1 UWG erfasst.

II. Begriffe des UWG 04

§1 UWG[8] schützt die Mitbewerber, die Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und das allgemeine Interesse an unverfälschtem Wettbewerb.

In §2 werden diese Begriffe für dieses Gesetz definiert.

1. Verbraucher

§2 II verweist für den Verbraucherbegriff auf die §§ 13 und 14 des BGB.

Verbraucher ist der „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“.[9] Diese Definition ist auf eine Entscheidung des EuGH zurückzuführen, nach der an den Verbraucher die Anforderung gestellt wird, durchschnittlich über die übliche Qualität und den üblichen Preis informiert und nach aufmerksamer Betrachtung in der Lage zu sein, eine überwiegend rational begründete Entscheidung zu treffen.[10]

Der BGH übernahm diese Definition in der so genannten „Orient-Teppichmuster“ Entscheidung.[11]

Damit gab er sein altes Leitbild des „flüchtigen, unkritischen und unbefangenen Verbrauchers“ auf.[12]

2. Mitbewerber

Mitbewerber ist nach Legaldefinition jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Es gilt hier der Unternehmerbegriff des §14 BGB.[13]

Als konkretes Wettbewerbsverhältnis ist der Absatzwettbewerb anzusehen, nicht der Nachfragewettbewerb.[14]

Absatzwettbewerb zwischen Unternehmen liegt vor, „wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb des selben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeinträchtigen, also in seinem Absatz behindern oder stören kann.“[15]

Branchengleichheit der Unternehmen muss nicht vorliegen, jedoch muss sich die Wettbewerbshandlung bei Branchenverschiedenheit an den gleichen Kundenkreis richten.[16]

3. Marktteilnehmer

Die Definition der Marktteilnehmer fungiert als Auffangtatbestand und soll alle Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verbände, Stiftungen und sonstige Organisationen erfassen.[17]

III. Schutzzweck des UWG

§3 schützt die in §2 genannten Adressaten vor Handlungen des unlauteren Wettbewerbs.

Die Legaldefinition der Wettbewerbshandlung in §2 I Nr. 1 dient der Abgrenzung des Wettbewerbsrechts zum allgemeinen Deliktsrecht, wonach nur eine Handlung, die unter den Wettbewerbsbegriff zu subsumieren ist, in den Anwendungsbereich des UWG fällt.[18]

Von der Wettbewerbshandlung sind auch private Handlungen abzugrenzen.[19]

Die Handlung muss sich auf die Förderung des Absatzes des Unternehmens beziehen und eine Verbindung mit dem Absatzmarkt aufweisen.[20]

§3 erklärt unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der in §2 genannten Adressaten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, für unzulässig. §3 hat jedoch nur eine Auffangfunktion, da die konkreten Unlauterkeitstatbestände in den §4-7 geregelt sind.[21]

Der Tatbestand der Unlauterkeit bedarf jedoch, soweit er nicht unter einen Tatbestand der §§4-7 zu subsumieren ist, weiterhin der Konkretisierung durch die Rechtsprechung.[22]

Geschützt werden sollen zum einen die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und zum anderen das allgemeine Interesse an einem funktionsfähigen Wettbewerb.[23]

Als Entscheidungsfreiheit ist sowohl die Entscheidungsfreiheit zur Marktteilnahme, also die allgemeine Privatautonomie, als auch die Entscheidungsfreiheit zur Geltendmachung von Ansprüchen.[24]

Der Verbraucher soll also frei entscheiden können, ob und mit wem er ein Vertragsverhältnis eingeht und welche Rechte er gegebenenfalls seinem Vertragspartner gegenüber geltend macht und welche nicht.

Der Schutzzweck des allgemeinen Wettbewerbs ist die ursprüngliche Intention des UWG und damit Ausfluss aus dem Konkurrentenschutz. Das UWG 1896 richtete sich gegen Maßnahmen, die unberechtigte Vorteile gegenüber dem Konkurrenten gewähren.[25]

Streng zu unterscheiden ist dabei der Konkurrentenschutz vom Schutz vor Konkurrenz. Zweck des UWG ist es nicht, einem Unternehmer eine Monopolstellung oder Kundenerhaltung einzuräumen. Dies würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, da anderen Mitbewerbern die Teilnahme am Wettbewerb verwährt bliebe.[26]

Das UWG soll lediglich vor nicht wettbewerbskonformen Praktiken der Konkurrenz schützen.

Das UWG hat also den Zweck, die Verbraucher und andere Mitbewerber vor unlauteren Praktiken im Wettbewerb zu schützen und garantiert der Allgemeinheit die Institution Wettbewerb an sich.

C. Der unlautere Wettbewerb

§3 regelt als Auffangtatbestand die Unzulässigkeit von unlauterem Wettbewerb.

Unter Unlauterkeit versteht man allgemein „alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.“[27]

Die §§4-7 geregelten Tatbestände stellen abschließende sowie nicht abschließende Beispielkataloge mit generalklauselartigem Charakter dar, die den Begriff der Unlauterkeit weiter konkretisieren.[28] Dabei müssen jedoch stets die übrigen Voraussetzungen der §2 und 3 gegeben sein.

Die Unlauterkeitstatbestände im Einzelnen

I. Unzumutbare Belästigung

§7 I deklariert unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern als unlauter im Sinne des §3 und definiert den Begriff in Absatz 2 genauer.

1. Belästigung

Belästigung im Sinne des §7 ist eine aufdringliche Wettbewerbshandlung, durch die sich der Angesprochene oder Angeschriebene so unter Druck gesetzt fühlt, dass er sich aus unsachlichen Gründen zu einem Vertragsschluss bewegen lässt.[29]

Auf den Inhalt der Belästigung kommt es dabei nicht an. Der Adressat muss die Wettbewerbshandlung als Beeinträchtigung seiner privaten oder beruflichen Sphäre empfinden, wodurch ihm aufgedrängt wird, sich gegen oder ohne seinen Willen mit dem Anliegen auseinanderzusetzen.[30]

2. In unzumutbarer Weise

Die Belästigung muss sich „zu solcher Intensität verdichtet haben, dass sie von einem Großteil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird.“[31]

Absatz 2 enthält einen nicht abschließenden Katalog über Fälle von unzumutbarer Belästigung.

Beispiel für eine solche unzumutbare Belästigung ist Werbung am Telefon, ohne dass der Verbraucher seine Einwilligung dazu gegeben hat.[32]

II. Vergleichende Werbung

Durch §6 werden Verbraucher und Mitbewerber (sowie andere Marktteilnehmer) vor unlauterer vergleichender Werbung geschützt.

1. Werbung

Werbung im Sinne des UWG ist jede Äußerung bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Einbringung von Dienstleistungen zu fördern.[33]

Der gesetzlich nicht definierte Begriff gilt nachfolgend als Definition für Werbung in allen aufgeführten Tatbeständen.

2. Vergleichende Werbung

Als vergleichende Werbung bezeichnet man jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.[34]

Erkennbar ist der Mitbewerber, wenn er aus Sicht eines nicht ganz unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise als vom Vergleich Betroffener angesehen wird.[35] Maßgebend ist also die Sicht der Angesprochenen, nicht die der Werbenden.[36]

Die Nennung des Namens ist daher nicht notwendig, um den Tatbestand der Erkennbarkeit zu erfüllen.

Bloße Kritik an Mitbewerbern oder an den von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen ohne dass das werbende Unternehmen sich oder seine vermeintlich besseren Produkte zu erkennen gibt, entspricht noch nicht dem Tatbestand der vergleichenden Werbung.[37]

3. Unlautere vergleichende Werbung

Grundsätzlich ist vergleichende Werbung zulässig, wenn sie dazu dient, die Vorteile verschiedener vergleichbarer Erzeugnisse objektiv herauszustellen.[38]

Daraus ergibt sich, dass die Werbung einem bestimmten Sachlichkeitsgebot genügen muss.[39] Die Werbung muss sich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen beziehen. Diesem Grundsatz wird dann widersprochen, wenn die Werbung herabsetzend oder irreführend ist.[40]

a. So ist gem. §6 II Nr. 3 Werbung, die bei dem angesprochenen Verbraucher zu einer Täuschung, also einer Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Erzeugnissen, führt, unlauter im Sinne des §3.[41]

Abstrakte Verwechslungsgefahr reicht nicht aus, es muss eine tatsächliche Täuschung bei den Angesprochenen vorliegen.[42]

b. Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens ist gem. §6 II Nr. 4 unzulässig. Ein Kennzeichen im Sinne des UWG ist ein Merkmal, durch das Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen von anderen unterschieden wird.[43]

Die unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung eines Kennzeichens liegt vor, wenn über einen kritisierenden Werbevergleich hinaus der Kennzeichenvergleich in unangemessener Weise abwertend oder unsachlich gemacht wird.

c. Wird der Mitbewerber selbst, seine Waren, Dienstleistungen, seine Tätigkeiten oder persönlichen sowie geschäftlichen Verhältnisse durch vergleichende Werbung herabgesetzt oder verunglimpft, entspricht dies dem Unlauterkeitstatbestand des §6 II Nr. 5. Im Unterschied zu §6 II Nr. 4 ist hier der Wettbewerber und nicht das Kennzeichen Gegenstand der Verunglimpfung.[44]

[...]


[1] Ekey, HK-WettbR., E1, Rn. 18.

[2] Ekey, HK-WettbR., E1, Rn. 17.

[3] Boesche, Wettbewerbsrecht, §1, Rn. 1.

[4] Ekey, HK-WettbR., E1, Rn. 19.

[5] Ekey, HK-WettbR., E1, Rn. 21.

[6] Boesche, Wettbewerbsrecht, §1, Rn. 1.

[7] Ekey, HK-WettbR., E1, Rn. 23.

[8] Paragraphenangaben ohne Gesetzesangabe sind im Folgenden solche des UWG 04.

[9] GRUR, Int. 1998, 795; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, §1, Rn.19.

[10] GRUR, Int. 1983, S.648, 650.

[11] GRUR, 2000, 619, 621.

[12] Boesche, Wettbewerbsrecht, §1, Rn. 2.

[13] Boesche, Wettbewerbsrecht, §3, Rn. 39.

[14] Boesche, Wettbewerbsrecht, §3, Rn.40.

[15] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §2, Rn. 59.

[16] Boesche, Wettbewerbsrecht, §3, Rn. 41.

[17] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §2, Rn. 56.

[18] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §2, Rn. 3.

[19] Boesche, Wettbewerbsrecht, §5, Rn. 174.

[20] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §2, Rn. 12.

[21] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §3, Rn. 7.

[22] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §3, Rn. 10.

[23] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §4, Rn. 1.2.

[24] Baumbach/Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, §4, Rn. 1.5.

[25] Beater, Unlauterer Wettbewerb, §17, Rn. 3.

[26] Beater, Unlauterer Wettbewerb, §17, Rn. 11.

[27] Boesche, Wettbewerbsrecht, §5, Rn, 179.

[28] Baumbach/Hefermehl – Köhler, §3, Rn. 6.

[29] Boesche, Wettbewerbsrecht, §7, Rn. 234.

[30] Baumbach/Hefermehl – Köhler, Wettbewerbsrecht, §7. Rn. 12.

[31] Boesche, Wettbewerbsrecht, §7, Rn. 235.

[32] GRUR 2004, 520.

[33] Boesche, Wettbewerbsrecht, §6, Rn. 198.

[34] BGHZ 138, 55.

[35] Boesche, Wettbewerbsrecht, §6, Rn. 200.

[36] Baumbach/Hefermehl – Köhler, §6, Rn. 35.

[37] Boesche, Wettbewerbsrecht, §6, Rn. 209.

[38] GRUR 2002, 354, 355; Baumbach/Hefermehl – Köhler, §6, Rn. 8.

[39] GRUR 1999, 69, 71; Baumbach/Hefermehl – Köhler, §6, Rn. 53.

[40] Berlit, Wettbewerbsrecht, Rn. 146e.

[41] Berlit, Wettbewerbsrecht, Rn. 146g.

[42] Boesche, Wettbewerbsrecht, §6, Rn. 214.

[43] Vogt, Lexikon des Wettbewerbsrechts, S. 166.

[44] Berlit, Wettbewerbsrecht, Rn. 146m.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Unzulässige Kopplungsangebote beim Vertrieb von Mobiltelefonen mit Netzkartenverträgen nach UWG 04
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Note
11 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
25
Katalognummer
V78364
ISBN (eBook)
9783638830584
ISBN (Buch)
9783638832458
Dateigröße
511 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unzulässige, Kopplungsangebote, Vertrieb, Mobiltelefonen, Netzkartenverträgen
Arbeit zitieren
Johannes Pudelko (Autor:in), 2007, Unzulässige Kopplungsangebote beim Vertrieb von Mobiltelefonen mit Netzkartenverträgen nach UWG 04, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78364

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