Die Änderungen des VVG und deren Auswirkungen auf die Kompositversicherungswirtschaft


Hausarbeit, 2007

20 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung

2. Grundlagen des VVG
2.1. Geschichte
2.2. Aufbau
2.2.1. Gliederung nach Sparten
2.2.2. Gliederung in rechtlicher Hinsicht

3. Gegenüberstellung: VVG vs. VVG-E
3.1. Abschaffung des Policenmodells
3.2. Einschränkung der Sanktionierung von vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen
3.3. Wegfall des „Alles- oder Nichts-Prinzip“
3.4. Abschaffung des Prinzips „Unteilbarkeit der Prämie“
3.5. Verbesserte Beratung und Information des VN
3.6. Verkürzung der Vertragslaufzeiten

4. Umstellung vom alten VVG auf das neue VVG

5. Vorschläge zur Umsetzung
5.1.Vom Policenmodell zum Antragsmodell
5.2. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen
5.3. Alles- oder Nichts-Prinzip
5.4. Vertragslaufzeiten

6. Fazit und Ausblick

7. Literaturverzeichnis
Monografien
Lexikon
Zeitschriftenartikel
Gesetzestexte
Internetquellen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Prozessablauf beim Antragsmodell

Abbildung 2: Leistungspflicht des Versicherers

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Das Bundesministerium der Justiz hat im März 2006 den Referentenentwurf zur Neugestaltung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorgelegt. Im Oktober 2006 wurde dieser in überarbeiteter Form erneut der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Novellierungen des VVG sollen zum 01.Januar 2008 in Kraft treten und haben seit der Veröffentlichung zahlreiche Diskussionen in der Versicherungswirtschaft ausgelöst. Die Reform des Gesetzes, welches alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer (VN) und dem Versicherungsunternehmen (VU) regelt, bedeutet gravierende Änderungen vor allem für die Versicherer. Der Blick fällt zunächst auf die tiefgreifenden Veränderungen in der Sparte Lebensversicherung. Diese Hausarbeit geht jedoch auf die von vielen Versicherern unterschätzten Novellierungen im allgemeinen Teil des VVG ein.

1.2. Gang der Untersuchung

Die Hausarbeit beginnt mit einem Grundlagenteil (Kapitel 2.) und geht in diesem auf die Geschichte, den Aufbau und die Funktion des VVG ein. In Kapitel 3, dem Hauptkapitel der Arbeit, werden einige geänderte Paragraphen den zur Zeit wirksamen gegenübergestellt und die Auswirkungen der Neuerungen auf die Versicherungswirtschaft anhand von praxisorientierten Beispielen, erläutert. Das Kapitel 4. beschäftigt sich mit dem Inkrafttreten des neuen VVG und erklärt wann, in welchem Umfang und in welcher Form das überarbeitete Gesetz wirksam wird. Im 5. Abschnitt werden Vorschläge zur Umsetzung des reformierten VVG dargelegt. Zum Abschluss wird im Kapitel 6. der Hausarbeit ein Fazit über das behandelte Thema gezogen und ein kurzer Ausblick gegeben welche positiven Schlüsse die Versicherer der VVG-Reform entnehmen können.

2. Grundlagen des VVG

2.1. Geschichte

Das vom 30. Mai 1908 stammende VVG ist nach einem Einführungsgesetz am 01. Januar 1910 in Kraft getreten. Seitdem wurden mehrmals kleine Änderungen vorgenommen und meist nach Gerichtsurteilen angepasst. Die letzte Überarbeitung wurde am 02. Dezember 2004 durchgeführt.

2.2. Aufbau

2.2.1. Gliederung nach Sparten

Das VVG ist in fünf Abschnitte gegliedert, die sich wiederum in Titel unterteilen:

Der erste Abschnitt regelt in fünf Titeln die Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§ 1 - § 48e). Zum § 48b VVG (Fernabsatzverträge) ist eine Anlage beigefügt. Im zweiten Abschnitt (§ 49 - § 158o) klärt das VVG alle Vorschriften, die die Schadenversicherungen, wie beispielsweise die Feuer- oder Haftpflichtversicherung, betreffen. Manche Sparten haben hier eigene Titel, wie z.B. die Hagelversicherung (VVG 2. Abschnitt, 3. Titel). Die Lebens- und Krankenversicherung finden ihre Rechtsgrundlage im dritten Abschnitt (§ 159 - § 178o) des VVG. Im vierten Teil (§ 179 - § 185) werden Anordnungen bezüglich der Unfallversicherung und im fünften Abschnitt ( § 186 - § 194) die Schlussvorschriften geregelt.

2.2.2. Gliederung in rechtlicher Hinsicht

In rechtlicher Hinsicht lässt sich das VVG in abdingbare, zwingende und halbzwingende Vorschriften gliedern.[1]

Die meisten Vorschriften sind abdingbar, d.h. sie können vom VU verändert werden, wenn dies von beiden Vertragsparteien vereinbart wird. Die geänderten Regelungen finden sich meist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wieder. Zwingende Vorschriften sind an den Worten wie „nichtig“ oder „kann nicht“ erkennbar. „Unter keinen Umständen – weder zugunsten noch zuungunsten des VN“[2] darf von diesen Regelungen abgewichen werden. Sie wurden zum Schutz eines Vertragspartners geschaffen. Beispielsweise ist die betrügerische Doppelversicherung nach § 51 Abs. 3 VVG nichtig. Vorschriften, die zugunsten des VN, aber nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden dürfen, nennt man halbzwingende Vorschriften. Der Verbraucherschutzgedanke ist in diesen verankert. Am Ende eines jeden Titels im VVG sind die halbzwingenden Vorschriften genannt. So kann der Versicherer z.B. § 5 Abs. 1 VVG (Billigungsklausel) zugunsten des VN verändern, indem er die Genehmigungsfrist des abweichenden Versicherungsschein beispielsweise von im Gesetz vorgeschriebenen einem Monat auf zwei Monate verlängert. Er darf sie aber nicht auf zwei Wochen verkürzen, da dies nachteilig für den VN wäre.

2.3. Funktion

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag „regelt als Spezialgesetz zum BGB die Beziehungen der Vertragspartner in der Individualversicherung“[3] und klärt somit sowohl Rechte als auch Pflichten, die durch das Zustandekommen eines Versicherungsvertrag für den VN bzw. für das VU entstehen.

Das VVG ist bei seinem in Kraft treten am 01. Januar 1910 sehr zum Schutz der Versicherer gestaltet worden. Damals hatten die VU ein noch nicht so ausgeprägtes technisches Wissen um z.B. Risiken gut einschätzen und Prämien angemessen kalkulieren zu können. Doch mit der Fortentwicklung in der Versicherungsmathematik und der Statistik und der zunehmenden Technisierung hat sich dies allmählich geändert und der VN ist nunmehr schutzbedürftig. Hinzu kommt die Deregulierung[4] des Versicherungsmarktes im Jahre 1994, die eine Vielzahl von ausländischen Versichern auf dem deutschen Versicherungsmarkt hervorbrachte, welche mit zahlreichen Produkten um die Kunden werben.[5]

Für die Rück- und Seeversicherung findet das VVG keine Anwendung. Für diese Versicherungszweige gelten andere Gesetze.

3. Gegenüberstellung: VVG vs. VVG-E

3.1. Abschaffung des Policenmodells

Das Policenmodell beinhaltet die Übergabe der Verbraucherinformationen oder der AVB erst nach der Antragsunterzeichnung mit dem Erhalt des Versicherungsschein (Police). Das andere mögliche Verfahren wird Antragsmodell bezeichnet, bei dem der VN beim Vertragschluss die Verbraucherinformationen bzw. die AVB erhält.

Die gesetzliche Grundlage des Policenmodells findet sich in § 5a VVG (Widerspruchsrecht) wieder. Wenn das VU dem VN bei Antragstellung die AVB noch

nicht übergeben hat, „so gilt der Vertrag [...] als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.“[6] Das VU hat dabei den Kunden deutlich in schriftlicher Form über das Widerspruchsrecht, dessen Fristbeginn und Dauer zu belehren.[7]

Der Referentenentwurf sieht vor, dieses Modell abzuschaffen, „stattdessen hat der Versicherer dem Versicherungskunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“[8] schriftlich auszuhändigen. Mit anderen Worten: Schon vor Abgabe seiner Vertragserklärung, sollte der VN die AVB und die Verbraucherinformationen erhalten haben.

Der VN hat jedoch die Möglichkeit auf den Erhalt der Verbraucherinformationen und der AVB zu verzichten, wenn dieser es in einer gesonderten schriftlichen Erklärung wünscht.[9]

Abbildung 1: Prozessablauf beim Antragsmodell[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Policenmodell wird in der Praxis von vielen Versicherern dem aufwändigeren Antragsmodell vorgezogen. Dessen Abschaffung soll den VN besser schützen und ihm die Gelegenheit geben, vor Vertragsunterzeichnung sich über das Produkt zu informieren.[11]

[...]


[1] Vgl. Schimikowski, P.: Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., München 2001, S. 3ff

[2] Schimikowski, P.: München 2001, S. 4

[3] Gabler, Wirtschaftslexikon, 12. Aufl., Wiesbaden 1988, S. 2440

[4] Deregulierung ist der Abbau staatlicher Vorschriften und Normen mit u.a. den Zielen Innovationen durch Konkurrenz und Investitionen zu fördern sowie um eine höhere Effizienz bei den Unternehmen zu bewirken; als synonym wir oft Privatisierung verwendet

[5] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsvertragsgesetz, 04.01.2007

[6] VVG § 5a (Widerspruchsrecht) Abs. 1 S. 1

[7] Vgl. VVG § 5a (Widerspruchsrecht) Abs. 2 S. 1

[8] VVG-E § 7 (Information des Versicherungsnehmers) Abs. 1

[9] Vgl. VVG-E § 7 (Information des Versicherungsnehmers) Abs. 1

[10] http://www.lernpark.de/ueber-die-organisationen-im-bildungsnetzwerk/dva/aktuelle-entwicklungen-in-der-branche/vvg-reform/uebersicht-ueber-die-wichtigsten-inhalte/index.html#c3930, 15.01.2007

[11] Vgl. Römer, W.: „Zu ausgewählten Problemen der VVG-Reform nach dem Referentenentwurf vom 13. März 2006 (Teil I)“ in: Versicherungsrecht, 57. Jg., 2006 Heft 16, S. 741

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Änderungen des VVG und deren Auswirkungen auf die Kompositversicherungswirtschaft
Hochschule
Berufsakademie Welfenakademie Braunschweig
Note
1,7
Jahr
2007
Seiten
20
Katalognummer
V78314
ISBN (eBook)
9783638726368
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Kompositversicherungswirtschaft
Arbeit zitieren
Anonym, 2007, Die Änderungen des VVG und deren Auswirkungen auf die Kompositversicherungswirtschaft , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78314

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