Erfordernisse und Möglichkeiten der Umsetzung des organisatorischen Unbundling in Energieversorgungsunternehmen


Seminararbeit, 2006

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entstehungsgeschichte und aktuelle Rechtsgrundlage
2.1 Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 bis
2.2 Die Energierechtsreform von
2.3 EG Beschleunigungsrichtlinien von
2.4 Aktuelle Rechtsgrundlage (EnWG vom 7.Juli 2005)
2.5 Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur

3. Erfordernisse zur Umsetzung der operationellen Entflechtung
3.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich der Entflechtung
3.2 Rechtliche Entflechtung; die Grundlage zur operationellen Entflechtung
3.3 Erfordernisse der operationellen Entflechtung/ des organisatorischen Unbundlings
3.3.1 Grundsatz des - 8 EnWG
3.3.2 Die personelle Entflechtung
3.3.3 Die berufliche Unabhängigkeit der Leitung des Netzbetriebes
3.3.4 Unabhängige Entscheidungsbefugnisse des Netzbetreibers und zulässiger Gebrauch gesellschaftlicher Instrumente
3.3.5 Gleichbehandlungsprogramm (GBP) und Gleichbehandlungsbeauftragter (GBB)
3.3.6 Die „de minimis-Regelung“
3.4 Die Rolle der informatorischen Entflechtung

4. Möglichkeit zur Umsetzung der operationellen Entflechtung
4.1 Erste Reaktionen der Energieversorgungsunternehmen auf die EG- Richtlinien
4.2 Strategie zur Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen
4.3 Möglichkeit der Umsetzung der Erfordernisse am Beispiel Vattenfall Europe

5. Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

Im Rahmen des Oberseminars im Studiengang Energie- & Recyclingmanagement wird in der hier vorliegenden Seminararbeit das Thema „Erfordernisse und Möglichkeiten der Umsetzung des organisatorischen Unbundling“ bearbeitet. Unbundling lässt sich wortwörtlich mit Entflechtung übersetzen. Exakt besagt dieser Ausdruck, dass Energieversorgungsunternehmen den Geschäftsbereich Netzbetrieb von den Wettbewerbsbereichen Erzeugung und Vertrieb trennen müssen.

Im Rahmen der Entflechtung werden vier „Unbundlingbereiche“ definiert. Neben der organisatorischen ist die rechtliche, informatorische und buchhalterische Trennung des Netzbetriebs im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Da diese vier Bereiche in einigen Punkten interdependent sind, werden neben der operationellen Entflechtung die anderen drei Bereiche in dieser Arbeit auch gewisse Rollen einnehmen. Die Arbeit gliedert sich wie folgt: Den Beginn bildet ein kurzer Abriss über die Entste- hungsgeschichte des Energiewirtschaftsgesetzes. Dem folgt ein komprimierter Blick auf die aktuelle Rechtsgrundlage und auf die allgemeinen Ziele des EnWG. Danach werden die genauen Ziele der Entflechtung und deren Erfordernisse beschrieben. Hierbei er- folgt auch eine Erläuterung über die rechtliche und informatorische Trennung des Netz- betriebs und deren Zusammenhang mit der operationellen Entflechtung. Nach den Aus- führungen der Anforderungen des Gesetzes, werden erste Reaktionen der Energiever- sorger, sowie eine mögliche Strategie der Umsetzung der Erfordernisse dargestellt. Schließlich wird anhand des Beispieles „Vattenfall Europe“ die Umsetzung der Entflech- tungsvorschriften bei einem Energieversorgungsunternehmen vorgestellt, bevor die Schlussbemerkungen mit einem Blick in die Zukunft die Arbeit beschließen.

2. Entstehungsgeschichte und aktuelle Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird ein kurzer geschichtlicher Abriss über die bisherige Entwicklung des Energiewirtschaftsgesetzes gegeben.

2.1 Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 bis 1998

Am 13. Dezember 1935 wurde das erste deutsche Energiewirtschaftsgesetz verab- schiedet. Um dieses Gesetz hatte es aufgrund seines Entstehungsdatums zum Teil po- lemische Auseinandersetzungen gegeben. Die Vorwürfe gingen vor allem dahin, dass Versorgungssicherheit eine Vorraussetzung für Rüstung und Krieg sei. Tatsächlich war das Gesetz von 1935 jedoch weitgehend eine Festschreibung der energiewirtschaftli- chen Realitäten, wie sie sich in der Weimarer Republik herausgebildet hatten.

Dieses Energiewirtschaftsgesetz wurde 1998, aufgrund der 1. Elektrizitätsrichtlinie der EG, durch die 1. Novellierung ersetzt.

2.2 Die Energierechtsreform von 1998

„Die grundlegende Änderung in der Bewertung energierechtlicher Grundfragen fand ihren ersten Höhepunkt in der Verabschiedung der europarechtlichen Binnenmarktricht- linien für Elektrizität und Gas von 1996 bzw. 1998. Die europäische Kommission zeigte sich als Promoter für eine Überwindung der Monopolstrukturen und für die Schaffung eines gemeinsamen Marktes auch in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft.“1 Ziel war es, dass bis dato vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die in den Bereichen der Energiegewinnung/ -erzeugung, des Energietransportes, der Energieverteilung so- wie des Energieabsatzes tätig waren, durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben soweit zu bringen, dass diese ihre Netze auch für Wettbewerber öffnen müssen, um den Markt von Einschränkungen zu befreien und somit zu liberalisieren. Hieraus entstand die

1. Novellierung des Energiewirtschaftsgesetztes in Deutschland von 1998.

2.3 EG Beschleunigungsrichtlinien von 2003

„Schon kurze Zeit nach der Verabschiedung der Binnenmarktrichtlinien von 1996 bzw. 1998 erstrebte die europäische Kommission deren Weiterentwicklung. Sie mündete nach intensiven, vielfach kontrovers geführten Diskussionsprozessen in den Erlass der Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas, beide vom 26.06.2003.“2 Die Bezeich- nung „Beschleunigungsrichtlinien“ beruht darauf, dass der recht großzügig bemessene Stufenplan zur schrittweisen Öffnung des Marktes von 1996 bzw. 1998 deutlich verkürzt wurde.

Ein Schwerpunkt dieser Richtlinien ist die Vorgabe der Trennung des Netzbetriebes von den übrigen versorgungswirtschaftlichen Aktivitäten. Diese Separation ist die Grundlage der Entflechtungsvorschriften, welche die Einführung eines Regulierungssystems be- dingt.3 In Deutschland ist diese Aufgabe der Bundesnetzagentur zu teil geworden. Ge- nauer wird dies im Punkt 2.5 „Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur“ betrachtet.

2.4 Aktuelle Rechtsgrundlage (EnWG vom 7.Juli 2005)

Mit der 2. Novellierung des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG) vom 07.Juli 2005, setzt die Bundesregierung das EG- Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene E- nergieversorgung in nationales Recht um. Zweck des EnWG ist die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebun- dene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ (-1 Abs. 1 EnWG). Ferner dient die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze den Zielen der Si- cherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und der Sicherung ei- nes langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energiever- sorgungsnetzen, (-1 Abs. 2 EnWG).4

Das Gesetz gliedert sich in zehn Teile, welche wie folgt aufgebaut sind.

Der erste Teil befasst sich mit allgemeinen Vorschriften, Begriffsbestimmungen sowie Sonderregelungen. Im zweiten Teil sind dann die Entflechtungsvorschriften geregelt, welche den Schwerpunkt dieser Seminararbeit bilden. Die Regulierung des Netzbe- triebs folgt im dritten Teil. Weitere Teile des Energiewirtschaftsgesetzes sind Energielie- ferung an Letztverbraucher (Teil 4), Planfeststellung, Wegnutzung (Teil 5), Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (Teil 6), Behörden (Teil 7), Verfahren (Teil 8), sonstige Vorschriften (Teil 9) und Evaluierung und Schlussvorschriften (Teil 10).

2.5 Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur

Mit Inkrafttreten der 2. Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes am 13. Juli 2005 nahm die Bundesnetzagentur die Aufgabe der Regulierungsbehörde im Sektor der E- lektrizitäts- und Gasnetze wahr, da der ab 1998 in Deutschland gültige „verhandelte Netzzugang“ nicht mehr rechtskonform war. Seit diesem Zeitpunkt ist der regulierte Netzzugang zwingend. Den Regulierungsgegenstand bilden der Netzanschluss, der Netzzugang (= Netznutzung) sowie der Bereich der Ausgleichsleistungen.5

3. Erfordernisse zur Umsetzung der operationellen Entflechtung

Die Erfordernisse oder auch Anforderungen zur Umsetzung der operationellen Entflechtung sind im EnWG in den Paragraphen 6 ff. zu finden.

In - 6 werden kurz die Ziele des Unbundling vorgestellt und anschließend welche Energieversorger von der Entflechtung betroffen sind. - 7 befasst sich mit der rechtlichen Entflechtung und zeigt weitere Erfordernisse auf. „(… ) Die Vorgaben der rechtlichen Entflechtung werden ergänzt durch die in - 8 aufgeführten Maßnahmen zur operationellen Entflechtung.“6 Zusätzlich müssen die in - 9 aufgeführten informellen Entflechtungsvorschriften bei Betrachtung des - 8 in jedem Fall geprüft werden, um die grundsätzlichen Ziele des Unbundling zu erreichen.

3.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich der Entflechtung

In Deutschland hat sich in den letzten Jahren eine klare Oligopolstellung der vier großen Energieversorgungsunternehmen E-on, RWE, EnBW und Vattenfall Europe herausgebildet. Durch eine zusammengelegte Organisation des Vertriebs und des Netzes in den einzelnen Konzernen kristallisierten sich klare Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Energieversorgern heraus. Um eine Chancengleichheit aller Energieversorgungsunternehmen in der Netznutzung zu gewährleisten, ist es Ziel, im zweiten Teil des EnWG, durch die Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen das natürliche Monopol „Netzbetrieb“ diskriminierungsfrei und transparent zu gestalten. Die Entflechtungsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes kommen bei vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen zur Anwendung.

Als ein so genanntes vertikal integriertes Unternehmen ist laut - 6 ein Unternehmen zu verstehen, welches im Elektrizitäts- und/ oder Gasbereich tätig ist oder eine im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Gruppe von Unternehmen, die im Sinne der Fusionskontrollverordnung7 miteinander verbunden sind.

„Vorraussetzung für ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des - 3 Nr. 8 (EnWG) ist, dass das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der folgenden Funktionen wahrnimmt:

- Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen
- Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen:
- Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen
- Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas.8

Darüber hinaus findet man in den - 7 Abs.2 und - 8 Abs.6, die „de minimis- Regelung“. Sie besagt, dass nur Energieversorgungsunternehmen an deren Energieversorgungs- netz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, der Pflicht der rechtlichen und operationellen Entflechtung nachkommen müssen. Unter- nehmen mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sind nur zur informellen und buchhalterischen Entflechtung verpflichtet (siehe Abb. 1). Durch den schon genannten engen Zusammenhang der einzelnen „Unbundlingberei- che“ ist auch hier eine generelle Umsetzung des Gesetzes oft unausweichlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Anwendungsbereich der Entflechtungsbestimmungen.

3.2 Rechtliche Entflechtung; die Grundlage zur operationellen Entflechtung

Durch eine Wechselwirkung der rechtlichen und operationellen Entflechtung ist es notwendig, die rechtlichen Anforderungen im Vorfeld zu den Möglichkeiten des organisatorischen Unbundling genauer zu betrachten.

Abs. 1 des - 7 besagt, dass „vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen si- cherzustellen haben, das Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von - 3 Nr. 38 verbun- den sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.“9 Das bedeutet in der Umsetzung eine Gründung einer eigen- ständigen Netzgesellschaft, welche von den Bereichen der Erzeugung/ Gewinnung und des Vertriebs rechtlich getrennt ist. Die Wahl der Rechtsform steht dabei jedem vertikal integrierten Energieversorger frei. Allerdings bergen einige Gesellschaftsformen im Hin- blick auf die operationelle Unabhängigkeit im Sinne des - 8 unzulässige Einschränkun- gen wie z.B. durch die Weisungsabhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers und be- stimmte Informationsrechte der Gesellschafter.10 Die Unabhängigkeit muss in solchen Fällen durch vertragliche Vereinbarungen weiter modifiziert werden.

Eine isolierte Neugründung einer Netzgesellschaft als Tochter- oder Schwestergesellschaft, welche das Netz pachtet, kommt auch in Betracht.

Die folgende Aufzählung zeigt einige Möglichkeiten der rechtlichen Entflechtung:

- „Übertragung des Netzeigentums auf eine konzernzugehörige Netz AG,
- Verpachtung des Netzes an eine Netz- AG,
- „Legal Unbundling“ beim Querverbundunternehmen durch Bildung einer Netz- AG,
- „Legal Unbundling“ beim Querverbundunternehmen unter Bildung separater Netzgesellschaften für Strom und Gas,
- die Netzgesellschaft als Obergesellschaft,
- die Netzgesellschaft als Gleichordnungskonzern.“11

Durch - 7 Abs. 3 ist geregelt, dass vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, welche Betreiber von Gasverteilernetzen und Elektrizitätsverteilernetzen sind, erst ab dem 01.Juli 2007 der Verpflichtung des rechtlichen Unbundling nachkommen müssen.12

[...]


1 Vgl. Büdenbender, U.: Das deutsche Energierecht nach der Energierechtsreform 2005, in:Energiewirtschaftliche Tagesfragen 9/05, S. 643.

2 Büdenbender, U.: Das deutsche Energierecht nach der Energierechtsreform 2005, in:Energiewirtschaftliche Tagesfragen 9/05, S. 642.

3 Vgl. Büdenbender, U.: Das deutsche Energierecht nach der Energierechtsreform 2005, in:Energiewirtschaftliche Tagesfragen 9/ 05, S. 642.

4 Vgl. Gesetz für Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 07.Juli 2005, - 1 Abs. 1- 2.

5 Vgl.: Büdenbender, U.: Das deutsche Energierecht nach der Energierechtsreform 2005, in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen 9/ 05, S. 645.

6 Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in -- 6-10 EnWG vom 01.03.2006, S. 16.

7 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. EU Nr. L24 S.1).

8 Vgl.: Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in -- 6-10 EnWG vom 01.03.2006, S. 6- 7.

9 Vgl.: Gesetz für Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 07.Juli 2005, Teil 2, - 7 Abs.1.

10 Vgl.: Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in --6-10 EnWG vom 01.03.2006, S. 12.

11 Säcker, F.J.: Aktuelle Rechtsfragen des Unbundling in der Energiewirtschaft, in: Recht der Energiewirtschaft 4-5/05, Seiten 85-124.

12 Vgl.: Gesetz für Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 07.Juli 2005, Teil 2, - 7 Abs.1 und 3.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Erfordernisse und Möglichkeiten der Umsetzung des organisatorischen Unbundling in Energieversorgungsunternehmen
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen  (Fachhochschule)
Veranstaltung
Oberseminar
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
22
Katalognummer
V78251
ISBN (eBook)
9783638829441
ISBN (Buch)
9783638832359
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erfordernisse, Möglichkeiten, Umsetzung, Unbundling, Energieversorgungsunternehmen, Oberseminar
Arbeit zitieren
Benjamin Pichert (Autor:in), 2006, Erfordernisse und Möglichkeiten der Umsetzung des organisatorischen Unbundling in Energieversorgungsunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78251

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