Societas Europaea – Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten und die steuerliche Behandlung der Europäischen Aktiengesellschaft


Diplomarbeit, 2007

107 Seiten, Note: 1,50


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung und Thematik
1.2 Ziele und Aufbau der Arbeit

2 Europäisches Gemeinschaftsrecht, Rechtsgrundlagen und Historie der SE
2.1 Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Gesetzgebungen
2.2 Entstehungsgeschichte der SE
2.3 Rechtsgrundlagen der SE

3 Gesellschaftsrechtliche Grundlegung der Gründung und Sitzverlegung der SE
3.1 Einführung
3.2 Numerus Clausus der Gründungsformen
3.2.1 Gründung einer SE durch Verschmelzung
3.2.2 Gründung einer Holding-SE
3.2.3 Gründung einer Tochter-SE
3.2.4 Umwandlung einer bestehenden nationalen Aktiengesellschaft in eine SE
3.3 Grenzüberschreitende Sitzverlegung
3.4 Vorteile der SE bei Sitzverlegung gegenüber einer deutschen Gesellschaftsform aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
3.5 Ergebnis

4 Prüfungs- und Publizitätspflichten der SE im steuerlichen Kontext
4.1 Einführung
4.2 Abschlussprüfung bei der SE
4.3 Publizitätspflichten der SE
4.4 Ergebnis

5 Besteuerung und Rechnungslegung der SE
5.1 Einführung in die Besteuerung und Rechnungslegung der SE
5.2 Steuern bei Gründung einer SE
5.3 Rechnungslegung bei Gründung einer SE
5.4 Gründung einer SE durch Verschmelzung
5.4.1 Rechnungslegung bei Gründung durch Verschmelzung
5.4.2 Allgemeine Regelungsinhalte der Fusionsrichtlinie (FRL) zur Besteuerung der Verschmelzung
5.4.3 Besteuerungsaufschub und Betriebsstättenprinzip
5.4.4 Ebene der übertragenden Gesellschaft – Regelungen der Fusionsrichtlinie
5.4.5 Ebene der übertragenden Gesellschaft – Umsetzung der FRL in deutsches Recht
5.4.6 Ebene der übernehmenden Gesellschaft (SE) – Regelungen der Fusionsrichtlinie
5.4.7 Ebene der übernehmenden Gesellschaft (SE) – Umsetzung der FRL in deutsches Recht
5.4.8 Ebene der Anteilseigner – Regelungen der Fusionsrichtlinie
5.4.9 Ebene der Anteilseigner – Umsetzung der FRL in deutsches Recht
5.4.10 Sonderfall – Verschmelzung ausländischer Gesellschaften mit Inlandsbezug
5.4.11 Zwischenergebnis
5.5 Gründung einer Holding-SE
5.5.1 Rechnungslegung bei Gründung einer Holding-SE
5.5.2 Ebene der erworbenen Gesellschaft
5.5.3 Ebene der erwerbenden Gesellschaft (SE)
5.5.4 Ebene der Anteilseigner – Regelungen der Fusionsrichtlinie
5.5.5 Ebene der Anteilseigner – Umsetzung der FRL in deutsches Recht
5.5.6 Zwischenergebnis
5.6 Gründung einer Tochter-SE
5.6.1 Rechnungslegung bei Gründung einer Tochter-SE
5.6.2 Besteuerung der Gründung durch Bareinlage
5.6.3 Besteuerung der Gründung durch Sacheinlage – Regelungen der Fusionsrichtlinie
5.6.4 Besteuerung der Gründung durch Sacheinlage – Umsetzung der FRL in deutsches Recht
5.6.5 Zwischenergebnis
5.7 Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft
5.7.1 Rechnungslegung bei Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft
5.7.2 Besteuerung der Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft
5.8 Aufgabe des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
5.9 Steuern und Rechnungslegung bei Sitzverlegung
5.9.1 Rechnungslegung bei Sitzverlegung
5.9.2 Steuerliche Regelungen der Fusionsrichtlinie
5.9.3 Umsetzung der FRL in deutsches Recht
5.10 Laufende Besteuerung
5.11 Vorteile der SE bei Sitzverlegung gegenüber einer deutschen Gesellschaftsform aus steuerrechtlicher Sicht

6 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Urteilsverzeichnis

Zeitschriftenverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Primär- und Sekundärrechtliche europäische Normenhierarchie 95

Abbildung 2: Normenhierarchie der Europäischen Aktiengesellschaft 96

Abbildung 3: Verschmelzung durch Aufnahme, Beispiel BRD/Frankreich 97

Abbildung 4:Verschmelzung durch Neugründung, Beispiel BRD/Frankreich/Drittstaat 98

Abbildung 5: Gründung einer Holding-SE, Beispiel BRD/Frankreich 99

Abbildung 6: Gründung einer Holding-SE, Beispiel BRD/Frankreich/Drittstaat 100

Abbildung 7: Gründung einer Tochter-SE, Beispiel BRD/Frankreich 101

Abbildung 8: Umwandlung bestehende SE, Beispiel BRD/Frankreich 102

Abbildung 9: Größenklassen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB 103

Abbildung 10:Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses nach IAS/IFRS in der BRD 103

1 Einleitung

1.1 Einführung und Thematik

Bisher waren in Deutschland Unternehmensgründungen nur den nationalen Gesellschaftsformen vorbehalten. Insbesondere sind dies auf dem Gebiet der in Deutschland und auch international agierenden Unternehmen zum einen die Personengesellschaften in Form der Offenen Handelsgesellschaften (OHG) und der Kommanditgesellschaften (KG), die zumeist den deutschen Mittelstand repräsentieren, und zum anderen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaften (AG) als Kapitalgesellschaften. Zusätzlich steht als Mischform, bezüglich einer Beschränkung der Haftungssumme, die GmbH & Co. KG als Alternative zur reinen KG zur Verfügung.

Insbesondere bei transnationalen Akten der oben genannten Gesellschaften waren Hürden bezüglich nicht einheitlicher Rechtssysteme und die damit verbundenen Handelshemmnisse an der Tagesordnung. Diesen Problemen sollte durch die Möglichkeit zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft begegnet werden.

Seit dem 08.Oktober 2004 steht nunmehr für Unternehmen und Konzerne der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) durch die supranationale europäische Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) eine Gesellschaftsform zur Verfügung, die die grenzüberschreitende Mobilität und Flexibilität erhöhen soll.

Bei der Societas Europaea handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Kapital in Aktien zerlegt und an der Börse handelbar ist. Das Mindestkapital dieser Gesellschaften beträgt 120.000,-- EUR (Art. 4 Abs. 2 SE-VO[1]). Der Satzungssitz ist der Ort der Hauptverwaltung in der EU oder im EWR (Art. 7 SE-VO).

Viele größere Unternehmen erwägen in neuster Zeit die Umwandlung in eine SE. Als erstes Beispiel in Deutschland ist die durch die Verschmelzung der Allianz AG und deren italienischer Tochter RAS entstandene Allianz SE zu nennen.

Für die Attraktivität und den Durchbruch der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft ist insbesondere wichtig, ob die hauptsächlich auf die nationalen Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten verweisenden Normen des „SE-Rechtes“ und die umgesetzten nationalen Gesetze selbst weitreichend genug sind.

Immer häufiger nehmen in den einzelnen Mitgliedsstaaten durch europäische Richtlinien vorgegebene Gesetzesänderungen, Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gesetzgebung, sowie die Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten.

Gerade in der letzten Zeit, zum Ende des Jahres 2006 und zu Beginn des Jahres 2007, sind diesbezüglich einige einschneidende Änderungen durch die europarechtlichen Vorgaben und die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vollzogen worden.

1.2 Ziele und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit soll die Gesellschaftsform Europäische Aktiengesellschaft im Hinblick auf ihre Besteuerungssystematik und die anzuwendenden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten analysieren. Der Schwerpunkt wird hierbei auf die Besteuerungsgrundlagen in der Bundesrepublik Deutschland gelegt, die vor kurzer Zeit, veranlasst durch die Vorgaben der Fusionsrichtlinie, einschlägige Änderungen durch den Erlass des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)[2] erfahren haben.

Des Weiteren beschäftigt sich die Arbeit mit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung der SE und den Auswirkungen der damit verbundenen Rechtssprechung des EuGH für die deutschen (Kapital-)Gesellschaften. Die Rechtsprechung des EuGH orientiert sich an den durch den EG-Vertrag[3] vorgegebenen Grundfreiheiten.

Die Arbeit beschäftigt sich zunächst in Kapitel 2 mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, der Historie und den Rechtsgrundlagen der Europäischen Aktiengesellschaft.

Die Gründung und die Sitzverlegung der SE (Kapitel 3) werden an Hand der Darstellung und Analyse der verschiedenen Gründungsformen und einem kurzen Abriss über das Gründungsverfahren (Kapitel 3.2) sowie der Thematik der Sitzverlegung der SE (Kapitel 3.3) erläutert. Allerdings beschränkt sich die Darstellung dieses Kapitels auf die Grundzüge der Europäischen Aktiengesellschaft, die für den steuerrechtlichen Teil Relevanz haben. Es unterbleibt somit die genauere Betrachtung der Schutzmaßnahmen bezüglich der Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer.

In Kapitel 3.4 werden die Vorteile der Sitzverlegung einer SE im Gegensatz zu den deutschen Gesellschaftsformen und die neuere Rechtssprechung des EuGH, der hierauf in der Vergangenheit starken Einfluss genommen hat, analysiert. Zudem werden die neusten Entwicklungen des deutschen Umwandlungsrechts, bedingt durch das „zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“ (UmwG)[4] vom 19. April 2007, untersucht.

Kapitel 4 behandelt die Prüfungs- und Publizitätspflichten im steuerlichen Kontext. Dieses Kapitel stellt für das Gesamtverständnis der Arbeit die einschlägigsten europäischen und deutschen Vorschriften dar und untersucht deren Entwicklungen in Bezug auf die Europäischen Aktiengesellschaft. Auch hier haben in der jüngsten Vergangenheit Harmonisierungsbestrebungen des Europäischen Gesetzgebers entscheidende Veränderungen nach sich gezogen.

Hauptteil dieser Arbeit bildet die Besteuerung der SE, die in Kapitel 5 zusammen mit der Rechnungslegung thematisiert wird. In Kapitel 5.2 werden die Steuern und Rechnungslegung bei der Gründung einer SE dargestellt und untersucht. Insbesondere Berücksichtigung bei der Analyse findet die Fusionsrichtlinie[5], die in der Bundesrepublik Deutschland lange nur partiell umgesetzt worden war. Durch die neue Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft bestand spätestens seit dem Zeitpunkt der möglichen Gründung einer solchen Gesellschaftsform Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber, so dass am 09. November 2006 das SEStEG durch den deutschen Bundestag angenommen wurde und am 13. Dezember 2006 in Kraft trat. Dieses Gesetz passte unter anderem das deutsche Umwandlungssteuer- und Körperschaftsteuergesetz an die neuen europäischen Gegebenheiten an und stellte die Umsetzung der Fusionsrichtlinie in das deutsche Recht dar.

Anhand der Darstellung des umzusetzenden Rechtes der Fusionsrichtlinie und den aktuellen Änderungen in der deutschen Gesetzgebung, nach der Verabschiedung des SEStEG, sollen die Entwicklungen für das deutsche Steuerrecht und die Änderungen in Bezug auf die alte Rechtslage und die bereits oben genannten unterschiedlichen Gründungsformen untersucht werden. Hauptaugenmerk wird hierbei auf die Gründung durch Verschmelzung gelegt werden. Diese Gründungsform weist in Bezug auf die steuerlichen Neuerungen, insbesondere bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter und Anteile, viele Parallelen zu den andern Gründungsformen auf.

Die Aufgabe des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in Bezug auf Umwandlungsprozesse, verursacht durch die Gesetzesänderungen des SEStEG, wird in einem gesonderten Kapitel (Kapitel 5.3) analysiert.

Sodann werden die Steuern und die Rechnungslegung bei Sitzverlegung (Kapitel 5.4) und die laufende Besteuerung (Kapitel 5.5) thematisiert.

Kapitel 5.6 stellt die steuerrechtlichen Vorteile einer SE in Bezug auf eine deutsche Gesellschaftsform bei der Sitzverlegung dar und analysiert diese an Hand der aktuellen EuGH-Rechtssprechung. Ebenfalls miteinbezogen wird die Untersuchung von aktuellen Änderungen im deutschen Umwandlungsrecht, bezogen auf steuerliche Gesichtspunkte.

Aufgrund der Aktualität der Thematik, vor allem im Hinblick auf die Änderungen durch das SEStEG und das erst am 26.04.2007 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz, sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass es zu diesem Themenbereich nur wenig Literatur und zum Zeitpunkt der Erstellung der Arbeit keinerlei Kommentierungen gab. Daher wurden, gerade wegen der beschriebenen Aktualität, insbesondere einschlägige Zeitschriften als Literaturquellen in die Arbeit miteinbezogen.

2 Europäisches Gemeinschaftsrecht, Rechtsgrundlagen und Historie der SE

2.1 Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Gesetzgebungen

Das Recht der Europäischen Gemeinschaft ist ein supranationales Recht, welches nicht unmittelbar Bestandteil der Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten ist.

Verschiedene Grundfreiheiten sind Bestandteile des EG-Vertrages, der die Existenz des gemeinsamen Binnenmarktes sichern soll. Sie gehen als Schutzstandards auf europäischer Ebene dem nationalen Recht vor und gewannen, durch die Interpretation in der Rechtssprechung des EuGH, in der Vergangenheit für die Mitgliedsstaaten immer mehr an Bedeutung.[6]

Die Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag sind namentlich:

- freier Warenverkehr[7]
- Arbeitnehmerfreizügigkeit[8]
- Dienstleistungsfreiheit[9]
- Freier Kapital- und Zahlungsverkehr[10]

Die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts unterteilen sich in zwei Gruppen; und zwar in das primäre und in das sekundäre Gemeinschaftsrecht.[11]

Zum Primären Recht zählen neben dem oben schon genannten EG-Vertrag auch allgemeine Rechtgrundsätze sowie gemeinschaftsrechtliches Gewohnheitsrecht.

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst das von den Organen der EG auf Grundlage des Primärrechts geschaffene Recht.

Hierzu zählen zum einen Verordnungen, die in allen Teilen verbindlich sind und unmittelbare Wirkungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben und zum anderen Richtlinien,[12] die erst durch die Umsetzung im Mitgliedsstaat zur Anwendung gelangen.[13] Solche Richtlinien sind verbindlich im Hinblick auf die Erreichung ihres Zieles; Form und Mittel der Umsetzung können die Staaten jedoch selbst bestimmen.[14]

Mithin sind die Mitgliedsstaaten aufgrund von Richtlinienvorgaben zu einer vertraglichen Rechtsübertragung auf die nationalen Rechtsordnungen verpflichtet. Somit ist das Gemeinschaftsrecht in innerstaatliches Recht umzusetzen. Ergebnis dieses Prozesses ist die Verlagerung von einzelstaatlichen Souveränitätsrechten auf die Gemeinschaftsebene.[15]

Bei einer Kollision zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht wird grundsätzliche dem Gemeinschaftsrecht der Vorrang gewährt. In Einzelfällen behielt sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Überprüfung am Maßstab der oben genannten Grundfreiheiten vor. Inzwischen sieht das BVerfG einen europäischen Grundrechtsschutz als gegeben an und überprüft die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht mehr.[16]

2.2 Entstehungsgeschichte der SE

Die Grundlagen zur Europäischen Aktiengesellschaften wurden bereits Anfang des letzten Jahrhunderts gelegt. Explizite Forderungen zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft wurden hingegen erst nach der Unterzeichnung der römischen Verträge zur Schaffung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft laut (EWG).[17]

Jedoch konnte erst die Einbeziehung der nationalen Gesetze der Mitgliedsstaaten vermittelnde Ansätze bieten, denen die Mitgliedsstaaten sodann nach und nach zustimmten. Somit konnte im Jahr 2000 in Nizza im Europäischen Rat die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft und ein Jahr später die Richtlinie betreffend der Mitbestimmung der Arbeitnehmer an den Ministerrat zur Schaffung des SE-Status weitergeleitet werden. Die Umsetzung innerhalb der einzelnen Mitgliedsstaaten hatte innerhalb einer dreijährigen Frist zu erfolgen.[18]

Das so genannte „Wunder von Nizza“[19] wurde als der Durchbruch auf dem Weg zur SE angesehen.

In Bezug auf die historische Entwicklung in Deutschland wurden erste Überlegungen zur Schaffung eines Statutes zur SE auf dem 34. Deutschen Juristentag 1926 in Köln angestellt.[20]

Tatsächlicher Ausgangspunkt war jedoch der 57. Kongress des französischen Notariats. Auf diesem hielt Thilbièrge 1959 einen Vortrag über eine Gesellschaft internationalen Typs in Europa. Im selben Jahr fand des Weiteren das Plädoyer des Professors Pieter Sanders über dieselbe Thematik großes Ansehen und wurde in alle europäischen Sprachen übersetzt.[21]

Die Kommission beauftragte 1965 eine Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Sanders mit dem Vorentwurf einer Verordnung zur Europäischen Aktiengesellschaft.

Nach zahlreichen Änderungsvorschlägen und deren Umsetzung wurde am 30.04.1975 ein geänderter Entwurf der Verordnung über die Europäische Aktiengesellschaft mit über 400 Artikeln dem Ministerrat zur Verabschiedung vorgelegt. Es konnte jedoch keine Einigung über die Struktur der Organe, das Konzern- und Steuerrecht, sowie über die Mitbestimmung gefunden werden.[22]

Ein auf Initiative des Präsidenten der Kommission Jacques Delors, 1988 entstandenes Memorandum führte im Jahr 1991 zu erneuten Änderungen und hatte nahezu keine Gemeinsamkeiten mehr mit dem ursprünglichen Entwurf von 1975. Die Thematik wurde aufgeteilt:

Zum einen in einen Verordnungsentwurf für die gesellschaftsrechtlichen Teile, zum anderen in einen Richtlinienentwurf für die Fragen der Mitbestimmung. Durch die zunehmenden Verweise auf die nationalen Rechtsnormen bestand der Verordnungsentwurf aus nur noch 110 Artikeln. Aufgrund der unterschiedlichen Mitbestimmungsmodelle und der Kritik an den steuerrechtlichen Regelungen konnte jedoch insbesondere in Deutschland kein Konsens gefunden werden.[23]

Ein 1996 vorgenommener Einigungsversuch scheiterte an den Interventionen der spanischen Regierung. In den Jahren 2000 und 2001 wurden die Entwürfe, sowohl die der Verordnung als auch die der Richtlinie, wiederum vollständig überarbeitet. Wichtigste Neuerung war dabei eine Verhandlungslösung im Hinblick auf die Mitbestimmung. Nach diesem Lösungsansatz sollten zunächst vertragliche Vereinbarungen getroffen werden und erst bei einem Scheitern dieser Vereinbarungen die gesetzliche Auffanglösung in Kraft treten.[24]

Nachdem auch Spanien durch die Schaffung einer Ausnahmeregelung, die speziell zu Gunsten dieses Mitgliedsstaates eingefügt wurde, zustimmte, forderte der Europäische Rat den Ministerrat zur Schaffung des Statuts der SE Ende 2000 auf.[25]

Am 08. Oktober 2004 traten die Verordnung über das Statut der Societas Europaea (SE-VO),[26] sowie die Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäische Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-RL)[27] in Kraft.

2.3 Rechtsgrundlagen der SE

Auf europarechtlicher Ebene sind zunächst das Primärrecht, sowie die damit verbundene Rechtssprechung des EuGH zu beachten.

Die SE-VO, die auf europarechtlicher Ebene Sekundärrecht darstellt, regelt die wesentlichen Grundzüge des Gesellschaftsrechts der Europäischen Aktiengesellschaft.[28] Sie ist auch ohne ein nationales Transformationsgesetz in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, wie alle Verordnungen auf europäischer Ebene nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag, anwendbar.[29] Ergänzend sind neben Richtlinien auf welche die SE-VO verweist, die nach dieser ausdrücklich zulässigen Satzungsbestimmungen der jeweiligen SE anzuwenden (Prinzip der Satzungsstrenge I).[30] Die SE-RL hingegen, welche die verfahrensrechtlichen Bedingungen für die Arbeitnehmer regelt, musste zunächst in die nationalen Gesetzessysteme, wie es der EG-Vertrag in Art. 249 Abs. 3 vorsieht, transformiert werden.

Neben dem einheitlichen Recht auf der EU-Ebene durch die SE-VO und der umzusetzenden SE-RL ist auch das Recht des jeweiligen nationalen Sitzstaates der SE zu beachten, welches speziell für die Rechtsform der SE erlassen wurde.[31] Die SE-VO enthält dahingehend Ermächtigungsgrundlagen, die es den Mitgliedsstaaten gestatten, von den Regelungen dieser abzuweichen.[32]

In Deutschland wurde als nationales Recht am 22. Dezember 2004 das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz) verabschiedet. Dieses umfasst sowohl das SE-Ausführungsgesetz (SE-AG) als auch das SE-Beteiligungsgesetz (SE-BG).[33] Ergänzend hierzu ist das nationale Aktiengesetz anzuwenden. Abschließend finden die Bestimmungen der Satzung der SE Anwendung, die nach dem nationalen Aktienrecht des jeweiligen Sitzstaates in diese aufgenommen werden dürfen (Prinzip der Satzungsstrenge II).

In Bezug auf die Fusionsrichtlinie,[34] die Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen auf europäischer Ebene regelt, hat das Bundesministerium der Finanzen am 21. April 2006 den Entwurf des Gesetzes über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vorgelegt. Erreicht werden sollten hierdurch die Verankerung der SE im deutschen Ertragssteuerrecht und eine Europäisierung des deutschen Umwandlungssteuerrechtes. Das SEStEG ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt[35] am 13. Dezember 2006 in Kraft getreten.[36]

3 Gesellschaftsrechtliche Grundlegung der Gründung und Sitzverlegung der SE

3.1 Einführung

In diesem Kapitel soll ein allgemeiner Überblick über die SE-VO gegeben werden. Auf die deutschen Gesetzesnormen (insbesondere AktG, SE-AG, SE-BG), die über die SE-VO subsidiär Anwendung finden, wird in diesem Teil der Arbeit nur im Einzelnen verwiesen. Neben den Grundzügen der Gründung und Sitzverlegung soll der Ablauf des Gründungsverfahrens, in gleicher Intensität gewürdigt werden. Die genauere Betrachtung der Schutzmaßnahmen bezüglich der Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer unterbleibt.

Des Weiteren werden in Kapitel 3.4 die Vorteile einer SE bei Sitzverlegung gegenüber einer möglichen Sitzverlegung mit einer deutschen Gesellschaftsform, unter Einbeziehung der wichtigsten Neuerungen des Umwandlungsgesetzes, analysiert.

3.2 Numerus Clausus der Gründungsformen

Gemäß der SE-VO gibt es zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft nur einen abschließenden Katalog von Möglichkeiten. Prinzipiell bedarf es zunächst der Mehrstaatlichkeit der Gründungsgesellschaften. Es besteht diesbezüglich ein „numerus clausus der Gründungsformen“,[37] die Gründungsmöglichkeiten sind im Einzelnen:

- Grenzüberschreitende Verschmelzung von mindestens zwei nationalen Aktiengesellschaften zu einer SE[38] (Kapitel 3.2.1)
- Gründung einer gemeinsamen Holding-SE durch mindestens zwei nationale Kapitalgesellschaften[39] (Kapitel 3.2.2)
- Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE durch mindestens zwei nationale Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag[40] oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts[41] (Kapitel 3.2.3)
- Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE[42] (Kapitel 3.2.4)
Die Gründungsformen Verschmelzung, gemeinsame Holding-SE und Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE werden unter dem „Oberbegriff Strukturmaßnahmen“ zusammengefasst.[43]

Subsidiär gilt, gemäß Art. 18, 15 Abs. 1 SE-VO für die Gründung neben der SE-VO ebenfalls nationales Recht. Eine Aktiengesellschaft kann nach deutschem Recht von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Errichtung der Gesellschaft besteht in der Übernahme der Aktien durch die Gründeraktionäre.[44] Eine Bargründung, bei der liquide Mittel eingelegt werden oder eine Sachgründung, bei der als Einlage Vermögensgegenstände dienen, wie nach deutschen Aktiengesetz für die Aktiengesellschaft möglich, kennt die SE-VO jedoch nicht.[45]

Im Rahmen des „numerus clausus der Gründungsformen“ ist eine Gründung durch jedermann ausgeschlossen, es bedarf der Existenz nationaler Gesellschaften. Demnach müssen grundsätzlich mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen.[46]

3.2.1 Gründung einer SE durch Verschmelzung

Bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung werden zwei Aktiengesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen, miteinander verschmolzen. Grundsätzlich sind nach den Art. 2 Abs. 1, 15 Abs.1 SE-VO die Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedsstaaten anzuwenden, in denen die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, es sei denn es greifen Sonderbestimmungen des Statuts der SE ein. Nationale Gesetze können auch vorsehen, dass eine Gründung durch Verschmelzung möglich ist, wenn die Hauptverwaltung einer Gründergesellschaft sich außerhalb der Gemeinschaft befindet und falls eine tatsächliche dauerhafte Verbindung zur Wirtschaft eines Mitgliedsstaates besteht, so Art. 2 Abs. 5 SE-VO.

Zu unterscheiden ist bei der Gründung durch Verschmelzung, gemäß der Verschmelzungsrichtlinie[47], welche die grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der Europäischen Union ermöglicht, in die Verschmelzung zur Aufnahme oder in die Verschmelzung zur Neugründung.

Bei der Verschmelzung durch Aufnahme,[48] geht das Aktiv- und Passivvermögen von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden solche der übernehmenden und die übernommene Gesellschaft erlischt vollständig. Die aus der Verschmelzung entstandene Gesellschaft nimmt die Rechtsform der SE an.[49] Die übertragende Gesellschaft bleibt in der Regel durch eine Betriebsstätte im bisherigen Sitzstaat verstrickt.[50]

Bei der Verschmelzung zur Neugründung hingegen gehen Aktiv- und Passivvermögen beider Gesellschaften auf die SE über, die Aktionäre beider Gesellschaften werden solche der SE und die beiden Gründungsgesellschaften erlöschen.[51] Möglich ist auch die Gründung einer SE in einem Drittstaat. Beide gründenden Gesellschaften bleiben dabei in der Regel durch Betriebsstätten in ihren bisherigen Sitzstaaten verstrickt.[52]

Die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung im Konzernverbund ist ebenfalls möglich. Wird eine hundert- oder neunzigprozentige Tochtergesellschaft auf ihre Mutter verschmolzen, sieht die SE-VO Erleichterungen des Verfahrens vor.[53]

Der Gründungsvorgang erstreckt sich über den Zeitraum, in dem die Satzung[54] der SE durch notarielle Beurkundung festgestellt wird. Abgeschlossen wird er gemäß Art. 12 i. V. m. 27 Abs. 1 SE-VO durch die Eintragung der SE in das durch den Mitgliedsstaat bestimmte Register. Bei beiden oben genannten Gründungsarten vollzieht sich die Gründung in mehreren Stufen:

In der Planungsphase einigen sich die Gründer auf die Verschmelzungsart und verschaffen sich einen Überblick über die zu treffenden Maßnahmen und erstellen einen Zeitplan.[55]

In der zweiten Stufe, der Vorbereitungsphase, sind die Aktionärsversammlungen der zu verschmelzenden Gesellschaften vorzubereiten, die über einen anzufertigenden Verschmelzungsplan abzustimmen haben.[56]

Dieser Verschmelzungsplan ist durch die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen aufzustellen.[57] Die Verschmelzungspläne müssen hierbei nach Art. 26 Abs. 3 SE-VO gleichlauten. Weiterhin hat der Verschmelzungsplan grundlegende Mindestangaben zu enthalten. Diese müssen die wesentlichen Daten der Verschmelzung betreffen und somit ausreichende Informationen der Gründungsgesellschaften und der Anteilseigner liefern.[58] Die Regelung des Umtauschverhältnisses der Aktien ist ebenfalls Gegenstand des Planes. Die Aktionäre der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Aktionäre der durch Gründung neu entstehenden SE, wobei ihre Anteile an den inländischen Gesellschaften gegen Aktien der SE eingetauscht werden. Aktionärsschutzrechte bezüglich des Umtauschverhältnisses und der Schutz von Minderheitsaktionären können in den jeweiligen nationalen Gesetzen implementiert werden, dies normiert Art. 24 SE-VO. Der Inhalt des Verschmelzungsplans ist, vorbehaltlich anderer Regelungen der Mitgliedsstaaten, im Amtsblatt des jeweiligen Mitgliedsstaates, mit einem in der SE-VO genannten abschließenden Katalog an Inhaltserfordernissen gemäß Art. 21 SE-VO bekannt zu machen.

In der Beschlussphase beschließt die Aktionärsversammlung über die Verschmelzung.

Sodann wird in der Vollzugsphase die Verschmelzung durch die Eintragung der Europäischen Aktiengesellschaft in das durch den Mitgliedsstaat bestimmte Register wirksam.[59]

Vor der Eintragung ist jedoch eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verschmelzung nach Art. 25 und 26 SE-VO jeder Gründungsgesellschaft nach nationalem Recht durchzuführen. In Deutschland bescheinigt das zuständige Amtsgericht die Einhaltung der Verschmelzungsregelungen. Die Versschmelzungsbescheinigungen sind mit den Verschmelzungsplänen aller Gründungsgesellschaften dem genannten Amtsgericht unter Angabe des zukünftigen Sitzstaates innerhalb von 6 Monaten vorzulegen.[60] Nachdem die SE eingetragen wurde, kann sie gemäß Art. 30 S. 1 SE-VO nicht mehr für nichtig erklärt werden. Beim Verschmelzungsverfahren entstandene Mängel werden durch die Eintragung geheilt.

Eine Pflicht zur Erstellung eines Verschmelzungsberichts zur Erläuterung des Verschmelzungsplans ist in der SE-VO nicht mehr vorgesehen. Über die Verweisung des Art. 18 SE-VO finden jedoch im Rahmen der Verschmelzungsrichtlinie[61] getroffene nationale Regelungen der Berichtspflicht Anwendung.[62]

Ergänzend ist bei der Verschmelzung die „Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten“, die mittlerweile im deutschen Umwandlungsgesetz aufgenommen wurde, zu beachten.[63]

3.2.2 Gründung einer Holding-SE

Neben Aktiengesellschaften, die auch eine SE durch Verschmelzung gründen können, steht die Gründung einer Holding-SE auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates gegründet worden sind, offen. Mindestens zwei der an der Gründung beteiligten Gesellschaften müssen gemäß Art. 2 Abs. 2 SE-VO dem Recht von verschiedenen Mitgliedsstaaten unterliegen[64] oder eine der Gesellschaften muss seit mindestens zwei Jahren eine dem Rechte eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung haben. Eine an die Gründung geknüpfte Mehrstaatlichkeit ist somit nicht zwingend erforderlich. Die Gründung durch zwei Gesellschaften aus demselben Mitgliedsstaat ist demnach möglich.[65] Hauptunterschied zur Gründung einer SE durch Verschmelzung ist, dass bei der Gründung einer Holding-SE, wie Art. 32 Abs. 1 der SE-VO normiert, die beteiligten Gesellschaften bestehen bleiben.

In der Gründungsphase, die sich in die Vorbereitungs- und Beschlussphase aufgliedert, werden zunächst in der Vorbereitungsphase die Aufstellung des Gründungsplans,[66] die Durchführung der Gründungsprüfung, sowie die Offenlegung des Gründungsplans und die Vorbereitung der Aktionärsversammlung betreffend der Gründung vollzogen.[67]

In der Beschlussphase stimmt die Versammlung nach dem jeweiligen nationalen Recht, in Deutschland die Hauptversammlung (AG) respektive die Gesellschafterversammlung (GmbH), über den Gründungsplan ab. Der gleich lautende Gründungsplan wird durch die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Gründung beteiligten Gesellschaften erstellt. Die zwingenden Mindestinhalte des Gründungsplanes sind gesetzlich normiert.[68] Bei jeder Gründungsgesellschaft müssen mehr als 50 % der Stimmrechte eingebracht werden.[69] Dies hat zur Folge, dass die Holding-SE beherrschende Gesellschafterin der Gründungsgesellschaften wird.[70]

Der Gründungsplan hat einen Gründungsbericht (Holdingbericht) zu enthalten, der die Gründung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und die Auswirkung des Übergangs zur SE für die Aktionäre darstellt.[71] Vollzogen wird die Gründung durch den Anteilstausch. Die Gesellschafter der Gründergesellschaften erhalten innerhalb einer Frist von drei Monaten das Recht mitzuteilen, ob sie ihre Gesellschaftsanteile bei der Gründung der SE einbringen wollen. Dass der im Gründungsplan angegebene Mindestprozentsatz an Geschäftanteilen eingebracht wird, ist Voraussetzung für die Gründung.[72]

Danach hat jede der Gründungsgesellschaften die Gründung nach ihrem jeweiligen nationalem Recht, das auf Grundlage der Publizitätsrichtlinie[73] umgesetzt wurde, offen zu legen. Die Publizitätsrichtlinie soll hierbei eine gemeinschaftsweit schnelle Beschaffung von Unternehmensinformationen gewährleisten.[74] Die Aktionäre, die einen Anteilstausch vollziehen, erhalten im Gegenzug für die Hingabe ihrer Aktien der Gründungsgesellschaften Anteile der durch den Gründungsvorgang neu entstehenden SE. Aktionäre, die das Angebot ausschlagen, bleiben Minderheitsaktionäre der jeweiligen Gründungsgesellschaft der SE, diese besteht weiterhin als Tochter-SE.[75] Schutznormen bezüglich des Umtauschverhältnisses und der Minderheitsgesellschafter können gemäß Art. 34 SE-VO, wie in Deutschland geschehen, durch die nationale Gesetzgebungen erlassen werden.

3.2.3 Gründung einer Tochter-SE

Gesellschaften können durch die Zeichnung von Aktien einer Tochtergesellschaft eine Tochter-SE gründen. Hierzu müssen diese Gesellschaften solche im Sinne des Art. 48 Absatz 2 des EG-Vertrages oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet wurden und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung gemäß den Art. 2 Abs. 3 und 35 SE-VO in der Gemeinschaft haben.[76] Somit kann die Tochter-SE auch von Personengesellschaften gegründet werden und steht nicht nur Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Verfügung, wie dies bei den anderen Gründungsformen der Fall ist.[77] Allerdings kann eine Tochter-SE nicht durch natürliche Personen gegründet werden.

Zwei Gründungsgesellschaften müssen, wie auch schon bei der Holding-SE, dem Recht zwei verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder eine Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochter- bzw. Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben.[78]

Zur Gründung einer Tochter-SE enthält die SE-VO, im Gegensatz zu den bisher dargestellten Gründungsformen, keine speziellen Vorschriften. Sie schreibt weder einen Gründungsplan, noch den Ablauf des Gründungsverfahrens oder die Beteiligung der Hauptversammlung der Gründungsgesellschaften vor.[79] Stattdessen finden nach Art. 36 SE-VO die jeweiligen nationalen aktiengesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Gründung Anwendung. Das Recht, das beim Gründungsverfahren der jeweiligen SE Anwendung findet, ist somit über die allgemeine Verweisungsnorm des Art. 15 SE-VO dem nationalen Recht des angestrebten Sitzstaates der Tochter-SE zu entnehmen. „Der gesellschaftsrechtliche Aufwand für die Gründung einer Tochter-SE liegt mithin auf dem Niveau der Gründung einer AG nationalen Rechts, allerdings ist hierbei eine Einmanngründung nicht möglich.“[80]

In Deutschland bringen die Gründungsgesellschaften, nach den maßgeblichen Normen des Umwandlungsgesetzes, Teile ihres Vermögens in die neu gegründete Tochter-SE gegen Gewährung entsprechender Anteile an der Tochter-SE ein. Gegenstand der Gründung ist, im Gegensatz zur Gründung bei einer Holding-SE, nicht die Einbringung von Gesellschaftsanteilen der an der Gründung beteiligten Gesellschaften durch deren Gesellschafter, sondern die Gesellschaften werden selbst Anteilseigner der SE dadurch, dass sie eine Einlage in Form der Bar- oder Sacheinlage leisten.[81] Eine Sacheinlage kann beispielsweise bei der Einbringung eines Teilbetriebes vorliegen.[82]

Durch das Gründungsverfahren der Tochter-SE, kann auch eine so genannte Joint-Venture-SE entstehen. Eine solche entsteht zum Beispiel, wenn ein Land, das nicht zur EU oder dem EWR gehört (Schweiz), durch eine ausländische Tochtergesellschaft zusammen mit einer in einem anderen EU/EWR-Staat sesshaften Gesellschaft, eine SE gründet.

Nach der SE-VO scheiden Joint-Venture-SE’s nicht von vornherein aus, eine Tochter-SE im Sinne der SE-VO ist nicht nur die Konzerntochter, sondern auch wie insbesondere Art. 2 Abs. 3 SE-VO zeigt, eine Joint-Venture-SE.[83] Diese kann unabhängig von ihrem Sitz in den Kernbereichen nach dem einheitlichen europäischen Recht ausgestaltet werden.

Als sekundäre Gründungsform kann gemäß Art. 3 Abs. 2 SE-VO eine bestehende SE auch eine Tochter-SE (aus-)gründen, maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Gründungsform bildet das Recht des jeweiligen Staates.

3.2.4 Umwandlung einer bestehenden nationalen Aktiengesellschaft in eine SE

Eine Aktiengesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat, kann nach Art. 2 Abs. 4 SE-VO in eine SE umgewandelt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochter hat.[84]

Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan hat gemäß Art.37 Abs. 4 SE-VO neben einem Umwandlungsplan ebenfalls einen Umwandlungsbericht zu erstellen. Dieser begründet die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten und zeigt künftige Auswirkungen.[85] Der Plan ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der jeweiligen nationalen Rechtsform, welche über die Umwandlung beschließt, nach den Vorgaben der Publizitätsrichtlinie und den sich darauf beziehenden nationalen Gesetzgebungen, offen zu legen. Vor dem Beschluss der Versammlung hat eine Prüfung des Umwandlungsplanes zu erfolgen.[86] Die neue Rechtsform ist sodann beim zuständigen Register des jeweiligen Landes anzumelden, vgl. Art. 13 SE-VO.

Weiterhin ist zu beachten, dass nach Art. 37 Abs. 9 SE-VO durch die Umwandlung Rechte und Pflichten hinsichtlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder Arbeitsverhältnisse fortbestehen bleiben. Der Sitz der SE darf im Rahmen der Umwandlung nicht in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden.[87] Eine Rückumwandlung in das nationale Recht eines anderen Sitzstaates darf durch einen Umwandlungsbeschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 SE-VO erst zwei Jahre nach der Eintragung der SE erfolgen.

3.3 Grenzüberschreitende Sitzverlegung

Die SE kann gemäß Art. 8 Abs. 1 SE-VO ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen, ohne dabei aufgelöst zu werden. Hierdurch entsteht keine neue juristische Person.[88]

In Deutschland können allerdings statutarischer Sitz und Verwaltungssitz nicht auseinander fallen. Eine SE muss ihren statutarischen Sitz nach Art. 7 SE-VO immer in dem Mitgliedsstaat haben, in dem sich ihre Hauptversammlung und somit ihr Verwaltungssitz befindet. Eine zeitgleiche Verlegung von beiden muss jedoch nicht erfolgen, vielmehr kann die Verlegung der Hauptverwaltung der Sitzverlegung nachfolgen oder vorangehen.[89]

Die Leitungs- respektive die Verwaltungsorgane haben zur Sitzverlegung einen Verlegungsplan zu erstellen, er hat einen abschließenden Inhaltskatalog zu enthalten. Zum Schutz der Minderheitsaktionäre können nach den jeweiligen nationalen Rechtsnormen Schutzvorschriften erlassen werden.[90]

Das zuständige Registergericht, ein Notar oder eine andere zuständige Behörde, hat eine Bescheinigung auszustellen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass alle Formalien und Rechtshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Liegt die Bescheinigung vor, kann die SE im neuen Sitzstaat eingetragen werden, soweit die dort geltenden Formalien eingehalten wurden. Sodann wird mit der konsekutiven Eintragung die Sitzverlegung wirksam. Erst nach Bestätigung der Eintragung der SE in das neue Register wird die SE aus dem bisherigen Register gelöscht.[91]

3.4 Vorteile der SE bei Sitzverlegung gegenüber einer deutschen Gesellschaftsform aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

In Deutschland war durch die Sitztheorie, die besagt, dass das für eine Gesellschaft anzuwendende Recht nach dem Staat der tatsächlichen Ansässigkeit zu bestimmen ist, eine grenzüberschreitende Sitzverlegungen bisher nicht möglich. Sowohl bei der Verlegung des Verwaltungssitzes, als auch bei der Verlegung des statuarischen Sitzes musste die Gesellschaft zwangsläufig aufgelöst und in dem Staat in den die Gesellschaft ihren Sitz verlegen wollte neu gegründet werden.[92]

Gegensätzlich hierzu sieht die in andren europäischen Ländern vorherrschende Gründungstheorie vor, dass das Recht des Staates maßgeblich sein soll, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Nach dieser Theorie wird also allein auf den Zeitpunkt der Gründung abgestellt.

Der Europäische Gerichtshof hatte in der Vergangenheit, zumindest teilweise, die vorherrschende Sitztheorie durch die Entscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ aufgeweicht.[93]

In der „Überseering-Entscheidung“ befand der EuGH, dass die tatbestandliche Einschränkung der Sitztheorie gegen die Grundfreiheiten verstoße. Zudem sei die Sitztheorie für Zuzugsfälle als dann mit dem EG-Vertrag inkompatibel zu bewerten, wenn der Gründungsstaat die migrierende Gesellschaft weiter als Rechtssubjekt betrachtet. Nach der Entscheidung des EuGH seien die ausländischen Gesellschaften demnach im Inland mit allen Konsequenzen anzuerkennen. Diese Rechtsauffassung hatte der EuGH in der „Inspire Art“-Entscheidung noch einmal ausdrücklich bestätigt und ausgedehnt.

Folge dieser Urteile für die Bundesrepublik Deutschland war die Aufgabe der Sitztheorie für Zuzugsfälle, das heißt für jene Fälle in denen sich eine ausländische Gesellschaft in Deutschland niederlassen will.

Für Gesellschaften aus der EU richtet sich somit das anwendbare Gesellschaftsrecht nicht länger zwingend nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten hat.[94]

Auswirkungen haben die genannten Entscheidungen jedoch nur auf jene Fälle, bei denen eine Gesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ihren Sitz nach Deutschland verlegt (Zuzugsfälle).

Der Fall des Wegzuges einer deutschen Gesellschaft in das EU-Ausland, ohne Auslösung der oben schon erläuterten Liquidation der Gesellschaft, ist nach wie vor nicht vom EuGH entschieden worden.

In Deutschland waren bereits seit einiger Zeit diesbezügliche Reformbestrebungen in Gang, die auch den deutschen Gesellschaftsformen einen identitätswahrenden Wegzug aus Deutschland hinaus ermöglichen sollten.

Ein Beispiel hierfür bildete das MoMiG[95] zur Modernisierung des GmbH-Rechts. Dieses sah in der Entwurfsfassung vor, dass künftig durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG, die Wahl eines Verwaltungssitzes möglich ist, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss. Dieser Verwaltungssitz konnte nach der Entwurfsbegründung auch im Ausland liegen.

Eklatante Änderungen, insbesondere in Bezug auf die grenzüberschreitende Sitzverlegung, wurden jedoch durch das am 26.04.2007 in Kraft getretene „Zweite Gesetze zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“ (UmwG) bewirkt. Das Umwandlungsgesetz regelt die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel von Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Die Änderung des Gesetzes stellt eine Umsetzung der erst bis zum Ende dieses Jahres in allen Mitgliedsstaaten der EU respektive des EWR umzusetzenden Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten dar.[96]

Nach dem UmwG in der neuen Fassung ist nun auch der Wegzug einer deutschen Gesellschaftsform (vornehmlich der AG und der GmbH) in das EU-/EWR-Ausland möglich. Für Verschmelzungen über die Grenze gelten demnach dieselben Bestimmungen wie für nationale Verschmelzungen.[97] So wird die vom EuGH durch die genannten Urteile geforderte Gleichbehandlung mit nationalen Sachverhalten in Deutschland erreicht.

Als positiv hieran für die deutschen Gesellschaftsformen kann angesehen werden, dass sie nun, wie vor den Änderungen nur durch die SE möglich, eine grenzüberschreitende, identitätswahrende Sitzverlegung vornehmen können. Vorher waren die deutschen Gesellschaften beispielsweise darauf angewiesen, nicht mehr benötigte ausländische Tochtergesellschaften zeit- und kostenaufwendig aufzulösen.

Ebenfalls haben die Neuregelungen Einfluss auf die Umstrukturierung von deutschen Konzernen.[98]

Rechtunsicherheit könnte sich momentan daraus ergeben, dass die Richtlinie noch in keinem anderen EU-Mitgliedstaat umgesetzt wurde und zudem in den meisten Staaten noch kein diesbezüglicher Gesetzentwurf vorliegt.

Aufgrund der neusten Entwicklungen in Bezug auf das deutsche Umwandlungsrecht wird somit deutlich, dass nun die deutschen Gesellschaften ebenso, wie bisher nur die SE, eine grenzüberschreitende Sitzverlegung vornehmen können, ohne dabei ein kostspieliges Auflösungsverfahren oder den Verlust der Rechtpersönlichkeit der Gesellschaft zu erleiden. Diese Entwicklung war konform in Bezug auf die vergangene Rechtssprechung des EuGH.

3.5 Ergebnis

Durch den vorhandenen „numerus clausus“ der Gründungsformen ist die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft nur in bestimmten Konstellationen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Durch Verschmelzung kann eine SE nur gegründet werden, wenn mindestens zwei nationale Aktiengesellschaften beteiligt sind. Die Gründung einer Holding-SE setzt nationale Kapitalgesellschaften, in Deutschland in Form der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung voraus, während die Gründung einer Tochter-SE durch mindestens zwei Tochtergesellschaften im Sinne des Artikels 48 Abs. 2 des EG-Vertrages oder durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts vollzogen werden kann.

Somit steht die Gründung einer Tochter-SE in Deutschland auch den Personengesellschaften offen.

Des Weiteren bietet sich die Möglichkeit der Gründung durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE.

Soweit das Prinzip der Mehrstaatlichkeit erfüllt ist und die Gründungsgesellschaften aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten stammen, kann eine Gründung durch Verschmelzung vollzogen werden.

Bei der Gründung einer Holding- oder Tochter-SE, kann das Prinzip der Mehrstaatlichkeit dadurch aufgeweicht werden, dass zumindest zwei Gründungsgesellschaften seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Staates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung unterhalten. In diesen Fällen ist die Gründung einer SE ebenfalls zulässig.

Im Bezug auf das Gründungsverfahren der SE wird deutlich, dass die SE-VO hier in vielen Teilbereichen auf die nationalen Gesetzesnormen, insbesondere auf die Aktiengesetze der Mitgliedsstaaten, verweist. Als Beispiel kann das Gründungsverfahren herangezogen werden. Hierbei verweist die SE-VO auf das Recht der Mitgliedsstaaten der an der Gründung beteiligten Gesellschaften. Andere Verweisungen beziehen sich auf das Recht des Sitzstaates der neu gegründeten SE. Wiederum andere Regelungsbereiche werden gänzlich den Mitgliedsstaaten überlassen, so beispielsweise der Schutz von Minderheitsaktionären.

Im Rahmen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung bestand durch die SE erstmalig die Möglichkeit der Sitzverlegung aus Deutschland hinaus in einen anderen Mitgliedsstaat, ohne das Entstehen einer neuen juristischen Person.

Eine identitätswahrende Sitzverlegung mit einer der deutschen Gesellschaftsformen ist, so auch nach wie vor nach neuerer EuGH-Rechtssprechung, bisher nur für den Zuzugsfall einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland hinein entschieden worden.

Jedoch wurden die deutschen Gesellschaftsformen durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG in das Umwandlungsgesetz bezüglich der grenzüberschreitenden, identitätswahrenden Sitzverlegung mit Inkrafttreten am 26.04.2007 der SE gleichgestellt.

Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher gesellschaftsrechtlicher Vorteil der Europäischen Aktiengesellschaft, hinsichtlich der Einzigartigkeit der grenzüberschreitenden, identitätswahrenden Sitzverlegung gegenüber den innerdeutschen Gesellschaftsformen durch das neue Umwandlungsgesetz erloschen ist.

4 Prüfungs- und Publizitätspflichten der SE im steuerlichen Kontext

4.1 Einführung

Die SE unterliegt bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes und bei der Prüfung und Offenlegung der Abschlüsse dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem die SE ihren Sitz hat. Die SE-VO verweist in Art. 61 diesbezüglich ein weiteres Mal auf die für die Aktiengesellschaft nach nationalen Normen einschlägigen Regelungen. Art. 62 SE-VO regelt hierbei in Abs. 1 die Fälle, in denen es sich bei der SE um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt und in Abs. 2 zudem die Fälle in denen es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt. Bei diesen Unternehmensformen erfolgen die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung nach bestimmten dafür vorgesehenen Richtlinien.[99]

In diesem Kapitel soll ein kurzer Überblick über die verschiedenen Prüfungs- und Publizitätspflichten der Europäischen Aktiengesellschaft gegeben werden. Da die Regelungsinhalte der SE-VO, wie oben beschrieben, auf nur zwei Artikel beschränkt sind, die auf nationale Normen verweisen, erfolgt diesbezüglich eine Darstellung der einschlägigsten deutschen Regelungen und europäischen Richtlinien.

Der Überblick soll im Rahmen des steuerlichen Kontextes inhaltlich zum Gesamtverständnis, insbesondere in Bezug auf das folgende Kapitel 5 mit dem Thema „Besteuerung und Rechnungslegung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)“, beitragen und die aktuellen Umwandlungsprozesse im Rahmen der Prüfungs- und Publizitätspflichten analysieren. Er bildet mithin eine Abrundung des gesamtkonzeptionellen Ansatzes.

4.2 Abschlussprüfung bei der SE

In Deutschland findet durch die Verweisung der SE-VO auf die nationalen Gesetze in Bezug auf die Pflichten zur Abschlussprüfung das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung. Die dort enthaltenen Regelungen basieren auf europäischen Richtlinien, die einen europaweit einheitlichen Mindeststandart der Abschlussprüfung gewährleisten sollen.

Neuste Richtlinie mit diesbezüglichen Änderungen und Harmonisierungsbestrebungen ist die Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen.[100] Ziel dieser Richtlinie soll es sein, die Aufgaben des gesetzlichen Abschlussprüfers zu stärken und zu harmonisieren. Außerdem legt sie für alle Mitgliedstaaten Grundsätze für die Beaufsichtigung fest, schreibt eine externe Qualitätssicherung vor und stellt die Pflichten des Abschlussprüfers klar. Darüber hinaus werden in der Richtlinie Grundsätze für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers festgelegt. Durch die Verpflichtung börsennotierter Gesellschaften zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses, wird die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers erweitert. Prüfungen haben europaweit nach internationalen Prüfgrundsätzen zu erfolgen.[101]

Auch die §§ 319, 319 a HGB wurden aufgrund einer Empfehlung der EU-Kommission in das deutsche Recht übernommen. Diese regeln die Auswahl des Prüfers und diesbezügliche Ausschlussgründe. Ebenfalls beruhen die §§ 325 ff. HGB, die Regelungen bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Bestätigungsvermerks enthalten, auf Richtlinienvorgaben.[102]

§ 316 ff. HGB regeln die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes durch den Abschlussprüfer. Der Abschlussprüfer ist hierbei eine nach § 319 HGB infrage kommende Person. In Deutschland handelt es sich um Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Prüfungspflichtig sind lediglich solche Europäischen Aktiengesellschaften, die zumindest „mittelgroß oder groß“ im Sinne des § 316 Abs. 1 HGB sind.[103]

Dass es sich bei der SE um eine „kleine Kapitalgesellschaft“, die die oben genannten Kriterien erfüllt, handelt, scheint momentan aber eher unwahrscheinlich, da die SE zumindest den Mittelstand noch kaum erreicht hat.[104] Somit sind in Deutschland nahezu alle Jahres- und Konzernabschlüsse von Europäischen Aktiengesellschaften prüfungspflichtig. Dies gilt zum einen für den Jahresabschluss nach § 325 Abs. 2 a HGB, aber auch für den Fall, wenn ein zusätzlicher Einzelabschluss nach den internationalen Rechungslegungsstandards IAS oder dem neueren IFRS, gemäß § 324 a HGB, erstellt wurde. Ein Jahresabschluss der ohne die nötige Prüfung festgestellt wird ist nichtig, vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG.

Der Abschlussprüfer wird durch die Hauptversammlung der SE bestellt,[105] die Erteilung des Prüfauftrages erfolgt gemäß § 111 Abs. 2 des deutschen Aktiengesetzes (AktG) durch den Aufsichtsrat.[106] Zu beachten ist hierbei das von der SE gewählte Leitungsmodell.

Ziel der Abschlussprüfung ist es, festzustellen, ob die gesetzlichen, in § 317 HGB geregelten, und die in der Satzung vereinbarten Bestimmungen, bezüglich des Jahresabschlusses und der Buchführung eingehalten wurden. Hierbei hat in Deutschland der Prüfer nach § 91 Abs. 2 AktG[107] auch zu beurteilen, ob bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein Risikofrüherkennungssystem ordnungsgemäß implementiert wurde und funktionsfähig ist.

4.3 Publizitätspflichten der SE

Auch bei den Publizitätspflichten unterliegt die SE über den Verweis des Art. 61 SE-VO den nationalen Normen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Während Art. 61 SE-VO hierbei die Offenlegung von Abschlüssen vorsieht, ist nach dem deutschen Recht auch der Lagebericht zu veröffentlichen.[108]

Gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 HGB muss die SE in Deutschland den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk, der erteilt wird wenn die Abschlüsse durch den Abschlussprüfer geprüft wurden, sowie den Bericht des Verwaltungsrates/Aufsichtsrates, der den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses enthält, zum Handelsregister einreichen. Diese Einreichung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für Gesellschaften, welche die Kriterien einer großen Gesellschaft erfüllen, ist zunächst die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erforderlich. Erst im Anschluss ist die Einreichung der Abschlüsse beim Handelsregister zu tätigen.[109] Für den Konzernabschluss sieht § 325 Abs. 3 S. 1 HGB das gleiche Verfahren der Offenlegung wie für große Kapitalgesellschaften hinsichtlich deren Einzelabschlüsse vor.

Der Abschluss ist in der Sprache zu veröffentlichen, die das nationale Recht vorschreibt. Gemäß §§ 244, 289 Abs. 1 HGB ist der Jahres- und der Konzernabschluss in deutscher Sprache aufzustellen. Da ebenfalls alle übrigen Unterlagen in deutscher Sprache aufzustellen sind, schien in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der SE um eine transnationale und somit auch multilinguale Gesellschaft handelt, Handlungsbedarf gegeben zu sein. Daher müssen deutsche Gesellschaften seit dem 01. Januar 2007 zusätzlich zur Offenlegung in deutscher Sprache eine Offenlegung in jeder anderen Amtssprache der Gemeinschaft zulassen.[110]

Des Weiteren gibt es kein einheitliches System für die Veröffentlichung in einem Register oder Amtsblatt, lediglich die Eintragung, Löschung oder Sitzverlegung einer SE kann gemäß Art. 14 SE-VO im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemacht werden. Nach Art. 12 der SE-VO, ist die SE in ein nach dem Recht ihres Sitzstaates bestimmtes Register einzutragen. Das ist in Deutschland das Handelsregister. Eine zumindest leichte Ausweitung der Ver-öffentlichungsregularien erfolgte dadurch, dass seit dem 01. Januar 2007 eine elektronische Übermittlung zum Handelsregister möglich ist.[111] Durch die elektronische Aufbereitung der Daten soll eine bessere Zugänglichkeit dieser erreicht werden.

Als problematisch kann eine Ausweitung der Regeln zur Offenlegung dann erscheinen, wenn eine SE eine Zweigniederlassung in einem anderen EU Mitgliedsstaat unterhält. Dann ist diese verpflichtet, auch einen Teil der im Sitzstaat zu veröffentlichen Unterlagen in die Sprache des Mitgliedsstaates, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, übersetzen zu lassen und in dem dortigen Register bekannt zu machen.[112] Fraglich ist, ob in solchen Situationen nicht der für die Veröffentlichung zu tätigende Aufwand zu groß ist. Dies hängt sicherlich stark von der Größe der Zweigniederlassung und der Unternehmensstruktur der gesamten SE ab.

Hinsichtlich der Offenlegungsfristen in den einzelnen Mitgliedsstaaten herrschten bisher noch große Unterschiede. Dies führte zu unterschiedlichen Schutzwirkungen der Anteilseigner, da einige Länder die Abschlüsse später veröffentlichten als andere. Diesbezüglich harmonisiert die bis zum 20. Januar 2007 in die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten umzusetzende Transparenzrichtlinie,[113] welche die Veröffentlichungspflichten sämtlicher Emittenten deren Wertpapiere im EWR zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind zum Gegenstand hat, die bisherigen bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten. Es wurde eine Regelung zur einheitlichen Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres geschafften. Ebenfalls regelt die Richtlinie in Art. 20, die jeweils auf den Abschluss anzuwendende Sprache bei Unternehmen deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Grundsätzlich ist hierbei zunächst die im Herkunftsmitgliedsstaat der Wertpapiere behördlich akzeptierte Sprache zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse heranzuziehen. Bei Emission der Wertpapiere in einem zusätzlichen Staat, ist ebenfalls eine Veröffentlichung in einer anderen Sprache notwendig.

[...]


[1] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Abl. L 294, S. 1 vom 10. November 2001.

[2] BGBl. 2006 I, S. 2782 ff., Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SEStEG).

[3] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung 2001/ C 80/01 – Vertrag von Nizza (EG) (Verbot der mengenmäßigen Einführbeschränkung).

[4] BGBl 2007 I, S. 542, Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007.

[5] Richtlinie 2005/19/EG vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten betreffen, Abl. L 58, S. 19.

[6] Vgl. Kapitel 3.4.

[7] Vgl. Art. 28 EG (freier Warenverkehr).

[8] Vgl. Art. 39 EG (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), Art. 43 EG (Niederlassungsfreiheit).

[9] Vgl. Art. 49 EG (Freier Dienstleistungsverkehr).

[10] Vgl. Art. 56 EG (Freier Kapital- und Zahlungsverkehr).

[11] Vgl. Abbildung 1 – Primär- und Sekundärrechtliche europäische Normenhierarchie.

[12] Vgl. Art 249 Abs. 2 und 3 EG.

[13] Vgl. A. Fey, in: Becksches Steuerlexikon, Internationales Steuerrecht, Rn 8.

[14] Vgl. C. Ruhwinkel, Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch Verschmelzung oder durch Anteilstausch, Frankfurt 2004, S. 53.

[15] Vgl. G. Laule, Die Harmonisierung des europäischen Steuerrechts, in: IStR 2001, S. 298.

[16] Vgl. - BVerfGE 73, 339/378 ff. - Solange II.

[17] Vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. März 1957, BGBl II 1957, S. 766.

[18] Zur Verordnung über das Statut der SE und der Richtlinie betreffend der Mitbestimmung der Arbeitnehmer vgl. auch Kapitel 2.3.

[19] H. Hirte, Die Europäische Aktiengesellschaft, in: NZG 2002, S. 1.

[20] Vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. März 1957, BGBl II 1957, S. 766.

[21] Vgl. C. Handlanger, Die Europäische Aktiengesellschaft als Rechtsform für den Mittelstand, Bremen 2006, S. 14.

[22] Vgl. M. Lutter, Europäische Aktiengesellschaft – Rechtsfigur mit Zukunft?, in: BB 2002,S.1.

[23] Vgl. D. Aßmann, Steuerrechtliche Aspekte der Gründung und der Sitzverlegung der Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) – Die Behandlung stiller Reserven, Hamburg 2006, S. 3; Zugl. Dissertation, Universität Hamburg 2006; N. Herzig u. a., Steuerliche Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft/Societas Europaea (SE), in: StuW 2002, S. 55.

[24] Vgl. M. Lutter, BB 2002, S. 2.

[25] Vgl. M. R. Theisen u. a., (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 35.

[26] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Abl. L 294 vom 10. November 2001, S. 1.

[27] Richtlinie Nr. 2001/86 EG des Rates vom 08. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Abl. L 294 vom 10.November 2001, S. 1.

[28] Vgl. Abbildung 2 – Normenhierarchie der Europäischen Aktiengesellschaft.

[29] Vgl. S. Leuering u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft – eine neue Rechtsform tritt an, in: NJW-Spezial 2005, S. 75; D. Hahn, Der Entwurf des SEStEG: Geplante Änderungen bei grenzüberschreitenden Fusionen, in: GmbHR 2006, S. 619.

[30] Vgl . M. R. Theisen u. a., (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 50.

[31] Vgl . R. Bartone u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft – Recht, Steuer, Betriebswirtschaftslehre, Berlin 2005, S. 6.

[32] Vgl. D. Jannott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea, Heidelberg 2005, S. 23; P. Hommelhoff, Einige Bemerkungen zur Organisationsverfassung der Europäischen Aktiengesellschaft, in: AG 2001, S. 285.

[33] Vgl. o. V., in: KPMG Audit Committee Quarterly II/2006, KPMG’s Audit Committee Institute (ACI), S. 10.

[34] Richtlinie 2005/19/EG vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten betreffen, Abl. L 58, S. 19.

[35] BGBl. 2006 I, S. 2782 ff., Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SEStEG).

[36] Nähere Erläuterungen zu den steuerlichen Gesetzesgrundlagen auf europäischer und bundesdeutscher Ebene folgen im Hauptteil (Kapitel 5) dieser Arbeit.

[37] Vgl. P. Hommelhoff, AG 2001, S. 280; S. Leuering u. a., NJW-Spezial 2005, S. 76; M. Lutter, BB 2002, S. 4.

[38] Vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Anhang I zur SE-VO, Art. 17-31 SE-VO.

[39] Vgl. Art. 2 Abs. 2 i. V. mit Anhang II zur SE-VO, Art. 32-34 SE-VO.

[40] Diese sind Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und der sonstigen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme der Gesellschaften, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

[41] Vgl. Art. 2 Abs. 3, 35, 36 SE-VO.

[42] Vgl. Art. 2 Abs. 4, 37 SE-VO.

[43] Vgl. o. V., Recht – Die Europäische Aktiengesellschaft, in: INF 2003, S. 951.

[44] Vgl. §§ 2, 29 AktG.

[45] Vgl. C. R. Mellert u. a., Wettbewerb der Gesellschaftsformen – Ausländische Kapitalgesellschaften als Alternative zu AG und GmbH, Berlin, S. 189.

[46] Vgl. N. Horn, Die Europa-AG im Kontext des deutschen und Europäischen Gesellschaftsrechts, in: DB 2005, S. 148.

[47] Vgl. Richtlinie 78/855/EWG vom 10. Oktober 1978, Abl. L 295 vom 10. Oktober 1978, S.36.

[48] Vgl. Abbildung 3 – Verschmelzung durch Aufnahme, Beispiel BRD/Frankreich.

[49] Vgl. Art. 17 Abs. 2 S. 1 a) i. V. m. Art. 29 Abs. 1 SE-VO.

[50] Zur Frage der Verstrickung vgl. auch Kapitel 5.

[51] Vgl. Art 17 Abs. 2 S. 1 b) i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SE-VO.

[52] Vgl. Abbildung 4 – Verschmelzung durch Neugründung, Beispiel BRD/Frankreich.

[53] Vgl. Art. 31 SE-VO; siehe hierzu genauer: G. C. Schwarz, Statut der Europäischen Aktiengesellschaft – Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen der Verordnung, in: ZIP 2001, S. 1852.

[54] Zu den Inhalten der Satzung vgl. H. Hirte, Die Europäische Aktiengesellschaft – ein Überblick nach In-Kraft-Tretender deutscher Ausführungsgesetzgebung (Teil I), in: DStR 2005 S. 656; D. Walden u. a., Die grenzüberschreitende Verschmelzung zu einer Europäischen Gesellschaft: Planung und Vorbereitung, in: DB 2005, S. 2123.

[55] Vgl . R. Bartone u. a., a. a. O., S. 25; J. Neun, (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 72; Zu beachten ist Art. 26 Abs. 2 SE-VO.

[56] Vgl. R. Bartone u. a., Ebenda, S. 25; J. Neun, (Theisen/Wenz), Ebenda, S. 73, Zu beachten ist Art. 23 Abs.1 SE-VO.

[57] Art. 20 Abs. 1 SE-VO; zum Inhalt des Verschmelzungsplanes siehe ebenfalls Art 20 Abs.1 und 2 SE-VO; Zum Inhalt vgl. S. M. Brandes, Cross Border Merger mittels SE, in: AG 2005, S. 180.

[58] Vgl. D. Walden u. a., DB 2005, S. 2121; G. C. Schwarz, ZIP 2001, S. 1851; Zum Verschmelzungsplan nach deutschem UmwG-E: Vgl. S. Simon u. a., Die Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen in deutsches Recht, in: Der Konzern 2006, S. 837.

[59] Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 SE-VO.

[60] Vgl. U. Brand, Ein Überblick über die Europäische Aktiengesellschaft in Deutschland, in: BB-Beilage 2005, S. 1.

[61] Art. 9 Verschmelzungsrichtlinie.

[62] Vgl. J. Neun, (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 98.

[63] Richtlinie 2005/56/EG vom 26. Oktober 2005, Abl. L 310 vom 25. November 2005, S. 1.

[64] Vgl. Abbildung 5 - Gründung einer Holding SE, Beispiel BRD/Frankreich.

[65] Vgl. Abbildung 6 - Gründung einer Holding SE, Beispiel BRD/Frankreich/Drittstaat.

[66] Zu den Modalitäten des Gründungsplans und der Einbringung vgl. S. M. Brandes, Cross Border Merger mittels SE, in: AG 2005, S. 186.

[67] Vgl. U. Brand, BB-Beilage 2005, S. 2.

[68] Vgl. Art. 32 Abs. 6, 32 Abs. 2 S. 1, 32 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 SE-VO; Zu den Inhalten des Gründungsplans vgl. C. G. Schwarz, ZIP 2001, S. 1852.

[69] Art. 32 Abs. 2 S. 4 SE-VO.

[70] R. Bartone u. a., a. a. O., S. 45.

[71] Art. 32 Abs. S. 2 SE-VO.

[72] Vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 SE-VO.

[73] Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Abl. L 65 vom 14. März 1965.

[74] Vgl. R. Bartone u. a., a. a. O., S. 46.

[75] Vgl. S. M. Brandes, AG 2005, S. 178; Art 32 Abs. 1 SE-VO.

[76] Vgl. Art. 2 Abs. 3, 35 SE-VO.

[77] Vgl. J. Neun, (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 185.

[78] Vgl. Art. 2 Abs. 2 a) und 3 b) SE-VO.

[79] Vgl. J. Neun, (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 186.

[80] E. Waclawik, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Konzerntochter- und Joint Venture-Gesellschaft, in: DB 2006, S. 1829.

[81] Vgl. D. Aßmann, a. a. O., S. 30; N. Herzig u. a., StuW 2002, S. 58.

[82] Vgl. Abbildung 7 – Gründung einer Tochter-SE, Beispiel BRD/Frankreich; Mehr zur Thematik der Gründung durch Bar- und Sacheinlage in Kapitel 5.6 ff.

[83] Vgl. E. Waclawik, DB 2006, S. 1827.

[84] Vgl. Abbildung 8 – Umwandlung bestehende SE, Beispiel BRD/Frankreich.

[85] Vgl. R. Bartone u. a., a. a. O., S. 56.

[86] Vgl. Art. 37 Abs. 5 und 6 SE-VO.

[87] Vgl. Art. 37 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 SE-VO.

[88] Vgl. N. Horn, DB 2005, S. 147.

[89] Vgl. D. Aßmann, a. a. O., S.35; Art. 64 Abs. 1 SE-VO.

[90] Vgl. Art. 8 Abs. 2 und 5 SE-VO.

[91] Vgl. Art. 8 Abs. 8, Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11 S. 2 SE-VO.

[92] Vgl. A. Schulz u. a., Die Europa-AG: Steuerlicher Handlungsbedarf bei Gründung und Sitzverlegung, in: DStR 2002, S. 1510; N. Horn, DB 2005, S. 147.

[93] EuGH, Urteil vom 09. März 1999, C-212/97, in: DStRE 1999, S. 414 – Centros; EuGH, Urteil vom 05. November 2002, C-208/00, in: NJW 2002, S. 3614 – Überseering; EuGH, Urteil vom 30. September 2003, C 167/01, in: IStR 2003, S. 849 – Inspire Art.

[94] Vgl. A. Engert, Umstrukturierung von EU Auslandsgesellschaften im Deutschen Steuerrecht, in: DStR 2004, S. 665.

[95] Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), entnommen aus Informationen des Bundesministeriums der Justiz: <http://www.bmj.bund.de>, eingesehen am 25. April 2007.

[96] Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober

2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaa-

ten, Abl. L 310 vom 25. November 2005, S. 1.

[97] Vgl. H. Gesell u. a., Umwandlungsgesetz – Reform erleichtert Konzernumbau, in: FAZ vom 21. März 2007; S. Maul u. a., Grenzüberschreitende Verschmelzungen: Neue Gestaltungsmöglichkeiten, in: SR 2007, S. 132.

[98] Vgl. H. Gesell u. a., Ebenda.

[99] Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute , Abl. L 126 vom 25. Mai 2000, S. 1; Richtlinie 91/674/EG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, Abl. L 374 vom 31. Dezember 1991, S. 7.

[100] Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Abl. L 157, S. 87.

[101] Vgl. o. V., Das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissionsmitglied McCreevy begrüßt Einigung des Rates zur Richtlinie über die Abschlussprüfung (Achte Richtlinie Gesellschaftsrecht), Bericht hierzu entnommen aus: <http://europa.eu/>, IP/05/1249, eingesehen am 20. April 2007.

[102] Vgl. Fischer, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Art. 61 SE-VO, München 2006, Rn 19.

[103] Vgl. Abbildung 9 – Größenklassen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB.

[104] Vgl. M. Plendl u. a., (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 438.

[105] Vgl. Art. 52 Abs. 2 S. 2 SE-VO i. V. m. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 318 Abs. 1 S. 1 HGB.

[106] Vgl. G. C. Schwarz, in: SE-VO Kommentar, München 2006, Art. 61 SE-VO, Rn 18.

[107] Vgl. § 317 Abs. 4 HGB.

[108] Vgl. G. C. Schwarz, a. a. O., Art. 61 SE-VO, Rn 20.

[109] Vgl. Abbildung 9 – Größenklassen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB; § 325 Abs. 2 S. 1 HGB.

[110] Vgl. M. Plendl u. a., (Theisen/Wenz), a. a. O., S. 448; Art. 3a Abs. Publizitätsrichtlinie.

[111] Vgl. M. Plendl u. a., Ebenda, S. 450; Art. 3 Abs. 4 Publizitätsrichtlinie.

[112] Vgl. M. Plendl u. a., Ebenda, S. 451.

[113] Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.

Ende der Leseprobe aus 107 Seiten

Details

Titel
Societas Europaea – Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten und die steuerliche Behandlung der Europäischen Aktiengesellschaft
Hochschule
Rheinische Fachhochschule Köln  (Fachbereich Wirtschaft & Recht)
Note
1,50
Autor
Jahr
2007
Seiten
107
Katalognummer
V77321
ISBN (eBook)
9783638780537
ISBN (Buch)
9783638779715
Dateigröße
759 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Societas, Europaea, Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Publizitätspflichten, Behandlung, Europäischen, Aktiengesellschaft
Arbeit zitieren
Andreas H. Hamacher (Autor:in), 2007, Societas Europaea – Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten und die steuerliche Behandlung der Europäischen Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77321

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