Geschichte des Markenschutzes auf nationaler und internationaler Ebene


Seminararbeit, 2007

24 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1 Begriff der „Marke“

II. Historische Entwicklung des Markenschutzes
1 Markenschutz in der Antike
2 Markenschutz im Mittelalter
3 Markenschutz ab dem 15. Jahrhundert
4 Markenschutz in Frankreich und England
5 Markenschutz im Umbruch zur Moderne
6 Entwicklung des Markenschutzes in den deutschen Einzelstaaten
a. Allgemeines
b. Die Einführung moderner Schutznormen:
a) Gesetzlicher Schutz der Manufaktur zu Meißen, 1779 – Ausnahmeregelung
b) Allgemeines Landrecht / Preußen, 1794
c) Verordnung und Landesrecht / Baden, 1806,
d) Gewerbeordnung / Württemberg, 1828
e) 2. Generalkonferenz des Zollvereins in Dresden, 1838
f) Rückschritt des allg. Landrechts / Preußen, 1840
g) Verordnung vom 9. März 1840 – Bayern widersetzt sich der Abrede
der 2. Generalkonferenz des Zollvereins v. 1838
h) Einführung der Gewerbefreiheit im Norddeutschen Bund, 1869
7 Markenschutz im Deutschen Reich
a. Das Reichsmarkenschutzgesetz (MarkSchG), 1874
b. Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen (!) (WbzG), 12. Mai 1894
c. Warenzeichengesetz (WZG), 1936
8 Markenrecht in der BRD seit 1945
a. Allgemein
b. Produktpirateriegesetz 1990
9 Nationales und europäisches Markenrecht
a. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO), 15 März 1994
b. Markengesetz (MarkenG), 1. Januar 1995
c. Markenrechtsänderungsgesetz 1996

III. Ausblick und Resümee

Einleitung

Die Marke ist seit jeher ein wichtiger Bestandteil unseres Wirtschaftslebens und funktionales Instrument der menschlichen Kommunikation.[1] Das Markenrecht kann wie alle Immaterialgüter als Spiegel der wirtschaftlichen Verfassung einer Gesellschaft gesehen werden.[2]

Bereits vor 7000 Jahren wurden Produkte mit Herstellerzeichen versehen.[3] In der altchinesischen Porzellanmanufaktur finden sich Nachweise von Fabrikzeichen. Vor allem die italienischen Steinmetzzeichen gehen in die früheste Zeit zurück. Weinamphoren wurden mit der Herkunft des Weines gekennzeichnet und auch damals gab es schon Wirtshaus und Ladenschilder.[4] Aus dem Mittelalter sind uns sowohl individuelle Zeichen als auch Kollektivzeichen der Gilden und Zünfte bekannt. Teilweise war das anbringen von Zeichen auf Waren Pflicht, dann geschah es wieder in Eigeninitiative, um der Ware einen Wiedererkennungswert zu geben, um sie allgemein bestimmten Regionen oder Herstellern und somit einer bestimmten Qualität zuordnen zu können.[5]

„Das Altertum hat die Marke als Mittel der Herkunftsbezeichnung gekannt,

das Morgenland, wie das Abendland, ja es gibt wenige Einrichtungen,

welche sich einer so allgemeinen Verbreitung erfreuten“.[6]

Zu Beginn diente das Markenrecht dem Schutz der Allgemeinheit vor schlechter Qualität und wurde fast ausschließlich strafrechtlich sanktioniert. Das Logo Made in Germany beispielsweise wurde Ende des 19. Jahrhunderts eingeführt, um britische Ware vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.

Nach dem heutigen Verständnis, dient die Marke, ähnlich wie Patente und Urheberrechte, dem Schutz des Individuums. Der Schöpfer des Immaterialgutes offenbart sein Wissen der Allgemeinheit. Im Gegenzug dazu erhält er ein absolutes Recht, auf Grund dessen er das Immaterialgut alleine verwerten kann.[7]

Den Schöpfer einer Sache zu schützen wurde zwar schon früh erkannt, denn die Idee, Kopien zu erstellen, diese sodann mit einer fremden Marke zu versehen und dann als Originale darzustellen und zu verkaufen ist nicht neu. Bei Ausgrabungen wurden Statuten aus dem Jahre 600 v. Chr. gefunden, deren Originale im Jahre 2400 v. Chr. gefertigt wurden.[8]

Der Markenschutz, als Schutz von Immaterialgütern wie wir ihn heute kennen, entwickelte sich als solches dennoch erst im 19. Jahrhundert.

1 Begriff der „Marke“

Der Begriff der Marke entstammt ursprünglich dem mittelhochdeutschen Wort „marc“, das für „Grenze, Grenzland oder Grenzlinie“ steht, und dem französischen Kaufmannsbegriff „marque“, was so viel bedeutet wie „auf einer Ware angebrachtes Zeichen“. Häufig werden Marken mit einem ® (wenn die Marke amtlich registriert ist) oder ™ (trademark – für unregistrierte Marken) gekennzeichnet. Eine Marke, die nicht zu einem Produkt sondern einer Dienstleistung angehört, heißt Service Mark und wird mit sm gekennzeichnet.

In der Entwicklung des Markenschutzes taucht neben dem Begriff der Marke auch der Begriff des Warenzeichens auf. Im ersten einheitlichen Gesetz, dem Reichsmarkenschutzgesetz (MarkSchG) von 1874, sprach man bereits von einer "Marke". Im Jahre 1894 prägte der Gesetzgeber mit dem Warenbezeichnungsgesetz (WbzG) den Rechtsbegriff des „Warenzeichens“. Das Warenzeichengesetz (WZG) von 1936 hielt an diesem Sprachgebrauch fest. Im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 1990er Jahre wurde das „Warenzeichen“ dann wieder durch die „Marke“ ersetzt. Grund dafür war, dass seit 1968 nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen vertrieben werden konnten und der Begriff des Warenzeichens somit sachlich zu eng wurde.

Dem Markengesetz (MarkenG) von 1994 zufolge versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Daher umfasst eine Marke immer ein Zeichen und eine Sammlung von Waren oder Dienstleistungen, die durch das Zeichen von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden können.[9]

II Historische Entwicklung des Markenschutzes

1 Markenschutz in der Antike

Im Wirtschaftsleben der Antike gab es keine industrielle Produktion. Das Gewerbewesen bestand vielmehr aus kleinen, lokalen Handwerksbetrieben. Die Hersteller brachten dabei ihre Künstler- oder Handwerkszeichen auf ihren Erzeugnissen an, um sich erkennbar von der Konkurrenz abzusetzen.[10] Da die Fertigung von Waren in überschaubarer Stückzahl und der Verkauf meist auch in überschaubaren Gebieten stattfand, reichte diese Art der Kennzeichnung auch aus. Ein spezielles Recht der Marken wurde zu dieser Zeit noch nicht benötigt.

Hersteller, die sich mit fremden Herstellerzeichen oder Namen schmückten, wurden dennoch bestraft. Dies geschah im römischen Reich, da noch kein Markenrecht vorhanden war, nach dem Namensrecht.[11] Strafrechtlich wurde das „lex cornelia de fabris“ herangezogen, wenn ein falscher Name oder eine „betrügerische falsche signa“ benutzt wurde.[12] Zivilrechtlich konnte nach der „actio doli (dolus = List)“ Schadensersatz, nach der „actio iniuriarum (Unrecht)“ wegen Kränkung gegen den Betrüger vorgegangen werden.[13]

2 Markenschutz im Mittelalter

Das Wirtschaftsleben im Mittelalter war in Zünfte geprägt. In den Zünften wurden die Regeln der jeweiligen Handwerksberufe aufgestellt und überwacht. Es gab keine Gewerbefreiheit und wenig Konkurrenz. Die Arbeitsweise der Handwerker war bis ins kleinste geregelt. Jedem einzelnen Handwerker war Anzahl, Art, Qualität und Produktionsweise vorgeschrieben.[14]

Somit entwickelten sich aus den vor der Zunftzeit bestehenden Haus- und Hofmarken, welche auf dem Produkt angebracht waren um die Eigentumszuge-hörigkeit zu symbolisieren, so genannte Warenzeichen.[15] Im Laufe der Zeit wurde es sodann immer wichtiger, auch den Ursprung der Waren anzugeben[16] und somit entwickelten sich mit stärkerem Vorkommen der Zünfte zahlreiche Stadt- und Zunftzeichen, welche Instrumente der staatlichen Qualitätskontrolle waren und rein dem Gewerbeschutz dienten.[17] Kaufleute und Handwerker bestimmter Berufszweige, wurden durch Zunft- oder Schauordnungen dazu verpflichtet, ihre Erzeugnisse mit dafür vorgesehenen Markenzeichen zu versehen.[18] Dafür musste die gewünschte Ware vorerst von einem Gremium überprüft werden, dann wurde darauf das individuelle Zeichen, die Stadt- oder Zunftmarke angebracht und erst dann durfte die Ware in den Verkehr gebracht werden.[19]

Parallel dazu gab es so genannte Schau- oder Meisterzeichen, welche in erster Linie Überwachungsfunktion hatten. Im Falle einer Schlechtleistung sollte die Möglichkeit bestehen, den Hersteller ausfindig und ihn schadensersatzpflichtig zu machen.[20]

Dennoch erfolgte in der Realität trotz der hohen Regelungsdichte vielfach ein Betrug am Kunden auf Grund minderer Qualität, falscher Gewichte oder überhöhter Preis.[21]

Die Markenzeichen wurden aber auch für andere Dienste herangezogen. Beispielsweise wurde jeder, beim Bau des Wormser Doms (ca. im Jahre 1000) verwendete Stein, mit einem Zeichen versehen, dass den Lieferanten dieser Steine angab. Dadurch erfolgte am Ende des Baus die Entlohnung nach der Anzahl der verbauten Steine.

Im Gegensatz zum heutigen Verständnis des Markenschutzes dienten, wie oben bereits beschrieben, all diese Vorschriften ganz überwiegend dem Schutz der Allgemeinheit. Eine Anerkennung der gewerblichen Leistung und dem Schutz vor Dritten, die sich dieses Zeichen zu Nutzen machen, also ein Schutz des einzelnen oder der Gemeinschaft, beispielsweise der Zunft, wurde nicht als Aufgabe der Kennzeichnung gesehen.[22]

Eine Ausnahme davon bildete ein Statut des Rats von Venedig aus dem Jahre 1474, welches Erfindern, die ihre Erfindungen bei einer dafür zuständigen Behörde anmeldeten, einen 10 jährigen Schutz vor Nachahmung einräumte.[23]

3 Markenschutz ab dem 15. Jahrhundert

Ab dem 15. Jahrhundert, dem Zeitalter der Erfindungen und Entdeckungen, verstärkten sich langsam die Ansätze für einen Schutz des geistigen Eigentums. Beispielsweise wurde Erfindern und Entwicklern, die durch ihre Leistungen den Wohlstand des Landes mehrten, Gewerbe- und Erfinderprivilegien gewährt.[24] Kaiser Karl der V. verlieh im Jahre 1544 den Messer- und Klingenschmieden von Amberg und Neumarkt i. Opf. durch ein Kollektivprivileg ein Zeichen, mit dem sie ihre Produkte versehen konnten. Dieses Zeichen war Ausdruck für besondere Qualität und Innovation.[25] (Ob die Zeichen bereits damals schriftlich festgehalten wurden, ist unklar. Erstmals dokumentiert wurde die Einrichtung einer Zeichenrolle, worin alle angemeldeten und überprüften Zeichen enthalten waren, 1768).[26]

Zudem entstanden explizite Regelungen, die es auf Strafe verboten, bereits bestehende Zeichen nachzuahmen oder gar identisch zu übernehmen. Die Nachahmung wurde konfisziert oder zerstört und dem Nachahmer drohte in schweren Fällen der Entzug seines Handwerks.[27] Meist war das Anbringen der Zeichen zu dieser Zeit aber mehr eine Pflicht als eine Schutzmöglichkeit.[28]

4 Markenschutz in Frankreich und England

Etwa gegen 1650, erlangte Frankreich die politische, wirtschaftliche und militärische Vorherrschaft in Europa. Dies brachte eine Reihe von gewerblichen Neuerungen und Gedanken mit sich. Frankreich war eines der ersten Länder, welches das Zunftwesen abschaffte und führte sodann im Zuge der französischen Revolution 1789 außerdem die Gewerbefreiheit ein. Die Idee des gewerblichen Eigentums führte zur Entstehung der verschiedenen Schutzsysteme[29].

[...]


[1] Fezer, Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa, GRUR 2003, 457, 457.

[2] Fezer, Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa, GRUR 2003, 457, 460.

[3] Wölfel, Rechtsfolgen von Markenverletzungen, 1. Kapitel, C. I.

[4] Kohler, Warenzeichenrecht, 13ff.

[5] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2 RN. 1.

[6] Kohler, Warenzeichenrecht, 12.

[7] Ilzhöfer, Paten-, Marken- und Urheberrecht, RN 35.

[8] Droste, Auch mehr als 100 Jahre: Deutsches Warenzeichenrecht, GRUR 1977, 411.

[9] Fezer, Markenrecht, Einl. RN 4.

[10] Carratu, Commercial counterfeiting, Trade Mark World 1986, 14, 15.

[11] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2 RN 1.

[12] Busse/Starck, Warenzeichengesetz, Einf. 5.

[13] Lampe/Wölker, Der strafrechtliche Schutz der Geisteswerke, UFITA 76, 141, 142.

[14] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2 RN. 2.

[15] Hefermehl/Baumbach Warenzeichenrecht, Einl. I. 1.

[16] Gamm, Warenzeichengesetz, Einf. B. 3. A.

[17] Fezer, Markengesetz, Einl. I. 1.

[18] Busse/Starck, Warenzeichengesetz, Einf. B. 3. A.

[19] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2 RN 5.

[20] Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht, 1. Teil, § 1, S. 21.

[21] Müller, Das Zunftwesen der spätittelalterlichen Städte, www.mittelalternetzwerk.de

[22] Wadle, Entwicklungslinien des deutschen Markenschutzes im 19. Jhd., 383, 383.

[23] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2, RN 9.

[24] Lampe/Wölker, Der strafrechtliche Schutz der Geisteswerke, UFITA 76, 141, 142.

[25] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2 RN 7.

[26] Vgl. Jungblut, Die Zeichenstatuten der Sensenschmiede und Stabschleifergilde, GRUR 1924, 165, 166.

[27] Müller, Patentwesen im deutschen Mittelalter, GRUR, 1939, 936, 949.

[28] Jungblut, Die Zeichenstatuten der Sensenschmiede und Stabschleifergilde, GRUR 1924, 165, 166.

[29] Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2, RN 14.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Geschichte des Markenschutzes auf nationaler und internationaler Ebene
Hochschule
Université de Lausanne
Veranstaltung
Seminar zum Recht des geistigen Eigentums
Note
13
Autor
Jahr
2007
Seiten
24
Katalognummer
V77317
ISBN (eBook)
9783638827935
ISBN (Buch)
9783638831574
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geschichte, Markenschutzes, Ebene, Seminar, Recht, Eigentums
Arbeit zitieren
Tobias Schoener (Autor:in), 2007, Geschichte des Markenschutzes auf nationaler und internationaler Ebene, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77317

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