Der Eigentumsvorbehalt im deutschen und im schweizerischen Recht


Seminararbeit, 2007

44 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung

B. Problemstellung
I. Definition des Eigentumsvorbehalts
II. Problemfeld internationaler Warenverkehr

C. Der Eigentumsvorbehalt im deutschen Recht
I. Allgemein
1. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
2. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
3. Weitergeleiteter und nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
II. Gegenstand des Eigentumsvorbehalts
III. Begründung des Eigentumsvorbehaltes
1. Die schuldrechtliche Einigung
2. Die dingliche Einigung
IV. Wirkungen des Eigentumsvorbehalts
1. Die schuldrechtlichen Wirkungen
2. Die dinglichen Wirkungen
V. Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes
VI. Der Eigentumsvorbehalt in der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz
1. Zwangsvollstreckung
a. Vollstreckung gegen den Verkäufer
b. Vollstreckung gegen den Käufer
2. Insolvenz
a. Insolvenz des Verkäufers
b. Insolvenz des Käufers
VII. Der Eigentumsvorbehalt im internationalen Warenverkehr
VIII. Schlusswort

D. Der Eigentumsvorbehalt im schweizerischen Recht
I. Allgemein
1. Meinungsstreits und juristische Konstruktion
a. Notwendigkeit der dinglichen Einigung
b. Suspensiv- oder Resolutivbedingung
c. Konstitutive oder deklaratorische Wirkung des Registereintrags
2. Erweiterungsformen
a. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
b. Der Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
c. Der Eigentumsvorbehalt mit Zessionsklausel
II. Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes
III. Begründung des Eigentumsvorbehaltes
1. Veräußerungsgeschäft und Übergabe
2. Eintragung
IV. Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes
V. Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes
VI. Der Eigentumsvorbehalt in der Zwangsvollstreckung und im Konkurs
1. Zwangsvollstreckung
2. Konkurs
VII. Der Eigentumsvorbehalt im internationalen Warenverkehr
VIII. Schlusswort

E. Rechtsvergleichende Betrachtung
I. Kurz zur historischen Entwicklung
II. Allgemein
III. Erweiterungsformen
IV. Gegenstand und Begründung des Eigentumsvorbehaltes
V. Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes
V. Erlöschen des Eigentumsvorbehalts
VI. Der Eigentumsvorbehalt in der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz / im Konkurs
1. Zwangsvollstreckung
2. Insolvenz / Konkurs
VII. Der Eigentumsvorbehalt im internationalen Warenverkehr

F. Bewertung aus komparativer Sicht

G. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

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(zit.: Altorfer, Mobiliarhypothek)

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(zit.: Müller, Sachenrecht)

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Band 6 - Sachenrecht §§ 854 – 1296 - Wohnungseigentumsgesetz · Erbbaurechtsverordnung Sachenrechtsbereinigungsgesetz · Schuldrechtsänderungsgesetz, 4. Auflage, München 2004

(zit.: MüKo/Verfasser)

Offinger , Walter: Die Verwendung von Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt in der Schweiz, Freiburg i.Br. 1958

(zit.: Offinger, Verwendung)

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(zit.: Schellhammer, Anspruchsgrundlagen)

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Serick , Rolf: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung (Monographie in 6 Bänden)

Band I – Die einfache Sicherungsübertragung, Heidelberg 1965

(zit.: Serick Bd.)

ders.: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Neue Rechtsentwicklung, 2. Auflage, Heidelberg 1993

(zit.: Serick, Neue Rechtsentwicklung)

Staehelin , Felix Alfred: Probleme aus dem Gebiete des Eigentumsvorbehaltes, Basel 1937

(zit.: Staehelin, Probleme)

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Staudinger, Julius von: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Zweites Buch - Recht der Schuldverhältnisse - §§ 433 – 534, 13. Bearbeitung, Berlin 1995

(zit.: Staudinger/Verfasser)

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Westermann , Harry / Gursky, Karl-Heinz: Sachenrecht, 7. Auflage, Heidelberg 1998

(zit.: Westermann/Gursky, Sachenrecht)

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(zit.: Wiegand, Eigentumsvorbehalt)

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(zit.: Wieland, Sachenrecht)

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Wolf , Manfred: Sachenrecht, 19. Auflage, München 2003

(zit.: Wolf, Sachenrecht)

Zweigert , Konrad / Kötz, Hein: Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Auflage, Tübingen 1996

(zit.: Zweigert/Kötz, Einführung)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Diese Arbeit dient der rechtsvergleichenden Betrachtung des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts im deutschen und im schweizerischen Recht. Hierzu erfolgt nach einer kurzen Einführung die Vorstellung der Problemstellung (B.), die eine solche Betrachtung nicht nur aus wissenschaftlichen Gründen lehrreich, sondern auch aus praktischen Gründen notwendig erscheinen lässt. Es folgenden die Darstellungen des Eigentumsvorbehalts im deutschen (C.), wie im schweizerischen (D.) Recht, wobei diese jeweils mit einem allgemeinen Teil (jeweils zu I.), der die gesetzliche Regelung des Eigentumsvorbehalts in seiner Grundform vorstellt und auf die eventuellen Erweiterungsformen eingeht, beginnt. Es folgt eine Betrachtung der möglichen Gegenstände des Eigentumsvorbehalts (jeweils zu II.), an die sich Abschnitte über die Begründung des Eigentumsvorbehalts (jeweils zu III.), die Wirkungen des Eigentumsvorbehalts (jeweils zu IV.), sowie das Erlöschen des Eigentumsvorbehalts (jeweils zu V.) anschließen. Aufgrund der besonderen Bedeutung werden die Problemfelder Eigentumsvorbehalt in der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz / im Konkurs (jeweils zu VI.) und Eigentumsvorbehalt im internationalen Warenverkehr (jeweils zu VII.) in eigenen Abschnitten betrachtet.

An die Vorstellung des Eigentumsvorbehalts in beiden Rechtsordnungen schließen sich die rechtsvergleichende Betrachtung (E.), sowie die Bewertung aus komparativer Sicht (F.) an. Die Arbeit schließt mit einer Schlussbetrachtung (G.).

B. Problemstellung

I. Definition des Eigentumsvorbehalts

Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine Vereinbarung im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs, wonach das Eigentum an der veräußerten Sache nicht mit der Übergabe übergeht, sondern erst nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingung der Tilgung der Forderung des Veräußerers gegen den Erwerber. Der Eigentumsvorbehalt verfolgt somit das Ziel den Veräußerer bzgl. seiner Forderung zu sichern, die Notwendigkeit einer solchen Sicherung des Veräußerers ergibt sich insbesondere beim Kredit- oder Abzahlungskauf, wo normalerweise der Besitz und somit die tatsächliche Sachherrschaft auf den Käufer übergehen, bevor der Kaufpreis vollständig entrichtet worden ist.

II. Problemfeld internationaler Warenverkehr

Während der Eigentumsvorbehalt im nationalen Warenverkehr bei entsprechend sorgfältiger Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in der Regel keine besonderen Probleme aufwirft, lässt sich dies im internationalen Warenverkehr nicht ohne weiteres behaupten. Dieses Problemfeld soll daher bzgl. des Warenverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Wege einer rechtsvergleichenden Untersuchung erhellt werden. Es stellt sich hier nämlich nicht nur die Frage nach möglichen Unterschieden, sondern auch die Frage nach der Wirkung eines nach dem Recht des einen Staates begründeten Eigentumsvorbehalts im jeweils anderen Staat, wobei diese Konstellation in sämtlichen Phasen des Eigentumsvorbehalts und auch in der Insolvenz / im Konkurs besondere Fragen aufwirft, die einer Klärung bedürfen. Diese möglichen Unwägbarkeiten sollen hier nun aufgedeckt und in der Folge einer Lösung, sprich einer Handlungsempfehlung für die Vertragsparteien, zugeführt werden. Das besondere Interesse an der Beziehung zu unserem südlichen Nachbarn beruht darauf, dass die Schweiz zu den zehn wichtigsten Aushandelspartnerländern der Bundesrepublik Deutschland gehört, so betrug das Importvolumen 2005 23,283 Mrd. Euro und somit 3,7% der Gesamtimporte, das Exportvolumen 2005 29,579 Mrd. Euro (3,8%)[1].

C. Der Eigentumsvorbehalt im deutschen Recht

I. Allgemein

Der Eigentumsvorbehalt ist in Deutschland das am häufigsten verwendete Sicherungsmittel für Kaufpreisforderungen. Seine gesetzliche Regelung findet sich in § 449 BGB. Der Verkäufer erhält durch ihn eine dingliche Sicherheit, wenn er, insbesondere im Rahmen von Kredit- und Teilzahlungsgeschäften, durch die Übergabe der Kaufsache in Vorleistung tritt. Der Eigentumsvorbehalt wird durch die Einigung darüber, dass das Eigentum nur bedingt übertragen wird, begründet. Der Eigentumsvorbehalt ist somit Bestandteil des dinglichen Rechtsgeschäfts, welches nach dem Trennungsprinzip strikt vom schuldrechtlichen Vertragsverhältnis zu unterscheiden ist, das den Verkäufer zu dieser Übertragung berechtigt und verpflichtet. § 449 I BGB bestimmt hierfür, dass die Übereignung im Zweifel aufschiebend bedingt i.S.v. § 158 I BGB ist. Aus dogmatischer Sicht bedeutet dies, dass das Eigentum beim Verkäufer verbleibt, während der Käufer eine Position erhält, die ein Minus des Eigentums darstellt, gewissermaßen ein Anwartschaftsrecht. Die hierzu vorgebrachte konträre Ansicht, nach der das Eigentum bei Käufer liegt und dem Verkäufer nur ein besitzloses Verfallpfandrecht verbliebe, lässt sich nicht mit den Beschränkungen des Pfandrechts auf die Erscheinungsform als Faustpfand gemäß §§ 1204ff. BGB vereinbaren. Auch andere Konstruktionen stoßen in der h.M. auf Ablehnung[2], und auch in der Praxis gehen die Gerichte vom Bestand des Eigentums des Verkäufers an der Sache während der Schwebezeit aus[3].

Der Verkäufer, der trotz § 320 BGB vor vollständiger Bezahlung die Kaufsache dem Käufer übergibt, behält bis zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate als Eigentümer den Zugriff auf die Kaufsache.[4] Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Noch-Eigentümer aufgrund des bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisses zum Käufer in der Verfügung über die Sache beschränkt ist. Zudem bleibt auch seine Pflicht zur Übertragung von Voll-Eigentum nach § 433 I S. 1 BGB bestehen, bis der Käufer seinerseits seiner Pflicht aus § 433 II BGB nachgekommen ist, wodurch es zur Erfüllung der Bedingung i.S.v. § 158 I BGB kommt. Aus dem Treuhandcharakter ergibt sich auch, dass der Verkäufer sämtliche Handlungen zu unterlassen hat, die das Erfüllungsinteresse des Käufers konterkarieren könnten[5]. Trotz dieser engen Verknüpfung der schuldrechtlichen und dinglichen Ebene, so lässt die Unwirksamkeit des Kaufvertrages auch das Anwartschaftsrecht des Käufers nicht entstehen, kann insgesamt nicht davon gesprochen werden, dass die Kreditsicherung durch Eigentumsvorbehalt akzessorisch wäre[6].

Der Verkäufer verliert das Eigentum automatisch mit vollständiger Zahlung. Gemäß § 651 S. 1 BGB ist der Eigentumsvorbehalt auch beim Werklieferungsvertrag möglich. Ausgehend vom einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 I BGB, also dem Eigentumsübergang unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, haben sich Erweiterungsformen etabliert:

1. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es teilweise nötig, dass der Käufer über die Sache schon vor der vollständigen Tilgung der Kaufpreisforderung rechtlich oder körperlich verfügen kann, da es gerade vom Erfolg der Weiterveräußerung oder -verarbeitung abhängt, ob der Käufer die Kaufpreisraten aufbringen kann. In diesen Fällen versucht sich der Verkäufer dadurch zu schützen, dass er den Eigentumsvorbehalt durch die Vereinbarung von Vorausabtretung und Verarbeitungsklauseln vertikal erweitert, sozusagen verlängert[7]. Im Falle der Vorausabtretung ist der Käufer dann zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ermächtigt und an die Stelle der eigentlichen Kaufsache tritt die Kaufpreisforderung[8]. Bei Verarbeitungsklauseln ist der Problemkreis betroffen, dass der Verkäufer sein Eigentum an der Sache nach den §§ 946-948, 950 BGB verlieren kann, wenn der Käufer sie in seinem Betrieb einsetzt. Aus diesem Grund tritt in Verarbeitungsklauseln an die Stelle der ursprünglichen Sache die neu entstandene Sache[9]. Diese beiden Verlängerungsformen sind nach herrschender Meinung anerkannt.[10]

2. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt erstreckt sich nur auf die durch einen bestimmten Vertrag gekaufte Ware und dient gerade der Sicherung dieses Kaufpreises. Es kann aber durchaus auch vereinbart werden, dass neben dieser Kaufpreisforderung noch weitere Forderungen erfüllt sein müssen, ehe der Käufer das Eigentum erwirbt, was einer horizontalen Erweiterung entspricht. Die Rechtsprechung und die Literatur erklären diese Ausgestaltung grundsätzlich für zulässig, wobei zu bedenken bleibt, dass die Bedingung genau genug bestimmt sein muss und dem Käufer zumindest eine wirtschaftlich realistische Möglichkeit bleibt, das Vorbehaltsgut nach Bezahlung frei verwerten zu können[11]. Bei Einbeziehung von Forderungen Dritter ist die Vereinbarung allerdings gemäß § 449 III BGB nichtig. Bei Übersicherung besteht auch ohne die Vereinbarung von Freigabeklauseln ein Freigabeanspruch.[12] Zu beachten sind noch die Sonderformen des Kontokorrentvorbehalts, bei dem der Eigentumsvorbehalt erst bei Tilgung sämtlicher zukünftiger Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung erlischt[13], sowie des Konzernvorbehalts, bei dem auch die Forderungen anderer, zumeist mit dem Lieferanten gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen (Konzernunternehmen) in den Vorbehalt einbezogen werden sollen. Diese Form ist jedoch gemäß § 449 III BGB nichtig, wobei sich auch aus der Übersicherung ein zusätzlicher Nichtigkeitsgrund ergeben kann[14].

3. Weitergeleiteter und nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

Entgegen der weiten Verbreitung der bereits vorgestellten Erweiterungsformen, ist der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt, beim dem den Kaufinteressenten der bestehende Vorbehalt offengelegt wird und bestehen bleibt, ungebräuchlich, was auf die unsichere Situation des Abkäufers in solchen Situationen zurückzuführen sein dürfte.

Auch der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt findet in der Praxis nur selten Anwendung, hierbei verpflichtet der Verkäufer den Käufer im Vertrag dazu, dass er seinerseits zugunsten eines etwaigen Abkäufers nur unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung verfügt. Der Erstverkäufer verliert aufgrund dieser Konstruktion sein Eigentum erst, wenn entweder der Erstkäufer an ihn oder der Zweitkäufer an den Erstkäufer zahlt, im zweiten Fall verfügt der Erstkäufer dann über die notwendigen Mittel zur Tilgung der Kaufpreisschuld[15].

II. Gegenstand des Eigentumsvorbehalts

Als taugliche Objekte eines Eigentumsvorbehaltes kommen nach dem Wortlaut des § 449 I BGB an sich nur bewegliche Sachen in Betracht. Ein Ausschluss bzgl. der Anwendbarkeit auf Grundstücke ergibt sich bereits aus der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nach § 925 II BGB. Aber auch für bewegliche Sachen kann die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts aufgrund ihrer Sonderechtsunfähigkeit verwehrt sein, wobei diesbezüglich insbesondere an wesentliche Bestandteile i.S.d. §§ 93f. BGB zu denken ist. Für den Verkäufer ist hier zudem an die Gefahr des Untergangs des Eigentumsvorbehalts zu denken, wenn die Sache durch Einbau wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird[16]. Für Zubehör i.S.d. § 97 BGB ist in der Regel davon auszugehen, dass es vom Eigentumsvorbehalt bzgl. der Hauptsache erfasst wird.

Einer näheren Betrachtung bedürfen auch Rechte oder Forderungen. So ist ein Eigentumsvorbehalt an immateriellen Gütern, selbst wenn sie Gegenstand eines Kaufes sein können, nicht möglich, wobei diese Regelung auch auf den Unternehmenskauf anzuwenden ist[17]. Zu beachten ist jedoch, dass die Abtretung nach § 398 BGB von verkauften Rechten grundsätzlich unter eine aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 I BGB gestellt werden kann.

Im Hinblick auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist es auch beim Eigentumsvorbehalt notwendig, die Sache hinreichend zu konkretisieren; es ist daher zwar nicht möglich, einen Eigentumsvorbehalt an einem Unternehmen oder an einem Handelsgeschäft im Ganzen zu begründen[18], ein Eigentumsvorbehalt an einem Warenlager hingegen wäre, sofern er sämtliche Waren erfasst, grundsätzlich mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Der Nutzen eines solchen Eigentumsvorbehalts bleibt freilich fragwürdig, da der Eigentumsvorbehalt durch Verarbeitung, Verbrauch oder Weiterveräußerung der Sachen im Lager erlischt, wobei eben diese Handlungen zumeist vom Verkäufer gebilligt werden, da sie ja der Erwirtschaftung des Kaufpreises dienen[19].

III. Begründung des Eigentumsvorbehaltes

1. Die schuldrechtliche Einigung

Auf schuldrechtlicher Seite steht der unbedingte Kaufvertrag mit einer Vereinbarung hinsichtlich der Stundung der Kaufpreisforderung und der Klausel, dass der Verkäufer sich nur zur Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB) der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet[20]. Zumeist findet sich im Rahmen dieser Vereinbarung eine wörtliche Erwähnung des Eigentumsvorbehalts, sowie ein Hinweis auf § 449 BGB. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist grundsätzlich auch im Wege von AGB möglich, was auch der gängigen Praxis entspricht. Bedingt durch diese Praxis sind auch im Rahmen des Eigentumsvorbehalts die Probleme die im Rahmen der Einbeziehung von AGB auftreten können von Relevanz. In der Praxis wird hier jedoch offensichtlich großzügig die Einbeziehung des Eigentumsvorbehalts angenommen, wohinter zumeist die Vermutung zu stehen scheint, dass dem Käufer ein bedingter Eigentumserwerb lieber sei als der vollständige Ausfall einer dinglichen Einigung[21]. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass in den Fällen, in denen der Kaufpreis gestundet ist, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein „schlüssiger Eigentumsvorbehalt“ angenommen wird. Dies entspricht auch der Laienansicht, so dass die Forderung einer unbedingten Übereignung ohne zu zahlen zumindest als unüblich zu betrachten ist[22]. Dieser „schlüssige Eigentumsvorbehalt“ wird selbst von der Rechtssprechung anerkannt, wobei diese jedoch zumindest das Vorliegen positiver Gründe verlangt, die eine entsprechende Annahme stützen[23].

Grundsätzlich besteht aufgrund des Abstraktionsprinzips Unabhängigkeit zwischen der schuldrechtlichen Vereinbarung von der dinglichen Einigung. Beim Eigentumsvorbehalt ist es jedoch so, dass durch die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts auch die dingliche Einigung nur als bedingte auszulegen sein wird, so dass es zu einer unmittelbaren Verknüpfung von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft kommt, jedoch ohne das von Akzessorietät zu sprechen ist.[24]

2. Die dingliche Einigung

Auf dinglicher Ebene erfolgt eine Einigung gemäß § 929 S. 1 BGB, begleitet durch die Übertragung des Besitzes nach § 854 I BGB auf den Käufer. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese dingliche Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfolgt, wodurch das Volleigentum zunächst beim Verkäufer bleibt und dem Käufer nur ein Anwartschaftsrecht zusteht[25]. Der Eigentumsvorbehalt sichert dabei nicht die Kaufpreisforderung, sondern den Herausgabeanspruch des Verkäufers, für die Fälle, dass der Käufer seine Pflichten nicht erfüllt[26]. Möglich ist grundsätzlich auch die nachträgliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes. Sofern das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist dies durch eine ausdrückliche Erklärung des Verkäufers möglich, welcher der Käufer jedoch zustimmen muss. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Verkäufer Gefahr läuft, vertragswidrig zu handeln, wenn das schuldrechtliche Geschäft zu einer unbedingten Übereignung als Vorleistung verpflichtete[27]. Wenn das Eigentum bereits auf den Käufer übergegangen ist, sind Versuche des Verkäufers sich das Eigentum vorzubehalten, aufgrund ihrer Einseitigkeit grundsätzlich wirkungslos. Dennoch besteht die Möglichkeit, sofern sich die Parteien hierauf einverständlich einigen, im Wege der Rückübertragung des um das Anwartschaftsrecht verkürzten Eigentums nachträglich zu einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zu gelangen.[28]

IV. Wirkungen des Eigentumsvorbehalts

1. Die schuldrechtlichen Wirkungen

Ist ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden, so hat gemäß § 433 I BGB der Verkäufer zwar die Kaufsache zu übergeben, dem Käufer aber nur aufschiebend bedingt Eigentum zu verschaffen. Mit Kaufpreiszahlung geht das Vollrecht auf den Käufer über, so dass der Verkäufer im Regelfall während der Zeit des Schwebezustandes keine weiteren Leistungshandlungen mehr schuldet. Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung auf Seiten des Verkäufers sehr wohl Unterlassungspflichten bzgl. der Verfügung über sein Eigentum anerkennt, ebenso wie sie den Käufer Obhutspflichten bzgl. der Sache auferlegt[29].

Die Gegenleistungsgefahr geht gemäß § 446 S. 1 BGB mit der Übergabe auf den Käufer über, was dem Gedanken entspricht, dass ja zugleich auch die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit auf den Käufer übergeht. Auswirkungen hat dies auch auf die Mängelhaftung, so kann der Käufer Sachmängel nach § 434 BGB bereits ab diesem Zeitpunkt geltend machen. Anders verhält es sich hingegen im Fall von Rechtsmängeln (§ 435 BGB), da der Käufer hier bis zur Erfüllung der Bedingung noch keine unbedingte Übereignung fordern kann, kann er vom Verkäufer bis zum Bedingungseintritt lediglich die Beseitigung von Rechten Dritter verlangen, die den Besitz des Käufers stören oder zu beseitigen vermögen[30].

Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Wird z.B. die Kaufpreisforderung nicht vom Käufer wie vereinbart gezahlt, kann ihm der Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Auch aus § 324 BGB kann sich dementsprechend ein Rücktrittsrecht ergeben[31]. Die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Käufers beinhalten auch Auskunftspflichten gegenüber dem Verkäufer bzgl. des Verbleibs der Sache, insbesondere darf er auch nicht ohne Zustimmung des Verkäufers wie ein Eigentümer über die Vorbehaltssache verfügen, vielmehr lässt sich seine Stellung lediglich als die eines Verwahrers und Verwalters charakterisieren. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Verkäufer einen Unterlassungsanspruch gegen den Käufer hat, alles zu unterlassen, was seine Eigentumsrechte verletzt; der Käufer hat die Sache pfleglich zu behandeln[32]. Aus § 160 I BGB ergibt sich für den Vorbehaltskäufers ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Sache während der Schwebezeit infolge Verschuldens des Verkäufers untergeht oder der Vollerwerb auf andere Art beeinträchtigt wird[33].

2. Die dinglichen Wirkungen

Ungeachtet der Übergabe der Sache an den Käufer verbleibt das volle Eigentum beim Verkäufer, während auf Seiten des Käufers ein Anwartschaftsrecht entsteht. Zu beachten ist hierbei, dass der Käufer auch nicht Eigenbesitzer wird, sondern dass ihm vom Verkäufer als unmittelbarem Fremdbesitzer der Besitz vermittelt wird. Der Verkäufer bleibt also Eigentümer und ist nach der Übergabe mittelbarer Eigenbesitzer, während der Käufer nunmehr unmittelbaren Fremdbesitz innehat.

Das Anwartschaftsrecht des Käufers, dass jedoch gegenüber dem zu erwerbenden Eigentum nicht als verselbstständigtes Recht missverstanden werden darf[34], stellt für den Käufer insbesondere durch § 161 I BGB eine gesicherte Rechtstellung dar[35]. Der Verkäufer kann die Einigung nicht mehr einseitig widerrufen, somit ist der Käufer sozusagen vor einem Sinneswandel des Verkäufers geschützt[36]. Verweigert der Verkäufer bspw. die Annahme des Kaufpreises, so vereitelt er dadurch wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung mit der Folge, dass gemäß der Fiktion aus § 162 I BGB die Bedingung als eingetreten gilt[37]. Der Verkäufer behält sein Eigentum auch in den Fällen, in denen die Bedingung nicht mehr eintreten kann, das Anwartschaftsrecht des Käufers geht dann unter[38]. Auch das Recht zum Besitz des Käufers gemäß § 986 I S. 1 BGB erlischt nur dann, wenn die Vertragspflicht des Verkäufers zur Verschaffung des Eigentums entfallen ist. Aus § 449 II BGB ergibt sich, dass der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch erst nach erfolgtem Rücktritt durchsetzen kann, ein bloßes Herausgabeverlangen reicht indes nicht. Ist der Verkäufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten, so stehen die Herausgabeansprüche aus § 985 BGB und aus § 346 BGB nebeneinander[39].

V. Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes

Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit ex-nunc Wirkung bei Eintritt der Bedingung, also der vollständigen Kaufpreiszahlung an deren Stelle jedoch auch ein Erfüllungssurrogat treten kann. In diesem Fall wandelt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers zum Vollrecht[40]. Weiterhin erlischt der Eigentumsvorbehalt im Fall der Aufhebung des Kaufvertrages, da hiermit das Eintreten der Bedingung unmöglich gemacht wird; das Eigentum des Verkäufers bleibt dann bestehen und das Besitzrecht des Käufers geht unter. Auch durch Verzicht oder durch Verlust des Eigentums seitens des Verkäufers geht der Eigentumsvorbehalt unter, der Käufer erlangt dann auf Grund der unbedingten dinglichen Einigung Volleigentum[41].

VI. Der Eigentumsvorbehalt in der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz

Einer besonderen Betrachtung bedürfen die Wirkungen des Eigentumsvorbehalts in der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz.

1. Zwangsvollstreckung

a. Vollstreckung gegen den Verkäufer

Sofern sich der Käufer im Besitz der Sache befindet und der Pfändung nicht zustimmt, ist sein Anwartschaftsrecht regelmäßig nicht gefährdet, wenn gegen den Verkäufer vollstreckt werden soll, eine Pfändung ist dann vielmehr nur nach den §§ 809, 847ff. ZPO möglich. Anders verhält es sich hingegen in den Fällen, in denen die Sache beim Verkäufer oder einem herausgabebereiten Dritten aufgefunden und gepfändet wird, der öffentlich-rechtliche Charakter der Verwertung gefährdet dann den Rechtserwerb des Käufers auch im Falle des Bedingungseintritts, zudem ist er zur Sicherung seines Anwartschaftsrechts nunmehr auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO verwiesen. Sollte es dennoch zur Verwertung kommen, so bleiben dem Käufer de facto lediglich Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den betreibenden Gläubiger, während die Inanspruchnahme des Verkäufers wegen Nichterfüllung in der Praxis nahezu wertlos sein dürfte, schließlich wurde bereits gegen ihn vollstreckt[42].

b. Vollstreckung gegen den Käufer

Denkbar ist hier zuerst an den Fall, dass der Verkäufer selbst der betreibende Gläubiger ist. In diesem Fall kann der Gläubiger im Rahmen des § 811 ZPO seine eigene Sache pfänden; bringt ihn dies nicht an sein Ziel, so hat er die Möglichkeit nach erfolgter Vindikation seinen Herausgabeanspruch nach § 883 ZPO vollstrecken zu lassen, und zwar ohne dass ihm der Käufer das Verbot der Kahlpfändung entgegenhalten könnte[43].

Der zweite Fall ist logischer Weise der, in dem der Vollstreckungsgläubiger nicht der Verkäufer ist. Hier lässt sich grundsätzlich festhalten, dass das Anwartschaftsrecht des Käufers, welches er als Vermögensbestandteil auch zur Kreditsicherung einsetzen kann, auch dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger zur Verfügung stehen muss. Während es im Grundsatz unstreitig möglich ist, das Anwartschaftsrecht zu pfänden, herrscht über das anzuwendende Verfahren seit jeher Streit: Sind die Regeln der Sachpfändung aus den §§ 808f. ZPO oder diejenigen der Rechtspfändung aus den §§ 829, 857 ZPO anzuwenden? Es lässt sich festhalten, dass die h.L. eine Doppelpfändung nach den Regeln über die Sachpfändung bzgl. der Sache selbst und nach den Regeln über die Rechtspfändung bzgl. der Anwartschaft als Recht verlangt[44].

Unabhängig vom genauen Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers ist stets auf den Schutz des vorbehaltenen Eigentums auf Seiten des Verkäufers zu achten, so dass sich etwaige Befriedigungsmöglichkeiten des Vollstreckungsgläubigers erst bei Eintritt der Bedingung realisieren lassen[45]. Wehren kann sich der Verkäufer im Falle der Vollstreckung in sein Eigentum über die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO oder im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO. Wobei auch in der Praxis von der Zulässigkeit des günstigeren Weges über § 771 ZPO ausgegangen wird. Sollte es zur Verwertung der Sache kommen, so bleibt dem Verkäufer ein Bereicherungsanspruch gegen den betreibenden Gläubiger[46].

2. Insolvenz

In der Insolvenz ist ein Gleichgewicht zwischen den Sicherungsbedürfnissen von Käufer und Verkäufer anzustreben, wobei insbesondere zu bedenken und zu berücksichtigen ist, dass der Käufer durch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt eine Position erworben hat, die es ihm ermöglicht durch Herbeiführen der Bedingung den Rechtserwerb zu vollenden[47].

a. Insolvenz des Verkäufers

Im Falle der Insolvenz des Verkäufers kann der Käufer nach wie vor durch Zahlung des Kaufpreises die Bedingung erfüllen und das Eigentum erwerben, was sich aus § 161 I S. 2 BGB ergibt, dem steht auch § 91 InsO nicht entgegen. Insbesondere ist nun nach der Regelung des § 107 I InsO das Wahlrecht des Insolvenzverwalters über Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages ausgeschlossen, so dass der Käufer Erfüllung verlangen kann und durch die Zahlung des Restkaufpreises in die Masse das Eigentum an der Sache erwerben kann[48].

b. Insolvenz des Käufers

Im Fall der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer das Recht, sein Eigentum gegen die Insolvenzfolgen zu verteidigen, wobei er allerdings in seinen Möglichkeiten vom Insolvenzverwalter abhängt, da diesem gemäß § 103 I InsO ein Wahlrecht bzgl. der Erfüllung des Vertrages zusteht. Die Abgabe dieser Erklärung kann der Verkäufer nach §§ 103 II S. 2, 107 II S. 1 InsO nach dem Berichtstermin verlangen.

Wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises aus der Masse über. Zahlt der Insolvenzverwalter hingegen trotz der Wahl der Erfüllung nicht, so kann der Verkäufer nach Wahrnehmung des ihm dann zustehenden Rücktrittsrechts nach § 47 InsO aussondern, da das Besitzrecht auf Käuferseite erloschen ist.

Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, erlischt das Besitzrecht ebenfalls, so dass dem Verkäufer auch hier Aussonderung zusteht, einen eventuellen Schadenersatz wegen der Nichterfüllung kann der Verkäufer jedoch nur als Insolvenzforderung geltend machen. Der Verwalter kann die bereits geleisteten Zahlungen zurückverlangen muss hierbei aber den eventuellen Ersatzanspruch des Verkäufers anrechnen[49].

VII. Der Eigentumsvorbehalt im internationalen Warenverkehr

Schließt ein deutscher Verkäufer mit einem ausländischen Käufer einen Kaufvertrag und vereinbart dabei einen einfachen Eigentumsvorbehalt, so beurteilt sich die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehalts unabhängig vom Statut des Kaufvertrages nach der lex rei sitae am Übergabeort. Die Wirksamkeit des vereinbarten Eigentumsvorbehalts hängt somit zumeist davon ab, ob das Recht des Bestimmungslandes den einfachen Eigentumsvorbehalt anerkennt bzw. ob die dort vorgesehene Form[50] für seine Vereinbarung gewahrt ist. Anders verhält es sich in dem Fall, in dem die Übergabe an den Käufer im Inland erfolgt und der Käufer die Sache erst im Anschluss ins Ausland verbringt, denn dann behält der nach deutschem Recht wirksam vereinbarte Eigentumsvorbehalt Bestand. Aber auch ein in diesem Fall zunächst wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Sache vom Käufer in ein Land weiter veräußert wird, das keinen Eigentumsvorbehalt anerkennt[51].

VIII. Schlusswort

Auf die weiteren Problemfelder wie, der Erwerb des Anwartschaftsrecht vom Nichtberechtigten oder dem Erwerb vom Nicht-Anwartschaftsberechtigten kann im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden, insoweit wird auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen.

D. Der Eigentumsvorbehalt im schweizerischen Recht

I. Allgemein

Der Eigentumsvorbehalt findet im schweizerischen Recht seine gesetzliche Regelung in den Artt. 715f. ZGB und somit im Sachenrecht. Besonderes Merkmal des Eigentumsvorbehalts in der Schweiz sind die Anforderungen an die Publizität. Ursächlich hierfür sind historische Entwicklungen, so entschied man sich im Gesetzgebungsverfahren schließlich gegen die in den Entwürfen zum ZGB noch vorgesehene Mobiliarhypothek und stattdessen erneut für das Faustpfandprinzip, da nur dies dem Publizitätserfordernis gerecht wurde. Dennoch erkannte man, dass zur Sicherung des Kaufpreises im Rahmen der zunehmenden Kreditkäufe, nur ein Sicherungsmittel in der Form des Eigentumsvorbehalts geeignet ist, zum Schutze Dritter vor Täuschung und Schaden wurde dieser daher um einen besonderen Publizitätsakt ergänzt[52]. So wurde in Art. 715 I ZGB festgelegt, dass für die wirksame Begründung des Eigentumsvorbehalts ein Eintrag in einem öffentlichen Register erforderlich ist. Hierin zeigt sich, mit welcher Konsequenz das, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens beschlossene Prinzip des Verbots der Mobiliarhypothek nunmehr durchgesetzt wird um damit die Gewährleistung des Publizitätsprinzips sicherzustellen. In dieser Ausgestaltung ist der Eigentumsvorbehalt, zumindest im Konsumgüterkauf, ein häufig eingesetztes Sicherungsmittel.

1. Meinungsstreits und juristische Konstruktion

Während die schuldrechtliche Seite des Eigentumsvorbehalts in der Schweiz keine besonderen Probleme aufwirft, das Grundgeschäft gilt als unbedingt geschlossen und der Eigentumsvorbehalt als Teil desselben, gibt es auf der sachenrechtlichen Seite einige strittige Punkte die nun eingehender betrachtet werden sollen.

a. Notwendigkeit der dinglichen Einigung

Von Teilen der Literatur wird die Notwendigkeit eines dinglichen Übertragungsgeschäfts verneint. Die Vertreter dieser Ansicht sehen in der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts lediglich eine Nebenabrede zum Grundgeschäft. Entsprechend soll der Käufer erst mit vollständiger Begleichung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache erwerben, während die Übergabe nur einen Realakt, der keine weitere dingliche Wirkung entfaltet, darstellt.

Die h.M. hingegen hält an dem Erfordernis einer dinglichen Einigung, die mit der Bedingung des Eigentumsvorbehalts versehen ist, fest und lehnt die Mindermeinung zu Recht ab[53].

b. Suspensiv- oder Resolutivbedingung

In der h.M wiederum ist umstritten, wie die Willenserklärungen der Vertragsparteien auszulegen sind, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu fehlt. Hierbei geht es um die Frage, ob der Eigentumserwerb durch den Käufer aufschiebend oder auflösend bedingt erfolgt, also ob es sich um eine Suspensiv- oder Resolutivbedingung handelt[54].

Es lässt sich diesbezüglich erst einmal festhalten, dass auf den Parteiwillen abzustellen ist, wurde hier bestimmt, dass es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt, so ist dies bindend. Besteht zwischen den Parteien hingegen keine entsprechende Vereinbarung, so ist diese Vertragslücke nach den Regeln der Vertragsergänzung, beim Vorliegen von Anzeichen eines bestimmten Parteiwillens unter Berücksichtigung eben dieser, zu schließen[55].

Beim Schließen der Vertragslücke wird man jedoch selten zur Annahme einer Resolutivbedingung gelangen. Liver, einer der tragenden Verfechter der Annahme einer Resolutivbedingung, begründet seine Ansicht insbesondere damit, dass der Käufer nach der Übergabe faktisch wie ein Eigentümer über die Sache verfügen könnte. Seine auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise basierende juristische Konstruktion will durch Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und vorgenommenen Registereintragung dem Rücktrittsrecht des Verkäufers aus Art. 214 III OR lediglich dingliche Wirkung verleihen. Hierdurch würde bei Bedingungseintritt, also mit Zahlungsverzug, das Eigentum wieder an den Verkäufer zurückfallen[56]. Die h.M. hingegen lehnt diese Auffassung aus mehreren Gründen ab und geht von einer Suspensivwirkung wie im deutschen Recht aus[57]. Zum einen ergebe sich die Suspensivwirkung als natürliche Folge der Rechtslage, da der Verkäufer trotz Besitzübertragung das Eigentum vorerst behalten will.[58] Zudem soll durch den Eigentumsvorbehalt das Eigentum des Verkäufers während der Schwebezeit nicht nur vor dem Ausfall der Zahlungen des Käufers, sondern vielmehr auch vor Beschädigung oder dem Zugriff Dritter durch Pfändung oder im Konkurs, gesichert werden. Um dies sicherzustellen, muss der Verkäufer jedoch Eigentümer bleiben, was jedoch nur bei Vorliegen einer Suspensivbedingung der Fall ist[59].

Die h.M. ist vorzugswürdig, auch wenn sie von ihren Gegnern mit der Begründung abgelehnt wird, dass sie nicht mit der Begründung durch einen Registereintrag vereinbar sei.

c. Konstitutive oder deklaratorische Wirkung des Registereintrags

Es ergibt sich daher im Rahmen der von den Verfechtern der Suspensivbedingung entwickelten juristischen Konstruktion die Problematik, dass im Regelfall erst die Übergabe und dann die Eintragung erfolgt[60], was nach dieser Meinung die Folge hätte, dass das Eigentum an der Sache mit der Übergabe erst auf den Käufer übergeht, dann aber im Moment der Registrierung beim Betreibungsamt wieder zurück auf den Verkäufer springt, ohne dass sich an den Besitzverhältnissen nach außen erkennbar und auch faktisch etwas geändert hätte[61]. Diese Problematik wirft somit die Frage danach auf, ob dem Registereintrag konstitutive oder deklaratorische Wirkung zukommt.

Die Annahme einer konstitutiven Wirkung scheint mit einem Blick auf den Wortlaut des Art. 715 I ZGB[62] nahezu selbstverständlich, zumal dies auch der Auffassung des Bundesgerichts[63] entspricht. Der Käufer würde somit in der Tat wie oben beschrieben mit der Übergabe zunächst Eigentümer, und zwar solange bis der Verkäufer den Registereintrag vornehmen lässt. Die Annahme einer konstitutiven Wirkung sowohl Dritten gegenüber, als auch inter partes wird jedoch den Zielen des Gesetzgebers, die mit der Schaffung des Registers verfolgt wurden, nicht gerecht. Das Register sollte als Publizitätsmittel fungieren und mittels besserer Transparenz primär dem Schutze Dritter dienen[64]. Dieses Ziel stützt in der Tat die Annahme einer konstitutiven Wirkung gegenüber Dritten, läuft jedoch inter partes zumindest leer, da die Vertragspartner dieses Schutzes nicht bedürfen, ja im Gegenteil bei Annahme einer konstitutiven Wirkung inter partes würde das Sicherungsinteresse des Verkäufers sogar konterkariert werden, da er zwischen Übergabe und Eintragung der Sicherungswirkung des Eigentumsvorbehalts beraubt wäre. Um diese Schutzlücke zu vermeiden kann der Eintragung inter partes somit nur deklaratorische Wirkung zukommen, auch ohne Eintragung ist der vereinbarte Eigentumsvorbehalt damit inter partes voll wirksam. Dritten gegenüber kann sich der Verkäufer hingegen in der Tat nur auf einen eingetragenen Eigentumsvorbehalt berufen[65].

Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass dem Registereintrag sowohl konstitutive (gegenüber Dritten), als auch deklaratorische (inter partes) Wirkung zukommt.

2. Erweiterungsformen

Der Eigentumsvorbehalt dient im schweizerischen Recht grundsätzlich nur zur Sicherung von Forderungen aus einem Veräußerungsgeschäft und hat seinen traditionellen Anwendungsbereich im Kreditkauf und seiner Sonderform, dem Abzahlungskauf. Diese Formen haben inzwischen durch die Einbeziehung von Drittfinanzierungsmodellen Ausweitungen erfahren, zu denen die Absatzfinanzierung und die Kundenfinanzierung gehören[66].

Wesentlich umstrittener ist hingegen, ob auch die aus dem deutschen Recht bekannten Erweiterungsformen[67] zulässig sind.

a. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Eine Sicherung anderer Forderungen, also ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, geht weit über den Zweck des einfachen Eigentumsvorbehalts hinaus. Da dies zumindest funktionell zum selben Ergebnis führt wie die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut, verstößt er damit gegen Art. 717 I ZGB[68]. Des Weiteren sieht das Bundesgericht[69] in einer solchen Vereinbarung eine Umgehung des Faustpfandsprinzips aus Art. 884 ZGB, was ebenfalls zur Unzulässigkeit des erweiterten Eigentumsvorbehalts führt.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt ist in der Schweiz daher unzulässig.

b. Der Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Auch ein Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel wird in der Schweiz mehrheitlich abgelehnt[70]. Anknüpfungspunkt der diesbezüglichen Diskussion ist die Frage, ob Art. 726 I ZGB abdingbar ist oder nicht. Nach dieser Vorschrift wird durch die Verarbeitung eines Stoffes der Verarbeiter Eigentümer der neuen Sache, sofern die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, anderenfalls der Eigentümer des Stoffes. Geht man diesbezüglich vom Grundgedanken des Gesetzgebers aus, eine klare Zuweisung des Eigentums an der neuen Sache nach dem Kriterium Wert (des Stoffes oder der Arbeit) vorzunehmen, so sind Klauseln die eine solche Neuverteilung von vornherein ausschließen wollen abzulehnen[71]. Als weiteres Gegenargument wird angeführt, dass Verarbeitungsklauseln gegen das Spezialitätsprinzip aus Art. 7 lit. f EigVV, wonach die Sache im Register genau bezeichnet werden muss, verstoßen, da die Sache ja durch die Verarbeitung verändert werde und es somit zu Inkonsistenzen des Registers kommen kann. Die Bestellung eines Sicherungsrechts am neuen Produkt hingegen würde wie im Falle von D.I.2.a. an Art. 717 I ZGB scheitern[72].

Daher ist auch der Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel in der Schweiz unzulässig.

c. Der Eigentumsvorbehalt mit Zessionsklausel

Der Eigentumsvorbehalt mit Zessionsklausel, bei dem der Käufer dem Verkäufer seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sache bereits im Voraus abtritt, hat in der Schweiz nur wenig Verbreitung gefunden[73]. Dies überrascht, da eine solche Vereinbarung nach schweizerischem Recht, entgegen einiger Proteste, durchaus möglich ist, sofern nach Art 165 I OR die Schriftform gewahrt wird und die Vorrausetzungen einer wirksamen Sicherungszession erfüllt sind[74].

Der Eigentumsvorbehalt mit Zessionsklausel ist demnach in der Schweiz zulässig, wenn auch wenig verbreitet.

II. Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes

Gemäß Art. 715 I ZGB kommen zur Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister alle verkehrsfähigen beweglichen Sachen in Betracht[75]. Aus Art. 715 II ZGB ergibt sich jedoch der Ausschluss des Eigentumsvorbehalts für den Viehhandel, der Grund hierfür ist, dass das schweizerische Recht für Vieh historisch bedingt ein anderes besitzloses Sicherungsrecht vorsieht, die Viehverschreibung nach Art. 885 ZGB[76]. Sie bewirkt eine Verpfändung ohne Besitzübergabe an den Pfandgläubiger, so dass kein Bedürfnis nach einem Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister besteht[77], stattdessen erfolgen eine Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und eine Anzeige an das Betreibungsamt. Die Unzulässigkeit des Eigentumsvorbehalts im Grundstücksverkehr ergibt sich unmittelbar aus Art. 217 II OR[78].

III. Begründung des Eigentumsvorbehaltes

1. Veräußerungsgeschäft und Übergabe

Grundgeschäft eines Eigentumsvorbehaltes kann nur ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache sein[79]. Bzgl. der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts herrscht grundsätzlich Formfreiheit, die nur bei Abzahlungs- oder Konsumkreditgeschäften nicht gilt[80]. Dies ist jedoch in der Praxis beachtlich da insbesondere der Abzahlungskauf nach Art. 226a ff. OR a.F., nunmehr Art. 10 KKG häufig vorkommt[81]. In diesem Fall ergibt sich aus Art. 10 lit. d KKG i.V.m. Art. 9 I KKG das Erfordernis der Schriftform. Außerhalb dieser Konstellationen ist eine schriftliche Vereinbarung zwar nicht vorgeschrieben, aber dennoch empfehlenswert, da sie das spätere Eintragungsverfahren vereinfacht, da anderenfalls die mündliche Erklärung beider Parteien zur Eintragung erforderlich wäre[82].

Meistens wird schon bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages vereinbart, dass das Eigentum an der zu übergebenden Sache nicht mit der Aushändigung an den Erwerber übergeht, sondern erst, wenn die Forderung aus dem Vertrag beglichen ist. Dieser Vorbehalt muss spätestens mit der Übergabe der Sache vereinbart worden sein[83], da ansonsten der Käufer Volleigentum erlangt. Eine nachträgliche Konstruktion wie sie in Deutschland denkbar wäre wird wegen des Verbots der Umgehung des Faustpfandprinzips aus Art. 717 ZGB abgelehnt[84]. Der Eigentumsvorbehalt kann auch durch wirksam einbezogene AGB vereinbart werden, wobei die aus dem deutschen Recht bekannte Problematik sich widersprechender AGB in der Schweiz offenbar unbekannt ist. Ursächlich hierfür dürfte die Notwendigkeit der Eintragung sein, da sich die Parteien spätestens in deren Zeitpunkt auf die Wirksamkeit bestimmter AGB und das Bestehen oder Nichtbestehen des Eigentumsvorbehalts einigen müssen[85].

Weitere Voraussetzung für die Begründung des Eigentumsvorbehaltes ist die Übertragung des Besitzes auf den Käufer.

2. Eintragung

In der Schweiz wird der Publizitätsgrundsatz bzgl. des Eigentumsvorbehalts konsequent durchgesetzt. Es soll insbesondere verhindert werden, dass der Käufer aufgrund des Besitzes eventuell kreditwürdiger erscheint, als er tatsächlich ist, wozu es aufgrund der Eigentumsvermutung aus Art. 930 I ZGB leicht kommen könnte. Das vom schweizerischen Gesetzgeber hierfür vorgesehene Publizitätsmittel ist das Eigentumsvorbehaltsregister, ein spezielles öffentliches Register das vom Betreibungsbeamten beim Vollstreckungsgericht, in dieser Funktion auch Betreibungsamt genannt, geführt wird. Hieraus folgt, dass allein durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes im Vertrag der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht wirksam begründet werden kann, obwohl dem Verkäufer in diesem Fall natürlich das Recht zusteht, die Eintragung jederzeit vornehmen zu lassen. Zu Wirksamkeit bedarf es gemäß Art. 715 I ZGB der Eintragung in das Register[86]. Das Verfahren der Eintragung, sowie die einzutragenden Einzelheiten ergeben sich aus der EigVV[87]. Das für die Eintragung örtlich zuständige Betreibungsamt bestimmt sich ausschließlich nach dem Domizil des Käufers, der Eigentumsvorbehalt ist bei natürlichen Personen daher am Wohnort, bei juristischen Personen an ihrem Hauptsitz einzutragen[88]. Zu beachten ist auch, dass nach Art. 3 III EigVV im Falle des Wohn- / Geschäftssitzwechsels die Eintragung nur noch drei Monate wirksam ist, sie muss dann am neuen Wohnsitz neu erwirkt werden, da der Eigentumsvorbehalt sonst erlischt. Das Recht zur Neueintragung ist durch Art. 3 I EigVV garantiert und das Verfahren wird in Art. 3 II EigVV teilweise vereinfacht. Die Eintragung kann vor oder nach der Besitzübertragung vorgenommen werden, nur die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes muss zwingend[89] vor oder spätestens zusammen mit der Übertragung des Besitzes erfolgt sein. Bei einer nachträglichen Eintragung geht das Eigentum aufgrund der konstitutiven Wirkung gegenüber Dritten somit nach außen zunächst wirksam auf den Käufer über, springt dann aber mit Eintragung auf den Verkäufer zurück.[90] Die Eintragung erfolgt nach Art. 4 I, II EigVV aufgrund der Abgabe einer übereinstimmenden mündlichen Erklärung beider Parteien. Dieses aufwändige Verfahren, kann jedoch bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts gemäß Art. 4 III, IV EigVV i.V.m. Art. 7 EigVV vereinfacht werden, da es dann genügt, dass eine der Parteien, in der Praxis wohl meist der Verkäufer, die Eintragung schriftlich beantragt und hierbei die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch die Vertragsurkunde nachweist. Die Eintragung ist gebührenpflichtig, eine Prüfung der materiellen Rechtslage durch den Betreibungsbeamten erfolgt nicht, das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen genügt[91].

[...]


[1] Vgl. Statistisches Jahrbuch 2006 für die Bundesrepublik Deutschland, S. 477

[2] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 6; zu möglichen abweichenden Gestaltungsformen siehe auch MüKo/Westermann, § 449, Rn. 11f.

[3] Vgl. BGH NJW 1978, 417f.

[4] Kropholler BGB, § 455, Rn. 1; Dies stellt letztlich eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips dar, da sich die Vereinbarung sowohl auf das schuldrechtliche als auch auf das dingliche Geschäft auswirkt. Vgl. Serick, Bd. I, S. 121 ff.

[5] Vgl. RGZ 133, 42; BGHZ 98, 160, 168 = NJW 1986, 2948-2950

[6] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 7; BGHZ 42, 53, 56 = NJW 1964, 1788

[7] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 87.

[8] Ausführlich hierzu und zu kollidierenden Rechten MüKo/Westermann, § 449, Rn. 88

[9] Ausführlich hierzu und zu den Problemen der Übersicherung und in der Insolvenz MüKo/Westermann, § 449, Rn. 89-94; Wolf, Sachenrecht, Rn. 706 ff. und 736 ff.

[10] Vgl. Staudinger/Honsell, § 455, Rn. 63.

[11] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 81; vgl. BGHZ 42, 53, 57; BGH NJW 1994, 1154, 1155; Westermann/Gursky, Sachenrecht, § 39 V 1.

[12] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 81; Wolf, Sachenrecht, Rn. 742.

[13] Ausführlich hierzu MüKo/Westermann, § 449, Rn. 82-84.

[14] Ausführlich hierzu MüKo/Westermann, § 449, Rn. 85f.

[15] Vgl. m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 95f.

[16] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 8; zur ähnlichen Problematik bei der Weiterverarbeitung i.S.d. § 950 BGB s.o. C.I.1.

[17] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 9; Staudinger/Honsell, § 449, Rn. 5; RG JW 1935, 3037; OLG Stuttgart OLGE 8, 63

[18] Staudinger/Honsell, § 449, Rn. 5; vgl. die Ausführungen zur Sicherungsübereignung.

[19] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 9

[20] Wolf, Sachenrecht, Rn. 670; Müller, Sachenrecht, Rn. 2428; zur Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch AGB siehe Schellhammer, Anspruchsgrundlagen, Rn. 1201.

[21] MüKo/Westermann, § 449, Rn. 13; vgl. Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rn. 658, die auf die verbreitete Vorstellung hinweisen, dass der Eigentumsvorbehalt ein „sachgerechtes Sicherungsmittel“ sei; BGHZ 104,. 129, 136 = NJW 1988; BGH NJW 1992, 3231; BGH ZIP 1986, 1052.

[22] Vgl. m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 15

[23] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 16; BGHZ 18, 212 = NJW 1955, 1794

[24] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 13; vgl. zur Durchbrechung des Abstraktionsprinzips Serick, Neue Rechtsentwicklung, S. 63; siehe hierzu auch oben C.I.

[25] Wodurch weitere Verfügungen des Verkäufers gemäß § 161 I BGB unwirksam sind. Schellhammer, Anspruchsgrundlagen, Rn. 1196

[26] Vgl. Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rn. 657; Serick, Neue Rechtsentwicklung, S. 62; anders Hübner, NJW 1980, 729.

[27] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 18

[28] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 19ff.; vgl. BGH NJW 1953, 217 mit Anmerkungen von L. Raiser; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rn. 661 f.

[29] Vgl. m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 26f.

[30] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 28f.

[31] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 30ff.; vgl. dazu auch die Regelung in § 455 BGB a.F., die lediglich Verzug voraussetzte, so dass die bei Zahlungsverzug an sich nach § 326 a.F. notwendige Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich waren.

[32] MüKo/Westermann, § 449, Rn. 36; Staudinger/Honsell, § 455, Rn. 33

[33] Vgl. oben C.I.; Wolf, Sachenrecht, Rn. 677

[34] MüKo/Westermann, § 449, Rn. 39

[35] Ausführlich zur Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts MüKo/Westermann, § 449, Rn. 40-43; das Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB wird auch von dieser Vorschrift sowie mittels der analogen Anwendung der §§ 985, 987 ff. BGB geschützt.

[36] MüKo/Westermann, § 449, Rn. 44; Serick, Neue Rechtsentwicklung, S. 64.

[37] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 44; Wolf, Sachenrecht, Rn. 677.

[38] Vgl. BGHZ 54, 214; Wolf, Sachenrecht, Rn. 680.

[39] Vgl. m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 33.

[40] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 23; zur Problematik im Rahmen der Scheck-Wechsel-Deckung siehe auch MüKo/Westermann, § 449, Rn. 24.

[41] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 22

[42] MüKo/Westermann, § 449, Rn. 46.

[43] MüKo/Westermann, § 449, Rn. 37.

[44] Dazu ausführlich m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 66-69

[45] MüKo/Westermann, § 449, Rn. 65

[46] Dazu ausführlich m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 75f.; Reinicke/Tiedke, Kreditsicherung, Rn. 674; Serick, Bd. I, S. 296.

[47] Vgl. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 77.

[48] Vgl. m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 77.

[49] Vgl. m.w.N. MüKo/Westermann, § 449, Rn. 78

[50] Zu den Besonderheiten diesbezüglich für die Schweiz gleich unter D.

[51] Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 43, Rn. 88

[52] Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 84

[53] Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (285).

[54] Im ZGB fehlt eine dem § 449 I BGB entsprechende Regelung, die im Zweifel von einer aufschiebenden Bedingung ausgeht. Während die Kombination aus ZGB/OR im Vergleich mehr Lücken und inkonsistente Regelungen aufweist (bewusste Unvollständigkeit, vgl. Bühler, Sicherungsmittel, S. 179), bietet es zugleich mit den Anwendungsregeln des Art. 1 II, III ZGB geeignetes methodisches Handwerkszeug um diese Lücken zu schließen. Hierzu Kramer, Methodenlehre, S. 29, 146f.; Zweigert/Kötz, Einführung, S. 174 f.

[55] Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 87f.

[56] Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (286); SPR/Liver, S. 340ff.

[57] BK/Zobl, Bd. IV ST, vor Art. 884-887, Rn. 1699 ff. und Art. 884, Rn. 104 ff.; Haffter, Fahrnispfandrecht, S. 118; Haab/Scherrer, Art. 715, Rn. 48.

[58] Haffter, Fahrnispfandrecht, S. 118.

[59] Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (286).

[60] Dazu, dass sich der Verkäufer in der Praxis häufig sogar den Eintrag im Vertrag nur vorbehält, diesen jedoch nicht tatsächlich vornimmt, sowie dazu, dass dies von der Rechtssprechung geduldet wird, siehe m.w.N. Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 85f.

[61] SPR/Liver, S. 341

[62] „Der Vorbehalt des Eigentums … ist nur dann wirksam, wenn er … eingetragen ist.“

[63] BGE 42 III 173 (175f.)

[64] Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 86.

[65] Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 86; siehe auch Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (292f.).

[66] Ausführlich hierzu, zu den gesetzlichen Vorgaben, sowie zu den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten m.w.N. Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 93-99.

[67] S.o. C.I.1. – C.I.3.

[68] BGE 102 III 150; BK/Zobl, Bd. IV ST, vor Art. 884-887, Rn. 1709; Oftinger/Bär, Fahrnispfand, Rn. 178; Staehelin, Probleme, S. 57; Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 99f.

[69] BGE 56 III 79 (81f.); Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (301ff.).

[70] Vgl. BK/Zobl, Bd. IV ST, vor Art. 884-887, Rn. 1696; Gmür, Zivilgesetzbuch, S. 115.

[71] Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 100.

[72] M.w.N. Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (303f).

[73] M.w.N. Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (304f).

[74] M.w.N. Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 100; Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (304f).

[75] SPR/Liver, S. 332; Haab/Scherrer, Art. 715, Rn. 32 ff.

[76] zu den Gründen der gesonderten Regelung Gmür, Zivilgesetzbuch, S. 114.

[77] Wieland, Sachenrecht, Art. 725, Rn. 4; Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (286).

[78] Vgl. Offinger, Verwendung, S. 14; Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (286).

[79] BasK/Schwander, Art. 715, Rn. 4; Bühler, Sicherungsmittel, S. 182; Art. 217 II OR schließt den Eigentumsvorbehalt bei Immobilien ausdrücklich aus.

[80] Vgl. Art. 226a II Nr.2 OR a.F. und Artt. 9 I, 10 lit. d. KKG; SPR/Liver, S. 332; Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (287f.).

[81] Schmid, Sachenrecht, Rn. 1099; SPR/Liver, S. 332.

[82] Vgl. Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (287f.); siehe auch unten D.III.2.

[83] BGE 93 III 96, 104; Staehelin, Probleme, S. 22; Tuor/Schnyder/Schmid, Zivilgesetzbuch, S. 748; Haffter, Fahrnispfandrecht, S. 128; anderer Ansicht Haab/Scherrer, Art. 715, Rn. 50.

[84] BK/Zobl, Bd. IV ST, vor Art. 884-887, Rn. 1703; Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (288).

[85] Vgl. Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (287f.).

[86] Nach der h.M. konstitutiv, s.o. D.I.1.c.; vgl. Wiegand, Eigentumsvorbehalt, S. 85f.

[87] Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 (Stand am 24. Dezember 2002), SR 211.413.1

[88] BK/Zobl, Bd. IV ST, Rn. 1705; Schmid, Sachenrecht, Rn. 1105; Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (289ff.).

[89] S.o. D.III.1.

[90] S.o. D.I.1.c. dazu das die Wirkung inter partes nur deklaratorischer Natur ist; vgl. BGE 93 III 96, 104 f.; Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (292f.).

[91] Vgl. Menne, ZVglRWiss 1998, 284 (291).

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Der Eigentumsvorbehalt im deutschen und im schweizerischen Recht
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Rechtsvergleichung
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
44
Katalognummer
V77251
ISBN (eBook)
9783638872041
ISBN (Buch)
9783638872089
Dateigröße
613 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eigentumsvorbehalt, Recht, Rechtsvergleichung
Arbeit zitieren
Michael P. Wurst, LL.B. (Autor:in), 2007, Der Eigentumsvorbehalt im deutschen und im schweizerischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77251

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