Produktbezogene Lösungsansätze für Versicherer im Rahmen von Solvency II


Diplomarbeit, 2007

93 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Gliederung

Verzeichnis der Anhänge

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Zielsetzung und Aufbau

2 Solvency II
2.1 Motivation und Hintergrund
2.2 Die Ausgestaltung
2.2.1 Grundlagen
2.2.2 Säule 1
2.2.3 Säule 2
2.2.4 Säule 3
2.3 Aktueller Stand und Ausblick

3 Das Standardmodell
3.1 Grundlagen
3.2 Die Available Solvency Margin
3.3 Die Solvency Capital Requirements
3.3.1 Bestandteile
3.3.2 Berechnung des Expected profit non-life
3.3.3 Berechnung der Operationellen Risken
3.3.4 Berechnung des Basic Solvency Capital Requirement
3.3.4.1 Überblick
3.3.4.2 Berechnung des Marktrisikos
3.3.4.3 Berechnung des Adressenausfallrisikos
3.3.4.4 Berechnung der Versicherungstechnischen Risiken

4 Produkte und ihre Einflussnahme auf die Solvenz
4.1 Grundlegende Gedanken
4.2 Einflussnahme auf die ASM
4.2.1 Bestandteile der Eigenmittel
4.2.2 Tier 1
4.2.3 Tier 2
4.2.4 Tier 3
4.2.5 Auswirkung in der Praxis
4.3 Einflussnahme auf die SCR
4.3.1 Verbriefung
4.3.1.1 Überblick
4.3.1.2 ABS
4.3.1.3 Insurance-Linked Securities
4.3.1.4 Praktische Anwendung von ABS i.w.S.
4.3.1.5 Credit Linked Note
4.3.1.6 Praktische Anwendbarkeit von Credit Linked Notes
4.3.2 Kreditderivate
4.3.2.1 Überblick
4.3.2.2 Credit Default Swap
4.3.2.3 Total Return Swap
4.3.2.4 Anwendung von Kreditderivaten
4.3.3 Kapitalanlagemanagement
4.3.3.1 Portfoliodiversifikation
4.3.3.2 Termingeschäfte
4.3.4 Konzerndiversifikation
4.3.5 Asset Liability Management

5 Fazit
5.1 Vorgehensweise für Versicherer in Hinblick auf Solvency II
5.2 Ausblick aus Sicht von Banken

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Anhänge

A01 Basel II

A02 Abbildung Lamfalussy

A03 Solvenzquote in Abhängigkeit von Zins und Aktienquote

A04 Zusammenhang zwischen Brutto- und Nettoprämie

A05 Die Solvabilitätsspanne einer Lebensversicherung

A06 Erwartungen an ein verbessertes Risikomanagement

A07 Mechanismus der Marktdisziplin

A08 Interviews zum GDV- Standardmodell

A09 Main Challenges for implementing Solvency II requirements

A10 Duration

A11 Durationswerte

A12 Value at Risk

A13 Korrelation der Teilrisiken der BSCR

A14 Korrelation der Teilrisiken des SCRmkt

A15 Stress-Test

A16 Höhe des Stress-Faktors in Abhängigkeit von der Laufzeit

A17 Zusammensetzung des Währungskorbes zur Beobachtung der Währungsrisiken

A18 Ausschnitt der Kreditnehmereinheit DZ BANK nach Definition der Deutschen Bundesbank

A19 Durchschnittliche Ausfallraten, abhängig vom Rating

A20 Korrelation der Teilrisiken des SCRlife

A21 Innovative Tier 1 Instruments

A22 Kalkulation ASM

A23 Spread Tier 1 vs. Spread Genussschein

A24 Struktur eines True Sale

A25 Interview Eigenkapitalunterlegung

A26 Struktur eines Funded ABS

A27 Struktur eines Unfunded ABS

A28 Vertiefung ABS

A29 Abbildung Tradingvolumen

A30 RMS Catastrophe Maps

A31 Anteile der Trigger Events bei ausstehenden CatBonds

A32 Struktur einer Credit Linked Note

A33 Grundstruktur eines Credit Default Swap

A34 Grundstruktur eines Total Return Swap

A35 Grundlagen Statistik

A36 Interview ALM

A37 Bewertung der Bilanzpositionen eines Versicherers

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zeitplan für das Projekt Solvency II

Abbildung 2: Ermittlung der Solvabilitätsspanne einer Nichtlebenversicherung

Abbildung 3: Die drei Säulen von Solvency II

Abbildung 4: Richtgrößen der Eigenmittel eines Versicherers

Abbildung 5: Risikomodule des Standardansatzes

Abbildung 6: Der Fat Tail im Kontext der Normalverteilung

Abbildung 7: Zukünftige Eigenmittelkategorien von Versicherern

Abbildung 8: Überblick über die Formen besicherter Anleihen

Abbildung 9: Regulatorisches vs. ökonomisches Eigenkapital

Abbildung 10: Aktiva und Passiva einer Versicherung in Abhängigkeit vom Zins

Abbildung 11: Der VaR im Kontext einer Standardnormalverteilung

Abbildung 12: Konfidenzintervalle, die in der Normalverteilung zu identischen Kapitalsummen führen

Abbildung 13: Barwert von Bondportfolio und LV-Portfolio in Abhängigkeit vom Zinsniveau

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Einführung

In wenigen Jahren wird auf Versicherungen in Europa eine große Neuerung zukommen, auf die sich die meisten Versicherer bereits heute mit Hochdruck vorbereiten. Es handelt sich um das neue Versicherungsaufsichtsrecht, das unter dem Namen „Solvency II“ bekannt ist. Die große Bedeutung des Projekts wird daran deutlich, dass es Schwerpunkt der deutschen EU-Ratspräsidentschaft ist.[1] Bis 2010 plant die EU-Kommission das neue Reglement, das tief greifende Auswirkungen auf die Kapitalisierung der Unternehmen ausübt, einzuführen.[2] Bereits im November 2002 wurden erste Vorschläge unterbreitet.[3] Darauf folgten regelmäßig detailliertere Ausarbeitungen.[4] Folglich ist der Rahmen, in dem sich die Richtlinie bewegen wird, bereits bekannt. Das Modell wird sich an den neuen Regelungen im Bankenaufsichtsrecht (Basel II) orientieren.[5] Für Versicherungen ist die darin geforderte risikoabhängige Eigenkapitalunterlegung ein Novum, das das Risikomanagement vor neue Herausforderungen stellt. Nachdem 2002 der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einen ersten Vorschlag für einen künftigen Standardansatz gemacht hat, begann die Diskussion auf europäischer Ebene. In bisher zwei Quantitive Impact Studies (QIS) untersuchte das Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS) die Auswirkungen neuer Eigenmittelregelungen auf die Versicherungswirtschaft, um daraus ein Modell abzuleiten.[6] In den kommenden Monaten wird QIS 3 erwartet.[7] Das gesamte Vorgehen orientiert sich an folgendem Zeitplan:

Abbildung 1: Zeitplan für das Projekt Solvency II

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an: Schubert, T.: Stand der Diskussion und Tendenzen im Projekt Solvency II der EU-Kommission, in: Gründl, H., Perlet, H. (Hrsg.): Solvency II und Risikomanagement, Wiesbaden 2005, S. 43

CEIOPS und die betroffenen Versicherungsunternehmen werden von der EU-Kommission aktiv in die Gesetzgebung eingebunden, da hierbei das so genannte „Lamfalussy-Verfahren“ angewandt wird. Im Rahmen dessen wird von der EU-Kommission eine Rahmenrichtlinie erlassen, die in den Levels 2 und 3 von den betroffenen Kreisen und den Aufsichtsbehörden mit technischen Detail- bzw. Umsetzungsregelungen gefüllt wird. Dies erfolgt in fünf Arbeitsgruppen. Es handelt sich also insgesamt um ein Bottom-Up Vorgehen.[8] Eine schematische Darstellung des Verfahrens ist in Anhang A02 zu finden.

1.2 Zielsetzung und Aufbau

Folge von Solvency II wird sein, dass Versicherungen ihre Produkt- und Kapitalanlagestrategie ändern.[9] Dies beruht darauf, dass die Solvenzquote eines Versicherers vom Kapitalanlagerisiko dominiert wird, welches vor allem von Zinsänderungen und der Aktienquote abhängt.[10] Einige Versicherer werden sich auf risikoärmere Assets konzentrieren müssen, während kapitalstarke Gesellschaften die Ertragsoptimierung in den Mittelpunkt stellen.[11] Mit Hilfe von Investmentbanken haben Versicherer die Möglichkeit, ihre Risiken zu steuern und so eine ausreichende Solvenz vorzuhalten. Die risikoorientierte Steuerung und regelmäßige Anpassung der Kapitalanlagestrategie eröffnet Investmentbanken neues Geschäftspotenzial. Durch die Bereitstellung eines regelungskonformen und einheitlichen Produktportfolios lassen sich neue Erträge generieren und Cross-Selling durchführen.

Ziel der vorliegenden Arbeit „Produktbezogene Lösungsansätze für Versicherer im Rahmen von Solvency II“ ist, Vorschläge zu erarbeiten, wie Bankprodukte Versicherungen eine Verbesserung ihrer Solvenz ermöglichen. Nachdem zu Beginn eine Hinführung zum Thema erfolgte, wird in Kapitel zwei das Projekt „Solvency II“ vorgestellt und der aktuelle Entwicklungsstand erläutert. Der darauf folgende Abschnitt erläutert die aktuelle Version des europäischen Standardmodells. Anschließend werden Instrumente vorgestellt, um mit diesem Wissen und unter Zuhilfenahme des Standardmodells Aussagen zu ihren künftigen Auswirkungen auf die Solvenz zu treffen. Abschließend folgen Empfehlungen für Versicherer, die sich aus den vorangehenden Ausführungen ergeben. Daraus werden Vorschläge für ein zukünftiges Vorgehen von Banken abgeleitet.

2 Solvency II

2.1 Motivation und Hintergrund

Seit 1973 existieren in Europa Solvabilitätsvorschriften für Versicherer. Sie verpflichten zur Bildung eines Kapitalpuffers, um die Versicherungsnehmer zu schützen. Im Februar 2002 wurden diese Regelungen überarbeitet und als „Solvency I“ verabschiedet. Dieses Regelwerk ist seit dem Geschäftsjahr 2004 verbindlich. Versicherer sind nach § 53c I Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dazu verpflichtet, stets über freie unbelastete Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen. Die Begriffe „frei“ und „unbelastet“ sind nicht weiter spezifiziert.[12] In §10 IIc KWG ist eine Definition von „frei“ zu finden. Es handelt sich hiernach um Kapital, das nicht zur Unterlegung von Risiken benötigt wird. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne, mindestens jedoch drei Millionen Euro, muss als Garantiefonds vorgehalten werden.[13] Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich dieser Betrag um 25%.[14] Der Begriff Eigenmittel wird in § 53c III VAG definiert. Dazu zählen insbesondere das Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, der eingezahlte Gründungsstock, die Kapital- und Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten.[15]

Richtlinien zur Berechnung der Solvabilitätsspanne und der Höhe des Garantiefonds befinden sich in der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (KapAusstV).[16] Hier wird in zwei Abschnitten zwischen Lebensversicherung und Nichtlebenversicherung unterschieden. Die folgende Abbildung veranschaulicht, wie die Solvabilitätsspanne einer Nichtlebenversicherung ermittelt wird. Die hierbei verwendeten Prämieneinnahmen sind Bruttobeitragseinnahmen. Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoprämie wird in Anhang A 04 erläutert.

Abbildung 2: Ermittlung der Solvabilitätsspanne einer Nichtlebenversicherung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hölscher, R.: Bank- und Versicherungsmanagement, Rechnungswesen, Kaiserslautern 2006, S. 103

Im Anhang A05 wird die Berechnung der Solvabilitätsspanne einer fondsgebundenen Lebensversicherung an einem Beispiel aufgezeigt. Die Erläuterungen der Solvabilitätsspanne zeigen die Schwächen von Solvency I auf: Die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten basiert nicht auf marktnahen Ansätzen, die Parameter zur Risikobestimmung (Prämien, Schäden oder Rückstellungen) sind ungeeignet und Anlagerisiko, Diversifikationseffekte, Risikotransfer und Rückversicherung werden vernachlässigt. Die von Versicherern geforderte Eigenmittelausstattung richtet sich grundsätzlich nach dem Geschäftsumfang der Unternehmen und nicht den eingegangenen Risiken.[17] Durch eine risiko- und wertorientierte Steuerung sollen im Rahmen von Solvency II diese Schwächen behoben werden. Die Definition des Begriffes Risiko wird in der vorliegenden Arbeit von der International Actuarial Association (IAA) übernommen. Sie lautet“Risk - the chance of something happening that will have an impact upon objectives. It is measured in terms of consequences and likelihood.”[18] Risikomanagement wird daher verstanden als“(…) as much about identifying opportunities as avoiding or mitigating losses.”[19]

Von der zukünftigen wertorientierten Steuerung wird erwartet, dass sie der Versicherungswirtschaft Wachstumsimpulse gibt. Unter wertorientierter Steuerung wird die Annäherung des vorhandenen Solvenzkapitals an das ökonomisch notwendige Risikokapital verstanden.[20] Die Versicherer erhoffen sich durch die Entwicklung von Risiko- und Kapitalmodellen insbesondere eine effizientere Nutzung ihres Eigenkapitals und eine verbesserte risikobasierte Entscheidungsfindung.[21],[22]

2.2 Die Ausgestaltung

2.2.1 Grundlagen

Der Kern von Solvency II ist eine Drei-Säulen Struktur.[23] Säule 1 beinhaltet quantitative Anforderungen und damit die höchste Komplexität. Sie ist Schwerpunkt dieser Arbeit, da in ihr die risikoabhängigen Kapitalanforderungen bestimmt werden. Die Säulen 2 und 3 ergänzen die erste Säule um die Punkte qualitative Anforderungen und Marktdisziplin.[24]

Abbildung 3: Die drei Säulen von Solvency II

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.kpmg.de/topics/Solvency_II_9866.htm (04.01.07)

Die Existenz der Säulen 2 und 3 verdeutlicht, dass ausreichende Eigenmittel zwar einen notwendigen, aber keinen hinreichenden Solvenzschutz darstellen.[25] Auf die Inhalte der einzelnen Säulen wird in den folgenden Gliederungspunkten näher eingegangen. Insgesamt strebt Solvency II eine Portfoliobetrachtung der Marktrisiken, operationellen Risiken und Kreditrisiken an. Auch die Zusammenhänge zwischen Aktiv- und Passivseite der Bilanz sollen berücksichtigt werden.[26],[27] In diesem Kontext steht die Einführung neuer Bilanzierungsvorschriften für Versicherer.

Die Bilanzierung von Versicherungsunternehmen in Deutschland folgt bisher dem Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses Gesetz konzentriert sich auf den Gläubigerschutz. Daher werden Aktiva tendenziell über- und Passiva unterbewertet. Aufgrund dieses Vorsichtsprinzips (Imparitätsprinzip) sind im internationalen Vergleich hohe stille Reserven aufgelaufen.[28] Während im HGB die Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns im Vordergrund steht, ist das Ziel der IFRS eine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse.[29] Bisher ist IFRS seit dem Geschäftsjahr 2005 nur für börsennotierte Unternehmen - und nur auf der Aktivseite - verpflichtend anzuwenden.[30] Die Einführung von Solvency II wird die internationale Rechnungslegung auch für nicht börsennotierte Versicherer unabdingbar machen, da eine harmonisierte europäische Verordnung zur Eigenmittelausstattung eine harmonisierte Rechnungslegung voraussetzt.[31]

Im Rahmen von IFRS wird eine barwertige Betrachtung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten angestrebt.[32] Da IFRS die Bildung stiller Lasten nicht zulässt, müssen Veränderungen der Marktwerte direkt gegen das vorhandene Eigenkapital gerechnet werden. Nur bei einer dauerhaften Wertminderung ist eine Verrechnung in der GuV zulässig.[33] Hieraus resultieren neue Anforderungen an das Wertpapiermanagement und Hedging der Versicherer. Die Kursentwicklung der Wertpapiere hat dann direkten Einfluss auf das vorhandene und geforderte Solvenzkapital und damit das Bestehen des Unternehmens.

Zurzeit wird an Phase II der IFRS-Einführung gearbeitet. Mit ihr wird in der gesamten Bilanz ein Full-Fair-Value-Accounting gefordert. Es muss also auch die Passivseite marktnah bewertet werden. Diese marktorientierte Betrachtung ist Grundlage einer risikoorientierten Unternehmensführung und wird daher auch im Rahmen von Solvency II Berücksichtigung finden. Um zu einer konsistenten Lösung zu kommen, müssen IFRS und Solvency II parallel und in Abstimmung miteinander entwickelt werden.[34]

2.2.2 Säule 1

Säule 1 legt quantitative Anforderungen in Hinblick auf die Kapitalausstattung fest, die durch risikobasierte Regeln bestimmt sind.[35] Die Berechnung der geforderten Eigenmittel erfolgt mit Modellen, die Prinzipien des Risikomanagements enthalten. Auf europäischer Ebene wird ein Standardansatz entwickelt, der allen Versicherern zur Verfügung steht. Zudem steht den Unternehmen frei, eigene interne Modelle zu entwickeln. Um diese anwenden zu dürfen, müssen sie von der Aufsicht geprüft und anerkannt werden.[36] Da davon ausgegangen wird, dass die intern entwickelten Modelle das Risiko des betroffenen Versicherers besser abbilden als das Standardmodell, ist die aus ihnen resultierende Eigenkapitalanforderung geringer.[37]

Es wird grundsätzlich zwischen den vorhandenen Solvenzmitteln eines Versicherers, der Available Solvency Margin (ASM), und den aus ökonomischer Sicht notwendigen Mitteln, auch Solvency Capital Requirements (SCR) genannt, unterschieden. Ein Unternehmen gilt als ausreichend kapitalisiert, wenn die SCR nicht größer als die ASM sind.[38] Neben dem vorhandenen und dem geforderten Kapital wird es Minimum Capital Requirements (MCR) geben. Zwischen MCR und SCR liegt die so genannte Aufsichtsleiter. Wenn das Unternehmen die SCR unterschreitet, greift die Aufsicht ein. Der Umfang der Eingriffe richtet sich nach dem Abstand zu den SCR. Bei Unterschreitung der MCR wird der freie Geschäftsbetrieb eingestellt.[39] Der Zusammenhang der Anforderungen und der Aufsichtsleiter wird durch die folgende Abbildung veranschaulicht.

Abbildung 4: Richtgrößen der Eigenmittel eines Versicherers

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an: Schubert, T., Grießmann, G.: Diskussionsbeitrag für einen Solvency II kompatiblen Standardansatz (Säule I), Berlin 2005, S. 16

Berechnungen der Kapitalanforderungen haben zurzeit nur vorläufigen Charakter da die Richtlinie noch nicht vorliegt und bisher kein Standardansatz verabschiedet wurde. In der vorliegenden Arbeit wird für die ASM der im Dezember 2005 vorgeschlagene Standardansatz des GDV verwandt. Die Ermittlung der SCR wird auf Grundlage des Consultation Paper 20 des CEIOPS vom 10.11.2006 vorgestellt.

2.2.3 Säule 2

Säule 2 setzt auf eine qualitative Überprüfung des internen Risikomanagements durch die Versicherungsaufsicht. Die im Gesetz zur Transparenz und Kontrolle im Unternehmensbereich (KonTraG) in Verbindung mit § 341a HGB vorgeschriebene Überprüfung des Risikomanagements durch Wirtschaftsprüfer stellt bereits heute einen Grundstein in dieser Richtung dar.[40] Die Versicherungsunternehmen sind zur Erteilung von Auskünften gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde verpflichtet. Bei Missständen sind Eingriffe wie Suspendierung von Führungskräften oder Entzug der Zulassung möglich. Die Bedingungen, an die diese Maßnahmen geknüpft sind, sind jedoch sehr allgemein gefasst.

In Zukunft soll die Aufsichtsleiter mit ihren Interventionsbefugnissen von genaueren Anforderungen an die Risikobewertungsmethoden abhängen. Im Rahmen der internen Kontrolle und Verwaltung müssen die strategischen Ziele und Werte eines Versicherers festgehalten und den Beschäftigten bekannt gemacht werden. Außerdem sollen die hierarchischen Ebenen und Verantwortlichkeiten klar festgelegt sein. Diese Grundsätze sollen durch ein Risikomanagement verstärkt werden. Es muss eine Risikomanagementstrategie mit Verfahren zur Erkennung, Messung, Überwachung und Kontrolle sämtlicher vom Unternehmen eingegangener Risiken vorliegen. Mittels statistischer Verfahren und der Einführung von Frühwarnindikatoren soll die Aufsicht ihren Aufgaben besser gerecht werden. Eine maßgebliche Rolle spielen Vor-Ort-Prüfungen. Um Willkür und Intransparenz zu vermeiden, muss die Aufsicht ihre Kontrollkriterien und -methoden offen legen. Die Ergebnisse der Prüfung müssen den Unternehmen, gegen die Zwangsmaßnahmen verhängt werden, mitgeteilt werden. Nur über die gesetzlichen Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen der Aufsichtsbehörden sollen nicht veröffentlicht werden.[41]

2.2.4 Säule 3

Durch verstärkte Offenlegungspflichten soll Säule 3 die Markttransparenz und damit auch die Marktdisziplin erhöhen. Die erweiterte Publizität soll anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Aufsichtsbehörden und Stakeholdern, frühzeitige Reaktionen ermöglichen. Dadurch sollen stabilisierende Marktkräfte aktiviert werden. Dieser Vorgang ist nach Meinung der EU-Kommission bei Versicherern geringer ausgeprägt als bei Banken, da bei ersteren die gegenseitige Abhängigkeit fehlt. Hauptakteure der Marktkräfte sind die Ratingagenturen. Der Mechanismus der disziplinären Wirkung durch die Offenlegung wird in Anhang A07 veranschaulicht.

Bei der Festlegung der Offenlegungspflichten wird darauf zu achten sein, dass Informationen, die einen Wettbewerbsfaktor darstellen, nicht vollständig offen gelegt werden. Ansonsten werden die Regelungen auf keine ausreichende Akzeptanz stoßen.[42]

2.3 Aktueller Stand und Ausblick

Der GDV hat bereits 2002 ein erstes Standardmodell entworfen.[43] Im Dezember 2005 wurde in Zusammenarbeit mit der BaFin ein aktualisierter Vorschlag für einen einheitlichen europäischen Standardansatz veröffentlicht.[44] Daneben entwickelten auch andere Versicherungsvertreter und -aufseher in Europa Modellvorschläge.[45] Mittlerweile hat die Diskussion die nationale Ebene verlassen und wird auf europäischer Ebene fortgeführt. In so genannten Quantitive Impact Studies (QIS) werden die Auswirkungen neuer Solvabilitätsvorschriften auf die Versicherungsbranche von der CEIPOS durchgerechnet und daraus Modelle abgeleitet. Seit dem 06.12.2006 ist QIS 2 abgeschlossen und QIS 3 befindet sich bereits in der Planung. Ihre Durchführung wird von April bis Juni 2007 stattfinden. Die EU-Kommission wird die Ergebnisse der Studie aus Zeitgründen nicht mehr in ihrer Richtlinie berücksichtigen.[46] Dies gefährdet die Durchführung weiterer Studien nicht, da diese zur Kalibrierung der Modellparameter dienen, was nicht Inhalt der Rahmenrichtlinie sein wird.[47] Die vom GDV und anderen nationalen Organen entwickelten Standardmodelle finden ebenso keine Berücksichtigung mehr. Sie dienen nur noch als Quelle für Gedankenanstöße.[48]

Die intensiven Bestrebungen der Beteiligten in den einzelnen Ländern und der EU-Kommission deuten darauf hin, dass der größte Teil der Versicherungswirtschaft auf das Standardmodell zur Berechnung seiner Solvenz zurückgreifen wird, obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch interne Modelle zulassen und deren Entwicklung bewusst mit niedrigeren Kapitalanforderungen fördern.[49] Dieser Schluss wird auch durch eine 2006 veröffentlichte Umfrage von KPMG bestätigt. Demnach streben nur 27% der Versicherer die Entwicklung interner Modelle an.[50] Das folgende Kapitel skizziert den aktuellen Stand des Standardmodells.

3 Das Standardmodell

3.1 Grundlagen

In dem Standardmodell werden die ASM und SCR bestimmt. Da das Projekt Solvency II noch in seiner Entwicklungsphase steht, haben die folgenden Aussagen noch keinen endgültigen Charakter. Darauf weisen die Entwickler explizit hin:"[The QIS2 Technical Specification] should not be understood as a closed CEIOPS proposal about the future Solvency II regime, nor should it limit the future room for manoeuvre to follow other approaches or re-open alternatives previously discussed. The specifications can be regarded as only an initial and tentative step towards the 'final' SCR (…)"[51]

Zur Berechnung der ASM wird in der vorliegenden Arbeit auf den GDV Standardansatz zurückgegriffen, da dieses Thema auf europäischer Ebene noch nicht hinreichend behandelt wurde und die gesetzlichen Grundlagen in Deutschland eine solide Basis bieten. Die Ermittlung der SCR wird auf Grundlage der Ergebnisse von QIS 2 durchgeführt, da diese den aktuellsten Stand darstellt. Um die Modelle in der vorliegenden Arbeit inhaltlich konsistent zu halten, wird im Folgenden auf die für Lebensversicherer entwickelten Modelle zurückgegriffen.

3.2 Die Available Solvency Margin

Bei der Berechnung der Available Solvency Margin (ASM) werden alle zur Verfügung stehenden Risikopuffer berücksichtigt. Bei einem Lebensversicherer sehen die verwendeten Positionen wie folgt aus.

Bestandteile des Risikokapitals eines Lebensversicherers

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da davon ausgegangen wird, dass deutsche Versicherer noch nach HGB bilanzieren - Solvency II aber auf Basis einer Marktwertsicht arbeitet - werden die Marktwerte mit Hilfe der Buchwerte nach HGB und eines Durationsansatzes[53] approximiert.[54] Um das Modell einfach und anwendbar zu halten, wurden für die Modified Duration der versicherungsspezifischen Passiva Werte festgelegt, die aus repräsentativen Beständen abgeleitet wurden.[55] Die folgende Formel wird verwendet, um die Marktwerte zu ermitteln. Die vorgegebenen Durationswerte sind im Anhang A11 zu finden.[52]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

wobei:

MWVT = Approximierter Marktwert

MRZ = Mittlerer Rechnungszins des Versicherungsbestandes

rpassiv = Marktzins

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Duration zinsfordernder Passiva

BWVT = Buchwerte der Passiva

Aus den weiter oben genannten Bestandteilen des Risikokapitals lässt sich ablesen, welche Instrumente dazu geeignet sind, die ASM zu erhöhen. Es handelt sich um alle Posten, die addiert werden. Unter Zuhilfenahme von Banken lassen sich Eigenkapital, Eigenmittelsurrogate und nachrangige Verbindlichkeiten erhöhen. Gliederungspunkt 4.2 stellt diese Möglichkeiten ausführlicher dar.

3.3 Die Solvency Capital Requirements

3.3.1 Bestandteile

Die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen einer Versicherung ist aufgrund der zahlreichen Bestandteile deutlich komplexer als die Berechnung der ASM. Die Solvency Capital Requirements (SCR) setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Diese sind Expected profit non-life (EPNL), Basic Solvency Capital Requirement (BSCR) und Operational risk (SCRop). Das Gesamtrisiko wird durch Addition von SCROP und BSCR unter Abzug von EPNL ermittelt.[56] In den nachstehenden Gliederungspunkten werden die Risikokomponenten detaillierter vorgestellt. Die bei den künftigen Berechnungen verwendeten Parameter wurden in den QIS-Studien mittels Value at Risk und Tail-Value at Risk Modellen[57] ermittelt.

Die folgende Abbildung veranschaulicht den Zusammenhang der vorhandenen Teilrisiken.

Abbildung 5: Risikomodule des Standardansatzes

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an: CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., Frankfurt 2006, S. 81

3.3.2 Berechnung des Expected profit non-life

Der erwartete Gewinn bzw. Verlust im zukünftigen Geschäftsjahr stellt für Nichtlebenversicherer eine Bereinigung der BSCR dar. Diese wird eingeführt, da die versicherungstechnischen Risiken im Nichtleben-Geschäft unabhängig von den anderen Risiken sind. Die daraus entstandenen Gewinne können zur Deckung sonstiger Verluste herangezogen werden. Da auf europäischer Ebene noch Streit über die genaue Ausgestaltung und Berücksichtigung der EPNL herrscht, wird das Thema in QIS 3 erneut aufgegriffen. Bisher besteht Einigkeit darüber, dass der erwartete Gewinn aus der Summe von Gewinnen aus Abwicklung (EPNL,PCO) und Prämien (EPNL,P) bestehen soll. Der aus Abwicklung resultierende Überschuss errechnet sich, indem die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle mit dem relativen erwarteten Abwicklungsgewinn multipliziert werden. Die erwarteten Gewinne aus eingenommenen Prämienzahlungen werden mit folgender Formel berechnet:

EPNL,P = (1-CR1)·NYP1

Wobei:

NYP1 = Erwartete Prämien des nächsten Jahres

CR1 = Durchschnittliche Combined Ratio[58] der letzten 3-5 Jahre

Der EPNL muss nicht zwangsläufig positiv sein. Ob Gewinne und Verluste in ihrer Anrechnung unterschiedlich behandelt werden sollen, wird zurzeit noch diskutiert.[59]

3.3.3 Berechnung der Operationellen Risken

SCROP steht für die operationellen Risiken (OpRisk). OpRisk meint die Gefahren eines unerwarteten Verlusts, der durch menschliches Verhalten, technologisches Versagen, Prozess- und Projektmanagementschwächen oder durch externe Ereignisse hervorgerufen wird. Das Rechtsrisiko ist in dieser Definition eingeschlossen, strategische Risiken und Reputationsrisiken sind nicht enthalten.[60] Die Quantifizierung der operationellen Risken gilt als große Herausforderung und ist bisher nur unzureichend entwickelt.[61] Die Kapitalanforderungen, die aus den OpRisk resultieren, werden mit folgender Formel berechnet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

wobei:

OPload = ein vorgegebener Koeffizient mit einem Wert unter 1

Earnlife = Eingenommene Prämien aus dem Leben Geschäft

Earnnl = Eingenommene Prämien aus dem Nichtleben Geschäft

Earnh = Eingenommene Prämien aus dem Kranken Geschäft

TPlife = Schadenreserve für Leben

TPnl = Schadenreserve für Nichtleben

TPh = Schadenreserve für Kranken

Der OPload Faktor wird zwischen 25% und 50% betragen. Er wird berücksichtigt, um den Einfluss der BSCR auf die operationellen Risiken zu mindern. CEIOPS hat erkannt, dass andere Risikoklassen keine direkten Rückschlüsse auf die OpRisk erlauben. Senkt ein Versicherer beispielsweise sein Kreditausfallrisiko mit Derivaten, sinkt dieses - die OpRisk hingegen sind aber gestiegen.[62]

3.3.4 Berechnung des Basic Solvency Capital Requirement

3.3.4.1 Überblick

Die BSCR setzen sich aus vier Teilrisiken zusammen, deren Korrelation bei der Berechnung berücksichtigt wird. Es handelt sich hierbei um Marktrisiko (SCRmkt), Adressenausfallrisiko (SCRdef), Versicherungstechnisches Risiko Leben (SCRlife) und Versicherungstechnisches Risiko Nichtleben (SCRnl). Die in dem Modell unterstellte Korrelation der Risiken ist in Anhang A13 dargestellt. Darauf basierend ergibt sich folgende Formel zur Berechnung der BSCR:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

wobei:

CorrSCRr,c = Die Zellen aus der Korrelationsmatrix

SCRr, SCRc = Die Kapitalkosten der Teilrisiken, entsprechend der Reihen und Spalten

aus der Korrelationsmatrix

In den folgenden Gliederungspunkten wird die Berechnung der einzelnen Risiken erläutert.

3.3.4.2 Berechnung des Marktrisikos

Die Volatilität der Marktpreise von im Portfolio befindlichen Finanzinstrumenten verursacht Marktrisiken. Sie werden von Aktienkursen, Zinsänderungen, Wechselkursen sowie dem aus Termingeschäften entstandenen Exposure beeinflusst.[63]„Zins- und Aktienkursrisiken bestehen jeweils aus zwei Komponenten. Das allgemeine Risiko beschreibt Wertänderungen auf Grund allgemeiner Marktbewegungen, während das spezifische Risiko emittentenbezogene Ursachen hat.“[64] Da Banken und Versicherungen diesen Risiken besonders ausgesetzt sind, werden sie dort auch als Erfolgsrisiko bezeichnet.[65] CEIOPS hat als Bestandteile des Marktrisikos folgende Module bestimmt: Zinsänderungsrisiko (Mktint), Aktienkursrisiko (Mkteq), Immobilienrisiko (Mktprop), Spread Risiko (Mktsp), Konzentrationsrisiko (Mktconc) und Währungsrisiko (Mktfx). Auch hier wurde basierend auf den Erfahrungen aus den QIS eine Korrelationsmatrix angefertigt. Sie ist in Anhang A14 zu finden. Die Zusammenführung der Teilrisiken über ihre Korrelation erfolgt analog zu der unter Gliederungspunkt 3.3.4.1 aufgeführten Formel. Das Spread-Risiko wird in der vorliegenden Arbeit nicht behandelt, da sich CEIOPS erst ab QIS 3 mit diesem Thema befassen wird.[66]

Das Zinsänderungsrisiko beruht auf der Sensitivität von Aktiva und Passiva in Abhängigkeit vom Zinsumfeld. Um es zu quantifizieren wird ein Stress-Test[67] durchgeführt, der Ad hoc Verschiebungen der aktuellen Zinskurve nach oben (Sup) und unten (Sdown) simuliert. Hierbei wird keine Parallelverschiebung vorgenommen, sondern mit fünf unterschiedlichen Laufzeitbändern gearbeitet. Die Tabelle in Anhang A16 veranschaulicht die Höhe des angewandten Stress-Faktors in Abhängigkeit von der Laufzeit. Es handelt sich vielmehr um eine Drehung der Kurve, als um eine Verschiebung. Der höhere Risikowert aus Zinsanstieg und Zinssenkung wird als Mktint angesetzt. Sollte in beiden Szenarien der Marktwert des Portfolios steigen, wird die Kapitalanforderung auf Null gesetzt.[68]

Bei der Ermittlung des Aktienkursrisikos wurde bisher von einem 40%igen Schock ausgegangen. In Zukunft werden die Berechnungen aufgrund der Erfahrungen aus QIS 2 wahrscheinlich mit einem Stressfaktor von 35% durchgeführt. Eine zu hohe Gewichtung des Aktienrisikos könnte Versicherer dazu bewegen, ihre Aktienquoten zu senken. Da dies nicht Ziel der Aufsicht ist, bleibt die genaue Ausgestaltung noch abzuwarten.

Das Immobilienrisiko resultiert aus den Marktpreisschwankungen der Immobilienbestände. Es wird mit einem Stressfaktor von 20% ermittelt. Dabei wird der Einfachheit halber nicht zwischen Büro-, Handels- oder Wohnimmobilien unterschieden. Um trotz der Einfachheit qualitative Daten zu erhalten, werden Korrekturfaktoren für Fat Tails und Illiquidität eingeführt. Fat Tail meint den von der Normalverteilung abweichenden Verlust.[69] Wenn die Summe vieler unabhängiger Zufallsvariablen in ihrer Verteilung eine eingipflige, symmetrische Glockenkurve ergibt, liegt eine Normalverteilung vor.[70] Dies ist in der folgenden Abbildung veranschaulicht. Die Normalverteilung ist durch eine rote Linie dargestellt. Die grüne Linie bildet eine Risikoverteilung ab, die eher der Realität entspricht.

Abbildung 6: Der Fat Tail im Kontext der Normalverteilung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an: De Servigny, A., Renault, O.: Measuring and Managing Credit Risk, New York 2004, S. 214

Währungsrisiken, die aus Schwankungen der Wechselkurse resultieren, werden mit einem Stressfaktor von 25% ermittelt. Dieser Wert resultiert aus dem in den Niederlanden angefertigten Financial Assessment Framework. Hierbei wurden die Kursschwankungen eines repräsentativen Währungskorbes der vergangenen 48 Jahre gegenüber dem Euro zugrunde gelegt. Für die Zeit vor 2002 wurde ein „synthetischer Euro“ erzeugt. Die Zusammensetzung des Währungskorbs ist in Anhang A17 zu finden. Der Argentinische Peso ist im Vergleich zu seiner internationalen Bedeutung übergewichtet, da er als Referenzwährung für alle Währungen aus Emerging Markets genutzt wird. Da sich der in QIS 2 verwendete Stressfaktor von 25% als eine äußerst vorsichtige Wahl erwiesen hat, ist es möglich, dass in Zukunft mit 20% gerechnet wird.

Konzentrationsrisiken liegen vor, wenn einem einzelnen Kontrahenten gegenüber ein besonders großes Exposure besteht. Geografische oder sektorale Konzentration wird nicht berücksichtigt. Die Konzentration stellt ein besonderes Risiko dar, da die Volatilität schmaler diversifizierter Portfolios höher ist[71] und der Ausfall einzelner Schuldner gravierende Auswirkungen hätte. Als „Kontrahent“ sind in diesem Fall Konzerne nach § 19 II KWG definiert. Um keine juristischen Interpretationsspielräume zu lassen veröffentlicht die Bundesbank in ihrem Extranet eine Liste mit den von ihr anerkannten Konzernen (Kreditnehmereinheiten). Ein Screenshot davon ist in Anhang A18 zu finden. Wie genau die Konzentrationsrisiken quantifiziert werden sollen ist noch nicht bekannt. CEIOPS ist sich bewusst, dass sich insbesondere kleinere Versicherer mit einem höheren Konzentrationsrisiko konfrontiert sehen - will diese aber nicht benachteiligen.

3.3.4.3 Berechnung des Adressenausfallrisikos

Das Adressenausfallrisiko ist die Gefahr, Zahlungen nicht rechtzeitig oder gar nicht zu erhalten.[72] Dabei spielen nicht nur die individuelle Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Kontrahenten eine Rolle, sondern auch Rahmenbedingungen wie z.B. Länderrisiken und Inflationsrisiken.[73] Im Rahmen von SCRdef werden nur die Risiken, die aus einem Ausfall risikomindernder Verträge resultieren, betrachtet. Dabei handelt es sich um Rückversicherungen und Derivate. Dabei werden auch Wrong Way Risks berücksichtigt. Wrong Way Risks treten auf, wenn das Risiko gegenüber einem Kontrahenten positiv mit seiner Bonität korreliert ist. Hierbei werden spezifisches und vermutetes Wrong Way Risk unterschieden. Ersteres resultiert aus individueller Vertragsgestaltung, letzteres aus makroökonomischen Irrtümern.[74] Ein spezifisches Wrong Way Risk liegt z.B. vor, wenn ein Kontrahent Verkaufsoptionen auf seine eigene Aktien erwirbt.[75] Für die Zukunft strebt CEIPOS an, auf externen Ratings basierende Ausfallwahrscheinlichkeiten zu verwenden. Wie die Ausfallwahrscheinlichkeiten über die Laufzeit mit den Ratings zusammenhängen ist im Anhang A19 zu sehen. In den Fällen, in denen mehrere externe Ratings zur Verfügung stehen, soll auf das zweitbeste zurückgegriffen werden. Ist der Kontrahent ein Solvency II unterliegender Rückversicherer, der seine Kapitalanforderungen mindestens quartalsweise ermittelt, kann auch seine SCR-Deckung herangezogen werden. Ob und inwiefern die Ausfallrisiken von Rückversicherungen und Derivaten unterschiedlich behandelt werden steht noch nicht fest.[76]

3.3.4.4 Berechnung der Versicherungstechnischen Risiken

Aufgrund der individuellen Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts wird das versicherungstechnische Risiko in Risiko Leben und Risiko Nichtleben differenziert. Das versicherungstechnische Risiko Leben setzt sich aus Sterberisiko, Langlebigkeitsrisiko, Invaliditäts- bzw. Arbeitsunfähigkeitsrisiko, Unkostenrisiko, Stornorisiko und Katastrophenrisiko zusammen. Wie auch bei den anderen Risikotypen üblich, wird das Gesamtrisiko mit Hilfe einer Korrelationsmatrix zusammengefügt. Diese ist in Anhang A20 zu finden. Das versicherungstechnische Risiko Nichtleben setzt sich aus Prämienrisiko (NKPR), Reserverisiko und Katastrophenrisiko zusammen. In der Korrelationsmatrix wurden Prämienrisiko und Reserverisiko zum NKPR zusammengefasst. Die Korrelation zwischen NKPR und Katastrophenrisiko beträgt Null.[77] Auf die Bestimmung der einzelnen Bestandteile der versicherungstechnischen Risiken wird in der vorliegenden Arbeit verzichtet, da dies in Hinblick auf den Zweck produktbezogener Lösungsansätze nicht zielführend ist.

4 Produkte und ihre Einflussnahme auf die Solvenz

4.1 Grundlegende Gedanken

Um die Solvabilität eines Versicherers zu erhöhen, ergeben sich grundsätzlich zwei Angriffspunkte. Da die Solvenz durch die Größen ASM und SCR bestimmt wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die positiven Einfluss auf sie haben. Wie in Kapitel 2.3 aufgezeigt wurde, wird die ASM durch die Schaffung zusätzlicher Eigenmittel erhöht. Dazu geeignete Instrumente werden in 4.2 vorgestellt. Auf der anderen Seite lassen sich die SCR steuern und verringern. Hierbei behilfliche Instrumente und deren Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen werden unter Gliederungspunkt 4.3 vorgestellt. Auf die Steuerung operationeller Risiken wird nicht eingegangen, da Banken keinen direkten Einfluss auf sie ausüben können. Die im Folgenden beschriebenen Auswirkungen auf die Solvenz eines Versicherers stellen nur Lösungsansätze dar, da sich aufgrund der frühen Phase, in der sich das Projekt Solvency II befindet, noch keine konkreten und endgültigen Aussagen treffen lassen.

4.2 Einflussnahme auf die ASM

4.2.1 Bestandteile der Eigenmittel

Laut VAG zählen zu den Eigenmitteln eines Versicherers

- das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien,
- die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
- der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag,
- Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist,
- Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist und
- die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt.

Auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen zusätzlich

- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals, wenn der eingezahlte Teil 25% der geforderten Summe erreicht,
- die Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen,
- die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben und
- bei Lebensversicherungsunternehmen der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind

zu den Eigenmitteln gerechnet werden.[78]

Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals und der nachrangigen Verbindlichkeiten ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, soweit er 50% der Eigenmittel und 50% der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt. Davon können höchstens 25% auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.[79]

Bisher haben Versicherer keine explizite Unterscheidung der Eigenkapitalkategorien nach ihrer Qualität vorgenommen. Dies wird sich im Rahmen von Solvency II ändern. Nach VAG werden bisher nur Eigenmittel, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten unterschieden. In Zukunft werden die Eigenkapitalkategorien von Banken übernommen und modifiziert. Als Klassifizierungsmerkmale dienen hierbei der mögliche Verlustauffang und die Dauer der Verfügbarkeit.[80] Davon ausgehend, dass der aktuelle Vorschlag des CEIOPS angenommen wird, ergibt sich folgendes Muster.

Abbildung 7: Zukünftige Eigenmittelkategorien von Versicherern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung

Die Unterscheidung der Eigenmittelbestandteile in Tier-Typen ist insbesondere für die Deckung der Kapitalanforderungen von Bedeutung. Mindestens die Hälfte der SCR muss aus Tier 1 bestehen. Dabei muss Core Tier 1 mindestens die Hälfte des Tier 1 ausmachen. Die Summe aus Tier 1 und Tier 2 muss die Untergrenze der Kapitalisierung in Form der MCR erfüllen. Lower Tier 2 darf nicht mehr als die Hälfte des Tier 1 ausmachen.[81] In Basel II ist darüber hinaus festgelegt, dass Innovative Tier 1 nicht mehr als 15% des gesamten Tier 1 Kapitals ausmachen darf.[82] Die Eigenschaften und Anforderungen, die an die einzelnen Eigenmittelkategorien gestellt werden, sind in den folgenden Gliederungspunkten dargestellt. Darüber hinaus werden mögliche Instrumente zu ihrer Erweiterung vorgestellt.

4.2.2 Tier 1

Tier 1 Kapital hat die höchste Qualität. Diese resultiert daraus, dass es jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung voll zum Verlustausgleich zur Verfügung steht. Seine Rückzahlungsansprüche im Falle einer Geschäftsauflösung stehen hinter allen anderen Passiva zurück. Zudem darf es keine fixen Kosten mit sich bringen. Es kann also keinen Zwang zu Dividenden- oder Zinszahlungen geben. Zum „Core Tier 1“ werden voraussichtlich das eingezahlte Kapital der Anteilseigner, Gewinnrücklagen und das Grundkapital zählen. “Non-Core Tier 1” umfasst nicht-kumulatives, unbefristet zur Verfügung stehendes Kapital aus Vorzugsaktien und Kapital, das eine äquivalente Verlustbeteiligung bietet.[83] Sollte ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr nicht in der Lage sein, die Dividende der Vorzugsaktionäre zu zahlen, wird dies bei kumulativen Aktien nachgeholt sobald ausreichend Gewinn zur Verfügung steht. Inhabern nicht-kumulativer Vorzugsaktien fehlt dieser Nachzahlungsanspruch.[84]

Tier 1 Anleihen

Um das verfügbare Tier 1 Kapital zu erhöhen, werden sich bei Versicherern voraussichtlich die bei Banken bereits üblichen Tier 1 Anleihen durchsetzen. Neben nicht-kumulativen Vorzugsaktien sind sie eine Möglichkeit, den bedeutendsten Teil der Eigenmittel zu erhöhen. Tier 1 Anleihen rangieren im Liquidationsfall hinter allen anderen Anleihen, aber noch vor Aktien. Sie werden über ein SPV emittiert, das eine Patronatserklärung der Versicherung erhält. So kann es von der Bonität des Emittenten profitieren.[85] Über das SPV erhält die Versicherung Kapital, für das dieses im Gegenzug „preferred shares“ erhält.[86] An die Investoren reicht das SPV die so genannten Tier 1 Anleihen weiter. Da sich die Ausgestaltung der Anleihen international unterscheidet, ist im Anhang A21 eine Tabelle zu finden, die die in verschiedenen Ländern üblichen Instrumente vorstellt.

4.2.3 Tier 2

Tier 2 Kapital ist qualitativ unter Tier 1 Kapital angesiedelt, bietet aber dennoch Verlustbeteiligung. Es kann die Anforderungen der Dauerhaftigkeit und fehlender Fixkosten nicht erfüllen. Hier wird wiederum zwischen Upper und Lower Tier 2 differenziert. Das entscheidende Merkmal dabei ist, dass Upper Tier 2 unbefristet und Lower Tier 2 befristet zur Verfügung steht. Zu ersterem gehören z.B. kumulative Vorzugsaktien, Nachranganleihen und Hybridkapital. Lower Tier 2 können zeitlich befristet zur Verfügung stehende Nachranganleihen und Vorzugsaktien angehören.[87]

Hybridkapital

Unter dem Begriff Hybridkapital werden im Kontext des VAG Genussscheine verstanden. Es handelt sich hierbei um Fremdkapital, das eigenkapitalähnliche Eigenschaften aufweist.[88] Ein Genussschein ist ein hybrides Wertpapier, das Genussrechte verbrieft und eine Stellung zwischen Aktie und Anleihe einnimmt. Ob ein einzelner Genusschein eher als aktienähnlich oder anleiheähnlich einzustufen ist hängt von der individuellen Ausgestaltung der Emissionsbedingungen ab.[89] Genussrechte enthalten der rechtlichen Natur nach Gläubigerrechte, die auf einem schuldrechtlichen Anspruch beruhen und sich in der Beteiligung am Reingewinn und am Liquidationserlös des Unternehmens äußern. Sie gewähren jedoch keine Mitgliedschaftsrechte wie etwa Aktien. Bei Versicherungen darf Kapital, das gegen die Gewährung von Genussrechten eingezahlt wurde nur den Eigenmitteln zugerechnet werden, wenn es die Voraussetzungen nach § 53c IIIa VAG erfüllt. Dazu zählen eine volle Verlustteilnahme, Nachrang hinter allen nicht nachrangigen Gläubigern und eine Gesamtlaufzeit von mindestens 5 Jahren. Sobald die Restlaufzeit weniger als 2 Jahre beträgt, findet keine Anerkennung mehr statt.

Nachranganleihen

Die Voraussetzungen, die Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt wurde, erfüllen muss, um den Eigenmitteln zugerechnet zu werden, sind in § 53c IIIb VAG geregelt. Es darf im Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden, muss mindestens 5 Jahre zur Verfügung stehen und darf keine Kündigungsrechte des Gläubigers enthalten. Eine Aufrechnung mit entgegengesetzten Forderungen muss ausgeschlossen sein. Sollte die Restlaufzeit der Darlehen weniger als 2 Jahre betragen, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln. Im Gegensatz zu Genussrechten stehen nachrangige Verbindlichkeiten nicht zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung.

4.2.4 Tier 3

Aufgrund der unterschiedlichen Marktrisiken, die auf Versicherer und Banken einwirken, unterscheidet sich Tier 3 in den Branchen. Versicherungstypisches Tier 3 enthält Eventualverbindlichkeiten, die von einer Genehmigung der Aufsicht abhängig sind. Es handelt sich um nicht eingezahltes Kapital, mit dessen Einzahlung aufgrund der Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts fest gerechnet werden kann. Aus diesem Grund liegt hier eine Abhängigkeit von der Bonität des Kontrahenten vor.[90] Zu Tier 3 zählt z.B. bedingtes Kapital aus teilweise eingezahlten Fonds und Garantien.[91] Auch die Nachschusspflicht, wie sie bei Versicherern auf Gegenseitigkeit möglich ist, gehört dazu.[92] Um keine Verwechslungsgefahr aufkommen zu lassen, wird explizit der Begriff „Insurance Tier 3 Capital“ verwendet.

Banken können mittels Garantien auf das Tier 3 Kapital von Versicherern Einfluss nehmen. Eine Bankgarantie ist ein einseitiger Vertrag zwischen einer Bank als Garantin und einem Begünstigten als Garantienehmer. Die Bank verpflichtet sich, auf erstes Anfordern, in bestimmter Höhe Zahlungen zu leisten, wenn das vertraglich vereinbarte Ereignis eintritt.[93]

4.2.5 Auswirkung in der Praxis

Die in der vorliegenden Arbeit durchgeführten Berechnungen der ASM wurden auf Grundlage des GDV-Standardmodells Leben durchgeführt. Die Beispielversicherung kann im Ausgangsszenario ihre Solvabilitätsanforderungen nicht erfüllen, da die ASM mit 1.184.342 Euro unter den SCR von 1.657.872 Euro liegt. Es sind nur 71% des geforderten Risikokapitals vorhanden. Die genauen Kennzahlen und verwendeten Parameter sind in den Tabellen im Anhang A22 zu finden. Da die Bestandteile der ASM im GDV-Modell additiv miteinander verknüpft und ungewichtet sind, ändert sich das verfügbare Risikokapital immer um den Betrag der zusätzlich emittierten Bestandteile. Denkbar wäre die Ausgabe von Tier 1 Anleihen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen. Die Beispielversicherung kann ihren Zielerreichungsgrad der Solvabilitätsanforderungen durch die Emission eines dieser Instrumente im Volumen von 500 Mio. Euro um 21 Prozentpunkte erhöhen. Damit wären die SCR mit 102% übererfüllt.

Welches der Produkte für den Versicherer am ehesten geeignet ist, hängt von der individuellen Geschäftspolitik ab. Entscheidungsparameter sind aus Sicht des Autors die von Tier 1 abhängigen Obergrenzen, Auswirkungen auf das Rating und anfallende Kosten. Der Spread von Tier 1 auf den Swapsatz liegt knapp 30 Basispunkte höher als bei Upper Tier-2. Dieser zusätzliche Aufschlag wird, verglichen mit dem Mehrwert der Anerkennung als Kernkapital, als gering betrachtet.[94] Aufgrund des historisch geringen Spreads[95] und der aufsichtsrechtlichen Bedeutung rät der Autor dazu, schwerpunktmäßig Tier 1 Anleihen zu emittieren.

Versicherer konzentrieren sich zurzeit auf die Emission von Hybridanleihen. Diese Kapitalform ist bisher untergewichtet, da sie erst seit September 2005 50% der gesamten Eigenmittel ausmachen darf. Davor lag die Grenze bei 25%. Experten gehen davon aus, dass Hybridkapital in Zukunft vor allem zur Finanzierung von Übernahmen eingesetzt wird.[96]

4.3 Einflussnahme auf die SCR

4.3.1 Verbriefung

4.3.1.1 Überblick

Besicherte Anleihen werden im Folgenden in Asset Backed Securities (ABS) und Credit Linked Notes (CLN) unterschieden. Diese Differenzierung beruht darauf, dass in ABS-Strukturen Special Purpose Vehicles (SPV) eingebunden sind. Bei einer CLN ist dies nicht zwingend der Fall.

ABS im weiteren Sinne werden abhängig von dem Asset, das sie verbriefen, in Mortgage Backed Securities (MBS), Collateralized Debt Obligations (CDO), Insurance Linked Securities (ILS) und ABS im engeren Sinne untergliedert. MBS sind mit Hypothekendarlehen besicherte Wertpapiere. Sie lassen sich, abhängig von der Nutzung der Immobilien, in Residential Mortgage Backed Securities (RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS) unterteilen. CDOs werden mit Schuldtiteln von Unternehmen unterlegt. Handelt es sich dabei um Anleihen wird der Begriff Collateralized Bond Obligation benutzt. Werden aber Darlehen verbrieft, wird von Collateralized Loan Obligations gesprochen. Auch die Verbriefung von Private Equity oder Hedge Fonds Beteiligungen ist über Collateralized Fund Obligations möglich. Als ABS im engeren Sinne werden sämtliche verbriefte Forderungen bezeichnet, die sich nicht in die anderen Kategorien einordnen lassen.[97] Im Gegensatz zu anderen ABS-Transaktionen, bei denen Forderungen gegen eine große Anzahl von Schuldnern verbrieft werden, ist die Anzahl identischer Schuldner in einer CDO deutlich geringer. Es handelt sich hierbei um 25 bis 250 anstatt über 5.000 verschiedene Referenzschuldner. Aus diesem Grund ist die Bedeutung eines einzelnen Ausfalls deutlich höher.[98]

Abbildung 8: Überblick über die Formen besicherter Anleihen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an: Heidorn, T., König, L.: Investitionen in Collateralized Debt Obligations, Frankfurt 2003, S. 5

4.3.1.2 ABS

Der Begriff ABS meint „durch Vermögensgegenstände besicherte Wertpapiere“.[99] Die Vermögensgegenstände sind zumeist Forderungen. Welche Arten von Forderungen unterschieden werden können, wurde bereits in dem vorangegangenen Gliederungspunkt erläutert. Neben den Asset-Klassen werden auch Verbriefungsstrukturen unterschieden. Es werden True Sale und synthetische Verbriefung differenziert. Bei einem True Sale werden die Vermögensgegenstände an ein SPV verkauft und fallen somit aus der Bilanz des Versicherers. Bei synthetischen Verbriefungen verbleiben sie in seiner Bilanz.[100]

True Sale[101]

True Sale Transaktionen beinhalten den Verkauf ausgewählter Forderungen vom Originator[102] (hier: ein Versicherer) an ein SPV. Dieses finanziert den Kauf durch die Emission von Wertpapieren - den ABS. Die Zins- und Tilgungsansprüche der Käufer des ABS werden aus dem Cash Flow der zugrunde liegenden Forderungen befriedigt.[103] Beim True Sale muss sichergestellt sein, dass die Forderungen inklusive des Kreditrisikos vollständig vom Originator an das SPV übertragen werden. Dieser Vorgang wird durch eine so genannte True Sale Opinion dokumentiert und bestätigt.[104] Durch den vollständigen Verkauf der Forderungen verschwinden diese aus der Bilanz des Originators. Um keine Rechtsspannungen zu erzeugen darf das SPV nicht zum Konsolidierungskreis des Originators gehören.[105] Sinn des SPV ist, die Forderungen von dem Management- und Unternehmensrisiko des Originators zu befreien. Der Originator erhält den Barwert der zugrunde liegenden Aktiva abzüglich einer Risikoprämie ausgezahlt.[106]

Synthetisch

Bei einer synthetischen Verbriefungsaktion wird das Ausfallrisiko der zugrunde liegenden Forderungen übertragen, während die betroffenen Aktiva in der Bilanz des Originators verbleiben. Der Originator ist bei synthetischen Verbriefungen Sicherungsnehmer und zahlt eine auf das abzusichernde Risiko berechnete periodische Prämie an das SPV (den Sicherungsgeber). Hierdurch erhält er bei einem zukünftigen Forderungsausfall im Pool eine entsprechende Ausgleichszahlung vom SPV.[107] Zur Übertragung der Risiken auf das SPV eignen sich Credit Default Swaps (CDS), Bürgschaften und Garantien.[108] Um das Ausfallrisiko an die Investoren weiterzureichen hat das SPV zwei Möglichkeiten. Zum einen kann es im Rahmen einer Funded-Struktur eine CLN emittieren. Den Emissionserlös legt das SPV in AAA geratete Wertpapiere zur Besicherung des eingegangenen Kreditrisikos an.[109] Die Zinszahlungen an die Investoren setzen sich aus Prämienzahlungen des Originators und den Zinszahlungen aus dem Sicherheitenpool zusammen. Zum anderen hat das SPV im Rahmen einer Unfunded-Struktur die Möglichkeit, mit Sicherungsgebern CDS abzuschließen. Die Sicherungsgeber erhalten ihre Prämien direkt aus den Prämienzahlungen des Originators. Die verwendeten Instrumente lassen sich auch ohne Zwischenschaltung eines SPV emittieren. Diese Form wurde erst später entwickelt, ist nun aber weit verbreitet.[110] Die Abbildungen in den Anhängen A26 und A27 veranschaulichen die unterschiedliche Struktur eines Funded und Unfunded ABS. Weitere Informationen zur möglichen Ausgestaltung von ABS sind in Anhang A28 zu finden.

4.3.1.3 Insurance-Linked Securities

Entwicklung

Versicherer übernehmen Risiken, indem sie Versicherungsverträge abschließen. Es gibt Risiken, die mit dem versicherten Objekt zusammenhängen (z.B. Schaden, Unfall, Leben) und Risiken, denen alle Versicherer unterliegen. Zu letzteren zählen insbesondere Pricing Risk, Product Design Risk und Claims Risk.[111] Versicherer beginnen, ihre Risiken auf den Kapitalmarkt zu übertragen, anstatt auf die traditionelle Rückversicherung zurückzugreifen. Versicherungsrisiken lassen sich, wie unter dem vorangegangenen Gliederungspunkt erläutert, synthetisch verbriefen. Aufgrund der verbrieften Risiken wird die Bezeichnung Insurance-Linked Note benutzt.[112]

Mittels Alternative Risk Transfer (ART) können Versicherer alle Arten von Versicherungsrisiken verbriefen. Seit 1992 bot das Chicago Board of Trade (CBOT) Terminkontrakte auf Naturkatastrophen an. Als Underlying diente ein Pool von Gebäudeversicherungen, die von 22 Versicherern geschrieben wurden. Bei Eintritt einer Katastrophe stieg der Index aufgrund der erlittenen Verluste der Versicherer. Eine Absicherung gegen die Risiken war also mit einer Long Position auf den Index möglich. War von einer Katastrophe nur ein geringer Teil der Versicherer betroffen, führte dies nicht zu ausreichenden Kursausschlägen, die den Verlust dieser Unternehmen decken konnten.[113]

Als Fortentwicklung wurden Futurekontrakte auf vom Property Claim Services Inc. (PCS) geschätzte Indizes angeboten. Mit ihnen war es möglich, auf den Schadensverlauf z.B. aus Wirbelstürmen oder Erdbeben in bestimmten Regionen zu wetten.[114] Doch auch diese Entwicklung konnte das Überleben der Terminkontrakte nicht sichern. Dies wird durch eine Beobachtung der Tradingvolumen deutlich.[115] Mittlerweile wird der Markt von Insurance-Linked Securities dominiert, die eine ABS ähnelnde Struktur aufweisen. Untergruppen dieser Verbriefungsklasse sind CatBonds, LifeBonds und die Verbriefung des Embedded Value. Diese Möglichkeiten werden im Folgenden vorgestellt.

CatBonds

CatBonds sind eine spezielle Form der Insurance-Linked Securities und haben den größten Anteil des Marktes inne. Eine Katastrophenanleihe ist eine Anleihe mit einer festen Laufzeit, deren Rückzahlung vom Eintreten und der Schadenshöhe einer bestimmten Katastrophe innerhalb einer festgelegten Periode abhängt.[116] Ihr Erfolg ist auf die hohen Preise für Katastrophenversicherungen und steigende Nachfrage zurückzuführen. Die Rückversicherungsprämien steigen, da durch Naturkatastrophen verursachte Schäden weltweit zunehmen.[117] Die Nachfrage kommt insbesondere von Hedge Fonds und Fixed Income Portfoliomanagern, die in CatBonds ein Diversifikationsinstrument entdeckt haben.[118] Katastrophenanleihen sind besonders zur Risikostreuung geeignet, weil ihre Entwicklung keinen Regelmäßigkeiten unterliegt und daher keine Korrelation zu anderen Finanzinstrumenten besteht.[119] Mittlerweile wird dieser Markt über Fonds auch Privatanlegern zugänglich gemacht.[120]

Wie bei ABS werden die Bonds durch ein SPV emittiert, das zusätzlich Risikoprämien des Versicherers erhält. Tritt ein Ereignis ein, das zum Versicherungsschutz berechtigt (Trigger Event), wird nur noch der Nominalwert des Bonds abzüglich der versicherten Summe getilgt. Tritt die versicherte Eventualität nicht ein, wird die Anleihe voll zurückgezahlt.[121]

Das Trigger Event, das die Tilgung des Bonds bestimmt, ist der wichtigste Parameter eines CatBonds. Es lassen sich grundsätzlich fünf verschiedene Trigger Events unterscheiden. „Indemnity-based Triggers“ basieren direkt auf den beim betroffenen Versicherer angefallenen Verlusten. „Industry Index-based Triggers“ basieren auf einem Index, wie es bereits bei den ersten Insurance Linked Securities der Fall war. „Modelled Loss Triggers“ liegen komplexe Risikomodelle zugrunde. Der so ermittelte erwartete Gesamtschaden einer Katastrophe wird auf das Portfolio des einzelnen Versicherers heruntergebrochen. Bei „Pure Parametric Triggers“, die auch als „Physical Triggers“ bekannt sind, hängt die Zahlung an den Versicherten nicht von entstandenen Schäden, sondern von klar definierten Parametern einer Katastrophe ab. Es wird genau festgelegt, welcher Betrag z.B. beim Überschreiten welcher Windgeschwindigkeit oder Erdbebenstärke zu leisten ist. Diese Methode ist aufgrund ihrer hohen Transparenz aus Sicht von Ratingagenturen und Investoren interessant. „Parametric Indices“ basieren auf parametrischen Triggern. Diese werden um das Exposure der versicherten Firma adjustiert. Mittels mathematischer Modelle wird für jeden Versicherungsnehmer ein Portfoliowert abgeleitet, der auf den Parametern einer Katastrophe beruht.[122] Im Anhang A30 sind exemplarisch ausgewählte, grafisch aufbereitete Ergebnisse von Katastrophenindizes zu finden. Wie die Abbildung in Anhang A31 veranschaulicht, wird der zuletzt vorgestellte Trigger von Emittenten bevorzugt.

LifeBonds

Ende 2003 hat Swiss Re die erste Insurance Linked Security emittiert, die Sterberisiko verbrieft. Als Underlying wurde ein „combined mortality index“ gewählt. Die Anleihe mit einem Volumen von 400 Mio. USD wird ausfallen, wenn der Index 130% des Basislevels übersteigt.[123] Mittlerweile haben auch einige Erstversicherer solche Anleihen emittiert. Lebensversicherer müssen aufgrund strikter Vorschriften deutlich mehr regulatorische Kapitalreserven vorhalten, als ökonomisch notwendig ist. LifeBonds bieten die Möglichkeit, Kapital für Neugeschäft freizusetzen und „unnötige“ Reserven abzubauen.[124] Da die Vorschriften in „Regulation XXX“ der National Association of Insurance Commissioners festgehalten sind, sind LifeBonds international unter dem Namen „XXX Bonds“ bekannt.[125] Die über die Laufzeit einer Lebensversicherung auflaufende Differenz zwischen regulatorischen und ökonomischen Kapitalanforderungen wird durch die folgende Abbildung illustriert.

Abbildung 9: Regulatorisches vs. ökonomisches Eigenkapital

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an: Briggs, D.M., Hecht, J., Pickup, C.: Life Insurance, Securitization Expanding, New York 2004, S. 8

[...]


[1] Vgl. http://eu2007.de/de/Policy_Areas/Economic_and_Financial_Affairs/Capital_market.html (24.01.07)

[2] Vgl. Schubert, T., Grießmann, G.: 10 Kernpunkte der deutschen Versicherungswirtschaft zu

Solvency II, Berlin o.J., S. 2

[3] Siehe „Considerations on the design of a future prudential supervisory system” Markt/2535/02

[4] Vgl. Schubert, T., Grießmann, G.: Solvency II – Die EU treibt die zweite Phase des Projekts voran,

in: Versicherungswirtschaft Heft 7/2004, Karlsruhe 2004, S. 470

[5] Weitere Ausführungen zu Basel II sind im Anhang A01 zu finden

[6] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Quantitative Impact Study 2, Cover note, Frankfurt 2006, S. 1 ff.

[7] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Press Release 06.12.2006, CEIOPS publishes its Quantitative Impact Study 2

Report, Frankfurt 2006, S. 1

[8] Vgl. Van Hulle, K.: Aims and General Outlines of Solvency II, in: Kredittylsinet (Hrsg.): Erfaringer og

utfordringer Kredittilsynet 1986–2006, Oslo 2006, S. 94

[9] Vgl. Klüttgens, M.: Neue Regeln zwingen zum Umbau, in: Handelsblatt 23.10.06, Köln 2006, S. 36

[10] Siehe Anhang A03

[11] Vgl. Leitermann, U.: Bedeutung von Solvency II für das Kapitalanlagemanagement, in: Gründl, H.,

Perlet, H. (Hrsg.): Solvency II & Risikomanagement, Wiesbaden 2005, S. 302

[12] Vgl. Farny, D.: Versicherungsbetriebslehre, 4. Aufl., Karlsruhe 2006, S. 790

[13] Vgl. Baur, P., Enz, R.: Solvency II: Ein integrierter Risikoansatz für europäische Versicherer,

Zürich 2006, S. 5 f.

[14] Vgl. Farny, D.: a.a.O., S. 785

[15] Siehe Kapitel 4.2.3

[16] Aufgrund §53c II VAG

[17] Vgl. Krüger, A.: Solvency II belohnt Risikovorsorge, in: FTD 13.09.06, Köln 2006, S. 22

[18] International Actuarial Association (Hrsg.): A Global Framework for Insurer Solvency Assessment,

Ottawa 2004, S. 26

[19] ebenda, S. 26

[20] Vgl. Heistermann, B.: Auswirkungen von Solvency II, Köln 2004, S. 7

[21] Vgl. de Groot, P.: Risk and Capital Management for Insurers,o.O. 2006, S. 10

[22] Die vollständigen Ergebnisse der Umfrage befinden sich in Anhang A06

[23] Vgl. Gleißner, W., Müller-Reichart, M., Kamaras, E.: Ableitung eines Ratings aus einem Risikoaggrega-

tionsmodell nach Solvency II, in: Achleitner, A-K., Everling, O. (Hrsg.): Versicherungsrating, Hintergrund-Strukturen-Prozesse, Wiesbaden 2005, S. 261

[24] Vgl. Schubert, T., Grießmann, G.: a.a.O., S. 2

[25] Vgl. Schubert, T.: Stand der Diskussion und Tendenzen im Projekt Solvency II der EU-Kommission, in:

Gründl, H., Perlet, H. (Hrsg.): Solvency II & Risikomanagement, Wiesbaden 2005, S. 37

[26] Vgl. Perlet, H., Guhe, J.: Anforderungen an ein unternehmerisches Risikomanagement, in: Gründl, H.,

Perlet, H. (Hrsg.): Solvency II & Risikomanagement, Wiesbaden 2005, S. 159

[27] Siehe dazu Gliederungspunkt 4.3.5

[28] Vgl. Krüger, K.: Eigenkapital und Gewinn nach deutschem HGB, IAS/IFRS und US-GAAP - Eine

empirische Untersuchung börsennotierter deutscher Unternehmen, Aachen 2006, S. 24

[29] Vgl. Zielke, C.: IFRS für Versicherer, Hintergründe und Auswirkungen, Wiesbaden 2005, S. 25

[30] Vgl. Stahl, A.B.: Wechsel von HGB zu IAS/IFRS oder US-GAAP, Empirische Untersuchung der

Umstellung von deutschen auf internationale Rechnungslegungsgrundsätze, Wiesbaden 2004, S. 49

[31] Vgl. Zielke, C.: a.a.O., S. 27 ff.

[32] Vgl. Baur, P., Enz, R.: a.a.O., S. 9

[33] Vgl. Zielke, C.: a.a.O., S. 37

[34] Vgl. Schubert, T.: a.a.O., S. 39 f.

[35] Vgl. ebenda, S. 39

[36] Vgl. Gründl, H., Schmeiser, H.: Solvency II und interne Risikosteuerungsmodelle, in: Versicherungs-

wirtschaft Heft 7, Karlsruhe 2004, S. 473

[37] Vgl. http://ssrn.com/abstract=869267 (21.12.06)

[38] Vgl. Schubert, T., Grießmann, G.: a.a.O., S. 7

[39] Vgl. Sandström, A.: Solvency Models, Assessment and Regulation, Boca Raton 2005, S. 186

[40] Vgl. Hartung, T.: Überprüfungsverfahren und Marktdisziplin als Instrumente der Versicherungsaufsicht,

in: Gründl, H., Perlet, H. (Hrsg.): Solvency II und Risikomanagement, Wiesbaden 2005, S. 62

[41] Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.): Informationspapier für den Unterausschuss „Solvabilität“,

Betreff: Überlegungen zur Form eines künftigen Aufsichtssystems, Brüssel 2002, S. 52 ff.

[42] Vgl. ebenda, S. 67 f.

[43] Vgl. http://www.gdv.de/Hauptframe/index.jsp?oidl1=612&oidl2=12133&oidl3=17427&contentUrl=/

Presse/Veranstaltungsarchiv/inhaltsseite779.html (21.12.06)

[44] Siehe Schubert, T., Grießmann, G.: a.a.O.

[45] Vgl. CEA, Mercer Oliver Wyman (Hrsg.): Solvency Assesment Models Compared,

Brüssel/Paris 2005, S. 3 ff.

[46] Vgl. Lansch, R.: Versicherer vor dem Härtetest, in: Handelsblatt 05.01.2007, Bonn 2007, S. 21

[47] Vgl. Thomas Steffen (Vice President CEIOPS) am 10.01.2007 auf dem “Public Hearing on CEIOPS'

Consultation Papers No.15 to 20” in Frankfurt am Main

[48] Vgl. Anhang A08

[49] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, Draft Advice to the European Commission in the Frame-

work of the Solvency II project on Pillar I issues – further advice, Frankfurt 2006, S. 78

[50] Siehe Anhang A09

[51] CEIOPS (Hrsg.): Quantitative Impact Study 2, Technical Specification, Frankfurt 2006, S. 3

[52] RfB ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Sie dient der Ausschüttung der erwirtschafteten

Erträge an die Versicherten. Die freie RfB ist noch keiner konkreten Verwendung zugeordnet.

(Vgl. http://www.vers-online.net/glossar/r/rfb.html (15.12.06))

[53] Weitere Erläuterungen zur Duration befinden sich in Anhang A10

[54] Vgl. Schubert, T., Grießmann, G.: a.a.O., S. 4 ff.

[55] Vgl. Schubert, T., Grießmann, G.: a.a.O., S. 96

[56] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 82

[57] Weitere Erläuterungen zum Value at Risk befinden sich in Anhang A12

[58] Die Combined Ratio ist die Summe der Schaden- und Betriebskosten in Prozent der Prämien

(Vgl. Farny D.: Versicherungsbetriebslehre, 4. Aufl., Karlsruhe 2006, S. 326)

[59] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 89 ff.

[60] Vgl. DZ BANK (Hrsg.): Finanzbericht 2005, Frankfurt 2006, S. 42

[61] Vgl. Financial Services Authority (Hrsg.): Insurance Sector Briefing: ICAS - one year on,

London 2005, S. 20

[62] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 96

[63] Vgl. International Actuarial Association (Hrsg.): a.a.O., S. 30 f.

[64] http://geschaeftsbericht.deutsche-bank.de/2005/gb/risikobericht/marktrisiko.php (30.11.2006)

[65] Vgl. Bröder, T.M.: Risiko-Management im internationalen Bankgeschäft, Bern 2006, S. 35

[66] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 100

[67] Weitere Erläuterungen zu Stress Tests befinden sich in Anhang A15

[68] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 102

[69] Vgl. De Servigny, A., Renault, O.: Measuring and Managing Credit Risk, New York 2004, S. 214

[70] Vgl. Sachs, L.: Angewandte Statistik, 11. Aufl., Berlin Heidelberg 2003, S. 108 f.

[71] Erläuterungen hierzu befinden sich in Gliederungspunkt 4.3.4.1

[72] Vgl. Bröder, T.M.: Risiko-Management im internationalen Bankgeschäft, Bern 2006, S. 18

[73] Vgl. http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/K/Kreditrisiko.htm (30.11.06)

[74] Vgl. D’Hulster, K.: Calculation of regulatory capital for counterparty risk, London 2001, S. 1 f.

[75] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (Hrsg.): International Convergence of Capital Measure-

ment and Capital Standards, Basel 2006, S. 266

[76] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 119 ff.

[77] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 135.

[78] Vgl. § 53c III VAG

[79] Vgl. § 53c III VAG

[80] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 50 f.

[81] Vgl. ebenda, S. 54 ff.

[82] Vgl. Van Greuning, H., Bratanovic, S.B.: Analyzing and Managing Banking Risk, 2. Aufl.,

New York 2004, S. 104 f.

[83] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 52 f.

[84] Vgl. Banerjee, B.: Financial Policy and Management Accounting, Neu-Delhi 2005, S. 50

[85] Vgl. Neumann, S.: Tier 1-Kapital im Fokus, Frankfurt 2004, S. 4 f.

[86] Vgl. Bailey, B., Van Loan, C.: They’re back: Innovative Tier 1 Capital Instruments for Life Insurers,

o.O. 2006, S. 9 ff.

[87] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 53 f.

[88] Vgl. http://boerse.ard.de/lexikon.jsp?p=150&key=lexikon_121790&letter=H (17.12.06)

[89] Vgl. Werner, H.S.: Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigen-

kapitalersatz, 4. Aufl., Wolfratshausen 2004, S. 65

[90] Vgl. CEIOPS (Hrsg.): Consultation Paper 20, a.a.O., S. 51 ff.

[91] Vgl. ebenda, S. 60

[92] Vgl. Paakkanen, M.: The business implications of Solvency II, Brüssel 2006, S. 11

[93] Vgl. http://www.helaba.de/hlb/generator/Download/msChecklisteGarantie.de.pdf (21.12.06)

[94] Vgl. Böger, A., Heidorn, T., Waldstein, P.: Hybrides Kernkapital für Kreditinstitute, Frankfurt 2000, S. 18

[95] Siehe Anhang A23

[96] Vgl. Kullrich, A.: Versicherer entdecken den Reiz von Hybridkapital, in: Handelsblatt 11.01.07,

Düsseldorf 2007, S. 3

[97] Vgl. DZ BANK (Hrsg.): Asset Backed Securities (ABS) -Ein Überblick-, Frankfurt o.J., S. 7

[98] Vgl. Heidorn, T., König, L.: Investitionen in Collateralized Debt Obligations, Frankfurt 2003, S. 4

[99] Bertl, A.: Verbriefung von Forderungen-Entstehungsgeschichte und heutige Struktur von Asset Backed

Securities, Wiesbaden 2004, S. 5

[100] Vgl. Emse, C.: Verbriefungstransaktionen deutscher Kreditinstitute: Eine Analyse alternativer Struktur-

variante und deren regulatorischer Erfassung nach Grundsatz I und Basel II, Wiesbaden 2005, S. 8 f.

[101] Für eine grafische Abbildung der Struktur eines True Sale siehe Anhang A24

[102] Der Originator ist der (ursprüngliche) Forderungsinhaber der verbrieften Assets

(Vgl. http://www.bwl-bote.de/20051030.htm (21.12.06))

[103] Vgl. Bär, H-P.: Asset Securitisation: die Verbriefung von Finanzaktiven als innovative Finanzierungs-

technik und neue Herausforderung für Banken, 3. Aufl., Wien 2000, S. 91

[104] Vgl. Anhang A25

[105] Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (Hrsg.): International Convergence of Capital Measure-

ment and Capital Standards, Basel 2004, S. 115f

[106] Vgl. Besant, A., Heidorn, T., Linsenmaier, A.: Zinsprodukte in Euroland, Kerninstrumente des Geld-

und Anleihemarktes mit ihren Derivaten, Wiesbaden 2003, S. 73

[107] Vgl. Neske, C.: Grundformen von Kreditderivaten, in: Burhof, H-P, Henke, S., Rudolph, B., u.a. (Hrsg.):

Kreditderivate - Handbuch für die Bank- und Anlagepraxis, Stuttgart 2000, S. 46

[108] Vgl. Bayern LB (Hrsg.): ABS Handbuch, Einführung in Asset-Backed Securities, München 2006, S. 7

[109] Vgl. Neske, C.: a.a.O., S. 57.

[110] Vgl. Emse, C.: a.a.O., S. 42

[111] Vgl. International Actuarial Association (Hrsg.), a.a.O., S. 29

[112] Vgl. Wulff, S., Winter, F.: Neue Anreize für Versicherer zur Risikoverbriefung, in: Börsenzeitung

28.11.06, Frankfurt 2006, S. 4

[113] Vgl. Pensa, P.: CatBonds, Basel o.J., S. 9 ff.

[114] Vgl. Culp, C.L.: The ART of Risk Management, New York 2002, S. 480 f.

[115] Siehe Anhang A29

[116] Vgl. The Mourant Group (Hrsg.): Catastrophe-Linked Securities, St. Helier 1998, S. 1

[117] Vgl. http://derstandard.at/?url=/?id=2699280 (20.12.06)

[118] Vgl. Pensa, P.: a.a.O., S. 11 f.

[119] Vgl. Gaisbauer, T.: Der Handel mit Naturkatastrophen, Wien Salzburg 2005, S. 3

[120] Vgl. http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/20944.html (21.12.06)

[121] Vgl. Pensa, P.: a.a.O., S. 12 f.

[122] Vgl. ebenda, S. 13 f.

[123] Vgl. http://www.swissre.com/INTERNET/pwswpspr.nsf/fmBookMarkFrameSet?ReadForm&BM=../

vwAllbyIDKeyLu/sstr-5wbhkr??OpenDocument (02.12.06)

[124] Vgl. http://www.fenews.com/fen48/one_time_articles/insurance/insurance.html (02.12.06)

[125] Vgl. http://www.swissre.com/Internet/pwswpspr.nsf/fmBookMarkFrameSet?ReadForm&BM=../

vwAllbyIDKeyLu/abod-5szlld?OpenDocument (02.12.06)

Ende der Leseprobe aus 93 Seiten

Details

Titel
Produktbezogene Lösungsansätze für Versicherer im Rahmen von Solvency II
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim
Note
1,2
Autor
Jahr
2007
Seiten
93
Katalognummer
V77227
ISBN (eBook)
9783638745239
ISBN (Buch)
9783638774451
Dateigröße
2127 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Produktbezogene, Lösungsansätze, Versicherer, Rahmen, Solvency
Arbeit zitieren
Jan Vollmer (Autor:in), 2007, Produktbezogene Lösungsansätze für Versicherer im Rahmen von Solvency II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77227

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