Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags


Hausarbeit, 2007

20 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Ausgangslage
2.1 Der Westfälische Frieden
2.2 Leopold I
2.3 Der Rheinbund

3. Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg
3.1 Der „Türkenreichstag“ 1663/64

4. Die Bedeutung des Immerwährenden Reichstags

5. Schlussbemerkung

Abkürzungsverzeichnis

Literatur

1. Einleitung

Der Immerwährende Reichstag zu Regensburg war die Bezeichnung für die Ständevertretung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation von 1663 bis 1806, bis die endgültige Auflösung des Reiches erfolgte.

Der Reichstag wurde von dem jungen Kaiser Leopold I. einberufen und war ursprünglich nicht ausgelegt, zu einer ständigen Einrichtung zu werden, sondern hatte primär die Bewilligung einer Geldhilfe zum Ziel, um die drohende Türkengefahr abzuwehren.

Der Westfälische Frieden, welcher den Dreißigjährigen Krieg 1648 in Münster und Osnabrück beendet, ist als eine wesentliche Grundlage für die spätere Perpetuierung des Reichstags zu betrachten, ebenso wie die Errichtung des Rheinbundes eine erhebliche Rolle spielt. Es muss eine breitere Betrachtung der historischen Ereignisse erfolgen, um zum einen das Verhältnis zwischen Kaiser und Reich, zum anderen die Zusammenhänge einer Einrichtung wie des Immerwährenden Reichstags verstehen zu können.

Der sächsische Reichsjurist Wilhelm Ludewig fasste die Lage 1716 zusammen: „Das Reich kann wohl ohne den Kaiser sein, aber der Kaiser nicht ohne das Reich.“[1]

Die vorliegende Arbeit soll die Anfänge des Immerwährenden Reichstags unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ereignisse beleuchten, zudem möchte ich versuchen, die Ausführungen unter der Berücksichtigung der These Ludewigs zu betrachten und diese zu verifizieren beziehungsweise zu falsifizieren.

2. Ausgangslage

Dem Immerwährenden Reichstag gingen wesentliche und aus historischer Sicht bedeutsame Ereignisse voraus, so ist hier unabdingbar der Dreißigjährige Krieg zu nennen, welcher mit dem Frieden zu Münster und Osnabrück, dem Westfälischen Frieden 1648 endete.

2.1 Der Westfälische Frieden

Die Friedensverhandlungen zum Ende des Dreißigjährigen Krieges konnten ihren Anfang Ende August des Jahres 1645 nehmen, als sämtliche Delegierte sich nun in Münster und Osnabrück zusammen fanden.

Der Weg zum Frieden 1648 war ein Weg, welcher durch den Kampf um die deutsche Libertät geprägt war. Die Friedensverhandlungen bildeten den ersten deutschen Verfassungskongress in den westfälischen Städten und etablierten das Verfassungsmodell von Kaiser und Reich. Der Frieden wurde formell geschlossen zwischen dem Kaiser und Frankreich sowie Schweden und am 24. Oktober 1648 unterzeichnet.

Die Ergebnisse des Westfälischen Friedens, welcher zum ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt wurde, für das Frankreich und Schweden die Garantie übernahmen, waren weitreichend. Schweden wurde nun Mitglied im Reichsverband und erhielt Vorpommern mit Rügen, Wismar und die Hochstifte Verden und Bremen; Mecklenburg und Brandenburg erhielten für diese Einbußen Entschädigungen aus den säkularisierten norddeutschen Bistumslanden. Frankreich erhielt sämtliche Besitzungen und Rechte der Habsburger im Elsass, dazu Breisach und das Besatzungsrecht in Philippsburg, zudem die lothringischen Bistümer Metz, Toul und Verdun. Die Eidgenossenschaft und die Generalstaaten wurden nun vom Reich unabhängig. Zugunsten einer weitgehenden Selbstständigkeit der Reichsstände, welche nun erstmals das ius foederis erhielten, wurde nun die kaiserliche Gewalt im Reich eingeschränkt. Die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens von 1555 wurden im Westfälischen Frieden erneuert und erweitert: das Jahr 1624 gilt als sogenanntes Normaljahr für den kirchlichen Besitz- und Bekenntnisstand und der Calvinismus erhält den gleichen reichsrechtlichen Status wie die Augsburger Konfession. Die Westfälischen Friedensverträge enden mit einer gewichtigen Bestimmung: Sit haec transactio perpetua lex et pragmatica imperii sancto imposterum aeque ac aliae leges et constitutiones fundamentales imperii nominatim proximo imperii recessui ipsique capitulationi Caesareae inserenda.[2] Mit dieser Vorschrift wird nun der Weg gewiesen, wie die Friedensinstrumente von Münster und Osnabrück rechtsförmlich zu einer pragmatica sanctio und – wie bereits erwähnt – zum lex fundamentalis des Heiligen Römischen Reiches erhoben werden sollen. Es werden hierbei die Wahlkapitulation des Römischen Kaisers beziehungsweise Königs einerseits und vor allem der Reichstag andererseits mit einbezogen.

Der Reichstag war auf Grund seiner Tradition bestens geeignet, die beiden konfessionellen Corpora (evangelisch und katholisch) politisch und rechtlich zu integrieren, so konnte er als Institution durch Konfliktbeilegung trotz der religiösen Spaltung die Rechtssicherheit verbürgen und ein wichtiges Stück Reichssicherheit gewährleisten. Fritz Dickmann stellt fest, dass der Westfälische Frieden die allmähliche Umwandlung des Reiches in einen Verband von Staaten, die ihre gegenseitigen Beziehungen weithin nach völkerrechtlichen Prinzipien und Regeln gestalteten, bewirkte. Die Staaten waren dabei aber mindestens rechtlich, aber auch faktisch einer übergeordneten Gewalt unterworfen, an eine gemeinsame Rechtsordnung gebunden und in ihren Streitfragen untereinander zu friedlichem Austrag verpflichtet. „So standen sich (nach 1648) Universalmonarchie und Staatengemeinschaft, katholische Weltkirche und evangelische Landeskirchen, Bekenntniseinheit und Bekenntnisfreiheit, kaiserliche Gewalt und Landeshoheit gegenüber.“[3]

Dickmann betont: „Der Frieden bedeutet für unser Volk ein nationales Unglück und für das Heilige Römische Reich, in dem es bis dahin seine staatliche Form gefunden hatte, den Anfang der tödlichen Krankheit, der es schließlich erlag. Das ist in allen unseren Geschichtsbüchern so oft und überzeugend dargetan worden, dass es einer Wiederholung nicht bedarf. Das Jahr 1648 ist eines der großen Katastrophenjahre unserer Geschichte.“[4]

2.2 Leopold I.

Als der römisch-deutsche König Ferdinand IV. am 9. Juli 1654 starb, war sein Bruder, der Erzherzog Leopold, erst 14 Jahre alt. Ferdinand IV. starb damit noch vor seinem Vater, dem Kaiser Ferdinand III., welcher selbst am 2. April 1657 verstarb. Als einziger Nachfolger aus dem Hause Habsburg kam nunmehr Leopold in Frage, doch der französische Minister Jules Mazarin versuchte nach dem Tod Ferdinands IV., bei den deutschen Kurfürsten einen Ausschluss des Hauses Habsburg von der Kaiserwahl zu erreichen.[5] Stattdessen sollte der junge Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern die Nachfolge antreten, was dieser aber ablehnte – Leopold war nunmehr der einzige Kandidat für die Kaiserwürde.[6] Doch neben Mazarin sprachen sich auch Karl X. Gustav von Schweden und Oliver Cromwell für Schweden gegen eine Wahl Leopolds aus, der Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg erklärte sich hingegen, wenn auch inoffiziell, für die Wahl Leopolds zum Kaiser.

Am 19. April 1658 zog der Erzherzog Leopold in Frankfurt am Main ein, wo er am 18. Juli schließlich nach einem einjährigen Interregnum von den Kurfürsten zum Römischen Kaiser gewählt wurde: „Der junge Habsburger war gerade 18 Jahre alt, als er in der Wahl- und Krönungskirche St. Bartholomäus die alterwürdige Kaiserkrone aufgesetzt erhielt.“[7] Am 1. August 1658 krönte der Mainzer Kurfürst Johann Philipp von Schönborn den neuen Kaiser. Der junge Kaiser wurde anknüpfend an das Reichsgrundgesetz des Westfälischen Friedens auf eine die kaiserlichen Rechte stark einengende Wahlkapitulation verpflichtet, Mainz formulierte einen Artikel der Wahlkapitulation, wonach es dem Kaiser nicht nur als Kaiser, sondern auch als Erzherzog von Österreich und König von Böhmen und Ungarn verboten wurde, den jetzigen oder künftigen Feinden Frankreichs Hilfe zu leisten.[8] Dies widersprach den Bestimmungen des Westfälischen Friedens, wonach allen Reichsständen Bündnisse mit auswärtigen Mächten erlaubt waren, so lange diese sich nicht gegen den Kaiser und das Reich richteten. Leopold I. beschwor die Wahlkapitulation, welche ihm jegliche Unterstützung Spaniens, welches sich noch gegen Frankreich im Krieg befand, verbot. Der Kaiser durfte nun nur noch mit Zustimmung der Kurfürsten Bündnisse eingehen, was sein eigenes Bündnisrecht jedoch stark einschränkt.

[...]


[1] Oestreich, Gerhard, Verfassungsgeschichte vom Ende des Mittelalters bis zum Ende des Alten Reiches, [im Folgenden kurz: Oestreich, Verfassungsgeschichte], S. 58.

[2] IPO Art. XVII § 2 und IPM § 112, Vgl. auch Schindling, Anfänge, S. 15.

[3] Dickmann, Fritz, Der Westfälische Friede, [im Folgenden kurz: Dickmann, Friede] S. 494 f.

[4] Ebd., S. 494.

[5] von Aretin, Karl Ottmar, Das Alte Reich 1648 – 1806, [im Folgenden kurz: von Aretin, Altes Reich], S. 189.

[6] Vgl. ebd. S. 190f.

[7] Vgl. Schindling, Anton, Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags, [im Folgenden kurz: Schindling, Anfänge], S. 53.

[8] von Aretin, Altes Reich, S. 193.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags
Hochschule
Universität Leipzig  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
1,2
Autor
Jahr
2007
Seiten
20
Katalognummer
V76915
ISBN (eBook)
9783638818698
ISBN (Buch)
9783640823116
Dateigröße
387 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anfänge, Immerwährenden, Reichstags, Hauptseminar
Arbeit zitieren
Maria Enderlein (Autor:in), 2007, Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76915

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