Freistellungen vom Urheberrechtsgesetz zum Zwecke der Berichterstattung in Film, Funk und Fernsehen


Seminararbeit, 2006

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Das Urheberrecht

3 Verwertungsgesellschaften

4 Schrankenregelungen
4.1 § 24 UrhG.: Freie Benutzung
4.2 § 48 UrhG.: Öffentliche Reden
4.3 § 50 UrhG.: Bild- und Tonberichterstattung
4.3.1 § 5 Rundfunkstaatsvertrag 2001
4.3.2 § 5a Rundfunkstaatsvertrag 2001
4.4 § 51 UrhG.: Zitate
4.5 § 57 UrhG.: Unwesentliches Beiwerk
4.6 § 59 UrhG.: Werke an öffentlichen Plätzen

5 Ausblick / Fazit

6 Literatur

1 Einleitung

In der heutigen Mediengesellschaft, die vor allem durch Kurzlebigkeit gekennzeichnet ist und durch die Möglichkeit eines jeden Einzelnen, selbst Inhalte zu produzieren und über virtuelle Plattformen wie die Bildercommunity „flickR“, diversen Blogs oder der eigenen Website zu veröffentlichen, gewinnt das Urheberrechtsgesetz immer stärker an Bedeutung und ist inzwischen zur wichtigsten Grundlage der gesamten Medienbranche geworden. So schützt es zum einen den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk an sich, wie auch zu dessen Nutzung und Verwertung.

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ §11, UrhG

Es umfaßt damit die zwei voneinander klar zu trennenden Aspekte des Schutzes des ideellen Persönlichkeitsrechts des Urhebers auf der einen Seite und der Sicherung seiner wirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch Ausnahmen eingeräumt, um zum Schutz der Demokratie Informationsmonopole zu verhindern und das Recht der Allgemeinheit auf Information zu schützen. Diese Schranken des Urheberrechtsgesetzes sind das Thema der vorliegenden Arbeit, die aber nicht versäumen will, im Vorfeld kurz auf die Grundlagen des Urheberrechts einzugehen und zu erläutern, was ein Werk zum schützenswerten geistigen Eigentum macht und wie der Schutz umgesetzt wird.
Abschließend will der Autor noch einen Blick auf den hart umkämpften Markt der Übertragungsrechte für Sport-Großveranstaltungen werfen und auf die Frage eingehen, inwieweit tatsächlich ein fundiertes Recht auf frei empfangbare Sportveranstaltungen besteht.

2 Das Urheberrecht

Was macht eigentlich eine Schöpfung zu einem schützenswerten Werk? Ist schon Werk, was ein Musikkompositionsprogramm auf dem Computer durch Kombination verschiedentlicher Samples produziert? Genießt gar ein pinselschwingender Primat im Zoo den Schutz im Sinne dieses Gesetzes, was seine ideellen wie finanziellen Beziehungen zum Werk betrifft? Die Antwort ist klar: „Jain“. Nicht der Primat selbst genießt diesen Schutz, sondern vielmehr der Forscher oder Betreuer, der diese „Produktion“ veranlaßt hat. Ähnlich ist die Rechtsgrundlage bezüglich des Musikcomputers. Hierzu ist im britischen Copyright, Designs and Patent Act von 1988 geregelt, das Programm selbst sei nur deswegen in dieser Form „kreativ“, weil es von einem Menschen mit entsprechenden Vorgaben programmiert wurde, weswegen diesen Programmierern dann auch die aus urheberrechtliche Schutz abgeleiteten Ansprüche zustünden. In Deutschland allerdings gibt es diese Regelung nicht; hier wird auf die Notwendigkeit der persönlich-geistigen Schöpfung verwiesen (§2, Absatz 2, UrhG), die ein Programm demzufolge selbst nicht haben kann, was wiederum das entstandene Werk letztlich nicht schützenswert machte. Jedoch genießt das Programm selbst den Schutz von §§69a ff.

Im Rahmen dieses Gesetzes werden dem Urheber Persönlichkeitsrechte im Bezug auf sein Werk im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt, über die er allein die Verfügungsgewalt besitzt. So entscheidet der Urheber selbst über Veröffentlichung (§12 UrhG.), genießt das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§13 UrhG.) sowie den Schutz vor Entstellung seines Werkes (§15 UrhG.). Weiterhin räumt ihm §15 UrhG das alleinige Bestimmungsrecht über Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe ein. Dieses quasi Monopolrecht an seinem Werk findet seine Grenzen in seiner Natur als subjektives, gegenüber jedermann wirkendes Recht. Zwar entsteht dem Urheber so bei Verletzung seiner Rechte ein Schadenersatzanspruch, das Grundgesetz aber sieht für alle subjektiven Rechte eine Sozialbindung nach Artikel 14 II GG für alle privaten und vermögenswerte Rechte vor. Hierdurch wird eine ausschließliche Privatnützlichkeit des Gutes vermieden, mit dem Zweck, selbiges in gewissem Masse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

3 Verwertungsgesellschaften

Da in einer globalisierten Gesellschaft der einzelne Künstler nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Verbreitungs- und Wiedergabewege auf die Benutzung seines Werkes hin zu überwachen, nehmen darauf spezialisierte Verwertungsgesellschaften seine Interessen wahr. Im musikalischen Bereich sind die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL). Den Unterschied machen die wahrgenommenen Rechte. Während sich die GEMA der persönlich-geistigen Schöpfungen des Urhebers, also dem Urheberrecht annimmt, nimmt die GVL die Leistungsschutzrechte von Künstlern ab, die selbst keine Werke schaffen, da sie etwa als Studiogitarrist keine eigenen Stücke komponieren, sondern lediglich ihre Leistung als Musiker zur bezahlten Verfügung stellen. Obschon er selbst kein eigenständiges Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschaffen hat, genießt er doch Leistungsschutzrechte und daraus resultierende Vergütungsansprüche ob seiner musikalischen Leistung bei Wiedergabe oder Vervielfältigung.

Weitere, auf ihre Klientel spezialisierte Verwertungsgesellschaften sind die VG-Bild-Kunst und die VG-Wort. Letztere kassiert die Tantiemen aus Zweitnutzungsrechten von Sprachwerken auch in Funk und Fernsehen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie vertritt damit Autoren, Übersetzer und Verleger von schöngeistigen und dramatischen, journalistischen und wissenschaftlichen Texten, die der Urheber der VG-Wort ähnlich der GEMA-Meldung angezeigt hat. Allein bei der GEMA sind für das Jahr 2005 so 852 Millionen Euro eingenommen und davon knapp 732 Millionen an die berechtigten Künstler ausgeschüttet worden.

Das Urheberrecht, bzw. die dem Urheber dadurch entstehenden Privilegien sind deshalb wie Eigentum zu behandeln, welches nach dem Artikel 14, Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichte und dessen Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen solle. Um es nicht dem Altruismus des einzelnen Werkschöpfers zu überlassen, inwieweit er die Allgemeinheit an seiner Schöpfung teilhaben läßt, hat der Gesetzgeber Schranken in die ausschließliche Rechtsposition der Urheber eingebaut, die im Folgenden erläutert werden sollen.

4 Schrankenregelungen

Wie eingangs erwähnt, soll das Urheberrecht soll einen Ausgleich schaffen zwischen den legitimen Interessen der Allgemeinheit an der möglichst ungehinderten Nutzung jener wertvollen Inhalte und denen der Rechteinhaber an Kontrolle und wirtschaftlicher Verwertung andererseits. Dies erfährt besonders dann an Bedeutung, wenn es um die Förderung der geistigen und kulturellen Werte dient, die ihrerseits dem Schaffen des Urhebers ebenfalls zugrunde liegen.

Hierzu wurden genau definierte, eng gesteckte Fenster formuliert, die die quasi ausschließliche Rechtsposition des Rechteinhabers zum Wohle der Allgemeinheit durchbrechen. Diese Schranken beziehen sich unter anderem auf die freie Benutzung von Werken Dritter, Öffentliche Reden, Werke an öffentlichen Plätzen, sowie die Benutzung als unwesentliches Beiwerk und sind in Vollschranken und gesetzliche Lizenzen zu unterteilen. Eine herausragende Position nehmen hierbei die Regelungen zu Freier Benutzung, Bild- und Tonberichterstattung und Zitaten ein, da sie von zunehmender Bedeutung im täglichen Medienbetrieb sind. Diese Einschränkungen finden wiederum ihre Grenzen im dem Urheberrecht immanenten Gedanken, den Urheber am wirtschaftlichen Nutzen der Verwertung seiner Schöpfung zu beteiligen. Diesem Konflikt der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und dem Allgemeinwohl trägt das Urheberrechtsgesetz insofern Rechnung, indem es den Verbotscharakter mit oder ohne Anspruch auf finanzielle Entschädigung bei Nutzung seines Werkes aufhebt. Im ersten Fall, der gesetzlichen Lizenz, entfällt zwar das Verbotsrecht und der Gesetzgeber vergibt die Lizenz zur zweckgebundenen Nutzung des Werkes, jedoch wird dem Urheber eine Vergütung zugesichert, deren Höhe dann ausgehandelt werden muß.[1] Im zweiten Fall, der sogenannten Vollschranke, wird dem Urheber das Verbotsrecht nebst Anrecht auf Vergütung abgesprochen, etwa bei Benutzung seines Werkes im Schulunterricht.[2]

Zwar wird häufig bei den Schöpfungen eines Urhebers von geistigem Eigentum gesprochen, welches demnach rechtlich wie Sacheigentum behandelt werden müsse und erstmals als auf dem Naturrechtgedanken basierende Arbeitstheorie von John Locke Erwähnung fand. Diese sprach den Menschen das ihnen angeborene Recht an von ihnen geschaffenen Gütern zu.[3] Das Urheberrecht unterscheidet sich aber im Wesen vom Sacheigentum, welches die Benutzung durch andere ausschließen soll. Vielmehr handelt es sich beim Urheberrecht um ein „Mitteilungsgut“, wobei das Geistesgut in dessen Gedanken- und Gefühlsinhalt zumindest vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an möglichst vielen anderen Menschen zugänglich gemacht werden soll. Das Urheberrecht will also andere von der Benutzung nicht ausschließen, sondern lediglich die Grundlage dafür liefern, Art und Umfang der Benutzung zu überwachen und aus der Verwertung Einnahmen zu erzielen.

Die Harmonisierungsrichtlinie der Europäischen Union zum Abgleich des Urheberschutzes der einzelnen Mitgliedsstaaten faßt hierzu in Artikel 5 Absatz 5 zusammen, daß nach dem Prinzip des „Dreistufentests“ die Schrankenregelungen

„1.) auf Einzelfälle beschränkt sein müssen, 2.) zugleich die Interessen der Urheber ausführlich berücksichtigen müssen und 3.) soweit Ausnahmen zugelassen werden, diese nicht unangemessen die normale Verwertbarkeit des Werkes durch den Urheber beeinträchtigen dürfen.“ (Enders: Beratung im Urheber- und Medienrecht, 2004, S. 112)

Die wichtigsten Schrankenregelungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes sollen im Folgenden erläutert werden.

4.1 § 24 UrhG.: Freie Benutzung

In der Mode heißt es, daß alles schon einmal da war oder daß es in ein paar Jahren wieder „in“ sein werde. Nicht zuletzt aus diesem Grund erlebt die vormals belächelte Mode der 80er Jahre aktuell ein fragwürdiges Comeback. Die Tatsache, daß bei aller Kreativität immer wieder auf schon vorhandenes zurückgegriffen und dieses dann in abgewandelter Form neu präsentiert wird, ist die Grundlage für Paragraph 24 UrhG, der die freie Benutzung eines Themas, einer Idee, eines Werkes regelt.

„Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden“ (§24, Absatz 1, UrhG)

Dieser Paragraph soll freilich nicht Tür und Tor öffnen für Plagiaterie und schonungslose Selbstbedienung am geistigen Werk Anderer. Er erlaubt lediglich, das Werk eines Dritten der eigenen schöpferischen Leistung zugrunde zu legen, solang gewährleistet ist, daß sich das resultierende Werk in seinem Wesenskern soweit vom Grundwerk entfernt und verselbständigt hat, daß die Züge des Ursprungswerks zurücktreten und verblassen. Eine Ausnahme bilden hier aber Werke der Musik, da keine Teile einer Melodie als solche erkennbar aus einem Werk entnommen und in ein anderes Werk eingearbeitet werden dürfen.

Das Recht auf freie Benutzung steht trotz aller Ähnlichkeit im scharfen Kontrast zu §23, UrhG, der allein dem Urheber eines Werkes oblegt, ob er der Bearbeitung seines Werkes zustimmt.

„Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“ (§23, UrhG)

Den Unterschied macht hier die Nähe zum Ursprungswerk. Verblassen bei freier Benutzung die Züge des Ursprungswerkes, ist letzteres bei der Bearbeitung und Umgestaltung noch deutlich als solches zu erkennen. Dies würde das so geschaffene Werk mit dem Urheber der originalen Fassung in Verbindung bringen, die Bearbeitung gar als sein geistiges Werk erscheinen lassen, was Letzterem nicht in jedem Fall recht sein muß. Ist bei der Bearbeitung des Urhebers Einwilligung einzuholen, bedarf es dessen bei der Freien Benutzung nicht; in diesem Fall darf das entstandene Werk veröffentlicht und verwertet werden.

Die Rechtsprechung weist hierzu die als Kunstform besonders häufig angestrengte Parodie in ihre Schranken und fordert, die künstlerische oder inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk erkennbar zu machen (vgl. BGH GRUR 1994, 191 – Asterix-Persiflagen; GRUR 1994, 206 – Alcolix). Weiterhin muß ein ausreichend großer Abstand zum eigentlichen Werk geschaffen werden, der unter anderem durch offensichtlich antithematische Behandlung des älteren Werkes erreicht wird. Es reicht in diesem Zusammenhang aber nicht, die Figuren, etwa eines Comics, in eine andere Geschichte einzubetten. (vgl. BGH GRUR 1971, 588, 590 – Disney-Parodie).

Ein weiteres Mittel, den inneren Abstand zu erzielen, ist die Karikatur. So darf der Bundesadler beispielsweise, per se symbolträchtig, ohne Einwilligung des Urhebers und lediglich dessen Umfeld, den Gesetzgeber meinend, persifliert dargestellt werden, da er im Sinne des §24, Absatz 1, UrhG lediglich als Anregung dient und vor der schöpferischen Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblaßt (vgl. BGH ZUM 2003, 777, 780 – Gies-Adler).[4] Ähnlich wurde auch im Falle des Fotographen Tom Forsythe entschieden, der die Rolle der Frau anzuprangern suchte, indem er Puppen der Firma Mattel in teils sexuellen Posen mit Haushaltsgegenständen ablichtete. Mattel witterte Entstellung seines Werkes, verlor jedoch, da die Richter, wenngleich nach amerikanischem Copyright, Forsythes Arbeiten als freie Benutzung und somit geschützte Parodien erklärten.

Die Grenze zwischen dem nach der Bearbeitung noch erkennbaren und der freien Benutzung mit verblaßtem Ursprungswerk ist allerdings fließend und so treffen die Gerichte ob der teils recht großzügig auslegbaren Regelungen immer wieder auch Einzelfallentscheidungen, die keine allgemeine Gültigkeit besitzen. Denn das Urheberrecht will zwar den Urheber schützen, nicht aber Kreativität und kulturellen und geistigen Austausch durch strenge Reglementierung per se unterbinden.

[...]


[1] Vgl.: §46 Absatz 1 und Absatz 4, Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

[2] Vgl.: §52, Absatz 1, Punkt 3, Öffentliche Wiedergabe

[3] Vgl.: Enders: Beratung im Urheber- und Medienrecht, 2004, S. 28f

[4] Vgl.: Dreier / Schulze: UrhG, 2004, S.324

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Freistellungen vom Urheberrechtsgesetz zum Zwecke der Berichterstattung in Film, Funk und Fernsehen
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Publizistik und Kommunikationswissenschaften)
Veranstaltung
Ausgewählte Themen des Medienrechts
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
18
Katalognummer
V76659
ISBN (eBook)
9783638862448
ISBN (Buch)
9783638862509
Dateigröße
635 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Freistellungen, Urheberrechtsgesetz, Zwecke, Berichterstattung, Film, Funk, Fernsehen, Ausgewählte, Themen, Medienrechts
Arbeit zitieren
Stefan Zeidler (Autor:in), 2006, Freistellungen vom Urheberrechtsgesetz zum Zwecke der Berichterstattung in Film, Funk und Fernsehen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76659

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