Die UN-Kinderrechtskonvention. Darstellung der Bedeutung


Studienarbeit, 2006

26 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die UN-Kinderrechtskonvention
2.1. Aufbau
2.2. Inhalt der Konvention
2.3. Das Kind im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention
2.4. Umsetzung und Kontrolle der UN-Kinderrechtskonvention
2.5. Besteht die Konvention wirklich aus einforderbaren Rechten?

3. Der UN-Aktionsplan „A world fit for children“
3.1. Gesundheit
3.2. Bildung
3.3. Schutz
3.4. Bekämpfung von HIV und AIDS
3.5. Umsetzung

4. Der Nationale Aktionsplan „Für ein kindergerechtes Deutschland 2005 - 2010“
4.1. Chancengleichheit in der Bildung
4.2. Aufwachsen ohne Gewalt
4.3. Förderung eines gesundes Lebens und gesunder Umweltbedingungen
4.4. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
4.5. Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder
4.6. Internationale Verpflichtungen

5. Der Sinn der Kinderrechte

6. Resümee

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

„Mehr als 100 Millionen Kinder, die meisten davon Mädchen, können nicht in die Schule gehen.

Rund 250 Millionen Kinder müssen arbeiten, um zu überleben. Sie schuften in Fabriken und

auf Feldern, anstatt zu lernen und zu spielen.

300.000 Kinder werden als Kindersoldaten eingesetzt – vorwiegend in Afrika und Südostasien. Sie werden gezwungen zu schießen, zu morden oder sterben selbst.“[1]

Alle diese Tatsachen verstoßen gegen die UN-Kinderrechtskonvention, die 1989 beschlossen wurde und die Rechte für Kinder festlegt. Es gibt also Kinderrechte, daran lässt sich nicht zweifeln. Doch was sagt die UN-Kinderrechtskonvention aus? Welche Rechte gibt es überhaupt und sind diese Rechte realistisch?

Im ersten Moment denkt man, in Deutschland gibt es keine Verstöße gegen die Kinderrechte. Doch die Tatsache, dass Mädchen und Jungen sexuell missbraucht werden, dass viele Kinder von ihren Eltern geschlagen werden, dass Kinderzimmer die kleinsten Zimmer in einer Wohnung sind, etc. lassen sich nicht verleugnen.

Kinder haben weltweit sehr unterschiedliche Lebensbedingungen. Alle Menschen auf der Welt, vor allem alle Kinder, sollen aber gleiche Möglichkeiten haben. Sie sollen das Recht auf Leben, Essen, Bildung etc. haben, denn schließlich sind sie unsere Zukunft.

Im Folgenden werde ich auf die UN-Kinderrechtskonvention allgemein eingehen. Die Inhalte und der aktuelle Stand, in Form der Aktionspläne werden zusammengefasst erläutert.

Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt in der Darstellung der Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention. Ich werde versuchen zu erklären, was sich hinter der Forderung nach Kinderrechten verbirgt und wieso es auch in einem Land wie Deutschland Kinderrechte geben sollte.

2. Die UN-Kinderrechtskonvention

Die Vereinten Nationen (UN) haben am 20. November 1989 die Rechte, die für alle Kinder und Jugendlichen auf der ganzen Welt gelten sollen, in der „Konvention über die Rechte des Kindes“ festgelegt. Sie baut auf der Genfer Erklärung[2] von 1924 und der UN-Deklaration über die Rechte des Kindes von 1959 auf und fasst die in internationalen Vereinbarungen bestehenden Regelungen für Kinder in einer Konvention zusammen.

Die UN-Kinderrechtskonvention ist somit das erste internationale, verbindliche Übereinkommen, das die Rechte von Kindern und Jugendlichen einfordert und Kinder und Jugendliche erstmals ausdrücklich als Träger von Menschenrechten festschreibt.

Mittlerweile ist die Konvention in 191 Staaten gültig, dies sind alle Staaten bis auf Somalia und die USA. Damit gilt diese Konvention für mehr als 2 Milliarden Kinder.[3] Im Vergleich dazu: Die Menschenrechte der UN wurden von nur 23 Staaten ratifiziert.[4] Diese Tatsache erscheint merkwürdig, da die Inhalte der Menschenrechte ähnlich den Kinderrechten sind.

Für die Bundesrepublik trat die UN-Konvention für die Rechte des Kindes am 5. April 1992 in Kraft.

Die Regierungen der einzelnen Staaten haben sich mit der Ratifizierung der Konvention verpflichtet, den darin enthaltenen Forderungen nachzukommen.

Ziel ist die weltweite Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen.

2.1. Aufbau

Die Konvention besteht aus einer Präambel und der eigentlichen Konvention selbst.

Die Präambel beschreibt, warum es die Konvention gibt und für wen sie bestimmt ist.

Die Konvention besteht aus 54 Artikeln, die in drei Teile gegliedert sind. Der erste Teil enthält in den Artikeln 1 – 41 die verschiedenen bürgerlichen, kulturellen und sozialen Rechte. Der zweite Teil, Artikel 42 – 45, bezieht sich auf die Bekanntmachung und Anwendung der Konvention. In den Artikeln 46 – 54 sind die Bestimmungen über die Ratifizierung[5] und das Inkrafttreten der Konvention niedergeschrieben.

2.2. Inhalt der Konvention

Die UN-Kinderrechtskonvention will vor allem Grundrechte für Kinder durchsetzen, wobei dies vordergründig Menschenrechte sind. Da Menschenrechte im Gegensatz zu Deutschland in einigen Ländern nicht selbstverständlich sind, wurden die Rechte niedergeschrieben.

Prinzipiell sind alle Kinderrechte gleichrangig. Dennoch gibt es vier Grundprinzipien, die für alle Rechte der Konvention grundlegend sind. Sie enthalten eine Botschaft, die zur Interpretation der gesamten Konvention herangezogen werden kann und somit richtungweisend ist.

Art. 2: Achtung der Kindesrechte, Diskriminierungsverbot

Alle Rechte der Konvention gelten für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern.

Die Botschaft ist die Gleichheit der Rechte, Mädchen sollen gleiche Möglichkeiten wie Jungen erhalten, für Flüchtlingskinder und Kinder, die aus Minderheitengruppen stammen, sollen die gleichen Rechte wie für alle anderen gelten, ebenso für Kinder mit Behinderungen.

Kein Kind soll unter Diskriminierung leiden und kein Kind darf für das, was seine Eltern sagen, wie sie handeln oder glauben bestraft werden. Dafür hat laut Art. 2 der Staat zu sorgen

Art. 3: Wohl des Kindes

Bei allen familiären und staatlichen Maßnahmen, die Kinder betreffen, soll das Wohl der Kinder an vorderster Stelle stehen. Können sich Eltern oder Verwandte nicht um das Kind kümmern, hat der Staat für Schutz und Fürsorge zu sorgen. Weiterhin müssen alle Staaten sicherstellen, dass Dienste und Einrichtungen gewissen Qualitätsstandards entsprechen.

Art. 6: Recht auf Leben

Das dritte Grundprinzip ist das wichtigste Recht eines jeden Menschen. Es legt fest, dass alle Kinder ein Recht auf Leben haben. Der Staat ist verpflichtet, sein Möglichstes zu tun, um das Überleben und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen.

Geht man über die wortkarge Definition heraus, zählt nicht nur die physische Gesundheit zu diesem Artikel, sondern auch eine emotionale, kognitive, soziale und kulturelle Entwicklung.

Art. 12: Berücksichtigung des Kindeswillens

Kinder haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern. Sie haben ein Recht darauf, dass ihre Meinung entsprechend ihrer Reife bei Fragen, die sie betreffen und auch in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, berücksichtigt werden. Kinder sollen gehört und ernst genommen werden.

Kinder und Jugendliche müssen geschützt werden, sie müssen ausreichend versorgt werden und sie haben ein Recht auf Meinungsäußerung. Demnach lassen sich die Artikel inhaltlich weiterhin in die Schwerpunkte Vorsorge, Schutz und Partizipation einteilen.

Zum Bereich der Vorsorge, der vor allem für einen angemessenen Lebensstandard sorgen soll, gehören z.B. folgende Artikel:

Art. 6: Recht auf Leben

Art. 24: Gesundheitsvorsorge

Art. 28: Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung

Der Bereich Schutz soll der Verletzlichkeit der Kinder und Jugendlichen Rechnung tragen:

Art. 16: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung

Art. 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung

Art. 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch

Der Bereich Partizipation enthält u.a. folgende Rechte:

Art. 12: Berücksichtigung des Kindeswillens

Art. 13: Meinungs- und Informationsfreiheit

Art. 14: Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit

2000 wurden erstmals Zusatzprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention beschlossen.

Mit dem Protokoll „Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten“ sollen Kinder vor der Beteiligung an bewaffneten Konflikten, vor allem in Form der Ausbeutung als Kindersoldaten geschützt werden.

Ein zweites Protokoll mit dem Titel „Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie“ stellt eine Ergänzung zu Art. 34 und Art. 35 dar. Mit diesem Protokoll wird das Recht auf Schutz vor sexueller Ausbeutung im Bereich des Kinderhandels, der Prostitution und der Pornographie detaillierter festgeschrieben.

Das noch immer jedem sechsten Kind weltweit die Chance verwehrt bleibt, lesen und schreiben zu lernen, das noch immer jeden Tag weltweit 3.000 Kinder unter 5 Jahren an vermeidbaren und behandelbaren Krankheiten sterben, das derzeit nur allein in Afrika 100.000 Kinder als Kindersoldaten eingesetzt werden und das über 100 Millionen Kinder auf der Straße leben und schlafen[6], zeigt, dass die Umsetzung der Konvention erst begonnen hat.

2.3. Das Kind im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention

Ein Kind ist nach Art. 1 der Konvention jeder Mensch unter 18 Jahren, solang kein anderes Recht zutrifft. Diese Begrenzung gilt vor allem in den ärmeren Ländern der Welt. In Nepal z.B. zählt man ab 15 Jahren nicht mehr als Kind. Viele Staaten haben die Konvention nur durch diese Vorbehaltserklärung unterzeichnet, da sie sich es nicht leisten können, Menschen bis zum Alter von 18 Jahren zu schützen. Für Deutschland zählt die Volljährigkeit als Ende des Kindheitsstatus.

Ob diese Einschätzung, bis 18 Jahre als Kind zu gelten, realistisch ist, wird somit von verschiedensten Ländern unterschiedlich gesehen. Es scheint schwierig, eine Grenze von Kindsein an Merkmalen, wie z.B. Beruf, Identitätsfindung festzusetzen. Nicht jeder Mensch macht zur gleichen Zeit eine Ausbildung und nicht jeder Mensch entwickelt sich zur gleichen Zeit auf gleiche Weise. Die Aufgaben, die manche Kinder in anderen Ländern übernehmen, entsprechen nicht den Aufgaben, die ein Kind z.B. in Europa zu erfüllen hat. Und auch die Verantwortung die manche Kinder, vor allem in armen Ländern übernehmen (müssen), passt nicht in das westliche Denkschema hinein. Was macht also ein Kind aus? Ein Kind ist ein Mensch, der sich in der Lebensphase der Kindheit befindet. Identität und Geschlecht entwickeln sich. Das stellt den entscheidenden Faktor für die Einschätzung einer realistischen Altersgrenze für Kinder dar. Sie entwickeln sich erst noch zu autonomen Menschen, sie sind somit noch nicht vollständig entwickelt. Die Regelung, bis 18 Jahre als Kind zu gelten, ist daher sicherlich nicht sinnlos.

[...]


[1] BMFSFJ 2004, S. 4.

[2] Die Genfer Erklärung von 1924 enthielt fünf grundlegende Rechte des Kindes in Bezug auf dessen Wohlergehen, sie hatte

aber keine rechtliche Verbindlichkeit. Dieses Übereinkommen wurde vielmals kritisiert, da Kindern keine eigenen Rechte zuer-

kannt wurden, es waren eher Pflichten für Eltern und Erwachsene gegenüber Kindern.

[3] Vgl. BMFSFJ 2004, S. 5.

[4] Vgl. CARLE, U. und KAISER, A. 1998, S. 32.

[5] Ratifizierung ist das Verfahren zur Bestätigung völkerrechtlicher Verträge. Erst durch die Ratifizierung wird ein Vertragstext

rechtswirksam.

[6] Vgl. www.kindernothilfe.de. 29.07.2006.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die UN-Kinderrechtskonvention. Darstellung der Bedeutung
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Veranstaltung
Philosophie – Ethik
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
26
Katalognummer
V76315
ISBN (eBook)
9783638805582
ISBN (Buch)
9783638807494
Dateigröße
988 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
UN-Kinderrechtskonvention, Philosophie, Ethik
Arbeit zitieren
Daniela Friedrich (Autor:in), 2006, Die UN-Kinderrechtskonvention. Darstellung der Bedeutung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76315

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