§15b EStG - Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen


Bachelorarbeit, 2007

69 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Verzeichnis der Anhänge

1. Einleitung

2. Historischer Überblick
2.1 Notwendigkeit, die Verlustausgleichsmöglichkeit einzuschränken
2.2 §15a EStG
2.3 §2b EStG

3. Der neue §15b EStG
3.1 Die Grundidee des §15b EStG
3.2 §15b EStG im Einzelnen
3.2.1 §15b Abs. 1 Satz 1 EStG
3.2.2 §15b Abs. 1 Satz 2
3.2.3 §15b Absatz 2 EStG
3.2.4 §15b Absatz 3 EStG
3.2.5 Verfahrensrechtliche Regelungen (§15b Abs. 4 EStG)
3.2.6 Rückwirkende Anwendung des §15b EStG
3.2.7 Weitere Kritikpunkte an dem §15b EStG
3.3 Bedeutung des §15b EStG für die Praxis
3.3.1 Verhältnis zu anderen Vorschriften
3.3.2 Wer ist von §15b EStG betroffen
3.3.3 Maßgebliches Kapital
3.3.4 Wer ist nicht von §15b EStG betroffen?
3.3.5 Beispiele ausgewählter Steuerstundungsmodelle

4. Bedeutung für den Standort Deutschland
4.1 Bedeutung von Fonds für Deutschland
4.2 Bedeutung für Fondsinvestitionen
4.4 Beitrag zu veränderten Standortbedingungen
4.5 Finanzielle Auswirkungen

5. Ergebnisse der Betrachtung
5.1 Zusammenfassende Bewertung
5.2 Beitrag zur Eindämmung von Steuerausfällen
5.3 Notwendigkeit von Steuerstundungsmodellen

6. Schlussbetrachtung

7. Anhang

8. Literaturverzeichnis

Hiermit versichere ich an Eides Statt, dass ich die vorliegende Bachelor-Thesis „Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen - § 15b EStG“ selbständig und ohne Benutzung anderer als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe.

Kiel, 24. Mai 2007

(Ingo Schreiber)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Auswirkungen unterschiedlicher Eigenkapitalausstattungen

auf die 10%-Verlustquote

Tabelle 2: Trends innerhalb der einzelnen Beteiligungsarten

Tabelle 3: Finanzielle Auswirkungen der

Verlustverrechnungsbeschränkung

Verzeichnis der Anhänge

Anhang 1: Große Koalition

Anhang 2: Tax shelter

Anhang 3: Geschlossene Fonds; Neun Milliarden Euro platziert

Anhang 4: Offene und geschlossene Fonds – was sind die Unterschiede?

Anhang 5: Unbürokratisch und transparent: Das neue Modell zur Förderung der Filmwirtschaft

Anhang 6: Steuersenkung für Unternehmen

Anhang 7: Rückwirkende Beschränkung von Sparmodellen umstritten

Anhang 8: Geschlossene Fonds – 10% weniger Geschäft als in 2005

Anhang 9: Steuerpolitische Maßnahmen – Das ändert sich ab 1.1.2006

Anhang 10: VGF Pressemeldung vom 27.02.2007

Anhang 11: Steuern sparen – Checkliste Medienfonds

Anhang 12: Antwort auf die Anfrage nach tatsächlichen

Zahlen, die die Steuermehreinnahmen beziffern können

1. Einleitung

Die Möglichkeit der hohen Verlustzuweisung durch Steuersparmodelle wurde in den vergangenen Jahren häufig diskutiert, da immer mehr Steuerpflichtige versuchen, ihre Steuerbelastung durch Zeichnung von Steuerstundungs­modellen zu reduzieren.[1] Aus Sicht des Staates führen diese volkswirtschaftlich fragwürdigen Steuersparmodelle zu erheblichen Steuerausfällen und zu einer Fehlallokation des Kapitals. In einem markt­wirtschaftlichen System sollen sich Investitionsentscheidungen an wirtschaftlichen Gewinnerwartungen und nicht an steuerlichen Verlusten orientieren. Häufig werden diese Investitionen allerdings nur wegen des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt.[2]

Der §15b EStG wurde im Jahr 2005 zu Beginn der großen Koalition in einem „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen“ eingeführt.[3] Er schränkt die Verlustzuweisung bei den Steuerstundungsmodellen stärker als die bisherigen Regelungen ein, wie zum Beispiel der bis zur Einführung des §15b EStG geltende §2b EStG. Jedoch stößt die Anwendung des §15b EStG auch auf Kritik. So fiel mit dieser Regelung nicht nur eine wichtige Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen in Branchen weg, die vorher klassische Steuersparbranchen waren, wie Windkraftfonds, Filmfonds und Immobilienfonds. Auch renditeorientierte Fonds können schnell in den Anwendungsbereich des §15b EStG fallen. Dadurch wurde befürchtet, dass Investitionen eingeschränkt werden, die für die Wirtschaft wichtig sind, da sie Arbeitsplätze sichern und helfen, Deutschland in seiner wirtschaftlichen Position zu stärken.

Vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussion ist Ziel der vorliegenden Arbeit, die historische Entwicklung und Bedeutung des §15b EStG sowie seine Probleme zu erläutern.

Hierzu wird in Abschnitt Zwei zunächst ein Überblick über die Einschränkungen der Verlustzuweisungsmodelle gegeben und die wichtigsten Gesetze dazu kurz dargestellt.

Das daran anknüpfende Kapitel Drei stellt die Grundidee des §15b EStG sowie seine Tatbestandsmerkmale und deren Bedeutung heraus. Anhand von Anwendungsbeispielen wird verdeutlicht, welche Bedeutung diese Regelung in der Praxis hat und wer von der Verlustverrechnungsbeschränkung betroffen ist.

Abschnitt Vier thematisiert die Bedeutung des §15b EStG für den Standort Deutschland. Der Staat erwartet durch die Verlustverrechnungsbeschränkung Steuermehreinahmen von bis zu 2,135 Milliarden Euro. Diese Zahl wird aber in der Literatur stark angezweifelt. Ziel ist es daher, mögliche Gefahren der Regelung zu erläutern und dabei zu überprüfen, ob zukünftig Investitionen in betroffenen Branchen tatsächlich eingeschränkt werden.

Im abschließenden Kapitel werden die Ergebnisse der Analyse des §15b EStG auch unter Berücksichtigung öffentlicher Reaktionen auf die Verlust­verrechnungs­beschränkung zusammengefasst. Die grundsätzliche Ent­scheidung für ein Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung stößt selbst bei Vertretern von Fondsgesellschaften nicht auf Ablehnung. In der derzeitigen Anwendung des §15b EStG wird das Gesetz jedoch als verbesserungswürdig befunden – ja, seine Verfassungsmäßigkeit mitunter sogar angezweifelt.

2. Historischer Überblick

Zum besseren Verständnis des §15b EStG erfolgt zunächst ein kurzer Abriss der historischen Vergangenheit der Verlustverrechnungsbeschränkung. Denn der Gesetzgeber hatte in den letzten Jahren mit diversen Erlassen und Gesetzen bereits versucht, die Verlust­verrechnungs­möglichkeit einzuschränken.[4]

Zunächst werden die Hintergründe geklärt, warum es aus Sicht des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung überhaupt notwendig ist, die Verlustverrechnungsmöglichkeit einzuschränken. Anschließend erfolgt ein Einblick in den §§ 15a und 2b EStG, da der neue §15b EStG vom Aufbau her dem §15a EStG, und der Inhalt dem §2b EStG ähnelt und diese beiden Paragraphen die bis zur Reform wichtigsten Gesetze zur Verlust­verrechnungs­beschränkung darstellten.

2.1 Notwendigkeit, die Verlustausgleichsmöglichkeit einzuschränken

Reine Verlustzuweisungsgesellschaften sind für den Staat schon lange ein großes Problem. Sie mindern die Staatseinkünfte und widersprechen außerdem dem Prinzip der Steuergerechtigkeit, da das primäre Ziel der Anleger dieser Verlustzuweisungsmodelle darin besteht, das zu versteuernde Einkommen „künstlich“ zu mindern, anstatt es zu vermehren.

Das deutsche Steuerrecht ist so ausgelegt, dass nur Einkünfte aus den in §2 Absatz 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten besteuert werden. Diese Einkunftsarten sehen ein Streben nach Gewinn ohne Berücksichtigung gezielter steuerlicher Verlustgenerierung vor, was jedoch dem Konzept von Verlustzuweisungsmodellen widerspricht. Bei ihnen steht der Gewinn im Hintergrund, vorrangig sollen möglichst hohe steuerlich anrechenbare Verluste erzielt werden.

Zur Besteuerung ist allgemein der Nachweis einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht notwendig. Fehlt diese, können die Verluste ohnehin nicht berücksichtigt werden, da diese dann der privaten Sphäre zuzuordnen sind.[5] Zwar ist der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht selbst bei Steuersparmodellen leicht möglich, der attraktive Vorteil besteht aber in der Verlustverrechnungsmöglichkeit. So konnten teilweise Verluste bis zu 300% bezogen auf das Eigenkapital zugewiesen werden.[6] Investiert ein Anleger beispielsweise eine Million Euro, kann dadurch aber zwei Millionen Euro durch die Verlustverrechnung sparen, so profitiert er alleine von den gesparten Steuern, selbst wenn kein Gewinn erzielt wird. Denn in vielen Fällen werden die vorhergesagten Gewinne nicht annähernd erreicht, so dass diese Investitionen bei Außerachtlassung der steuerlichen Effekte insgesamt nur zu Verlusten führen. Ohne diese Verlust­verrechnungs­möglichkeit würde sich dementsprechend kaum ein Anleger an diesen Modellen beteiligen.[7]

In den vergangenen Jahren entstand so eine ganze Flut von Gesellschaften, die auf dem Prinzip der Verlustzuweisungsmöglichkeit bei Personengesellschaften durch Ausnutzung von Steuervergünstigungen oder anderen Abzugs­möglichkeiten wie hohe Kreditzinsen und Beratungskosten beruhten.[8] Damit wuchsen auch die Steuerausfälle und es wurde notwendig, Gesetze zu erlassen, die die Verlustzuweisungsmöglichkeit und ihre Ursachen einschränken. Die Einführung des §2b EStG als erste konkrete Maßnahme gegen Steuersparmodelle war zwar umstritten, hatte aber innerhalb der ersten fünf Jahre nach Einführung des Gesetzes das Investitionsvolumen gedrittelt, verbunden mit entsprechendem Umsatzrückgang bei den Initiatoren dieser Modelle. Die durchschnittliche Verlustzuweisung bei geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel sank auf 31 Prozent vom eingesetzten Eigenkapital. Zusammen mit der eher geringen Gewinnausschüttung von ca. 5% waren diese Modelle ohne den steuerlichen Spareffekt für den Anleger kaum noch attraktiv.[9]

Allerdings gab es weiterhin Möglichkeiten, Steuersparmodelle auf den Markt zu bringen, deren Einkünfte nicht in den Anwendungsbereich der vorhandenen Regelungen fielen. Das Entstehen dieser Modelle und die darauf folgenden Verabschiedungen neuer gesetzlicher Regelungen, diese Modelle zu verhindern, wurden verglichen mit einem Wettlauf zwischen Hase und Igel. Sobald ein Steuersparmodell geschlossen wurde, existierte ein neues auf dem Markt. Der Gesetzgeber sah sich der Entwicklung hinterherlaufen und traf aus diesem Grund sogar rückwirkende Regelungen, um milliardenschwere Steuer­ausfälle zu verhindern. Diese Regelungen waren mit verfassungs­rechtlichen Risiken verbunden und führten zum Vertrauensbruch gegenüber Steuer­pflichtigen in geltende Steuergesetze. Um dieses Problem endgültig zu lösen, sei in Deutschland ein kompletter „Kulturwandel“ im Besteuerungssystem notwendig.[10]

Der §42 AO verbietet zwar Steuern sparende Gestaltungen im Allgemeinen, jedoch kann dieser Paragraph nur in Ausnahmefällen tatsächlich greifen, was weitere Vorschriften notwendig macht.[11] Da die bisherigen Regelungen die Verbreitung von Verlustzuweisungsmodellen nicht ausreichend verhindert hatten, sollte mit dem §15b EStG eine Vorschrift geschaffen werden, die die Verlust­verrechnungs­möglichkeit bei den nun so genannten Steuerstundungs­modellen durchgreifender verhindert als die bisherigen Vorschriften.[12] Auch hier wurde zunächst nach Möglichkeiten gesucht, wie den Anlegern weiterhin Verluste zugewiesen werden können, da der §15b EStG nicht auf alle Einkünfte anwendbar war. Der Gesetzgeber hat aber diese Verlust­verrechnungs­möglichkeit schnell und rückwirkend verboten und damit seine Zielsetzung, nämlich die Verbreitung von derartigen Verlust­zuweisungs­modellen einzuschränken, verdeutlicht.[13]

Durch die Möglichkeit, Anlegern Beteiligungen mit hohen Verlustzuweisungen attraktiv zu machen, werden zwar Investitionen ermöglicht, die sonst kaum finanzierbar wären. Dies führt jedoch implizit dazu, dass der Staat diese Investitionen zum großen Teil ungewollt und unkontrolliert subventioniert. Folglich kann es zu einer Fehlallokation der Staatsgelder kommen. So werden sowohl zweifelhafte Investitionen in Deutschland als auch Investitionen im Ausland (z.B. besonders ausländische Filme und Immobilien) mitfinanziert.[14] Teilweise werden dabei Investitionen im Ausland über deutsche Fonds abgewickelt und die dazugehörigen Verluste dementsprechend in Deutschland zugewiesen. Diese Art der Verrechnung führt darüber hinaus zu einer Intransparenz der Investitionsrechnung.

Die geplanten Steuermehreinnahmen von 2,135 Milliarden Euro machen zwar im Hinblick der Gesamteinnahmen des Staates von etwa 233 Milliarden Euro (Bundeshaushaltseinnahmen 2006)[15] nur einen relativ geringen Anteil aus, aber in Verbindung mit weiteren Sparmaßnahmen, die der Staat ergreift, machen sie in der Summe einen nicht unerheblichen Teil aus. Diese geplanten Mehreinnahmen von 2,135 Milliarden Euro werden in der Literatur zwar angezweifelt, zeigen aber die daraus resultierende finanzielle Erwartung und damit auch die Notwendigkeit der Verlust­verrechnungs­beschränkung.

2.2 §15a EStG

Eine der ersten Einschränkungen der Verlustverrechnungsmöglichkeit war der §15a EStG. Durch das so genannte Artikelgesetz vom 20.8.1980 wurde dieser Paragraph in das EStG aufgenommen, um die Aktivitäten von Verlust­zuweisungs­gesellschaften bei Kommanditgesellschaften einzuschränken. Das BMF hat sich dabei an dem US-Einkommensteuerrecht gegen die tax shelter orientiert.[16] Diese beruhen wie deutsche Verlust­zuweisungs­gesellschaften auf folgenden drei Elementen: der Anerken­nung vorgezogener Aufwendungen, der Hebelwirkung des Fremd­kapitals und der Umwandlung von gewöhnlichen in tarifbegünstigte Einkünfte.[17]

Vergleichbar mit dem amerikanischen Vorbild sollte der §15a EStG dafür sorgen, dass Verlustanteile von Kommanditisten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von ihnen auch wirtschaftlich tatsächlich getragen werden.[18]

Seitdem darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust gemäß §15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach §10d EStG abgezogen werden. Ist der Kommanditist am Bilanzstichtag im Handelsregister eingetragen, hat jedoch noch nicht in voller Höhe eingelegt und haftet somit auf Grund des §171 Abs. 1 HGB, so können die Verluste bis zur Höhe des Betrages, um den die im Handelsregister eingetragenen Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, nach §15a Abs. 1 Satz 2 EStG auch ausgeglichen oder abgezogen werden. Es ergibt sich somit insgesamt eine Verlust­verrechnungs­möglichkeit bei Kommanditisten unter Vorliegen der Voraussetzungen des §15a Absatz 1 Satz 3 EStG bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme.[19] Das Ziel des §15a EStG, nämlich die Verluste auf das riskierte Kapital zu beschränken, war damit erreicht. Eine Verlust­zuweisung von bis zu 300% des Eigenkapitals, die es vorher gab, war somit bei Kommanditgesellschaften nicht mehr möglich.

2.3 §2b EStG

Knapp 20 Jahre nach Einführung des §15a EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 der §2b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Der §15a EStG schränkt die Verlustzuweisungsmöglichkeit zwar stark ein, aber es gab weiterhin Möglichkeiten der hohen Verlustzuweisung, da nicht alle Einkünfte von ihm erfasst werden.[20] Der §2b EStG beschränkte speziell den Verlustausgleich und Verlustabzug von negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen und sollte damit die Verbreitung von Steuersparmodellen einschränken.[21]

Für seine Anwendung setzte der §2b EStG die notwendige Gewinn- bzw. Einkunftserzielung voraus (damit die Verluste überhaupt berücksichtigungs­fähig sind), bei der gleichzeitig die Erzielung von Steuervorteilen im Vordergrund stand. Wenn bei Beteiligungen an Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen oder bei deren Erwerb oder der Begründung nach dem Betriebskonzept der steuerliche Vorteil im Vordergrund stand (und damit ein Anwendungsfall des §2b EStG vorlag), waren die Verluste daraus nur noch mit positiven Einkünften aus vergleichbaren Einkunfts­quellen ausgleich- oder abzugsfähig. Erzielte also ein Steuerpflichtiger aus einer Verlustzuweisungsbeteiligung Verluste und aus einer vergleichbaren Quelle positive Einkünfte, so konnten beide Einkunftsquellen miteinander verrechnet werden. Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils stand nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere dann im Vordergrund, wenn bei diesen Beteiligungen die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und die Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt wurden. Die Renditeberechnung war dabei nach der Methode des internen Zinsfußes vorzunehmen.[22]

Der §2b EStG war in seiner Praxis ein häufig kritisierter Paragraph und seine Anwendung mehr als unklar. In der Literatur wurde seine Verfassungs­mäßigkeit durch die mangelnde Bestimmtheit stark angezweifelt. Hinzu kam, dass selbst die Finanzverwaltung aufgrund der neuen benutzten Begriffe (ähnliche Modelle, Betriebskonzept, Rendite vor und nach Steuern) ohne genauere Anweisungsschreiben nicht in der Lage war, diese Vorschriften anzuwenden.[23] Die Vorschrift hatte durch ihre Unbestimmtheit dennoch eine abschreckende Wirkung und so haben die Initiatoren von Fonds und Erwerbermodellen seit der Gesetzesneufassung kaum neue Investitionen getätigt, da Unklarheit über die Rechtslage bestand.[24]

Um das interpretationsfähige Gesetz zu präzisieren, wurden mit Hilfe von Verwaltungsanweisungen und Anwendungsschreiben erklärt, wie die Vorschrift im Detail auszulegen war.

Dabei wurde eine Nichtaufgriffsgrenze eingeführt, nach der der §2b EStG nicht anzuwenden war, wenn während der Verlustphase (Anfangsphase) das Verhältnis der kumulierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Betriebskonzept auch aufzubringenden Kapitals 50% nicht überstieg.[25]

Weiterhin wurde der Begriff der modellhaften Gestaltung, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf entsprechende Beteilungsstrukturen beschränken sollte, spezifiziert.[26] Das führte aber dazu, dass eine Beteiligung an einer Gesellschaft für sich genommen noch nicht als „Modell“ anzusehen war, auch nicht, wenn die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand.[27] Diese Formulierung schloss aus, dass zum Beispiel Beteiligungen als atypischer Gesellschafter oder auch an Medienfonds automatisch zur Anwendung des §2b führten.[28] Der Begriff „ähnliches Modell“ blieb damit auch weiterhin unbestimmt und Erklärungen in den Kommentaren zu einer modellhaften Beteiligung führten zu so umfassenden Definitionen, nach denen Modellhaftigkeit für nahezu jede Kapitalanlage zutreffen konnte.

Auch diverse Anwendungsschreiben machten den §2b EStG durch seine weiterhin unbestimmten Tatbestandsmerkmale wie „im Vordergrund stehen“ und „Rendite nach dem Betriebskonzept“ sowie „Inaussichtstellen von Steuerminderungen“ nicht einfacher anwendbar. Nach der Aussage eines BMF-Ministerialen sollte der §2b auch gar nicht anwendbar sein, sondern abschrecken.[29] Diese bewusste Unbestimmtheit der Norm war nach überwiegender Meinung ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und damit verfassungswidrig.[30] Der Gesetzgeber hatte aber begründet, dass die Auslegungsbedürftigkeit eine Vorschrift nicht unbestimmt macht. Jeder Steuerpflichtige, der sich an einer Gesellschaft beteiligt und daraus negative Einkünfte erzielt, könne sich ausrechnen, dass diese Einkünfte im Zweifel unter §2b EStG fallen.[31]

Mit dem §2b EStG sollten Verlustzuweisungsmodelle wie Medienfonds, Immobilien-Fonds, Schiffsbeteiligungen und Umweltfonds eingeschränkt werden. Wegen der potenziellen Verfassungswidrigkeit hatte die Finanzverwaltung diese Vorschrift allerdings, bis auf wenige Ausnahmen, nicht angewendet.[32]

Die historischen Gesetzesinitiativen in Form der §§15a und 2b EStG haben gezeigt, dass die hohe Verlustverrechnungsmöglichkeit stark eingeschränkt wurde. Diese Vorschriften ließen dennoch ausreichend Spielraum, Verluste zuweisen zu können oder sie in andere Veranlagungs­zeiträume zu verlagern.[33] Deshalb wurde eine Vorschrift notwendig, die die Verlust­zuweisungs­möglichkeit eindeutig einschränkt und damit den „Kulturwandel“ im Besteuerungssystem bei Verlust­zuweisungs­gesellschaften erreicht.[34]

3. Der neue §15b EStG

Dieses Kapitel befasst sich umfassend mit dem §15b EStG. Zunächst werden die Grundidee des Paragraphen und seine Tatbestandsmerkmale dargestellt. Daran anschließend wird seine Bedeutung für die Praxis und sein Verhältnis zu anderen Vorschriften erläutert. Zum Schluss werden einige Beispiele von Steuerstundungsmodellen und ihre Probleme gezeigt.

3.1 Die Grundidee des §15b EStG

Die Vorschrift des §2b EStG hatte als Vorgänger des §15b EStG die Verbreitung von Verlustzuweisungs­modellen zwar eingedämmt, die Unbestimmtheit und die weit gefassten Aufgriffsgrenzen (z.B. die Verlustquote von 50%) ließen aber viele Möglich­keiten offen, weiterhin solche Modelle anbieten zu können. Um dieses zu ändern, wurde mit dem §15b EStG ein Gesetz eingeführt, das die Verbreitung von Verlust­zuweisungs­gesellschaften wirksam einschränken sollte.[35] Ein entsprechender Entwurf wurde bereits unter der rot-grünen Bundesregierung am 4. Mai 2005 in einem Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen im Rahmen der Agenda 2010 beschlossen.[36] Im Gesetzgebungsverfahren der alten Bundesregierung war dieses Vorhaben allerdings zunächst gescheitert.[37] Am 18. September 2005 fand aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestages ein Regierungs­wechsel statt. So war der Weg für einen neuen Anlauf des Gesetzes zur Verlust­verrechnungs­beschränkung wieder offen.[38]

Als Folge dessen wurde am 30. Dezember 2005 das „Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Vorschrift trat für Investitionen in Kraft, die nach dem 10. November 2005 (§52 Abs. 33 EStG) getätigt wurden und damit ab dem Tag der Einigung des Koalitionsvertrages.[39]

Ziel des Gesetzes ist es, Steuermehreinnahmen zu erzielen und gleichzeitig die Förderung volkswirtschaftlich fragwürdiger Steuermodelle zu beenden. Dies geschieht, indem in erster Linie Steuern sparende Gestaltungen bei geschlossenen Fonds eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber will damit auch wieder einen Anreiz zu mehr Rentabilität setzen. Außerdem soll zu mehr Steuergerechtigkeit beigetragen werden, da diese Modelle insbesondere von Steuerpflichtigen mit höheren Einkünften genutzt werden, häufig nur um ihre Steuerbelastung zu senken.[40]

3.2 §15b EStG im Einzelnen

3.2.1 §15b Abs. 1 Satz 1 EStG

„Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach §10d EStG abgezogen werden.“

Wie auch der §2b EStG gilt der §15b EStG in erster Linie für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zur Vermeidung von Umgehungs­gestaltungen wurde die Vorschrift auf andere Einkünfte ausgeweitet. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Einkünfte:

- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 Abs. 7 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 Abs. 4 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 Abs. 1 Satz 2 EStG)
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§22 Nr. 1 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG Absatz 2b EStG)

Der ursprüngliche Gesetzestext galt bei Einkünften aus Kapitalvermögen nur für Einkünfte im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 4 EStG (Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen) und bot somit weiterhin die Möglichkeit der Verlust­zuweisung bei Modellen, die andere Einkünfte als die im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 4 EStG erzielten, zum Beispiel Einkünfte nach §20 Absatz 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist). Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Vorschrift des §15b EStG rückwirkend zum 1. Januar 2006 im §20 Abs. 2b EStG auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeweitet. Begründet wurde dies damit, dass zum Zeitpunkt des Gesetzes­entwurfes nur Modelle mit Einkünften im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 4 existierten. Nach Einführung des §15b EStG häuften sich allerdings die Beteiligungs­angebote, die speziell Kapitallebensversicherungen und sonstige Kapital­forderungen mit Einkünften im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 7 EStG erzielten, um weiterhin von der hohen Verlustzuweisungsmöglichkeit profitieren zu können.[41]

Liegt bei den genannten Einkunftsarten ein Steuerstundungsmodell im Sinne des §15b EStG vor, dürfen Verluste daraus nicht mehr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Ein Verlustabzug nach §10d EStG und damit eine Mindestbesteuerung findet bei der Anwendung des §15b EStG nicht statt.[42]

3.2.2 §15b Abs. 1 Satz 2

„Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.“

Die Verluste aus den Steuerstundungsmodellen sollen nicht verloren gehen, sondern später – ohne zeitliche Begrenzung - mit zukünftigen Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell verrechnet werden können.[43] Dies verdeutlicht auch der neu benutzte Begriff des „Steuerstundungsmodells“. Die Berücksichtigung der Verluste wird zeitlich verschoben (gestundet), bis ein Überschuss erzielt wird.[44] Wird allerdings dieser Überschuss nicht erzielt, zum Beispiel infolge von Fehlprognosen, bleiben die steuerlichen Verluste daraus unberücksichtigt und gehen endgültig verloren.

Es wird dabei nicht definiert, ob es sich bei den Einkünften dieses Modells um die gleiche Einkunftsart handeln muss, es wird lediglich dieselbe Einkunftsquelle bezeichnet. Demnach können spätere positive Einkünfte auch dann mit den Verlusten dieses Modells verrechenbar sein, wenn die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten bestehen, zum Beispiel wenn Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen und diese mit späteren privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf dieser Immobilie verrechnet werden.[45]

Bedenken wurden hierbei gegen das objektive Nettoprinzip und damit gegen die Belastungsgleichheit geäußert.[46] Gemäß diesem objektiven Nettoprinzip müssen bei der Besteuerung des Einkommens nicht nur die Einnahmen berücksichtigt werden, sondern auch die Ausgaben, da diese die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Jedoch hat das BVerfG bisher stets offen gelassen, ob das Nettoprinzip verfassungsrechtliche Qualität genießt. Das Einkommensteuerrecht lässt lediglich beim Vorliegen gewichtiger Gründe Abweichungen vom objektiven Nettoprinzip zu.[47] Eine Ausnahme des Nettoprinzips ist insbesondere dann zulässig, wenn die Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung und damit die Privatsphäre berühren. Unterschieden wird aber zusätzlich, ob es sich um eine freie und beliebige Einkommensverwendung handelt oder um eine zwangsläufige, pflicht­bestimmte Aufwendung. Letzteres ist für §15b EStG nicht der Fall, da die Aufwendungen die freie Einkommensverwendung betreffen. In diesen Fällen ist in der Regel ein Abweichen des objektiven Nettoprinzips zulässig. Insofern wird dieser Punkt verfassungsrechtlich nicht angreifbar sein.[48]

3.2.3 §15b Absatz 2 EStG

„Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.“

Da die Anwendung des §15b von der Modellhaftigkeit abhängt, stellt sie den zentralen Begriff dieser Vorschrift dar. Denn nur wenn es sich um eine modellhafte Gestaltung handelt, greift §15b EStG. Der Begriff der Modell­haftigkeit wurde dabei aus dem Anwendungsschreiben zu §2b EStG übernommen.[49] Für die Modellhaftigkeit spricht dabei insbesondere ein vorgefertigtes Konzept in Verbindung mit gleichartigen Leistungsbeziehungen, ausgerichtet auf die Erzielung steuerlicher Vorteile in Form von negativen Einkünften. Oftmals werden diese Konzepte durch Anlegerprospekte oder vergleichbarer Art angeboten (z.B. Kataloge, Verkaufsunterlagen, Beratungs­bögen usw.). Charakteristisch ist dabei eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen.[50] Der Anleger selbst verhält sich normaler­weise passiv und strebt in erster Linie eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss an der Geschäftsführung an.[51] Fonds, deren Anleger nach den Grundsätzen des 5. Bauherrenerlasses oder des Medien­erlasses wegen fehlender Einflussnahme als Erwerber gelten, werden deshalb ebenfalls modellhaft im Sinne des §15b EStG sein.[52] Selbst wenn die Anleger eine Einflussnahmemöglichkeit an dem Konzept des Modells besitzen und deshalb nach den Grundsätzen des 5. Bauherrenerlasses oder Medienerlass als Bauherr, bzw. Hersteller des Wirtschafts­gutes gelten, kann ein Modell im Sinne des §15b Absatz 2 EStG vorliegen. Denn auch bei ihnen wird zumindest im Groben ein vorgefertigtes Konzept vorgegeben. Dass sie über (wesentliche) Einzelheiten selber entscheiden können, ändert dabei an der Modellhaftigkeit nichts.[53]

Ein individuelles, eigeninitiiertes Modell zur „Verlustgenerierung“ wird dagegen von §15b EStG nicht zwingend erfasst.[54] Die Grenze zwischen einem individuellen und einem vorgefertigten Modell kann dabei aber sehr fließend sein, da auch das Merkmal „gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind“ herangezogen werden kann. Dieses liegt insbesondere dann vor, wenn gleichartige Verträge mit mehreren identischen Vertragsparteien abgeschlossen werden, z.B. mit demselben Treuhänder oder demselben Vermittler. Ansonsten kommt der §15b EStG aber nicht zum Tragen, wenn der Individualisierungsgrad der Einkunftsquelle hoch genug ist.[55]

[...]


[1] Deutscher Bundestag (2005b: 1).

[2] Vgl. ebenda.

[3] Der Gesetzentwurf sah mehrere Gesetzesänderungen zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen vor und wurde noch von der alten Bundesregierung vorgelegt (Vgl. BT-Ds. 15/5554). Der §15b EStG trat aber erst unter der Regierung der CDU/CSU und SPD in Kraft.

[4] Als erste durchgreifende Verlustverrechnungsbeschränkung kann die Einführung des §15a EStG für beschränkt haftende Kommanditisten im Jahr 1980 genannt werden. Es folgten seitdem insbesondere die Verlustbeschränkung nach §2a EStG (bei ausländischen Verlusten), der §2b EStG und verschiedene Bauherren- und Fondserlasse. Auch die Tonnagebesteuerung nach §5a EStG dient der Vermeidung von besonderen Gestaltungen bei Schiffsbeteiligungen. Vgl. Keisinger (o.J.: 1157442).

[5] Vgl. Kaligin (2006: 376).

[6] Vgl. www.rainer-arnold.de (Anhang 9).

[7] Deutscher Bundestag (2005b: 6).

[8] Vgl. www.rainer-arnold.de (Anhang 9).

[9] Vgl. Loipfinger (Die Zeit, 18. Juli 2002: 30).

[10] Vgl. für ganzen Absatz: Deutscher Bundestag (2006b: 5).

[11] Vgl. ebenda.

[12] Siehe zur Definition eines Steuerstundungsmodells Kapitel 3.2.3 §15 Absatz 2 EStG,

Seite 16.

[13] Anm.: Es handelt sich in diesem konkreten Fall um die Nichtanwendbarkeit des §15b EStG bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da diese Einkünfte nicht von der Anwendung des §15b EStG betroffen waren. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde diese Verlustverrechnungsmöglichkeit rückwirkend zum 01.01.2006 verboten. Siehe hierzu auch Kapitel 3.2.1 §15b Abs. 1 Satz 1 EStG, Seite 13.

[14] Vgl. Deutscher Bundestag (2005c: 25).

[15] Vgl. BMF (2007: 68).

[16] Als „tax shelter“ werden die amerikanischen Steuersparmodelle bezeichnet. Vgl. www.wikipedia.org (Anhang 2).

[17] Vgl. Groh (1990: 14). Diese drei Elemente sollen hier nur erwähnt, aber nicht weiter erläutert werden, da die Ursache von Verlustzuweisungsgesellschaften im Einzelnen nicht Thema der Arbeit ist.

[18] Vgl ebenda.

[19] Vgl. Grefe (2001: 171).

[20] Der Gesetzeswortlaut des §15a EStG galt ursprünglich für Kommanditisten. Die Vorschrift wurde aber auf weitere Einkunftsarten ausgeweitet. dabei wurden nicht alle Einkünfte vom §15a EStG erfasst, wie §20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, bei denen weiterhin eine Verlustverrechnung möglich war.

[21] Vgl. Ronig (2000: 1480).

[22] BStBl. (2001: 591).

[23] Vgl. Ronig (2000: 1480).

[24] Vgl. Kaligin (2006: 377).

[25] BStBl (2001: 588).

[26] Siehe BStBl (2001: 590). Die Definition der modellhaften Gestaltung wurde beim §15b EStG übernommen, siehe dazu Kapitel 3.2.3 §15b Absatz 2 EStG, Seite 16.

[27] Kaligin (2006: 378).

[28] Vgl. Stuhrmann (2006: Tz. 8 f.).

[29] Lindberg (2000: Tz. 11).

[30] Siehe auch Kapitel 3.2.7 Weitere Kritikpunkte. Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit, Seite 24.

[31] Lindberg (2000: Tz. 12).

[32] Vgl. Kaligin (2006: 377).

[33] Vgl. Hallerbach (2006: Tz. 2).

[34] Vgl. Deutscher Bundestag (2006c: 1).

[35] Vgl. Deutscher Bundestag (2005b: 1).

[36] Vgl. Deutscher Bundestag (2005a: 1).

[37] Vgl. Beck (2006a: 61).

[38] Vgl. www.wikipedia.de (Anhang 1).

[39] Vgl. www.wikipedia.de (Anhang 1).

[40] Vgl. Deutscher Bundestag (2005b: 4).

[41] Vgl. Deutscher Bundestag (2006a: 82).

[42] Vgl. Brandtner, B. und M. Raffel. (2006: 639).

[43] Im Gegensatz dazu steht der Begriff des Steuersparmodells, das so ausgelegt ist, dass es auf Dauer sehr niedrig oder gar nicht besteuert wird. Bei einem Steuerstundungsmodell werden die Einkünfte in voller Höhe besteuert, allerdings erst, wenn positive Einkünfte erzielt werden. Vgl. Deutscher Bundestag (2005c: 31).

[44] Vgl. Deutscher Bundestag (2005b: 6).

[45] Vgl. Fleischmann, H.G. und D. Meyer-Scharenberg, D. (2006: 354).

[46] Vgl. Brandtner, B. und M. Raffel (2006: 639).

[47] Vgl. für ganzen Absatz: Söffing (2005: 1249).

[48] Vgl. Lindberg (2006a: Tz. 11).

[49] Vgl. BStBl. (2001: Tz. 6 und 18).

[50] Deutscher Bundestag (2005b: 7).

[51] Vgl. Heuermann (2006: Tz. 12 ff.).

[52] Vgl. Beck (2006a: 63).

[53] Vgl. ebenda.

[54] Vgl. Brandtner, B. und M. Raffel. (2006: 640).

[55] Vgl. ebenda.

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
§15b EStG - Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Hochschule
Fachhochschule Kiel
Veranstaltung
Betriebliche Steuerlehre
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
69
Katalognummer
V76286
ISBN (eBook)
9783638734257
ISBN (Buch)
9783640844968
Dateigröße
535 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EStG, Verluste, Zusammenhang, Steuerstundungsmodellen, Betriebliche, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Ingo Schreiber (Autor:in), 2007, §15b EStG - Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76286

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