Die Rolle des Reichspräsidiums und der Reichsregierung im Bismarckstaat 1866 - 1878


Seminararbeit, 2003

26 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Die Rolle des Reichspräsidiums und der Reichsregierung im

Einleitung

I. Die Norddeutsche Bundesverfassung
1. Der preußische Verfassungsentwurf
2. Der Reichstag und die Bundesverfassung in den Debatten 1867
a) Das Bundespräsidium
b) Die Bundesregierung

II. Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871
1. Der Deutsche Kaiser
2. Die Reichsregierung
a) Der Reichskanzler
b) Der Bundesrat
c) Der Reichstag
3. Das Stellvertretergesetz von 1878

Resümee

Quellen- und Literaturverzeichnis

Quellen

Literatur

Die Rolle des Reichspräsidiums und der Reichsregierung im

Bismarckstaat 1866 – 1878

Einleitung:

Im Zeichen der Industriellen Revolution und unter Führung des preußischen Militärstaats kam es in den Jahren 1866 bis 1871 zu einer umfassenden Neugestaltung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Deutschland.[1]

Hierbei ist vor allem die Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und die Reichsgründung 1871 von entscheidender Bedeutung. Maßgeblichen Anteil an dieser Neugestaltung hatte der preußische Ministerpräsident und spätere Bundes- bzw. Reichskanzler Otto von Bismarck, der die Konzeption einer Verfassung für den Norddeutschen Bund ausarbeitete.

Im folgenden soll die Rolle des Bundes- bzw. Reichspräsidiums und der Bundes- bzw. Reichsregierung im Bismarckstaat von den Jahren 1866 bis 1878 näher erläutert werden. Welche Machtbefugnisse und Rechte sollte das Bundespräsidium und die Bundesregierung nach dem von Bismarck ausgearbeiteten Verfassungsentwurf für den Norddeutschen Bund erhalten? Wie standen die Parteien im Reichstag zu diesem Verfassungsentwurf und welche weitreichenden Änderungen konnten sie durchsetzen? Welche Rechte besaß der Deutsche Kaiser und die Reichsregierung nach der Reichsverfassung von 1871 und welche Rolle spielten die Institutionen in der Verfassungswirklichkeit?

Diese zentralen Fragen sollen anhand dieser Seminararbeit erörtert werden.

Im ersten Kapitel steht die Norddeutsche Bundesverfassung im Mittelpunkt der Betrachtungen. Der erste Punkt behandelt dabei die Rechte und Machtbefugnisse des Bundespräsidiums und der Bundesregierung, wie sie nach dem preußischen Verfassungsentwurf vorgesehen waren. Der zweite Teil des ersten Kapitels befasst sich mit den Reichtagsdebatten 1867 über die Institutionen Bundespräsidium und Bundesregierung. Dabei wird zu untersuchen sein, inwieweit das Parlament Änderungsvorschläge einbrachte und ob diese auch durchgesetzt werden konnten.

Das zweite Kapitel beschäftigt sich dann mit der bismarckschen Reichsverfassung von 1871. Im ersten Punkt soll gezeigt werden, welche Rolle dem Deutschen Kaiser nach der Reichsverfassung zustand und wie er diese Rolle in der Verfassungswirklichkeit ausfüllte. Der zweite Punkt des zweiten Kapitels versucht abschließend zu klären, welche Institutionen in welchem Maße an der Regierungspolitik beteiligt waren und ob ihre Rolle der Intention der Reichsverfassung noch entsprach.

I. Die Norddeutsche Bundesverfassung

1. Der preußische Verfassungsentwurf

Nach der Beendigung des Deutschen Krieges 1866 wurde in Preußen mit der Konzeption einer Verfassung für den Norddeutschen Bund begonnen[2]. Die neue Bundesverfassung sollte nach Bismarcks Willen die Souveränität des Bundes herstellen, in ihrem Rahmen aber die Autonomie der einzelnen Gliedstaaten bewahren und ihnen zugleich ein Mitgestaltungsrecht bei der Bildung des Bundeswillens zugestehen[3].

Zum Träger der souveränen Bundesgewalt wollte der preußische Entwurf den Bundesrat erheben. Der Träger der exekutiven Gewalt des Bundes sollte jedoch nicht der Bundesrat, sondern das der preußischen Krone zugewiesene Bundespräsidium sein.[4] Folgende Machtbefugnisse waren dabei für das Bundespräsidium vorgesehen: Dem Bundespräsidium stand die völkerrechtliche Vertretung des Bundes zu. Darin eingebunden war auch das Gesandtschaftsrecht. Das Bundespräsidium besaß das Recht zum Vertragsschluss und hatte das Recht, über Krieg und Frieden zu entscheiden. Gliedstaaten des Norddeutschen Bundes, die gegen Bundesinteressen verstießen, sollten durch das Bundespräsidium zur Verantwortung gezogen werden. Schließlich gehörte zu den Machtbefugnissen des Bundespräsidiums noch die Aufsicht über die Ausführung der Bundesbeschlüsse und die Ernennung der Bundesbeamten.[5]

Als weiteren wichtigen Punkt sah der preußische Verfassungsentwurf vor, dass der preußische König als Bundesfeldherr den militärischen Oberbefehl über alle Truppen der Einzelstaaten in Krieg und Frieden besitzen sollte. Der preußische König war als Inhaber des Bundespräsidiums kein „Bundesmonarch“, sondern nur der primus inter pares.[6]

Zu den weiteren Aufgaben gehörte auch die Ernennung des Bundeskanzlers. Dieser besaß nach dem Verfassungsentwurf den Vorsitz und die Geschäftsleitung im Bundesrat. Eine eigentliche Bundesregierung war nicht vorgesehen und der Bundeskanzler sollte keine Stellung eines Bundesministers, sondern nur die eines Organs des Bundesrats einnehmen. Bismarck dachte bei seinem Plan einer „ministerlosen Bundesregierung“ zunächst nicht daran, das Amt des Bundeskanzlers selbst zu übernehmen. Bismarck beabsichtigte vielmehr einen Unterstaatssekretär des preußischen Auswärtigen Amts die Stellung des Bundeskanzlers anzuvertrauen.[7]

Für den Reichstag sah der Verfassungsentwurf ein Einkammersystem vor, das aus allgemeinen, gleichen und direkten Wahlen hervorgehen sollte. Dabei war die Gesetzgebungsgewalt des Reichstags durch das Veto des Bundesrats beschränkt und seine Budgetgewalt wurde in engen Grenzen gehalten. Von der Regierungsbildung wie auch von der Regierungstätigkeit blieb der Reichstag ausgeschlossen. Zusätzlich wurde jede Form parlamentarischer Verantwortlichkeit für die Bundesexekutive in dem Verfassungsentwurf vermieden.[8]

Der endgültige Verfassungsentwurf wurde den verbündeten Regierungen des Norddeutschen Bundes im Dezember 1866 vorgelegt[9]. In den darauffolgenden Verhandlungen über den Verfassungsentwurf wurden zahlreiche Änderungsanträge gestellt[10].

Am 28. Januar 1867 stimmte Bismarck 18 Abänderungsanträgen, die die Grundstruktur des Entwurfs nicht oder nur minimal berührten, zu. Forderungen nach einem Bundesministerium und nach einem obersten Gericht lehnte Bismarck dagegen entschieden ab. Am 7. Februar 1867 beschlossen die Bevollmächtigten, den Entwurf der Bundesverfassung als endgültig anzusehen. In dieser bestätigten Fassung sollte er dann nach der Ratifikation durch die Länderregierungen dem neu zusammentretenden Reichstag vorgelegt werden.[11]

2. Der Reichstag und die Bundesverfassung in den Debatten 1867

Nachdem der endgültige Verfassungsentwurf dem norddeutschen Reichstag vorgelegt worden war, gab es dort schnell zahlreiche und zum Teil erhebliche Änderungswünsche[12]. In dem Ablauf der Verfassungsgebung von 1867 erwies sich für Bismarck nur die Nationalliberale Partei als ernsthafter Gegenspieler auf parlamentarischer Ebene[13]. Die übrigen politischen Gruppierungen in Preußen – Deutschland, namentlich die Sozialdemokratie und die neu gegründete Katholische Fraktion, hatten 1867 noch nicht jenes politische Gewicht erlangt, als das sie in den Ablauf der Verfassungsgebung von 1867 hätten eingreifen können[14]. Den Nationalliberalen wuchs seit 1867 zunehmend eine Schlüsselstellung in den innenpolitischen Auseinandersetzungen zu. Aufgrund des außenpolitischen Triumphs Bismarcks war den Nationalliberalen aber auch klar, dass sie in der Verfassungsfrage auf jedem Fall Kompromisse eingehen mussten.[15] Bismarck besaß somit sowohl im konservativen Lager als auch letztlich bei den Nationalliberalen genügend Rückhalt, um den Verfassungsentwurf ohne großen Eklat durchzubringen[16]. Dennoch setzten vor allem die Nationalliberalen zahlreiche Modifikationen durch, da sie sich ihres politischen Gewichts durchaus bewusst waren und demgemäss auch selbstbewusst im Reichstag auftraten[17]. Als Präsident der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten brachte Bismarck am 4. März 1867 den Entwurf der Bundesverfassung im Reichstag ein. Bismarck bat den Reichstag um eine schnelle Verabschiedung des Verfassungsentwurfs, da das vorläufig bestehende Bundesverhältnis am 18. August 1867 endete. Bis zu diesem Tag sollte die Verfassung nach Bismarcks Willen in Kraft gesetzt werden.[18]

a) Das Bundespräsidium

Der preußische Entwurf der Bundesverfassung sah für den Norddeutschen Bund eine oberste Exekutive unter dem Namen „Bundespräsidium“ vor. Vor allem die Nationalliberale Fraktion im Reichstag hätte es lieber gesehen, wenn die Bundesverfassung, entsprechend der Reichsverfassung von 1849, die Kaiserwürde wiederhergestellt hätte.[19] Erst das Kaisertum galt den bürgerlichen Kräften 1848/49 wie 1867 und 1870 als hinreichende Gewähr einer nationalunitarischen Reichsexekutive[20]. Der demokratischen Linken kam es dagegen weniger auf den Titel als vielmehr auf die effektive Macht der Bundeszentralgewalt an. Das Ziel der damaligen demokratischen Linken war eine mit umfassenden und starken Vollmachten ausgestattete Bundesexekutive. Die Linke hätte dem preußischen König gerne nicht nur die Stellung eines „Bundesvorstandes“, sondern die eines Staatsoberhaupts zugewiesen. Aber nur aus der unitarischen Monarchie konnte die parlamentarische Monarchie entstehen und gerade deshalb lehnte Bismarck die Forderungen der Linken entschieden ab, weil er in dem angestrebten föderativen System eine unübersteigbare Schranke gegenüber allen parlamentarisch – demokratischen Tendenzen sah.[21] Schließlich fand sich die Mehrheit des Reichstags mit dem Verzicht auf eine Bundesmonarchie ab und akzeptierte das Bundespräsidium[22]. Der Verfassungsentwurf regelte in Artikel 11 die bereits beschriebenen Aufgaben und Machtbefugnisse des Bundespräsidiums. Bismarck wollte mit dem Verfassungsentwurf die auswärtige Gewalt zur Domäne des Bundespräsidiums machen und so sollten folgende Aufgaben dem Bundespräsidium allein zustehen: die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, das Gesandtschaftsrecht, das Bündnisrecht und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Der Reichstag änderte in seinen Beratungen an diesen umfassenden Präsidialkompetenzen auf dem Gebiet der auswärtigen Gewalt nichts.[23]

[...]


[1] Vgl.: Stürmer, Michael: Bismarcks Deutschland als Problem der Forschung. In: Stürmer, Michael (Hg.),

Das kaiserliche Deutschland. Politik und Gesellschaft 1870-1918, Düsseldorf 1970, S. 7.

[2] Vgl.: Boldt, Hans: Deutsche Verfassungsgeschichte. Politische Strukturen und ihr Wandel (Band 2),

München 1990, S. 169.

[3] Vgl.: Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 (Band 3), Stuttgart 1963, S. 650.

[4] Vgl.: ebenda, S. 651.

[5] Vgl.: ebenda, S. 651.

[6] Vgl.: ebenda. S. 651.

[7] Vgl.: ebenda, S. 651.

[8] Vgl.: ebenda, S. 651.

[9] Vgl.: Boldt, H.: Deutsche Verfassungsgeschichte…, S. 170.

[10] Vgl.: Huber, E. R.: Deutsche Verfassungsgeschichte…, S. 652.

[11] Vgl.: ebenda, S. 652.

[12] Vgl.: Boldt, H.: Deutsche Verfassungsgeschichte…, S. 170.

[13] Vgl.: Mommsen, Wolfgang J.: Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 als dilatorischer Herrschafts-

kompromiß. In: Pflanze, Otto (Hg.), Innenpolitische Probleme des Bismarck-Reiches, München / Wien 1983,

S. 202.

[14] Vgl.: ebenda, S. 202.

[15] Vgl.: ebenda, S. 203.

[16] Vgl.: Boldt, H.: Deutsche Verfassungsgeschichte…, S. 170.

[17] Vgl.: Boldt, H.: Deutsche Verfassungsgeschichte…, S. 170. / Vgl.: Mommsen, W. J.: Die Verfassung des

Deutschen Reiches…, S. 203.

[18] Vgl.: Huber, E. R.: Deutsche Verfassungsgeschichte…, S. 653.

[19] Vgl.: ebenda, S. 657.

[20] Vgl.: Huber, Ernst Rudolf: Die Bismarcksche Reichsverfassung im Zusammenhang der deutschen Verfas-

sungsgeschichte. In: Schieder, Theodor / Deuerlein, Ernst (Hrgg.), Reichsgründung 1870/71. Tatsachen,

Kontroversen, Interpretationen, Stuttgart 1970, S. 172.

[21] Vgl.: Huber, E. R.: Deutsche Verfassungsgeschichte…, S. 657.

[22] Vgl.: ebenda, S. 657.

[23] Vgl.: ebenda, S. 663.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die Rolle des Reichspräsidiums und der Reichsregierung im Bismarckstaat 1866 - 1878
Hochschule
Universität Konstanz
Veranstaltung
Die Weimarer Verfassung
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
26
Katalognummer
V76138
ISBN (eBook)
9783638805674
ISBN (Buch)
9783638837798
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rolle, Reichspräsidiums, Reichsregierung, Bismarckstaat, Weimarer, Verfassung
Arbeit zitieren
Matthias Schmid (Autor:in), 2003, Die Rolle des Reichspräsidiums und der Reichsregierung im Bismarckstaat 1866 - 1878, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76138

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