Die englische Public Limited Company (Limited) und die deutsche GmbH


Hausarbeit, 2006

43 Seiten, Note: 1,3

Sebastian Meyer (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Anhangverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit und Vorgehensweise
1.2 Ausgangssituation

2 Limited in Deutschland
2.1 Gründung einer Limited
2.2 Organe der Limited
2.3 Tätigkeit als Zweigniederlassung in Deutschland
2.4 Rechte der Limited
2.4.1 Rechtsfähigkeit
2.4.2 Parteifähigkeit
2.5 Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Publizität
2.5.1 Rechnungslegung
2.5.2 Abschlussprüfung
2.5.3 Publizitätspflichten
2.6 Steuerpflicht der Limited
2.7 Limited & Co. KG
2.8 Limited im Insolvenzfall

3 Vergleich Limited - GmbH

4 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 2.1: Erforderliche Unterlagen bei Eintragung in das Handelsregister

Tabelle 3.2: Vergleichsübersicht Limited - GmbH in Deutschland

Anhangverzeichnis

Anhang 1: Tabellarischer Vergleich Limited – GmbH

Anhang 2: Fachbegriffe Gesellschaftsrecht englisch – deutsch

Anhang 3: Übersicht der wichtigsten Formblätter

Anhang 4: Wichtige Adressen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Aufbau der Arbeit und Vorgehensweise

„Sollte man eine Public Limited Company (Limited) nach englischem Recht in Deutschland grün­den? lautet das Thema der vorliegenden Arbeit. Nach einer kurzen Analyse der Aus­gangs­situation, in der die Grundlagen zum Verständnis gelegt sowie der geschichtliche Hin­ter­grund bei Gründungen der Limited außerhalb des Vereinigten Königreichs erläutert wer­den widmet sich die vorliegende Hausarbeit explizit der Limited in Deutschland. Als Kern­punkt der gegenwärtigen Arbeit lässt sich der Vergleich des Gesellschaftsrechts einer deut­schen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer Limited anführen. Hierbei sollen etwaige Vorteile der Limited gegenüber der GmbH eruiert und analysiert werden. Ein ab­schließendes Fazit mit einem Ausblick in die Zukunft bildet den letzten Punkt der vor­lie­gen­den Arbeit.

1.2 Ausgangssituation

Durch das erhöhte Auftreten der englischen Private Limited Company in Deutschland und ei­ne zunehmende Verdrängung bzw. Stillstand bei GmbH Neugründungen stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit sowie der Vorteile dieser Rechtsform. Experten gehen davon aus, dass deutschlandweit bereits über 30.000 Limited existieren. Ferner kommen monatlich mehr als 1.000 hinzu[1]. Der GmbH hingegen kommt in Deutschland eine besondere Be­deu­tung zu, da sie nach den Einzelunternehmen und Personengesellschaften diejenige Rechts­form mit der größten Verbreitung ist. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen lag der Anteil im vergangenen Jahr bei 27,2%[2]. Als Ausgangspunkt der Expansion der Li­mi­ted über die Grenzen Englands hinweg ist das Jahr 1999 zu erwähnen, indem die dänische Fir­ma Centros Ltd auf die Anerkennung der Rechtsform und Eintragung in das dänische Han­delsregister prozessierte. In den darauf folgenden Jahren kam es immer wieder zu Un­ei­nig­keiten zwischen Unternehmen und dem Gesellschaftsrecht von Staaten in denen sie Tätig wa­ren. Erst die Klage der niederländischen Firma Inspire Art Ltd gegen die Zuzugs­be­schrän­kung des niederländischen Gesellschaftsrechts für im Ausland gegründete Unternehmen sor­gte weitgehend für eine einheitliche europäische Rechtssprechung[3].

Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. September 2003 besagt, dass eine Ge­sell­schaft, die in einem Mitgliedsstaat gegründet wurde, das Recht hat in einem anderen Mit­glieds­staat operativ tätig zu sein. Dies ist auch dann der Fall und stelle keinen Missbrauch dar, wenn die andere Rechtsordnung nur Aufgrund von dienlicheren Rahmenbedingungen ge­wählt würde[4]. Der nachfolgende Punkt behandelt die Limited in Deutschland.

2 Limited in Deutschland

2.1 Gründung einer Limited

Bei der Gründung einer Limited hat der deutsche Unternehmer - wie in Deutschland auch - zwei mögliche Alternativen, die Neugründung oder der Mantelkauf[5]. Vergleichsweise simpel ist die Neugründung einer englischen Limited. Ergänzend zu der Gesellschaftssatzung, be­ste­­hend aus dem Memorandum of Association und den Articles of Association, sind die For­mu­lare 10 und 12 gemäß Section (sec.) 10 sowie sec. 12 Companies Act 1985 (CA 1985) beim Handelsregister, dem englischen Companies House, vorzulegen[6]. Der Gesamte Grün­dungs­­prozess dauert nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Normalfall fünf Werk­tage. Überdies ist gegen eine zusätzliche Zahlung eine Bearbeitung innerhalb von 24 Stun­den möglich[7]. Nach erfolgreicher Prüfung durch den Registrar, der gemäß sec. 12 Abs. 3 CA 1985 die im Formblatt 12[8] beinhaltete declaration of compliance (Gesetzmäßig­keits­erk­lä­rung) als hinreichende Bestätigung für die materiell-rechtlichen Vorschriften ansieht, erhält der Un­ter­nehmer als Antragsteller das sog. certificate of incorporation, das in der London Ga­zette pub­lik gemacht wird[9]. Als zweite Möglichkeit der Gründung einer Limited kann Buying of the Shelf - der Mantelkauf - angeführt werden[10]. Diese Form ist gerade bei den englischen Un­ter­neh­mern äußerst beliebt, da sie - anders als im deutschen Ge­sell­schafts­recht - absolut un­pro­blematisch ist. Dies resultiert aus der nichtvorhandenen Mindest­kapital­auf­bringung und ei­ner vereinfachten Standardverfassung dieser Mantel- oder auch Vor­rats­ge­sellschaften[11]. Be­vor eine ruhende Vorratsgesellschaft erworben wird, gilt sie i.S.d. sec. 249 A CA 1985 als dor­mant company.[12] Wurde eine ruhende Gesellschaft erworben, so müs­sen lediglich die Ge­sellschaftsanteile übertragen, die neuen Direktoren und der sec­retary[13] sowie die An­schrift des registered office[14] beim Companies House angemeldet wer­den.[15] Zusam­men­fas­send kann gesagt werden, dass der Erwerb einer Vorrats­ge­sell­schaft pri­mär aus Gründen des geringeren Aufwands als aus Gründen der Zeitersparnis erfolgt, da die Neugründung ei­ner Limited vergleichsweise schnell erfolgt.

2.2 Organe der Limited

Eine Limited ist, genau wie eine GmbH, eine juristische Person, die erst durch ihre Organe hand­lungsfähig wird. Neben dem director, weißt eine Limited einen secretary und die mem­bers auf[16]. Die directors, in der Praxis mindestens zwei, bilden das board of directors und stel­len die wirtschaftlich handelnde Funktion einer Limited dar[17]. Der director ist mit dem Ge­schäfts­führer der deutschen GmbH zu vergleichen. Ferner kann die Position des directors durch eine juristische Person besetzt werden[18].

Als zweites Organ der Limited kann der secretary oder company´s secretary erwähnt wer­den. Die Tätigkeiten eines secretary sind weitestgehend von administrativer Natur, wie z.B. die Kommunikation mit dem Companies House oder der Protokollführung bei Gesell­schafter­ver­sammlungen[19]. Anders als beim director gibt es für den secretary kein explizites Ge­gen­stück bei einer deutschen GmbH.

Die member bzw. shareholder einer Limited sind das wichtigste Organ, da sie die Ei­gen­tü­mer einer Limited darstellen. Hier ist eine Vergleichbarkeit mit den Gesellschaftern einer deut­schen GmbH gegeben. Das Recht des members ist u.a. die Gewinnausschüttung ge­mes­sen an der Höhe seiner Einlagen sowie die Einflussnahme auf die Geschicke der Ge­sell­schaft[20]. General Meetings sind die Versammlungen der Gesellschafter, die sowohl als An­nual General Meeting (Jahreshauptversammlung) als auch als Extraordinary General Meeting (außerordentliche Gesellschafterversammlung) existieren[21].

2.3 Tätigkeit als Zweigniederlassung in Deutschland

Die Begriffsdefinition einer Zweigniederlassung im Sinne des deutschen Handels­ge­setz­buchs (HGB) sind von der Hauptniederlassung räumlich getrennte, unter deren Oberleitung ste­hende, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigte Betriebsteile.[22] Nichts­des­totrotz entschied der Europäische Gerichtshof u.a. in dem Fall der Inspire Art Ltd, dass die Zweigniederlassung der einzige Ort der Leistungserstellung sein kann. In diesem Fall kommt der Hauptniederlassung lediglich der Gründungsprozess zu.[23] Faktisch gesehen hat die Limited damit ihren Hauptsitz in Deutschland und einer Eintragung in das Handelsregister steht auch nicht die Formulierung der §§ 13d ff. HGB entgegen.[24] Aufgrund der Tatsache, dass eine englische Limited mit einer deutschen GmbH zu verglichen ist, sind die Voraus­set­zun­gen für einen Eintrag ins Handelsregister den §§ 13d, e, g HGB sowie den §§ 8 und 10 GmbH Gesetz (GmbHG) zu entnehmen.[25] Zwar stellt sich dieses Verfahren als relativ auf­wen­dig heraus, doch angesichts der Tatsache, dass Gläubiger einer Limited nun zusätzlich im deutschen Handelsregister Informationen über die entsprechende Firma erhalten können, auch als positiv. Sollte es dessen ungeachtet dazu kommen, dass eine in England ge­grün­de­te Limited ihrer Verpflichtung zur Anmeldung zum Handelsregister in Deutschland nicht nach­kommt, so kann das Registergericht gemäß § 14 HGB Satz 2 ein Zwangsgeld von ma­xi­mal 5.000 Euro verhängen. Die nachstehende Abbildung 1 gewährt einen Überblick über die An­forderungen des HGB in Bezug auf die Anmeldeformalitäten bei der Eintragung in das Han­­dels­register.

Tabelle 2.1: Erforderliche Unterlagen bei Eintragung in das Handelsregister[26]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.4 Rechte der Limited

Das Recht der Limited, Private Company Limited by Shares, ist, wie auch der Public Com­pa­ny Limited by Shares – grundsätzlich im Companies Act 1985 (CA 1985) geregelt. Die ein­zel­nen Paragraphen werden dort als sections (abgekürzt "s.”) bezeich­net.[27]

2.4.1 Rechtsfähigkeit

Nach der Eintragung in das englische Handelsregister im Companies House erhält die Li­mi­ted ihre Rechtsfähigkeit in England. Dieser Zeitpunkt ist auch das Gründungsdatum der Ge­sell­schaft. Erst durch die Erlangung der Rechtsfähigkeit kann die Limited als Trä­ger von Rech­ten und Pflichten auftreten. Somit kann die Limited ab diesem Zeit­punkt rechtswirksame Ver­träge schließen und am allgemeinen Geschäftsverkehr teil­neh­­men. Zuvor gilt die Limited nicht als juristische Per­son. Infolgedessen besitzt sie we­­der die vorgesehene Eigenschaft der Haf­tungs­be­sch­rän­kung noch die Fähigkeit vor Ge­richt zu klagen oder verklagt zu werden.[28]

Bis vor einigen Jahren ging die herrschende Meinung in Deutschland bei der Be­stim­mung des maßgeblichen Rechts einer Gesellschaft von der so genannten Sitztheorie[29] aus. D.h. die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft war nach dem Recht des Landes zu be­ur­teilen, an dem die Ge­sell­schaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Ab­ge­se­hen von Rück- oder Weiter­ver­wei­sun­gen oder staatsvertragliche Bestimmungen, die etwas anderes vor­sahen. Häufig wur­den aus­­ländischen Gesellschaften als offene Handels­ge­sell­schaf­ten, wenn diese Handels­ge­wer­be betrieben, oder als Gesellschaften bürgerlichen Rechts betrachtet.[30]

Diese Auffassung wurde durch den Europäischen Gerichtshof als unvereinbar mit euro­päi­schen Vorgaben bezeichnet, denn innerhalb Europa besteht für Gesellschaften Nieder­las­sungs­­freiheit.[31] Im Fall Überseering BV[32] entschied der EuGH, dass nach europäischem Recht jeder Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats wirk­sam gegründeten Gesellschaft anerkennen muss, wenn diese Gesellschaft ihren Ver­wal­tungs­­sitz in sein Hoheitsgebiet verlegt.[33] Diese Rechtssprechung wurde durch das EuGH Ur­teil im Fall Inspire Art Ltd[34] nochmals bekräftigt. Der EuGH entschied, unter Verweis auf frühere Rechts­­prechung, dass Nie­der­lassungsfreiheit auch dann gilt, wenn eine Gesellschaft in ei­nem Mitgliedstaat mit dem Ziel gegründet wurde, in einem anderen Mitgliedstaat ge­schäft­lich tä­tig zu sein. Voraussetzung hierbei ist, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für betrüge­ri­sche Ab­­sichten bestehen.[35]

Nach der EuGH Rechtsprechungen, gemäß Art. 43 und 48 EG, bestimmt sich die Rechts- und Partei­fä­hig­keit einer Ge­sellschaft im Bereich der EU nach dem Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates. Beispielhaft sind die Fälle Centros Ltd, Überseering BV sowie Inspire Art Ltd zu nennen. Demzufolge muss eine Limi­ted, die nach englischem Recht eine rechts- und parteifähige juristische Person ist, als sol­che auch in Deutschland anerkannt werden.[36] Ferner ist es zulässig, di­rekt nach der Grün­­­dung der Limited, den Verwaltungssitz und tatsächliche Geschäfts­tä­tigkeit nach Deutsch­­­land zu verlegen.[37]

2.4.2 Parteifähigkeit

Parteifähigkeit besagt, dass eine Gesellschaft die Fähigkeit hat vor Ge­richt zu klagen oder verklagt zu werden. Häufig befindet sich der Gerichtsstand der Limited am Ver­wal­tungssitz in England. Gründet die Limited eine Betriebsstätte in Deutschland, so entsteht auch hier ein Ge­­richtsstand.[38]

Gerichtsstand ist laut § 12 ZPO das Gericht, bei dem Klagen gegen eine Person zu erheben sind. Der Gerichtsstand einer Limited wird durch die sogenannte Europäische Ge­richtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO)[39] sowie dem nationalen Prozess­recht ermittelt. Die EuGVO stellt in den Mitgliedstaaten geltendes Recht dar und geht so dem nationalem Recht vor. Ob ein Gerichtsstand in England Vor- oder Nachteile mit sich bring, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Vor allem die hohen Prozessführungskosten, die ungefähr um ein Zehnfaches höher als in Deutsch­­land sind, führen dazu, dass die Parteien von einer Prozessführung in England ab­sch­recken und eher einen Weg eines Vergleichs oder Schiedsverfahren zur Streit­lö­sung wählen.[40]

Eine Limited kann nach § 60 Abs. 1 EuGVO alternativ drei internationale Gerichts­stän­de haben, folgendermaßen das Land, in dem sich:[41]

- die Hauptversammlung oder
- der Satzungssitz oder
- die Hauptniederlassung befindet (Art. 2 Abs. 1 EuGVO, Art. 60 EuGVO)

Hat eine Limited ihren Satzungs­sitz in England und Hauptverwaltungssitz in Deutsch­land, so kann die Gesellschaft nach Art. 2 EuGVO in beiden Staaten verklagt werden. In diesem Fall kann der Kläger den Gerichtsstand, da keine ausschließliche Zustän­dig­keit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVO geregelt ist, aus allen in betracht kommenden Gerichts­ständen wählen. Pa­rallel­ver­­fahren werden in den Art. 27-30 EuGVO geregelt. Im Art. 2 Abs. 1 EuGVO wird nur die in­ter­nationale Zuständigkeit des Gerichts be­stimmt und nicht die örtliche. Diese ergibt sich aus dem je­wei­li­gen nationalen Recht. Erfolgt eine Klage in Deutschland, so bestimmt sich das ört­li­che zuständige Gericht laut § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO[42] nach dem Sitz der Limited, der sich am Ort der Verwaltung der Limited befindet.[43]

In dem Fall, dass eine Limited lediglich die Hauptniederlassung, nicht aber den Hauptverwaltungssitz und den Satzungssitz in Deutschland hat, so ist nicht § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO geeignet, sondern das Gericht der Nieder­lassung gemäß § 21 ZPO zu­ständig.[44]

2.5 Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Publizität

Befindet sich der Verwaltungssitz einer Limited in England, so müssen sowohl die Rechnungs­legung, die Abschlussprüfung als auch die Publizität ausschließlich nach englischem Recht erfol­gen.[45] Ist dagegen der Verwaltungssitz in Deutschland, kommt es zu der Frage, ob in diesem Fall nicht die gleichen Grundsätze, die für eine deutsche Gesell­schaft gelten, zur Anwendung kom­men müssen. Zu der Fragestellung, ob die nach englischem Recht gegründete Limited mit Ver­wal­tungs­­sitz in Deutschland nach deutschem Recht zur handelsrechtlichen Buchführung und Auf­­stellung eines Jahresabschlusses ver­pflichtet ist, kann weder eine explizite gesetzliche Re­gelung noch die Recht­sprechung he­ran­gezogen werden.[46] In der Literatur wird partiell die Meinung vertreten, dass eine englische Limited, die wie eine deutsche Kapital­ge­sell­schaft am Rechtsverkehr teil­­nimmt, bezüglich der Rechnungslegung sowie Abschluss­prü­fung mit deutschen Ka­pi­talgesellschaften gleichbehandelt werden muss.[47] Des Weiteren ver­langt der Schutz der Gläubiger den Rückgriff auf die deutschen Rechnungslegungs­vor­schrif­ten.[48] Da Rech­nungslegungsvorschriften gesellschaftsrechtlicher Natur sind und nicht ord­nungs­­recht­­licher, würde deren Handhabung zur einem Eingriff in die Nieder­las­sungs­frei­heit führen. Dadurch dass die englische Rechnungslegung diesen Gläu­bi­ger­schutz eben­so er­zielt, ist eine Anwendung deutscher Rechnungslegungs­vor­schrif­ten nicht not­wen­dig.[49]

2.5.1 Rechnungslegung

Für eine englische Limited besteht eine Laufende Buchführungspflicht (original account­ing records), d.h. es muss eine tägliche Aufzeichnung der Einnahmen und Aus­gaben sowie eine Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses erfolgen.[50] Die ent­spre­chenden Unterlagen sind drei Jahre lang am Ort des registered office oder an einem anderen von den Direktoren bestimmten Ort aufzu­be­wahren.[51] Bei einer Limited mit einem Verwaltungssitz in Deutsch­land können demnach die Unterlagen in Deutschland aufbewahrt werden, allerdings müssen de­ren Kopien in regelmäßigen Abständen nach Großbritannien versendet werden. Sowohl für die Direktoren als auch für den secretary müssen die Bücher zugänglich sein.[52]

Jede Limited muss zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (annual accounts) er­stellen. Dieser Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz (balance sheet), einer Gewinn- und Verlustrechnung (profit and loss account) mit Anhang (notes), einem Geschäftsbericht der Direktoren (director's report) sowie dem Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer (auditors' report). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland oder in England hat.[53]

Die englische Rechnungslegung kennt das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuer­bilanz. Nach deutschem Recht besteht zwischen der Handels- und der Steuer­bilanz ein enger Zusammenhang. Die Handelsbilanz ist nicht nur die Grund­lage für die Ge­winn­aus­schüttung an die Gesellschafter, sondern dient der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns.[54] Es wird zwischen Bilanzrecht und Steuerrecht klar differenziert, da es einen Zu­sammenhang zwischen der Handels- und Steuerbilanz im englischen Recht nicht gibt.[55]

Die Bilanz wird für ein Geschäftsjahr (financial year) erstellt, das i.d.R. 12 Monate dauert. Das Geschäftsjahr endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Jahres­tag der Gründung fällt.[56] Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, eine Änderung des Ge­schäfts­jahres vorzu­neh­men. Hierfür muss nur die Form 225 mit dem gewünschten Da­tum (accounting reference date) dem Companies House zugesandt werden. Aller­dings darf das Geschäftsjahr nicht weniger als sechs und nicht länger als 18 Monate betragen. Verlängerungen des Geschäftsjahres sind nur einmal in fünf Jahren zulässig.[57]

Für kleine und mittelgroße private companies bestehen Ausnahmeregelungen. So müssen bei Er­stellung der Bilanz nicht alle Formalien eingehalten werden. Der Jahres­ab­schluss kann in einer verkürzten oder vereinfachten Form eingereicht werden.[58] Damit die Ge­sell­schaft als klein bzw. mittelgroß eingeordnet werden kann, müssen zwei der folgenden drei Tat­bestände zutreffen:[59]

Kleine Gesellschaft (small company):[60]

- Jahresumsatz (annual turnover) nicht mehr als 5,6 Mio GBP,
- Bilanzsumme (balance sheet total) nicht mehr als 2,8 Mio GBP,
- nicht mehr als durchschnittlich 50 Angestellten im Jahr.

Mittelgroße Gesellschaft (medium-sized company):

- Jahresumsatz (annual turnover) nicht mehr als 22,8 Mio GBP,
- Bilanzsumme (balance sheet total) nicht mehr als 11,4 Mio GBP,
- nicht mehr als durchschnittlich 250 Angestellten im Jahr.

Um diese Erleichterungen beanspruchen zu können, darf die Gesellschaft nicht zu Fi­nanz­dienst­leistungen berechtigt sein und nicht zu ei­nem Konzern gehören.[61]

Des Weiteren müssen die Direktoren der Gesellschafterversammlung zusätzlich zur Bi­lanz ei­nen Geschäftsbericht vorlegen. Diese Übersicht ist mit dem deutschen Lage­be­richt zu ver­glei­chen und soll ein angemessenes Bild der wirtschaftlichen Lage ver­mit­teln. Zu den In­hal­ten dieser Übersicht gehören u.a. die Veränderung des Anlage­ver­mö­gens, Höhe und Auf­glie­­derung des Umsatzes, Anteile der Direktoren und Anzahl sowie Ge­samtlohn der Be­schäftigten.[62]

2.5.2 Abschlussprüfung

Jede Gesellschaft ist zur Prüfung des Abschlusses verpflichtet.[63] Wirtschaftlich inaktive Ge­sell­schaften (dormant companies) und kleinste Gesellschaften sind von dieser Prü­fungs­pflicht ausgenommen.[64] Eine Gesellschaft gehört zu den kleinsten Gesell­schaf­ten, wenn die Bilanzsumme nicht mehr als 2,8 Mio. GBP beträgt und der Jahresumsatz unter 5,6 Mio. GBP liegt.[65]

Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig, so wird der Wirtschaftsprüfer wird von der Gesell­schaf­ter­versammlung gewählt. Die Gesellschafter können auf ihr Recht zur Prü­fer­wahl verzichten und diese Befugnis an die Direktoren mittels einer elective reso­lu­tion abgeben. Wird kein aus­­drücklicher Beschluss erfasst, so gilt der Prüfer des Vor­jahres als ernannt. Der Prüfer darf kein Amt bei der Gesellschaft innehaben, darf weder Angestellter noch Partner eines Di­rek­­tors, Sekretärs oder Angestellten der Gesellschaft sein.[66] Der Wirtschaftsprüfer muss Mit­glied eines von Wirtschaftsministerium aner­kann­ten Verbandes sein und muss eine Lizenz be­sitzen.[67] Auch Wirtschaftsprüfer, die im Ausland qualifiziert sind oder ausreichende Kennt­nisse durch ihre Beschäftigung bei einem Mitglied eines anerkannten Verbandes erlangt ha­ben, können vom Wirtschafts­mi­nis­terium ernannt werden.[68]

2.5.3 Publizitätspflichten

Der Jahresbericht ist innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäfts­jahres beim Com­panies House einzureichen.[69] Dort ist er von jedermann einzusehen. We­gen Nichtbeachtung dieser Vorschriften drohen Strafen und Buß­gel­der sowohl gegen die Ge­sell­schaft als auch gegen die Direktoren.[70]

Der komplette Jahresabschluss muss spätestens nach 21 Tagen vor der Haupt­ver­samm­lung den Ge­sellschaftern vorliegen.[71] Haben die Gesellschafter mittels elective re­so­­lu­tion auf die Haupt­versammlung und die Vorlage des Jahresberichts verzichtet, so muss der Jahres­ab­schluss dennoch allen Gesellschafter vorgelegt werden.[72]

Für kleine und mittelgroße Gesellschaften bestehen Erleichterungen, d.h. sie müssen nur ei­nen verkürzten Jahresabschluss beim Companies House einreichen.[73]

Des Weitern sind die Gesellschaften verpflichtet, durch den Direktor oder Sekretär jährlich ei­nen Bericht (annual return) mit allgemeinen Informationen über die Gesell­schaft beim Com­pa­nies House einzureichen.[74] In dieser Übersicht sind Angaben und Informationen über die Ge­schäftsführung und die Kapitalstruktur enthalten, im Ein­zel­nen:[75]

- der Name der Gesellschaft,
- die Registrierungsnummer der Gesellschaft,
- der Gesellschaftstyp,
- die Adresse des registered office,
- die Adresse, an der sich das Gesellschafterregister befindet, falls es nicht im regis­te­red office aufbewahrt wird,
- die Art der Geschäftstätigkeit,
- der Name und Adresse des Sekretärs,
- der Name, der Wohnsitz, das Geburtsdatum, die Nationalität und der Beruf des Direktors bzw. der Direktoren,
- das Referenzdatum,
- der Nominalwert der ausgegebenen Anteile,
- die Namen und Adressen der Gesellschafter sowie die Zahl und Art der von ihnen gehaltenen Anteile.

Weitere Informationen neben dem annual return sind dem Companies House mit­zu­teilen. Die Mit­teilung erfolgt i.d.R. über vorgegebene Formulare (forms). Zu diesen Mit­teilungen gehören u.a. sämtliche special, extraordinary und elective resolutions so­wie ordinary resolution, die in Sec­­tion 380 CA 1985 genannt werden. Die Mitteilung des Beschlusses sollte innerhalb von 15 Ta­­gen mittels einer Kopie erfolgen. Weiterhin müssen die Ernennung neuer Direktoren oder eines neuen Sekretärs innerhalb von 14 Tagen mittels Form 288a dem Companies House mitgeteilt werden. Auch der Rück­tritt eines Direktors oder Sekretärs ist innerhalb von 14 Tagen durch die Form 288b mit­zu­teilen. Zusätzlich müssen auch Änderungen der Registerangaben zu den Direk­toren und Sekretärs (z.B. Umzug, Änderung des Berufes usw.) innerhalb von 14 Ta­gen mitgeteilt wer­den. Hierfür wird Form 288c verwendet. Außerdem sind Adressen­än­de­rungen beim Umzug des registered office innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Ferner ist die neue Zu­­teilung der Anteile innerhalb von einem Monat mittels Form88 (2) mitzuteilen.[76]

2.6 Steuerpflicht der Limited

Eine Limited ist in England unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Satzungs- oder Ver­wal­tungs­sitz in England hat.[77] Die Gesellschaft muss Körperschaftsteuer (corporation tax) auf erzielte Gewinne zahlen, die sich aus den Veräußerungsgewinnen (capital gains) und den Laufenden Erträgen (income profits) zusammensetzen.[78] Die Körper­schaftsteuer­er­klärung (cor­poration tax return) muss die Gesellschaft bei der zuständigen Steuerbehörde, der inland reve­nue, einreichen. Die Gesellschaft erstellt die Steuererklärung aufgrund ei­ge­ner Einschät­zung (self assessment) selbst. Spätestens nach 12 Monaten sind der Jahres­ab­schluss (an­nu­al account), die Steuerberechnung (tax computation) und die Steuererklärung (tax return) ein­zureichen.

Ist eine Limited in Deutschland tätig, so stellt sich die Frage, welches Steuerrecht anwendbar ist. Eine Kapitalgesellschaft, bei der sich entweder der Sitz gem. § 11 AO oder Geschäfts­lei­tung nach § 10 AO oder beides im Inland befinden, ist nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt Kör­­per­­­schaftsteuerpflichtig. Sie unterliegt grundsätzlich mit allen ihren Einkünften (Welt­ein­kom­­men) der deutschen Körperschaftsteuer. Allerdings können sich aus Doppel­be­steu­e­rungs­­ab­kom­­men Ausnahmen ergeben.[79] Da eine „deutsche" Limited den Ort ihrer Ge­schäfts­leitung i.S.d. § 10 AO im Inland hat, unterliegt sie dem deutschem Steuerrecht. Es gilt das Terri­to­rial­­prinzip, d.h. die Gesellschaft kann das englische Steuerrecht nicht nach Deutsch­­land „mit­neh­men".[80] Somit ist sie – genau wie eine Vergleichs GmbH – nach deut­schem Recht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körper­schaft­steuerpflichtig.[81]

Eine in England registrierte Limited, deren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland ist, wäre aufgrund des Satzungssitzes in England und aufgrund der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO in Deutsch­land unbeschränkt steuerpflichtig. Folglich müsste sie in beiden Ländern ihr Ein­kom­­men versteuern.[82] Damit eine Gesellschaft, deren Satzungssitz und Sitz der Ge­schäfts­lei­­tung auseinander fallen, nicht doppelt besteuert wird, besteht zwischen Deutschland und Eng­­land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D/GB). Nach Art. 2 Abs. 1 DBA besteht dem Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung be­findet.[83] Von den deutschen Finanzämtern wird streng überprüft, ob die Geschäftsleitung tat­­sächlich auch in England besteht. Ein Briefkasten wird nicht als Geschäftsleitungssitz an­er­kannt.[84]

Auch wenn in England das Besteuerungsrecht nicht beansprucht wird, so muss eine „deut­sche" Limited, da sie nach englischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist, auch in Eng­land eine Körperschaftssteuererklärung abgeben. Dies führt dazu, dass sowohl der Ver­wal­tungs- als auch der Beratungsaufwand bei einer „deutschen" Limited im Vergleich zu einer GmbH höher sein wird.[85]

Es ist zwingend notwendig, dass zwischen dem Steuerrecht einerseits und dem Gesell­schafts­recht anderseits unterschieden wird. Zwar ist laut EuGH Rechtssprechung die Rechts­per­sön­lich­keit einer Limited gegenüber einer GmbH gleichge­stellte anzu­er­ken­nen, doch betrifft dies nur das Gesellschaftsrecht, nicht aber das Steuerrecht. Soll die Gesell­schaft auch vom englischen Steuerrecht profitieren, so muss der tatsächliche Ort der Ge­schäftsleitung in England sein.[86]

2.7 Limited & Co. KG

Eine Limited kann sowohl nach dem englischen Recht als auch nach dem deutschen Recht an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Für die Praxis ist be­son­ders in­te­res­sant, wenn die Limited die Funktion des persönlich haftenden Ge­sell­schaf­ters einer KG (Ltd & Co. KG) übernimmt.[87] Somit ist Limited & Co. KG als eine alter­native zur GmbH & Co. KG an­zusehen.[88] Die Rechtsprechung akzeptiert die grenz­­überschreitende Typen­ver­mischung.[89] Eine Limited & Co. KG können bereits zwei rechtsfähige Gesellschafter gründen. Hier­für muss die Limited im englischen Handelsregister eingetragen sein. Die Limited nimmt hierbei die Stellung als Komplementär ein und ein anderer Gesellschafter als Kommanditist.[90]

[...]


[1] Vgl. FREUDENBERG, TOBIAS: Britische Billig-GmbH birgt Risiken. IHK-Journal 05/2006, S. 27.

[2] Vgl. NEUBER, STEPHAN: Studienmaterial zur SBWL „Finanzmanagement“. Teil I, S. 3.

[3] Vgl. JUST, CLEMENS: Die englische Limited in der Praxis. München 2005, S. 5.

[4] Vgl. BORSCH, UWE: Entwicklung der Rechtssprechung, in: RÖMERMANN, VOL­KER, Private Limited Com­pa­ny in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 29.

[5] Vgl. HEINZ, VOLKER: Die englische Limited. Baden-Baden 2004, S. 33.

[6] Ebenda, S. 33.

[7] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: Gründung und Organisation, in: RÖMERMANN, VOL­KER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 33.

[8] Für alle wichtigen zur Gründung, zum Betrieb sowie zur Abwicklung einer Limited notwendigen Vorgänge stellt Companies House unentgeltlich Formblätter, die zwingend zu verwenden sind, zur Verfügung. Diese können ent­weder übers Internet (Internetadresse siehe Anhang 4) oder telefonisch beim Companies House an­ge­for­dert werden. Die Übersicht der wichtigsten Formblätter erfolgt im Anhang 3.

[9] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 33.

[10] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 33.

[11] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 8.

[12] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 34.

[13] „Jede Limited muss nach geltendem Recht neben den Direktoren einen secretary bestellen (sec. 283 CA 1985). Der secretary ist eine Art Geschäftsstellenleiter, dem die Erfüllung administrativer Aufgaben obliegt“. Ebenda, S. 55.

[14] Adresse des satzungsmäßigen Sitzes.

[15] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN: a.a.O. S. 34.

[16] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 25.

[17] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 29.

[18] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 25.

[19] Vgl. RÖMERMANN, VOLKER / MÖNCHMEYER, MAREN:a.a.O. S. 55.

[20] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 28.

[21] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 20f.

[22] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 69.

[23] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (a): Zweigniederlassung in Deutschland, in: RÖMERMANN, VOL­KER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 62.

[24] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 10.

[25] Vgl. ebenda, S. 10.

[26] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (a): a.a.O. S. 71.

[27] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: Private Limited Company: Gründung, Führung, Besteuerung in Deutschland, Freiburg 2005, Rn. 77.

[28] http://www.europaeische-rechts­for­men.de Stand: 16.11.2006

[29] BayObLG DB 1998, 2318; In der Zeit vor den EuGH-Entscheidungen wurde in Deutschland in Rechtsprechung die Sitztheorie favorisier. Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 61.

[30] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 5.

[31] Art. 43, 48 EG

[32] EuGH Urteil vom 05.11.2002, Rs C-208/00, GmbHR 2002, S. 1137.

[33] Vgl. BORSCH, UWE: a.a.O. S. 28f.

[34] EuGH Urteil vom 30.09.2003, Rs C-167/01, NJW 2003, S. 3331.

[35] Vgl. BORSCH, UWE: a.a.O. S. 29; JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 5; HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O., Rn. 51.

[36] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 43.

[37] Vgl. BORSCH, UWE: a.a.O. S. 30.

[38] Art. 60 EUGVO

[39] Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung: VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

[40] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (b): Die Limited im deutschen Geschäftsverkehr, in: RÖMER­MANN, VOLKER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 139.

[41] Ebenda, S. 140.

[42] § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO besagt, dass der Sitz ist, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

[43] Vgl. Lippe-Weißenfeld Hamer, Björn (b): a.a.O. S. 140.

[44] Ebenda, S. 141.

[45] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.

[46] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 503.

[47] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.

[48] Vgl. Ebert, Sabine / Levedag, Christian: Die zugezogene „private company limi­ted by shares (Ltd.)" nach dem Recht von England und Wales als Rechts­form­alternative für in- und ausländische Investoren in Deutschland, in: GmbHR 2003, S. 1337, 1339f. Dazu können auch §§141, 143 AO als Argument heran­ge­zogen werden, vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.

[49] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 60.

[50] Section 221 CA 1985. Die englischen Gesellschaften haben ab dem 1. Januar 2005 die Mög­lich­keit, nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu bilanzieren. Be­gin­nen die Geschäftsjahre am oder nach dem 1.1.2005 können die die Gesellschaften bei der Aufstellung der Jahresabschlusses entweder die Vorschriften des Companies Act 1985 oder die IFRS anwenden. Allerdings können die Gesellschaften dieses Wahlrecht nur einmal aus­üben. D.h. entscheidet sich eine Gesellschaft für IFRS, so ist der Weg zurück zu den Vor­schriften des Companies Act 1985 versperrt Section 226 (5) CA 1985. Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 508.

[51] Section 222 CA 1985.

[52] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 49; JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 61.

[53] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 49; JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 61.

[54] § 5 EStG.

[55] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 61.

[56] Section 224(3) (b) CA 1985.

[57] Section 225 (4) CA 1985.

[58] Section 246-247 CA 1985.

[59] Section 247 (3) CA 1985.

[60] Diese Schwellenwerte wurden ab dem Geschäftsjahr 2004 angehoben, damit noch mehr Gesellschaften diese Privilegierungen beanspruchen können. Vgl. The Companies Act 1985 (Accounts of Small and Medium-sized Enterprises Exemption) (Amendment) Regulations 2004 (SI No 2004/16).

[61] Section 249B CA 1985.

[62] Section 234-234A CA 1985.

[63] Section 384 CA 1985.

[64] Section 388A iVm Sections 249A und 250 CA 1985.

[65] Vgl. The Companies Act 1985 (Accounts of Small and Medium-sized Enterprises and Audit Exemption) (Amendment) Regulations 2004, para 4.

[66] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 63; HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 51.

[67] Section 249D (3) CA 1985.

[68] Section 33 CA 1985

[69] Section 242, 244 CA 1985.

[70] Section 242(2), 242A CA 1985.

[71] Section 238, 241 CA 1985.

[72] Section 252 CA 1985.

[73] Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 64; HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 52.

[74] Section 363, 364 CA 1985.

[75] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 47.

[76] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 47f.

[77] Vgl. JOHNEN, AXEL: Steuerrecht, in: RÖMERMANN, VOL­KER, Private Limited Company in Deutschland: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 151.

[78] Vgl. Sections 6(1), 8(1) Income and Corporation Taxes Act 1988; Vgl. JUST, CLEMENS: a.a.O. S. 66.

[79] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel, München 2006, S. 349.

[80] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 58.

[81] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: a.a.O. S. 350.

[82] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 58.

[83] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: a.a.O. S. 350.

[84] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 59.

[85] Vgl. SCHNEELOCH, DIETER: a.a.O. S. 350.

[86] Vgl. HEINZ, VOLKER: a.a.O. S. 59.

[87] Vgl. HECKSCHEN, HERIBERT: a.a.O. Rn. 800.

[88] Vgl. Waldner, Wolfgang / Wölfel, Erich: GbR • OHG • KG: Gründen • Betreiben • Beenden, Mün­chen 2006. S. 160.

[89] OLG Bayern v. 21.3.1986, 3 Z 148/85, NJW 1986, 3029.

[90] Vgl. BORSCH, UWE (b): Die Ltd & Co. KG, in: RÖMERMANN, VOL­KER, Private Limited Com­pa­ny in Deutsch­land: Praxis-Leitfaden für Berater und Unternehmer, Bonn 2006, S. 99.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Die englische Public Limited Company (Limited) und die deutsche GmbH
Hochschule
Hochschule Wismar  (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Wirtschaftsrecht
Note
1,3
Autoren
Jahr
2006
Seiten
43
Katalognummer
V75510
ISBN (eBook)
9783638726375
ISBN (Buch)
9783638727341
Dateigröße
660 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Public, Limited, Company, GmbH, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Sebastian Meyer (Autor:in)Arthur Nidens (Autor:in), 2006, Die englische Public Limited Company (Limited) und die deutsche GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75510

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die englische Public Limited Company (Limited) und die deutsche GmbH



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden