Die Geldwäsche nach § 261 StGB


Dossier / Travail, 2006

16 Pages, Note: 1,0


Extrait


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen und Begriffsbestimmung
2.1. Geldwäscherei
2.2. Modellhafter Geldwäscheprozess
2.3. Entwicklungen in der Gesetzgebung

3. Geldwäsche gem. § 261 StGB
3.1. Verletztes Rechtsgut
3.2. Gegenstand im Sinne des § 261 StGB
3.3. Vortaten des § 261 StGB
3.4. Herrühren im Sinne des § 261 StGB
3.5. Tathandlungen des § 261 StGB

4. Berufausübung und Geldwäsche
5. Präventive gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche
6. Fazit und Ausblick

III. Literaturverzeichnis

IV. Rechtsprechungsverzeichnis

V. Internetquellen

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Weltweit steigen Drogenkriminalität und organisierte Kriminalität. Immense Gewinne werden aus diesem weltumspannenden „Wirtschaftszweig“ erzielt. Diese daraus erzielten Gewinne werden unter Einbeziehung der globalen Finanzmärkte in den legalen Wirtschafts- und Finanzmarkt eingeschleust und so dem Zugriff der Strafverfolgung entzogen. Neben der Bereicherung der Lenker und Leiter der diese illegalen Machenschaften beherrschenden Organisationen, spielt seit dem Anschlag auf das World Trade Center in New York, die Finanzierung international operierender Terrornetzwerke eine immer größere Rolle im weltweiten Prozess der Geldwäscherei.

Viele legale Wirtschaftszweige, besonders die Finanzwirtschaft, stehen deshalb ungewollt im Mittelpunkt der Geldwäscheaktivitäten. Diese Arbeit soll einen Überblick über die Geldwäscheaktivitäten, Maßnahmen des Gesetzgebers und ihre Auswirkungen auf die legale Wirtschaft darstellen.

2. Grundlagen und Begriffsbestimmung

2.1. Geldwäscherei

Der metaphorische Begriff der Geldwäsche wurde geprägt durch einen der bekanntesten Kriminellen, Al Capone. Um die Herkunft seiner enormen Einnahmen aus Schmuggel, Prostitution und Glückspiel zu verschleiern, investierte er in den 1920er Jahren in Waschautomaten[1]. Die Legalisierung illegal gewonnen Geldes hatte dadurch einen Namen: Geldwäsche.

Ziel der Geldwäsche ist die Herkunft von Erlösen aus illegalen Tätigkeiten zu verschleiern. Dabei versuchen die Kriminellen durch die gezielte Einspeisung dieser Gewinne in den legalen Wirtschaftsverkehr den Anschein einer legalen Tätigkeit zu erwecken und so die Zugriffsmöglichkeit des Staates auf die illegalen Gewinne zu verhindern.[2]

Dabei bestehen meist zwei Probleme: Erstens müssen die Gewinne durch legale Tätigkeiten glaubhaft gemacht werden und zweitens muss, da die meisten illegalen Geschäfte wie Drogenhandel oder Prostitution, mit Bargeld abgewickelt werden, eine Einzahlung von großen Bargeldmengen glaubhaft gemacht werden.

Dieser Prozess ist für den Kriminellen meist kostspielig und gefährlich[3] und wird deshalb oft als Achillesferse der organisierten Kriminalität angesehen[4]. Trotzdem ist er für organisierte Verbrecherorganisationen von bestandserhaltender Bedeutung. Ohne gewaschenem Kapital können keine weiteren legalen oder illegalen Aktivitäten finanziert werden[5]. Die Geldwäsche kann deshalb als illegales Pendant der Kapitalbereitstellung in legalen Unternehmen bezeichnet werden.

2.2. Modellhafter Geldwäscheprozess

Es gibt mehrere Möglichkeiten wie das „schmutzige“ Geld gewaschen werden kann. Allgemein vollzieht sich der Geldwäscheprozess in drei Phasen[6]:

- Placement (Platzierung)
- Layering (Verwirrspiel)
- Integration (Integration)

In der Phase der Platzierung wird das schmutzige Geld in den legalen Wirtschaftkreislauf eingespeist. Dabei wird das angefallene Bargeld in solche Wirtschaftszweige eingebracht, in denen diese nicht auffällig ist. Besonders gefährdet sind dabei Branchen, wie Banken, Juweliere, Spielkasinos oder auch Wechselstuben[7].

Eine beliebte Technik dabei ist das so genannte „Smurfing“. Darunter ist die künstliche Zersplitterung großer Geldbeträge in mehrere Einzeltransaktionen zu verstehen. Gem. § 2 Abs. 2 GwG sind deutsche Kreditinstitute verpflichtet, bei Einzahlungen von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen von mehr als EUR 15.000 die jeweils auftretende Person zu identifizieren. Beim „Smurfing“ soll gezielt die Identifikationspflicht umgangen werden[8]. Banken müssen aus diesem Grund geeignete Maßnahmen ergreifen um das „künstliche“ Aufsplitten großer Beträge zu erkennen.

In der zweiten Phase, dem Verwirrspiel, wird versucht, die Herkunft des Geldes zu verschleiern. Dabei wechseln die Vermögensgegenstände oft ihre Aggregatzustände[9] in dem sie verkauft oder z.B. für fingierte Geschäfte eingesetzt werden. Ziel ist durch möglichst undurchsichtige und komplizierte Konstruktionen eine Verfolgung bis zum illegalen Entstehen unmöglich zu machen.

Im dritten Schritt wird das inzwischen saubere Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert. Durch Investitionen in Produktions-, Anlage- oder Luxusgüter werden Vermögenswerte geschaffen, die den Anschein legaler Einkünfte erwecken[10] und somit auch für zukünftige illegale Einnahmen eine legale Herkunft suggerieren können.

2.3. Entwicklungen in der Gesetzgebung

Wie in Kapitel 2.1 beschrieben ist Geldwäsche ein elementar wichtiger aber auch gefährlicher Prozess in der Kette der organisierten Kriminalität. Weltweit wird nach Angaben des IWF das weltweite Geldwäschevolumen auf ca. 1,5 Billionen US-Dollar geschätzt[11]. Dies entspricht in etwa dem Bruttoinlandsprodukt von Frankreich[12]. Auf die Auswirkungen soll im Laufe dieser Arbeit noch eingegangen werden. Festzustellen ist aber, dass sich der Gesetzgeber mit einem weltweiten Problem in einer Größenordnung der Wirtschaftskraft eines G7-Landes zu tun hat.

Im Jahr 1986[13] erließen die USA als erstes Land ein Gesetz, dass das Verschleiern der Herkunft von Geld aus kriminellen Machenschaften als Straftatbestand definiert. Im Jahr 1992 geschah dies in Deutschland.

3. Geldwäsche gem. § 261 StGB

Im Jahr 1992 wurde Geldwäsche als Straftatbestand in Deutschland eingeführt. Die Einführung erfolgte zum einen aus vertraglichen Verpflichtungen der EG-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche[14] und empfindlichen Lücken in der Strafgesetzgebung, die zu zunehmender internationaler Kritik insbesondere seitens der USA führte[15].

Verallgemeinert ergibt sich aus § 261 StGB, dass sich derjenige strafbar macht, der einen Gegenstand, der aus einer kriminellen Vortat stammt, in Kenntnis der kriminellen Herkunft annimmt, oder diese um die Vortat zu verbergen, verschleiert.

3.1. Verletztes Rechtsgut

Der § 261 StGB fällt, wie auch die §§ 257 (Begünstigung), 258 (Strafvereitelung), 164 (Falschverdächtigung), 339 (Rechtsbeugung) u.a.[16] in die Straftatbestände zum Schutz der Rechtspflege. In der Literatur herrscht allerdings Uneinigkeit, ob sich das zu schützende Rechtsgut aus § 261 StGB ausschließlich auf das Rechtsgut der Rechtspflege beschränke, oder es vielmehr um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität gehe[17] bzw. des Schutzes der legalen Wirtschafts- und Finanzkreisläufe[18] und somit um den Schutz des Rechtsgutes der inneren Sicherheit.

Richtig ist, dass § 261 StGB die durch eine Vortat verletzte Rechtspflege heilen muss. Allerdings ist die Intention des Gesetzgebers, die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, ganz eindeutig aus der dem § 261 StGB zugrunde liegenden EG-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche zu erkennen. Problematisch ist, dass der Begriff der organisierten Kriminalität sehr unbestimmt ist und § 261 StGB erheblich mehr Vortaten abdeckt, die nicht nur von organisierter Kriminalität begangen werden wie beispielsweise Betrug.[19]

Zuzustimmen ist deshalb der Auffassung, geschützt werde das Rechtsgut der Rechtspflege in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung d.h. einer wirksamen und effektiven Strafverfolgung[20]. Der § 261 StGB stellt damit ein Werkzeug dar, um das Verwischen von Spuren durch die Verschleierung der Herkunft von Vermögen, die zumeist von Gehilfen erfolgt, unter Strafe zu setzten und somit an die Hintermänner der eigentlichen Tat zu gelangen.

3.2. Gegenstand im Sinne des § 261 StGB

Gegenstand i.S.d. § 261 StGB ist nicht auf Sachen gem. § 90 BGB beschränkt[21], sondern umfasst alle vermögenswerte Gegenstände. Neben Bargeld, Edelmetalle, Wertpapiere, sind dies auch Grundstücke und Häuser, Forderungen und Recht[22] sowie Beteiligungen und Anteile an Gesellschaften[23].

3.3. Vortaten des § 261 StGB

Geldwäsche stellt ein Anschlussdelikt dar, das die Begehung einer der in § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 StGB genannten Vortaten voraussetzt[24]. Durch immer weitere Ergänzungen umfasst der Katalog des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 StGB heute eine Vielzahl von Delikten, die nicht ausschließlich in Bezug zur organisierten Kriminalität stehen. Vortaten sind gem. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Kaiser, T.: „Al Capone und der Waschsalon“, Die Zeit, 18.11.2004 Nr. 48

[2] Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche – Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 25

[3] Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche – Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 25

[4] Vgl. Schwander-Auckenthaler, K.: „Missbrauch von Bankgeschäften zu Zwecken der Geldwäsche“, S. 8

[5] Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche – Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 27

[6] Vgl. Schwander-Auckenthaler, K.: „Missbrauch von Bankgeschäften zu Zwecken der Geldwäsche“, S. 22

[7] Vgl. Schwander-Auckenthaler, K.: „Missbrauch von Bankgeschäften zu Zwecken der Geldwäsche“, S. 23

[8] § 2 Abs. 3 GwG

[9] Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche – Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 27

[10] Vgl. Schwander-Auckenthaler, K.: „Missbrauch von Bankgeschäften zu Zwecken der Geldwäsche“, S. 28

[11] Vgl.: Kaetzler, J: „Verdacht auf Geldwäsche – Im Kreuzfeuer internationaler Sorgfaltspflicht“ S. 29

[12] Fischer Weltalmanach 2005, S. 163

[13] Vgl. http://www.moneylaundering.com/freeresources/mllaws.aspx

[14] EG-Richtlinie 91/308/EWG zur Bekämpfung von Geldwäsche vom 10.06.1991

[15] Vgl. Löwe-Krahl, O.: „Handbuch Wirtschaftsstrafrecht“, XIII, Rn. 6

[16] Vgl. Krüger, R.: „Starfrecht BT 3“, S. 144

[17] Vgl. Großwieser, B.: „ Der Geldwäschestraftatbestand § 261 StGB“, S. 41, Barton

[18] Vgl. Großwieser, B.: „ Der Geldwäschestraftatbestand § 261 StGB“, S. 41, Lampe

[19] Großwieser, B.: „ Der Geldwäschestraftatbestand § 261 StGB“, S. 47

[20] Vgl. Großwieser, B.: „ Der Geldwäschestraftatbestand § 261 StGB“, S. 44, Leip

[21] Vgl. Löwe-Krahl, O.: „Handbuch Wirtschaftsstrafrecht“, XIII, Rn. 14

[22] Vgl. Kindhäuser, U: „Strafgesetzbuch – Lehr- und Praxiskommentar“ S. 722 Rz 5

[23] Vgl. Fischer, T: „Strafgesetzbuch und Nebengesetzte – Kommentar“ S. 1643, Rz. 6

[24] Vgl. Kindhäuser, U: „Strafgesetzbuch – Lehr- und Praxiskommentar“ S. 722 Rz. 3

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Die Geldwäsche nach § 261 StGB
Université
University of Paderborn
Cours
privates Wirtschaftsstrafrecht
Note
1,0
Auteur
Année
2006
Pages
16
N° de catalogue
V75401
ISBN (ebook)
9783638811477
Taille d'un fichier
409 KB
Langue
allemand
Mots clés
Geldwäsche, StGB, Wirtschaftsstrafrecht
Citation du texte
Thomas Graf (Auteur), 2006, Die Geldwäsche nach § 261 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75401

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