Lebensmittelwerberecht

Stand 2007


Hausarbeit, 2007

16 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmungen
2.1. Lebensmittel
2.2. Abgrenzung Lebensmittel – Arzneimittel
2.3. Verbraucherleitbild

3. Lebensmittelwerbung
3.1. RL 2000/13/EG
3.2. VO (EG) 178/2002
3.3. Deutsche Normen – LFGB
3.3.1. Verkehrsauffassung
3.3.2. Verbotstatbestände
3.3.3. Kenntlichmachung
3.4. Sonderfälle der Lebensmittelwerbung
3.4.1. Krankheitsbezogene Werbung
3.4.2. Schlankheitsbezogene Werbung
3.4.3. Gesundheitsbezogene Werbung

4. Zukünftige Entwicklung- VO (EG) Nr. 1924/2006

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Bedeutung von Lebensmitteln hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Durch das steigende Gesundheitsbewusstsein der Gesellschaft ist eine ausgewogene und gesunde Ernährung von wachsender Bedeutung[1] und Verbraucher interessieren sich vermehrt für Informationen auf Lebensmitteletiketten. Dieser Sachverhalt wird von der Lebensmittel-industrie dankbar angenommen – in kürzester Zeit wurde eine Fülle neuartiger Lebensmittel, wie zum Beispiel funktionelle Lebensmittel, die einen zusätzlichen Gesundheitsnutzen aufweisen, auf den Markt gebracht. Auch die Schaffung des Binnenmarktes trägt dazu bei, dass sich die Anzahl der angebotenen Lebensmittel ständig erweitert, wodurch es für den Verbraucher immer schwieriger wird sich zu orientieren und zu informieren.[2] Ein Ziel des Lebensmittelrechts ist es, den Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Kennzeich-nungsvorschriften sollen zur Information des Verbrauchers dienen. Der Gesetzgeber hat seine Handlungspflicht bezüglich der veränderten Lage auf dem Lebensmittelmarkt erkannt und zahlreiche Änderungen vorgenommen, die einer „Revolution im Lebensmittelwerberecht“[3] gleichkommen. Maßgeblich sind hierfür unter anderem die VO (EG) 178/2002[4] zur Festlegung allgemeiner Grundsätze des Lebensmittelrechts und das im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung entstandene Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Beide Rechtsquellen sollen dafür sorgen, dass der Verbraucher durch die Werbung für Lebensmittel bezüglich bestimmter Eigenschaften von Lebensmitteln nicht getäuscht wird.

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Lebensmittelwerbung im aktuellen Recht geben. Hierzu wird zunächst eine umfassende Definition des Lebensmittelbegriffes vorgenommen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Werbeaussage oder Produkt-darstellung zur Täuschung geeignet ist, ist das Verbraucherleitbild. Dieses wird im Rahmen der relevanten europäischen Rechtsquellen dargestellt. Anschließend werden die in § 11 LFGB geregelten Verbotstatbestände anhand von Beispielen aus der Rechtssprechung verdeutlicht. Die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist maßgeblich für die in § 11 Abs. 2 LFGB aufgeführten Lebensmittel, deren Mängel hinreichend kenntlich gemacht werden müssen. Ein weiteres Ziel des Lebensmittelrechts ist der Gesundheitsschutz, aus diesem Grund soll auch auf die Sonderregelungen für krankheits-, schlankheits- und gesundheits-bezogene Werbung eingegangen werden. In der aktuellen Diskussion befindet sich die am 18.1.2007 berichtigte Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel[5]. In einem Ausblick werden die wichtigsten Veränderungen und damit verbundene Bedenken dargestellt, die sich durch die ab dem 1.7.2007 geltende Verordnung ergeben.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Lebensmittel

Lebensmittel sind nach Art. 2 VO (EG) 178/2002 „[…] alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“. Mit der Definition des Art. 2 Abs.1 VO (EG) 178/2002 legt die europäische Gemeinschaft erstmals einen einheitlichen Begriff des Lebensmittels fest.[6] In Satz 2 des Art. 2 VO (EG) 178/2002 wird der Lebensmittelbegriff um Getränke, Kaugummi, sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung zugesetzt werden, erweitert. Nicht zu den Lebensmitteln gehören nach der Basisverordnung Futtermittel, lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten. Nicht Lebensmittel sind weiter kosmetische Mittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, Rückstände und Kontaminanten sowie Arzneimittel.

2.2 Abgrenzung Lebensmittel – Arzneimittel

Da auch Arzneimittel von Menschen aufgenommen werden,[7] ist eine Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln erforderlich. Nach Art. 2 VO (EG) 178/2002 gehören Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG[8], 92/73/EWG[9], abgelöst durch die RL 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel[10] nicht zu den Lebensmitteln. Durch den Verweis auf die RL 2001/83/EG wird dieselbe zum Bestandteil der VO (EG) 178/2002.[11] Hier wird unterschieden zwischen Funktions- und Bezeichnungs-arzneimitteln. Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein als Arzneimittel bezeichnetes Erzeugnis Arzneimittel, unabhängig von seiner tatsächlichen Wirkung.[12] Ein Mittel wird zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn der Durchschnittsverbraucher schlüssig und mit Gewissheit den Eindruck erhält, dass das Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung dazu geeignet ist, ohne dass dies tatsächlich der Fall sein muss.[13] Funktionsarzneimittel hingegen sind Erzeugnisse, die eine entsprechende Wirkung zeigen.[14] Als Abgrenzungskriterium für die Bestimmung eines Funktionsarzneimittel zieht der EuGH den Begriff der „pharmakologischen Wirkung“[15] heran, diese ist vor allem von der jeweiligen Dosierung und der damit einhergehenden Wirkung eines Stoffs abhängig und für jeden einzelnen Stoff nach dem Stand der Wissenschaft zu prüfen.[16] Die Zweifelsregel in Art. 2 Abs. 2 RL 2001/83/EG besagt, dass ein Erzeugnis als Lebensmittel zu bewerten ist, wenn es sowohl unter die Definition eines Arzneimittels als auch unter die Definition eines Lebensmittels fällt.[17]

Schwierig gestaltet sich die Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln, welche gemäß Art. 2 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie[18] als Lebensmittel gelten, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Aufgrund ihrer Inhaltsstoffe und Darreichungsformen (Tabletten, Pillen, Kapseln) und der nicht hinreichend gesicherten Wirkung auf die menschliche Gesundheit besteht derzeit eine Diskussion darüber, ob Nahrungsergänzungsmittel eher in den Regelungsbereich von Arzneimitteln fallen sollten.[19]

2.3 Verbraucherleitbild

Bei der Beurteilung ob eine Lebensmittelwerbung geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, geht der Europäische Gerichtshof von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher[20] aus, während sich der Bundesgerichthof in seinen Entscheidungen lange an dem Leitbild eines flüchtigen, unkritischen Verbrauchers[21] orientierte. Mittlerweile stellt der BGH ebenfalls auf das europäische Leitbild ab.[22]

3. Lebensmittelwerbung

3.1 RL 2000/13/EG

Als zentrale Rechtsquelle der Lebensmittelwerbung gilt die RL 2000/13/EG[23] des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Da diese Richtlinie unter anderem zum Schutz der Verbraucher dienen soll, enthält Art. 2 Verbote für irreführende Werbung.[24]

3.2 VO (EG) 178/2002

Neben dieser Richtlinie gelten die Art. 14 und 16 VO (EG) 178/2002, die sich mit der Täuschung über die Darbietung und die inhaltlichen Bestandteile von Lebensmitteln befassen.[25] Art. 14 verbietet es, Lebensmittel, die gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen. Art. 16 verbietet die irreführende Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln und geht über den in Art. 8 enthaltenen Schutz des Verbrauchers vor täuschenden Praktiken und der Verfälschung von Lebensmitteln hinaus.[26]

3.3 Deutsche Normen – LFGB

Das Zentrum des deutschen Lebensmittelrechts bildet das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, welches am 7.9.2005 in Kraft trat[27] und somit das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ablöste.[28] Ein Ziel des LFGB ist gemäß § 1 der Täuschungsschutz, welcher darin besteht Verkehr und Verbraucher vor Irreführung zu schützen.[29]

3.3.1 Verkehrsauffassung

Maßgeblich für den Umfang des Täuschungsschutzes ist die Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise. Hierzu gehören Hersteller, Händler und Verbraucher. Da die Verbraucher vor Täuschung geschützt werden sollen, ist ihre Vorstellung über die Sollbeschaffenheit eines bestimmten Lebensmittels entscheidend.[30] Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung werden sowohl Rechtsbestimmungen, Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches[31] als auch Handelsbräuche, Leitsätze von Verbänden (zum Beispiel Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesgesund-heitsamtes) und Kochbücher konsultiert.

Fraglich ist, wann eine Lebensmittelwerbung oder Produktdarbietung als irreführend anzusehen ist und somit unter den Anwendungsbereich des Täuschungsschutzes fällt.

3.3.2 Verbotstatbestände

§ 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB enthält eine „Generalklausel der Irreführung“[32], wonach es verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzellfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Irreführungstatbestände sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB die zur Täuschung geeigneten Bezeichnungen, Aufmachungen, Angaben, Darstellungen oder sonstigen Aussagen über Eigenschaften, insbesondere Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung.

[...]


[1] Vgl. Heermann et al. UWG Anh. §§ 1-7 F § 11 LFGB RN. 8.

[2] Vgl. Bauschke 2004: 6.

[3] Siehe Gorny 2004: 143.

[4] Vom 28.1.2002, ABl. 2002 Nr. L 31: 1-25.

[5] VO (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006, Abl. 2006 Nr. L 404:9-25; ABl. Nr. L 12: 3–18.

[6] Vgl. Gorny 2004: 15.

[7] Vgl. Seitz et al. 2006: 14.

[8] Vom 9.2.1965, ABl. 1965 Nr. L 22: 369.

[9] Vom 13.10.1992, ABl. 1992 Nr. L 297: 8.

[10] Vom 28.11.2001, ABl. 2001 Nr. L 311:67-128, zuletzt geändert durch die RL 2004/27/EG, vom 31. 3. 2004, ABl. 2004 Nr. L 136: 34-57.

[11] Vgl. Meyer et al. 2005: 1437-1458.

[12] Vgl Seitz et al. 2006: 14; Gorny 2004: 29.

[13] Vgl. Urteil EuGH (van Bennekom) vom 30.11.1983, Sammlung der Rechtsprechung 1983: 3883 ; Urteil EuGH (Upjohn) vom 16.4.1991, Sammlung der Rechtsprechung 1991: I-01703 ; Mühl 2003: 1088-1099; Gorny 2004: 29.

[14] Vgl. Seitz et al. 2006: 14-15.

[15] Siehe: Urteil EuGH (van Bennekom) vom 30.11.1983, Sammlung der Rechtsprechung 1983: 3883 ; Urteil EuGH vom 9. Juni 2005, WRP 7/2005: 863-874.

[16] Vgl. Meyer et al. 2005: 1437-1458.

[17] Vgl. Schroeder 2005: 420.

[18] Siehe RL 2002/46/EG vom 10.06.2002, Abl. Nr. L 183:51.

[19] Vgl. Schroeder 2005: 411-426; Delewski et al. 2005: 646.

[20] Vgl. Urteil EuGH (Gut Springenheide) vom 16.07.1998, Sammlung der Rechtsprechung 1998: I-04657; Urteil EuGH (Sektkellerei Kessler) vom 28.01.1999, Sammlung der Rechtsprechung 1999: I-00513.

[21] Vgl. Zipfel et al. C 100 § 17 RN. 268; Urteil BGH (Elsässer Nudeln) vom 29.4.1982, GRUR 1982/9: 564-568; Urteil BGH (Napoleon IV) vom 29.9.1994, GRUR1995/1: 61.

[22] Vgl. Urteil BGH (Orient-Teppichmuster), vom 20.10.1999 WRP 5/2000:517-520; Urteil BGH (Handyklingeltöne) vom 6.4.2006, GRUR 2006/9: 777.

[23] Vom 20.3.2000, ABl. 2000 Nr. L 109: 29-42, zuletzt geändert durch die RL 2002/67/EG vom 18.7.2002, ABl. 2002 Nr. L 191: 20-21.

[24] Vgl. Heermann et al. 2006: EG K RN. 38.

[25] Vgl. Heermann et al. 2006: EG K RN. 39.

[26] Vgl. Gorny 2004:126.

[27] Vgl. BGBl. I 2005: 2618.

[28] Vgl. Meyer 2005: 1437.

[29] Vgl. Seitz et al. 2006: 34.

[30] Vgl. Zipfel et al. C 100 § 17 Abs.1 Nr.2 RN. 73.

[31] Siehe § 15 Abs. 1 LFGB.

[32] Siehe Fezer 2005: § 4-S4 RN. 202.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Lebensmittelwerberecht
Untertitel
Stand 2007
Hochschule
Universität Lüneburg
Veranstaltung
Werberecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
16
Katalognummer
V75273
ISBN (eBook)
9783638798013
ISBN (Buch)
9783638797412
Dateigröße
434 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lebensmittelwerberecht, Werberecht
Arbeit zitieren
Stefanie Römer (Autor:in), 2007, Lebensmittelwerberecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75273

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