Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages – Abgrenzung und wesentliche Inhalte


Hausarbeit, 2006

21 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen

1. Einführung

2. Die Abgrenzung des schuldrechtlichen und normativen Teils des Tarifvertrages

3. Die wesentlichen Inhalte des schuldrechtlichen und normativen Teils des Tarifvertrages
3.1 Die wesentlichen Inhalte des normativen Teils des Tarifvertrages
3.1.1 Die Inhaltsnormen
3.1.2 Die Abschlussnormen
3.1.3 Die Beendigungsnormen
3.1.4 Die Betriebsnormen
3.1.5 Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen
3.1.6 Die Normen über gemeinsame Einrichtungen
3.2 Die wesentlichen Inhalte des schuldrechtlichen Teils des Tarifvertrages
3.2.1 Die Friedenspflicht
3.2.2 Die Einwirkungspflicht
3.2.3 Weitere Pflichten
3.2.4 Die Differenzierungs- und Außenseiterklauseln

4. Die Abgrenzung des Dienstvertrages § 611 ff. BGB zum Tarifvertrag
4.1 Der Beginn
4.2 Das Wesen
4.3 Die Kündigung des Dienstvertrages

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größter praktischer Bedeutung sind.[1]

Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz).[2] So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen.[3] § 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände).[4] Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschließen.[5] Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber.[6] Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäß § 1 Abs. 2 TVG ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.[7]

Tarifverträge können sehr unterschiedliche Inhalte haben; je nach ihrem Gegenstand unterscheidet man Mantel- oder Rahmentarifverträge, Gehalts- oder Lohntarifverträge, Tarifverträge über einzelne Entgeltformen oder Gegenstände (Gratifikationen, Urlaub, etc.). Durch Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen bekommen Tarifverträge über Rationalisierungsschutz oder Beschäftigungssicherung immer größere Bedeutung.[8]

2. Die Abgrenzung des schuldrechtlichen und normativen Teils des Tarifvertrages

Unabhängig vom konkreten Gegenstand eines Tarifvertrages bestimmt § 1 Abs. 1 TVG den zulässigen Inhalt eines Tarifvertrages. Danach kann also ein Tarifvertrag einen schuldrechtlichen bzw. obligatorischen und/oder einen normativen Teil haben.[9]

Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag „die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.“[10]

Es ist im Gesetz selbst eine grundsätzliche Aufteilung angesprochen:

Zum einen gibt es in Tarifverträgen Abmachungen, die nur die beiden Tarifvertragsparteien berechtigen und verpflichten. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass man sich bei Meinungsverschiedenheiten über den Tarifvertrag zusammensetzt und verhandelt oder wie gegen Mitglieder vorgegangen werden soll, die sich nicht an den Tarifvertrag halten. Klauseln dieser Art stellen den schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages.[11]

Zum anderen handelt es sich um Rechtsnormen, die wie ein Gesetz auf die tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse einwirken; er wird als der normative Teil des Tarifvertrages bezeichnet.[12]

Die Normen bilden den eigentlichen und hauptsächlichen Inhalt des Tarifvertrages, werden aber stets durch die Friedens- und Einwirkungspflicht (siehe Punkte 3.2.1 und 3.2.2) ergänzt, die Leistungen betreffen, die die Tarifparteien einander schulden. Insoweit fehlt der schuld-rechtliche Teil nie. Die Normen können hingegen fehlen. Auch ein Vertrag, der etwa nur aus einer Schlichtungs- oder Schiedsvereinbarung besteht, ist ein Tarifvertrag.[13]

Der schuldrechtliche Teil enthält also keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Vereinbarungen, deren Verletzung z.B. schuldrechtliche Ansprüche auf Erfüllung oder auf Schadensersatz oder eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann.[14]

Aufgrund seines vertraglichen Zustandekommens hat jeder Tarifvertrag wie andere Schuldverträge auch einen schuldrechtlichen Inhalt für das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander, auch wenn dazu keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden sind, vgl. § 1 Abs. 1 Hs 1 TVG.[15]

Die Wirkung der Tarifnormen ist in § 4 TVG beschrieben. Es ergeben sich eine unmittelbare und eine zwingende Wirkung. Aus der unmittelbaren Wirkung folgt, dass die Norm automatisch das einzelne Arbeitsverhältnis erfasst. Die Tarifnorm wirkt auf den Arbeitsvertrag ein, ohne dass es auf die Kenntnis oder den Willen der Arbeitsvertragsparteien ankommt. Die zwingende Wirkung bedeutet, dass die Norm nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgelegt werden kann.[16] Abweichende Vereinbarungen vom Tarifvertrag sind in einem Arbeitsvertrag nur zulässig, soweit sie eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthalten als der Tarifvertrag selbst (Günstigkeitsprinzip § 4 Abs. 3 TVG).[17]

Die Tarifvertragsparteien stecken den Geltungsbereich der konkreten Tarifnormen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Organisations- und Tarifzuständigkeit (z.B. Handel, Banken und Versicherungen) selbst ab, und zwar räumlich (z.B. Niedersachsen), betrieblich (z.B. Großhandel), fachlich (z.B. Verkaufspersonal), persönlich (z.B. nicht Auszubildende) und zeitlich (z.B. vom 1.1.2002 – 31.12.2004).[18] Die Tarifgebundenheit innerhalb des Geltungsbereiches der jeweiligen Tarifnormen bestimmt der Gesetzgeber. Tarifgebunden sind laut § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie der Arbeitgeber, der selbst den Tarifvertrag geschlossen hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (§ 5 TVG). Dann können auch die Arbeitsverhältnisse nichtorganisierter Arbeitnehmer erfasst werden.[19]

[...]


[1] Vgl. Krause, Rüdiger, Arbeitsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2005, S. 97.

[2] Vgl. Bährle, Ralph Jürgen, Arbeitsrecht, Stuttgart 1997, S. 207.

[3] Vgl. Jauernig, Othmar, BGB, 11. Aufl., München 2004, S. 751.

[4] Vgl. Tippelskirch, Gerhard von, Arbeitsrecht gezielt umsetzen, Regensburg 2004, S. 165.

[5] Vgl. Arentzen, Ute et al., Gabler – Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., Wiesbaden 1995, S. 3230 und 3238.

[6] Vgl. Reinert, Hans Jochen/Schulz, Klaus-Peter, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2001, S. 136.

[7] Vgl. Jung, Hans, Personalwirtschaft, 6. Aufl., München 2005, S. 71.

[8] Vgl. Goebel, Franz – Michael et al., Arbeitsrecht, Bonn 2005, S. 340.

[9] Vgl. ebenda

[10] Richardi, Reinhard, Arbeitsgesetze, 62. Aufl., München 2003, S. 555.

[11] Vgl. Däubler, Wolfgang, Arbeitsrecht. Ratgeber für Beruf, Praxis und Studium, 3. Aufl., Frankfurt/Main 2001, S. 43.

[12] Vgl. Lipperheide, Peter J., Arbeitsrecht, Köln 2004, S. 191.

[13] Vgl. Gamillscheg, Franz, Kollektives Arbeitsrecht. Band 1, München 1997, S. 538.

[14] Vgl. Wörlen, Rainer/Kokemoor, Axel, Arbeitsrecht, 7. Aufl., Köln 2005, S. 203.

[15] Vgl. Dütz, Wilhelm, Arbeitsrecht, 10. Aufl., München 2005, S. 245 und 246.

[16] Vgl. Brox, Hans et al., Arbeitsrecht, 16. Aufl., Stuttgart 2004, S. 223 und 224.

[17] Vgl. Wörlen, Rainer/Metzler-Müller, Karin, Zivilrecht. 1000 Fragen und Antworten, Köln 2004, S. 263.

[18] Vgl. Otto, Hans Jörg, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Berlin 2003, S. 270 und 271.

[19] Vgl. Leinemann, Wolfgang et al., Handbuch des Fachanwalts. Arbeitsrecht, 4. Aufl., München 2005, S. 950.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages – Abgrenzung und wesentliche Inhalte
Hochschule
AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg)
Veranstaltung
Arbeitsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
21
Katalognummer
V74789
ISBN (eBook)
9783638690683
Dateigröße
444 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schuldrechtlicher, Teil, Tarifvertrages, Abgrenzung, Inhalte, Arbeitsrecht
Arbeit zitieren
Frank Thiele (Autor:in), 2006, Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages – Abgrenzung und wesentliche Inhalte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74789

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