Eine dauerhafte Friedensordnung für Europa?

Anspruch und Wirklichkeit der Friedensschlüsse von 1648


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Der Westfälische Frieden und seine friedensstiftenden Elemente

2. Die Außenpolitik Ludwigs XIV. (1638-1715)

3. Ausgewählte Friedensschlüsse nach 1648
a. Pyrenäenfrieden (7. November 1659)
b. Erster Aachener Frieden (2. Mai 1668)
c. Frieden von Nimwegen (1678/79)
d. Frieden von Rijswijk (1697)
e. Friedensschlüsse von Utrecht / Rastatt / Baden (1713/14)

4. Die Idee vom Gleichgewicht der Kräfte

Schlussbetrachtung

Quellen- und Literaturverzeichnis:

Einleitung

Im 30-jähigen Krieg standen sich scheinbar unversöhnliche Gegensätze gegenüber, wobei jeder Standpunkt für sich die alleinige Existenz beanspruchte. So konkurrierten Universalmonarchie und Staatengemeinschaft, katholische Weltkirche und evangelische Landeskirchen, kaiserliche Gewalt und Landeshoheit miteinander.[1] Mit dem Westfälischen Frieden verfolgten die Zeitgenossen das Ziel, nicht nur einen Waffenstillstand oder eine kurze Unterbrechung der kriegerischen Handlungen zu erreichen, sondern sie verlangten Rechtsverhältnisse zu diesen Themen, die eindeutige Positionierungen erlaubten und das Zusammenleben regelten.

In diesem Zusammenhang wird in der folgenden Untersuchung die Frage gestellt, inwieweit aus den neuen Rechtsverhältnissen eine dauerhafte Friedensordnung für Europa resultierte. Welche Folgen hatten die Verträge von Münster und Osnabrück, zu denen es erst nach mehrjährigen Verhandlungen kam, für die rechtsstaatliche Ordnung im Reich und in Europa?

An erster Stelle einer solchen Fragestellung steht natürlich die Analyse des Vertragswerkes selbst. Bei der Erstellung eines Vertragswerkes in diesem Umfang und mit diesem Stellenwert kann davon ausgegangen werden, dass annähernd jedes Wort sorgfältig ausgewählt wurde und somit einen wichtigen Inhalt vermittelte. Daher ist eine Untersuchung erforderlich, die von der inhaltlichen Bedeutung einzelner Artikel, über die Betrachtung der einzelnen Worte, bis hin zu einem Vergleich mit vorhergehenden Vertragstexten geht.

Ein wichtiger Bestandteil der Analyse der außenpolitischen Verhältnisse in West- und Mitteleuropa in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts stellt die Betrachtung der Herrschaft Ludwigs XIV., auch mit dem Namenszusatz ‚der Große’ oder ‚der Sonnenkönig’ bekannt, dar. Seine außenpolitischen Ambitionen stehen im Zentrum des zweiten Teils der Untersuchung. Welche Ziele verfolgte die französische Politik und wie wurden diese umgesetzt? Dabei muss die französische Außenpolitik in den Kontext der innenpolitischen Vorkommnisse und der außenpolitischen Mächtekonstellationen gestellt werden.

Im dritten Teil folgt die Analyse ausgewählter Friedensverträge aus der Zeit nach 1648. Dazu gehört eine kurze Schilderung der jeweiligen Kriegsursachen und -ergebnisse. Insgesamt soll aber ein Schwerpunkt auf die französischen und kaiserlichen Friedenstraktate gelegt werden. Dies ist insoweit von Bedeutung, da die Verträge des späten 17. und des frühen 18. Jahrhunderts in direkter Weise dem Westfälischen Frieden nachfolgten und in seiner Tradition standen, wobei dieser wiederum in starkem Maße von Frankreich und dem Kaiser mitgeprägt wurde. Genauer gesagt: In welchen Artikeln wurden die Regelungen von 1648 bestätigt oder widerlegt? Die Ergebnisse dienen einer differenzierten Erklärung der Frage, ob von dem Westfälischen Frieden eine langfristige Wirkung auf das folgende Jahrhundert ausging und wie diese, falls vorhanden, aussah.

Im letzten Teil dieser Arbeit wird die politische Idee des Gleichgewichts der Kräfte in der internationalen Staatenwelt im Zentrum stehen. Oftmals wurde in der Literatur der Ursprung dieses Gedankens im Westfälischen Frieden gesehen. Da diese These bereits widerlegt wurde, soll hier abschließend der eigentliche Zusammenhang zwischen dem Westfälischen Frieden und dem Gedanken der Balance of Power dargestellt werden. Dazu gehört die Betrachtung einzelner Vertragswerke des frühen 18. Jahrhunderts, in denen erstmals die Idee des Gleichgewichts der Kräfte formuliert wurde.

1. Der Westfälische Frieden und seine friedensstiftenden Elemente

Der Westfälische Frieden war das Resultat des bis dahin größten und längsten politischen Kongresses in der Geschichte. Der Beginn der Verhandlungen wurde auf den 11. Juli 1643[2] festgelegt und er endete offiziell am 24.10.1648 in Münster[3] mit der Unterzeichnung von zwei Verträgen. Der Friedensvertrag des Kaisers mit Schweden, das sogenannte Instrumentum Pacis Osnabrugensis (IPO), regelte in siebzehn römisch gezählten Artikeln die Streitfragen zwischen den beiden Mächten und ihren Verbündeten. Das zweite Abkommen bildete der Friedensvertrag des Kaisers mit Frankreich, dem sogenannten Instrumentum Pacis Monasteriensis (IPM), das nach der heute üblich gewordenen Zählung 120 Paragraphen umfasste. Der IPM bezog sich in einigen Teilen auf das IPO und bestätigte dessen Regelungen. Hauptsächlich wurden aber die Fragen behandelt, die speziell Frankreich betrafen.

Bereits in der jeweiligen Präambel zeigte sich die zentrale Aufgabe der Verträge. Der seit 1618 laufende Krieg sollte in einem allgemeinen Frieden enden[4], über den bereits im Präliminarfrieden aus dem Dezember 1641 nachgedacht und seit 1645 konkret verhandelt wurde. Die ursprüngliche Ambition der Verhandelnden, einen Universalfrieden zu schaffen, der ganz West- und Mitteleuropa aussöhnen sollte, wurde jedoch spätestens mit Vertragsabschluss beiseite gelegt. Zu Beginn der Präambel wurden Deutschland und einige benachbarte Königreiche, genauer gesagt Schweden und Frankreich, als die Gebiete benannt, die in den Westfälischen Frieden aufgenommen wurden.[5] Der spanisch-französische Krieg, der seit 1635 ausgetragen wurde, musste noch bis zum Pyrenäenfrieden von 1659 weitergeführt werden, da die Gegner zu keiner Einigung kamen. Somit muss bereits hier von der Vorstellung eines europaweiten Friedens, der durch den Westfälischen Frieden geschaffen werden sollte, Abstand genommen werden. Dennoch kann anhand der Untersuchung der einzelnen Artikel und Paragraphen gezeigt werden, ob zumindest in einer kleineren Dimension und Ausprägung eine Friedensordnung installiert werden konnte und welche Form diese haben sollte.

Art. I des IPO bzw. in § 1 des IPM beschrieb das Ziel der Verträge genau. In der Übersetzung von Arno Buschmann heißt es:

Es möge ein christlicher allgemeiner und immerwährender Friede sowie wahre und aufrichtige Freundschaft herrschen zwischen […] und es soll dieser aufrichtig und ernstlich eingehalten und beachtet werden, auf daß jeder Teil Nutzen, Ehre und Vorteil des anderen fördere und daß […] treue Nachbarschaft, wahrer Friede und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge.[6]

Die Formulierung des ersten Artikels der beiden Verträge wurde bereits 1646 festgelegt und stand somit nicht im Zentrum der weiteren Verhandlungen.[7] Dennoch soll an dieser Stelle ein Blick auf die zentralen Begriffe und Elemente geworfen werden, die der Beschreibung des entstehenden Friedenszustandes dienten.

Die Verträge beginnen mit Pax sit[8] – es soll Friede sein. Mit dieser Formulierung wurde vor allem der vom Krieg in Mitleidenschaft gezogenen Bevölkerung anschaulich und klar gezeigt, dass nach dreißig Kriegsjahren endlich Frieden herrschte. Bis 1648 verfassten die Parteien eher lange und umständliche Friedensformeln.[9] Die Klar- und Einfachheit des Ausdrucks in den Verträgen von Münster und Osnabrück sorgte für eine leichte Verständlichkeit der Kernaussage.

Zur genaueren Erklärung des Friedenszustandes, der im Westfälischen Frieden beschlossen wurde, folgten drei Adjektive. An erster Stelle stand das Wort christiana. Ein christlicher Friede wurde proklamiert. Die religiösen Problematiken und Auseinandersetzungen sollten zu einem Ende kommen und der kommende Friede auf ein gemeinsames Fundament, die Christenheit, gestellt werden. Die christliche Verbundenheit der Vertragspartner, die durch den Krieg nicht aufgehoben war, zeigte sich auch zu Beginn der Verträge und in der Präambel.[10] Die religiösen Differenzen traten in den Verhandlungen als zentrale Gegensätze in den Hintergrund, während politische Auseinandersetzungen an Bedeutung zunahmen. Ein Zeichen dafür war schließlich die Einigung der Diplomaten über die einzelnen Streitfragen, auch religiösen Ursprungs, während der Papst gegen den Friedensvertrag protestierte. Dennoch darf man die religiöse Verankerung des Friedenswerkes nicht unterschätzen. Christiana stand an erster Stelle der Friedenscharakteristik. Der Bezug zur Christenheit floss in den Vertrag mit ein, da für die Zeitgenossen die Verbindung zur Religion den Beistand Gottes zu einem Frieden symbolisierte und für Gesamteuropa das einzige verbindende Element zwischen den drei christlichen Konfessionen darstellte.

Auf den Begriff christiana folgte in den Vertragstexten das Adjektiv universalis. Mit ihm war der bereits erwähnte allgemeine Frieden gemeint, der alle Kriegsparteien, also neben dem Reich, Schweden und Frankreich u. a. auch Spanien und die Generalstaaten, umfassen sollte. Da der angestrebte allgemeine Frieden nicht verwirklicht wurde, stellt sich die Frage, warum man den Universalanspruch dennoch auf diese Weise im Vertragswerk postulierte. Ein Grund dafür kann die enge Verknüpfung des Universalfriedens mit der christlichen Grundlage des Vertrages sein. In diesem Zusammenhang ist der Art. XVII 10,11 des IPO bzw. § 119 des IPM interessant, da der Vertrag an dieser Stelle europäische, christliche Mächte mit einschloss, die nicht oder nicht mehr von dem Konflikt berührt wurden.[11] Diese Vorgehensweise deutet darauf hin, dass mit Hilfe des christlichen Fundamentes und der möglichst umfassenden Legitimierung des Vertrages durch eine große Anzahl von Mächten ein System geschaffen werden sollte, dass die Sicherstellung des Friedens garantierte. Daneben hoffte man, wenn 1648 schon nicht alle Kriege durch einen allgemeinen europäischen Frieden beendet werden konnten, doch auf den beispielhaften Vorbildcharakter des Friedens und seine friedensstiftende Wirkung.[12]

An dritter Stelle folgte das Adjektiv perpetua. Bereits in älteren Verträgen der Frühen Neuzeit benutzte man diesen Begriff formelhaft.[13] Zum einen wurde mit ihm signalisiert, dass der Friedenszustand rechtlich unbefristet und unbegrenzt war.[14] Also handelte es sich um ein vertragsrechtliches Element, das notwendig war um die formelle Gültigkeit des Friedens zu garantieren. Zum anderen konnten die Verhandlungspartner nicht von einer wirklichen Realisierung eines immerwährenden Friedens ausgehen. Also bezog sich der Begriff perpetua darauf, dass nicht aufgrund derselben Streitigkeiten, die im Vertrag geregelt wurden, ein neuer Krieg entstand und zumindest die bisherigen Kriegsursachen „immerwährend“ gelöst waren.[15]

Neben dieser ersten Charakterisierung des Friedenszustandes spielte ein weiteres Merkmal, die Freundschaft, eine wichtige Rolle im Friedensvertrag. Der Begriff amicitia wurde bereits in mittelalterlichen Verträgen benutzt. Er bestimmte dabei keine subjektive und emotionale Freundschaft zwischen den Vertragspartnern, sondern diente dazu, konkrete Rechte und Pflichten zwischen ihnen sicherzustellen. Obwohl diese inhaltlichen Aspekte in der Frühen Neuzeit bereits um einiges abgeschwächt waren, enthielt der Begriff amicitia noch einen Teil seines verbindlichen Charakters, so dass er in den Vertrag mit aufgenommen wurde. Dieses bindende Merkmal wurde in Art. I des IPO / § 1 des IPM deutlich, in dem es hieß, „daß jeder Teil Nutzen, Ehre und Vorteil des anderen fördere und dass […] treue Nachbarschaft, wahrer Frieden und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge“[16]. In der Vorstellung der Zeitgenossen konnte der Friede also nur bestand haben, wenn er u. a. Freundschaft begründete.[17]

Die Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben nach dem Friedensschluss schuf daneben Art. II IPO bzw. § 2 IPM. Mit der Festlegung der Amnestie für sämtliche im Krieg begangene Taten – „sed omnes et singulae hinc inde tam ante bellum quam in bello verbis, scriptis aut factis illatae iniuriae, violentiae, hostilitates, damna, expensae absque omni personarum rerumve respectu ita penitus abolitae sint“[18] – sollte „immerwährendes Vergessen“[19] gewährt werden. Mit dieser allgemeinen Amnestie wurde ein Wiederaufflammen der Feindseligkeiten, aufgrund von Rache- oder Revisionsabsichten, verhindert. Dies bildete im 17. Jahrhundert die Voraussetzung für einen zukünftigen Frieden, während heute die Aufarbeitung eines vergangenen Krieges und der damit verbundenen Verbrechen als Voraussetzung eines wahren Friedens angesehen wird. Ein Rückgriff auf die Vergangenheit bedeutete in der Frühen Neuzeit jedoch das Risiko eines erneuten Krieges, den es zu vermeiden galt.

Den Abschluss der Friedensregelung, welche im Westfälischen Frieden geschaffen wurde, bildeten die sogenannten Garantieklauseln in Art. XVII, 4-6 IPO bzw. § 114-116 IPM. Dort hieß es (Art. XVII, 5 IPO):

Pax vero conclusa nihilominus in suo robore permaneat, teneanturque omnes huius transactionis consortes universas et singulas huius pacis leges contra quemcunque sine religionis distinctione tueri et protegere.[20]

In dieser Formel sollte zum Ausdruck kommen, dass alle am Frieden Beteiligten die Einhaltung der Beschlüsse und der Ergebnisse des gesamten Friedensschlusses gewährleisteten mussten. Alle Teilnehmer wurden damit prinzipiell zu Garanten des Friedens, da man festlegte, dass grundsätzlich jeder Vertragspartner die Aufgabe hatte, den gewonnenen Frieden zu sichern und zu verteidigen. Daneben wurde eine bestimmte Verfahrensweise bestimmt, mit der Konflikte auf friedlichem Wege gelöst werden sollten. Nach einer Abmahnung des Geschädigten an den Schädiger musste der Konflikt in einem gütlichen Vergleich oder durch eine rechtliche Entscheidung geklärt werden.[21] In Art. XVII, 6 IPO/§ 116 IPM heißt es sinngemäß weiter, dass bei einem Streit, der nicht innerhalb von drei Jahren beendet werden könne, alle Vertragspartner dazu verpflichtet seien, dem Geschädigten mit Rat und Tat – also auch mit dem Griff zu den Waffen – beizustehen.[22]

Gerade der letzte Teil der Verträge wirft die Frage auf, inwieweit die Beistandspflicht und das Schlichtungsverfahren ein System kollektiver Sicherheit und einen beständigen Frieden in Europa gewährleisten konnten. Fritz Dickmann stellte in dem Zusammenhang bereits fest, dass die Praxis der Schlichtungsverfahren eigentlich nur innerdeutsche Fragen betraf, da aus dem Westfälischen Frieden, anders als z. B. von Richelieu beabsichtigt, kein europäischer Universalfrieden wurde.[23] Somit bestand nur für einen Teil der zukünftigen Auseinandersetzungen in Europa die Möglichkeit einer friedlichen Regelung, zumal die Beistandspflicht nur dann galt, wenn Vertragsinhalte revidiert oder angegriffen wurden.

Für das Deutsche Reich zeigte sich eine andere Problematik. Die Ergebnisse der Verträge und die Kontrolle und Wahrung des sogenannten Status Quo in Mitteleuropa sollte zwar durch alle Vertragsteilnehmer vorgenommen werden, jedoch wurde dieses Garantiesystem praktisch auf die zwei Großmächte Frankreich und Schweden reduziert. Eine gemeinsame Reichspolitik unter der Führung des Kaisers war durch die Zuerkennung der Bündnisfähigkeit der Stände in Art. XIII, 2 IPO/§ 63 IPM[24] nur sehr schwer möglich. Diese Internationalisierung der deutschen Politik[25] sollte verhindern, dass innerreichische Konflikte nach außen schlagen und sich zu neuen europäischen Kriegen entwickeln konnten. Andererseits eröffnete es den Friedensgaranten Eingriffsmöglichkeiten im Reich, die unter dem Vorwand der Garantiewahrung vollzogen werden konnten.

[...]


[1] Dickmann, Fritz, Der Westfälische Frieden, Münster5 1985, S. 494.

[2] Dickmann, Westfälische Frieden, S. 117.

[3] Wegen Schwedens Forderung nach Parität mit Frankreich und aufgrund der Parität der Kongresse von Münster und Osnabrück nennt das IPO als Ausstellungsort Osnabrück, obwohl der Vertrag tatsächlich in Münster unterzeichnet worden ist.

[4] ACTA PACIS WESTPHALICAE, Hrsg. von der ([bis 1992] Rheinisch-Westfälischen) [seit 1993] Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften in Verbindung mit der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte e.V. durch Max Braubach [bis 1976], Konrad Repgen und Maximilian Lanzinner [seit 2004], Serie III Abteilung B: Verhandlungsakten, Band 1: Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1: Urkunden, bearb. von Antje Oschmann, Münster 1998, S. 97 IPO / S. 1 IPM: […] ut utrinque de pace universali suscepta sit cogitatio […].

[5] APW, siehe Fußnote (FN) 4: […] ut non modo universam Germaniam, sed et aliquot finitima regna, potissimum vero Sueciam Galliamque ita involverint […].

[6] APW, Serie III, Abt. B, Band 1/1, S. 98 IPO / S. 4 IPM: Pax sit christiana, universalis, perpetua veraque et sincera amicitia [… ] eaque ita sincere serioque servetur et colatur, ut utraque pars alterius utilitatem, honorem ac commodum promoveat […] fida vicinitas et secura studiorum pacis atque amicitiae cultura revirescant ac reflorescant. Übersetzung nach: Buschmann, Arno, Kaiser und Reich, Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten, Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Jahre 1806 (deutsche Übersetzung des Vertragstextes), Baden-Baden2 1994, S. 17.

[7] Steiger, Heinhard, Die Friedenskonzeption der Verträge von Münster und Osnabrück vom 24. Oktober 1648, in: Rechtstheorie, hrsg. Krawietz, Werner, Bd. 29, Heft 2, Sonderheft Westfälischer Frieden, Der Westfälische Frieden in rechts- und staatstheoretischer Perspektive, Berlin 1998, S. 191.

[8] APW, siehe FN 6.

[9] Steiger, Friedenskonzeption der Verträge von Münster und Osnabrück, S. 192.

[10] APW, siehe FN 4: In nomine sacrosanctae et individuae trinitatis, amen; […] ad divini numinis gloriam et christianae reipublicae salutem […].

[11] APW, Serie III, Abt. B, Band 1/1, S. 158 IPO / S. 35 IPM: Hac pacificatione comprehendantur […] item rex Angliae, rex et regna Daniae Norvegiaeque cum annexis provinciis ut et ducatu Schleswicensi, rex Poloniae, dux Lotharingiae omnesque principes et respublicae Italiae ordinesque foederati Belgii et Helvetiae Rhetiaeque, princeps etiam Transylvaniae […].

[12] Vgl. Duchhardt, Heinz, Westfälischer Friede und internationales System im Ancien Régime, in: Historische Zeitschrift (HZ), Bd. 249, 1989, S. 533.

[13] Steiger, Friedenskonzeption der Verträge von Münster und Osnabrück, S. 204.

[14] Vor allem die Verträge mit dem Osmanischen Reich waren regelmäßig befristet.

[15] Zimmer, Andreas, Friedensverträge im Völkerrecht, Koblenz 1989, S. 26.

[16] APW, siehe FN 6.

[17] Steiger, Friedenskonzeption der Verträge von Münster und Osnabrück, S. 206.

[18] APW, Serie III, Abt. B, Band 1/1, S. 99 IPO / S. 5 IPM.

[19] APW, siehe FN 18; Übersetzung nach: Buschmann, Kaiser und Reich, S. 17.

[20] APW, Serie III, Abt. B, Band 1/1, S. 157 IPO / S. 34 IPM.

[21] APW, siehe FN 20: si quid eorum a quocunque violari contigerit, laesus laedentem imprimis quidem a via facti dehortetur causa ipsa vel amicabili compositioni vel iuris disceptationi submissa, Übersetzung nach: Buschmann, Kaiser und Reich, S. 103.

[22] APW, siehe FN 20: Veruntamen si neutro horum modorum intra spatium trium annorum terminetur controversia, teneantur omnes et singuli huius transactionis consortes iunctis cum parte laesa consiliis viribusque arma sumere ad repellendam iniuriam a passo moniti, […].

[23] Dickmann, Westfälische Frieden, S. 342.

[24] APW, Serie III, Abt. B, Band 1/1, S. 142 IPO / S. 63 IPM: […] Cumprimis vero ius faciendi inter se et cum exteris foedera pro sua cuiusque conservatione ac securitate singulis statibus perpetuo liberum esto […].

[25] Duchhardt, Westfälischer Friede und internationales System, S. 533.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Eine dauerhafte Friedensordnung für Europa?
Untertitel
Anspruch und Wirklichkeit der Friedensschlüsse von 1648
Hochschule
Universität zu Köln  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Der Westfälische Friedenskongress (1643-1649)
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
27
Katalognummer
V74526
ISBN (eBook)
9783638783804
Dateigröße
553 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Friedensordnung, Europa, Friedenskongress, Dreißigjähriger Krieg, Balance of Power, Frühe Neuzeit, Ludwig XIV., 1648
Arbeit zitieren
Matthias Reith (Autor:in), 2007, Eine dauerhafte Friedensordnung für Europa?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74526

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