Kindersoldaten


Seminararbeit, 2007

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kindersoldaten: definitorische Abgrenzung, geschichtliche Ursprünge und rechtlicher Schutz
2.1. Der Begriff der Kindersoldaten
2.2. Rechtlicher Schutz der Kindersoldaten
2.3. Eine historische Betrachtung
2.4. Sonderfall Afrika

3. Kindersoldaten und die neuen Kriege
3.1. Die Rekrutierung
3.2. Tätigkeiten der Kindersoldaten
3.3 Auswirkungen auf die Kinder
3.3.1. Physische Auswirkungen auf die Kindersoldaten
3.3.2. Psychosoziale Auswirkungen auf die Kindersoldaten
3.3.3. Auswirkungen auf Familie und Gemeinschaft
3.4. Die Demobilisierung der Kindersoldaten
3.5. Heimkehr und Integration von Kindersoldaten

4. Weltreport 2004 Kindersoldaten
4.1. Ein regionaler Überblick
4.2. Betrachtung des Einsatzes von Kindersoldaten in einigen ausgewählten Ländern
4.2.1. Kindersoldaten in Uganda
4.2.2. Kolumbien
4.2.3. Europa und Nordamerika

5. Die Antwort der Internationalen Gemeinschaft

6. Ein Ausblick

7. Literaturverzeichnis

8. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Kindersoldaten sind keine Erscheinung der Neuzeit. Schon im Dreißigjährigen Krieg und im Mittelalter lassen sich Berichte darüber finden. Jedoch findet diese Problematik erst seit den 90er Jahren eine größere Beachtung bei den Hilfsorganisationen, Medien und in der Forschung und somit in der öffentlichen Aufmerksamkeit.[1] Es gilt jedoch festzuhalten, dass die Situation der Kindersoldaten eigentlich großteils gar nicht existieren dürfte, da alle Staaten außer Somalia und die USA eine Erklärung über die Rechte der Kinder unterzeichnet haben und sich somit zumindest theoretisch gegen den Einsatz von Kindersoldaten ausgesprochen haben.[2]

Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten stellt sicher eine der schwersten Formen der Ausbeutung von Kindern dar. Der Internationale Strafgerichtshof in den Haag definiert jede Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren als Kriegsverbrechen. Gleichzeitig hat die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) in Ihrer Resolution 182 festgelegt, dass es sich beim Einsatz von Kindern als Soldaten um eine der extremsten Formen von ausbeuterischer Kinderarbeit handelt.[3]

Der Einsatz von Kindersoldaten wird weltweit großteils einstimmig auf das Schärfste verurteilt. UN-Generalsekretär Kofi Annan hat den Einsatz von Kindersoldaten als „schädliche und verachtenswerte Praktik“ verurteilt. Papst Johannes Paul II hat den Missbrauch von Kindersoldaten als „schreckliche Form der Gewalttätigkeit“ bezeichnet.[4]

Unter diesem wachsenden Druck haben inzwischen die meisten Regierungen, Kampfverbände und Kriegsheeren versprochen, auf den Einsatz von Kindersoldaten zu verzichten. Doch trotz dieser Zusagen und Versprechen kann noch immer festgehalten werden, dass viele Kriege und kriegerische Auseinandersetzungen mit Beteiligung und mit dem Einsatz von Kindersoldaten stattfinden.[5]

In der vorliegenden Arbeit wurde versucht, über eine definitorische Abgrenzung die Gründe und Hintergründe für den Einsatz von Kindersoldaten aufzuzeigen. Es wird dabei relativ schnell klar, dass diese Gründe häufig sehr verschiedener und mehrdimensionaler sind als man auf den ersten Blick annimmt.

Geographisch soll diese Betrachtung nicht nur auf Afrika beschränkt sein, sondern auch weitere Länder diese Erde umfassen, da dies nicht nur ein rein afrikanisches Problem ist. Besonders wird aber die Situation in Uganda betrachtet, da diese besonders tragisch und leidvoll ist.

Der Einsatz von Kindersoldaten hat nicht nur kriegstaktische und finanzielle Gründe. Vielmehr wirken häufig soziale, kulturelle, finanzielle und persönliche Elemente in diese Thematik ein. In der weiteren Folge soll in dieser Arbeit die aktuelle Situation des Einsatzes von Kindersoldaten betrachtet werden und ein Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen gemacht werden.

2. Kindersoldaten: definitorische Abgrenzung, geschichtliche Ursprünge und rechtlicher Schutz

2.1. Der Begriff der Kindersoldaten

Zuerst soll an dieser Stelle vermerkt werden, dass es keine offizielle Definition des Begriffs Kindersoldaten gibt. Einige Organisationen orientieren sich an der Altergrenze der UN-Kinderrechtskonvention, worin gefordert wird, dass niemand der das 18. Lebensjahr nicht überschritten hat, in regulären oder nichtregulären Streitkräften rekrutiert werden darf.[6]

Somit ist ein Kindersoldat ein Kind, das in beliebiger Funktion Teil einer regulären oder irregulären Armee oder bewaffneten Gruppierung ist. Zu diesen Funktionen zählen in weiterer Fassung unter anderem Köche, Träger, Nachrichtenüberbringer sowie alle, die die Armee oder die bewaffnete Gruppierung nicht nur als Familienmitglieder begleiten. Diese weitere Definition schließt auch Mädchen ein, die für sexuelle Zwecke und Zwangsehen rekrutiert wurden.[7] Durch diese weitere Fassung und der daraus folgenden Einordnung als Kindersoldat sollen diese durch das geltende Verbot des Einsatzes von Kindersoldaten besser geschützt werden.

Gleichzeitig mit dieser breiten Definition und die Einordnung zu Soldaten ergibt sich jedoch das Problem des Kombattentenstatus. Diesem Status zufolge dürfen Soldaten im Krieg mit tödlicher Gewalt bekämpft werden.[8]

Es darf jedoch stark bezweifelt werden inwieweit die daraus resultierende Einordnung der Kindersoldaten in den Kombattentenstatus Vorteile mit sich bringt.

2.2. Rechtlicher Schutz der Kindersoldaten

Selbst im modernen Recht kann man eine teils inhuman wirkende Altersgrenze feststellen. In der Genfer Konvention werden beispielsweise Soldaten ab dem 15. Lebensjahr zugelassen. In den 1949 verabschiedeten vier Genfer Konventionen wird die Thematik der Kindersoldaten gar nicht explizit erwähnt.[9]

Im Artikel 77 des 1977 beschlossenen 1. Zusatzprotokolls zu den Konventionen, in dem die Regeln für den Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten ausformuliert wurden, heißt es sogar:

„Die am Konflikt beteiligten Parteien treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen damit Kinder unter fünfzehn Jahren nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen; sie sehen insbesondere davon ab, sie in ihre Streitkräfte einzugliedern. Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien Personen einziehen, die bereits das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, bemühen sie sich, zuerst die Ältesten heranzuziehen.“[10]

Diese niedere Altersgrenze ist sogar noch in das Römische Statut des Internationalen Strafgerichthofs eingegangen. Immerhin bedeutet dies aber zugleich, dass der Einsatz von Kindersoldaten unter dieser Altersgrenze als Kriegsverbrechen vor den Internationalen Strafgerichtshofs gebracht werden kann.[11]

Im Jahre 1990 trat das vielleicht wichtigste Instrument des Kinderschutzes in Kraft: das Übereinkommen über die Recht der Kinder, zumeist kurz als UN-Kinderrechtskonvention (KRK) bezeichnet. Die wohl größte Bedeutung dieser Konvention liegt darin, dass darin Kinder erstmals als eigenständige Personen mit entsprechenden Rechten anerkennt werden.

Im Artikel 1 der Kinderrechtskonvention (KRK) wird als Kind jener Mensch definiert, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Damit ist die am 2. September 1990 in Kraft getreten KRK der erste internationale Vertrag, der 18 Jahre als Altersgrenze festlegt. Als Vergleich dazu kann festgehalten werden, dass gegen Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein Kind als ein Mensch unter 12 Jahren definiert wurde. Erst in späterer Folge kam es dann zu einer Erhöhung dieser Altersgrenze auf 14 und später auf 15 Jahre.[12]

Die KRK verwendet die Altersgrenze von 18 Jahre jedoch nicht einheitlich, sondern senkt diese hinsichtlich der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten auf 15 Jahre ab. Dieser Widerspruch stellt jedoch die gesamt KRK in Frage und sollte durch die Ausarbeitung und Verabschiedung zweier Zusatzprotokolle behoben werden.[13]

Am 25. Mail 2000 wurden in Genf schließlich zwei Zusatzprotokolle zur KRK verabschiedet. Diese wurden von der Generalversammlung der UNO anschließend angenommen und traten 2002 in Kraft. Diese Protokolle und die zugrunde liegende KRK binden wie völkerrechtliche Verträge, allerdings jedoch nur die Staaten, die dieses Protokoll auch ratifiziert haben. Anfang 2005 waren dies 87 Staaten.

Die Bewertung dieser beiden Protokolle ist jedoch recht unterschiedlich. Während das Protokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvment of children in armed conficts) als durchwegs positiv bewertet werden kann, wird das Protokoll über Kinderhandel und sexuelle Ausbeutung (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography) sehr kritisch beurteilt.[14]

Insgesamt kann man aber festhalten, dass die Zusatzprotokolle einige wichtige Fortschritte zur Verhinderung des Einsatzes von Kindersoldaten gebracht haben. Kritisch muss man aber in der Gesamtbetrachtung festhalten, dass die Einziehung von „Freiwilligen unter 18 Jahren“ in die Streitkräfte noch immer gestattet wird. Selbst Deutschland hat mit Stand Anfang 2005 noch nicht auf diese Option verzichtet.[15]

Insgesamt muss man auch festhalten, dass das Zusatzprotokoll hinter der so genannten „straight 18“[16] Position zurückbleibt. Trotzdem stellt es einen bedeutenden Schritt für ein weltweites Verbot des Einsatzes von Kindersoldaten dar. Gleichzeit stützt es sich zudem auf eine Reihe von wesentlichen Entwicklungen des internationalen Rechts und Forderungen:

- Das römische Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof (ICC, International, Criminal Court) definiert „die Einziehung oder Anwerbung von Kindern unter dem Alter von 15 Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihren aktiven Einsatz bei Feindseligkeiten“ als Kriegsverbrechen.
- In der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Vorbot und die sofortige Aktion zur Abschaffung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit werden als Kinder alle Personen unter 18 Jahren definiert. Gleichzeitig wird in den Artikel 2 und 3 festgelegt, dass zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit auch die „… erzwungene Rekrutierung oder die Wehrpflicht von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten“ zählt.
- In der afrikanischen Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes wird die Rekrutierung oder die direkte Partizipation an Feindseligkeiten oder internen Auseinandersetzungen unter dem Alter von 18 Jahren verboten. Diese Charta trat im November 1999 in Kraft.
- Der UN-Sicherheitsrat in den Resolutionen 1261 und 1314, die UN-Vollversammlung, die UN-Menschenrechtskommission, die Organisation für die afrikanische Einheit, die Organisation amerikanischer Staaten, die OSZE und das europäische Parlament haben allen den Einsatz von Kindersoldaten verurteilt.
- Die Organisation der islamischen Konferenz hat die Nichtrekrutierung von Kindern und Flüchtlingskindern in allen Kriegssituationen verlangt.[17]

2.3. Eine historische Betrachtung

In fast allen Epochen der Weltgeschichte wurden Kinder als Handlanger, Wachposten, Spione, Waffenhelfer oder Boten eingesetzt. Im europäischen Mittelalter machten sich im Jahr 1212 rund 50.000 Kinder auf den Weg ins Heilige Land. Ihre Mission bestand in der Befreiung Jerusalems von den „Heiden“. Dieser Marsch ging als „Kinderkreuzzug“ in die Geschichte ein. Gleichzeitig muss festgehalten werden, dass Tausende dieser „Kindersoldaten“ bereits bei der Überquerung der Alpen ums Leben kamen.[18]

Auch in weiterer Folge zieht sich der Einsatz von Kindersoldaten wie ein roter Faden durch die Weltgeschichte. Wer im Mittelalter Ritter werden wollte, musste ab dem 14. Lebensjahr als Knappe dienen. Seine Aufgaben bestanden in der Säuberung der Rüstungen und im Wache halten.

[...]


[1] Vgl. P. Steudtner, Die soziale Eingliederung von Kindersoldaten, in: http://www.berghof-center.org/publications/reports/complete/br6d.pdf, S. 1, (abgerufen am 20.11.2005).

[2] Stand im Juni 1999.

[3] Vgl. Autor Unbekannt, Mehr als 300.000 Kindersoldaten kämpfen weltweit, in: http://www.welt.de/data/2004/11/17/361338.html?s=2 (abgerufen am 21.11.2005).

[4] Vgl. International Coaliton to Stop the Use of Child Soldiers, in: http://www.tdh.de/content/materialien/download/?&action=details&id=129, S. 4 f, (abgerufen am 19.11.2005).

[5] Ebd. S. 4 ff.

[6] Vgl. Autor Unbekannt, Kindersoldat, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindersoldaten (abgerufen am 15.11.2005).

[7] Vgl. P. Steudtner, Die soziale Eingliederung von Kindersoldaten, in: http://www.berghof-center.org/publications/reports/complete/br6d.pdf, S. 67, (abgerufen am 20.11.2005).

[8] Vgl. Autor Unbekannt, Kindersoldat, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindersoldaten (abgerufen am 15.11.2005).

[9] Vgl. R. Huhle, Kindersoldaten, in: http://www.menschenrechte.org/beitraege/lateinamerika/kinder.htm (abgerufen am 14.11.2005).

[10] Vgl. Autor Unbekannt, Zusatzprotokoll zu den Genfer abkommen, in: http://www.gesetze.ch/sr/0.518.521/0.518.521_014.htm (abgerufen am 15.11.2005).

[11] Vgl. R. Huhle, Kindersoldaten, in: http://www.menschenrechte.org/beitraege/lateinamerika/kinder.htm (abgerufen am 14.11.2005).

[12] Vgl. M. Hoffmann, Die UN-Kinderrechtskonvention und die Folgen, in: http://www.liga-kind.de/pages/201hoffmann.htm (abgerufen am 16.11.2005).

[13] Ebd.

[14] Ebd.

[15] Vgl. R. Huhle, Kindersoldaten, in: http://www.menschenrechte.org/beitraege/lateinamerika/kinder.htm (abgerufen am 14.11.2005).

[16] Der UN-Generalsekretär, UNICEF, der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, der Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, viele Regierungen, Regionalzusammenschlüsse und Nichtregierungsorganisationen verlangten das Verbot der militärischen Rekrutierung und die Beteiligung von Kindern unter 18 Jahren an Feindseligkeiten (dies wurde als "straight 18" -Position bekannt).

[17] Aufzählung aus: http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Kindersoldaten/global.html (abgerufen am 15.11.2005).

[18] Vgl. J. Mehlitz, Willige Waffenträger, in: http://www.merkur.de/1545.0.html#top (abgerufen am 16.11.2005).

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Kindersoldaten
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Islamischer Fundamentalismus und Staatszerfall in Afrika
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V74375
ISBN (eBook)
9783638681490
ISBN (Buch)
9783638797290
Dateigröße
471 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kindersoldaten, Islamischer, Fundamentalismus, Staatszerfall, Afrika
Arbeit zitieren
Stefan Prosch (Autor:in), 2007, Kindersoldaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74375

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