Agrarpolitik der Europäischen Union


Hausarbeit, 2002

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

3. Die rechtlichen Grundlagen der Gemeinsamen Agrarpolitik im EG- Vertrag

4. Die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
4.1 Markt- und Preispolitik
4.2 Agrarstrukturpolitik
4.3 Strukturfonds

5. Der Haushalt der Gemeinsamen Agrarpolitik

6. Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik
6.1 Reform von 1992
6.2 Agenda 2000

7. Ausblick

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Seit dem Abschluß des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957 hat die Gemeinsame Agrarpolitik im Prozeß der europäischen Integration eine zentrale Rolle gespielt und immer wieder für Krisen gesorgt.“[1]

Dieses Zitat stammt aus einer Studie zum Thema Zur Weiterentwicklung der EU Agrarpolitik, welche von Winfried von Urff vorgenommen wurde. Es soll dieser Arbeit einleitend vorangehen, denn mit diesen wenigen Worten umreißt von Urff eigentlich schon den Verlauf der vorliegenden Arbeit. Trotzdem werde ich natürlich hier auf diesen und den von mir gewählten Aufbau jetzt noch näher eingehen.

Das Thema dieser Arbeit ist die Agrarpolitik der EU, die, wie auch von Urff in der Einleitung seiner Studie schon feststellte, so komplex ist, dass sie wesentlich besser aus einem historischen Kontext heraus verstanden werden kann. Aus diesem Grunde, und aus den häufig kritisierten Punkten der mangelnden Transparenz und den Unmengen an Regelungen, die gerade für die Gemeinsame Agrarpolitik prägnant zu sein scheinen, ist es mehr als nur sinnvoll, mit der Darstellung des Themas in den fünfziger Jahren zu beginnen. Genauer gesagt soll zur Gründerzeit der ersten europäischen Gemeinschaften begonnen werden. Durch deren Errichtung ist ein Grundstein im europäischen Integrationsprozess gelegt worden und diese ersten gemeinsamen Institutionen spielen auch eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der europäischen Agrarpolitik.

Die mit diesen europäischen Gemeinschaften verbundenen Vertragswerke, bilden auch die rechtlichen Grundlagen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Verträge geben den Handlungs- und Organisationsrahmen und die Ziele dieses Politikbereichs an. Auf diese rechtliche Grundlage, genauer gesagt auf den EWG- Vertrag bzw. den späteren EG- Vertrag, soll daher näher eingegangen werden. Die hierin vorgegebenen Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sollen beschrieben und nachvollzogen werden. Womit gleichzeitig eine inhaltliche Darstellung der Markt- und Preispolitik, der Agrarstrukturpolitik und der Strukturfonds verbunden ist.

Nach der Aufschlüsselung des EU- Agrarhaushalts, sollen schließlich noch die Reformpakete der letzten Jahre vorgestellt werden. Hier möchte ich mich jedoch auf zwei Beispiele- die Reform von 1992 und die Agenda 2000- beschränken. Diese zu erläutern

und deren Auswirkung auf die Gemeinsame Agrarpolitik zu beschreiben soll in diesem Zusammenhang ausreichen, denn die Darstellung einer weiteren, eigentlich auch sehr wichtigen Reform- der Uruguay- Runde und des GATT- würde den Rahmen dieser Hausarbeit überschreiten.

Abschließen wird diese Arbeit mit einem allgemeinen Ausblick auf die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik. Hiermit verbunden ist u.a. die schnelle Umsetzung des letzten Reformpakets, der Agenda 2000, die eine Umstrukturierung des Aufgabenprofils der EU vorsieht und die die Voraussetzungen für die Osterweiterung schaffen soll. Besonders dieser letzte Punkt sorgt in letzter Zeit in den Medien für großes Aufsehen und kaum ein Tag vergeht, an dem man nicht über dieses Problem etwas in der Zeitung lesen kann. Jedoch zuerst zur Geschichte und zur Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, bevor ich zur Darstellung der aktuellen Situation komme.

2. Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Wie schon in der Einleitung erwähnt, ist es sinnvoll, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU in einen historischen Zusammenhang einzubetten. Dieser soll nun an dieser Stelle hergestellt werden. Da jedoch die Nennung aller Ideen und Pläne, die zur europäischen Integration hätten beitragen können, den Rahmen dieser Arbeit überschreiten würde und diese auch nur selten in direktem Zusammenhang mit der GAP stehen, sollen hier nur die beiden wichtigsten Organisationen genannt werden. Zum einen die 1951 gegründete Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die den ersten Schritt auf dem Weg zur europäischen Integration darstellt und die 1957 gegründete Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die in direktem Zusammenhang mit der GAP steht.

Schon kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden erste Verhandlungen über das künftige Schicksal des Ruhrgebiets aufgenommen. Besonders dieser Bereich der deutschen Wirtschaft bereitete den Alliierten, durch die enge Bindung zur Rüstungsindustrie, Sorgen. So nahm man sich auf der Londoner Sechs- Mächte- Konferenz dieser Frage an und beschloss, unter Berücksichtigung des französischen Sicherheitsbedürfnisses und mit Blick auf die Überwindung der Rivalitäten zwischen den beiden „Erbfeinden“ Deutschland und Frankreich, dass Ruhrgebiet unter die Aufsicht einer internationalen Kontrollbehörde zu stellen.[2]

Das Abkommen über das sog. Ruhrstatut[3] wurde im April 1949 unterzeichnet und besagte, dass eine Kontrollbehörde die Produktion von Kohle, Stahl und Eisen und die Verteilung dieser Waren auf den Märkten kontrollieren sollte.

Es hatte schon Adenauer Anfang der fünfziger Jahre vorgeschlagen, eine deutsch- französische Wirtschaftsunion zu errichten, um die Bedenken der Franzosen auszuräumen, dass ein militärisches Wiedererstarken des ehemaligen Kriegsgegners möglich sei. Diese Idee einer Fusion der deutsch- französischen Kohle- und Stahlindustrie griff der französische Außenminister Robert Schuman Mitte der fünfziger Jahre noch einmal auf, als er seinen Plan für eine solche Produktionsgemeinschaft veröffentlichte und gleichzeitig die übrigen Länder Europas aufforderte dieser Gemeinschaft beizutreten.[4]

Ende Juni 1950 begannen die Verhandlungen über den sog. „Schuman- Plan“, an denen sich neben Deutschland und Frankreich auch die Niederlande, Belgien, Luxemburg und Italien beteiligten. Es wurde die Hohe Behörde gegründet, deren Beschlüsse wiederum für die einzelnen Staaten verbindlich sein sollten. Dies bedeutete jedoch gleichzeitig, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten sich bereit erklären mussten, einzelne nationale Hoheitsrechte an diese Kontrollbehörde abzugeben. Nach fast einem Jahr der Verhandlungen, waren die Beschlüsse zur supranationalen Zusammenarbeit und zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes für Kohle, Stahl und Eisen gefasst. Der Vertrag von Paris wurde von allen sechs Staaten unterzeichnet und die EGKS- auch als Montanunion bezeichnet- somit gegründet. An dem Tag, an dem die EGKS in Kraft trat, wurde das Ruhrstatut aufgehoben und die wirtschaftliche Integration Westeuropas vorangetrieben.[5]

Mit der Gründung der EGKS war zwar nun ein erster Schritt auf dem Weg des europäischen Integrationsprozesses getan, jedoch war nur ein kleiner Wirtschaftsbereich zusammengefasst worden. In den nun folgenden Jahren wurden die verschiedensten Vorschläge gemacht, die zu einer weiteren Einigung Europas beitragen sollten. Einige Ideen- die beispielsweise militärische und politische Bereiche betrafen- wurden zwar aufgegriffen und verhandelt und es gab auch teilweise Übereinkünfte, aber immer wieder scheiterten diese Pläne an einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Gründe für ein Scheitern waren unterschiedlich. Sei es aus Angst eines Mitgliedstaates vor zu großen Souveränitätsverlusten oder aus mangelndem Interesse an einer weitergehenden Einigung Europas. So erlitt die damals noch sehr kleine Gemeinschaft Rückschläge, wodurch es gleichzeitig zu einer Zeit des Stillstandes kam.[6] Trotzdem wurde weiter nach Lösungen gesucht und schließlich wurden auch welche gefunden: Es sollte da wieder angesetzt werden, wo man mit der Gründung der EGKS schon angefangen hatte und das war der wirtschaftliche Bereich.

Die einzelnen europäischen Länder waren in keinem Bereich dazu in der Lage mit der Großmacht Amerika Schritt zu halten. Sowohl Fortschritte auf vielen Gebieten der Technologie, als auch eine Annäherung an den recht hohen Lebensstandard der USA konnten nur durch einen gemeinsamen europäischen Markt erreicht werden. Außerdem war der Wirtschaftsbereich der EGKS sehr begrenzt. Diese und noch viele andere Gründe führten über komplizierte Verhandlungen schließlich zu einer Einigung.[7] Während der Verhandlungen zur EWG „(...) erwies sich die Einbeziehung der Landwirtschaft einerseits als unabdingbar, andererseits aber auch als äußerst schwierig. In den Gründerstaaten hatten sich unter Einfluß der Weltwirtschaftskrise Systeme herausgebildet, durch die der Agrarsektor zum Teil sehr weitgehende staatlichen Eingriffen zum Schutz der Inlandsproduktion unterworfen wurde.“[8] Trotz aller Schwierigkeiten kam es im März 1957 dann zur Unterzeichnung der Römischen Verträge und somit zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

3. Die rechtlichen Grundlagen der Gemeinsamen Agrarpolitik im EG-Vertrag

Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft war ein Vertragswerk verbunden, welches die Grundlage für den neu geschaffenen Wirtschaftsraum beinhaltete. Die Artikel des Vertrages, die hier interessieren, sind natürlich jene, welche die Regelungen für den Bereich der Landwirtschaft enthalten und somit die rechtliche Grundlage für die GAP darstellen. In diesem Fall handelt es sich um die Artikel 32 bis 38- ausgehend vom EG-Vertrag. Durch die Umbenennung des EWG-Vertrages in den EG-Vertrag auf der Maastrichter Konferenz 1993 ist es zu einer Verschiebung der Artikel gekommen, weshalb in älterer Literatur oftmals von den Artikeln 38 bis 42 gesprochen wird. Der Inhalt ist jedoch nicht verändert worden und es findet sich ein Verweis auf den jeweiligen ehemaligen Artikel.

Jedenfalls werden in den o.g. Artikeln die Grundsätze und Ziele der GAP erläutert und es wird auch festgehalten, welche Instrumente auf dem Weg hin zur europäischen Einigung im landwirtschaftlichen Bereich genutzt werden können und welche Akteure die Verantwortung für eine Umsetzung dieses Politikbereiches zu übernehmen haben. Im Folgenden soll eine kurze inhaltliche Darstellung der Art. 32 bis 38 EG-Vertrag (EGV) gegeben werden.

Der Art. 32 EGV (ex. Art. 38) besagt, dass der Gemeinsame Markt auch die Landwirtschaft und deren Erzeugnisse umfasst. Weiter werden hier landwirtschaftliche Erzeugnisse definiert und ein Hand in Hand gehen von Gemeinsamen Markt und Agrarpolitik als notwendig bezeichnet.[9]

Art. 33 EGV (ex. Art. 39) präzisiert die Ziele der GAP, welche da wie folgt lauten:

1. Es ist durch technischen Fortschritt und den bestmöglichen Einsatz von Produktionsfaktoren eine Steigerung der Produktivität herbeizuführen und ein sinnvoller Einsatz von Arbeitskräften zu gewährleisten,
2. es ist das Pro- Kopf- Einkommen zu erhöhen und ein angemessener Lebensstandard für die in der Landwirtschaft beschäftigten zu gewährleisten,
3. es sind die Märkte zu stabilisieren,
4. es ist die Versorgung zu sichern und
5. es ist eine Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten.[10]

Art. 34 EGV (ex. Art. 40) schreibt zum Erreichen der oben genannten Ziele eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vor. Die Entwicklung der GAP soll schrittweise vonstatten gehen. Hierzu werden einige Optionen angeführt, von denen sich jedoch später nur die Einführung einer gemeinsamen Marktordnung als praktikabel erwiesen hat.[11]

[...]


[1] Urff von, Winfried: Zur Weiterentwicklung der EU Agrarpolitik, Sankt Augustin 1997, S. 15. Im Folgenden: Weiterentwicklung der EU Agrarpolitik.

[2] Vgl. Fritzler, Marc; Unser, Gunther: Die Europäische Union, Bonn 2001, S. 19. Im Folgenden: Die Europäische Union.

[3] Vgl.: Kleßmann, Chistoph: Die doppelte Staatsgründung, 5. Aufl., Bonn 1991, S. 209. Im Folgenden: Staatsgründung.

[4] Vgl.: Die Europäische Union, S. 18.

[5] Vgl.: Staatsgründung, S. 209.

[6] Vgl.: Europäische Union, S. 20f.

[7] Vgl.: ebd., S. 22.

[8] Urff von, Winfried: Agrarmarkt und Struktur des ländlichen Raumes in der Europäischen Union, in: Weidenfeld, Werner (Hg.): Europa Handbuch, Bonn 2002, S. 425. Im Folgenden: Europa Handbuch.

[9] Vgl.: Vertrag von Amsterdam, Bonn 1998, S. 67 f. Im Folgenden: EG-Vertrag.

[10] Vgl.: ebd., S. 68 f.

[11] Vgl.: ebd., S. 69.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Agrarpolitik der Europäischen Union
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
19
Katalognummer
V73743
ISBN (eBook)
9783638881838
Dateigröße
386 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Agrarpolitik, Europäischen, Union
Arbeit zitieren
Martina Janssen (Autor:in), 2002, Agrarpolitik der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73743

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