Miturheberschaft, Bearbeiterurheberrecht, freie Benutzung und Plagiate


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2006

14 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Der gesetzliche Werkbegriff

2 Der Urheber

3 Miturheberschaft

4 Bearbeitungen
4.1 Abgrenzung von Bearbeiterurheberrecht und Bearbeitungsrecht
4.2 Einwilligungsvorbehalt

5 Freie Benutzung und Plagiate

6 Entstellung und Beeinträchtigung eines Werkes
6.1 Entstellung eines Werkes
6.2 Beeinträchtigung eines Werkes

7 Beschränkungen des Urheberrechts zugunsten einzelner Nutzer
7.1 Beschränkungen zugunsten privater Interessen
7.2 Beschränkungen zugunsten allgemeiner Interessen - Zitate

8 Die Übertragung des Urheberrechts

9 Zusammenfassung

1 Der gesetzliche Werkbegriff

Schutzgegenstand des Urheberrechts sind individuelle Geisteswerke. Entsprechend § 2 Abs.1 Nr.1, 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Sprachwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.

Werke müssen als persönliche geistige Schöpfungen durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen.

1. Erforderlich ist ein geistiger Inhalt gedanklicher oder emotionaler Art, der zum Ausdruck gebracht wird. Nach der Rechtsprechung[1] setzt der Schutz als Schriftwerk einen durch das Mittel der Sprache ausgedrückten Gedankeninhalt voraus. Dieser muss in dem Gebilde selbst durch Zeichen niedergelegt und erkennbar sein.
2. Der geistige Inhalt muss in einer bestimmten Form zum Ausdruck gebracht werden. Hierfür muss die Formgebung so weit fortgeschritten sein, dass sie den individuellen Geist auszudrücken vermag. Auch Entwürfe und unvollendete Werke, so beispielsweise der ausgearbeitete Plan einer wissenschaftlichen Arbeit oder eine Skizze, können Werke sein. Ihre Vollendung durch Dritte ist daher eine Umgestaltung.
3. Das Werk setzt Individualität voraus. Nicht schutzwürdig sind Erzeugnisse, die nur aus allgemeinen, insbesondere aus ohne weiteres zugänglichen und nahe liegenden, Inhalten und Formen[2] bestehen. Das Werk muss folglich durch eine schöpferische Gestaltungshöhe über das Handwerksmäßige, Durchschnittliche hinausragen. Die Rechtsprechung hat für die Schutzfähigkeit von wissenschaftlichen und technischen Darstellungen die Formel entwickelt, dass diese eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck bringen müssen, wobei sie ein geringeres Maß an individueller Prägung genügen lässt.[3] Auf Priorität, Neuheit oder statistische Einmaligkeit kommt es hingegen nicht an.

Die schöpferische Leistung kann in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, aber auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen, technischen Sachverhaltes liegen.[4] Indem die Rechtsprechung die Anforderungen an die Individualität der Werke nach §2 Abs.1 Nr.7 nicht zu hoch ansetzt, berücksichtigt sie den in diesem Werkbereich wegen der Sachzwänge typischerweise verhältnismäßig geringen Gestaltungsspielraum. Eine verhältnismäßig geringe Gestaltungshöhe führt folglich zu einem geringen Schutzumfang des Werkes.[5] Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und die Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen.

Die wissenschaftlichen Lehren und technischen Inhalte wiederum sind frei und werden vom Urheberrechtsschutz nicht erfasst.[6]

Ein Sprachwerk gem. § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG ist jeder begriffliche Inhalt, der durch die Sprache ausgedrückt werden kann. Geschützt sind demzufolge alle Werke, die sich der Sprache als Ausdruckmittel bedienen, unabhängig davon, ob sie schriftlich niedergelegt worden sind. Gleichgültig ist auch, welche Sprache gewählt wurde, ob die inländische oder eine fremde, ob eine Kunstsprache wie Esperanto oder eine Computersprache, selbst die Mitteilung des Inhaltes in Zahlen, Formeln oder in einer Bildsprache genügen.[7]

2 Der Urheber

Urheber eines Werkes ist derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat. Der Urheber erwirbt das Urheberrecht an seinem Werk ipso iure durch die Schöpfung. Ein staatlicher Verleihungsakt wie bei den technischen Schutzrechten ist nicht erforderlich; das Gesetz knüpft den originären Rechtserwerb vielmehr an die Schöpfung des Realaktes. Juristische Personen können demnach keine Schöpfer eines Werkes sein, da sie nicht schöpferisch tätig werden können. Gleiches gilt für Werke, die von Tieren oder Maschinen geschaffen werden.

Nach den §§ 15 Abs.1 Nr.1, 16 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk zu vervielfältigen. Unter Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes zu verstehen, die geeignet ist, es den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.[8] Gleichgültig ist, ob die Vervielfältigungsstücke die Werke nur vorübergehend oder dauerhaft verkörpern, welches Herstellungsverfahren gewählt wurde und in welcher Stückzahl sie hergestellt wurden, § 16 Abs.1 UrhG. Zu den Vervielfältigungen gehören Bücher, Noten, Kopien, CR-ROMs, Disketten, EDV-Speicher oder Masterbänder sowie eine sonstige Reproduktion eines Werkes, selbst wenn eine Bearbeitung nach § 23 UrhG vorliegt. Schon die Herstellung des Drucksatzes und des Negativs ist eine Vervielfältigung[9], ferner das Einstellen von Werken in die Datenbank eines Providers[10] und das Einspeichern in die Festplatte der Nutzer[11], selbst die vorübergehende Fixierung im Arbeitsspeicher der Nutzer während der Online-Nutzung[12] und nicht erst das Ausdrucken des Eingespeicherten.

[...]


[1] BGHZ 18, 177 = BGH GRUR 1955, 598.

[2] BGH GRUR 1962, 51.

[3] BGH WRP 2005, 1173, 1176 Karten-Grundsubstanz; BGH GRUR 1997, 459, 461 – CB-Infobank I;

BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosions-

zeichnungen; BGH GRUR 1991, 449, 452 – Betriebssystem; BGH GRUR 1988, 33, 35 – topo-

graphische Landkarten; BGH GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; OLG Nürnberg GRUR 2002, 607

– Patienten-Merkblätter.

[4] BGH GRUR 2002, 958, 959 – Technische Lieferbedingungen.

[5] BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1991, 529, 530– Explosions-

zeichnungen; OLG Köln GRUR 2000, 1022, 1023 – Technische Regelwerke.

[6] BGHZ 39, 306, 311 – Rechenschieber; BGH GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit.

[7] BGHZ 94, 282 – Inkasso-Programm.

[8] BGHZ 112, 278 – Betriebssystem.

[9] BGH GRUR 1982, 102.

[10] OLG München GRUR 2001, 501 – Midi-Files im Internet.

[11] BGH GRUR 1994, 365 – Holzhandelsprogramm.

[12] KG ZUM-RD 2004, 406 – digitaler Pressespiegel.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Miturheberschaft, Bearbeiterurheberrecht, freie Benutzung und Plagiate
Autor
Jahr
2006
Seiten
14
Katalognummer
V73686
ISBN (eBook)
9783638742610
ISBN (Buch)
9783656579748
Dateigröße
413 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Miturheberschaft, Bearbeiterurheberrecht, Benutzung, Plagiate, Thema Plagiat
Arbeit zitieren
Dipl.Wirtschaftsjuristin (FH) Anja Herzberg (Autor:in), 2006, Miturheberschaft, Bearbeiterurheberrecht, freie Benutzung und Plagiate, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73686

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