Das neue Energiewirtschaftsgesetz - Günstigere Verbraucherpreise durch Anreizregulierung?


Diplomarbeit, 2006

55 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel dieser Arbeit
1.3 Vorgehensweise

2 Energiewirtschaft in Deutschland
2.1 Liberalisierung des Energiemarktes
2.2 Entwicklung der Energieverbraucherpreise

3 Das neue Energiewirtschaftsgesetz
3.1 Bundesnetzagentur (BNetzA)
3.2 Einführung einer Anreizregulierung

4 Anreizregulierung
4.1 Vorgehen der BNetzA
4.1.1 Effizienz
4.1.1.1 Price-Cap, Revenue-Cap und hybride Ansätze
4.1.1.2 Produktivitätsentwicklung
4.1.1.3 Analyse der Kostentreiber
4.1.2 Konzept einer Qualitätsregulierung
4.2 Diskussion Regulierungsmethoden
4.3 Gesamtkonzept Anreizregulierung

5 Länderbeispiele
5.1 Großbritannien
5.2 Niederlande
5.3 Umsetzung durch die Bundesregierung

6 Anreizregulierung vs. monopolistische Energie-Preispolitik
6.1 Kostenanteile der Strompreisbildung
6.2 Theoretische Annahmen der Preisbildung
6.3 Monopol und Effizienz
6.4 Bertrand-Nash-Verhalten auf dem Energiesektor

7 Schlussbetrachtung

Anhänge
Anhang I: § 21a EnWG
Anhang II: § 51 EnWG
Anhang III: § 112a EnWG
Anhang IV: § 19 GWB

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kerndaten zu den wesentlichen nationalen Märkten für 2003, ohne Beitrittsstaaten (Dritter Benchmarking-Bericht der Europäischen Kommission)

Abbildung 2: Preisentwicklung von Erdgas in Deutschland / Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Strompreisentwicklung in Deutschland

Abbildung 4: Regulierungsformel für eine Revenue Cap-Regulierung

Abbildung 5: Kernelemente der Qualitätsregulierung

Abbildung 6: Kosten-, Umsatz- und Gewinnentwicklung

Abbildung 7: Preisniveau und – entwicklung am Strommarkt (€/ kWH)

Abbildung 8: Preisniveau und – entwicklung am Gasmarkt ( €/ GJ)

Abbildung 9: Gleichung zur Berechnung der Ramsey-Preise

Abbildung 10: Ein natürliches Monopol und die Nachfrage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Bis 1998 wurde der Energiemarkt durch kartellrechtlich freigestellte Monopole versorgt. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24.04.1998 wurde mit einer Wettbewerbsöffnung der Liberalisierung auf dem Energiesektor Zugang gewährt.[1] Auf dem Stromsektor gehörte Deutschland zu den wenigen EG-Mitgliedsstaaten, die sofort eine hundertprozentige Öffnung des Marktes durchführten. Jedoch war Deutschland das einzige Land, das diese Öffnung auf Grundlage eines verhandelten Netzzugangs[2] inne hatte. Mit den europäischen Beschleunigungsrichtlinien wurde national ab dem 01. Juli 2004 ein Unbundling[3] in die Wege geleitet, welches die Einrichtung einer Regulierungsbehörde ankündigte. Während diskriminierungsfreie Netzzugänge für Dritte geregelt wurden, blieben die Bedingungen wie zum Beispiel Entgelte dieser Zugänge unberücksichtigt.[4]

Auf dem Gasmarkt wurde nach der Verabschiedung der Gasbinnenmarktrichtlinie 1998 ebenfalls eine Beschleunigungsrichtlinie in die Wege geleitet, die auch 2003 auf europäischer Ebene verabschiedet und bis 2004 in nationales Recht umgesetzt wurde. Auch hier wurde das Einrichten einer Regulierungsbehörde zu einer der Hauptaufgaben bis zum 01. Juli 2004.[5]

Am 13. Juli 2005 trat das zweite Gesetz zu Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07. Juli 2005 in Kraft, dieses basierte auf den Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas 2003 und sollte den Übergang vom verhandelten zum regulierten Netzzugang konkretisieren. Aufgrund der darin vorgegebenen Aufgaben einer Regulierung wurde die bisherige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post umbenannt in Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.[6] Die Bundesnetzagentur wurde mit der Umbenennung im November 2005 gegründet. Der konkrete Auftrag der Bundesnetzagentur (BNetzA) beinhaltet die Erstellung eines Konzeptes bis zum 01.07.2006, das die Kosteneffizienz im Netzbereich erhöhen soll. Weiter hat sich die BNetzA mit einem diskriminierungsfreien Zugang[7] zum Gasnetz beschäftigt, welcher im Wettbewerb sowohl bei Strom als auch bei Gas eine zentrale Bedeutung hat.[8] Das Hauptinteresse der BNetzA liegt im Erreichen von wettbewerbsgerechten Preisen, die mit Hilfe dieser so genannten Anreizregulierung[9] gewährleistet werden soll. Konkret sollen die Energieunternehmen Vorteile aus Kostensenkungsmaßnahmen erhalten, die sie im günstigsten Fall an den Verbraucher weiter reichen.[10]

In diesem Sommer gingen jedoch anders lautende Meldungen der Energieunternehmen an die Presse. So wurde zum Beispiel am 21. August 2006 durch das Wirtschaftsblatt verkündet: „Stromversorger in Deutschland wollen Preise erhöhen – 519 Unternehmen haben bereits eine Erhöhung beantragt“.[11]

Ein weiteres Nachrichtenblatt verkündete am 18. August 2006: „Deutschland: Erzeugerpreise im Juli etwas stärker gestiegen als erwartet“[12] damit wollte dieser Artikel auf erhöhte Energiepreise hinweisen, die die Erzeugerpreise steigen ließen. Eine weitere Wirtschaftszeitung verkündete am 15.08.2006: „Energiepreise sorgen für Gewinnexplosion bei E.ON“.[13]

Wie kann die Anreizregulierung zu einer langfristigen Kosten- und damit auch Preissenkung auf dem Energiesektor verhelfen? Worin liegt das Interesse der Energieunternehmen die Kostensenkungsmaßnahmen überhaupt an den Verbraucher weiter zu reichen? Ist der Energiemarkt in seiner Struktur in der Lage einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten und damit einen echten Wettbewerb zu schaffen?

1.2 Ziel dieser Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist, das neue Energiewirtschaftsgesetz hinsichtlich seines Paragraphen § 21a EnWG (Anreizregulierung) zu durchleuchten und dabei die konkrete Vorgehensweise der BNetzA zu erklären. Weiter soll mit dieser Arbeit die Idee des neuen Energiewirtschaftsgesetzes mit der Ist-Situation in Deutschland verglichen werden, um die Preisentwicklung auf dem Strom- und Gasmarkt analysieren zu können.

1.3 Vorgehensweise

Zunächst wird die Energiesituation in Deutschland bis zum heutigen Tag analysiert. Dabei werden die nationalen Gas- und Strommarktsituationen, sowie die Preisentwicklung und die gesetzlichen Grundlagen der bisherigen Entwicklung thematisiert. Anhand dieser Abfolge wird in das neue Energiewirtschaftsgesetz eingeleitet und auf die Bundesnetzagentur Stellung bezogen.

Das darauf folgende Kapitel beschäftigt sich mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz, seinen inhaltlichen Neuerungen, sowie der neuen Position der BNetzA in diesem Gesetz. Darauf aufbauend wird die Anreizregulierung zum Thema des nächsten Kapitels. Hier soll das gesamte Verfahren der BNetzA grob skizziert werden. Inhaltlich werden auch einzelne Modelle der Anreizregulierung aufgegriffen und näher dargestellt. Eine weitere Vorgehensweise der BNetzA ist ein Vergleich der Energiemärkte mit anderen Ländern, die entweder heute oder in der Vergangenheit ähnliche Situationen und Methoden angewandt haben. Zur Vereinfachung wird die Darstellung und der Vergleich auf zwei Länder beschränkt. Im Anschluss wurde eine Empfehlung der Bundesnetzagentur an das Bundesministerium für Wirtschaft ausgesprochen.

Die noch abzuwartende konkrete Umsetzung des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMW) findet im darauf folgenden Kapitel seine Abhandlung.

Anschließend werden im Kapitel 6 anhand theoretischer Preisbildungsmodelle die Anreizregulierungsmethoden der BNetzA noch einmal thematisiert. Das letzte Kapitel schließt mit einer Schlussfolgerung, für die weitere Energiepreisentwicklung, und ob tatsächlich günstigere Verbraucherpreise durch Einführung der Anreizregulierung entstehen können, die Arbeit ab.

2 Energiewirtschaft in Deutschland

Während der weltweite Energieverbrauch in den letzten Jahren stetig angestiegen ist, ist er zugleich in Deutschland leicht gesunken. Die heutige Quote liegt etwa 4,5 % unter dem Verbrauch von 1990.[14] Die Abhängigkeit von Energieimporten verlief im gleichen Zeitraum stetig ansteigend. Die einzig eigene Energieproduktion im Inland findet bei Braunkohle und erneuerbaren Energien statt. Uran, Mineralöl und Gas haben jeweils Importanteile von über 80 %, wobei die Importe teilweise auch aus Ländern bezogen werden, die politisch instabil sind.[15] Dies wurde am Beispiel des russisch-ukrainischen Gasstreits im Januar 2006 sehr deutlich. Nachdem Russland die Gaslieferung an die Ukraine stoppte, konnte in mehreren europäischen Ländern ein Rückgang von etwa 40 % der Liefermengen festgestellt werden.[16]

Die Importquote für Gas beträgt in Deutschland 83 %.[17] Gasimporte sind leitungsabhängig und beschränken sich daher auf den europäischen, russischen und nordafrikanischen Sektor.[18] Mit einem europäischen Anteil von 24 % ist Erdgas der zweitwichtigste Primärenergieträger nach Mineralöl. Da die inländische Produktion seit einiger Zeit einen stationären Zustand erreicht hat, nimmt die importierte Menge aus Nicht-EU-Staaten kontinuierlich zu. Gleichzeitig hat die Wettbewerbsfähigkeit der großen Ferngas- und Verteilgesellschaften in der Preisgestaltung an den Endverbraucher kaum zu leiden, da die Gestaltung der Verträge in der Regel Mengenrisiken den Empfängern auferlegt, während die Preisrisiken bei den Produzenten der Exportländer anzutreffen ist.[19]

Im Gegensatz zu Gas ist Strom nicht speicherbar, daher unterliegt der Handel mit Strom besonderen Anforderungen.[20] Bis 1998 wurde der Handel mit Strom durch abgegrenzte Gebietsmonopole vom Gesetzgeber geschützt. Der Endverbraucher musste sich dem Stromanbieter fügen und hatte keinerlei Wahlmöglichkeiten. Dem Anbieter wurde jedoch durch eine staatliche Preisaufsicht jegliche Möglichkeit von Missbrauch genommen. Der seit 1935 angestiegene Strombedarf und die Befürchtung, die Volkswirtschaft könne durch Wettbewerb an Planungssicherheit verlieren, waren Anlass für den Gesetzgeber, staatliche Monopole auf dem Stromsektor zu vergeben.[21]

Aufgrund des leitungsgebundenen Gasmarktes befand sich das Gasnetz in einem natürlichen Monopol. Angemessene Netzzugangspreise, diskriminierungsfreie und transparente Zugänge sind unabdingbare Voraussetzungen für einen freien Wettbewerb. Des weiteren wurde die Börsenfähigkeit des Netzzuganges als nötige Bedingung eines funktionierenden Marktes angesehen. Daher verabschiedete die EU die Gasbinnenmarktrichtlinie 1998, um diese Punkte für eine Liberalisierung auf dem Markt zu unterstützen.[22]

Auf dem nationalen Strommarkt wurde Wettbewerb insofern halbherzig betrieben, als dass benachbarte Versorger regelmäßig untereinander die Tarife verglichen und liquide Endkunden mit dem Bau eigener Stromerzeugungsanlagen drohten, um damit eine Preissenkung herbeizuführen, die an anderer Stelle durch schwächere Kundengruppen aufgefangen wurden.[23] Mit der europäischen Elektrizitätsbinnenmarktsrichtlinie 1998 wurde die kartellrechtliche Ausnahmebedingung für Leitungsgebundene Energie aufgehoben.[24]

2.1 Liberalisierung des Energiemarktes

Mit der Liberalisierung der Energiemärkte 1998 wurden die §§ 103 und 103a des GWB abgeschafft, hierdurch wurden die §§ 1, 15 und 18 GWB auch für Versorgungsunternehmen anwendbar. Diese Paragraphen regelten das Kartellverbot, den Verbot vertikaler Preis- und Konditionenbindungen, sowie die von der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden über Ausschließlichkeitsverbindungen geregelten Maßnahmen.[25] Die zuvor erlassenen europäischen Richtlinien stellte es den EU-Mitgliedsstaaten frei, die Umsetzung tatsächlich auch durchzuführen, wobei die Gasbinnenmarktrichtlinie ebenfalls eine Freistellung zwischen verhandeltem und geregeltem Netzzugang beinhalteten.[26]

Ein funktionierender Wettbewerb auf dem Gasmarkt, setzt jedoch einen diskriminierungsfreien Netzzugang voraus, da das Gasnetz aufgrund seiner Leitungsgebundenheit auch mit Anwendung des GWG als natürliches Monopol anzusehen ist. Im Jahr 2000 überprüfte das europäische Parlament den Zustand der Liberalisierung auf dem Gasmarkt in Europa und sah sich einem geringen Anteil geöffneter Märkte gegenüber.

Die Reaktion der europäischen Kommission auf diese Situation, war der Erlass der Beschleunigungsrichtlinie 2003, die zum 01. Juli 2004 in Kraft treten sollte.[27] In dieser Richtlinie wurde festgelegt, dass die nationalen Behörden eine Regulierungsbehörde einzurichten haben, die den Wettbewerb und die Prinzipien der diskriminierungsfreien Netzzugänge überwachen sollte.

Für den Strommarkt sah das Energiewirtschaftsgesetz zunächst nur ein buchhalterisches Unbundling vor. Deutschland gehörte wie auf dem Gasmarkt, zu den ersten wenigen Ländern, die daraufhin eine totale Öffnung des Marktes vornahmen, jedoch war Deutschland die einzige Nation, die die Liberalisierung auf Basis eines verhandelten Netzzuganges tätigte.[28] Die in 2003 verabschiedeten Beschleunigungsrichtlinien galten auch für den Strommarkt. Die Schaffung einer Behörde, die als Regulator über den Markt wacht, sollte zum einen den Wettbewerb schärfen und zum anderen die dazu notwendige Abkehr vom verhandelten Netzzugang gewährleisten.

Abbildung 1: Kerndaten zu den wesentlichen nationalen Märkten für 2003, ohne Beitrittsstaaten (Dritter Benchmarking-Bericht der Europäischen Kommission)

Quelle: Däuper/Lokau, Der Markt für Gas (empirische Darstellung), 2005

2.2 Entwicklung der Energieverbraucherpreise

Die bisherige Preisentwicklung der Verbraucherpreise für Erdgas verzeichnete von 1999 bis 2001 einen stetigen Anstieg.[29] Mit dem Erlass der ersten europäischen Richtlinie 1998 konnte von 1998 auf 1999 eine Preissenkung festgestellt werden, die danach jedoch wiederum angestiegen ist und im Jahre 2001 einen ersten Höhepunkt zu verzeichnen hatte.[30] Die danach für den Verbraucher eingetretene Preissenkung wurde 2002 erneut umgekehrt und hat seitdem eine steigende Tendenz. In der Industrie hatte sich dagegen von 1993 bis 1996 ein nahezu konstantes Preisniveau eingestellt. Von 1999 bis 2004 wurde jedoch auch hier eine Preissteigerung festgestellt, die im Jahr danach eine leicht fallende Tendenz aufzuweisen hatte.[31]

Eine weitere Ursache für die Preissteigerungen könnten auch die für die Preisentwicklung mitverantwortlichen Faktoren der Importpreisentwicklung, die Verarbeitungs- und Transportkosten, sowie die Energiebesteuerung sein.[32]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Preisentwicklung von Erdgas in Deutschland / Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BMWT, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Referat III A 2 August 2006

Während die Verbraucherstrompreise in 2003 das Niveau von 1995 wieder erreicht haben, konnte die Industrie bis zum Jahr 2000 eine fast stetige Senkung verzeichnen, wobei sich seit 2002 ebenfalls eine leicht steigende Tendenz feststellen lässt. Beteiligt an den Strompreisen sind Kosten aus den Bereichen der Produktion, dem Transport, dem Vertrieb sowie steuerliche Abgaben.[33]

Die ökologische Steuerreform wurde mit dem Jahr 1999 eingeführt und sollte zum einen der Investitionen und Förderung von erneuerbaren Energien dienen, sowie der Rentenversicherung eine weitere Einnahme sichern, wobei die Ökosteuer vor allem eine Verbrauchersteuer darstellt, die den Strom der Besteuerung unterwirft.

Auf der Preisentwicklungskurve für Strom ist diese Reform möglicherweise auch eine weitere Ursache des Preisanstieges seit dem Jahr 2000.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Strompreisentwicklung in Deutschland

Einheiten: Cent/kWh

Quelle:

BMWT, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Referat III A 2 August 2006

Gestiegene Preise für Energierohstoffe auf dem Weltmarkt, sowie eine gestiegene Nachfrage im europäischen Raum sind über die Ökosteuerreform hinaus zu einem erheblichen Anteil mitverantwortlich für die Energiepreisentwicklung in Deutschland.[34]

3 Das neue Energiewirtschaftsgesetz

Auf Basis der neu gestalteten Beschleunigungsrichtlinien 2003 für Gas und Strom der Europäischen Kommission wurden die Weichen für einheitliche Wettbewerbsbedingungen auf dem Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt gelegt.[35] In diesen Richtlinien wurde eine Entgeltregulierung festgelegt, die zum einen Tarife sicher stellen sollte, die kostenbasierend entstanden sind, zum anderen sollte eine diskriminierungsfreie Tarifzone entstehen. Die Methode der Regulierung wurde den EU-Staaten jedoch freigestellt. In 2004 wurde daraufhin in Deutschland das „Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ entworfen. Hier fehlte jedoch noch die konkrete Ausgestaltung der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Entgeltregulierung.[36]

In dem daraufhin eingerichtetem Ausschuss, wurde eine weitere Beschlussempfehlung ausgesprochen, die konkrete Änderungsvorschläge enthielt. Unter anderem wurden die §§ 21a und 112a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) hinzugefügt.[37] Diese beiden Paragraphen regeln die Ausgestaltung und Handlungsermächtigung der Regulierungsbehörde. Am 16.05.2005 wurde diese Empfehlung vom Bundestag verabschiedet und trat als Gesetz am 13.07.2005 in Kraft. Zu diesem Datum wurde zeitgleich die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post umbenannt in Bundesnetzagentur.[38] Der Bundesnetzagentur fällt in diesem Verfahren die Rolle der Regulierungsbehörde zu, die durch die §§ 21a und 112a EnWG besondere Handlungsvollmachten erhalten hat.

3.1 Bundesnetzagentur (BNetzA)

Wie bereits zu Beginn dieser Arbeit erläutert, hat die Bundesnetzagentur ihren Ursprung aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesamt für Telekommunikation und Post, die am 01.01.1998 gegründet wurde. Am 13.07.2005 wurde diese Behörde zur Bundesnetzagentur umbenannt und hat seit dem 01.01.2006 ebenfalls die Aufsicht des Wettbewerbs für die Eisenbahnschiennetze übernommen.[39]

3.2 Einführung einer Anreizregulierung

Gemäß dem § 112a Absatz 1 EnWG[40] hat die BNetzA der Bundesregierung bis zum 01.07.2006 einen Bericht vorzulegen, in dem konkrete Vorgehensweisen zur Anreizregulierung wie sie im § 21a EnWG vorgesehen sind, enthalten sind.[41] Dabei soll die BNetzA gemäß dem Absatz 2 ebenfalls die Länder, die Wissenschaft und die internationalen Erfahrungen berücksichtigen und auch den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Im dritten Absatz wurde festgehalten, dass die Bundesregierung diesen Bericht binnen 3 Monaten an den Bundestag weiterzuleiten hat.

Inhaltlich gibt der § 21a EnWG[42] Eckpunkte vor, die bei einem Regulierungsvorhaben für Anreize einer effizienten Leistungserbringung in der Elektrizitäts- und Gasversorgung notwendig sind. Im Absatz 2 wurde dabei festgehalten, dass die Anreizregulierung insbesondere Obergrenzen vorgeben soll, die die Höhe oder die Gesamterlöse der Netzzugangsentgelte regeln sollen. Bei der Ermittlung der Obergrenzen sollen nach dem im Absatz 4 enthaltenen Vorgaben beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile berücksichtigt werden, wobei Effizienzvorgaben nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen sind und ebenfalls Inflationstatbestände berücksichtigen sollen.

Weiter wurde im Absatz 5 des Paragraphen festgelegt, dass die Versorgungsqualität nicht in Mitleidenschaft gezogen werden darf und daher eine Senkung der Obergrenze, im Falle eines Verstoßes gegen die Qualitätsvorgaben erlaubt sei.[43]

[...]


[1] Vgl. http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Energie/energiewirtschaftsrecht,did=9706 (Abrufdatum 23.08.2006).

[2] verhandelter Netzzugang: regelt den Netzzugang Dritter auf Vertragsbasis zwischen Betreiber und der Erzeuger.

[3] Unbundling: meint die Entflechtung und Transparenz der internen Buchführung, die für jede einzelne Tätigkeit eine eigene Buchführung verlangt. Vgl. Grunwald, Das Energierecht der Europäischen Gemeinschaften (2003), S. 366f und S. S. 406f.

[4] Vgl. Lokau/ Ritzau (2005), Rn. 6-9.

[5] Vgl. Däuper/Lokau (2005) Rn 20 ff.

[6] Vgl. http://www.bmwi.de (Abrufdatum 23.08.2006).

[7] diskriminierungsfreier Zugang betrifft die monopolistische Struktur im Gasnetz und die Schwierigkeit kleinerer Unternehmen ebenfalls von diesen Netzen unternehmerisch zu profitieren.

[8] Vgl. BMW, BMU, Energieversorgung für Deutschland (2006), S. V.

[9] Anreizregulierung hier: Erhöhung der Kosteneffizienz im Netzbereich.

[10] Vgl. Riechmann/Milczarek (2006).

[11] Vgl. http://www.wirtschaftsblatt.at (Abrufdatum 21.08.2006).

[12] Vgl. http://www.finanznachrichten.de (Abrufdatum 23.08.2006).

[13] Vgl. http://www.dieneueepoche.com (Abrufdatum 23.08.2006).

[14] Vgl. BMW, BMU, Energieversorgung für Deutschland (2006), S. II.

[15] Vgl. ebd.

[16] Vgl. Wissenschaft & Frieden, 3/06, S. 25.

[17] Vgl. BMW, BMU, Energieversorgung für Deutschland (2006), S. II.

[18] Vgl. Däuper/Lokau (2005), Rn 1.

[19] Vgl. ebd., Rn 2 – 4.

[20] Vgl. Lokau/ Ritzau (2005), Rn 1.

[21] Vgl. ebd., Rn 4f.

[22] Vgl. Däuper/Lokau (2005), Rn 14ff.

[23] Vgl. Lokau/Ritzau (2005), Rn 6ff.

[24] Vgl. Lokau/ Ritzau (2005), Rn 6ff.

[25] Vgl. Schwintowski (1998), S. 14.

[26] Vgl. Richtlinie 98/30EG (1998), S. 1ff.

[27] Vgl. Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, Abl. Eu Nr. L 176, v. 15.07.2003, S. 57ff.

[28] Vgl. Lokau/ Ritzau (2005), Rn 7f.

[29] Vgl. Abb. 2.

[30] Vgl. Abb. 2.

[31] Vgl. Abb. 2.

[32] Vgl. BMWA (2005), S. 20.

[33] Vgl. BMW, BMU, Energieversorgung für Deutschland (2006), S. 25f.

[34] Vgl. ebd, S. VI.

[35] Vgl. Richtlinie 2003/54/ EG und 2003/55/EG.

[36] Vgl. BR-Drs.613/04 und BT-Drs.15/3917 (2004).

[37] Vgl. BT-Drs.15/5268 (2004).

[38] Vgl. www.bundesnetzagentur.de, Abrufdatum (06.10.2006).

[39] Vgl. ebd.

[40] Der vollständige Wortlauf des § 112a EnWG befindet sich im Anhang.

[41] Vgl. § 112a EnWG.

[42] Der vollständige Wortlaut des § 21a EnWG befindet sich im Anhang.

[43] Vgl. § 21a EnWG.

Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Das neue Energiewirtschaftsgesetz - Günstigere Verbraucherpreise durch Anreizregulierung?
Hochschule
Universität Hamburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
55
Katalognummer
V73211
ISBN (eBook)
9783638635769
ISBN (Buch)
9783638675673
Dateigröße
788 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Energiewirtschaftsgesetz, Günstigere, Verbraucherpreise, Anreizregulierung
Arbeit zitieren
Stefani Neckel (Autor:in), 2006, Das neue Energiewirtschaftsgesetz - Günstigere Verbraucherpreise durch Anreizregulierung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73211

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