Steuerliche Aspekte einer Wohnsitzverlagerung von Deutschland nach Monaco

Beispielhafte Darstellung und kritische Analyse


Diplomarbeit, 2000

90 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abbildungen

Verzeichnis der Symbole und Abkürzungen

1 Einleitung

2 Begriffe, Rechtsquellen und Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts
2.1 Überblick
2.2 Begriff des internationalen Steuerrechts
2.3 Rechtsquellen
2.4 Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts
2.5 Relevante Einzelbegriffe im internationalen Steuerrecht

3 Die einzelnen Steuerarten mit grenzüberschreitendem Charakter (insbesondere am Beispiel des Fürstentums Monaco)
3.1 Überblick
3.2 Die Verkehrsteuern
3.2.1 Die Umsatzsteuer
3.2.2 Die Grunderwerbsteuer
3.2.3 Die kleineren Verkehrsteuern
3.3 Die relevanten Substanzsteuern
3.3.1 Die regelmäßig anfallenden Substanzsteuern
3.3.1.1 Die Vermögensteuer
3.3.1.2 Die Gewerbekapitalsteuer
3.3.1.3 Die Grundsteuer
3.3.2 Die unregelmäßig anfallenden Substanzsteuern: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
3.3.2.1 Überblick
3.3.2.2 Die unbeschränkte Steuerpflicht
3.3.2.3 Die beschränkte Steuerpflicht
3.3.2.4 Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht
3.4 Die relevanten Ertragsteuern
3.4.1 Die Gewerbeertragsteuer
3.4.2 Die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
3.4.2.1 Überblick
3.4.2.2 Die unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
3.4.2.3 Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (normale und erweiterte)
3.4.2.4 Die beschränkte Einkommensteuerpflicht (normale und erweiterte)

4 Das spezielle Außensteuergesetz und Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete (insbesondere am Beispiel des Fürstentums Monaco)
4.1 Überblick
4.2 Allgemeines zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht
4.3 Überblick über die erweiterte beschränkte Vermögensteuerpflicht, Einkommensteuerpflicht, Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht
4.4 Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht
4.4.1 Voraussetzungen des § 2 AStG
4.4.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich
4.4.1.2 Niedrige Besteuerung
4.4.1.3 Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland
4.4.2 Rechtsfolgen nach § 2 AStG
4.4.2.1 Einkommensteuerpflicht der erweiterten Inlandseinkünfte
4.4.2.2 Verlustverrechnung bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht
4.4.2.3 Freigrenzen, besondere Freibeträge und Sonderausgaben
4.4.2.4 Veranlagung, Solidaritätszuschlag, Tarif, Progression, Mindest- und Höchstbesteuerung
4.4.3 Konkretes Beispiel über die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht
4.4.4 Zurechnung der Einkünfte von Zwischengesellschaften
4.4.5 Zeitraum der erweiterten beschränkten Steuerpflicht
4.4.6 Mitwirkungspflichten und Sachverhaltsaufklärung des Steuerpflichtigen
4.5 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
4.5.1 Voraussetzungen des § 4 AStG
4.5.2 Rechtsfolgen nach § 4 AStG
4.5.2.1 Steuerpflicht nach § 4 AStG
4.5.2.2 Freibetrag, Schulden und Lasten
4.5.3 Zurechnung des Vermögens von Zwischengesellschaften nach § 5 AStG
4.5.4 Zeitpunkt der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht
4.5.5 Konkretes Beispiel über die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
4.5.6 Mitwirkungspflichten und Sachverhaltsaufklärungen des Steuerpflichtigen
4.6 Die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG
4.6.1 Überblick und Zielsetzung des § 6 AStG
4.6.2 Voraussetzungen des § 6 AStG
4.6.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich und Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften
4.6.2.2 Ersatztatbestände gem. § 6 Abs. 3 AStG
4.6.2.3 Vorübergehende Abwesenheit
4.6.3 Rechtsfolgen nach § 6 AStG
4.6.3.1 Rechtsfolgen und Stundung gem. § 6 AStG
4.6.3.2 Vermögenszuwachsbesteuerung
4.6.3.3 Nachfolgende Veräußerung der Beteiligung
4.6.4 Mitwirkungspflichten und Sachverhaltsaufklärungen des Steuerpflichtigen

5 Das Fürstentum Monaco und seine Steuern
5.1 Überblick
5.2 Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und Staatsangehörigkeit
5.2.1 Überblick
5.2.2 Aufenthaltserlaubnis
5.2.3 Arbeitserlaubnis
5.2.4 Staatsangehörigkeit
5.3 Steuersystem
5.4 Steuerfreiheit
5.5 Besteuerung natürlicher Personen
5.6 Besteuerung der Unternehmen
5.7 Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.8 Register-, Stempel- und Hypothekensteuer
5.9 Zölle, Mehrwertsteuer

6 Ausblick

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Verzeichnis der Abbildungen

Abb. 1: Prinzipien zur grundsätzlichen Abgrenzung der Steuerhoheit

Abb. 2: Übersicht: Grenzüberschreitende Umsätze

Abb. 3: Arten der Einkommensteuerpflicht

Abb. 4: Umzug des Steuerpflichtigen - §§ 2, 5, 6 AStG

Abb. 5: Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen

Abb. 6: Abgrenzung der Zuordnung zu beschränkter, erweiterter beschränkter und erweiterter unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Abb. 7: Vergleichstabelle zu Erbschaft- und Schenkungsteuer in Monaco und Deutschland

Verzeichnis der Symbole und Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Vor dem Hintergrund ständig steigender Steuerbelastungen in der Bundesrepublik Deutschland denken viele Bürger nach, wie sie sich der hohen Besteuerung in Deutschland entziehen können.[1] Da in letzter Zeit einige Fernsehshowmaster und Sportler den Weg in ein niedrig besteuerndes Land gezeigt haben, stellt sich die Frage, ob dies eine legale Methode für eine Steuerersparnis sein kann.[2] Und wenn ja, wie weit gehen die Risiken, und inwieweit darf das deutsche Finanzamt einschreiten?[3]

Der erste Teil dieser Arbeit befasst sich mit dem internationalen Steuerrecht und dem allgemeinen Außensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, d.h. mit den Regelungsnormen in den deutschen Einzelsteuergesetzen, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von besonderer Bedeutung sind.

Im zweiten Abschnitt dieser Arbeit geht es um das Teilgebiet des speziellen Außensteuerrechts, d.h. um steuerliche Konsequenzen beim Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuerndes Land. Das niedrig besteuernde Land soll das Fürstentum Monaco sein. Untersucht werden die erweiterten beschränkten Steuerpflichten des Außensteuerrechts.

Der Schluss dieser Arbeit zeigt auf, welche Steuern nach dem Wohnsitzwechsel im Fürstentum Monaco entstehen können.

2 Begriffe, Rechtsquellen und Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts

2.1 Überblick

Unter den Begriff „internationales Steuerrecht“ fallen die Rechtsvorschriften, die sich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befassen. Hierzu gehören z.B. das Außensteuergesetz, die Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und andere völkerrechtliche Verträge.

2.2 Begriff des internationalen Steuerrechts

Was man unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts verstehen kann, ist in der deutschen Literatur umstritten.[4] Es ist nicht klar, welche Begriffsbildungen maßgeblich sind.[5]

Internationales Steuerrecht ist die Summe aller Normen, die zur Abgrenzung der Steuergewalt eines Staates gegenüber dem Ausland gelten.[6] Man unterscheidet zwei Kategorien:[7]

- belastende Normen, die Steueransprüche gegenüber Steuerinländern bzgl. im Ausland realisierter Sachverhalte oder gegenüber Steuerausländern bzgl. im Inland realisierter Sachverhalte regeln, und
- entlastende Normen zur Reduzierung der aus internationalen Wirtschaftstätigkeiten resultierenden Steueransprüche.

„Der Begriff „Internationales Steuerrecht“ wird in einem engeren und einem weiteren Sinne gebraucht.“[8] Im engeren Sinne ist das System „internationales Steuerrecht“ jenes, was aus dem Völkerrecht abgeleitet wird. Es umfasst die Gebiete Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht, einseitige Willenserklärung, Vertragsrecht und supranationales Recht.[9] Im weiteren Sinne ist das „internationale Steuerrecht“ aus dem nationalen Steuerrecht, d.h. aus dem Außensteuerrecht abgeleitet.[10]

2.3 Rechtsquellen

Nationales Außensteuergesetz: Es gibt kein einheitliches Gesetz, welches das gesamte nationale Außensteuerrecht beinhaltet.[11] Vielmehr sind die Gesetze des Außensteuerrechts über verschiedene Einzelsteuergesetze verstreut:[12]

- Vorschriften über unbeschränkte, beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht im EStG, KStG, ErbStG und AStG;
- Vorschriften über Anrechnung, Pauschalierung oder Freistellung ausländischer Einkünfte im EStG, KStG, ErbStG, GewStG und in der AO;
- Vorschriften über die Behandlung negativer ausländischer Einkünfte in §§ 2a, 34c, 34d EStG;
- Vorschriften über die Begrenzung der Steuerpflicht auf inländische Verkehrs- und Verbrauchsvorgänge in den Verkehrsteuergesetzen, insbesondere UStG;
- Vorschriften über die Inlandsbezogenheit der Bemessungsgrundlagen im GrStG und GewStG;
- Vorschriften des Außensteuergesetzes (AStG).

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (mit dem Fürstentum Monaco): Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten.[13] Es gibt eine Vielzahl von solchen Verträgen. Ihr Hauptzweck ist die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung.[14] DBA gehen den nationalen Steuergesetzen vor.[15]

Fälle, in denen eine internationale Doppelbesteuerung eintreten kann:[16]

- eine Person bzw. eine Gesellschaft, die einen Wohnsitz im Inland hat und einen Teil der gewerblichen Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausübt.
(Beispiele: Zweigniederlassung, Montagetätigkeit);
- eine Person im Inland (Wohnsitzstaat) erzielt Einkünfte (z.B. Dividenden, Zinsen, Lizenzen) aus einem ausländischen Staat (Quellenstaat);
- eine Person bzw. eine Gesellschaft ist in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. (Beispiel: bei doppeltem Wohnsitz);
- Wohnsitzstaat und Quellenstaat qualifizieren Einkünfte oder Ausgaben unterschiedlich (Beispiel: Vermietungseinkünfte bei Betriebsaufspaltung).

Im Weiteren wird nicht mehr auf das Doppelbesteuerungsabkommen eingegangen, da die Bundesrepublik Deutschland kein DBA mit dem Fürstentum Monaco hat. Das Fürstentum Monaco hat nur ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, das im Jahre 1963 in Kraft getreten ist.[17]

Es gibt zwischen Deutschland und Monaco allerdings vier bilaterale Staatsverträge, und zwar:

- den Auslieferungsvertrag;[18]
- den Vertrag über die Rechtshilfen in Strafsachen;[19]
- den Notenwechsel zur Berichtigung des Auslieferungsvertrages;[20]
- das Pass- und Sichtvermerksabkommen.

Steuervorschriften und Steuerrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft: Die Gründung der Europäischen Gemeinschaft trat in Kraft am 25.3.1957; dieser Vertrag beinhaltet auch Steuervorschriften.[21]

Bei der Harmonisierung der Steuern sind vor allem die indirekten Steuern mit der Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern genannt.[22]

Zur Umsatzsteuer gibt es die 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie, die weitgehend die Umsatzsteuer in den Mitgliedstaaten regelt. Die Grenzkontrollen sind in den letzten Jahren aufgehoben worden.[23] Die Mehrwertsteuer wird von Unternehmen im Einfuhrmitgliedstaat erhoben, wenn der Handel grenzüberschreitenden Charakter hat.[24] Bei Nichtunternehmern wird die Mehrwertsteuer im Ursprungsland erhoben.[25]

Hierzu sei trotzdem noch gesagt, dass es unterschiedliche Steuersätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten und somit keine vollständige einheitliche Umsatzsteuerrichtlinie gibt.[26]

Monaco hat das gleiche System der Umsatzbesteuerung (TVA) wie Frankreich, im Juli 1995 wurde der Umsatzsteuersatz von 18,6 % auf 20,6 % erhöht.[27] Seit 1963 werden die Umsatzsteuersätze immer mit der Republik Frankreich gleichgesetzt, folglich entsprechen sie den Kriterien der EU, obwohl das Fürstentum Monaco nicht zur EU gehört.[28]

Zu den Verbrauchsteuern sei gesagt, dass die Anpassung der nationalen Verbrauchsteuersysteme durch die RL 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 geregelt wird.[29] Diese Richtlinie regelt das allgemeine System, den Besitz und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.[30] Die Harmonisierung scheitert in diesem Fall wieder, und zwar bei den Verbrauchsteuersätzen, aber immerhin konnte man sich auf Mindestsätze einigen.[31]

Es gibt noch eine Reihe von anderen Steuerrichtlinien in der Europäischen Gemeinschaft, da aber das Fürstentum Monaco nicht zur EU gehört und nur die Richtlinie der Umsatzsteuer bisher wahrgenommen hat, wird auf die weiteren Richtlinien verzichtet.

2.4 Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts

Die Souveränität lässt sich ableiten aus dem ältesten und ursprünglichsten Recht jedes Staates, und zwar dem Recht Abgaben zu erheben.[32] Das Souveränitätsprinzip ist die Grundlage aller Prinzipien des internationalen Steuerrechts.[33]

„Die Souveränität eines Staates begründet das ausschließliche Recht zur Vornahme von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsakten innerhalb der Landesgrenzen.“[34] Das Souveränitätsprinzip kann vereinfacht definiert werden als Unabhängigkeit eines Staates und seiner Staatsgewalt von jedem anderen Staatswesen.[35] Die Landesgrenzen schließen grundsätzlich die Tätigkeit fremder Staatsgewalten bzw. fremder Länder auf dem eigenen Territorium aus.[36]

Beispiel:[37]

Der Staat A legt fest, daß alle Vermögensgegenstände auf seinem Territorium einer Vermögensbesteuerung unterliegen, gleichgültig, wem sie gehören. Der Staat B legt fest, daß das gesamte Vermögen eines jeden seiner Bürger einer Vermögensteuer unterliegt, gleichgültig wo es belegen ist.

Hat nun ein Bürger des Staates B auch Vermögen im Staat A, so wird dieses Vermögen doppelt besteuert, und zwar weil die Staaten A und B jeweils souverän den Steuertatbestand so festgelegt haben, daß eine zweifache Erfassung erfolgt.

Als Beispiel von Prinzipien seien hier die Prinzipien zur grundsätzlichen Abgrenzung der Steuerhoheit angegeben:[38]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Prinzipien zur grundsätzlichen Abgrenzung der Steuerhoheit[39]

- Unter dem Universalitätsprinzip (auch Totalitätsprinzip genannt) versteht man die Erfassung des Steueranspruches als weltweites Steuergut, d.h. das Welteinkommen (unbeschränkte Steuerpflicht).
- Unter dem Territorialitätsprinzip versteht man die Erfassung des Steueranspruches auf das inländische Steuergut (beschränkte Steuerpflicht).
- Unter dem Wohnsitzstaatsprinzip versteht man die unbeschränkte Steuerpflicht mit den Merkmalen, die an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz und Geschäftsleitung anknüpfen.
- Unter dem Nationalitätsprinzip versteht man die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Merkmal der Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen. Wohnsitzstaatsprinzip und Nationalitätsprinzip können auch gleichzeitig angewendet werden.
- Unter dem Ursprungslandprinzip versteht man beim grenzüberschreitenden Güter- und Leistungsaustausch den Steueranspruch auf die indirekten Steuern (z.B. Umsatzsteuer), welche dem Staat zugewiesen werden, aus dem das Gut bzw. die Leistung stammt.
- Bestimmungslandprinzip ist ungefähr das Gegenteil vom Ursprungslandprinzip, den Steueranspruch der indirekten Steuern hat derjenige Staat, für den das Gut bzw. die Leistung bestimmt ist.

2.5 Relevante Einzelbegriffe im internationalen Steuerrecht

Wohnsitz: Unter Wohnsitz (§ 8 AO) ist eine Wohnung zu verstehen, die jemand innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[40]

Gewöhnlicher Aufenthalt: Den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt.[41]

„Die Umstände des Aufenthalts müssen erkennen lassen, daß sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend im Inland aufhält. Diese Voraussetzung ist insbesondere nicht bei Personen erfüllt, die im Inland eine Tätigkeit ausüben und täglich in ihre im Ausland gelegene Wohnung zurückkehren.“[42]

Deshalb ist in § 9 AO auch angegeben, dass eine Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts von mehr als sechs Monaten anzusehen ist.[43]

Bei der Möglichkeit des doppelten Wohnsitzes kann man nur den gewöhnlichen Aufenthalt haben.[44] Beispiel: im Staat A den Wohnsitz und im Staat B den gewöhnlichen Aufenthalt.[45]

Sitz: Den Sitz gem. § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag etc. bestimmt ist.[46]

Geschäftsleitung: Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) liegt bei einer Kapitalgesellschaft am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[47] Und dieser Ort befindet sich nach der Finanzrechtsprechung an der Stelle, wo die Anordnungen für den laufenden Geschäftsverkehr erfolgen.

Betriebstätte: Der Betriebstättenbegriff ist ein spezifisch steuerlicher Begriff. Man unterscheidet drei verschiedene Begriffe: den Betriebstättenbegriff im nationalen Recht, den Betriebstättenbegriff nach Abkommensrecht und die Betriebstättensondertatbestände.[48]

- Betriebstätte nach nationalem Recht wird in der Abgabenordnung definiert als „feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“[49] Beispiele: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstelle usw.[50]
- Betriebstättenbegriff nach Abkommensrecht wird in Art. 5 OECD-MA definiert als „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird.“[51]
- Betriebstättensondertatbestände: Nach Abkommensrecht basiert der Betriebstättenbegriff auf einer nachhaltigen, standortbezogenen gewerblichen Betätigung. Die Betriebstättensondertatbestände umfassen diejenigen Geschäftsaktivitäten, die keine Geschäftseinrichtung haben, aber dennoch eine nachhaltige unternehmerische Betätigung ausüben. Beispiel: Bau- und Montagearbeiten haben keine standortbezogene Geschäftseinrichtung.[52]

3 Die einzelnen Steuerarten mit grenzüberschreitendem Charakter (insbesondere am Beispiel des Fürstentums Monaco)

3.1 Überblick

Dieses Kapitel befasst sich mit dem (allgemeinen) Außensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, d.h. mit den speziellen Regelungsnormen aus den Einzelsteuergesetzen
(EStG, KStG, GewStG, ErbStG, GrEStG etc.), die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von besonderer Bedeutung sind. Es wird untersucht, ob die einzelnen Steuerarten in ihren Gesetzen einen Bezug auf Auslandstätigkeiten haben.

3.2 Die Verkehrsteuern

3.2.1 Die Umsatzsteuer

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind steuerbar die Lieferungen und die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Bei der deutschen Umsatzsteuer handelt es sich um eine allgemeine Verbrauchsteuer nach dem System der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.[53] Die Umsatzsteuer wird auf allen Handelsstufen von der Produktion bis zum Einzelhandel erhoben mit dem Ziel der gleichmäßigen Besteuerung des Endverbrauchs.[54]

Bei grenzüberschreitenden Leistungen gibt es folgende Prinzipien:[55]

- Das Bestimmungsland-Prinzip: Besteuert wird die Warenlieferung im importierenden Land nach den dort herrschenden steuerlichen Vorschriften bei Unternehmen in der EG.
- Das Ursprungsland-Prinzip: Die Umsatzsteuer fällt in dem Land an, wo das Gut produziert wird. In welchem Land der Verbrauch stattfindet, ist gleichgültig.

Wird also eine Lieferung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet getätigt, so liegt eine sog. innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Lieferung ist im Inland steuerfrei nach
§ 6a UStG (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).[56]

Wird hingegen eine Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Inland getätigt, so wird nach §§1a bis 1c UStG die Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb erfasst.[57]

Die Lieferung oder sonstige Leistung ins Drittlandsgebiet (Drittlandsgebiet sind die Länder, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören) ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i.V.m. §§ 6 und 7 UStG steuerfrei. Aber das Einführen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).[58]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Übersicht: Grenzüberschreitende Umsätze[59]

Es stellt sich nun noch die Frage, ob das Fürstentum Monaco zum Gemeinschaftsgebiet oder zum Drittlandsgebiet gehört. Das Fürstentum Monaco wird nach § 1 Abs. 2a S. 2 UStG der Republik Frankreich zugerechnet und gehört somit zum Gemeinschaftsgebiet der Mitgliedstaaten der EG.[60]

Beispiel:[61]

Unternehmer D in Deutschland liefert eine Ware an den Unternehmer M in Monaco für dessen Unternehmen. (Beförderungslieferung von Deutschland nach Monaco).

Lösung: Da D und M im Gemeinschaftsgebiet der EG liegen, unterliegt die Lieferung von Unternehmer D an M bei dem Unternehmer M der Erwerbsumsatzsteuer in Monaco. Die Lieferung des D ist zwar gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 UStG in Deutschland steuerbar, jedoch nach
§ 4 Nr. 1b UStG i.V.mit § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

3.2.2 Die Grunderwerbsteuer

Beispiele:[62]

1. Der Monegasse M besitzt ein Grundstück in Saarbrücken. M verkauft das Grundstück an den Franzosen F, der in Frankreich lebt.

Lösung: Dieser Kaufvertrag ist in Deutschland gewerbesteuerpflichtig.

2. Der Franzose F besitzt ein Grundstück in Frankreich. F verkauft dem Deutschen D das Grundstück.

Lösung: Dieser Vertrag ist in Deutschland nicht gewerbesteuerpflichtig.

Nach § 1 GrEStG sind Gegenstand der Grunderwerbsteuer, wie die Beispiele auch zeigen, die Erwerbe der Grundstücke im Inland, hingegen sind Grundstücksverkäufe, wo die Grundstücke sich im Ausland befinden, in Deutschland nicht gewerbesteuerpflichtig.[63]

Der Begriff des Grundstücks wird in § 2 GrEStG definiert. Als solche Grundstücke gelten:[64]

- unbebaute Grundstücke (Grund und Boden);
- bebaute Grundstücke (Grund und Boden mit Bauwerken);
- dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte;
- die Erbbaurechte;
- die Gebäude auf fremdem Boden.

3.2.3 Die kleineren Verkehrsteuern

Versicherungsteuer:

Gegenstand dieser Steuer ist nach § 1 VersStG das Versicherungsentgelt, das aufgrund eines Vertrages oder auf sonstige Weise entstanden ist.[65]

Es kommt dann aber noch darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei der Zahlung der Versicherung seinen Wohnsitz bzw. Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und nach § 1 VersStG gilt auch, dass der bestimmte Gegenstand, der versichert werden soll, zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland ist.[66]

Feuerschutzsteuer:

Nach § 1 Abs. 1 FeuerschStG ist der Gegenstand dieser Steuer wie bei der Versicherungsteuer das Versicherungsentgelt.[67] Aus diesem Grund gibt es auch eine starke Verwandtschaft der Feuerschutzsteuer mit der Versicherungsteuer.[68] Die Feuerschutzsteuer ist nur für Inländer.

Rennwett- und Lotteriesteuer:

Besteuert werden die Gewinne, die aus dem Spieltrieb der Bürger stammen.[69] Bei der Rennwettsteuer geht es um Wetten anlässlich öffentlicher Pferderennen und bei der Lotteriesteuer um Wettspiele jeder Art, ausgenommen die Pferdewettrennen.[70]

Der Steuersatz der Rennwettsteuer beträgt 16 2/3 der gewetteten Beiträge, bei den öffentlichen Lotterien gilt eine Lotteriesteuer in Höhe von 20 % des Nennwertes sämtlicher Lose.[71]

Die beiden Steuern Rennwett- und Lotteriesteuer sind nur auf das Inland zu beziehen, da sie ja auch nur dort ausgeführt werden.[72]

Kraftfahrzeugsteuer:

Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 KraftStG:[73]

- das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
- das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden;
- die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
- die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten ausgegeben werden.

Doppelbesteuerungsprobleme können auftreten, wenn das Ausland z.B. die gleiche Konstellation der Steuern hat wie das Inland, aber es existieren unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung.[74] Die Kraftfahrzeugsteuer ist nur für Inländer von Bedeutung.

3.3 Die relevanten Substanzsteuern

3.3.1 Die regelmäßig anfallenden Substanzsteuern

3.3.1.1 Die Vermögensteuer

Die Vermögensteuer wird seit dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben.[75]

3.3.1.2 Die Gewerbekapitalsteuer

Die Gewerbesteuer setzt sich zusammen aus der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer. Da 1998 die Gewerbekapitalsteuer weggefallen ist, besteht die Gewerbesteuer nur noch aus der Gewerbeertragsteuer.[76]

Auf die Gewerbeertragsteuer wird in den Ertragsteuern Rücksicht genommen.

3.3.1.3 Die Grundsteuer

Steuergegenstand der Grundsteuer sind:[77]

- die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- die Grundstücke,
- die Betriebsgrundstücke.

Steuerschuldner ist der Besitzer bzw. der Eigentümer des Steuergegenstandes.[78] Unerheblich ist, wem der Steuergegenstand gehört, ob Inländer oder Ausländer, aber nur die Steuergegenstände im Inland sind steuerbar.[79]

Beispiel:[80]

Dem Monegassen M gehört ein Grundstück in Saarbrücken. Wo hat M Grundsteuer zu zahlen, in Monaco oder in Deutschland?

Lösung: M hat in Deutschland Grundsteuer zu zahlen.

3.3.2 Die unregelmäßig anfallenden Substanzsteuern: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer

3.3.2.1 Überblick

Gemäß dem Erbschaftsteuergesetz unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer):[81]

- der Erwerb von Todes wegen;
- die Schenkung unter Lebenden;
- die Zweckzuwendungen;
- das Vermögen einer Stiftung im Zeitabstand von je 30 Jahren.

Im weiteren Verlauf werden drei Steuerpflichten unterschieden:

- die unbeschränkte Steuerpflicht;
- die beschränkte Steuerpflicht;
- die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

3.3.2.2 Die unbeschränkte Steuerpflicht

Beispiel:[82]

Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Monaco. Sein Vermögen ist zum Teil Auslandsvermögen in Frankreich und Deutschland und zum Teil Inlandsvermögen in Monaco. Der Alleinerbe A ist luxemburgischer Staatsangehörigkeit, hat seinen Wohnsitz aber in Deutschland.

Lösung: A ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG, da A eine natürliche Person ist und einen Wohnsitz im Inland hat. Die erbschaftsteuerliche Inländereigenschaft hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Seine Steuerpflicht tritt also für den gesamten Vermögensanfall (Auslandsvermögen und Inlandsvermögen) ein.

Wie das vorherige Beispiel zeigt, sind alle Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben, egal, ob sie deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit sind, erbschaftsteuerpflichtig,[83] dies gilt auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.[84] Die Erbschaftsteuerpflicht gilt auch für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keinen Wohnsitz im Inland haben, sich aber nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufhalten.[85]

3.3.2.3 Die beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht kommt vor, wenn Erblasser und Erwerber ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und auch keine Inländer i.S. des § 2 ErbStG sind; so sind nur die Erwerbe, wo das Vermögen im Inland belegen ist, erbschaftsteuerpflichtig bzw. schenkungsteuerpflichtig.[86]

Beispiel:[87]

Erblasser E, geboren in Saarbrücken, ist vor 30 Jahren nach Frankreich ausgewandert und dort in der Hauptstadt Paris verstorben. E hinterließ seiner Tochter, die in Spanien lebt, ein Mietshaus in Saarbrücken sowie ein Appartement in der Region Paris.

Lösung: Die Tochter ist beschränkt steuerpflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, das heißt, nur das deutsche Mietshaus unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, da weder Erblasser E noch Erbe (Tochter) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.

3.3.2.4 Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht wird in § 4 AStG geregelt.[88] Sie wird behandelt wie die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht,
das heißt, der Steuerpflichtige muss in den letzten zehn Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und dann in einem niedrig besteuernden Land ansässig geworden sein und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland gehabt haben.[89]

Beispiel:[90]

D, der deutscher Staatsangehöriger ist, verlegt am 1.2.1997 zusammen mit seinem Sohn S (Alleinerbe) seinen Wohnsitz vom Inland nach Monaco (Land mit niedriger Besteuerung). Welche Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer gibt es?

Lösung: Alle von D herrührenden Erwerbe (von Todes wegen und Schenkungen), die bis zum 31.1.2002 anfallen, unterliegen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Alle von D herrührenden Erwerbe (von Todes wegen und Schenkungen), die zwischen dem 1.2.2002 und dem 31.12.2007 (§ 2 AStG) anfallen, können der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Im Kapitel 4.5 wird die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht genauer untersucht.

3.4 Die relevanten Ertragsteuern

3.4.1 Die Gewerbeertragsteuer

Die Gewerbeertragsteuer bezieht sich bei ihrer Ermittlung durchaus auf ausländische Tätigkeiten, z.B. das Hinzurechnen von ausländischen Steuern usw.[91] Da es zu Doppelbesteuerungstatbeständen in diesem Fall kommen könnte, hat man im GewStG mehrere Vorkehrungen zur Vermeidung dieser DBA geschlossen.[92]

3.4.2 Die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

3.4.2.1 Überblick

Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer sind subjektorientierte Personensteuern.[93] Der Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen einer natürlichen Person[94] und bei Körperschaften ist es die juristische Person.[95] Nicht das „Einkommen“ wird besteuert, sondern das „Einkommen einer Person“.[96]

Bei der Körperschaftsteuer gehen wir in Punkt 3.4.2.2 auf die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ein.

Bei der Einkommensteuer gehen wir nach der Abbildung III erst auf die unbeschränkte Steuerpflicht (Punkt 3.4.2.3) und dann auf die beschränkte Steuerpflicht (Punkt 3.4.2.4) ein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Arten der Einkommensteuerpflicht[97]

Wie die Abbildung zeigt, wird die unbeschränkte Steuerpflicht aufgeteilt in die normale unbeschränkte und die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, und die beschränkte Steuerpflicht in die normale beschränkte Steuerpflicht und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

3.4.2.2 Die unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Nach § 1 KStG unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn ihre Geschäftsleitung bzw. ihr Sitz sich im Inland befindet.[98]

Haben hingegen juristische Personen ihre Geschäftsleitung bzw. ihren Sitz nicht im Inland, so sind sie mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.[99] Die beschränkte Steuerpflicht wird in §§ 2, 8 Abs. 1 KStG geregelt.

3.4.2.3 Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (normale und erweiterte)

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[100] Juristische Personen, wie z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind nicht einkommensteuerpflichtig.[101]

Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt oder wenn jemand im Inland eine Wohnung gründet (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) und die Steuerpflicht endet mit dem Tod.[102]

Beispiele:[103]

1. Ein Steuerpflichtiger hat einen Wohnsitz in Saarbrücken und einen zweiten Wohnsitz im Fürstentum Monaco.

Lösung: Der Steuerpflichtige hat seinen Wohnsitz im Inland, nämlich in Saarbrücken, und ist somit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG. Dass er einen zweiten Wohnsitz im Ausland unterhält, ist unwesentlich.

2. Ein Steuerpflichtiger hat seinen Wohnsitz in Monaco und hält sich andauernd in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Lösung: Der Steuerpflichtige hat einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist somit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG. Dass er einen Wohnsitz in Monaco hat, ist unwesentlich.

Für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gilt das Welteinkommensprinzip, das heißt, alle Einkünfte einer natürlichen Person, und dazu gehören auch die Auslandseinkünfte, sind steuerpflichtig.[104]

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG gilt für natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber die folgenden Voraussetzungen erfüllen:[105]

- deutsche Staatsangehörigkeit,
- Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für das Arbeitslohn von einer inländischen öffentlichen Kasse bezogen wird,
- der Staat, in dem Wohnsitz und/oder gewöhnlicher Aufenthalt belegen sind, erhebt eine dem Umfang nach der beschränkten deutschen Steuerpflicht vergleichbare Steuer.

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf deren Angehörige, wenn sie zu ihrem Haushalt gehören und die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte bzw. nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.[106]

Dann gibt es noch die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, das heißt, es gibt die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag. Diese unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ist für Personen, die keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die aber Einkünfte aus der beschränkten Steuerpflicht beziehen; so können solche natürlichen Personen einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG stellen.[107]

Der Steuerpflichtige muss folgende Voraussetzungen erfüllen:[108]

- Mindestens 90 % von der deutschen Einkommensteuer müssen die Einkünfte im Kalenderjahr betragen oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte dürfen nicht mehr als
12.000 DM im Kalenderjahr betragen;
- die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss durch einen Nachweis bzw. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

3.4.2.4 Die beschränkte Einkommensteuerpflicht (normale und erweiterte)

Unter die beschränkte Steuerpflicht nach dem EStG fallen natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte erzielen.[109] Nach § 49 EStG werden nur die inländischen Einkünfte betrachtet.[110]

Beispiele:

1. Der Franzose F hat in Paris seinen Wohnsitz. Er erzielt nur Einkünfte in Paris.

Lösung: F ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er ist aber auch nicht beschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er keine inländischen Einkünfte i.S. des § 49 EStG in der BRD erzielt hat.[111]

2. Der Franzose F hat keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. F bezieht aber inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG.

Lösung: F ist beschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 3 EStG. Die Einkommensteuerpflicht erstreckt sich lediglich auf die inländischen Einkünfte.[112]

Der § 49 EStG sucht für jedes der einzelnen Steuerobjekte andere gesetzliche Anknüpfungspunkte:[113]

Für die gewerblichen Gewinne gründet das Gesetz die Steuerpflicht auf die Betriebstätte
(§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 EStG), für die Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit geht es von dem Ort der Berufsausübung und der Verwertung aus (§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 EStG), für die Kapitaleinkünfte von dem Wohnsitz des Schuldners (§ 49 Abs. 1 Ziff. 5 EStG) und für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Belegenheit der überlassenen Wirtschaftsgüter (§ 49 Abs. 1 Ziff. 6 EStG).

Bei beschränkt Steuerpflichtigen liegen u.a. nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,[114] das heißt, hat ein Ausländer keine Betriebstätte oder keinen ständigen Vertreter im Inland, so ist er demnach in diesem Fall im Inland nicht beschränkt steuerpflichtig.

Probleme mit dieser Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof und somit wurde diese Lücke mit der isolierenden Betrachtungsweise gestoppt.[115]

[...]


[1] Vgl. GÖTTSCHE, MAX: Wohnsitzverlagerung natürlicher Personen ins Ausland, Einkommensteuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, Neuwied/Kriftel/Berlin 1997, S. 1.

[2] Vgl. GÖTTSCHE, MAX: a.a.O., S. 1.

[3] Vgl. GÖTTSCHE, MAX: a.a.O., S. 1.

[4] Vgl. SCHAUMBURG, HARALD: Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 1998, S. 1.

[5] Vgl. SCHAUMBURG, HARALD: a.a.O., S. 1.

[6] Vgl. ROSE, GERD: Betrieb und Steuern, 5. Buch, Grundzüge des internationalen Steuerrechts, 4. Aufl., Wiesbaden 1999, S. 21.

[7] KUSSMAUL, HEINZ: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2. Aufl., München/Wien 2000, S. 672.

[8] ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 21.

[9] Vgl. WILKE, KAY-MICHAEL: Zum System des internationalen Steuerrechts, in: DB, 31. Jg. (1978), S. 1371.

[10] Vgl. WILKE, KAY-MICHAEL: Zum System des internationalen Steuerrechts, S. 1371.

[11] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 22.

[12] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 22.

[13] Vgl. HABERSTOCK, LOTHAR: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre: mit Fallbeispielen, Übungsaufgaben und Lösungen, 9. Aufl., Hamburg 1997, S. 44.

[14] Vgl. HABERSTOCK, LOTHAR: a.a.O., S. 44.

[15] Vgl. HABERSTOCK, LOTHAR: a.a.O., S. 44.

[16] Vgl. RUPP, THOMAS: Auslandsbesteuerung: Die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und der ergänzenden Vorschriften des deutschen Steuerrechts, Bonn 1994, S. 40.

[17] Vgl. Internetseite: http://www.fontaneau.com/08/14/1.htm vom 8.5.2000 und Internetseite: http://www.wu-wien.ac.at/inst/vw4/old/h9026500/monaco.html vom 8.5.2000.

[18] Vgl. Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco, in: BGBl 1964 II, S. 1298.

[19] Vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Auslieferung und über die Rechtshilfen in Strafsachen, in: BGBl 1965 II, S. 405.

[20] Vgl. Bekanntmachung eines Notenwechsels zur Berichtigung des Auslieferungsvertrages vom 21. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco, in: BGBl 1966 II, S. 855-856.

[21] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 23.

[22] Vgl. STOBBE, LUDWIG: Die Harmonisierung des Steuerrechts der Europäischen Gemeinschaft und ihre Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung, in: DStZ, 80. Jg. (1992), S. 226.

[23] Vgl. STOBBE, LUDWIG: a.a.O., S. 226.

[24] Vgl. STOBBE, LUDWIG: a.a.O., S. 226.

[25] Vgl. STOBBE, LUDWIG: a.a.O., S. 226.

[26] Vgl. VOSS, REIMER: Europäisches und nationales Steuerrecht, in: StuW, 70. Jg. (1993), S. 159.

[27] Vgl. Internetseite: http://www.monaco.mc/actualite/95nov/regles.html vom 8.5.2000.

[28] Vgl. DRESSLER, GÜNTER: Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer und ihre steuerliche Überprüfung, 3. Aufl., Neuwied/Kriftel 2000, S. 111.

[29] Vgl. VOSS, REIMER: a.a.O., S. 159.

[30] Vgl. VOSS, REIMER: a.a.O., S. 159.

[31] Vgl. VOSS, REIMER: a.a.O., S. 159.

[32] Vgl. WILKE, KAY-MICHAEL: Lehrbuch des internationalen Steuerrechts, 6. Aufl., Herne/Berlin 1997, S. 22.

[33] Vgl. FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4. Aufl., Bielefeld 1998, S. 45.

[34] FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: a.a.O., S. 46.

[35] Vgl. FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: a.a.O., S. 45.

[36] Vgl. FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: a.a.O., S. 46.

[37] Entnommen aus ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 25.

[38] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 25-26.

[39] Entnommen aus ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 25.

[40] Vgl. § 8 AO.

[41] Vgl. § 9 AO.

[42] SCHAUMBURG, HARALD: a.a.O., S. 115.

[43] Vgl. § 9 AO.

[44] Vgl. SASS, GERT: Grundzüge des Internationalen Steuerrechts, Baden-Baden 1997, S. 19-20.

[45] Vgl. SASS, GERT: a.a.O., S. 20.

[46] Vgl. § 11 AO.

[47] Vgl. § 10 AO.

[48] Vgl. KUSSMAUL, HEINZ: a.a.O., S. 676.

[49] § 12 AO.

[50] Vgl. WÖHE, GÜNTER: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 1. Halbband: Die Steuern des Unternehmens – Das Besteuerungsverfahren, 6. Aufl., München 1988, S. 310.

[51] RUPP, THOMAS: a.a.O., S. 54.

[52] Vgl. JACOBS, H. OTTO: Internationale Unternehmungsbesteuerung, 4. Aufl., München 1999, S. 321.

[53] Vgl. VÖLKEL, DIETER/KARG, HELMUT: Umsatzsteuer, 15. Aufl., Stuttgart 1999, S. 6.

[54] Vgl. VÖLKEL, DIETER/KARG, HELMUT: a.a.O., S. 6.

[55] Vgl. FALTHAUSER, KURT: Der aktuelle Stand der Harmonisierung der Mehrwertsteuer in der EG, in: StuW, 68. Jg. (1991), S. 325.

[56] Vgl. LIPPROSS, OTTO-GERD: Umsatzsteuer, 19. Aufl., Achim 1996, S. 229.

[57] Vgl. LIPPROSS, OTTO-GERD: a.a.O., S. 229.

[58] Vgl. LIPPROSS, OTTO-GERD: a.a.O., S. 229-230.

[59] Entnommen aus LIPPROSS, OTTO-GERD: a.a.O., S. 230.

[60] Vgl. HAHN, VOLKER/KORTSCHAK, HANS-PETER: Lehrbuch der Umsatzsteuer, 7. Aufl., Herne/Berlin 1996, S. 33.

[61] Geringfügig modifiziert entnommen aus VÖLKEL, DIETER/KARG, HELMUT: a.a.O., S. 24.

[62] In Anlehnung an ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 37.

[63] Vgl. ROSE, GERD: Betrieb und Steuern, 2. Buch, Die Verkehrsteuern, 13. Aufl., Wiesbaden 1997, S. 21.

[64] Vgl. ROSE, GERD: Die Verkehrsteuern, S. 22.

[65] Vgl. § 1 VersStG.

[66] Vgl. § 1 VersStG.

[67] Vgl. § 1 Abs. 1 FeuerschStG.

[68] Vgl. HEINZ, JOACHIM/KOPP, JOACHIM/MAYER, ERHARD: Verkehrsteuern, 4. Aufl., Achim 1998, S. 390.

[69] Vgl. HEINZ, JOACHIM/KOPP, JOACHIM/MAYER, ERHARD: a.a.O., S. 412.

[70] Vgl. HEINZ, JOACHIM/KOPP, JOACHIM/MAYER, ERHARD: a.a.O., S. 412.

[71] Vgl. ROSE, GERD: Die Verkehrsteuern, S. 40.

[72] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 37.

[73] Vgl. § 1 Abs. 1 KraftStG.

[74] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 38.

[75] KUSSMAUL, HEINZ: a.a.O., S. 307.

[76] Vgl. ROSE, GERD: Betrieb und Steuern, 3. Buch, Die Substanzsteuern, 10. Aufl., Wiesbaden 1997, S. 95.

[77] Vgl. § 2 GrStG.

[78] Vgl. HORSCHITZ, HARALD/GROSS, WALTER/SCHNUR, PETER: Bewertungsrecht, Grundsteuer, Erbschaft und Schenkungsteuer, 14. Aufl., Stuttgart 1999, S. 42.

[79] Vgl. ROSE, GERD: Die Substanzsteuern, S. 90.

[80] In Anlehnung an ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 38.

[81] Vgl. §1 ErbStG.

[82] Modifiziert entnommen aus SCHULZ, BURGHARD: Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 7. Aufl., Achim 1999, S. 107-108.

[83] Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.

[84] Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG.

[85] Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.

[86] Vgl. SCHULZE ZUR WIESCHE, DIETER: Lehrbuch der Erbschaftsteuer, 4. Aufl., Herne/Berlin 1997, S. 30.

[87] Modifiziert entnommen aus HANDZIK, PETER: Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl., Bielefeld 1999, S. 20-21.

[88] Vgl. PETZOLDT, ROLF: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz: Kommentar, 2. Aufl., Herne/Berlin 1986, S. 100.

[89] Vgl. PETZOLDT, ROLF: a.a.O., S. 100.

[90] Modifiziert entnommen aus SCHULZ, BURGHARD: a.a.O., S. 115.

[91] Vgl. WÖHE, GÜNTER/BIEG, HARTMUT: Grundzüge der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, 4. Aufl., München 1995, S. 80.

[92] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 39.

[93] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 39.

[94] Vgl. ZENTHÖFER, WOLFGANG/SCHULZE ZUR WIESCHE, DIETER: Einkommensteuer, 5. Aufl., Stuttgart 1999, S. 1.

[95] Vgl. SCHULT, EBERHARD: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., München/Wien 1998, S. 79.

[96] Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 39.

[97] Entnommen aus BIERGANS, ENNO: Einkommensteuer und Steuerbilanz, 6. Aufl., München/Wien 1992, S. 23.

[98] Vgl. WÖHE, GÜNTER: Die Steuern des Unternehmens, 6. Aufl., München 1991, S. 127.

[99] Vgl. SCHULT, EBERHARD: a.a.O., S. 79.

[100] Vgl. § 1 Abs. 1 EStG.

[101] Vgl. EIGENDORF, MANFRED: Einkommensteuer, 12. Aufl., Achim 1996, S. 15.

[102] Vgl. ZENTHÖFER, WOLFGANG/SCHULZE ZUR WIESCHE, DIETER: a.a.O., S. 17.

[103] Geringfügig modifiziert entnommen aus PLÜCKEBAUM, RUDOLF u.a.: Einkommensteuer, 19. Aufl., Achim 1999, S. 35.

[104] Vgl. BIERGANS, ENNO: a.a.O., S. 29.

[105] KAMINSKI, BERT: Die persönliche Einkommensteuerpflicht, in: SteuerStud, 17. Jg. (1996), S. 399.

[106] Vgl. KAMINSKI, BERT: a.a.O., S. 399.

[107] Vgl. FÖRSTER, HARTMUT: Praxis der Besteuerung von Auslandsbeziehungen: Typische Fallgestaltungen für Inländer im Ausland und für Ausländer im Inland, Neuwied/Kriftel 1999, S. 280.

[108] Vgl. SCHULZE ZUR WIESCHE, DIETER: Die Besteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen nach dem Jahressteuergesetz 1996, in: IStR, 5. Jg. (1996), S. 106.

[109] Vgl. BIERGANS, ENNO: a.a.O., S. 41.

[110] Vgl. BIERGANS, ENNO: a.a.O., S. 41.

[111] Modifiziert entnommen aus EIGENDORF, MANFRED: a.a.O., S. 19.

[112] Modifiziert entnommen aus PLÜCKEBAUM, RUDOLF u.a.: a.a.O., S. 35.

[113] FLIES, ROLF: Die Umqualifikation der Einkünfte bei der beschränkten Steuerpflicht, in: DStZ, 83. Jg. (1995), S. 431.

[114] Vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

[115] Vgl. KAMINSKI, BERT: a.a.O., S. 401.

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Steuerliche Aspekte einer Wohnsitzverlagerung von Deutschland nach Monaco
Untertitel
Beispielhafte Darstellung und kritische Analyse
Hochschule
Universität des Saarlandes  (Steuerlehre)
Note
2.0
Autor
Jahr
2000
Seiten
90
Katalognummer
V73
ISBN (eBook)
9783638100519
ISBN (Buch)
9783638636599
Dateigröße
756 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Monaco, Aussensteuerrecht
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann (expert-comptable) Joel Wengler (Autor:in), 2000, Steuerliche Aspekte einer Wohnsitzverlagerung von Deutschland nach Monaco, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73

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