Postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts in der Informations- und Mediengesellschaft


Seminararbeit, 2006

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

2. Die besondere Problematik des postmortalen Persönlichkeitsrechts

3. Die Entwicklung - Der Fall „Mephisto“

4. Entstellung des Lebensbildes eines Verstorbenen – Der Fall „Adenauer“

5. Unlautere Verwendung eines Namens/Bildnisses eines Verstorbenen
5.1 Recht am eigenen Bild
5.2 Bilder einer Totenmaske – Der Fall „Bismarck“
5.3 Verwendung für kommerzielle Zwecke – Der Fall „Marlene Dietrich“

Fazit

Quellenverzeichnis

Einleitung

Die heutige Vermarktung von Elvis Presley bringt jährlich geschätzte 100 Millionen Dollar. James Dean erhielt für seine Filme etwa 10.000 Dollar Gage. Seine Erben verdienten seit seinem Tod 30 Millionen Dollar über Lizenzverträge. (Seifert, 1999, S.1890-1891)

Das Bildnis, der Name und andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale bekannter Persönlichkeiten werden zu Lebzeiten, aber auch nach ihrem Tod vermarktet. Besonders in der heutigen Informations- und Mediengesellschaft stellen sie einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Viele Unternehmen greifen auf prominente Persönlichkeiten zurück um ihr Produkt zu bewerben oder ihre Auflage zu steigern. Dabei werden die Persönlichkeitsrechte dieser Personen oftmals verletzt. Besonders problematischen Konflikten sieht sich die Justiz bei der Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen gegenüber.

Im Lauf dieser Seminararbeit wird diese spezielle Problematik herausgearbeitet. Dabei wird zu Beginn kurz auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die besondere Problematik des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingegangen. Anschließend wird mit Hilfe mehrerer Fälle die Entwicklung der Rechtssprechung in diesem Bereich portraitiert. Jeder der Fälle macht auf einen weiteren Aspekt dieses Themas aufmerksam. Strittige Fragen waren dabei lange Zeit, wie lange der Schutz nach dem Tod anhält, ob Schadensersatzforderungen gerechtfertigt sind und wem diese zustehen würden. Das sind nur wenige Gesichtspunkte, die bei diesem komplexen Thema bedacht werden mussten.

Anschließend erfolgen eine kurze Stellungnahme sowie ein Resümee über die vorgestellten Fälle und ein Ausblick auf die in Zukunft noch zu klärenden Probleme.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Anfangs wollte man die schwer abgrenzbare Definition des Umfangs des gebotenen Persönlichkeitsschutzes umgehen, also sah der Gesetzgeber seinerzeit von einer allgemeinen „deliktischen Generalklausel“ ab. Lediglich einzelne Bestandteile wie etwa das Namensrecht in § 12 BGB wurden explizit normiert. Doch bald war klar, dass es eines ausdrücklichen zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes bedurfte. Deshalb entwickelte der BGH 1954 in seiner „Leserbriefentscheidung“ aus den Art.1 I und 2 I GG einen umfassenden zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz: das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ehre, Ansehen in der Öffentlichkeit, die Privat- und Intimsphäre als das persönlichste Recht eines Menschen dürfen nur aufgrund eines überwiegenden Grundrechts Dritter eingeschränkt werden. In § 823 BGB, der gesetzlichen Regelung der Schadensersatzpflicht, taucht es als „sonstiges Recht“ bezeichnet auf. (Dejure Strafgesetzbuch, 2006a) Ehmann teilt das Persönlichkeitsrecht in fünf Schutzbereiche auf: Ehrenschutz, Identitätsschutz, Schutz gegen die Verbreitung von Geheimnissen, Schutz gegen die Erhebung von Geheimnissen sowie das Recht auf Selbstentfaltung. Es ist ein höchstpersönliches und deshalb unvererbliches Recht, das auf Grund seiner schweren Abgrenzbarkeit als Rahmenrecht gilt. (1997, S.195ff) Im Bereich des Medienrechts korreliert es meist mit dem Recht auf Information sowie der Meinungs- und Pressefreiheit.

2. Die besondere Problematik des postmortalen Persönlichkeits rechts

Eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bildet das postmortale Persönlichkeitsrecht. Anfangs stellte sich die „Frage, ob Tote eine ‚Ehre’ haben und ob diese geringeren Schutz als die Ehre Lebender verdient.“ (Wasserburg, 1988, S.223) Die Antwort der Justiz darauf war eindeutig und so werden auch Verstorbenen Persönlichkeitsrechte zugesprochen. Hier stellt nicht nur die Abwägung der Interessen Dritter und des betreffenden Individuums eine Gradwanderung dar. In diesem speziellen Fall erschwert sich die Problematik, da der eigentlich in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzte sich nicht mehr selbst verteidigen kann. Es stellen sich ganz neue Fragen: Wer darf die Interessen des Toten vertreten? Wie lang gelten Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus? Wie ist auf eine Veröffentlichung oder Vermarktung von Bildern eines Verstorbenen zu reagieren? Welche rechtlichen Schritte sind zulässig? Sind Schadensersatzforderungen genauso zu handhaben, wie bei einem Lebenden? Wem sollte dieser Schadensersatz zukommen? Sollte man die vermögenswerte Seite des Persönlichkeitsrechts nicht aussparen um eine Verdienstquelle durch einen Toten auszuschließen? Ist dies bei einer fortschreitenden Kommerzialisierung und Vermarktung von Prominenten überhaupt sinnvoll?

All diese Fragen haben die Juristen Jahrzehnte lang beschäftigt und werden dies wohl auch noch lange Zeit tun. Die rechtlichen Lösungen der Probleme sind schrittweise von Fall zu Fall erfolgt. Diese Entwicklung soll nun in den folgenden Kapiteln gezeigt werden.

3. Die Entwicklung - Der Fall „Mephisto“

Die Gerichte sahen sich in Deutschland erstmals mit der Problematik des postmortalen Persönlichkeitsschutzes im Fall „Mephisto“ konfrontiert. Dabei handelt sich um den gleichnamigen Roman von Klaus Mann. Er schrieb diesen im Exil und wirft darin der „Figur des Hendrik Höfgen angeblich kaum verschlüsselt seinem zeitweiligen Schwager Gustaf Gründgens das Taktieren mit den Nazis und sexuelle Perversion vor(…)“ (Seifert, 1999, S.1893). Das Buch erschien 1936 im Querido-Verlag in Amsterdam und 1956 in der DDR. Als das Buch 1964 in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht werden sollte, sind sowohl Klaus Mann als auch Gustaf Gründgens bereits verstorben. (LeMO Archiv, 2006) Der Adoptivsohn Gründgens’ sah die Persönlichkeitsrechte seines offiziellen Vormundes jedoch dadurch angegriffen und klagte gegen die Veröffentlichung. Er trat bis an das Bundesverfassungsgericht und erhielt Recht. Die Publikation des Romans wurde verboten. Erst 1980, also 18 Jahre nach Gründgens Tod wurde das Buch schließlich vom Rowohlt-Verlag doch herausgebracht. Seitdem ist es überall erhältlich und die Erben Gründgens’ haben „nicht mehr versucht, das Erscheinen des Buches zu verhindern.“ (Seifert, 1999, S.1894) Seit diesem Fall ist der postmortale Persönlichkeitsschutz zivilrechtlich anerkannt. (Seifert, 1999, S.1894) In der BGH-Entscheidung des Falles wird ebenfalls kurz auf die vermögendwerte Seite des Persönlichkeitsrechts eingegangen. Diese Problematik wurde also schon früh erkannt und so heißt es in der Entscheidung dass „das Persönlichkeitsrecht – abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen – als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist.“ (Seifert, 1999, S.1894) Auf diese spezielle Facette des postmortalen Persönlichkeitsrechts wird in Kapitel 5 noch genauer eingegangen. An dieser Stelle soll die mangelnde zeitliche Eingrenzung des Persönlichkeitsrechts eines Verstorbenen bedacht werden. Die kann laut BGH nicht generell festgelegt werden und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Es heißt nur allgemein, dass das Recht auf Schutz im Laufe der Zeit schwächer wird. (Seifert, 1999, S.1894)

4. Entstellung des Lebensbildes eines Verstorbenen – Der Fall „Adenauer“

Ein weiterer spannender Fall wurde am 24.09.1998 abgeschlossen. Dabei ging es um die Verwendung des Namens eines Verstorbenen für Parteienwerbung.

Im Zuge des Wahlkampfes 1998 sollte ein Werbespot im Fernsehen gezeigt werden, in dem es heißt: „Auch Konrad Adenauer und Kurt Schumacher würden deshalb heute Die Republikaner wählen.“ (o.V, 1999, S.1969) Der Verfügungskläger, der Enkel des Altbundeskanzlers Adenauer beantragte die Unterlassung der Ausstrahlung durch eine einstweilige Verfügung, die auch gestattet wurde. Der Kläger ist durch §77 II StGB auch dazu berechtigt diesen Antrag zu stellen. Dort heißt es:

§77 II StGB Antragsberechtigte

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht. (Dejure Strafgesetzbuch, 2006b)

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts in der Informations- und Mediengesellschaft
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
19
Katalognummer
V72910
ISBN (eBook)
9783638880862
Dateigröße
376 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Postmortaler, Schutz, Persönlichkeitsrechts, Informations-, Mediengesellschaft
Arbeit zitieren
Nadine Sulzberger (Autor:in), 2006, Postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts in der Informations- und Mediengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72910

Kommentare

  • Gast am 13.4.2008

    Postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts in der Informations- und Mediengesellschaft.

    Diese Arbeit hat keine einzige Fußnote, sondern nur den Quellenverzeichnis am Ende und war somit für mich leider nicht brauchbar.

Blick ins Buch
Titel: Postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts in der  Informations- und Mediengesellschaft



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