Aufbau, Aufgaben und Zielsetzung des DRSC


Seminararbeit, 2005

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entstehung und Aufgaben des DRSC
2.1. Rechtliche Voraussetzung und Gründung des DRSC als privates Rechnungslegungsgremium
2.2. Die Aufgaben des DRSC

3. Organisationsstruktur und Arbeitsweise des DRSC
3.1. Organe
3.1.1. Vorstand
3.1.2. Mitgliederversammlung
3.2. Gremien
3.2.1. Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR)
3.2.1.1. Mitglieder des DSR
3.2.1.2. Entwicklung von Standards
3.2.1.3. Anmerkungen zur Arbeit des DSR
3.2.2. Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC)

4. Fazit
Anhang I: Organisationsstruktur des DRSC
Anhang II: Standards und Standardentwürfe des DSR
Anhang III: Aktuelles Arbeitsprogramm des DSR

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die zunehmende Bedeutung der internationalen Kapitalmärkte für deutsche Unternehmen hat den deutschen Gesetzgeber bereits 1998 veranlasst, im Rahmen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), Möglichkeiten für eine stärkere Annäherung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an internationale Grundsätze zu eröffnen. Neben Änderungen des Aktiengesetzes (AktienG) und des Handelgesetzbuches (HGB) zu Prüfung und Bestätigungsvermerk sowie Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung enthielt das KonTraG als wesentlichen Bestandteil die Möglichkeit zur Einführung eines privaten Rechnungslegungsgremiums.

Idee und Ziel des Gesetzgebers war dabei, eine größere Flexibilität für die Weiterentwicklung der Rechnungslegung zu erlangen, um schneller auf neue Erfordernisse und Veränderungen reagieren zu können. Nach internationalen Vorbildern wurde das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als privates Rechnungslegungsgremium gegründet und durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) anerkannt. Das DRSC ist ein eingetragener, selbstlos tätiger Verein, mit Sitz in Berlin, der nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Als unabhängiges Standardisierungsgremium wurde der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) unter dem Dach des DRSC eingerichtet und führt die zur Erreichung der Ziele des DRSC erforderlichen Aufgaben aus.

International tritt das DRSC als German Accounting Standards Committee (GASC) und der DSR als German Accounting Standards Board (GASB) in Erscheinung.

Die Nachfolgende Arbeit widmet sich der ausführlichen Darstellung der Organisationsstruktur des DRSC, seinen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Zielen und beschreibt die Arbeitsweise des DSR.

2. Entstehung und Aufgaben des DRSC

2.1. Rechtliche Voraussetzung und Gründung des DRSC als privates Rechnungsgremium

Der grundlegende Wandel in der deutschen Rechnungslegung wurde durch die zunehmend globale Ausrichtung der Unternehmen und die steigenden Bedeutung internationaler Kapitalmärkte hervorgerufen. Durch diese Entwicklung tritt zunehmend die

kapitalmarktorientierte Rechnungslegung in den Vordergrund, bei der primär die

Informationsbedürfnisse der Investoren berücksichtigt werden. Kern dieser Berichterstattung ist die zeitnahe, umfassende und die wahren Vermögens- und Schuldverhältnissen darstellende Informationsgestaltung.

Als die damalige Daimler-Benz AG im Jahre 1993 erstmalig ihre Aktien an der New York Stock Exchance (NYSE) registrieren ließ, stellte dies ein besonderes Ereignis dar. In den Folgejahren haben sich immer mehr größere und auch mittlere deutsche Unternehmen, z.B. die Telekom, die Veba AG, Kapital auf Internationalen Kapitalmärkten beschafft. Deshalb mussten Voraussetzungen geschaffen werden, die es Investoren ermöglichen, Chancen und Risiken der angebotenen Aktien zu beurteilen.[1] Der handelsrechtliche Konzernabschluss, der vorrangig auf das Vorsichtsprinzip und den Gläubigerschutz ausgerichtet ist, genießt hinsichtlich seines Informationsgehaltes international wenig Anerkennung. Die durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) vom 20.04.1998 neu geschaffene Regelung des § 292a HGB ermöglichte es deutschen börsennotierten Mutterunternehmen vorübergehend, ihren Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen,[2] nämlich nach den United States – Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) oder den International Accounting Standards (IAS).[3]

Die Zulässigkeit des Gebrauchs dieser Standards war im Regelfall bis zum 31.12.2004 befristet. Für die im Artikel (Art.) 58 Satz 1 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) bezeichneten Unternehmen, nämlich börsennotierte Unternehmen, endet sie nach Art. 58 Abs.5 EGHGB mit Ablauf des Jahres 2006.[4]

Im Einzelabschluss bildet das HGB auch zukünftig die Basis der Rechnungslegung für alle deutschen Unternehmen. Als Konsequenz auf die zunehmende Anwendung angelsächsischer Rechnungslegungsnormen wurden mit dem §§ 342 und 342a HGB, eingeführt mit dem Gesetz zur Kontrolle im Unternehmensbereich (KonTraG) vom

27.04.1998, die Rahmenbedingungen für ein privates Rechnungslegungsgremium zur Entwicklung von Rechnungslegungsgrundsätzen nach internationalen Vorbild geschaffen. Gemäß § 342 Abs.1 Satz 1 HGB ist das BMJ befugt, eine privatrechtlich organisierte Einrichtung vertraglich anzuerkennen. Im § 342 Abs.1 Satz 2 HGB wurde festgelegt, dass nur solche Einrichtungen anerkannt werden, die satzungsmäßig gewährleisten, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern entwickelt und verabschiedet werden, vorausgesetzt die fachlich interessierte Öffentlichkeit wird aktiv in das Verfahren integriert.[5] Die vom DRSC entwickelten Standards sind als Empfehlungen zu verstehen und haben nicht den Rang einer Rechtsnorm. Gemäß § 342 Abs.2 HGB ergibt sich aus der Veröffentlichung durch das BMJ lediglich die Vermutung, dass die konzernrechnungslegungs betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) eingehalten wurden. Bei Nichtbeachten der vom DRSC erstellten Standards ergeben sich für die berichtenden Unternehmen jedoch keinerlei Konsequenzen.[6]

Am 3. September 1998 wurde zwischen dem DRSC und dem BMJ der Standardisierungsvertrag geschlossen, was dem DRSC die Anerkennung als Standardisierungsorganisation für Deutschland einbrachte.[7] Infolge dessen konnte auf die gemäß § 342a HGB vorgesehene Alternativlösung der Gründung eines Rechnungslegungsbeirates beim BMJ verzichtet werden.[8]

Der Fokus der in der Satzung des DRSC festgeschriebenen Ziele richtet sich auf die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Rechnungslegung, die Verbesserung der Qualität, die Internationalisierung der Konzernrechnungslegung, die Unterstützung der Gesetzgebung auf nationaler und EU-Ebene in allen Fragen der Rechnungslegung sowie auf die Förderung der Forschung und Ausbildung auf diesen Gebieten.[9]

2.2. Aufgaben des DRSC

Im § 342 Abs.1 Satz 1 HGB sind die drei Aufgaben genannt, die durch das DRSC in seiner Funktion als vom Gesetzgeber anerkanntes Rechnungslegungsgremium wahrgenommen werden; hierzu ausführende Institution ist der DSR.[10] Die zentrale Aufgabe ist die Entwicklung von Standards zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, die auf Mutterunternehmen beschränkt ist, die ihren Konzernabschluss nach den Regelungen des HGB erstellen. Um die deutsche Konzernrechnungslegung an international anerkannte Standards anzupassen, soll hier die Anwendbarkeit der internationalen Standards auf deutsche Unternehmen geprüft werden.[11]

Eine Harmonisierung mit internationalen Standards ist nur zulässig, wenn die Empfehlungen des DRSC nicht dem deutschen HGB und den GoB widersprechen. Hervorzuheben ist, dass das DRSC keine neuen GoB schaffen soll oder bestehende GoB modifizieren soll. Die Beratungsaufgabe gegenüber dem BMJ besteht darin, Bestandteile von Standards internationaler Vorbilder, z.B. den US-GAAP oder den IAS, so anzupassen, dass diese nicht gegen handelsrechtliche Vorschriften verstoßen. Das DRSC ist allerdings befugt, bestehende handelsrechtliche Wahlrechte einzuschränken oder abzuschaffen, ungeregelte Bereiche zu gestalten und bestimmte Rechnungsbegriffe auszulegen.[12] Aufgrund des von der europäischen Kommission im Februar 2001 veröffentlichten Vorschlags für eine Verordnung zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze ist es denkbar, dass das DRSC zukünftig vom deutschen Gesetzgeber ermächtigt wird, „die von der Europäischen Union (EU) freigegebenen IAS im Hinblick auf die deutschen Rahmenbedingungen verbindlich für die börsennotierten Unternehmen in Deutschland zu interpretieren“[13].

§ 342 Abs.1 Nr.2 HGB normiert als zweite Aufgabe des DRSC die Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften. Die Verpflichtung des deutschen Standardsetters zur Zusammenarbeit und unentgeltlichen Unterstützung des

Justizministeriums wurde im Standardisierungsvertrag festgeschrieben.[14] Die Beratungsaufgabe ist ausdrücklich nicht auf den Konzernabschluss beschränkt, so dass das DRSC indirekt Einfluss auf den Einzelabschluss und somit auch über das Maßgeblichkeitsprinzip auf die Steuerbilanz ausüben kann.[15] Mit dieser Aufgabe kann dem Wunsch nach verstärkter Ausrichtung auf internationale Rechnungslegungsstandards über die Konzernrechnungslegung hinaus am ehesten entsprochen werden. Die Auswirkung der Beratung ist jedoch kritisch zu sehen. Aufgrund der personellen Zusammensetzung des DRSC ausschließlich aus Rechnungslegern sowie die finanzielle Abhängigkeit von weltweit tätigen Unternehmen und internationalen Prüfungsgesellschaften stellt sich die Frage, ob das DRSC tatsächlich in der Lage ist unabhängig und überzeugend die deutsche Rechnungslegung zu reformieren.[16] Dieser Argumentation kann entgegen gehalten werden, dass die Kompetenz zur Ausgestaltung der Rechnungslegung auch weiterhin beim Gesetzgeber liegt.

Bei der dritten Aufgabe des DRSC, die im § 342 Abs.1 Satz 1 Nr.3 HGB festgeschrieben ist, handelt es sich um die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien; eine Aufgabe, die der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung besonders hervorgehoben hat. Bereits vor Einführung des § 342 HGB war gerade dieser Punkt Inhalt zahlreicher Diskussionen.[17] Ziel ist die Möglichkeit einer verstärkten Einflussnahme auf internationale Rechnungslegungsgremien. In erster Linie ist hier das International Accounting Standards Board (IASB) zu sehen um den Prozess der internationalen Standardsetzung nicht ausschließlich der angloamerikanischen Philosophie zu überlassen. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die Mitwirkung des DRSC in internationalen Standardisierungsgremien das deutsche Bilanzrecht stärker den internationalen Bilanzierungsgrundsätzen öffnet.[18] Für das DRSC dürfte diese Aufgabe von großem Interesse sein, da hier aktiv bei der Schaffung von allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandards mitgewirkt werden kann. Konkret wahrgenommen wird derzeit diese Aufgabe durch Hans-Georg Bruns, der als Liaison Board Mitglied die

deutschen Interessen beim IASB vertritt. In den Mittelpunkt der Arbeit ist diese Aufgabe allerdings erst durch die Strukturreform des International Accounting Standards Committee (IASC) und durch den EU-Verordnungsentwurf vom 13.Februar 2001 gerückt, der die verbindliche Anwendung von IAS bzw. International Financial Reporting Standards (IFRS) ab dem 1. Januar 2007 durch europäische Mutterunternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, vorschreibt. Ursprünglich war als Termin der 1. Januar 2005 geplant. Dieser Termin wurde auf Druck der deutschen Industrie, die hohe Kosten vor allem für die bisher nach US-GAAP bilanzierenden Unternehmen fürchten, um zwei Jahre verschoben.

Um die deutschen Interessen im Rahmen der Rechnungslegung in internationalen Gremien sachgerecht vertreten zu können, muss zunächst einvernehmen darüber erzielt werden, worin konkret die deutschen Interessen zu sehen sind.[19] Diese Entscheidung liegt nicht allein in der Hand des DRSC, sondern erfordert die Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Interessen aller beteiligten Wirtschaftsgruppen. Anzumerken ist, dass das angestrebte internationale Wirken nur dann erfolgreich sein kann, wenn die Institution DRSC national mehr Ansehen genießt.

Grundsätzlich dürfte die Einbindung des DRSC in die Schaffung internationaler Rechnungslegungsstandards die Akzeptanz sowohl auf Seiten der Rechnungslegungspflichtigen als auch in der Öffentlichkeit fördern.

3. Organisationsstruktur und Arbeitsweise des DRSC

Das DRSC erfüllt seine Vereinszwecke als Berufsverband für seine Mitglieder. Die Organe des DRSC sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die beiden Gremien Deutscher Standardisierungsrat (DSR) und das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC).[20] Daneben sind ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen und der (die) Generalsekretär(in) im Verein tätig. Die Mitglieder der Organe und Gremien setzen sich nur aus dem Personenkreis der Rechnungsleger zusammen. Rechnungsleger sind Personen, die Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der nationalen und internationalen Rechnungslegung nachweisen können, sowie prüfend, beratend und lehrend tätig sind.[21] Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Lizenzgebühren und Veröffentlichungen.[22] Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 250,00 Euro für natürliche Personen und steigt bis zu einem Beitrag von 50.000,00 Euro für Unternehmen die im Deutscher Aktienindex (DAX) geführt werden.[23] Die Finanzierung des DRSC hat immer wieder für Diskussionsstoff gesorgt. Der Finanzbedarf des Vereins ist sehr schwer greifbar. Im Vergleich zum IASB ist der Anteil der hauptamtlichen Mitarbeiter geringer, jedoch stellen die Ausgaben für Mieten der Geschäftsräume und die Reisekosten einen erheblichen Kostenblock dar. Es wird davon ausgegangen, dass die jährlichen Ausgaben des DRSC rund 1,5 bis 1,75 Millionen Euro betragen.[24] Die Beratungstätigkeit die das DRSC für das BMJ leistet muss laut § 342 HGB unentgeltlich ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die finanziellen Mittel, die besonders dem DSR für seine Arbeit bereitgestellt werden, durch den Verein selbst beschafft werden müssen.[25] Die dem Verein zufließenden Spenden stehen besonders im Mittelpunkt der Kritik. Die Vermutung ist naheliegend, dass ein Spender nicht ausschließlich einen wohltätigen Zweck verfolgt.

Sowohl Zusammensetzung als auch Finanzierung geben bisweilen Anlass zur Kritik.[26] Die Mitglieder des DSR dürfen weiterhin ihren beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen, mit der Folge, dass deren Unabhängigkeit zuweilen in Frage gestellt wird.

3.1. Organe

3.1.1. Vorstand

Der aus mindestens sieben und höchstens fünfzehn Mitgliedern bestehende Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und vier bis zwölf weiteren Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt werden.[27]

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und ein weiteres Mitglied bilden den Vorstandsausschuss und sind gesetzliche Vertreter des DRSC. Der Verein wird nach außen von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandsausschusses vertreten.[28] Aufgabe des Vorstands ist es, Grundsätze für die Arbeit des Vereins festzulegen.[29] Außerdem obliegt dem Vorstand u.a. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des DSR und des RIC, die Buchführung, die Veröffentlichung des Jahresberichts, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit, sowie alle Entscheidungen die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.[30]

Eine weitere Aufgabe des Vorstands ist es, eine(n) Hauptgeschäftsführer(in) zur Führung der Geschäfte der Geschäftsstelle zu bestellen, der/die den Titel Generalsekretär(in) führt.[31] Gegenüber den Mitgliedern der Gremien besitzt der Vorstand keinerlei Weisungsbefugnis.[32]

3.1.2. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Mitglied kann jede natürliche Person sein, die auf Grund erkennbarer Qualifikation oder Erfahrung im Bereich der Rechnungslegung den Zielen des Vereins nahe steht, sowie auch Unternehmen sofern die Mitgliedschaft einer Person obliegt, die Mitglied sein könnte.[33] Das DRSC hat derzeit 128 Mitglieder, 60 Unternehmen [davon 21 DAX- und 6 Midcap DAX (MDAX) Unternehmen] und 68 natürliche Personen.[34]

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal pro Jahr zusammen. Ihre Hauptaufgabe ist Wahl und Entlastung des Vorstands. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegeben, Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.[35]

[...]


[1] Vgl. Beatge, J. (1993), S.110.

[2] Vgl. Herzig, N. (2000), S. 104; Havermann, H. (2000), S. 121 ff.

[3] Vgl. Pellens, B. et alii (et al.) (1998), S. 785f.; Herzig, N. (2000), S. 104.

[4] Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 11.

[5] Vgl. Zitzelberger, S. (1998), S. 249.

[6] Vgl. Pellens, B. et al. (2001), S. 579.

[7] DRSC, Standardisierungsvertrag § 1 Abs. 1 (Internetquelle).

[8] Vgl. Moxter, A. (1998), S. 1425.

[9] Vgl. DRSC, Satzung § 2 Abs. 1 (Internetquelle).

[10] Vgl. Küting, K. et al. (2003), S. 133.

[11] Vgl. Pellens, B. et al. (1998), S. 791.

[12] Vgl. Baetge, J. et al. (2001), S. 770.

[13] Hahn, K. (2001), S. 1272.

[14] DRSC, Standardisierungsvertrag §§ 5 und 6 (Internetquelle).

[15] Vgl. Küting, K. et al. (2003), S. 134.

[16] Vgl. Moxter, A. (1998), S. 1427; Schildbach, T. (1999), S. 647.

[17] Vgl. Hoffmann, J. (2003), S. 51.

[18] Vgl. Schwab, M. (1999), S. 732.

[19] Vgl. Breidenbach, K. (1999), S.644.

[20] Ebenda , § 6; siehe Abbildung Anhang I: Organisationsstruktur des DRSC.

[21] Vgl. Paal, B. (2001), S. 53.

[22] DRSC, Satzung , § 16 (Internetquelle).

[23] Ebenda, § 5.

[24] Vgl. Hoffmann, J. (2003), S. 81.

[25] Vgl. Paal, B. (2001), S. 58.

[26] Vgl. Küting, K. et al. (2003), S. 134; vgl. Moxter, A. (1998), S. 1428; vgl. Ebke, W. (1999), S. 1199f.

[27] DRSC, Satzung § 7 Abs.1 (Internetquelle).

[28] Ebenda, § 7 Abs. 2.

[29] Ebenda, § 7 Abs. 3.

[30] Ebenda, § 7 Abs. 4 a-i.

[31] Ebenda, § 7 Abs. 6.

[32] Ebenda, § 7 Abs. 3.

[33] DRSC, Satzung § 4 Abs. 1 Satz 1 (Internetquelle).

[34] DRSC, Mitglieder des DRSC e.V. (Internetquelle).

[35] DRSC, Satzung § 11 Abs. 2 und 3 (Internetquelle).

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Aufbau, Aufgaben und Zielsetzung des DRSC
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
32
Katalognummer
V72299
ISBN (eBook)
9783638621670
Dateigröße
552 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aufbau, Aufgaben, Zielsetzung, DRSC
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. Detlef Fitzner (Autor:in), 2005, Aufbau, Aufgaben und Zielsetzung des DRSC, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72299

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