Mit dem SGB III in die Sozialhilfe?


Hausarbeit, 2002

17 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Das Haus der sozialen Sicherung
1.1 Die Versorgungsleistungen
1.2 Die Versicherungsleistungen
1.1.1 Die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
1.1.2 Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
1.1.3 Die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
1.1.4 Die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
1.1.5 Arbeitslosenversicherung (SGB III)

2. Sozialpolitische Intentionen am Beispiel des Arbeitsförderungsgesetzes
2.1 Historische Entwicklung des Arbeitsförderungsgesetztes
2.2 Grundsätze des Arbeitsförderungsgesetzes (SGB III)
2.3 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
2.3.1 Anspruchs und Bezugsbedingungen
2.3.2 Dauer und Höhe der Leistungen
2.4 Vom Arbeitslosengeld in die Sozialhilfe

3. Folgen des Abstiegs

Literaturverzeichnis

Erwerbstätigkeit ist in einer Arbeits- und Leistungsgesellschaft wie unserer die wichtigste Quelle für den Lebensunterhalt und die Vorsorge für Krankheit und Alter.

Geht diese verloren hat das nicht nur finanzielle sondern auch psychische Folgen für die Betroffenen. Identitätsverlust und schwere Depressionen können häufig Folgen von eintretender und eventuell länger andauernder Arbeitslosigkeit sein. Somit ist sie individuell wie Gesellschaftlich ein großes Problem.

Das oberste Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist die Arbeitsförderung.

Die Bundesanstalt für Arbeit ist darauf ausgerichtet Arbeitslosigkeit zu verhindern, bereits eingetretene zu beseitigen und Betroffene finanziell abzusichern.

Doch trotz dieser Ziele steigen die Arbeitslosenzahlen und bei lang anhaltender Arbeitslosigkeit droht der finanzielle, wie auch der soziale Abstieg des Betroffenen.

Ist es nicht Aufgabe der Sozialpolitik mit dem sozialen Sicherungssystem solche sozialen Notlagen zu lindern und/oder zu beseitigen?

Oder ist sie dazu da, soziale Notlagen systematisch zu zulassen?

Die historische Entwicklung der staatlichen Sozialversicherung zeigt, dass es dem Staat damals nicht um die Beseitigung sozialer Notlagen ging.

Denn die ab 1883 eingeführten Staatsgesetze galten zunächst lediglich der besonders „qualifizierten und deshalb privilegierten Schicht männlicher Arbeiter“.

(Wolf Wagner 1991:47)

Zunächst stellt sich jedoch die Frage wie das soziale Sicherungssystem funktioniert.

1. Das Haus der sozialen Sicherung

Das „Haus der sozialen Sicherung“ erklärt an Hand der drei Etagen bzw. Prinzipien die Funktion der Sozialpolitik.

1.1 Die Versorgungsleistungen

Das schützende Dach stellen die Versorgungsleistungen dar. Die beiden Formen „sozialer Ausgleich“ und „soziale Entschädigung“ werden aus Steuermitteln finanziert, aufgrunddessen werden keine Vorleistungen erbracht.

Anspruch auf Förderung nach den Versorgungsleistungen, haben Personen, die der Staat als unterstützungswürdig betrachtet. Voraussetzung ist jedoch eine Antragstellung.

Zu den Leistungen des „sozialen Ausgleichs“ gehören das Kindergeld, der Bafög und das Wohngeld.

Das Kindergeld dient der Förderung der Familien, es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt, somit hat jede Familie mit Kindern Anspruch auf Kindergeld. Aufgrunddessen ist der Empfängerkreis relativ groß, die Höhe aber gering. Desweiteren ist das Kindergeld keine Bedarfsdeckende Leistung, eine bewusst sozialstaatliche Strategie, die den Eigenantrieb der Eltern aufrechterhalten soll. Denn würde die Leistung den Bedarf decken, so besteht die Gefahr, dass das Eigenbemühen einschläft. („ Geißkannenprinzip“ und „Prinzip der Kurzen Decke“, Bellermann 2001:72)

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Mietkosten. Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn die Miete bzw. Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts überfordert.

Die staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bafög setzt die Bedürftigkeit des Schülers, des Studenten oder der Personen unter 30 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, voraus. Denn unabhängig von der eigenen finanziellen Situation, soll jeder die Chance haben, eine Ausbildung zu erhalten, die seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Die Höhe des Bedarfs ist abhängig von Ausbildung und Wohnort. So bestehen für Schüler und Studenten, die bei ihren Eltern wohnen oder auswärts untergebracht sind unterschiedliche Sätze. Das eigene Einkommen und Vermögen, sowie das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners werden auf diese Bedarfssätze angerechnet. Studierende erhalten die Förderung zu Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen. Somit besteht eine bedingte Rückzahlungspflicht.

Zu den Leistungen der „sozialen Entschädigung“ gehören das Opferentschädigungsgesetz und die Kriegsopferfürsorge.

Anspruch auf diese Art der Versorgungsleistungen haben Personen, die unverschuldet in bedrohende Lebenslagen geraten sind, wie z. B. Opfer von Gewalttaten, Kriegsopfer, Impfgeschädigte oder Wehr- und Zivildienstbeschädigte.

Um Unterstützung für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen einer Schädigung zu Erhalten ist eine Antragstellung Notwendig.

1.2 Die Versicherungsleistungen

Die fünf Säulen der Sozialversicherung symbolisieren einen sicheren Korpus. Die Versicherungsleistungen werden über Beiträge Finanziert. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet. Die Höhe bemisst sich in Prozentsätzen des Bruttolohns der Versicherten. Mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, hier werden die Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

Die Merkmale der Sozialversicherung sind zum einen das Solidaritätsprinzip, denn obwohl die Beiträge je nach Einkommen unterschiedlich hoch sind, sind die Versicherungsleistungen für alle gleich. Zum Anderen werden die Sozialleistungen nach dem Äquivalenzprinzip vergeben, d.h., dass sich Art, Höhe und Dauer der Leistung nach Höhe und Dauer der Beitragszahlung richtet.

Bei der gesetzlichen Sozialversicherung handelt es sich, innerhalb gewisser Granzen, um eine Pflichtversicherung. Ihr Kerncharakteristikum ist es, sich gegen Risiken, die sich aus der Erwerbsarbeit oder aus fehlender Erwerbsarbeit ergeben, zu versichern.

Die Sozialversicherung gilt deshalb als „sozial“, weil im Gegensatz zur Privatversicherung, die Familienmitglieder kostenlos mitversichert sind und die Beiträge nach dem individuellen Einkommen bemessen werden und nicht, wie in der Privatversicherung nach dem Risiko.

1.2.1 Die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören die gesundheitlichen Leistungen, diese werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip vergeben, das bedeutet, dem Bedarf entsprechend zu helfen, unabhängig von Dauer und Höhe der Beitragszahlung.

Eine weitere wichtige Leistung ist das Krankengeld. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt zunächst der Arbeitgeber das Gehalt für 6 Wochen weiter. Im Anschluss daran erhält man als Versicherter 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens jedoch 90% des letzten Nettolohns, von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld kann man höchstens für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren erhalten.

Als Arbeitnehmer ist man in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, wenn man mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 € monatlich übersteigt. Zu dem gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherungspflichtgrenze von 3375 € monatlich, bis zu diesem Einkommen ist man als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.

Die Höhe der Beiträge sind abhängig vom Einkommen der Versicherten. Der Durchschnittliche Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt rund 13,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen, diese werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Dabei gilt die Beitragsbemessungsgrenze, diese liegt wie die Versicherungspflichtgrenze bei 3375 € monatlich, das bedeutet der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich höchsten nach diesen Beträgen, auch wenn man mehr verdient.

1.2.2 Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)

Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, das bedeutet, wer der gesetzlichen Krankenversicherung angehört ist automatisch in der Pflegeversicherung.

Durch die Beitragszahlung erhalten die Versicherten einen Rechtsanspruch darauf, Hilfe zu erhalten, wenn sie pflegebedürftig werden, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage,

Die pflegebedürftigen Personen werden, für die Leistungsgewährung einer der drei Pflegestufen, I. erheblich, II. schwer und III. schwerst Pflegebedürftig zugeordnet. Die Leistungen ( Geld- oder Sachleistungen) richten sich nach der Pflegestufe und danach, ob jemand ambulant oder stationär gepflegt werden muss.

Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind ebenfalls Einkommensabhängig und auch hier gilt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von 3375 € .

Bis zum 01. Juli 1996 betrug der Beitragssatz 1 %. Zur Kompensation der Belastungen der Arbeitgeber aus den Beiträgen der Pflegeversicherung wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, deshalb gilt seit dem der Grundsatz der hälftigen Beitragszahlung von 1,7%.

1.2.3 Die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Die Rentenversicherung soll dafür sorgen, dass die Versicherten auch im Alter finanziell abgesichert sind.

Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sobald sie regelmäßig mehr als 15 Std. wöchentlich arbeiten und das Arbeitsentgelt 325€ monatlich übersteigt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entsprechend dem Beitragssatz von 19,01% je zur Hälfte getragen. Somit richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.500€ monatlich.

Die wichtigsten Leistungen der Rentenversicherung sind die Renten, dabei gibt es verschiedene Rentenarten (Altersrenten, Teilrente, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Todes).

Anspruch auf eine Rente wegen Alters haben nur Versicherte, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Somit gilt für den Bezug aller Altersrenten als Voraussetzung, dass ein bestimmtes Lebensalter (Altersgrenze) erreicht, die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt und ein Rentenantrag gestellt wurde. Die Regelaltersgrenze kann ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bezogen werden. Voraussetzung ist jedoch die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren.

1.2.4 Die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Als Arbeitnehmer sowie als Auszubildender ist man grundsätzlich unfallversichert, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Darüber hinaus, sind Kinder die eine Kindertagesstätte besuchen, Schüler und Studenten durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Und zwar für die Dauer der Arbeitszeit, Schulzeit etc. sowie während des direkten Hin- und Rückwegs zur und von der Arbeitsstelle.

Die Unfallversicherung schützt vor den Folgen von Versicherungsunfällen und sorgt für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits- gefahren.

Die Leistungen der Unfallversicherung reichen von der Übernahme der Behandlungskosten, über die Zahlung von Verletzten-, Pflege- und Sterbegeld, bis hin zur Rentenzahlung.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt. Die Höhe der Beiträge richten sich nach dem Bruttoverdienst des Arbeitnehmers sowie dem Grad der Unfallgefahr, somit liegt der Beitragssatz zwischen 1 und 1,5%.

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Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Mit dem SGB III in die Sozialhilfe?
Hochschule
Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe  (Sozialarbeit)
Note
2,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
17
Katalognummer
V7210
ISBN (eBook)
9783638145350
ISBN (Buch)
9783656722298
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialhilfe
Arbeit zitieren
Jennifer Arnscheidt (Autor:in), 2002, Mit dem SGB III in die Sozialhilfe?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7210

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