Risikoadjustierte Bepreisung von Krediten

Gemäß der Solvabilitätsverordnung (SolvV) und der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)


Diplomarbeit, 2007

106 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung: Die Bedeutung des riskoadäquaten Pricings von Krediten gemäß den neuen Eigenkapitalregelungen

2 Der Weg zu Basel
2.1 Entwicklungsgeschichte der Bankaufsicht
2.2 Grundkonzeption von Basel
2.3 Schwachpunkte des Eigenkapitalakkords nach Basel
2.4 Zielsetzung des neuen Eigenkapitalakkords
2.5 Verabschiedung und Zeitplan des neuen Eigenkapitalakkords

3 Basel II - Der neue Baseler Eigenkapitalakkord
3.1 Begriffsdefinitionen des Eigenkapitals
3.2 3-Säulen-Konzept von Basel
3.2.1 Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen
3.2.2 Säule 2: Überprüfung durch die Aufsicht
3.2.3 Säule 3: Marktdisziplin
3.3 SolvV und MaRisk: Nationale Umsetzung des neuen Akkords
3.4 Ermittlung der Mindestkapitalanforderungen für Kreditrisiken gemäß der Solv
3.4.1 Kreditrisiko-Standardansatz
3.4.2 Die IRB-Ansätze
3.4.3 Kreditrisikominderungstechniken

4 Finanztheoretischer Ansatz zur Kalkulation risikogerechter Kreditkonditionen
4.1 Determinanten des Kreditzinses
4.2 Risikoloser Fremdkapitalmarktzins
4.2.1 Realer Fremdkapitalkostensatz
4.2.2 Inflationsrisikoprämie
4.2.3 Laufzeitprämie
4.3 Liquiditätsrisikoprämie
4.4 Kreditausfallrisikoprämie
4.4.1 Standardrisikokosten
4.4.2 Eigenkapitalkosten
4.5 Kosten der Kreditbearbeitung und Gewinnmarge
4.6 Zusammenfassung und Vergleich der Resultate mit Konditionen aus der Praxis
4.7 Auswirkungen der SolvV auf die Kreditkosten für Unternehmen

5 Zusammenfassende Betrachtung und Ausblick

6 Anhang

Literaturverzeichnis

Danksagung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Effekt undifferenzierter Kreditkonditionen

Abbildung 2: Gefahr der Fehlallokation des Kapitals durch Basel

Abbildung 3: Eigenmittel der Kreditinstitute

Abbildung 4: Das 3-Säulen-Konzept von Basel

Abbildung 5: Unterlegungspflichtige Risiken

Abbildung 6: Übersicht der Ansätze nach Basel

Abbildung 7: Kategorisierung der operationellen Risiken

Abbildung 8: Die vier Prinzipien des Supervisory Review Process

Abbildung 9: Offenlegungspflichten im Rahmen der dritten Säule

Abbildung 10: Umsetzung von Basel II in deutsches Recht

Abbildung 11: Nationale Umsetzung und Aufbau der Solv

Abbildung 12: Eigenkapitalunterlegung nach Basel I und Solv

Abbildung 13: Ratingcodes externer Ratingagenturen

Abbildung 14: Prinzip des Ratingverfahrens

Abbildung 15: Risikoparameter im IRB-Ansatz

Abbildung 16: Bestimmung der Verlustquote

Abbildung 17: Klassifizierung der Aktiva des Anlagebuches im IRB-Ansatz

Abbildung 18: Kreditzinsbestandteile und ihre primären Faktoren

Abbildung 19: Erwartete und unerwartete Verluste

Abbildung 20: Deckung des unerwarteten Verlustes mit Eigenkapital

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bonitätsgewichte der einzelnen Schuldnerkategorien

Tabelle 2: Weg bis zum Inkrafttreten von Basel

Tabelle 3: Zeitplan der nationalen Umsetzung von Basel

Tabelle 4: Risikogewichte für Forderungen an Staaten

Tabelle 5: Risikogewichte für Forderungen an andere öffentliche Stellen

Tabelle 6: Risikogewichte für Forderungen an Banken und Wertpapierhäuser

Tabelle 7: Risikogewichte für Forderungen an Unternehmen

Tabelle 8: Zulässige Sicherheiten zur Kreditrisikominderung

Tabelle 9: Prognosen 3-Monats-Euribor und Inflation

Tabelle 10: Laufzeitadjustierte PD ohne Berücksichtigung von ..Bonitätsmigrationen

Tabelle 11: Historische Ausfallraten

Tabelle 12: Schätzung der erwarteten, laufzeitadjustierten Ein-Jahres-

Tabelle 13: Ermittlung der Standardrisikokosten

Tabelle 14: Korrelationsabschläge ausgewählter Unternehmensgrößen

Tabelle 15: Ermittlung der Eigenkapitalkostenprämie

Tabelle 16: Ermittlung der Default Risk Premium

Tabelle 17: Ermittlung des Kreditzinses

Tabelle 18: Bonitätsbedingte Wertvernichtung

Tabelle 19: Vergleich mit Kreditkonditionen aus der Praxis

Tabelle 20: Auswirkungen der SolvV auf die Kreditzinsen der Unternehmen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung: Die Bedeutung des riskoadäquaten Pricings von Krediten gemäß den neuen Eigenkapitalregelungen

Im Dezember 2006 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen die neuen Eigen-kapitalregelungen der seit Anfang Januar geltenden Solvabilitätsverordnung (im Folgenden SolvV), die eine stärkere Orientierung der Eigenkapitalunterlegung an das Kreditrisiko der Kreditnehmer verlangt. Nach Basel I war ein Kreditinstitut dazu verpflichtet, 8 % des Kreditbetrages als regulatorisches Eigenkapital zu hinterlegen. Somit musste eine Bank gemäß den alten Regelungen für Kunden guter Bonität denselben Eigenkapitalbetrag hinterlegen wie für Kunden schlechter Bonität. Diese Verfahrensweise führte jedoch dazu, dass die bonitätsschwachen von den bonitätsmäßig guten Schuldnern subventioniert wurden. Denn der Kreditpreis der bonitätsmäßig schlechten Kreditnehmer war nicht hoch genug, um die tatsächlichen Ausfallrisiken des Kreditnehmers abzudecken. Das daraus resultierende Risikoprämiendefizit wurde so durch einen unangemessen hohen Kreditpreis für bonitäts-mäßig gute Kunden vereinnahmt. Deshalb war wesentliches Ziel der neuen Baseler Eigen-kapitalvereinbarungen, die geforderte Eigenkapitalunterlegung vom Kreditausfallrisiko des Schuldners abhängig zu machen. So werden ab dem 1. Januar 2007 in Deutschland durch die Regelungen der SolvV und der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (im Folgenden MaRisk) Kredite an Schuldner schlechter Bonität mit einem höheren Eigenkapitalbetrag hinterlegt als Kredite an Schuldner, die eine gute Bonität aufweisen. Die bonitätsabhängige Eigenkapitalunterlegung wird dazu führen, dass sich die Kreditzinsen für Kreditnehmer schlechter Bonität im Vergleich zu den alten Eigenkapitalregelungen erhöhen werden. Dies könnte sich insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen in Deutschland als nach-teilig erweisen, da ein Großteil dieser Unternehmen aufgrund ihrer niedrigen Eigenkapitalquoten ungünstigeren Bonitätsklassen zugeordnet wird. Allerdings beinhaltet die SolvV Regelungen, die kleine und mittelgroße Unternehmen entlasten werden. Trotzdem ist die Angst vor enormen Kreditpreissteigerungen beträchtlich, denn insbesondere die kleineren Unternehmen wissen oftmals nicht, wie sich ihre Kreditkonditionen zusammensetzen und wie groß der Anteil ihres Kreditrisikos am Kreditzins ist.

Daher ist Ziel dieser Arbeit, die Auswirkungen der neuen Eigenkapitalregelungen auf die Kreditzinsen für deutsche Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bonität zu quanti-fizieren. Dafür werden im Rahmen dieser Arbeit die einzelnen finanztheoretischen Kreditzinskomponenten erläutert und einige auf empirische Daten basierende Verfahren vorgestellt, mit denen die einzelnen Zinskomponenten abgeschätzt werden können. Dabei liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit darin, die bankaufsichtlich geforderte Eigenkapitalunterlegung zu bestimmen und somit Aussagen über die Auswirkungen der neuen Eigenkapitalregelungen auf die Kreditkonditionierung zu treffen.

Gang der Untersuchung:

Das der Einleitung anschließende zweite Kapitel stellt zunächst den Weg zu den neuen Baseler Eigenkapitalanforderungen dar. In diesem Kapitel wird auf die historische Entwicklung der Bankaufsicht (Abschnitt 2.1) eingegangen. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel die Grundkonzeption von Basel I vorgestellt (Abschnitt 2.2) und die Schwachpunkte der alten Regelungen beschrieben (Abschnitt 2.3). Anschließend erfolgt die Darstellung der Ziele von Basel II (Abschnitt 2.4) und ein Überblick über den Zeitplan des neuen Akkords (Abschnitt 2.5).

Das dritte Kapitel befasst sich mit dem Regelwerk der neuen Eigenkapitalanforderungen. Im Rahmen dessen wird der Eigenkapitalbegriff erläutert (Abschnitt 3.1) sowie das 3-Säulen-Konzept von Basel II beschrieben (Abschnitt 3.2). Darauf aufbauend erfolgt die Darstellung der Umsetzung der Baseler Eigenkapitalvereinbarungen in deutsches Recht (Abschnitt 3.3). Den Abschluss des dritten Kapitels bilden schließlich die Ansätze zur Ermittlung der Mindestkapitalanforderungen für Kreditrisiken unter Berücksichtigung der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen der SolvV und MaRisk (Abschnitt 3.4). Dabei beinhaltet dieser Abschnitt neben der Erläuterung des Kreditrisiko-Standardansatzes (Abschnitt 3.4.1) und der auf internen Ratings basierenden Ansätze (Abschnitt 3.4.2) auch eine Übersicht über die aufsichtsrechtlich zugelassenen Kreditrisikominderungstechniken (Abschnitt 3.4.3).

Im vierten Kapitel erfolgt die Darstellung eines finanztheoretischen Ansatzes zur Kalkulation von risikoadjustierten Kreditkonditionen. Das Kapitel gibt zunächst einen Überblick über die Bestandteile des Kreditzinses (Abschnitt 4.1). Es folgt die Erläuterung der einzelnen Deter-minanten des Kreditzinses sowie die Darstellung möglicher Ansätze, die Werte der einzelnen Komponenten mit Hilfe öffentlich zugänglicher Informationen selbst abzuschätzen (Abschnitt 4.2 bis 4.6). Anschließend werden die geschätzten Kreditzinsen mit Kreditkonditionen aus der Praxis verglichen (Abschnitt 4.7). Der letzte Abschnitt beschäftigt sich mit den Auswirkungen der neuen Eigenkapitalregelungen auf die Kreditzinsen. Hierbei werden die Unterschiede in der Eigenkapitalunterlegung zwischen der alten und der neuen Eigenkapitalregelung herausgestellt. Das letzte Kapitel besteht aus einer abschließenden Zusammenfassung und einem kurzen Ausblick.

2 Der Weg zu Basel II

Mit Basel II wird eine umfassende Regelung zur Neugestaltung der Kreditvergabevorschriften der Kreditinstitute bezeichnet. Im Gegensatz zu früheren bankaufsichtsrechtlichen Re-gelungen bilden nunmehr risikosensitive Mindestkapitalanforderungen sowie strengere Über-prüfungs- und Transparenzvorschriften die Vorgaben für das Kreditgeschäft der Banken, um das Risiko von Bankinsolvenzen zu reduzieren und die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten. Dieses Kapitel behandelt deshalb neben der Entwicklungsgeschichte der Banken-aufsicht insbesondere die Grundkonzeption des alten Akkords, wobei schwerpunktmäßig die Schwachpunkte der alten Regelungen und die daraus resultierenden Gefahren für die Kreditinstitute beschrieben werden. Abgeleitet von den Schwachstellen von Basel I wird an-schließend die Zielsetzung des neuen Akkords dargestellt. In diesem Abschnitt werden zudem die möglichen Folgen der neuen Eigenkapitalregelungen für Kreditinstitute und Kreditnehmer behandelt. Im letzten Kapitelabschnitt werden schließlich die einzelnen Entwicklungsphasen des Basel II Rahmenwerks vom 1. Neugestaltungsvorschlag des Baseler Ausschusses bis zum Inkrafttreten Anfang 2007 beschrieben.

2.1 Entwicklungsgeschichte der Bankaufsicht

Der Bankaufsicht kommt in modernen Volkswirtschaften eine wichtige Rolle zu. Denn in der Regel werden sowohl der Finanzsektor als auch die Realwirtschaft durch Krisen in der Bankenbranche deutlich stärker beeinflusst als durch Krisen in anderen Branchen. Deshalb sind fundamentale Anliegen der bankaufsichtlichen Regulierung die Förderung der finanziellen Stabilität der Banken und die Begrenzung systemischer Risiken durch die Vorgabe von Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten.[1]

Die erste allgemeine Bankaufsicht ist anlässlich der Bankenkrise im Jahr 1931 per Not-verordnung[2] entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt im Bankensektor im Wesentlichen der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die Reichsregierung richtete nach dem Zusammenbruch der Darmstädter und Nationalbank ein fünfköpfiges Kuratorium ein, das durch die allgemeine Überwachung der Kreditinstitute das Vertrauen zum Kreditgewerbe wiederherstellen sollte.[3] Im Jahr 1934 wurde mit dem „Reichsgesetz über das Kreditwesen“ eine darüber hinausgehende Bankaufsicht etabliert. Dieses Gesetz bildete die Grundlage für das im Jahr 1962 in Kraft getretene Kreditwesengesetz (im Folgenden KWG).

Aufgrund der weltweiten Bankenkrise in den 70er Jahren wurde 1974 bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel der Baseler Ausschuss für Bankaufsicht gegründet. Das Hauptziel des Gremiums, das sich aus Vertretern der Notenbanken und Bankaufsichtsbehörden der zehn führenden Industrienationen[4] (G-10-Staaten) sowie der Schweiz und Luxemburg zusammensetzt, war die Förderung der Sicherheit und der Stabilität des inter-nationalen Banken- und Finanzsystems. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehörten ins-besondere die Ausarbeitung und die Vereinbarung von Standards für die international tätigen Kreditinstitute[5] und die anschließende Formulierung von Empfehlungen, die im Großen und Ganzen akzeptiert und umgesetzt wurden. Im Falle Deutschlands wurden die Empfehlungen des Ausschusses in das KWG überführt, nachdem sie zunächst Bestandteil Europäischer Richtlinien wurden.[6]

Im Dezember 1987 unterbreitete der Baseler Ausschuss einen Vorschlag zur Messung des Eigenkapitals für international tätige Kreditinstitute, weil die Eigenkapitalausstattung der weltweit wichtigsten Kreditinstitute aufgrund des anhaltenden Verdrängungswettbewerbes auf einen Besorgnis erregend tiefen Stand gefallen war.[7] Dieser Vorschlag wurde nach einer Konsultationsphase mit der Kreditwirtschaft im Juli 1988 von den Zentralbankgouverneuren der G-10-Staaten verabschiedet. Dabei war das Ziel dieses gemeinsamen Regelwerkes, international tätige Kreditinstitute zu einer Mindesteigenkapitalausstattung zur Abdeckung der eingegangenen Kreditrisiken zu verpflichten und einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.[8] Der Ausschuss beschloss, „ein System zur Kalkulation des für Verluste aus riskanten (Kredit-) Geschäften vorzuhaltenden Eigenkapitals einer Bank einzuführen“[9] und legte als Risikobegrenzungsnorm einen einheitlichen Solvabilitätskoeffizienten für Adressausfall-risiken fest. Dieses als Baseler Eigenkapitalakkord (kurz Basel I) bekannte Konzept bildete bis zum endgültigen Inkrafttreten der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarungen (kurz Basel II) die Basis der Kalkulation des Eigenkapitals, das die Banken bei Kreditvergaben zur Unterlegung der eingegangen Kreditrisiken vorzuhalten haben. In Deutschland wurden diese Vereinbarungen Ende 1992 im Rahmen der 4. Novelle des KWG in nationales Recht transformiert.[10] So folgt der § 10 KWG inhaltlich konkretisierende Grundsatz I über die Eigenkapitalausstattung der Banken den Baseler Eigenkapitalvereinbarungen von 1988, der EU-Solvabilitäts- und der EG-Eigenmittelrichtlinie von 1989.[11]

Angesichts der starken Ausweitung des Derivate- und Handelsgeschäftes der Banken wurden diese Richtlinien 1996 durch die Vorschriften zur Eigenkapitalunterlegung von Marktrisiken ergänzt und von der EU als Kapitaladäquanzrichtlinie (CAD: Capital Adequacy Directive) übernommen.[12] Durch diese Richtlinien werden die Kreditinstitute zusätzlich verpflichtet, Marktrisiken in Abhängigkeit der aus dem Handelsbuch ermittelten Risikopositionen mit Eigenkapital zu unterlegen.[13]

Jedoch gerieten die bestehenden Vereinbarungen Mitte der 90er Jahre zunehmend in die Kritik. Denn die Kapitalmärkte haben sich seit Inkrafttreten von Basel I dahingehend ge-ändert, dass Investoren risikosensitiver geworden sind und für risikobehaftete Engagements entsprechend höhere Renditen erwarten.[14] So begann mit der Veröffentlichung des ersten so genannten Konsultationspapiers des Baseler Ausschusses im Juni 1999 der Weg für die am 31. Dezember 2006 in Kraft tretenden neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarungen.

Rückblickend auf mehr als ein Jahrzehnt Anwendung von Basel I lässt aber zweifellos das Fazit zu, dass sich die Baseler Eigenkapitalvereinbarungen von 1988 als Meilenstein der internationalen Bankenharmonisierung erwiesen haben. Denn das ursprünglich nur für international tätige Banken konzipierte Regelwerk hat sich zum bankaufsichtlichen Eigenkapitalstandard in über 100 Ländern für Kreditinstitute unterschiedlichster Größe ent-wickelt.[15]

2.2 Grundkonzeption von Basel I

Der Grundgedanke von Basel I besteht in der Begrenzung der vom Kreditinstitut ein-gegangenen Kreditrisiken durch Eigenkapitalhinterlegung.[16] Dementsprechend müssen Banken gemäß dem vom Baseler Ausschuss im Jahr 1988 vorgelegten Akkord die von ihnen ein-gegangenen Kreditrisiken mit einem Standardsatz von 8 % (Solvabilitätskoeffizient) Eigen-kapital unterlegen. Aus einer anderen Sicht betrachtet bedeutet dieses für Kreditinstitute, dass das vergebene Kreditvolumen das 12,5-fache des regulatorischen Eigenkapitals nicht überschreiten darf.[17] Dabei muss das Kreditinstitut darauf achten, dass diese Anforderungen täglich eingehalten werden.

Besonderes Merkmal der Bankenrichtlinie sind die für die definierten Kreditnehmergruppen fest vorgegebenen Bonitätsgewichtungssätze, die die Eigenkapitalanforderung eines Kredites bestimmen.[18] Die folgende Tabelle zeigt die vier Schuldnerkategorien und das dazugehörige Bonitäts- bzw. Risikogewicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 : Bonitätsgewichte der einzelnen Schuldnerkategorien[20]

Gemäß der Tabelle 1 werden Kredite an Firmen- oder Privatkunden grundsätzlich mit einem einheitlichen Bonitätsgewicht von 100 % gewichtet. Dies bedeutet, dass ein unbesicherter Firmenkredit in Höhe von 1.000.000 € gemäß den Regelungen von Basel I mit 8 %, also 80.000 € haftendem Eigenkapital unterlegt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

wobei: EKreg: regulatorisches Eigenkapital

BW: Bonitätsgewicht

SolvK: Solvabilitätskoeffizient

KS: Kreditsumme

Dagegen entfällt bei Staaten, sofern sie zur Länderzone A gehören, aufgrund ihres Risiko-gewichtes von 0 % eine Unterlegung mit Eigenkapital.

Forderungen gegenüber Kreditinstituten mit Sitz in der Länderzone A erfahren aufgrund eines vermindernden Risikogewichtes von 20 % ebenfalls erhebliche Erleichterungen bezüglich der geforderten Eigenkapitalausstattung. Für Kredite an Länder und Banken, die der Länderzone B angehören, gilt wie für alle übrigen Forderungen ein Risikogewicht von 100 % und somit die Standardanforderung von 8 % Eigenkapitalunterlegung. Eine darüber hinausgehende Risikodifferenzierung existiert praktisch nicht.[21] Die Höhe des Bonitätsgewichtes richtet sich demnach nicht nach der tatsächlichen Bonität des Kreditnehmers, sondern nach der Kreditnehmerart. Demzufolge bieten die alten Regelungen gemäß Basel I für Banken keinen Anreiz, die Kreditkonditionen an die Bonität des Kunden anzupassen.[22]

2.3 Schwachpunkte des Eigenkapitalakkords nach Basel I

Der Anfang 2007 von Basel II abgelöste Eigenkapitalakkord enthält trotz der allgemein an-erkannten Verdienste große Schwachpunkte. Die Hauptproblematik bei den Eigenkapitalvereinbarungen von 1988 ist die fehlende Berücksichtigung der Bonität des Schuldners bei der Festlegung der Eigenkapitalunterlegungspflicht.[23] Die starre und undifferenzierte Einteilung der Kreditnehmer in die einzelnen Risikokategorien hat zur Folge, dass sich die Bonität des einzelnen Schuldners nicht ausreichend in dessen Kreditkonditionen widerspiegelt.[24] So müssen Banken für solide wirtschaftende Unternehmen mit hervorragenden Zukunftsaussichten den gleichen Eigenmittelbetrag vorhalten wie für Unternehmen, die ein sehr hohes Risikopotenzial besitzen.[25] Bezieht man die regulatorische Eigenmittelanforderung an einen Kredit als Kostenbestandteil in die Kreditpreiskalkulation mit ein, verursacht die alte aufsichtliche Behandlung des Kreditrisikos eine Fehlbepreisung von Krediten.[26]

Der daraus resultierende undifferenzierte Kreditzinssatz hat zur Konsequenz, „dass eine Subventionierung bonitätsschwacher Kunden erfolgt und Wettbewerbsverzerrungen begünstigt werden“[27]. Das bedeutet, dass Kreditkunden mit guter Bonität über die Kreditkonditionen mit zu hohen Kapitalkosten belastet werden.

Dagegen beinhaltet der Kreditzins von Kreditkunden mit schlechter Bonität eine zu niedrige Risikoprämie, die zur Deckung ihrer Ausfallrisiken für die Bank nicht ausreicht.[28] Die folgende Abbildung macht den Effekt undifferenzierter Risikoprämien deutlich. Bei der undifferenzierten Kalkulation der Risikoprämie zahlen bonitätsmäßig gute Kreditnehmer, also beispielsweise AAA-geratete Unternehmen, einen höheren Bonitätsspread als sie gemäß ihrem geringeren Ausfallrisiko zahlen müssten.[29]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Effekt undifferenzierter Kreditkonditionen

Quelle: Vgl. Schmeisser, W. / Mauksch, C. [2005], S. 296.

Die Folge ist, dass bonitätsmäßig gute Kunden sich weigern werden, den vergleichsweise hohen Kreditzins zu zahlen. Sie beschaffen sich die von ihnen benötigten Mittel bei einer anderen Bank bzw. am Kapitalmarkt (Kundenverlustpotenzial). Umgekehrt verhält es sich bei Kreditnehmern mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit bzw. mit einem schlechten Rating. Denn diese profitieren von dem im Verhältnis zu ihrem Ausfallrisiko günstigen Kreditzins und bleiben der Bank als Kunden erhalten. Darüber hinaus werden weitere bonitätsschwache Kreditnehmer angezogen, die ebenfalls von den zu niedrigen Kreditkonditionen profitieren wollen (Verlustkundenpotenzial). Allerdings führt eine undifferenzierte Konditionierung von Krediten nicht nur zu einer Abwanderung der guten Risiken bei Verbleib bzw. Zuwanderung der schlechten Risiken[30], sondern gleichzeitig auch zu einer systematischen Verschlechterung der Qualität des Kreditportfolios. Dieser Effekt wird auch Adverse Selection Effect genannt.

Ein weiterer Schwachpunkt der alten Regelungen besteht in der Anfälligkeit gegen Eigen-kapitalarbitrage durch das verstärkte Aufkommen neuer Produkte wie Kreditderivate und Asset Backed Securities[31]. Kreditinstitute werden dazu veranlasst, risikoärmere Aktiva aus der Bilanz zu entfernen und diese gegen risikoreichere Aktiva in der Bilanz auszutauschen.[32] Diese wiederum generieren i.d.R. einen höheren Ertrag, da die Bank bei Kreditnehmern schlechterer Bonität höhere Margen verlangen kann, ohne dass sich das erhöhte Risiko auf die Kosten für die Eigenkapitalvorhaltung niederschlägt.[33] Dieses Vorgehen führt schließlich dazu, dass sich die Qualität des Bankkreditportfolios nachhaltig verschlechtert und sich somit die Gefahr einer Bankinsolvenz erhöht. Eine weitere Folge der Möglichkeit zur Eigenkapitalarbitrage ist der fehlende Anreiz für Kreditinstitute, ihr Risikomanagement auszubauen und somit ausreichend Risikovorsorge zu betreiben.

Ebenfalls zu kritisieren ist die eingeschränkte Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien und die fehlende Berücksichtigung moderner Instrumente der Kreditrisikominderung. Letztere werden mittlerweile in der Bankpraxis sehr häufig und erfolgreich eingesetzt. Dazu zählen bilanzielle Nettingvereinbarungen[34] und Collateral Agreements[35] sowie die bereits erwähnten Kreditderivate und Asset Backed Securities. Des Weiteren wird beklagt, dass im Gegensatz zu den Marktpreisrisiken bankinterne Schätzverfahren zur Ermittlung des Kredit-risikos aufsichtlich nicht zugelassen sind. Zudem berücksichtigt Basel I nicht die Laufzeiten der Kredite und die in der modernen Portfoliotheorie beschriebenen Diversifikationseffekte.[36]

Schließlich kommt zu den bereits aufgezählten Schwächen hinzu, dass Basel I keine Eigen-kapitalanforderung für das operationelle Risiko vorsieht. Bisher konzentrierte sich das Risiko-management der Banken vor allem auf Markt- und Kreditrisiken.[37] Doch spektakuläre Zusammenbrüche und Unternehmenskrisen der letzten Jahre (z.B. Barings, Daiwa u.a.) haben gezeigt, welche Schäden neben Markt- und Kreditrisiken auch operationelle Risiken ver-ursachen können.

In der Summe führen diese Schwächen zu einer Aufweichung der bankaufsichtlichen Eigenkapitalvorschriften. Denn die aufsichtsrechtlich geforderte Eigenkapitalunterlegung (regulatorisches Eigenkapital) stimmt nicht mit der betriebswirtschaftlich erforderlichen Eigenkapitalunterlegung (ökonomisches Eigenkapital) überein. Dies zieht je nach Bonität des Schuldners - wie in Abbildung 2 zu sehen ist - eine Unter- bzw. Überkapitalisierung nach sich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gefahr der Fehlallokation des Kapitals durch Basel I

Aufgrund der erheblichen Schwachstellen von Basel I bestand deshalb auf breiter Basis ein Konsens darüber, die Eigenkapitalvereinbarungen von 1988 zu überarbeiten.

2.4 Zielsetzung des neuen Eigenkapitalakkords

Das Hauptziel des neuen Akkords ist wie bei Basel I die Sicherung der Stabilität und Solidität des internationalen Finanzsystems. Ein weiteres Ziel des Ausschusses besteht darin, für einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken verschiedener Staaten zu sorgen. Deshalb beabsichtigt der Baseler Ausschuss mit Basel II, die bankaufsichtliche Effizienz zu verbessern.[38] Insofern besteht die zentrale Aufgabe des Ausschusses darin, die Unzulänglichkeiten von Basel I zu beseitigen, um die banktypischen Risiken (Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken) umfassender und risikoadäquater erfassen zu können.

Dabei legt Basel II ein besonderes Gewicht auf die Koppelung der erforderlichen Eigenmittelunterlegung an die Bonität des jeweiligen Schuldners.[39] Bei der Berechnung der erforder-lichen Eigenkapitalausstattung werden Fortschritte der Banken im Risikomanagement und in der Bonitätsbeurteilung berücksichtigt. Denn laut Basel II dürfen die Kreditinstitute neben Ratings externer Agenturen auch interne Bonitätseinschätzungsverfahren dazu verwenden, um die Höhe der aufsichtlich geforderten Eigenkapitalunterlegung zu bemessen. Diese Maß-nahme soll dazu führen, dass die regulatorischen Eigenkapitalkosten der Kreditinstitute als Teil der Kreditzinskalkulation von der Bonität und nicht wie bisher von der Art des Schuldners abhängen.[40] Demnach wird die Höhe des zu unterlegenden Eigenkapitals im Vergleich zum alten Akkord deutlich risikodifferenzierter ausfallen. Daraus folgt, dass die Kredit-institute zukünftig die erhöhte Bonitätsabhängigkeit der Eigenkapitalanforderungen an ihre Kunden in Form von risikoadjustierten Preisen weitergeben werden. Potenzielle Kreditnehmer mit guter Bonität werden somit – bei identischer und nicht vollständiger Besicherung der Forderung – Kredite zu günstigeren Konditionen erhalten als bonitätsmäßig schlechte Kreditnachfrager. Dieser Mechanismus ist am Bondmarkt schon lange zu beobachten, denn Schuld-verschreibungen von Emittenten mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besitzen in der Regel höhere Renditen als Papiere von Schuldnern mit niedriger Ausfallwahrscheinlichkeit.[41] Außerdem wird die durch den alten Akkord begünstigte Subventionierung bonitätsschwacher Kreditnehmer in der Zukunft keine Bedeutung mehr haben. Zudem wird der Anreiz für Banken zur Eigenkapitalarbitrage durch den neuen Akkord ebenfalls beseitigt.

Ein weiterer Vorteil der risikodifferenzierten Eigenmittelunterlegung nach Basel II besteht darin, dass sich regulatorisches und ökonomisches Kapital in ihrer Höhe deutlich weniger unterscheiden werden, als es bisher der Fall war. Denn die Kreditinstitute werden in der Zukunft darum bemüht sein, „die wirtschaftlichen Risiken der Kreditvergabe im Kontext des gesamten Kreditportfolios möglichst genau zu quantifizieren“[42] und im ökonomischen Kapital zusammen zu fassen. An dieser Stelle werden die Kreditinstitute mit einer geringeren erforderlichen Eigenkapitalunterlegung belohnt, die die fortschrittlichsten und genauesten internen Risikomessverfahren einsetzen. Bei der Überprüfung dieses bankinternen Verfahrens stützt sich der Baseler Ausschuss nicht nur auf die Beurteilungskompetenz der nationalen Bankaufsichten (2. Säule)[43], sondern auch auf die Mechanismen des Marktes (Offen-legungspflichten gemäß Säule 3)[44]. Dies könnte dazu führen, dass die Kreditinstitute unter den neuen Eigenkapitalregelungen mit ihrem gegenwärtigen Eigenmittelbestand zukünftig sogar ein höheres Kreditvolumen generieren können. Denn bislang war bei der bonitätsunabhängigen Eigenkapitalunterlegung ein gewisses Eigenkapitalpolster als Risikopuffer erforderlich, der ökonomisch als Preis für die mangelnde Risikoorientierung der Eigen-kapitalvorsorge durch die Banken interpretiert werden konnte.[45] Seit Beginn des Jahres 2007 können die Kreditinstitute aufgrund der risikodifferenzierten Eigenmittelunterlegung dieses Sicherheitspolster an Eigenkapital freisetzen und damit weitere Kredite vergeben. Die risikoorientierte Eigenkapitalunterlegung nach Basel II fördert aus diesem Grund auch eine ständige Weiterentwicklung des institutseigenen Risikomanagements. Eine weitere Erneuerung von Basel II, die zu einer Entlastung des Eigenkapitals einer Bank führt, erlaubt den Gebrauch moderner Instrumente zur Kreditrisikominderung und erweitert den Kreis der bankaufsichtlich anerkannten Sicherheiten und Garantien.

Für die Kreditnehmer hingegen bedeutet die risikoorientierte Bepreisung von Krediten, dass sie im Unterschied zur alten Kreditvergabepraxis zukünftig in der Lage sind, ihre Kredit-konditionen aktiv zu beeinflussen. Eine gute Bonität bedeutet für die Bank ein geringeres Risiko, dass der Kredit ausfällt.[46] Außerdem bietet Basel II den Unternehmen einen Anreiz, ihre Eigenkapitalquote zu erhöhen. Damit sinken die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers und somit auch die für den Kredit erforderliche Eigenkapitalunterlegung. Dieser Effekt schlägt sich wiederum positiv auf ihre Kreditkonditionen nieder.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Basel II für beide Kreditvertragsparteien zu erheblichen Veränderungen ihrer finanziellen Rahmenbedingungen führt. Die Kreditinstitute sind aufgrund der neuen Regelungen zu einem wesentlich sensibleren Umgang mit den ein-gegangenen Risiken aufgefordert, um sowohl bankaufsichtsrechtliche als auch kapitalmarktbedingte Sanktionierungen zu vermeiden. Dagegen hat der neue Akkord für den Kreditnehmer zur Folge, dass dieser seine betriebswirtschaftlichen Entscheidungen verstärkt in Hinblick auf seine eigene Bonität ausrichten muss. Die im Jahre 2005 verabschiedeten risikosensitiven Eigenkapitalregelungen tragen demnach dazu bei, dass die Kreditnachfrage von Investoren mit schlechter Bonität durch einen höheren Kreditzins gedämpft wird, während Investoren mit einer guten Bonität von einem niedrigen Kreditzins profitieren.[47]

2.5 Verabschiedung und Zeitplan des neuen Eigenkapitalakkords

Nach jahrelangen Verhandlungen haben die Notenbankgouverneure und Aufsichtsbehörden der G-10-Staaten den neuen Eigenkapitalakkord für Banken verabschiedet. Der Baseler Ausschuss für Bankaufsicht veröffentlichte am 26. Juni 2004 unter dem Titel: „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards, A Revised Framework” ein Papier zur Revision der Eigenkapitalvereinbarungen von 1988. Dieses Papier stellt vorläufig die endgültige Fassung der neuen internationalen Eigenkapitalregelungen dar. Zudem wurde es im Juli 2005 durch die Regelungen über die Behandlung von Doppelausfalleffekten („Double-Default-Effect“) und Handelsaktivitäten ergänzt.

Der Weg zum Baseler Rahmenwerk begann mit dem Erscheinen des ersten so genannten Konsultationspapiers des Baseler Ausschusses unter dem Titel „A new Capital Adequacy Framework“ am 3. Juni 1999.[48] Nach der Veröffentlichung dieses Papiers hatten interessierte Parteien wie Banken, Vertreter von Bankaufsichten sowie Wissenschaftler, die sich mit der Thematik der Bankenregulierung auseinandergesetzt haben, die Möglichkeit, in Form von Änderungswünschen und -vorschlägen Stellung zu nehmen.[49] Diese wurden in das im Januar 2001 vom Baseler Ausschuss vorgelegte zweite Konsultationspapier eingearbeitet. An-schließend hatten die zuvor bereits erwähnten Parteien erneut die Möglichkeit, Ver-besserungsvorschläge vorzubringen, so dass im April 2003 schließlich das dritte und letzte Konsultationspapier erschien. Seitdem hat der Basler Ausschuss weitere Papiere veröffentlicht, die aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht in die eigentlichen Basel II Regelungen aufgenommen wurden. Diese Papiere beziehen sich auf einzelne Punkte des neuen Regel-werkes und beinhalten detaillierte Vorschläge für die bankaufsichtlichen Anforderungen. So wurde im Oktober 2003 die wichtige Vereinbarung getroffen, dass erwartete Verluste aus Kreditausfällen von der Unterlegungspflicht befreit sein sollen, wenn sie durch Wert-berichtigungen abgedeckt sind.[50]

Begleitet wurden die Konsultationspapiere von so genannten quantitativen Auswirkungs-studien (QIS: Quantitative Impact Study), um Daten über die möglichen Wirkungen der neuen Regelungen auf die Eigenkapitalanforderungen der Banken zu sammeln.[51] Die letzte Aus-wirkungsstudie (QIS 5) erschien im Juni 2006 und beinhaltete unter anderem die Aus-wirkungen der neuen Regelungen zur Berücksichtigung des Double-Default-Effektes[52]. Darüber hinaus wurde der im Jahr 2004 eingeführte Skalierungsfaktor im internen Rating-ansatz von 1,06 bestätigt, der die Formel des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (kurz IRBA) zur Bestimmung des Bonitätsgewichtes beeinflusst.[53]

Parallel zu den Baseler Konsultationspapieren veröffentlichte die EU-Kommission zur Neufassung der EU-Eigenmittelanforderungen eigene Konsultationsdokumente. Davon waren zwei EU-Richtlinien betroffen: zum einen die konsolidierte Bankenrichtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (EU-Bankenrichtlinie) und zum anderen die Kapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (EU-Eigenkapitalrichtlinie). Am 14. Juli 2004 wurde schließlich der erste Kommissionsvorschlag zur Neufassung der betroffenen Richtlinien, die mit dem Arbeitstitel der „Dritten Kapitaladäquanzrichtlinie“ (CAD 3: Capital Adequacy Directive III) bezeichnet wurden, vorgestellt. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments veröffentlichte im August 2005 einen auf Basis des Richtlinienentwurfs erarbeiteten Bericht über den Richtlinienvorschlag („Radwan-Report“) und verabschiedete die Richtlinie am 28. September 2005 unter dem Namen „Capital Requirement Directive“ (kurz CRD).[54] Diese Richtlinie sorgte schließlich dafür, dass die Baseler Regelungen nicht nur für international tätige Banken sondern auch für alle euro-päischen Banken Geltung erlangen. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Veröffent-lichungen und Entscheidungen bis zum Inkrafttreten des neuen Akkords Ende 2006 dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2 : Weg bis zum Inkrafttreten von Basel II

In Deutschland basierten die Eigenmittelregelungen für Banken auf den §§ 10 und 22 KWG, wobei der § 10 KWG den Banken eine angemessene Eigenmittelausstattung vorgeschrieben hat. Diese Vorschrift wurde bislang durch den Grundsatz I konkretisiert. Auf die Umsetzung der CRD in deutsches Recht wird in Kapitel 3.3 näher eingegangen.

3 Basel II - Der neue Baseler Eigenkapitalakkord

Der zu Beginn des Jahres 2007 in Kraft getretene neue Baseler Eigenkapitalakkord sieht eine stärkere Orientierung der Eigenkapitalunterlegung für Kredite an den ökonomischen Risiken von Kreditnehmern vor. In diesem Kapitel wird deshalb auf das Regelwerk des neuen Eigenkapitalakkords eingegangen. Das Kapitel wird durch die Klärung des Eigenkapitalbegriffs eingeleitet und befasst sich anschließend mit dem 3-Säulen-Konzept von Basel II. In diesem Abschnitt werden neben den im Rahmenwerk verankerten Mindesteigenmittelvorschriften (Säule 1) auch das bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren (Säule 2) und die Trans-parenzvorschriften erläutert (Säule 3). Der nächste Abschnitt behandelt die nationale Um-setzung des Baseler Eigenkapitalakkords in Form der MaRisk und der SolvV. Die Re-gelungen der SolvV und der MaRisk stellen schließlich im letzten Abschnitt die Basis für die Beschreibung der Ansätze zur Ermittlung der Mindestkapitalanforderungen für Kreditrisiken dar.

3.1 Begriffsdefinitionen des Eigenkapitals

In der Kreditwirtschaft kommt dem Eigenkapital der jeweiligen Kreditinstitute eine besondere Bedeutung zu, da das Eigenkapital das Kreditvergabepotenzial einer Bank begrenzt. Das Eigenkapital dient als eine Art Risikopuffer in Zeiten hoher Kreditausfälle und soll die Bank vor einer Existenz bedrohenden Schieflage schützen. Das Eigenkapital der Kreditinstitute besitzt somit eine Haftungs- und Sicherungsfunktion. Aus der Bankensicht wird der Begriff des Eigenkapitals wie folgt unterschieden:

- Bilanzielles Eigenkapital
- Ökonomisches Eigenkapital
- Regulatorisches Eigenkapital

Das bilanzielle Eigenkapital wird auch als Buchwert des Eigenkapitals bezeichnet. Es umfasst das gezeichnete Kapital, die Kapital- und Gewinnrücklagen sowie den Reingewinn.

Das ökonomische Eigenkapital hat die Aufgabe, die ökonomischen Risiken einer Bank, also die unerwarteten Verluste aus Markt-, Kredit- und sonstigen Risiken, zu einem bestimmten Sicherheitsniveau zu decken.

Das regulatorische Eigenkapital stellt das aufsichtsrechtlich geforderte Eigenkapital dar. Gemäß § 10 KWG müssen die Kreditinstitute „im Interesse der Erfüllung ihrer Ver-pflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben.“[55] Diese Eigenmittel setzen sich, wie die nachstehende Abbildung illustriert, aus dem haftenden Eigenkapital und Drittrangmittel zusammen. Sowohl Basel I als auch die neuen Regelungen fordern eine Eigenkapitalquote - also das Verhältnis vom regulatorischen Eigenkapital einer Bank und den risikogewichteten Ak-tiva - von 8 %.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Eigenmittel der Kreditinstitute

Dabei ist lediglich haftendes Eigenkapital ohne Einschränkungen zur Unterlegung von Kreditrisiken geeignet. Innerhalb des haftenden Eigenkapitals ist das Kernkapital vollständig und das Ergänzungskapital maximal in Höhe des Kernkapitals haftungsfähig, wobei die Summe aus nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag höchstens die Hälfte des Kernkapitals ausmachen dürfen. Drittrangmittel dürfen bei der Ermittlung der haftenden Mittel nicht berücksichtigt werden.[56]

Des Weiteren fand Ende 2004 eine das Eigenkapital betreffende Änderung des Baseler Eigen-kapitalakkordes statt. Demnach müssen die Banken lediglich die unerwarteten Verluste aus dem Kreditgeschäft mit Eigenkapital unterlegen, da in der Praxis für die erwarteten Verluste Wertberichtigungen gebildet werden.

3.2 3-Säulen-Konzept von Basel II

Das Basel II Konzept besteht aus drei Säulen und soll die Stabilität des internationalen Finanzsystems stärken. Der Ansatz umfasst neben Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule 1) auch eine umfassende Bankaufsicht (Säule 2) und eine unter dem Stichwort „Transparenz und Marktdisziplin“ eingebundene erweiterte Offenlegungspflicht (Säule 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Das 3-Säulen-Konzept von Basel II

Die erste Säule von Basel II definiert die quantitativen und qualitativen Mindesteigenkapitalanforderungen zur Ermittlung der regulatorischen Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten. Im Fokus der Betrachtung stehen hierbei das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das operationelle Risiko. Die alten Richtlinien zur Unterlegung des Marktrisikos bleiben dabei praktisch unverändert. Hinsichtlich der Kredit- und operationellen Risiken schlägt der Ausschuss unterschiedliche Verfahren und Ansätze zur Messung vor.[57]

Die zweite Säule repräsentiert den bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process). Die Aufgabe der nationalen Bankaufsichten besteht darin, die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eigenkapitalunterlegung sicher zu stellen. In Deutschland führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) den Super-visory Review Process durch. Dieser umfasst neben gesteigerter Informationsrechte hinsichtlich der institutsinternen Ratingverfahren auch individuelle Eingriffsmöglichkeiten in die Bankpolitik der Banken.[58] Die mit dem Titel „Marktdisziplin“ bezeichnete dritte Säule soll den bankaufsichtlichen Überwachungsprozess durch eine Kontrolle des Kapitalmarktes mittels Offenlegungen unterstützen. Diese Säule des Baseler Rahmenwerkes zielt darauf ab, dass die Kapitalmarktteilnehmer Kreditinstitute mit gutem Risikoverhalten z.B. durch ent-sprechend günstige Finanzierungskonditionen belohnen. Andererseits wird erwartet, dass Banken, die ihre Risiken nicht ausreichend mit Eigenkapital unterlegt haben, durch die Kapitalmarktteilnehmer mit schlechteren Finanzierungskonditionen sanktioniert werden.[59]

Jedoch dürfen die drei Säulen nicht isoliert voneinander betrachtet werden, sondern sollen bei der Verwirklichung des Zieles der risikoorientierten Eigenmittelausstattung der Bank zu-sammenwirken. So dürfen die Institute bestimmte Verfahren zur Ermittlung der notwendigen Eigenkapitalunterlegung (1. Säule) nur dann anwenden, wenn diese von der Bankaufsicht eingehend geprüft wurden (2. Säule) und die Bank die Finanzmärkte über die Ausgestaltung der Systeme im Rahmen der Offenlegung informiert hat (3. Säule).

3.2.1 Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen

Wie bereits geschildert, werden in der ersten Säule die quantitativen Anforderungen an eine risikosensitive Eigenkapitalausstattung formuliert. Dabei verfolgt der Baseler Ausschuss das Ziel, die Risiken eines Kreditinstituts möglichst genau zu quantifizieren. Analog zu Basel I darf auch nach dem neuen Akkord das Verhältnis vom haftenden Eigenkapital zu risiko-gewichteter Aktiva 8 % nicht unterschreiten.

[...]


[1] Vgl. Hofmann, G. (2003), S. 3.

[2] Verordnung über Aktienrecht, Bankaufsicht und über Steueramnesie.

[3] Vgl. Schmeisser, W. / Mauksch, C. / Schindler, F. (2005), S. 17.

[4] G-10-Staaten: USA, Kanada, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Schweden und Japan.

[5] Vgl. Heim, G. (2006), S. 25.

[6] Vgl. Süchting, J. (2004), S. 366.

[7] Vgl. Cluse, M. / Dernbach, A. / Engels, J. / Lellmann, P. (2005), S. 19.

[8] Vgl. Schmidtbauer, M. (2004), S. 5.

[9] Behr, P. / Fischer, J. (2005), S. 38.

[10] Vgl. Schulte-Mattler, H. / Manns, T. (2005a), S. 530.

[11] Vgl. Deutsche Bundesbank (1998), S. 67.

[12] Vgl. Wolf, M. (2005), S. 6.

[13] Vgl. Beinert, C. (2003), S. 32.

[14] Vgl. Cluse, M. / Dernbach, A. / Engels, J. / Lellmann, P. (2005), S. 20.

[15] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16.

[16] Vgl. Schmeisser, W. / Mauksch, C. / Schindler, F. (2005), S. 17.

[17] Vgl. Beinert, C. (2003), S. 32.

[18] Vgl. Wolf, M. (2005), S. 6.

[19] zur Zone A im Rahmen der Bonitätsgewichtung zählen folgende Staaten: Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea Republik, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschech. Republik, Türkei, Ungarn, USA, Zypern (Website: Bafin (2004)).

[20] Ergänzung: Bonitätsgewicht von 10% für bestimmte Schuldverschreibungen und 70% für Kredite von Bausparkassen.

[21] Vgl. Vollbracht, R. / Quinten, D. (2004), S. 169.

[22] Vgl. Kampmann, U. (2004), S. 8.

[23] Vgl. Übelhör, M. / Warns, C. (2004), S. 19.

[24] Vgl. Bisani, H.(2004), S. 115.

[25] Vgl. Schmeisser, W. / Mauksch, C. / Schindler, F. (2005), S. 20.

[26] Vgl. Wolf, M. (2005), S. 6.

[27] Heim, G. (2006), S. 26.

[28] Vgl. Schmeisser, W. / Mauksch, C. (2005), S. 296.

[29] Vgl. Beinert, C. (2003), S. 38.

[30] Vgl. Beck, A. / Lesko, M. (2003), S. 316.

[31] Forderungsbesichertes Wertpapier.

[32] Vgl. Cluse, M. / Dernbach, A. / Engels, J. / Lellmann, P. (2005), S. 20.

[33] Vgl. Übelhör, M. / Warns, C. (2004), S. 19.

[34] Unter Netting ist das Verrechnen von gegenläufigen Zahlungsansprüchen verstehen.

[35] Vereinbarung über zu stellende Sicherheiten.

[36] Vgl. Kampmann, U. (2004), S. 8.

[37] Vgl. Romeike, F. (2004), S. 16f..

[38] Vgl. Schulte-Mattler, H. / von Kenne, U. (2004), S. 38.

[39] Vgl. Winkeljohann, N. / Diekel, C. (2004), S. 91.

[40] Vgl. Burkhardt, K. / Gaumert, U. (2006), S. 60.

[41] Vgl. Groß, T. / Lohfing, A. (2004), S. 165.

[42] Zielke, A. (2004), S. 26.

[43] Vgl. Kapitel 3.2.2, S. 25.

[44] Vgl. Kapitel 3.2.3, S. 27.

[45] Vgl. Nitschke, A./ Brockmann, H.(2004), S. 51.

[46] Vgl. Reichling, P. (2003), S. 15.

[47] Vgl. Reichling, P. (2003), S. 15.

[48] Vgl. Schulte-Mattler, H. / Manns, T. (2005a), S. 530.

[49] Vgl. Behr, P. / Fischer, J. (2005), S. 39.

[50] Vgl. Nitschke, A. / Brockmann, H. (2004), S. 48.

[51] Vgl. Schulte-Mattler, H. / Manns, T. (2005a), S. 531.

[52] Gleichzeitiger Ausfall von Kreditnehmer und Sicherungs- bzw. Garantiegeber.

[53] Vgl. Kapitel 3.4.2, S. 46.

[54] Vgl. Cluse, M. / Cremer, A. (2006), S. 2.

[55] Website: BaFin (1998): http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm (§ 10 KWG).

[56] Vgl. Übelhör, M. / Warns, C. (2004), S. 18.

[57] Vgl. Schöne, F. (2003), S. 94f..

[58] Vgl. Heim, G. (2006), S. 35.

[59] Vgl. Wolf, M. (2005), S. 11.

Ende der Leseprobe aus 106 Seiten

Details

Titel
Risikoadjustierte Bepreisung von Krediten
Untertitel
Gemäß der Solvabilitätsverordnung (SolvV) und der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
Hochschule
Technische Universität Dortmund
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
106
Katalognummer
V71871
ISBN (eBook)
9783638624053
ISBN (Buch)
9783638701723
Dateigröße
3252 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschreibt die quantitativen Auswirkungen der neuen Eigenkapitalregelungen auf die Kreditzinsen für deutsche Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bonität und stellt einige auf empirische Daten basierende Verfahren zur Abschätzung der einzelnen finanztheoretischen Kreditzinskomponenten vor.
Schlagworte
Risikoadjustierte, Bepreisung, Krediten, Berücksichtigung, Regelungen, Solvabilitätsverordnung, Mindestanforderungen, Risikomanagement
Arbeit zitieren
Christian Brigadski (Autor:in), 2007, Risikoadjustierte Bepreisung von Krediten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71871

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