Die Religionspolitik Theodosius' des Großen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

29 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung: Hintergrund und Regierungsantritt

2. Quellen

3. Die Religionspolitik Theodosius’ I
3.1. Die antihäretische Religionspolitik
3.1.1. Das Edikt cunctos populos (380)
3.1.2. Ausgewählte Maßnahmen und Gesetze
3.1.2.1. Die erste legislative Phase (380-384)
3.2.2.2. Die zweite legislative Phase (388-391)
3.2.2.3. Die dritte legislative Phase (391-394)
3.1.3. Die Konzile von Konstantinopel (381–382–383)
3.2. Die antiheidnische Religionspolitik
3.2.1. Ausgewählte Maßnahmen und Gesetze
3.2.1.1. Die erste legislative Phase (381-391)
3.2.1.2. Die zweite legislative Phase (391-394)
3.2.2. Die Ausschreitungen der Christen gegen Heiden

4. Schlussfolgerung

5. Bibliographie
5.1. Quellen
5.2. Literatur

1. Einführung: Hintergrund und Regierungsantritt

Die Entwicklung des antiken Christentums hatte sich während der ersten drei Jahrhunderte als ein langwieriger und schmerzvoller Prozess erwiesen, der sich jedoch als unaufhaltsam herausstellte und im Jahre 313 im Mailänder Toleranzedikt[1] der Kaiser Konstantin I. und Licinius gipfelte. Der auf dem Konzil von Nicäa 325[2] vereinbarte orthodoxe Glaube an die Wesenseinheit Christi und des Vaters fand während der folgenden Jahrzehnte eine unterschiedliche religionspolitische Umsetzung unter den Söhnen Konstantins und deren Nachfolgern. Während im Westen des Reiches vor allem die Augusti Constans, Valentinian I. und Gratian eine nicänerfreundliche Haltung einnahmen, förderten im östlichen Reichsteil besonders Constantius II. und Valens[3] antinicänische Strömungen.[4] Die Etablierung des nicänischen Christentums im Westen fand schließlich 379 in der Rücknahme des im Jahr zuvor erlassenen Toleranzedikts Gratians eine neue Basis,[5] wohingegen im Osten des Reiches die innere Zerrissenheit des Christentums an ihren Höhepunkt gelangt war. Besonders die Dominanz der arianischen Gruppierungen hatte durch die persönliche Toleranz und Unterstützung der Kaiser die Anhänger Nicäas auf die Seite gedrängt[6] und nach dem Tod des Kaisers Valens einen „an Chaos grenzenden Zustand“[7] hinterlassen. Gerade in Konstantinopel war die Gemeinschaft der Gläubigen in viele verschiedene Häresien gespalten.[8]

Vor diese Ausgangslage wurde Theodosius, der am 19. Januar 379 von Gratian zum Mitaugustus für den östlichen Reichsteil erhoben worden war,[9] gestellt. Theodosius stammte aus dem Nordwesten Spaniens und hatte seine Erziehung in einem nicänisch-orthodoxen Elternhaus genossen.[10] Bei seinem Regierungsantritt sah sich der Kaiser mit einer innenpolitischen Lage konfrontiert, die von Streitigkeiten christlicher Gruppierungen geprägt war. Doch da „Innenpolitik in der Hauptsache gleich Kirchenpolitik [war], und [...] [die] Eingliederung der christlichen Kirche in den Staatsorganismus [...] mit der Absicht, im Christentum eine Quelle des Heils zu erschließen [...] ein wesentlicher Inhalt des politischen Denkens [...] geworden war“,[11] setzte sich Theodosius vor diesem Hintergrund das Ziel, die Kircheneinheit im Osten durch die Erhebung des nicänisch-katholischen Christentums zur einzigen Staatsreligion vollständig wiederherzustellen.

Im folgenden Verlauf dieser Arbeit soll die antihäretische und antiheidnische Gesetzgebung im Codex Theodosianus auf die Bemühungen des Kaisers um religiöse Einheit untersucht und im Spiegel weiterer zeitgenössischer Quellen in ihrer Wirksamkeit bewertet werden. Exemplarisch für das persönliche Engagement des Kaisers in der Auseinandersetzung mit den Häretikern soll zusätzlich seine Rolle auf den Konzilen von Konstantinopel 381-383 beleuchtet werden.

Die im Folgenden angeschnittenen Themen werden nur einen eingeschränkten Einblick in die Religionspolitik Theodosius’ bieten können, da es der Analyse weit mehr Aspekte und Ereignisse (beispielsweise der Begegnungen mit Bischof Ambrosius von Mailand) bedarf, um die gewaltige Komplexität dieses Themas zu erfassen.

Ziel ist es trotzdem, anhand der hier aufgeführten Punkte festzustellen, inwieweit sich das religiöse Klima im ausgehenden vierten Jahrhundert durch die Gesetzgebung Theodosius’ geändert hat.

2. Quellen

Die maßgebliche rechtliche Quelle zur theodosianischen Gesetzgebung für den Historiker ist der Codex Theodosianus (CT), der von den Kaisern Theodosius II. und Valentinian III. in Auftrag gegeben und 438 fertiggestellt wurde. Er umfasst eine Sammlung kaiserlicher Gesetze seit dem Jahr 312, die insofern die Periode der theodosianischen Legislatur vollständig mit einschließt.

Als wichtigste literarische Quelle gilt die Kirchengeschichte des Sozomenos, einem griechischen zeitgenössischen Kirchenhistoriker. Dessen juristische Ausbildung unterschied ihn insofern von seinen Zeitgenossen, da er als einziger christlicher Autor Zugang zum CT besaß und in seinem Werk die Reflexion einiger Gesetze vornahm.[12] Daher muss Sozomenos auch als notwendige kritische Quelle zur Rechtslage der Religionspolitik Theodosius’ erachtet werden.

Zwei weitere Kirchengeschichten, jedoch ohne direkten Bezug auf die im CT enthaltenen Gesetze, wurden von den ebenfalls griechischen zeitgenössischen Autoren Sokrates Scholastikos und Theodoret von Kyros verfasst. Während Sokrates vor allem über die antihäretische Religionspolitik des Kaisers berichtete, setzte Theodoret den inhaltlichen Schwerpunkt seines Werkes verstärkt auf die Heidenproblematik.[13] Allen drei bisher genannten Autoren gemeinsam ist die positive Beurteilung des Kaisers als frommer Christ und die – wenn auch unterschiedliche - Bewertung der Rolle Theodosius’ auf den Konzilen von Konstantinopel.[14] Als ein weiterer Vorteil der drei genannten Quellen gilt die Tatsache, dass deren Autoren, die zwar noch als zeitgenössisch gelten, trotzdem erst einige Jahrzehnte nach der Regierungszeit Theodosius’ schrieben und daher auch Kenntnis über die nachhaltige Wirkung seiner Religionsgesetze besaßen.

Über die bereits erwähnten Quellen hinaus dienen dem Historiker besonders bei der Behandlung der Heidengesetzgebung die Werke weiterer griechischer paganer Autoren, wie zum Beispiel die der Schriftsteller Zosimos, Rufinus, und Libanios.

Unter den lateinischen Autoren des Westens fanden sich kaum Vertreter, in deren Schriften in ähnlichem Unfang wie in denen ihrer griechischen Zeitgenossen über die Religionspolitik Theodosius’ reflektiert wurde. Vielmehr beurteilten beispielsweise Ambrosius von Mailand den Kaiser lediglich anhand seines Verhaltens als Christ und dienen daher nur vereinzelt als relevante Quellen.[15]

Auffällig ist die generell positive Beurteilung des Kaisers in den sowohl christlichen wie auch heidnischen Quellen. Eine Ausnahme stellten nur die heidnischen Schriftsteller Eunapios und Zosimos dar, die dem Kaiser, so Klein, sein Vorgehen gegen die Ihrigen nicht vergeben können.[16]

3. Die Religionspolitik Theodosius’ I.

3.1. Die antihäretische Religionspolitik

3.1.1. Das Edikt cunctos populos (380)

Am 28. Februar 380 erließ Theodosius das erste Religionsgesetz seiner Regierungszeit: ein Edikt, welches den Namen cunctos populos trug und im sechzehnten Buch des CT erhalten ist. Der Inhalt dieses Gesetzes[17] sprach eine Willensbekundung des Kaisers (volumus) aus, laut derer sich alle unter dessen Regentschaft befindenden Völker (cunctos populos, quos [...] regit [...]) zu der Religion bekehren sollten, die der Apostel Petrus den Römern überliefert hatte (quam divinum petrum apostolum tradidisse romanis religio), nämlich den Glauben an die Dreifaltigkeit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes in gleicher Majestät und Einigkeit (patris et filii et spiritus sancti unam deitatem sub parili maiestate et sub pia trinitate). Als Autoritäten dieses Glaubens nannte Theodosius Papst Damasus von Rom und Bischof Petrus von Alexandria. Diejenigen, die diesen Glauben teilten, sollten die Bezeichnung katholische Christen tragen dürfen (christianorum catholicorum nomen iubemus amplecti), alle übrigen sollten als wahnsinnige Häretiker gelten (dementes vesanosque iudicantes haeretici) und ihre Versammlungsstätten dürften nicht Kirchen genannt werden (nec conciliabula eorum ecclesiarum nomen accipere). Darüber hinaus würden letztere sowohl vom göttlichen (divina primum vindicta) als auch vom kaiserlichen (motus nostri [...]ultione plectendos) Strafmaß betroffen sein, da dem Kaiser die Strafgerechtigkeit durch himmlisches Urteil übertragen worden sei (ex caelesti arbitrio sumpserimus).

Das Edikt ist von der historischen Forschung bereits vielfach hinsichtlich seines Anlasses, seines Adressaten und seiner inhaltlichen Zielsetzung diskutiert worden. Alle drei Punkte sollen im Folgenden aufgenommen und anhand der unterschiedlichen Forschungsmeinungen untersucht werden.

Die einzige literarische Quelle, die einen Kommentar zu dem Edikt enthält, ist die Kirchengeschichte des Sozomenos. Darin berichtete er, der Kaiser habe während eines dem Einzug in Konstantinopel vorausgehenden Aufenthalts in Thessalonike an einer Krankheit gelitten, aufgrund derer er seine Taufe durch den dort anwesenden nicänisch-katholischen Bischof Ascholius vornehmen ließ.[18] Es ist anzunehmen, dass Theodosius hinsichtlich seiner Erkrankung fürchtete, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden und den Taufakt, dessen Vollzug er, ähnlich wie seine Vorgänger, erst für seine Sterbestunde vorgesehen hatte, jetzt vorzunehmen beschloss.[19] Trotzdem der Kaiser sich wieder von seiner Krankheit erholte, konnte er das Tauferlebnis selbstverständlich nicht zurücknehmen. Dieses Ereignis und der Bericht des Sozomenos hatten jedoch zur Folge, dass die ältere Forschung irrtümlicherweise annahm, der Kaiser habe „unter dem unmittelbaren Eindruck des Tauferlebnisses sein Glaubensedikt erlassen [...]“.[20] Sozomenos nämlich datierte laut dem chronologischen Aufbau des entsprechenden Kapitels seiner Kirchengeschichte die Krankheit vor den Erlass des Ediktes,[21] demzufolge es zu der Annahme der älteren Forschung kam. Allerdings widerspricht diese Chronologie dem Bericht des Sokrates, laut dem der Kaiser, wenige Tage vor seinem Einzug in Konstantinopel am 24. November 380, genesen sei.[22] Wenn nun Theodosius bereits vor dem am 28. Februar desselben Jahres erlassenen Glaubensediktes erkrankt worden sei und sich erst Mitte November erholt habe, müsste er fast das ganze Jahr unpässlich gewesen sein. Den Gegenbeweis und gleichzeitig das fehlende Teil des Rätsels liefert, wie Enßlin endgültig feststellen konnte,[23] die Getica des Jordanes. Darin wird ein militärischer Konflikt Theodosius’ mit den Goten erwähnt, welcher in den Zeitraum seiner hypothetischen Erkrankung fiel. Bis zu Beginn der Auseinandersetzung mit den Goten muss man annehmen, dass der Kaiser diese Zeit in gesundem Zustand verbracht haben muss, sonst hätte er die Schlacht nicht begonnen. Jedoch berichtete Jordanes, Theodosius sei genau während dieser Kriegshandlungen erkrankt und militärisch von Gratian vertreten worden.[24] Dass jene Krankheit seinen Wunsch nach der Taufe auslöste, ist durchaus möglich. Resümierend ist festzuhalten, dass die Angabe des Sozomenos, der des Kaisers Krankheit vor den Erlass seines Ediktes datierte, falsch ist. Vielmehr wurde das Edikt zu Beginn des Jahres aus einem anderen Anlass erlassen und die Krankheit folgte erst später, jedoch korrekterweise noch vor dem Einzug des Kaisers in Konstantinopel.

Diese Annahme führt konsequenterweise zu der Frage, welcher Anlass Theodosius stattdessen zum Erlass des Glaubensediktes leitete und welchen Zweck er damit erfüllen wollte. Das Edikt war laut der Formulierung cunctos populos an alle Völker gerichtet, die unter der Regentschaft Theodosius’ standen. Gottlieb und Barceló kommen in ihren Ausführungen zu dem Ergebnis, dass, aufgrund eines Vergleichs mit den Adressaten weiterer Gesetze im CT und dem administrativen Vokabular des römischen Staates, mit dem Begriff populi lediglich die Bevölkerung Konstantinopels gemeint worden sein muss.[25] Laut Sozomenos gedachte der Kaiser das bereits in Thessalonike erlassene Gesetz in Konstantinopel zu veröffentlichen, in dem Wissen, dass es sich von der Hauptstadt aus schnell im Reich verbreiten würde.[26] Errington geht demzufolge von einem Irrtum der Historiker aus, zu glauben, dass regional erlassene Gesetze lediglich regionale Gültigkeit besäßen hätten.[27] Jedoch wurde der mit dem Inhalt betroffene Personenkreis deutlich eingeschränkt, denn nur Christen, orthodoxe wie unorthodoxe, mussten sich von den inhaltlichen Bestimmungen angesprochen fühlen. Theodosius lieferte eine genaue Definition des „echten“ Christen, wie sie seinen Vorstellungen entsprach. Geschickt umging er zunächst den Konflikt um Nicäa, indem er auf den Apostel Petrus zurückgriff und diesen als Autorität der christlichen Lehre kennzeichnete.[28] Nichtsdestotrotz spiegelte das Edikt durch die namentliche Erwähnung der westlichen Vertreter Papst Damasus und den Bischof von Alexandria den nicänischen Einfluss auf Theodosius in Glaubensfragen wieder.[29] Die Strafandrohung jedoch führte Theodosius äußerst vage aus. Die neben der namentlichen Einschränkung der häretischen Versammlungsstätten angedrohten kaiserlichen Strafen wurden im Glaubensedikt nur unklar angedeutet und nicht weiter ausgeführt. Dennoch bot die bloße Androhung des kaiserlichen Strafmaßes die Möglichkeit einer Rechtsgrundlage, auf Basis derer die zukünftige Gesetzgebung gegen Häretiker gerechtfertigt werden konnte.[30] Allerdings darf man das Edikt cunctos populos in keinem Fall als ausreichende gesetzgeberische Maßnahme für die Schaffung einer Staatsreligion betrachten. Theodosius, der das Ziel der Kircheneinheit im Osten vor Augen hatte, gab mit diesem Edikt lediglich einen Auftakt zu seiner weiteren Religionspolitik im oströmischen Reich vor. „Kraft eigener Machtvollkommenheit“[31] und allein als Ausdruck des kaiserlichen Willens,[32] ohne den Beschluss eines vorhergehenden Konzils, kündigte Theodosius dem Volke Konstantinopels und des oströmischen Reiches die Richtung der Religion an, welche einzuschlagen in Zukunft für den populus maßgeblich sei. Neu allerdings war die genaue Definition von Häresie und orthodoxen Glauben, welche trotz der in dem Edikt enthaltenen Schwäche von Gesetzeskraft einen Schritt bedeutete, der über die bisher bekannte Legislative der christlichen Kaiser hinausging.[33]

[...]


[1] Lactantius, Lucius Caecilius Firmianus; De mortibus persecutorum. Die Todesarten der Verfolger (= Fontes Christiani 43; hrsg. v. A. Städele); Turnhout 2003; Kap. 48.

[2] Eusebius von Cäsarea; Vita Constantini et Oratio ad coetum sanctorum. Vier Bücher über das Leben des Kaisers Konstantin und des Kaisers Konstantin an die Versammlung der Heiligen (= Bibliothek der Kirchenväter 1; Bd. 9; hrsg. v. O. Bardenhewer); übers. v. P. Pfättisch und A. Bigelmair; München 1913; Buch III; Kap. 14.

[3] Die kurzen Regierungszeiten Julians (361-363) und Jovians (363-364) können im Hinblick auf die religionspolitische Entwicklung außer Acht gelassen werden.

[4] Vgl. Errington, R.M.; Church and State in the First Years of Theodosius I; in: Chiron 27(1997); S. 25 f.

[5] Mommsen, T.; Theodosiani libri XVI cum constitutionibus Sirmondianis et leges novellae ad Theodosianum pertinentes; Berolini o.A.; Buch XVI; Kap. 5.5.

[6] Theodoretus Cyrrhensis; Historia Ecclesiastica (= Die griechischen christlichen Schriftsteller der ersten Jahrhunderte 5; hrsg. v. L. Parmentier); Berlin 1998; Buch V; Kap. 6.

[7] Ehrhardt, A.; The First Two Years of the Emperor Theodosius I; in: Journal of Ecclesiastical History 15(1964); S. 2.

[8] Sozomenos, Salaminios Hermias; Historia Ecclesiastica (= Die griechischen christlichen Schriftsteller der ersten Jahrhunderte 4; hrsg. v. J. Bidez); Berlin 1995; Buch VII; Kap. 4.

[9] Sokrates Scholastikos; Historia Ecclesiastica (= Die griechischen christlichen Schriftsteller der ersten Jahrhunderte 1; hrsg. v. G. C. Hansen); Berlin 1995; Buch V; Kap. 2.

Sozomenos; Historia Ecclesiastica (HE); VII, 4.

Theodoret; Historia Ecclesiastica (HE); V, 6.

[10] Edb.

[11] Enßlin, W.; Die Religionspolitik des Kaisers Theodosius des Großen; in: SB Bayr. Akad. d. Wiss., Phil.-hist. Kl. 2 (1953); München 1953; S. 8.

[12] Errington, R.M.; Christian Accounts of the Religious Legislation of Theodosius I; in: Klio 79 (1997); S. 410.

[13] Leppin, H.; Von Constantinus dem Großen zu Theodosius II. Das christliche Kaisertum bei den Kirchenhistorikern Sokrates, Sozomenos und Theodoret; Göttingen 1996; S. 106 f.

[14] Ebd.; S. 110.

[15] Errington; Christian Accounts; S. 399.

[16] Klein, R.; Theodosius der Große und die christliche Kirche; in: Eos 82 (1994); S. 86.

[17] Vgl. im Folgenden: CT XVI, 1.2.

Der vollständige Wortlaut ist folgendermaßen übertragen worden:

Imppp. Gratianus, Valentinianus et Theodosius aaa. edictum ad populum urbis Constantinopolitanae:

pr. Cunctos populos, quos clementiae nostrae regit temperamentum, in tali volumus religione versari, quam divinum petrum apostolum tradidisse romanis religio usque ad nunc ab ipso insinuata declarat quamque pontificem damasum sequi claret et petrum alexandriae episcopum virum apostolicae sanctitatis, hoc est, ut secundum apostolicam disciplinam evangelicamque doctrinam patris et filii et spiritus sancti unam deitatem sub parili maiestate et sub pia trinitate credamus.

1. Hanc legem sequentes christianorum catholicorum nomen iubemus amplecti, reliquos vero dementes vesanosque iudicantes haeretici dogmatis infamiam sustinere, nec conciliabula eorum ecclesiarum nomen accipere, divina primum vindicta, post etiam motus nostri, quem ex caelesti arbitrio sumpserimus, ultione plectendos.

[18] Sozomenos; HE; VII, 4.

[19] Enßlin; Religionspolitik; S. 18.

Errington; Church and State; S. 39

King, N.Q.; The Emperor Theodosius and the Establishment of Christianity; London 1961; S. 30.

Lippold, A.; Theodosius der Große und seine Zeit; München 1980; S. 22.

Noethlichs, K.L.; Die gesetzgeberischen Maßnahmen der christlichen Kaiser des 4. Jahrhunderts gegen Häretiker, Heiden und Juden; Diss.; Köln 1971; S. 129.

[20] Ensslin; Religionspolitik; S. 18.

Lippold; Theodosius der Große; S. 22.

[21] Sozomenos; HE; VII, 4.

[22] Sokrates; Historia Ecclesiastica (HE); V, 6.

[23] Vgl. Enßlin; Religionspolitik; S. 19-21.

[24] Jordanes; Romana et Getica (= Monumenta Germaniae Historia. Auctores Antiquissimi; Bd. V, 1); hrsg. v. T. Mommsen; Berlin 1882; Kap. XXVII.

[25] Vgl. Gottlieb, G./Barceló. P.; Das Glaubensedikt des Kaisers Theodosius vom 27. Februar 380. Adressat und Zielsetzung; in: Klassisches Altertum, Spätantike und frühes Christentum. Festschrift Adolf Lippold; hrsg. v. K. Dietz u.a.; Würzburg 1993; S. 414-417.

Darüber hinaus teilen diese Meinung ebenfalls:

Ernesti, J.; Princeps Christianus und Kaiser aller Römer. Theodosius der Große im Lichte zeitgenössischer Quellen; in: Paderborner theologische Studien 25; Paderborn 1998; S. 20.

Noethlichs; Maßnahmen; S. 129.

[26] Sozomenos; HE; VII, 4.

[27] Errington; Christian Accounts; S. 414.

[28] Ernesti; Princeps christianus; S. 20.

[29] Errington; Church and State; S. 37.

[30] Ernesti; Princeps christianus; S. 22.

[31] Klein; Theodosius der Große; S. 90.

[32] Enßlin; Religionspolitik; S. 24.

[33] Noethlichs; Maßnahmen; S. 129.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Religionspolitik Theodosius' des Großen
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
2
Autor
Jahr
2007
Seiten
29
Katalognummer
V71804
ISBN (eBook)
9783638696050
ISBN (Buch)
9783640101610
Dateigröße
534 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit bezieht sich im Wesentlichen auf die antihäretische und antiheidnische Gesetzgebung Theodosius'.
Schlagworte
Religionspolitik, Theodosius, Großen
Arbeit zitieren
Caroline Hauke (Autor:in), 2007, Die Religionspolitik Theodosius' des Großen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71804

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Religionspolitik Theodosius' des Großen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden