Voraussetzungen und Grenzen der Entlassung des Insolvenzverwalters


Seminararbeit, 2006

45 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B.Normzweck des § 59 InsO

C. Entstehungsgeschichte

D.Anwendungsbereich

E. Erweiterter Anwendungsbereich des § 59 InsO

F. Der Entlassungsanlass
I. Die Grundrechtsrelevanz einer Abberufung
1.) Entlassung im Blickwinkel eines legitimen Zwecks
2.) Verhältnismäßigkeit
II. Ermittlungen des Insolvenzgerichts
1.) Volle Überzeugung vom Vorliegen eines wichtigen Grun-
des
2.) Setzen eines „bösen Scheins“
3.) Stellungnahme

G. Entlassungsgründe
I. Pflichtwidrigkeiten
1.) Verhalten im Widerspruch zu Beschlüssen der Gläubiger-
versammlung
2.) Verstoß gegen Berichtspflichten
3.) Masseschädigendes Verhalten
II. Vorliegen eines fehlenden oder mangelnden Vertrauens-
verhältnisses
III. Fehlende Haftungsbonität
IV. Das Vorliegen von Interessenüberschneidungen und fehlender
Neutralität
1.) Das Vorliegen einer Interessenkollision
2.) Mangelnde Neutralität
a) Vergleich zum US amerikanischen Insolvenzrecht

b) Die Möglichkeit einer Übertragung auf das deutsche
Insolvenzrecht
c) Stellungnahme
V. Übertragung von Tätigkeiten auf Immobilienmakler,
Gesellschaften oder Angehörige

H. Verfahrensfragen zum Entlassungsverfahren
I. Die Zuständigkeit für die Entlassungsentscheidung
II. Entlassung von Amts wegen
III. Antrag des Insolvenzverwalters
IV. Antrag der Gläubigerversammlung und des Gläubigeraus-
schusses
V. Schuldnerantrag
VI. Vorherige Anhörung

I. Entscheidung

J. Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters

K. Rechtsmittel

L. Zusammenfassung

Voraussetzungen und Grenzen der Entlassung des Insolvenzverwalters

A. Einleitung

Ungeachtet der derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Bestimmung der Kriterien, nach denen ein Insolvenzverwalter zu bestellen ist, ergeben sich in der Praxis immer wieder Probleme bei der Beantwortung der Frage, wann ein bereits ernannter Insolvenzverwalter zu entlassen ist. Dabei spielt insbesondere das eigene Verhalten des Insolvenzverwalters eine Rolle; von Bedeutung sind aber auch objektive Umstände, die die entsprechende Person ungeeignet machen können wie beispielsweise eine Interessenkollision oder Vorbefassung.

Festzustellen ist, dass - mit einem bis dato nicht da gewesenen Aufmerksamkeitsgrad - die Materie des Insolvenzrechtes und die Arbeit der Insolvenzverwalter in jüngster Zeit in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt ist. BenQ Mobile, KirchMedia AG, Fairchild Dornier, Cargolifter, BMM-GmbH (Ex Stella), Holzmann, Herlitz, Comroad, Ebron, Babcock Borsig AG und world com sollen, müssen, wollen in das Insolvenzverfahren. Dies stellt empirisch betrachtet eine außergewöhnliche Häufung von Spitzenunternehmen und auch von zu erzielenden Spitzenverwaltungsmassen dar. Das Amt des Insolvenzverwalters wird damit zunehmend schwieriger, differenzierter und anforderungsträchtiger[1]. Die Bedeutung der Stellung des Insolvenzverwalters für die Verfahrensabwicklung lässt es aufgrund der zu vermutenden - jedenfalls im Bereich der zusammenbrechenden Großunternehmen - anfallenden Spitzenverwaltungsmassen, aber auch bei Insolvenzverfahren mittelständischer Unternehmen, nicht zu, dass untaugliche, unwillige oder an der Amtsausübung verhinderte Verwalter im Amt verbleiben[2].

Obgleich man den Beruf des Insolvenzverwalters nicht lernen oder wählen kann, sondern darauf angewiesen ist, durch einen Insolvenzrichter zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden[3], hat sich in der Praxis doch herausgearbeitet, dass weitaus mehr als 90 Prozent der gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter Rechtsanwälte sind[4]. Bei 20,3 Prozent aller Insolvenzgerichte werden ausschließlich Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter eingesetzt[5].

Mit der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat der Reformgesetzgeber durch die Einführung des § 59 InsO die Befugnis des Insolvenzgerichts geregelt, den Insolvenzverwalter über die gesamte Dauer des Verfahrens zu entlassen. Aufgrund mehrerer zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen zur Anwendung der Vorschrift[6], die Gegenstand mehrerer Gerichtsinstanzen geworden sind, lohnt es sich deshalb, die Frage näher zu untersuchen, ob mit der Vorschrift des § 59 InsO wirklich eine Verbesserung erreicht wurde und sie den Zweck erfüllen kann, pflichtwidrigen Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters entgegenzuwirken.

B. Normzweck des § 59 InsO

§ 59 InsO regelt die Befugnis des Insolvenzgerichts, den Insolvenzverwalter aus seinem Amt zu entlassen. Hierbei ist § 59 InsO im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 58 Absatz 1 InsO zu sehen: Die Entlassung des Insolvenzverwalters stellt gegenüber der nach § 58 Absatz 2 InsO zu verhängenden Sanktion die ultima ratio dar, zumal mit der Entlassung des Insolvenzverwalters unter Umständen nicht nur im konkreten Verfahren seine grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 GG beeinträchtigt wird, sondern die Entlassung die weiterreichenden Folgen eines faktischen Berufsverbots haben kann[7]. Weiter stellt der Insolvenzverwalter die zentrale Figur des eröffneten Insolvenzverfahrens dar. Durch ihn wird der Ablauf des Verfahrens wesentlich bestimmt. Zwar beherrscht nicht nur theoretisch der Grundsatz der Gläubigerautonomie das Verfahren, doch müssen die Beschlüsse der Gläubigerversammlung durch den Insolvenzverwalter ausgeführt werden. Diesem stehen umfangreiche Mittel zu Verfügung, die Entscheidungen der Gläubigerversammlung in Richtung des von ihm für richtig befundenen Vorgehens zu beeinflussen. Solange sich dies im Rahmen des zulässigen bewegt ist es vom Insolvenzgericht und den Gläubigern hinzunehmen[8]. Sollte das Verhalten des Insolvenzverwalters insbesondere im Hinblick auf seine verfahrensspezifischen Pflichten nicht mehr hinnehmbar sein, so muss das Insolvenzgericht eingreifen können[9]. Die Verhängung von Zwangsmitteln in Form eines Aufsichtsrechtes oder in Form der Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu einem Betrag von höchstens € 25.000,00 obliegt dem Insolvenzgericht bereits über § 58 InsO. Denkbar ist jedoch, dass diese nicht als ausreichend erscheinen beziehungsweise das Verhalten des Insolvenzverwalters derart unakzeptabel ist, dass ein Belassen des Insolvenzverwalters in seiner Stellung nicht möglich ist. Das Insolvenzgericht muss daher die Möglichkeit haben, den Insolvenzverwalter über § 59 InsO zu entlassen[10].

Problematisch erscheint, ob die Zwangsmittel des § 58 InsO neben einer Entlassung nach § 59 stehen, oder ob vielmehr ein Ausschließlichkeitsprinzip besteht. Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung stehen die in § 58 Absatz 2 InsO festgelegten Zwangsmittel neben der Möglichkeit einer Entlassung des Verwalters aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 59 Absatz 1 Satz 1 InsO. Bei der Entscheidung über die Wahl zwischen Zwangsgeld, Abmahnung oder sofortiger Abberufung des Verwalters ist dem Insolvenzgericht hiernach ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübender Entscheidungsspielraum eröffnet[11]. Nach anderer Auffassung stellt das Recht zur Entlassung des Insolvenzverwalters jedoch kein Disziplinierungs- oder Zwangsmittel des Gerichts zur Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens dar[12]. Vielmehr ist die Entlassung nur dann gerechtfertigt, wenn die Zwangsmittel des § 58 Absatz 2 InsO erfolglos geblieben sind und die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung sowie die Rechtmäßigkeit des Verfahrens eine Ablösung im Interesse aller Verfahrensbeteiligten erfordern[13]. Da die Entlassung ultima ratio[14] ist, die ausschließlich an schwere Pflichtverletzungen des Verwalters anknüpft, stehen die Zwangsmittel des § 58 Absatz 2 InsO folglich nicht wahlweise neben der Möglichkeit einer Entlassung aus wichtigem Grund im Sinne des § 59 Absatz 1 Satz 1 InsO. Erst wenn die nach der Insolvenzordnung zur Verfügung stehenden Mittel nicht zum Erfolg geführt haben, ist eine Entlassung des Verwalters möglich.

Ausgangspunkt für Frage des Verhältnisses der Aufsichtsinstrumentarien zueinander muss aber immer die verfahrensrechtliche Struktur des Insolvenzverfahrens sein. Muss das Insolvenzgericht aufgrund des Verhaltens des Verwalters den Eindruck gewinnen, dass er insgesamt für die Dauer des Verfahrens außer Stande ist, seine Aufgaben ordentlich zu erfüllen, muss es dessen Absetzung nach § 59 InsO ins Auge fassen. Handelt es sich bei den Aufgaben, um deren Erfüllung es geht, dagegen nur um „Teilbereiche“ des Verfahrens, deren Erledigung Einfluss auf das Verfahren haben mag, aber dessen Gesamtablauf im Wesentlichen unberührt lässt, so ist eine Abberufung nur dann gerechtfertigt, nach dem die Zwangsmittel des § 58 Absatz 2 erfolglos geblieben sind[15].

C. Entstehungsgeschichte

§ 59 übernimmt die Möglichkeit der Entlassung des Verwalters des bisherigen § 8 Absatz 3 Satz 2 GesO und geht damit über die des § 84 Absatz 1 Satz 2 KO mit seiner zeitlichen Befristung hinaus. Das Insolvenzgericht ist nunmehr nicht an zeitliche Grenzen oder einen Antrag der Gläubigerversammlung gebunden[16]. Die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter von Amts wegen abzuberufen, war im Geltungsbereich der Konkursordnung vom 10.02.1877 nicht vorgesehen. Durch § 84 Absatz 1 Satz 2 KO hatte das Gericht lediglich die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Gläubigerversammlung die Entlassung des Verwalters vorzuschlagen und unter Umständen den Konkursverwalter vorläufig seines Amtes zu entheben[17]. Diese Regelung hatte den Nachteil, dass ein Konkursverwalter auch bei schweren Pflichtverletzungen oder offensichtlicher Amtsunfähigkeit nicht sofort abberufen werden konnte, sondern - insbesondere, wenn ein Gläubigerausschuss nicht bestellt war – noch längere Zeit im Amt blieb[18]. Weiter war es nach § 84 Absatz 1 Satz 2 KO nicht ausgeschlossen, dass ein Verwalter, der in unredlicher Weise bestimmte Gläubiger begünstigt, nicht aus seinem Amt entfernt werden konnte, da ein Entlassungsantrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung gerade wegen des Widerstands der begünstigten Gläubiger nicht zustande kommt[19].

Demgegenüber sah auch § 8 Absatz 3 Satz 2 GesO vor, dass das Gericht den Gesamtvollstreckungsverwalter bei vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen und einen anderen Verwalter einsetzen kann. Hierdurch gab es im Insolvenzrecht der Bundesrepublik erstmals eine Vorschrift, die es dem Insolvenzgericht ermöglichte, über die gesamte Dauer des Verfahrens den Verwalter bei schweren Verfehlungen von Amts wegen abzulösen und durch einen anderen zu ersetzen. Anders als im Geltungsbereich der Konkursordnung, in dem in § 83 KO die Aufsichtspflicht des Konkursgerichts isoliert geregelt war und in § 84 KO die Entlassung des Verwalters nur im Zusammenhang mit der Verhängung von Zwangsgeld vorkommt, bedurfte es gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 GesO auch dann keines Gläubigerantrags auf Entlassung des Verwalters, wenn nach der Ernennung des Verwalters bereits eine Gläubigerversammlung stattgefunden hat[20].

Zu § 8 Absatz 3 Satz 2 GesO hat sich seit Anwendung der Gesamtvollstreckungsordnung vom 01.07.1990 bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung eine vielfältige Rechtssprechung entwickelt, die bei der Auslegung des § 59 Absatz 1 InsO herangezogen werden kann.

§ 59 InsO dehnt folglich die Befugnis des Insolvenzgerichts zur Entlassung des Insolvenzverwalters in Anlehnung an die in § 8 Absatz 3 Satz 2 GesO enthaltene Regelung auf das gesamte Insolvenzverfahren aus. Als Konsequenz der Aufsichtspflichten des Insolvenzgerichts und seiner Funktion als Wahrer des Verfahrens wurde mit § 59 InsO somit ein Mittel geschaffen, erforderlichenfalls schnell und unmittelbar eine unhaltbare Situation zu beenden[21].

D. Anwendungsbereich

Gemäß § 59 Absatz 1 Satz 2 InsO kann die Entlassung des Insolvenzverwalters von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Diese Möglichkeit steht uneingeschränkt neben der des § 57 InsO[22]. Ihr kommt jedoch insoweit Priorität zu, als bei Vorliegen von Gründen im Sinne des § 59 InsO das Gericht nicht zuwarten darf, ob die Gläubigerversammlung von ihrem Recht aus § 57 InsO Gebrauch macht[23].

E. Erweiterter Anwendungsbereich des § 59 InsO

§ 59 InsO ist in entsprechender Anwendung über § 21 Absatz 2 Nummer 1 auch für den vorläufig eingesetzten Insolvenzverwalter anwendbar[24]. Hierbei ist besonders zu beachten, dass in der Eröffnungsphase den Gläubigern ein Wahlrecht wie § 57 InsO nicht zusteht. Der Schuldner ist mangels einer ausdrücklichen Einführung eines Rechtsmittels im Sinne des § 6 InsO nicht in der Lage, gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder die Bestimmung des konkreten vorläufigen Insolvenzverwalters eine sofortige Beschwerde einzulegen[25]. Konsequenterweise obliegt dem Insolvenzrichter daher in der Eröffnungsphase des Insolvenzverfahrens eine erhöhte Verpflichtung besonders darauf zu achten, ob Anzeichen vorliegen, welche einen wichtigen Grund im Sinne des § 59 InsO annehmen lassen.

Sollte das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht beibehalten wollen, obwohl kein wichtiger Grund im Sinne von § 59 InsO vorliegt, so kann es die vorläufige Insolvenzverwaltung beenden und damit den vorläufigen Insolvenzverwalter faktisch entlassen. Es ist nachfolgend nicht gehindert, erneut die vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen und dabei einen anderen Insolvenzverwalter zu bestellen[26].

Für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 Absatz 1 Satz 3 InsO sowie für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 292 Absatz 3 Satz 2 InsO gilt § 59 InsO entsprechend.

Des Weiteren findet § 59 InsO gemäß § 274 Absatz 1 InsO entsprechende Anwendung auf den Sachwalter[27]. Auch für den mit der Planüberwachung befassten Insolvenzverwalter gilt, da dessen Amt insoweit fortbesteht und er der gerichtlichen Aufsicht unterliegt, § 59 InsO entsprechend[28].

F. Der Entlassungsanlass

I. Die Grundrechtsrelevanz einer Abberufung

Die Entlassung im Sinne des § 59 InsO stellt kein Disziplinierungsmittel gegenüber einem eventuell unwilligen Insolvenzverwalter dar und darf durch das Insolvenzgericht nicht zur Durchsetzung eines gewünschten Verhaltens missbraucht werden[29]. Orientierungsziel für die Frage der Entlassung hat die Erhaltung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und die Sicherung der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubigerschaft unter Achtung der Gläubigerautonomie sowie der weiteren Ziele des Insolvenzverfahrens zu sein[30].

Fraglich ist, inwieweit die die Berufsausübung regelnde Vorschrift des § 59 InsO in Anlehnung an Art. 12 Absatz 1 GG eine Abberufung erlaubt, das heißt, ob ein derartiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung durch vernünftige Erwägungen, die dem Gemeinwohl dienen, gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt[31].

1.) Entlassung im Blickwinkel eines legitimen Zwecks

Fraglich ist, ob die Entlassung des Insolvenzverwalters nach § 59 InsO in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen legitimen Zweck darstellen kann.

Hierbei ist festzustellen, dass die Abwicklung eines geordneten Insolvenzverfahrens eine Aufgabe ist, die im öffentlichen Interesse liegt[32]. Die Überwachung durch das Insolvenzgericht - beziehungsweise die Ingebrauchnahme von der Möglichkeit einer Entlassung des Verwalters - dient folglich dem Gemeinwohlbelang einer geordneten und wirkungsvollen Insolvenzrechtspflege; mithin liegt unter einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel ein legitimer Zweck vor.

2.) Verhältnismäßigkeit

Die Entlassung eines Insolvenzverwalters nach § 59 InsO müsste weiter auch verhältnismäßig sein.

Dass bei einer einzelfallbezogenen Abberufung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan ist und die Freiheit der Berufausübung des Verwalters nicht durch ein Sonderopfer beschränkt wird, bedarf keiner weitergehenden Erörterung[33]. Es wird nicht generell in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Abzuwägen sind hierbei jedoch immer die Interessen einer Vielzahl von Gläubigern gegen das Interesse des Verwalters[34]. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 59 InsO den Gläubigern bei einem weiteren Verbleiben des Verwalters im Amt die Gefahr eines größeren Ausfalls etwaiger Forderungen gegen den Schuldner droht, da der Verwalter aufgrund seiner Verfehlungen keine hinreichende Gewähr für eine objektive Wahrnehmung der Gläubigerinteressen mehr bieten kann. Auch verliert der Insolvenzverwalter durch eine Entlassung keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche; er ist vielmehr trotz der Abberufung für seine bislang geleistete Tätigkeit zu vergüten[35]. Folglich verliert der Insolvenzverwalter lediglich Vergütungsansprüche, die für eine künftige Tätigkeit in diesem Verfahren noch entstanden wären. Dieser Nachteil wird aber dadurch abgemildert, dass er durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft und seines Personals in die Lage versetz wird, einen anderen Auftrag gegen Entgelt durchzuführen[36]

Ein milderes Mittel, das ebenso so wirksam aber weniger belastend wäre, ist nicht ersichtlich[37]. Zu denken wäre an einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verkürzung der Masse. Eine solche Pflichtverletzung birgt jedoch das Problem des Nachweises und käme im Übrigen nur dem einzelnen klagenden Gläubiger, nicht aber der vorrangig zu verteilenden Masse zugute.

Zu denken wäre noch an eine schärfere Überwachung durch das Insolvenzgericht. Diese scheitert jedoch an den begrenzten Überwachungsmöglichkeiten[38]. Außerdem könnte dies den Verwalter dazu veranlassen, die Früchte seiner unredlichen Arbeit, soweit vorhanden, zu verbergen.

Die Möglichkeit der Abberufung wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 59 InsO stellt somit im Einzelfall eine vernünftige, dem Gemeinwohl dienende Entscheidung dar; mithin ist der damit verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG gerechtfertigt[39].

II. Ermittlungen des Insolvenzgerichts

Die Entlassung des Insolvenzverwalters aus seinem Amt während eines laufenden Verfahrens ist regelmäßig mit erheblichen Folgen für das Verfahren und den entlassenen Insolvenzverwalter behaftet. Das Gericht darf daher von diesem Mittel nur dann Gebrauch machen, wenn die Entlassung für die Verfahrensfortführung notwendig ist und ein wichtiger Grund im Sinne des § 59 InsO vorliegt[40]. Weiter ist die durch das Gericht durchzuführende Prüfung der Voraussetzungen für eine Entlassung im Interesse aller Beteiligten sorgfältigst vorzunehmen[41].

Bevor auf nähere Einzelheiten, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 59 InsO vorliegt, eingegangen wird, sollen zunächst die Gesichtspunkte - beziehungsweise die divergierenden Auffassungen – erörtert werden, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Die Beurteilung, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, steht vor der zentralen Frage, ob die Entlassung des Verwalters nur dann in Betracht kommt, wenn eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung tatsächlich festgestellt wird und Verfehlungen schwerster Art gegen die Masse nachgewiesen werden, oder ob es bereits genügt, wenn eine begründete Besorgnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters beim Insolvenzgericht besteht.

Vom Ansatz her geht das LG Halle[42] entgegen der Entscheidung des AG Halle Saalkreis[43] davon aus, dass die Entlassung eines Insolvenzverwalters nicht allein auf den bösen Schein einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung gestützt werden kann. Die Entlassung setzt grundsätzlich die tatsächliche Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung voraus. Den Entscheidungen des AG Halle Saalkreis und LG Halle, die noch im Geltungsbereich der GesO ergangen waren, lag bei ihren Ausführungen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verwalter hatte im Jahre 1992 demjenigen Richter einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens mit einem Honorar von 100.000 DM erteilt, der zum 01.09.1992 Abteilungsrichter der Gesamtvollstreckungsabteilung des Gerichts geworden war, das den Verwalter ernannt hatte. Am 22.06.1992 wurde im Beschluss des Rechtspflegers im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter für die dem Verfahren vorangegangene Sequestrationstätigkeit des Verwalters eine als überhöht anzusehende Sequestrationsvergütung von ca. 12,7 Mio. DM festgesetzt, die erheblich über dem Durchschnitt der üblichen Vergütung lag. Des Weiteren bediente sich der Verwalter bei der Verwertung des Immobilienstandes der Schuldnerin einer Verwertungsgesellschaft, der eine Maklerprovision zufließen sollte und deren Alleingesellschafter der Verwalter war. Allerdings hatte sich der Verwalter Ende September 1992 rückwirkend zum 01.07.1992 von der Gesellschaft getrennt, indem er die Gesellschaftsanteile abtrat. Im Hinblick auf den Gutachterauftrag an den Richter war gegen den Verwalter ein Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsgewährung eingeleitet worden.

[...]


[1] Vgl.: Frind, ZInsO 2002, 745 (745).

[2] Vgl.: Eickmann, in HK-InsO, § 59 Rn. 1.

[3] Vgl. auch Levy, Konkursrecht, 1906 (32): Man kann sich nicht als Konkursverwalter „niederlassen“ und wird auch nicht als Konkursverwalter „zugelassen“, sondern man wird vom Gericht mit Konkursverwaltungen be- schäftigt; Graeber, in MünchKomm-InsO, § 56 Rn. 39.

[4] Vgl.: Robrecht, KTS 1998, 63 (64).

[5] So Uhlenbruck, KTS 1989, 229 (240).

[6] Vergleiche hierzu etwa BGH, Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZB 308/04=DZWir 2006, 165 (165); AG Bonn, Beschluss vom 05.09.2001 – 98 IN 196/99 = DZWir 2002, 82 (82); AG Göttingen, Beschluss vom 21.02. 2003 – 74 IN 114/01 = DZWir 2003, 260 (261); LG Göttingen, Beschluss vom 29.04. 2003= DZWIr 2003, 441 (442);

[7] Smid, in Smid-InsO, § 59 Rn1.

[8] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 1.

[9] Haarmeyer / Wutzke /Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Kap. 5 Rn. 54 f.

[10] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 2.

[11] Vgl.: Smid, in Smid-InsO, § 58 Rn. 15.

[12] Haarmeyer / Wutzke /Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Kap. 5 Rn. 54 f..

[13] LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2003 – 10 T 37/03=NZI 2003, 499 (500) Uhlenbruck, in Uhlenbruck-InsO, § 59 Rn. 2; Holzer, in EWiR § 59 InsO 1/03 933 (934).

[14] Pape / Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Kap. 16 Rn. 176.

[15] Vgl.: Smid, Grundzüge des neuen Insolvenzrechtes, § 7 Rn. 46.

[16] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 4.

[17] Vgl.: Hess, KO, § 84 Rn.12; Kuhn / Uhlenbruck, KO, § 84 Rn.2.

[18] Amtl. Begr. zu § 70 RegEInsO, BT-Drucks. 12/2443, 128.

[19] Uhlenbruck, Das neue Insolvenzrecht, S. 368.

[20] Pape, in DtZ 1995, 40 (40).

[21] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 4.

[22] Eickmann, in HK-InsO, § 59 Rn. 1.

[23] Vgl.: Frind, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 59 Rn.1.

[24] Vgl.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2000-3 W 205/00=NZI 2000, 535 (536); Schmerbach, in FK-InsO, § 21 Rn. 41, Pape, in Kübler/Prütting, InsO, § 22 Rn. 8.

[25] BGH NZI 1998, 42 (42).

[26] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 4.

[27] Uhlenbruck, in Uhlenbruck-InsO, § 59 Rn. 4 und 5.

[28] Eickmann, in HK-InsO, § 59 Rn. 2.

[29] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 12.

[30] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 5.

[31] Vgl.: Carl, in DZWir 1994, 78 (80).

[32] Vgl.: Carl, in DZWir 1994, 78 (80).

[33] Smid, in Smid-InsO, § 59 Rn. 7.

[34] Vgl.: AG Halle-Saalkreis, Beschluss vom 13.10.1993 – 50 N 15/92=ZIP 1993, 1743 (1748).

[35] Vgl. wenn auch im Hinblick auf die Verteilungsgrundsätze des § 60 Absatz 1 KO: BverfG, Beschluss vom 30.03.1993, 7 BvR 1045/89, 1BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, ZIP 1993 838 (838); Anm. Pape, in EWiR, § 60 KO 4/93, 701 (701).

[36] Vgl.: AG Halle-Saalkreis, Beschluss vom 13.10.1993 – 50 N 15/92=ZIP 1993,

1743 (1748).

[37] Carl, in DZWir 1994, 78 (80).

[38] Carl, in DZWir 1994, 78 (80).

[39] Rattunde, in Smid GesO, § 8 Rn. 389.

[40] Nerlich / Römermann / Delhaes, § 59 Rn. 7.

[41] Graeber, in MünchKomm-InsO, 59 Rn. 11.

[42] Lg Halle, Beschluss vom 22.10.1993 – 2 T 247/93= ZIP 1993, 1739.

[43] AG Halle- Saalkreis, Beschluss vom 13.10.1993 – 50 N 15/92=ZIP 1993,

1743.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Voraussetzungen und Grenzen der Entlassung des Insolvenzverwalters
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht)
Veranstaltung
Ausgewählte Probleme des Zivilverfahrensrechts
Note
14
Autor
Jahr
2006
Seiten
45
Katalognummer
V71466
ISBN (eBook)
9783638633581
ISBN (Buch)
9783638802871
Dateigröße
617 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Arbeit entstand im Wintersemester 2006/2007 im Rahmen der "Thematik: Ausgewählte Probleme des Zivilverfahrensrechts" und behandelt im speziellen das Thema "Voraussetzungen und Grenzen der Entlassung des Insolvenzverwalters." Die Arbeit wurde mit 14 Punkten bewertet.
Schlagworte
Voraussetzungen, Grenzen, Entlassung, Insolvenzverwalters, Ausgewählte, Probleme, Zivilverfahrensrechts
Arbeit zitieren
Dipl.-iur. Sebastian Deichgräber (Autor:in), 2006, Voraussetzungen und Grenzen der Entlassung des Insolvenzverwalters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71466

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