Leges Langobardorum - Das Edictus Rotharis und seine Ergänzungen


Seminararbeit, 2006

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Langobardisches Recht in Niederschrift
a. Das Edictus Rothari und seine Ergänzungen
b. Inhalt, Form und Geltungsbereich des langobardischen Rechts
c. Langobardisches Recht nach der fränkischen Eroberung

III. Schlussbetrachtung

IV. Literatur:
Ferner (weiterführende Literatur):

I. Einleitung

Diese Hausarbeit behandelt das niedergeschriebene Recht der Langobarden, beginnend mit dem Edikt des Königs Rothari, welcher im Jahre 643 n. Chr. erstmal das langobardische Recht fixieren ließ.

Das langobardische Recht hatte die Stellung eines germanischen Stammes- und Volksrechtes. Es war ein Vulgarrecht und wurde mündlich von Generation zu Generation überliefert.

Es hatte eine besondere Stellung unter den germanischen Volksrechten; überstand es doch dank seiner einzigartigen Kontinuität die Jahrhunderte bis in die frühe Neuzeit und beeinflusste zahlreiche zeitgenössische Rechtslehren.

Vom Recht der Langobarden vor der Aufzeichnung ist wenig bekannt. Es ist aber von starken Ähnlichkeiten zu zeitgenössischen Germanenrechten in Mitteleuropa auszugehen.

Bei ihrem Eindringen in Italien unter König Alboin im Jahre 668 erschienen die Langobarden als ein noch wenig von antiker Kultur berührter Stamm mit heidnischen und arianischen Einflüssen, die noch in traditionellen Strukturen lebten.

Dies sollte sich besonders unter Liutprand ändern, der die Gesetzgebung im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten zu ändern versuchte; letzten Endes erreicht die Kunst der Gesetzgebung und –lehre ihren Höhepunkt in der Lombarda (Lex Langobarda) in der zweiten Hälfte des 11. Jh..

II. Langobardisches Recht in Niederschrift

a. Das Edictus Rothari und seine Ergänzungen

Rothari wurde im Jahr 636 Nachfolger des Königs Arioald, der in diesem Jahr verstarb. Es ist weder bekannt, ob dieser kinderlos geblieben war noch wie sich seine Nachfolge im Detail regelte. Er verstarb im Jahre 652, sein Nachfolger wurde sein Sohn Rodoald.[1] In der Vorrede seines Ediktes bezeichnet sich Rothari als der siebzehnte König der Langobarden, aus dem Geschlecht Harodus stammend. Aus dem Stammbaum erschließt sich, dass Rotharis keinem alten Königsgeschlecht angehörte, sondern seine Familie zu den harudischen Volkssplittern gehörte, die sich vormals den Langobarden angeschlossen hatten.

Rothari besann sich, nach einer Periode früher Romanisierung und Katholisierung von Königtum und Adel zurück auf den Arianismus, die dominierende Glaubensform unter den einfachen Freien, den Arimannen. Es folgte eine Festigung der langobardischen Stellung in Norditalien, ebenso territoriale Erweiterungen. Unter diesen Bedingungen kam es im Jahre 643 zur erstmaligen schriftlichen Fixierung des langobardischen Rechts. Vermutlich wurde das Edikt binnen kurzer Zeit nach Befragung Rechtskundiger niedergeschrieben. Dies geschah jedoch nicht mit der Absicht, eine statische Rechtssammlung zu schaffen; auch weiterhin sollte es möglich sein, Ergänzungen vorzunehmen. Am 22.11.643 kam es bei der Hauptstadt Pavia zu einer Versammlung des siegreichen Heeres; dort wurde das Edikt mittels dem alten Ritus des Speergedinges (gairethinx) angenommen und bekräftigt.

Somit ruht das Edikt auf einem deutlichen Zusammenwirken von Herrscher und Volk. Der Rat der Großen und das Heervolk der Arimannen nehmen das Edikt auf, wobei jedoch der Herrscher der Initiator der Rechtsaufzeichnung bleibt. Er beruft sich auf das Recht des germanischen Volks- und Heerkönigs und in der Ahnenreihe in der Einleitung auf das eigene Sippenheil.[2]

So heißt es im Kapitel 386: „Wir haben, unter Gottes Huld, eifrigst und höchst sorgsam mit Himmels Gunst die alten Rechtssatzungen unserer Väter, die (noch) ungeschrieben waren, (drin) gesammelt, und haben mit gemeinem Rat und Vollwort unserer Richterfürsten sowie unseres ganzen heilgewohnten Heeres sie vermehrt und (neu) geordnet – (dieses Edikt also) haben wir in dies Pergament(buch) schreiben lassen. Jedoch wohl eingedenk und uns in diesem Stück (ausdrücklich) vorbehaltend, dass wir auch fortan ... an alten Satzungen der Langobarden noch ermitteln können, ... diesem Edikt anhängen mögen. Und setzen noch hinzu, ja, festigen es nach dem Brauche unseres Langobardenvolks mit Speergeding: dass dies Gesetzbuch fest und stetig sein soll, auf dass man es sowohl zu Zeiten unserer glücklichen (Herrschaft) wie auch in Zukunft fest und unverbrüchlich seitens aller unserer Untertanen halte.“[3]

Somit war das Recht der Langobarden in seinen Grundzügen niedergeschrieben. Der Edictus Rothari umfasst in dieser ersten Form 388 Kapitel. Es wurden einige Versuche unternommen, den von Rothari nach einem festen Plan gegliederten Rechtsstoff in Hauptabschnitte zu unterteilen. Ein Vorschlag sieht die Aufteilung in drei Hauptabschnitte vor. Somit würden die Kapitel 1-152 den ersten Teil bilden; sie beschäftigen sich mit Verbrechen gegen Herrscher und Reich sowie Delikte gegen Personen. Die Kapitel 153-226 behandeln Erbrecht, Familienrecht und Freilaßrecht, während sich die Kapitel 227-368 mit Sachenrecht, Schuldrecht, Vermögensdelikten und Beweisrecht auseinandersetzen. Beyerle gliederte das Edikt jedoch nach Vergleichen, insbesondere mit dem Baiernrecht in Kirchensachen, Herzogsrecht und Volkssachen; dabei stehen die Sachen des Königs und der Herzöge in den Kapiteln 1-25 vor den Angelegenheiten des Volkes, wobei Angelegenheiten der Kirche wegfallen, was nach Ansicht Beyers bei dem Arianer Rothari nicht überraschen sollte.[4]

Das Edikt offenbart ein starkes Selbstbewusstsein der Langobardenkönige, die sich in dieser Phase eher weniger von außen beeinflussen lassen wollten. Der Edictus Rothari weißt noch keine tiefen Spuren planmäßiger Christianisierung des Rechts auf; der Prolog ist jedoch mit dem des Corpus Iuris Justinians, welcher rund ein Jahrhundert älter ist, in Bezug auf dessen Reformtopos nahezu identisch.

Im Edikt sind alle Gegenstände, die aus dem germanischen Recht bekannt sind, vertreten. In Bußkatalogen wurde jeder einzelne Rechtsbruch mit Buße belegt. Das Vermögensrecht stand in der Beachtung hinter dem Erbrecht und dem Familienrecht zurück. Germanisches Recht wurde auch in Prozessen durch den Zwölfmanneneid und Gottesurteil gepflegt. Erhalten blieb ebenso die alte germanische Ständeordnung. Einflüsse aus dem römischen Recht lassen sich hingegen im Vermögens- und Verkehrsrecht erkennen.[5]

Die nachfolgenden Könige haben, zusammen mit den iudices und unter Zustimmung der Reichsversammlung das Edikt ergänzt. Dies geschah durch jahresweise geordnete Satzungen und meist als allgemeingültig formuliertes Fallrecht. Diese Jahressatzungen (leges) der späteren Könige wurden dem Gesetzeswerk als volumina zugeführt, so dass das Gesamtwerk unter der Bezeichnung Edicti Corpus erschien. Dies war ein bemerkenswerter Unterschied zur Behandlung von Gesetzen anderer Germanenreiche.

Durch diese Art des Vorgehens war die Entwicklung einer Rechtsquellenlehre und bewusster Rechtsfortbildung möglich; der Richter war bei Strafe an die Regelung des Ediktes gebunden und konnte bei Uneinigkeit und fehlender Definition an das Königsgericht verweisen, von wo aus der König nach Befragung von Richtern und Rechtsgelehrten eine Entscheidung durch altes Recht fällen und die dann wiederum als volumina Eingang in das geschriebene Recht finden konnte:[6]

„... In einer Sache aber, die nur auf Grund von (Rechts-)Erwägungen entschieden wird: ist er hier nicht zu überzeugen, dass man nach Recht geurteilt hat, und ziehe er (seine Sache) an den König...“ (Liutprandi Leges, Kapitel 28).[7]

„... Das aber schreiben wir deshalb, weil – obzwar im Satzungsbuch es nicht ausdrücklich steht – doch all unsere Richter und Getreuen sich dahin erklärten, dass es bisher schon so altes Herkommen sei.“ (Liutprandi Leges, Kapitel 77).[8]

[...]


[1] Schneider, R., Königswahl und Königserhebung im Frühmittelalter. Untersuchungen zur Herrschaftsnachfolge bei den Langobarden und Merowingern, Stuttgart 1972, 39.

[2] Dilcher, G., Langobardisches Recht. In: Erler, A./Kaufmann, E. (Hg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1978, 1609.

[3] Beyerle, F., Die Gesetze der Langobarden, Gotha 1947, 157.

[4] Beyerle, Gesetze, XI.

[5] Hattenhauer, H., Europäische Rechtsgeschichte, Heidelberg 1992, 133f.

[6] Dilcher, Rechtsgeschichte, 1609f.

[7] Beyerle, Gesetze, 199.

[8] Beyerle, Gesetze, 241.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Leges Langobardorum - Das Edictus Rotharis und seine Ergänzungen
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Veranstaltung
Völkerwanderungszeit 2
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
15
Katalognummer
V71001
ISBN (eBook)
9783638627023
ISBN (Buch)
9783638779845
Dateigröße
409 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leges, Langobardorum, Edictus, Rotharis, Ergänzungen, Völkerwanderungszeit
Arbeit zitieren
Marco Chiriaco (Autor:in), 2006, Leges Langobardorum - Das Edictus Rotharis und seine Ergänzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71001

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