Die Behandlung von Emissionsrechten bei der Purchase Price Allocation


Diplomarbeit, 2007

68 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ANHANGSVERZEICHNIS

1. Problemstellung

2. EU-Emissionsrechtehandel und Umsetzung in Deutschland
2.1 Ausgestaltung des EU-Emissionsrechtehandels
2.2 Umsetzung des EU-Rahmens in Deutschland

3. Bilanzierung von Emissionsrechten im IFRS-Einzelabschluss
3.1 Aktuelle Situation in den IFRS
3.2 Bilanzierung nach IFRIC 3
3.2.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.2.2 Bilanzierung der Höhe nach
3.2.3 Passivierung einer Rückstellung
3.2.4 Rücknahme von IFRIC 3
3.3 Bewertungseinheit zwischen Vermögenswert und Rückstellung
3.4 Bilanzierung in Anlehnung an die US-GAAP
3.5 Empirische Ergebnisse

4. Ansatz der Emissionsrechte im Rahmen der PPA
4.1 Ausgangssituation
4.2 Darstellung der Aktivseite
4.2.1 Behandlung der Emissionsrechte als immaterielle Vermögenswerte
4.2.2 Emissionsrechte künftiger Zuteilungsperioden als contingencies nach
ED IFRS 3?
4.3 Darstellung der Passivseite
4.3.1 Ansatz der Rückstellung
4.3.2 Künftige Abgabeverpflichtung als contingency nach ED IAS 37?
4.3.3 Deferred income in der PPA
4.4 Würdigung der Zwischenergebnisse

5. Bewertung der Emissionsrechte im Rahmen der PPA
5.1 Marktorientierte Ermittlung
5.2 Aktiver und relevanter Markt
5.2.1 Anforderungen an einen aktiven Markt
5.2.2 Bestimmung des relevanten aktiven Marktes
5.3 Bewertung der Vermögenswerte und Schulden
5.3.1 Aktuelle Zuteilungsperiode
5.3.2 Künftige Zuteilungsperioden
5.3.3 Bewertung der Rückstellung

6. Folgeansatz und Folgebewertung nach einer Transaktion
6.1 Folgebehandlung der Aktivseite
6.2 Folgebehandlung der Passivseite
6.3 Einzelabschluss Bilanzierung nach einer Transaktion?

7. Fazit und Ausblick

8. Thesenförmige Zusammenfassung

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1 Ausgabe- und Rückgabeverfahren für Emissionsberechtigungen der Periode 2005 - 2007.

Abbildung 2 Übersicht zur Bilanzierung von Emissionsrechten bei europäischen Energiekonzernen.

Abbildung 3 Börsenplätze von Emissionsrechten

Abbildung 4 Marktanteile im Emissionshandel Mai 2006.

Abbildung 5 Preisentwicklung und Handelsvolumen der Powernext
10/2005 - 10/2006.

Abbildung 6 Preisentwicklung und Handelsvolumen der EEX
23.11.05 - 23.11.2006

Abbildung 7 Entscheidungsbaum zur Wahrscheinlichkeitsschätzung

Abbildung 8 Bewertungsverfahren nach IDW RS HFA 16

ANHANGSVERZEICHNIS

Abbildung 1 Ausgabe- und Rückgabeverfahren für Emissionsberechtigungen der Periode 2005 - 2007.

Abbildung 2 Übersicht zur Bilanzierung von Emissionsrechten bei europäischen Energiekonzernen.

Abbildung 3 Börsenplätze von Emissionsrechten.

Abbildung 4 Marktanteile im Emissionshandel Mai 2006.

Abbildung 5 Preisentwicklung und Handelsvolumen der Powernext 10/2005 - 10/2006.

Abbildung 6 Preisentwicklung und Handelsvolumen der EEX 23.11.05 - 23.11.2006

Abbildung 7 Entscheidungsbaum zur Wahrscheinlichkeitsschätzung

Abbildung 8 Bewertungsverfahren nach IDW RS HFA 16

1. Problemstellung

Seit dem 01.01.2005 sind die Folgen des Kyoto-Protokolls[1] für europäische Unternehmen spürbar geworden. Die EU unterstreicht ihre Führungsrolle in der Klimaschutzpolitik mit dem Start des EU emission allowance trading scheme (EATS).[2] Schadstoffemittenten werden nach diesem System handelbare Emissionsrechte für einen begrenzten Zeitraum zugeteilt. Jedes einzelne Emissionsrecht berechtigt dabei zur Emission einer Tonne Kohlenstoffdioxid- Äquivalenten. Ziel des EATS ist die Reduzierung des Treibhausgasausstoßes und somit die Erfüllung der Vorgaben des Kyoto-Protokolls. Darin hatte sich die EU 1997 verpflichtet die getätigte CO2-Emission zwischen 1990 und 2008 bis zum Jahr 2012 um 8 % zu reduzieren.

Während der Handel mit Emissionsrechten in den Unternehmen mittlerweile zum Alltag gehört, ist deren Bilanzierung in nahezu allen Regelungskreisen selbst nach fast zwei Jahren immer noch mit Schwierigkeiten verbunden. So wurde vom IFRIC eine Interpretation zur Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS verabschiedet (IFRIC 3) und später, nach heftiger Kritik, vom IASB wieder zurückgenommen. Da die USA das Kyoto-Protokoll nicht ratifiziert haben, besteht nach US-GAAP ebenfalls keine explizite Regelung, aber mit den clean air act amendments of 1990 ein vergleichbares System.[3] Nach HGB ist die Situation durch Veröffentlichung des IDW RS HFA 15[4] klarer. Die Behandlung von Emissionsrechten nach HGB und US-GAAP steht nicht im Fokus dieser Arbeit und wird nur am Rand diskutiert.

Ziel dieser Arbeit ist eine Analyse der Behandlung von Emissionsrechten aus Perspektive einer business combination nach IFRS 3. Der Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden im Rahmen der purchase price allocation (PPA) stehen dabei besonders im Mittelpunkt. Dazu werden die derzeit nach IFRS zulässigen Bilanzierungsmöglichkeiten aufgezeigt und anschließend aus Sicht einer PPA analysiert und gewürdigt.

2. EU-Emissionsrechtehandel und Umsetzung in Deutschland

2.1 Ausgestaltung des EU-Emissionsrechtehandels

Die EU hatte bei der Umsetzung des Kyoto-Protokolls die Wahl zwischen verschiedenen Mechanismen. Die Entscheidung fiel dabei auf ein System handelbarer Emissionsrechte in Form des international emission trading (IET).[5] Die maximale Emissionsmenge (cap) eines Mitgliedslandes wird in Form einzelner Emissionsberechtigungen an die Emittenten verteilt, jedes Recht ist einzeln übertragbar (trade).[6] Handelsteilnehmer können jederzeit Rechte zukaufen oder verkaufen und somit individuell die optimale Strategie im Rahmen der am Markt vorhandenen Emissionsrechte verfolgen.

Die zugeteilte Menge an Zertifikaten[7] reduziert sich dabei von 2005 bis 2012 entsprechend den im Kyoto-Protokoll vereinbarten Zielen. Für die erste Handelsperiode von 2005 bis 2007 werden die Rechte zu mindestens 95 % unentgeltlich zugeteilt, in der zweiten von 2008 bis 2012 zu mindestens 90 %. Über diese Handelsperiode hinaus enthält das Kyoto-Protokoll keine Vereinbarungen.

Die Idee des Emissionshandels stammt aus der ökonomischen Theorie der Internalisierung externer Effekte, die auf das Coase-Theorem[8] zurückgeht.[9] Dazu wird dem eigentlich kostenfreien Gut Umwelt ein Preis zugeordnet (hier über den Markt für Emissionsrechte). Kosten werden hierdurch zuerst dort vermieden, wo es am günstigsten ist, über den Marktpreis kommt es zur pareto-optimalen Steuerung der Emissionen.[10]

2.2 Umsetzung des EU-Rahmens in Deutschland

Die Umsetzung der EU-Vorgaben war Aufgabe der einzelnen Mitgliedsstaaten. In Deutschland erfolgte die Umsetzung im Wesentlichen durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen 2005 bis 2007 (ZuG 2007). Die Verwaltung der Emissionsrechte ist ebenfalls Aufgabe der Mitgliedsstaaten. Dazu wurde in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) unter Leitung des Umweltbundesamtes ins Leben gerufen.[11]

Im Rahmen des EU burden sharing hat Deutschland die Reduzierung des CO2-Ausstoßes um 21 % zugesagt, dies entspricht einer jährlichen Emission (2008 - 2012) von 962 Mio. Tonnen.[12] Deutschland hat von der Möglichkeit, 5 % der Emissionsrechte zu versteigern, keinen Gebrauch gemacht, 100 % werden unentgeltlich zugeteilt.[13] Selbst für die zweite Handelsperiode ist trotz starker Kritik keine Versteigerung der Rechte vorgesehen.[14]

Die Zertifikate werden vor Beginn jeder Handelsperiode auf Antrag zugeteilt. In der ersten Handelsperiode erfolgt die Ausgabe durch Gutschrift im Emissionshandelsregister zum 28. Februar jedes Jahres auf Basis der Emissionsmenge von 2000 bis 2002 (sog. grandfathering).[15] Die Unternehmen sind verpflichtet, bis zum 01. März des Folgejahres über ihre tatsächliche Emission zu berichten (§ 5 TEHG) sowie zum 30. April Emissionsrechte in Höhe ihrer Emission zur Löschung einzureichen (§ 6 TEHG). Jedes Unternehmen muss zu diesem Stichtag genügend Emissionsrechte im Emissionshandelsregister vorweisen. Unterdeckungen sind nachzureichen und mit Strafzahlungen (in der ersten Periode 40 €/Tonne) belegt. Eine Nutzung von nicht benötigten Zertifikaten für Folgejahre ist erlaubt, allerdings keine Übertragung von der ersten in die zweite Handelsperiode (sog. periodenbegrenztes banking). Umgekehrt ist durch die Festlegung der Aus- und Rückgabetermine die Möglichkeit entstanden, Emissionsrechte des Folgejahres für das vergangene zu verwenden (sog. periodenbegrenztes borrowing).[16] Einen genauen Überblick über das Aus- und Rückgabeverfahren der Zertifikate liefert Abbildung 1.

3. Bilanzierung von Emissionsrechten im IFRS-Einzelabschluss

3.1 Aktuelle Situation in den IFRS

Auch lange nach dem Start des Emissionshandels ist die Rechnungslegung von Emissionsrechten nach IFRS ohne abschließende Regelungen.[17] Mit IFRIC 3 existiert eine Interpretation, die sich speziell mit diesem Thema befasst, aber vom IASB zurückgenommen wurde. Trotz der Rücknahme betont der IASB jedoch, dass IFRIC 3 eine zulässige Auslegung der aktuellen IFRS darstellt und eine Anwendung weiterhin möglich ist.[18]

Die Anwendung von IFRIC 3 ist nicht verpflichtend. Alternativ müssten allgemeine Standards beachtet werden: IAS 20, IAS 36, IAS 37 und IAS 38, durch deren Zusammenspiel sich zusätzlich Probleme ergeben.[19] So hat die individuelle Ausübung von Wahlrechten in Einzelstandards Konsequenzen für die Abbildung des Gesamtzusammenhangs und damit erheblichen Einfluss auf die Gesamtkonsistenz. Kurzfristig ist kein Handeln des IASB zu erwarten. Momentan kann von einer Regelungslücke ausgegangen werden, die vom bilanzierenden Unternehmen unter Beachtung von IAS 8.10 - 12 zu schließen ist.[20] Demnach sind zuerst ähnliche Regelungen in anderen Standards zu verwenden. Eine Stufe darunter sind auch Veröffentlichungen anderer Standardsetter sowie anerkannte Branchenpraktiken zulässig, sofern sie mit dem framework vereinbar sind. Bei der Wahl der Abbildungsmethode ist aber vor allem eine Orientierung an der Entscheidungsnützlichkeit für den Investor geboten.[21] Ferner ist das Stetigkeitsprinzip nach IAS 8.13 zu beachten, das einen späteren Methodenwechsel nicht ohne Weiteres ermöglicht.

Selbst mittelfristig ist keine Lösung zu erwarten. Der IASB hat das project emission trading schemes aufgeschoben bis das Projekt IAS 20 - accounting for government grants and disclosure of government assistance weitergeführt ist.[22] Dieses ist wiederum selbst an das Projekt IAS 37 - provisions, contingent liabilities and contingent assets gebunden, für das erst im zweiten Halbjahr 2007 mit einem finalen Standard gerechnet wird.[23] Wann genau das Thema Emissionsrechte weiter bearbeitet wird, ist daher ungewiss.

Bis zur endgültigen Entscheidung des IASB kann der Bilanzleser mit einer Vielzahl von Bilanzierungsalternativen konfrontiert werden. Die wichtigsten werden im Folgenden kurz vorgestellt. IFRIC 3 stellt dabei für den IASB die präferierte Abbildung dar und ist für die IFRS weiterhin von großer Bedeutung.[24] Zudem basieren die alternativen Vorschläge auf dessen Mängeln. IFRIC 3 wird deshalb zuerst als Ausgangssituation vorgestellt.

3.2 Bilanzierung nach IFRIC 3

3.2.1 Bilanzierung dem Grunde nach

Für eine Erfassung in der Bilanz müssen Emissionsrechte zuerst die Definitionskriterien für assets im framework (F. 49a) erfüllen.[25] Dies ist weitgehend unstrittig.[26]

Anschließend stellt sich die Frage, welcher Vermögenskategorie Emissionsrechte angehören. In ihrer eigentlichen Form erfüllen sie viele Kriterien eines Finanzinstruments, denn sie können zur Begleichung einer Schuld genutzt oder auch am Markt verkauft werden.[27] Trotz dieser grundsätzlichen Ähnlichkeit treffen Emissionsrechte aber die Definition von Finanzinstrumenten nicht, denn diese sind in IAS 32 abschließend definiert.[28] Sie sind stattdessen immaterielle Vermögenswerte im Sinne der Definition in IAS 38.8[29] und werden als subclass of currency-like intangible assets bezeichnet.[30] Emissionsrechte sind frei handelbare und zeitlich begrenzte Rechte zum Ausstoß einer bestimmten Menge an Schadstoffen, die vom Staat unentgeltlich oder gegen Zahlung ausgegeben werden.[31] Demnach erfüllen sie die Definition für einen immateriellen Vermögenswert nach IAS 38.8.[32]

3.2.2 Bilanzierung der Höhe nach

Emissionsrechte sind nach IAS 38.24 mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Bei entgeltlichem Erwerb ist diese Regelung unkritisch. Bei unentgeltlichem Erwerb, wie bei der Zuteilung durch den Staat, mangelt es jedoch an relevanten Kosten.[33] IAS 38.44 enthält für solche Fälle weitergehende Regelungen, so ist eine Zuwendung der öffentlichen Hand nach IAS 20 anzusetzen. Demnach besteht ein Wahlrecht zur Bewertung von Vermögenswert und Zuwendung zum beizulegenden Zeitwert oder zum Nominalwert der Gegenleistung. Dieses Wahlrecht wird durch IFRIC 3.6 auf den Ansatz zum fair value eingeschränkt,[34] gleiche Vermögenswerte werden dadurch nicht unterschiedlich bewertet.

Für die Bestimmung des fair value ist ebenfalls IAS 38 einschlägig. Neben der Definition in IAS 38.8 regelt IAS 38.75, dass der fair value von immateriellen Vermögenswerten unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden soll. Ein solcher aktiver Markt nach IAS 38.8 liegt für Emissionsrechte vor, der fair value entspricht dem Marktpreis.[35] Immaterieller Vermögenswert und Zuwendung der öffentlichen Hand werden folglich zum Zugangszeitpunkt erfolgsneutral mit ihrem fair value angesetzt. Dabei wird der staatlichen Zuwendung in Form eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (deferred income)[36] Rechnung getragen.[37]

IFRIC 3 BC 19 ordnet Emissionsrechte den nicht abnutzbaren immateriellen Vermögenswerten zu. Folglich unterliegen sie bei der Folgebewertung keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung kann allerdings in Betracht kommen, hierzu wird in IFRIC 3.9 auf IAS 36 verwiesen. Zur Folgebewertung auf der Aktivseite stehen die nach IAS 38 zulässigen Methoden fortgeführte Anschaffungskosten (IAS 38.74) und Neubewertungsmethode (IAS 38.75 - 87) zur Auswahl. Der wesentlichste Unterschied der beiden Methoden kommt zum Vorschein, wenn der aktuelle Zeitwert die Anschaffungskosten übersteigt. Zu fortgeführten Anschaffungskosten ergibt sich keine Änderung. Bei Neubewertung wird dieser Betrag erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst. Zur genaueren Information sei an dieser Stelle auf einschlägige Literatur verwiesen.[38]

Der passive Rechnungsabgrenzungsposten dient der periodengerechten Erfolgsermittlung. Er ist nach IAS 20.12 sowie IFRIC 3 BC 30 planmäßig mit den zu kompensierenden Aufwendungen aufzulösen und als Ertrag zu erfassen. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten kann weder abgeschrieben noch neu bewertet werden.[39] Er hat keinen Schuldcharakter, weil er nicht dem asset liability approach entspringt.[40] Ein konkretes Auflösungsschema wird in IFRIC 3 nicht gegeben, jedoch erscheint eine Auflösung entsprechend der Eigenemission sinnvoll.[41]

3.2.3 Passivierung einer Rückstellung

Nach den Vorgaben des § 6 TEHG besteht für am Emissionshandel teilnehmende Unternehmen eine Verpflichtung. Sie müssen zum 30. April des folgenden Jahres Zertifikate in Höhe ihrer Eigenemission zur Löschung einreichen. Nach IAS 37.14 ist eine Rückstellung für gegenwärtige Außenverpflichtungen aus Ereignissen der Vergangenheit zu passivieren, wenn der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich und dessen Höhe verlässlich schätzbar ist.[42] Durch die Aktivierung als Vermögenswert ist ein Abfluss von Ressourcen gegeben und zuverlässig messbar.[43] Der Ausstoß von Schadstoffen bildet das vergangene verpflichtende Ereignis (IFRIC 3.8). Somit ist eine Rückstellung für die Rückgabeverpflichtung in Höhe der Eigenemission zu passivieren.[44] Die Verpflichtung besteht unabhängig vom eventuellen Vorhandensein ausreichender Emissionsrechte, eine Saldierung mit dem Vermögenswert kommt daher nicht in Betracht.[45] Ein Nettoausweis von Vermögenswert und Schuld war im Rahmen der Kommentierung zu IFRIC D1[46] diskutiert worden,[47] wurde aber vom IFRIC abgelehnt.

IAS 37.36 definiert den anzusetzenden Betrag der Rückstellung als den zur Erfüllung der Schuld notwendigen (best estimate). Grundsätzlich regelt IFRIC 3.8, dass dieser Betrag dem Marktpreis am Bilanzstichtag entspricht. Denn ein Unternehmen muss genau diesen Betrag aufwenden, um sich der Schuld zu entledigen. Nicht abwendbare Strafzahlungen sind ebenfalls in die Rückstellungsbemessung einzubeziehen.[48]

3.2.4 Rücknahme von IFRIC 3

Die vorgestellte Abbildungsmethode von IFRIC 3 wurde von Anfang an heftig kritisiert und endete schließlich nach negativer Empfehlung der EFRAG mit der Rücknahme durch den IASB am 23. Juni 2005. Hauptkritikpunkt war dabei der sog. accounting missmatch, der sich aus den unterschiedlichen Bewertungsvorgaben der Aktiv- und Passivseite ergibt und zu ökonomisch nicht interpretierbaren Ergebnisschwankungen führt.[49]

3.3 Bewertungseinheit zwischen Vermögenswert und Rückstellung

Nach der Rücknahme von IFRIC 3 wird in der Literatur als alternativ zulässige Abbildungsmethode die Bewertung der Rückstellung entsprechend den aktivierten Emissionsrechten diskutiert. Die Bilanzierung richtet sich dabei nach den für den Emissionshandel allgemein anzuwendenden Standards, die auch IFRIC 3 zu Grunde liegen. Im Ergebnis entsteht dadurch eine Bilanzierung nahe am IDW RS HFA 15 zur Behandlung von Emissionsrechten nach HGB.[50] Im Folgenden werden nur die Unterschiede zur Bilanzierung nach IFRIC 3 dargestellt.

Bei Nichtbeachtung von IFRIC 3 besteht keine Einschränkung für das Wahlrecht in IAS 38.44 i. V. m. IAS 20.23, folglich ist eine Bewertung der unentgeltlich erworbenen Emissionsrechte zum Erinnerungswert möglich.[51] Die Bewertung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens erfolgt spiegelbildlich.

Um den unerwünschten accounting missmatch zu vermeiden, muss die Bewertung der Rückstellung auf der Passivseite korrespondierend zur Aktivseite erfolgen. Dazu ist eine ökonomische Auslegung von IAS 37.36 - 41 notwendig.[52] Die bestmögliche Schätzung zur Begleichung der Schuld wird auch unentgeltlich interpretiert.[53] Die Bewertung erfolgt dann entsprechend einer Sachleistungsverpflichtung auf Basis der dafür entstehenden Kosten, also mit den Anschaffungskosten der vorhandenen Rechte bzw. noch zuzukaufenden Rechte.[54] Man unterstellt somit eine Bewertungseinheit zwischen den aktivierten Emissionsrechten und der Verpflichtung[55] sowie die Annahme, dass die vorhandenen Rechte primär zur Deckung der Abgabeverpflichtung verwendet werden.[56] Ist die tatsächliche Emission allein durch unentgeltlich erworbene Rechte abgedeckt, die auf der Aktivseite mit Null bewertet sind, so ist auch die Rückstellung mit Null zu bewerten.[57] Das Bilanzierungsmodell kann auch ohne Weiteres auf die Erstbewertung der unentgeltlich erworbenen Emissionsrechte zum fair value übertragen werden, das Problem der Ergebnisverzerrung wird für diesen Fall genauso gelöst.[58]

3.4 Bilanzierung in Anlehnung an die US-GAAP

Eine Bilanzierung der Emissionsrechte nach den relevanten Vorgaben der US-GAAP wird unter Berufung auf die bestehende Regelungslücke auch als mit den IFRS übereinstimmend angesehen und von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften empfohlen.[59]

Für die US-GAAP besteht aktuell keine vom Standardsetter abgesicherte Regelung. Eine Anwendung des clean air act amendments of 1990 wird aber als sachgerecht angesehen.[60] Überträgt man diese Regelung auf den Emissionshandel, so ergibt sich eine andere Bilanzierung als bisher. Die unentgeltlich erhaltenen Emissionsrechte werden mit Null als immaterieller Vermögenswert aktiviert, entgeltlich erworbene mit ihren Anschaffungskosten.[61] Emittiert ein Unternehmen Schadstoffe, hat die aktivische Berücksichtigung in Form einer Abschreibung generell Vorrang vor der Passivierung einer Rückstellung. Eine Rückstellung ist nur zu passivieren, wenn die vorhandenen Rechte nicht zur Deckung der Verpflichtung ausreichen.[62] Die US-GAAP Methode hat somit grundsätzliche Ähnlichkeit mit der aus der Kommentierung zu IFRIC D1 bekannten unit of pollution Methode.[63]

Der US-GAAP Ansatz unterstellt eine ausschließliche Verwendung der Emissionsrechte zur Deckung der Abgabeverpflichtung. Nach IFRS wurde dies bisher wegen der Unabhängigkeit zwischen beiden Posten und der Möglichkeit eines vorzeitigen Verkaufs abgelehnt.[64] Emissionsrechte haben nach US-GAAP, im Gegensatz zur IFRS Ansicht, den Charakter eines abnutzbaren Vermögenswertes.

3.5 Empirische Ergebnisse

Die Literatur hat sich bisher nur wenig mit alternativen Abbildungsmechanismen für Emissionsrechte nach IFRS beschäftigt. Daher sollen die theoretischen Ergebnisse mit der Rechnungslegungspraxis verglichen werden. Hierzu wurden große europäische Energiekonzerne hinsichtlich der verwendeten Abbildungsmethoden für Emissionsrechte untersucht. Dabei konnten nur diejenigen berücksichtigt werden, die im Geschäftsbericht Angaben zur Bilanzierung von Emissionsrechten gemacht haben und darüber hinaus an einer Börse notiert sind. Das Ergebnis ist in Abbildung 2 wiedergegeben.

Die in der Praxis verwendeten Bilanzierungsmethoden entsprechen den theoretisch erarbeiteten. Der US-GAAP Ansatz wird ebenso verwendet wie die Lösung über eine Bewertungseinheit (IDW-Methode genannt). Beide Vorgehensweisen werden dem Anschein nach von den führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt. Wegen der unerwünschten Ergebniseffekte wird IFRIC 3 von keinem der untersuchten Unternehmen verwendet. Interessant ist darüber hinaus, dass zwei der untersuchten Unternehmen den Ansatz zum Zeitwert gewählt haben, obwohl er zu Bilanzverlängerung und geringerer Eigenkapitalquote führt.[65] Unter rein bilanzpolitischen Gesichtspunkten ist der Ansatz gemäß den US-GAAP für Unternehmen sehr attraktiv. Er ermöglicht einen aus Unternehmenssicht bevorzugten Ansatz zum Erinnerungswert und die Abschreibung von vorhandenem Vermögen anstatt der zusätzlichen Bildung einer Rückstellung.

4. Ansatz der Emissionsrechte im Rahmen der PPA

4.1 Ausgangssituation

Im Folgenden wird eine business combination nach IFRS 3 auf Basis der vorgestellten Einzelabschlussbilanzierung unterstellt. Dabei soll das gekaufte Unternehmen Anspruch auf Emissionsrechte haben. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Ansatz und Bewertung der Vermögenswerte und Schulden im Rahmen der PPA sowie der Folgebehandlung und der Bestimmung der relevanten fair values. Die Auswirkungen einer Änderung von IFRS 3 im Sinne von ED IFRS 3[66] werden ebenfalls berücksichtigt.

IFRS 3 unterstellt für eine business combination die Einzelerwerbsfiktion. Vermögenswerte und Schulden werden als einzeln erworben betrachtet, auch ein share deal wird als asset deal bilanziert.[67] Dabei sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des gekauften Unternehmens nicht entscheidend, erworbenes Nettovermögen wird neu beurteilt.[68]

4.2 Darstellung der Aktivseite

4.2.1 Behandlung der Emissionsrechte als immaterielle Vermögenswerte

Nach IFRS 3 müssen zu aktivierende Vermögenswerte drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen, neben verlässlicher Bewertbarkeit und wahrscheinlichem Nutzenzufluss ist vor allem die Identifizierbarkeit gefordert.[69] Für im Rahmen einer business combination erworbene immaterielle Vermögenswerte gilt darüber hinaus eine Erleichterung. Die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses ist kein Ansatzkriterium, sondern im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.[70] Solange der fair value also verlässlich ermittelbar ist, werden immaterielle Vermögenswerte bereits ab einem Nutzenzufluss von größer als Null angesetzt.[71] Der IASB begründet diese Erleichterung mit der Objektivierungsfunktion des fair value, der die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses in seiner Werthöhe bereits impliziert.[72] Im Rahmen der Überarbeitung von IFRS 3 wird in ED IFRS 3 auch das Kriterium der verlässlichen Bewertbarkeit für immaterielle Vermögenswerte aufgehoben.[73] An eine verlässliche Bewertbarkeit ist aber ohnehin keine hohe Anforderung geknüpft, eine begründbare beste Schätzung ist bereits ausreichend.[74] Für immaterielle Vermögenswerte reduziert sich das Ansatzkriterium damit faktisch auf die Identifizierbarkeit. Identifizierbar und somit einzeln bilanzierbar ist nach IFRS 3.46 ein immaterieller Vermögenswert, der auf einem vertraglichen oder anderem Recht beruht (contractual-legal criterion). Dazu muss das Recht nicht separierbar oder übertragbar sein. Ferner werden immaterielle Vermögenswerte, die separierbar sind, einzeln aktiviert. Dazu müssen sie vom Unternehmen einzeln oder in einer Gruppe zu trennen sein (separability criterion).[75] Über eine business combination erworbene immaterielle Vermögenswerte sind zum Erwerbszeitpunkt mit ihrem fair value zu bewerten, der regelmäßig verlässlich bestimmt werden kann.[76] In ED IFRS 3 wird zur Bestimmung ein übergreifendes Bewertungsprinzip eingeführt, die sog. fair-value-Hierarchie, die auf der obersten Stufe eine Ermittlung aus Transaktionspreisen auf aktiven Märkten vorsieht.[77]

Emissionsrechte erfüllen die Kriterien für eine Aktivierung nach IFRS 3.46. Jedes einzelne Emissionsrecht ist aufgrund seiner Eigenschaften einzeln übertragbar und somit vom Unternehmen separierbar. Darüber hinaus verkörpert jedes Emissionsrecht ein Recht zur Emission einer Tonne CO2. Das contractual-legal criterion ist damit, wenn auch für eine Aktivierung nicht mehr nötig, ebenfalls erfüllt. Emissionsrechte werden auf aktiven Märkten gehandelt, der fair value ist auf der obersten Ebene der fair-value-Hierarchie verlässlich messbar und entspricht dem Marktpreis.[78] Emissionsrechte sind folglich separat vom goodwill als immaterielle Vermögenswerte im Rahmen der PPA anzusetzen und mit ihrem fair value zu bewerten.[79] Ein Ansatz der auf Ebene des erworbenen Unternehmens unentgeltlich erworbenen Emissionsrechte zum Nominalwert kommt aufgrund der restriktiveren Vorgaben in IFRS 3 nicht mehr in Betracht.[80]

Nach der Frage einer generellen Aktivierung von Emissionsrechten bei der PPA stellt sich die wesentlich interessantere Frage nach dem Umfang der zu aktivierenden Rechte. Hierbei kommt eine Aktivierung aller Rechte einer Zuteilungsperiode laut Zuteilungsbescheid oder eine Aktivierung entsprechend dem Ausgabejahr in Betracht. Im Einzelabschluss sind laut vorherrschender Meinung nur die auf das jeweilige Geschäftsjahr entfallenden Emissionsrechte mit Eintragung in das Emissionshandelsregister zum 28. Februar jeden Jahres zu aktivieren.[81] Begründet wird dies mit dem Argument, dass z. B. eine Betriebseinstellung den Zuteilungsbescheid ändert und in Folge dessen die Menge der ausgegeben Zertifikate sinkt.[82] Daher ist die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses erst bei Ausgabe im Februar groß genug für eine Aktivierung.[83] Eine mangelnde Verfügungsmacht über noch nicht ausgegebene Rechte kommt als Grund nicht in Frage, weil ein juristisch durchsetzbarer Anspruch, in Form des Zuteilungsbescheids, vorhanden ist.[84] Der IASB gibt für die Wahrscheinlichkeit eines Nutzenzuflusses im Einzelabschluss keine Untergrenze an, in der Literatur wird aber von virtually certain[85] gesprochen.[86] Dies ist aber nicht unumstritten.[87] Die Unsicherheit bzgl. künftiger Vermögensabgänge führt zur Aktivierung in Teilbeträgen.[88] Die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses wird dabei subjektiv vom Unternehmen geschätzt.[89] Folglich muss es sich hier um ein nicht auszuschließendes Risiko handeln. Eine solche Argumentation kann m. E. unter Betonung der going concern Annahme nicht völlig überzeugen. Dennoch setzt auch die Praxis nur die jährliche Teilmenge an.[90] Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Eine Aktivierung aller Emissionsrechte einer Zuteilungsperiode ist nicht wünschenswert. So kommt es bei Bilanzierung zum Zeitwert im Jahr der Zuteilung zu einer erheblichen Bilanzverlängerung, die dann in den Folgeperioden sukzessiv wieder abgebaut wird. Kennzahlen mit Bilanzsumme als Bezugsgröße, wie z. B. die Eigenkapitalquote, würden sich im Rhythmus der Zuteilungsperioden auf und ab bewegen. Im Rahmen einer Bilanzanalyse wäre dies dann besonders zu beachten.

[...]


[1] Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten zur Einhaltung der Ziele der Klimarahmenkonferenz von 1992 im Jahre 1997 in Kyoto/ Japan: Vereinte Nationen (Hrsg.): Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Internet abrufbar unter: http://unfccc.int/resource/docs/convkp/kpger.pdf, Abruf vom 09.12.2006, zitiert: Kyoto-Protokoll.

[2] Vgl. EU (Hrsg.): Richtlinie 2003/87/EG der EU vom 13.10.2003, im Internet abrufbar unter: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_275/l_27520031025de00320046.pdf, Abruf vom 28.11.2006, Art. 1, zitiert: EU-Richtlinie.

[3] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina/ Lösler, Andreas: CO2-Emissionsrechte - Bilanzielle Behandlung nach US-GAAP, in: DB, 58. Jg. (2005), S. 457-461, hier S. 457 f., zitiert: US-GAAP; sowie www.epa.gov/airmarkets.

[4] Vgl. IDW HFA (Hrsg.): IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Emissionsberechtigungen nach HGB (IDW RS HFA 15), in: WPg, 59. Jg. (2006), S. 574-576, zitiert: IDW RS HFA 15.

[5] Vgl. Schrenker, Karl-Heinz/ Herpich, Bernd: Die Bilanzierung von Treibhausgas-Emissionsrechten nach HGB/EStG und IAS/IFRS, in: WiSt, 34. Jg. (2005), S. 506-511, hier S. 506, zitiert: Treibhausgas.

[6] Vgl. Heidenreich, Jürgen/ Völker-Lehmkuhl, Katharina/ Klein, Michael/ Puhl, Ingo: Die Bilanzierung und Besteuerung von Emissionsrechten, in: NWB, 39. Jg. (2004), Beilage 8, S. 1-25, hier S. 4, zitiert: Besteuerung von ER.

[7] Im Rahmen dieser Arbeit werden die Begriffe Zertifikat, Recht und Berechtigung als Synonym für Emissionsrecht verwendet.

[8] Vgl. Siemer, John Philipp: Das Coase-Theorem: Inhalt, Aussagewert und Bedeutung für die ökonomische Analyse des Rechts, Münster 1999, S. 1-8.

[9] Vgl. Liebau, Peter/ Schlichting, Georg: Emissionsrechtehandel in Deutschland, in: WiSt, 35. Jg. (2006), S. 625-629, hier S. 625.

[10] Vgl. Patek, Udo: Bilanzierung von Schadstoff-Emissionsrechten und Emissionsrechte-Abgabepflichten nach HGB, in: WPg, 59. Jg. (2006), S. 1152-1160, hier S. 1153, zitiert: Abgabepflichten nach HGB.

[11] Vgl. Michaelis, Lars Oliver/ Holtwisch, Christoph: Die deutsche Umsetzung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie, in: NJW, 57. Jg. (2004), S. 2127-2132, hier S. 2131.

[12] Beim EU burden sharing handelt es sich um die Aufteilung der EU-Versprechen aus dem Kyoto-Protokoll auf die einzelnen Mitgliedsstaaten; dazu: vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Nationaler Allokationsplan für die BRD 2005-2007, im Internet abrufbar unter: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/nap_kabinettsbeschluss.pdf, Abruf vom 28.11.2006, S. 17, zitiert: Allokationsplan 2005-2007.

[13] Vgl. Streck, Michael/ Binnewies, Burkhard: Gestaltungsmöglichkeiten, Bilanzierungs- und Steuerfragen zum Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach dem TEHG, in: DB, 57. Jg. (2004), S. 1116-1122, hier S. 1117, zitiert: Berechtigungen nach TEHG .

[14] Vgl. Janzing, Bernward: Bund verschenkt Milliarden, in: Internetausgabe der FTD, 13.09.2006, abrufbar unter: http://www.ftd.de/politik/109051.html, Abruf vom 28.11.2006.

[15] Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Allokationsplan 2005-2007, a.a.O. (Fn. 12), S. 32 f..

[16] Vgl. Ebd., S. 34 f..

[17] Vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: IFRIC 3: Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS – mehr Schadstoffe im Jahresabschluss, in: BB, 60. Jg. (2005), S. 315-321, hier S. 315 f., zitiert: Schadstoffe im JA.

[18] Vgl. IASB (Hrsg.): IASB Update June 2005, im Internet abrufbar unter: http://archive.iasb.org.uk/uploaded_files/documents/8_133_upd0506.pdf,

Abruf vom 28.11.2006, S. 1.

[19] Vgl. Hermes, Oliver/ Jödicke, Ralf: Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS, in: KoR, 4. Jg. (2004), S. 287-298, hier S. 298, zitiert: ER nach IFRS.

[20] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina: Praxis der Bilanzierung und Besteuerung von CO2-Emissionsrechten, Berlin 2006, S. 78, zitiert: Praxis der Bilanzierung.

[21] Vgl. Hermes, Oliver/ Jödicke, Ralf: ER nach IFRS, a.a.O. (Fn. 19), S. 290.

[22] Vgl. IASB (Hrsg.): Project Summary: Emission Trading Schemes December 2005, im Internet abrufbar unter: http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/D0D0B44A-254A-4112-9FCE-34178B236D07/0/ProjectSummaryEmissionTradingSchemes.pdf, Abruf vom 28.11.2006, S. 2, Rn. 4-5.

[23] Vgl. IASB (Hrsg.): Project Summary: Amendments to IAS 20 Accouting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance March 2006, im Internet abrufbar unter: http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/737DB691-99A5-41A3-B0F0-E937D9C9988B/0/ProjectSummaryGovernmentGrants.pdf, Abruf vom 28.11.2006, S. 2, Rn. 3-4; sowie zum Zeitplan des IAS 37 Projekts: http://www.iasb.org/Current+Projects/IASB+Projects/Liabilities/Liabilities.htm, Abruf vom 13.12.2006.

[24] Vgl. Zimmermann, Jochen: Die Bilanzierung von Emissionsrechten in Informations-, Handels- und Steuerbilanzen – Ein kritischer Vergleich, in: StuB, 8. Jg. (2006), S. 369-375, hier S. 369, zitiert: ER in IHS.

[25] Laut F. 49a sind assets definiert als: „Eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt”.

[26] Vgl. Rogler, Sylvia: Bilanzierung von CO2-Emissionsrechten, in: KoR, 5. Jg. (2005), S. 255-263, hier S. 256, zitiert: Bilanzierung von CO2; sowie: Schrenker, Karl-Heinz/ Herpich, Bernd: Treibhausgas, a.a.O. (Fn. 5), S. 509; a.M.: Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Wolf-Dieter: Die Bilanzierung von Treibhausgas-Emissionsrechten im Rechtsvergleich, in: DB, 59. Jg. (2006), S. 57-62, hier S. 58, zitiert: Rechtsvergleich.

[27] Vgl. IFRIC 3 BC 16.

[28] Vgl. IAS 32.11; sowie: Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Schadstoffe im JA, a.a.O. (Fn. 17), S. 316.

[29] Demnach ist ein immaterieller Vermögenswert: „...ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.“.

[30] Vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Schadstoffe im JA, a.a.O. (Fn. 17), S. 316.

[31] Vgl. Schmidt, Lars/ Schnell, Marc: Bilanzierung von Emissionsrechten nach IAS/IFRS, in: DB, 56. Jg. (2003), S 1449-1452, hier S. 1450, zitiert: Bilanzierung IAS/IFRS.

[32] Vgl. Rogler, Sylvia: Bilanzierung von CO2, a.a.O. (Fn. 26), S. 256.

[33] Vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Schadstoffe im JA, a.a.O. (Fn. 17), S. 316.

[34] Vgl. Heidenreich, Jürgen/ Völker-Lehmkuhl, Katharina/ Klein, Michael/ Puhl, Ingo: Besteuerung von ER, a.a.O. (Fn. 6), S. 20.

[35] Vgl. Rogler, Sylvia: Bilanzierung von CO2, a.a.O. (Fn. 26), S. 256.

[36] Es handelt sich hierbei nicht um einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten im Sinne des HGB, trotzdem wird die Bezeichnung, wie auch in der Literatur, verwendet.

[37] Vgl. Hermes, Oliver/ Jödicke, Ralf: ER nach IFRS, a.a.O. (Fn. 19), S. 292.

[38] Siehe z.B.: Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Wolf-Dieter: Praxisprobleme der Neubewertungskonzeption nach IAS, in: DStR, 41. Jg. (2003), S. 565-570.

[39] Vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Schadstoffe im JA, a.a.O. (Fn. 17), S. 317 f..

[40] Vgl. Ebd., S. 317 f..

[41] Vgl. Rogler, Sylvia: Bilanzierung von CO2, a.a.O. (Fn. 26), S. 258.

[42] Vgl. Adler, Hans/ Düring, Walther/ Schmaltz, Kurt: Rechnungslegung nach internationalen
Standards, bearb. v. Gelhausen, Hans-Friedrich, u.a., Bd. 1, Stuttgart 2002 (Stand: Dezember
2005), Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualvermögenswerte, Rn. 30.

[43] Vgl. Hermes, Oliver/ Jödicke, Ralf: ER nach IFRS, a.a.O. (Fn. 19), S. 293.

[44] Vgl. Schmidt, Lars/ Schnell, Marc: Bilanzierung IAS/IFRS, a.a.O. (Fn. 31), S. 1450.

[45] Vgl. Günther, Edeltraud: Rechnungslegung von Emissionsrechten, in: KoR, 3. Jg. (2003), S. 432-443, hier S. 439, zitiert: RL von ER.

[46] IFRIC D1 ist die draft interpretation des IFRIC 3.

[47] Zur Begründung eines Nettoausweises vgl. EFRAG (Hrsg.): EFRAG draft comment letter D1 Emission Rights, 15.05.2003, im Internet abrufbar unter: www.efrag.org, Abruf vom 01.12.2006.

[48] Vgl. Schrenker, Karl-Heinz/ Herpich, Bernd: Treibhausgas, a.a.O. (Fn. 5), S. 510 f..

[49] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina: Praxis der Bilanzierung, a.a.O. (Fn. 20), S. 73 f..

[50] Zum aktuellen Diskussionsstand der HGB Behandlung siehe: Patek, Udo: Abgabepflichten nach HGB, a.a.O. (Fn. 10).

[51] Vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Schadstoffe im JA, a.a.O. (Fn. 17), S. 316.

[52] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina: Praxis der Bilanzierung, a.a.O. (Fn. 20), S. 74 f..

[53] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter: §13 Immaterielle Vermögenswerte, in: Haufe IFRS-Kommentar, hrsg. v. Lüdenbach, Norbert / Hoffmann, Wolf-Dieter, begr. v. Lüdenbach, Norbert / Hoffmann, Wolf-Dieter / Bernhard Michael, 4. Aufl., Freiburg i. Br. 2006, Rn. 38, zitiert: Haufe §13.

[54] Vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Emissionshandel im handelsrechtlichen Jahresabschluss – eine kritische Würdigung des Entwurfs der IDW Stellungsnahme vom 2.3.2005, in: BB, 60. Jg. (2005), S. 1782-1788, hier S. 1786, zitiert: Würdigung IDW.

[55] Zur Möglichkeit einer Bewertungseinheit: vgl. Zimmermann, Jochen: ER in IHS, a.a.O. (Fn. 24), S. 369 f..

[56] Vgl. IDW HFA (Hrsg.): IDW RS HFA 15, a.a.O. (Fn. 4), S. 575, Tz. 18.

[57] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter: Haufe §13, a.a.O. (Fn. 53), Rn. 38.

[58] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina: Praxis der Bilanzierung, a.a.O. (Fn. 20), S. 84 f..

[59] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina: Praxis der Bilanzierung, a.a.O. (Fn. 20), S. 85.

[60] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina/ Lösler, Andreas: US-GAAP, a.a.O. (Fn. 3), S. 457 f..

[61] Vgl. Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Wolf-Dieter: Rechtsvergleich, a.a.O. (Fn. 26), S. 58.

[62] Vgl. Völker-Lehmkuhl, Katharina: Praxis der Bilanzierung, a.a.O. (Fn. 20), S. 94 f..

[63] Zur unit of pollution Methode: vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Schadstoffe im JA, a.a.O. (Fn. 17), S. 320.

[64] Vgl. Rogler, Sylvia: Bilanzierung von CO2, a.a.O. (Fn. 26), S. 258; sowie: Günther, Edeltraud: RL
von ER, a.a.O. (Fn. 45), S. 439.

[65] Vattenfall Europe weist im Geschäftsbericht 2005 explizit auf eine um 2% gesunkene Eigenkapitalquote aufgrund der Emissionsrechte hin, vgl. Vattenfall Europe AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2005, im Internet abrufbar unter: http://www.vattenfall.de/www/vf/vf_de/Gemeinsame_Inhalte/DOCUMENT/154192vatt/Finanzen/P0281839.pdf, Abruf vom 28.11.2006, S. 25.

[66] Es handelt sich hierbei um den exposure draft zu IFRS 3 im Rahmen des business combination II Projekts des IASB: IASB (Hrsg.): Exposure Draft of proposed Amendments to IFRS 3 Business Combinations, im Internet abrufbar unter:

http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/1C3066EC-3FEF-4966-A42E-E8AC8F341869/0/Proposedamendtoifrs3.pdf, Abruf vom 07.11.2006.

[67] Vgl. Theile, Carsten/ Pawelzik, Udo: Erfolgswirksamkeit des Anschaffungsvorgangs nach ED 3 beim Unternehmenserwerb im Konzern, in: WPg, 56. Jg. (2003), S. 316-324, hier S. 321.

[68] Vgl. Weber, Claus-Peter: Abschnitt 11, Unternehmenszusammenschlüsse und Konzernabschlüsse, in: WILEY IFRS-Kommentar 2006, hrsg. v. Ballwieser, Wolfgang, u.a., 2. Auflage, Weinheim 2006, Rn. 29 f..

[69] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter: Haufe §13, a.a.O. (Fn. 53), Rn. 52.

[70] Vgl. Lüdenbach, Norbert/ Freiberg, Jens: Günstige und ungünstige Verträge – Bilanzierung schwebender Geschäfte nach IFRS 3, in: KoR, 5. Jg. (2005), S. 188-194, hier S. 189.

[71] Vgl. Hommel, Michael/ Benkel, Muriel/ Wich, Stefan: IFRS 3 Business Combinations: Neue Unwägbarkeiten im Jahresabschluss, in: BB, 59. Jg. (2004), S. 1267-1273, hier S. 1269, zitiert: Unwägbarkeiten.

[72] Vgl. IFRS 3 BC 96.

[73] Vgl. Pellens, Bernhard/ Sellhorn, Thorsten/ Amshoff, Holger: Reform der Konzernbilanzierung – Neufassung von IFRS 3 „Business Combinations“, in: DB, 58. Jg. (2005), S. 1749-1755, hier S. 1750.

[74] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter: Haufe §13, a.a.O. (Fn. 53), Rn. 53.

[75] Vgl. IFRS 3.46.

[76] Vgl. Brücks, Michael/ Wiederhold, Philipp: IFRS 3 Business Combinations, in: KoR, 4. Jg. (2004), S. 177-185, hier S. 179, zitiert: IFRS 3 B.C..

[77] Vgl. Andrejewski, Andreas/ Fladung, Hans-Dieter/ Kühn, Sigrid: Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen nach ED IFRS 3, in: WPg, 59. Jg. (2006), S. 80-88, hier S. 82, zitiert: ED IFRS 3.

[78] Vgl. ED IFRS 3 E13.

[79] Die Abgrenzbarkeit vom goodwill bejahend: Zimmermann, Jochen: ER in IHS, a.a.O. (Fn. 24), S. 370.

[80] Weil ein Wahlrecht zur Bilanzierung mit dem Nominalwert wie in IAS 38.44 i.V.m. IAS 20.23 in IFRS 3 nicht vorgesehen ist.

[81] Vgl. Lüdenbach, Norbert/ Hoffmann, Wolf-Dieter: Rechtsvergleich, a.a.O. (Fn. 26), S. 60; sowie Zimmermann, Jochen: ER in IHS, a.a.O. (Fn. 24), S. 370; a.M.: Hermes, Oliver/ Jödicke, Ralf: ER nach IFRS, a.a.O. (Fn. 19), S. 292.

[82] Vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Würdigung IDW, a.a.O. (Fn. 54), S. 1784.

[83] Vgl. Zimmermann, Jochen: ER in IHS, a.a.O. (Fn. 24), S. 370.

[84] Vgl. Heidemann, Christian: Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3, Düsseldorf 2005, S. 79, zitiert: Kaufpreisallokation.

[85] Laut einer empirischen Studie unter UK-GAAP Anwendern wird unter virtually certain eine Wahrscheinlichkeit von 95 % verstanden, vgl. Simon, Jon: Interpretation of Probability Expressions by Financial Directors and Auditors of UK Companies, in: European Accounting Review, 11. Jg. (2002), S. 601-629, hier S. 612.

[86] Vgl. Lüdenbach, Norbert: §31 Unternehmenszusammenschlüsse, in: Haufe IFRS-Kommentar, hrsg. v. Lüdenbach, Norbert / Hoffmann, Wolf-Dieter, begr. v. Lüdenbach, Norbert / Hoffmann, Wolf-Dieter / Bernhard Michael, 4. Aufl., Freiburg i. Br. 2006, Rn. 54, zitiert: Haufe §31.

[87] So wird auch ein Ansatz ab 50 % Zuflusswahrscheinlichkeit befürwortet, vgl. Pellens, Bernhard/ Fülbier, Rolf Uwe/ Gassen, Joachim: Internationale Rechnungslegung, 6. Aufl., Stuttgart 2006, S. 117.

[88] Genauso wird auch im HGB argumentiert, vgl. Hommel, Michael/ Wolf, Sandra: Würdigung IDW, a.a.O. (Fn. 54), S. 1784.

[89] Vgl. Wagenhofer, Alfred: Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS/IFRS, 4. Aufl., Wien 2003, S. 140.

[90] So entsprechen sich bei der Vattenfall Europe AG die aktivierten Emissionsrechte, der Abgrenzungsposten und die Rückstellung im Geschäftsbericht 2005 annähernd, vgl. Vattenfall Europe AG (Hrsg.): Geschäftsbericht 2005, a.a.O. (Fn. 65), S. 66, bei vielen Unternehmen lässt sich aber keine verlässliche Aussage treffen, da meistens der Ansatz zum Erinnerungswert gewählt wird.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Die Behandlung von Emissionsrechten bei der Purchase Price Allocation
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
68
Katalognummer
V70876
ISBN (eBook)
9783638617352
ISBN (Buch)
9783638677950
Dateigröße
890 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Behandlung, Emissionsrechten, Purchase, Price, Allocation
Arbeit zitieren
Stefan Fenner (Autor:in), 2007, Die Behandlung von Emissionsrechten bei der Purchase Price Allocation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70876

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Behandlung von Emissionsrechten bei der Purchase Price Allocation



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden