Das internationale Patentrecht


Studienarbeit, 2007

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Die Geschichte des Patentrechts

2. Allgemeine Begriffsklärung
2.1. Patentierbarkeit
2.2. Priorität

3. Verfahrensablauf
3.1. Zuständigkeiten
3.2. Anmeldung
3.3. Offenbarung
3.4. Patenterteilungsverfahren
3.5. Das Einspruchsverfahren
3.6. Das Beschwerdeverfahren

4. Schutzumfang

5. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Seminararbeit mit dem Titel „Das internationale Patentrecht“ gibt zunächst einen Überblick über die Entstehung des Patentrechts im Allgemeinen, die Behandlung im deutschen Recht, die Entwicklung internationaler Abkommen, sowie die Ausbildung des europäischen Patentrechts.

Diese Arbeit zeigt auf, weshalb der Schutz geistigen Eigentums in der heutigen Zeit, in der Globalisierung mit der damit verbundenen Verlagerung von Fertigungsstätten und dem damit einhergehenden Export von Wissen, zwingend erforderlich ist, um nicht die Innovationskraft der hochtechnisierten Staaten zu schwächen, sondern diese zu fördern. Die Arbeit zeigt den Zielkonflikt auf, einerseits die Investitionen der Patentinhaber in Forschung und Entwicklung durch den Schutz der wirtschaftlichen Verwertbarkeit zu fördern, andererseits die übrigen Marktteilnehmer nicht in der Weiterentwicklung des Standes der Technik zu bremsen oder daran zu hindern. Die Lösung des Zielkonflikts erfordert ein komplexes System von grenzüberschreitenden Regularien, welches sämtlichen Teilnehmern an diesem System durch Vereinheitlichung ein hohes Maß an Rechtssicherheit bietet, den einzelnen Staat jedoch nicht in seiner Souveränität beschränkt. Ähnliche Entwicklungen sind, bedingt durch die Globalisierung, auf vielen Gebieten der Rechtsentwicklung zu sehen. Aufbauend auf dem GATT sind mittlerweile z.B. Abkommen in den Bereichen Kartellrecht, gewerbliches Eigentum, Gewerbefreiheit und Urheberschutz getroffen worden.

Diese Arbeit stellt ferner die zu erfüllenden Kriterien zur Erlangung eines Patents über den „Euro-PCT-Weg“ und den zugrundeliegenden Verfahrensablauf dar, der Weg von der Anmeldung zum Patent wird erläutert und der resultierende Schutzumfang beschrieben.

Die Arbeit mündet in einen Ausblick auf die zu erwartenden Entwicklungen zum Schutz geistigen Eigentums in Europa und auf internationaler Ebene.

1. Die Geschichte des Patentrechts

Seinen Anfang findet das Patentrecht im Mittelalter. Zu der Zeit war die wirtschaftliche Nutzung von Erfindungen, zum Beispiel von besonderen Werkzeugen und Verfahren durch Zünfte oder durch von der Obrigkeit zugesprochene Privilegien geregelt. Vorrangig war hierbei die Regulierung des Marktzuganges zum Schutz der eigenen Wirtschaft und nicht der Schutz des geistigen Eigentums.[1] Der Schutz des geistigen Eigentums bekam erst in der Renaissance durch den Wandel in der Gesellschaft und der Honorierung der Erfindung als Leistung der Erfinderpersönlichkeit eine Daseinsberechtigung.[2] Die ersten Patentgesetze entstanden im 15. Jahrhundert in Venedig, das sich bedingt durch seine Lage gezwungen sah die Ingenieurskünste besonders zu schützen. Die Voraussetzungen zur Erlangung der Patente gemäß dem Patentgesetz von 1474 des venezianischen Senates entsprachen größtenteils den auch heute noch üblichen Kriterien.[3] Jedoch führte diese erweiterte Erteilung von Privilegien zu einer extremen Monopolbildung, da nicht die Erfindung als solche, sondern gerade die wirtschaftliche Nutzung durch eine Unternehmung im Vordergrund stand. In der weiteren Entwicklung wurde daher 1623 in England ein umfassendes Statut erlassen, das sogenannte „Statute of Monopolies“, auf welches die heutige Schutzrechtssystematik aufbaut. Hierbei ist das Ausschließlichkeitsrecht auf den Erfinder persönlich begrenzt.[4] Mit Nachdruck weiterentwickelt und auch durch andere Staaten adaptiert wurde das System des gewerblichen Rechtsschutzes im Zuge der industriellen Revolution im 18. Jahrhundert. Durch die stetig wachsende Zahl an Innovationen und deren gewerblicher Nutzung wurden Stimmen laut, sich gegen Missbrauch der Gewerbefreiheit und gegen unlauteres Ausnutzen eigener Erfindungen durch die Konkurrenz schützen zu können. England, die USA und Frankreich erkannten dies und entwickelten das Patentrecht im ausgehenden 18. Jahrhundert fort.[5] Die deutsche Gesetzgebung folgte dieser Entwicklung mit einer gewissen Verzögerung und entwickelte 1877 das erste deutsche Patentgesetz. In der Lehre und Rechtsprechung war Frankreich Vorreiter. Daher rührt, dass Frankreich bis heute eine Führungsrolle bei der Erarbeitung internationaler Abkommen einnimmt. Bereits 1883 wurde in Paris die sogenannte Pariser Verbandübereinkunft (PVÜ) getroffen.[6] Dieser Übereinkunft gehören derzeit 169 Länder an. Kernelemente dieser Übereinkunft sind, dass ausländische Patentanmelder den jeweils inländischen Anmeldern gleichgestellt sind, wichtige Begrifflichkeiten sind vereinheitlicht, Patentanmeldungen in einem Land wirken sich nicht prioritätsschädigend in einem anderen Land aus.[7] Dieser Punkt ist vor allem für den reibungslosen Ablauf der parallelen Patenterteilungsverfahren in mehreren Staaten zwingend erforderlich, da eine Patentanmeldung den Stand der Technik begründet und sich somit neuheitsschädigend im jeweils anderen Land auswirken würde.[8] Eine weiter reichende Harmonisierung der nationalen Patentgesetze erfolgte im Rahmen der PVÜ allerdings nicht. Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erwuchs durch die zunehmende Internationalisierung der Industrie das Erfordernis zu weitreichenderen internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Abläufe und zur Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen. Auf europäischer Ebene wurde 1973 das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und auf internationaler Ebene 1979 der Patent Cooperation Treaty (PCT) getroffen. Beide, PCT und EPÜ, sind Sonderverbände der PVÜ nach Art. 19 PVÜ.[9] Seither ist es möglich mit für den Anmelder relativ geringem Aufwand Patentschutz in Staaten des EPÜ bzw. PCT zu erlangen. Patentanmeldungen sind zwar weiterhin in sämtlichen Ländern erforderlich, die Verfahren sind jedoch größtenteils harmonisiert und können über die nationalen Patentämter angestoßen und abgewickelt werden. Das internationale Patenterteilungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen. Die internationale Phase zur Anmeldung, Recherche und vorläufigen Prüfung. Die nationale bzw. regionale Phase zur Erteilung des Patents. Die Abkommen bzw. Sonderverbände greifen hierbei, abgesehen von einer Reihe von Mindeststandards, nicht in nationale Rechte ein, die Souveränität der Mitgliedsstaaten wird gewahrt, ausländische Anmelder werden inländischen Anmeldern gleichgestellt.[10] Die internationalen Patentanmeldungen unterliegen dem PCT-Vertrag, die Regelungen gemäß EPÜ gelten lediglich ergänzend. Nachfolgend werden basierend auf der PVÜ die wichtigsten Kriterien zur Erlangung eines Patents auf dem „Euro-PCT-Weg“ benannt und der Verfahrensablauf erläutert. Ausschlaggebend für die Betrachtungen ist das PCT ergänzt durch die EPÜ.

2. Allgemeine Begriffsklärung

2.1. Patentierbarkeit

Patentierbar im Sinne der Art. 52 ff. EPÜ sind alle Neuheiten, die eine gewisse erfinderische Arbeit voraussetzen, eine gewerbliche Anwendbarkeit vermuten lassen und dem Amt und somit später der Öffentlichkeit ausreichend offenbart wurden. Diese Erfindungen können Sachen, aber auch technische Verfahren sein. Auf internationaler Ebene gibt es keine einheitliche Regelung zu den Grenzen der Patentierbarkeit, die Kernkriterien sind jedoch vergleichbar. Es ist daher möglich, dass eine Erfindung nach beispielsweise deutschem Recht nicht patentierbar ist, nach amerikanischem Recht allerdings ein Patent erteilt werden kann. Möglich wird das durch die zwei Phasen der internationalen Patentanmeldung, das Verfahren wird nachfolgend im Kapitel Verfahrensablauf beschrieben. Lange Zeit strittig war in den USA z.B. die Patentierbarkeit von Gensequenzen und von in Laboratorien erzeugten Lebewesen, da auch nach amerikanischem Recht Lebewesen von der Patentierbarkeit generell ausgeschlossen sind. Grund hierfür ist, dass sie wie Gene nicht erfunden, sondern lediglich entdeckt werden können. Dieser Streit wurde vom Supreme Court am 16.06.1980 in einem Grundsatzurteil entschieden (447U.S.303), wonach die Patentierbarkeit gegeben sein soll.[11] Kläger war Ananda Mohan Chakrabarty, Mitarbeiter von General Electric Co., gegen eine Entscheidung des US-Patentamtes. Als Konsequenz des Urteils wurde z.B. das US-Patent US005693473A vom 02.12.1997 erteilt, welches Patentansprüche auf die wirtschaftliche Verwertung der brustkrebsauslösenden Gensequenz beinhaltet. Geschützt ist hierbei nicht das Verfahren zur Isolation oder Veränderung dieser Sequenz, sondern die Sequenz, also der „Bauplan“ selbst. Dies ist nach deutschem und europäischem Recht lange Zeit unmöglich gewesen, wobei zu diesem Thema innerhalb der EU unterschiedliche Auffassungen bestehen und eine Tendenz hin zur amerikanischen Auffassung beobachtet werden kann. Eine gemeinsame Regelung innerhalb der EU wird über die Biopatentrichtlinie 98/44/EG seit Jahren angestrebt, eine Entschlussfassung konnte bisher nicht erzielt werden. Abschließend zeigt sich, dass das Thema Patentierbarkeit durch den Wandel in der Gesellschaft und durch technische Weiterentwicklung eine permanente Anpassung erfordert. Im Folgenden bezieht sich die Begriffsbestimmung zum Zweck einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Darstellung auf die Regelungen des EPÜ. Im Kapitel Verfahrensablauf gilt dies ebenso für den Abschnitt nationale bzw. regionale Phase.

[...]


[1] Vgl. Keutgen, F. (1903) S. 197 ff.

[2] Vgl. Bernhardt, W. (1973) S. 10 ff.

[3] Vgl. Bernhardt, W. (1973) S. 11.

[4] Vgl. Fox, H. G. (1947) S. 126 ff.

[5] Vgl. Beier, F. K., Heinemann, A. (2006) S. XI.

[6] Vgl. Beier, F. K., Heinemann, A. (2006) S. XI.

[7] Vgl. Brandi-Dohrn, M., Gruber, S., Muir, I. (2002) S. 1.

[8] Vgl. Ruhl, O. (2000) S. 55.

[9] Vgl. Brandi-Dohrn, M., Gruber, S., Muir, I. (2002) S. 2.

[10] Vgl. Brandi-Dohrn, M., Gruber, S., Muir, I. (2002) S. 17.

[11] Vgl. Supreme Court 447U.S.303 : “Held: A live, human-made micro-organism is patentable subject matter under 101. Respondent's micro-organism constitutes a "manufacture" or "composition of matter" within that statute. Pp. 308-318.“

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Das internationale Patentrecht
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Internationales Privatrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
15
Katalognummer
V70388
ISBN (eBook)
9783638627900
Dateigröße
440 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Patentrecht, Internationales, Privatrecht
Arbeit zitieren
Diplom Wirtschaftsjurist (FH) Diplom Ingenieur (BA) B.Sc. (Hons) Sönke Lesser (Autor:in), 2007, Das internationale Patentrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70388

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