Umbruch in der Teilhabe von behinderten Menschen an der Behindertenpolitik?


Diplomarbeit, 2002

117 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Geschichte der Behindertenpolitik
2.1 Von den Anfängen bis zur Weimarer Republik
2.2 Der Nationalsozialismus
2.3 Die Behindertenpolitik in der Bundesrepublik bis 1998

3. Das Erreichte in der Behindertenpolitik bis 1998 - Soziale Absicherung und offene gesellschaftliche Fragen
3.1 Zum gesellschaftlichen Umgang mit geistig Behinderten
3.2 Würdigung und Kritik

4. Das Verhalten der großen Behindertenverbände – Eine Untersuchung
4.1 Begründung und Methoden der Untersuchung
4.2 Sind Behinderte Median – oder Stammwähler?
4.3 Organisations – und Konfliktfähigkeit
4.4 Ursachen der staatsloyalen Haltung der Behinderten – verbände nach dem Zweiten Weltkrieg S.
4.5 Konsequenzen aus dieser Politik

5. Perspektivwechsel – Der erste Umbruch
5.1 Neue Entwicklungen
5.2 Die Vereinigten Staaten als Vorbild
5.3 Der Kampf um ein deutsches Gleichstellungsgesetz
5.3.1 Die Anfänge
5.3.2 Die Änderung des Grundgesetzes
5.3.3 Juristische Argumente für ein Gleichstellungsgesetz
5.3.4 Neue politische Verhältnisse
5.3.5 Engagement behinderter Menschen in Parteien mit emanzipatorischem Ansatz
5.3.6 Der Gesetzesvorschlag im Kampf der Interessengruppen

6. (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
6.1 Inhalt
6.2 Reaktionen
6.3 Auf der Strecke geblieben – Das Antidiskriminierungs- gesetz

7. Zwölf Jahre zwischen „Disabilities Act“ und Gleichstellungsgesetz – Kulturhistorische Er- klärungsversuche

8. Exkurs – Gleichstellungsgesetze weltweit

9. Die Frage des Umbruchs aus Expertensicht
9.1 Methodisches Vorgehen
9.2 Expertenansichten im Vergleich

10. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang
- Kurzbiographien
- Düsseldorfer Appell von 1991

1. Einführung

Zur Zeit leben in der Bundesrepublik Deutschland ca. 6,6 Millionen Schwerbehinderte. Dies sind 8% der Gesamtbevölkerung. Davon sind nur 4,5% oder 300 000 von Geburt an behindert. Die meisten werden es im Laufe ihres Lebens, etwa durch Unfälle oder Altern.[1]

Diese Zahlen allein verdeutlichen, das es sich hierbei nicht um ein seltenes gesellschaftliches Phänomen handelt, sondern dass es jede und jeden betreffen kann.

Die Behindertenpolitik spielt in der öffentlichen politischen Diskussion in der Bundesrepublik trotz dieser Zahlen jedoch eine eher unbeachtete, marginale Rolle.

Gleichwohl hat sich im Bereich der Behindertenpolitik in den letzten Jahren ein Wandel vollzogen, der erheblich zu sein scheint. Der Fokus dieser Politik hat sich von ihrem Ursprung in der Sozialpolitik nun auch auf gesellschaftspolitische Fragen ausgedehnt.

Anlässlich der Verabschiedung des Gleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen im Februar 2002 war man sich etwa im Bundestag fast parteienübergreifend einig, dass durch die Art der Erarbeitung dieses Gesetzes und durch das Gesetz selbst nun eine völlig neue Entwicklung in der Behindertenpolitik eingetreten sei. Man sprach vom Paradigmenwechsel in der Politik für behinderte Menschen. Behinderte Menschen hätten erstmals mit diesem Gesetz ihren Lebensbereich selbst gestaltet, seien vom Objekt der Fürsorge zum Subjekt der Teilhabe geworden.[2]

Eine aktive Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik

wäre in der Tat ein Umbruch, den viele Behindertenverbände schon seit langem fordern.

Von daher ist die Frage, ob solch ein Umbruch in der Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik tatsächlich stattgefunden hat, auch gesellschaftlich von großem Belang.

Die Konsequenzen, die sich aus einer aktiven Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik ergäben, könnten erheblich sein. Die Durchsetzung einklagbarer Bürgerrechte im Rahmen eines Gleichstellungs – bzw. Antidiskriminierungsgesetzes hätten nicht nur für das Leben behinderter Menschen in unserer Gesellschaft einen Wandel zufolge, sondern auch für alle anderen gesellschaftlichen Minderheiten.

Das hieße dann in der Konsequenz nichts weiter, als dass ein Umbruch in der Teilhabe behinderter Menschen in der eher unbeachteten Behindertenpolitik eine Zäsur auszulösen in der Lage wäre, die die ganze Gesellschaft im Hinblick auf ihr Zusammenleben mit Minderheiten verändern könnte.

Auch für die Sozialarbeit hätte dies einen Wechsel in der Perspektive zur Folge. Aus der Arbeit stellvertretend für behinderte Menschen würde bzw. müsste dann eine Arbeit gemeinsam mit behinderten Menschen werden. Konzepte zur Arbeit mit Minderheiten müssten starke emanzipatorische Gesichtspunkte enthalten oder ganz neu erarbeitet werden. Soziale Arbeit könnte dadurch auch eine Repolitisierung erfahren, da sie in einem solchen Fall Partei wäre im Kampf um die Emanzipation gesellschaftlicher Minderheiten.

An diesen Beispielen ist zu ersehen, das es sich beim Thema dieser Arbeit nicht um die Klärung einer Detailfrage von Politik, sondern letzten Endes um die Veränderung gesellschaftlicher Realität handelt.

Um das Thema, nämlich die Frage nach einem Umbruch in der Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik, beantworten zu können, ist es zunächst einmal notwendig, etwas über die Geschichte der von der Armutspolitik abgekoppelten Behindertenpolitik zu erfahren.

Dazu wird nach dieser Einführung im zweiten Kapitel die Geschichte der Behindertenpolitik in Deutschland von ihren Anfängen im 18. Jahrhundert bis ins Jahr 1998 dargestellt. Dabei werden die wichtigsten Gesetze aufgeführt und die Intention staatlicher Behindertenpolitik von der Integration von Kriegskrüppeln über den Rehabilitationsgedanken bis in die Gegenwart erläutert.

Die Zeit des Nationalsozialismus wird in einem eigenen Unterpunkt dargestellt. Er unterbricht in diesem zweiten Kapitel wie in der Realität die Kontinuität in der Entwicklung der Behindertenpolitik zwischen der Weimarer Republik und der Bundesrepublik. Hier soll der absolute Bruch, den der Umgang der Nationalsozialisten mit behinderten Menschen, die keine Kriegsveteranen waren, verursacht hat, verdeutlicht werden. Die Durchführung der Euthanasie und die Abkehr von jeglichem humanitären Gedankengut war derart radikal, das es bis in die Gegenwart und vermutlich noch lange in die Zukunft hinaus das Verhältnis von behinderten Menschen zur deutschen Gesellschaft und umgekehrt beeinflussen wird.

Das Jahr 1998 als Abschluss des zweiten Kapitels ist nicht zufällig gewählt. In diesem Jahr fand ein Regierungswechsel statt, der den neuen Entwicklungen innerhalb der Behindertenbewegung nun ein politisches Pendant gab und ihnen Teilhabe, zumindest als politische Absichtserklärung, versprach. Zuvor war dies nicht der Fall.

Dieser Regierungswechsel beendete eine lange Phase staatlicher Behindertenpolitik und eröffnete nun die Möglichkeit zu einer neuen Ausrichtung in diesem Politikfeld.

Im Kapitel 3 wird deswegen noch einmal eine Zusammenfassung der Behindertenpolitik bis 1998 vorgenommen. Neben einer Würdigung des Erreichten, in der dargestellt wird, dass die sozialpolitischen Errungenschaften, die die alten Behindertenverbände wie VdK oder der Reichsbund mit erkämpft hatten, auch viel Lob erfahren haben, geht es hier aber auch um die Kritik an ihrer Art der Vertretung. Dies dient dazu, noch einmal zu verdeutlichen, dass sich die alten Behindertenverbände und ein Teil derer, die sie zu vertreten glaubten, schon erheblich entfremdet hatten.

Der Gedanke der Selbstvertretung behinderter Menschen, der Teilhabe von ihnen an der Lösung ihrer eigenen Probleme und die Fokussierung auf gleiche Bürgerrechte statt auf soziale Unterstützung war den alten Verbänden fremd und auch nicht ihr Ziel.

Im Kapitel 4 wird deswegen eine Untersuchung vorgestellt, die sich damit befasst, wieso die alten Behindertenverbände eben jene Politik betrieben, die viele behinderte Menschen, die sich direkt für ihre Belange engagieren wollten, sogar in eine regelrechte Opposition und eine erbitterte Auseinandersetzung mit ihnen treiben mussten. Diese Untersuchung ist aus dem Jahre 1992, von Markus Hammerschmidt und heißt „Behindertenverbände im sozialpolitischen Entscheidungsprozeß“

Darin wird die Rolle und die Art der Interessensvertretung der Verbände in einer repräsentativen Demokratie analysiert und dargestellt, wie und warum sie die Vertretung ihrer Interessen in einer nicht - konfrontativen, staatsloyalen, ausschließlich sozialpolitischen und indirekten Vertretung suchten. Dies ist einerseits wichtig, um zu zeigen, dass diese Art der Vertretung durchaus durchdacht und effizient war, die Konfrontation der alten Verbände mit der neuen Bewegung aber dadurch auch unvermeidlich wurde, und so die einseitige Ausrichtung der alten Verbände zu einem ersten Umbruch in der Behindertenpolitik führte, wenn man so will zu einer Emanzipation behinderter Menschen von denen, die lange stellvertretend für sie tätig waren.

Diesen ersten Umbruch stellt das fünfte Kapitel dar. Es soll die neue Entwicklung innerhalb der Behindertenbewegung darstellen, in der teilweise schon Anfang der siebziger Jahre damit begonnen wurde, für Bürgerrechte und direkte Teilhabe zu streiten. Nach der Darstellung der „Krüppelbewegung“, die sich radikal für Autonomie und Emanzipation behinderter Menschen einsetzte, werden neue Behindertenverbände und deren Ziele vorgestellt, die zwar auch die Autonomie und Selbstvertretung behinderter Menschen zum Ziel hatten, sich aber von der Radikalität der „Krüppelbewegung“ absetzten. Als ein Beispiel für diese Gruppen wird die „Independent- Living Bewegung“ in Deutschland samt ihrer Ziele vorgestellt.

Die übergreifende Meinung dieser neuen Behindertenverbände, man brauche ein Gleichstellungs- bzw. Antidiskriminierungsgesetz lässt sich unter anderem durch eine sehr starke Beeinflussung dieser Gruppen vom Kampf behinderter Menschen in den USA um gleiche Bürgerrechte erklären.

Ohne die Fixierung auf die Vorbildfunktion der US- amerikanischen Behindertenbewegung und des „American with Disabilities Act“ von 1990, dem Vorbild für das deutsche Gleichstellungs- bzw. Antidiskriminierungsgesetz, hätte die Entwicklung der Behindertenpolitik in Europa und in Deutschland sicher nicht diesen Verlauf genommen.

Woher dieser starke Einfluss kommt, soll mit einem Blick auf die Geschehnisse in den Vereinigten Staaten erklärt werden. Darum wird dieses amerikanische Gesetz, seine Entstehung und seine gesellschaftlichen Konsequenzen vorgestellt.

Der Kampf um ein deutsches Gleichstellungsgesetz wird danach beschrieben. Darin wird der Weg der neuen Behindertenverbände und ihr Kampf um ein solches Gesetz von der Grundgesetzänderung 1994 bis zum Jahre 1998 rekapituliert. Damals stand sowohl das Ziel als auch das Instrument, nämlich der Wille zur Teilhabe und ein Gesetzentwurf von Betroffenen, in diesem Fall vom „Forum behinderter JuristInnen und Juristen“ zur Verfügung. Vertreter des neuen emanzipatorischen Gedankens der Behindertenbewegung waren organisatorisch damit zunächst am Ziel. Dann trafen die Wege von Behindertenbewegung und Politik unter neuen Vorzeichen wieder aufeinander.

Auch das Engagement behinderter Menschen in Parteien mit bürgerrechtlichem Ansatz wird hier vorgestellt, um zu zeigen, dass gerade dieses parteipolitische Engagement erst die Grundlage der aktiven Teilhabe etwa an der Gestaltung eines solchen Gesetzes ist.

Der Weg bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes, das praktisch als Sinnbild des Umbruchs in der Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik sowohl von den Betroffenen als auch von der Regierung gesehen wurde, die Schwierigkeiten im politischen Prozess, auch innerhalb der neuen Regierung und im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung wird danach geschildert. Der Druck der Wirtschaftsverbände und des Bundesrates und das Dagegenhalten der Behindertenverbände wird noch einmal aufgrund schriftlicher Stellungnahmen im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung rekapituliert, um den Prozess und das heftige Ringen um die Ausgestaltung eines solchen Gesetzes realistisch darzustellen.

Im Kapitel 6 wird das Gleichstellungsgesetz dargestellt, zunächst sein Inhalt, die Neuerungen die es bringt und danach die Reaktionen unter den politischen Parteien und den Behindertenverbänden.

Dann wird noch einmal explizit auf das noch in dieser Legislaturperiode vorgesehene, aber nicht mehr zustande gekommene Antidiskriminierungsgesetz eingegangen, das die wichtigen zivilrechtlichen Frage der Gleichstellung von Minderheiten regeln und eine wichtige, von allen Behindertenverbänden geforderte Ergänzung des Gleichstellungsgesetz werden sollte. Die Gründe für das Scheitern in dieser Legislaturperiode werden dargelegt.

Das Siebte Kapitel dieser Arbeit beschäftigt sich dann noch einmal mit dem Verhältnis der amerikanischen Behindertenbewegung und ihres „Disability-Acts“ und dem deutschen Kampf um das Gleichstellungsgesetz, zwischen dem zeitlich zwölf Jahre liegen.

Warum dies so ist, versuchte die Germanistikprofessorin Carol Poore von der Brown- University in Providence, USA in einem kulturhistorischen Vergleich anlässlich eines Vortrags im Juni 2002 in Berlin zu erläutern. Die Ergebnisse werden hier vorgestellt. In diesem Kapitel wird auch über eine neue Arbeitsgemeinschaft berichtet, die sich kürzlich an der Universität Dortmund gegründet hat. „Disability- Studies“, die über Behinderung aus geschichtlicher Perspektive forschen, hierzulande völlig neu sind und, wie der Name schon vermuten lässt, in den USA schon seit den 80er Jahren etabliert sind

Das achte Kapitel schildert dann in einem Exkurs Gleichstellungsgesetze und ihre Verbreitung weltweit, auch die unterschiedlichen Arten von gesetzlicher Gleichstellung. Hier soll das zuvor geschilderte noch einmal global eingeordnet werden.

Im neunten Kapitel kommen dann in zwei Interviews Experten zu Wort, die zur Frage eines Umbruchs in der Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik ihre Meinung äußern.

Der eine ist Ilja Seifert, promovierter Germanist und Literaturhistoriker, Mitbegründer des ersten unabhängigen Behindertenverbandes der DDR, (AbiD) und von 1990 bis 1994 und 1998 bis 2002 Bundestagsabgeordneter der PDS und deren behindertenpolitischer Sprecher.

Der andere ist Ottmar Miles-Paul, Bundesgeschäftsführer des Behindertenverbandes Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland ISL e.V. , Mitbegründer von Disabled Peoples` International in der Europäischen Union und Publizist diverser Veröffentlichungen zur Gleichstellung Behinderter. Außerdem gehört er für Bündnis 90/ Die Grünen dem Kasseler Stadtparlament sowie den Behindertenrat der Stadt Kassel an.

Diese beiden sollen die Frage nach dem Umbruch in der Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik noch einmal aus Expertensicht beantworten und dabei auch die ganze Bandbreite der Meinungen innerhalb der Behindertenbewegung bezüglich dieser Frage deutlich machen.

Im zehnten Kapitel werden die verschiedenen Aspekte der Frage nach einem Umbruch in der Teilhabe behinderter Menschen an der Behindertenpolitik zusammengeführt und bewertet. Danach werden die Konsequenzen daraus auf die zukünftige Entwicklung erläutert.

2. Geschichte der Behindertenpolitik

2.1 Von den Anfängen bis zur Weimarer Republik

Anfänge einer von der Armenpolitik abgekoppelten Behindertenpolitik lassen sich im 18. Jahrhundert erkennen. Kriegsgeschädigte Soldaten wurden durch Gnadenunterstützungen sowie durch die Errichtung von Invalidenhäusern unterstützt.[3] Obwohl es in erster Linie um die Sicherung der Betroffenen in finanzieller Not ging, sieht Hammerschmidt hierin die ersten Ansätze zur gesellschaftlichen Eingliederung Behinderter. Zu nennen seien des weiteren die Einführung der Bismarkschen Sozialversicherungsgesetzgebung in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts, die anfangs erwerbstätige Arbeiter gegen die Risiken Krankheit und Invalidität absicherte.

Erste Ansätze dieser Rehabilitationspolitik finden sich im Bereich der Unfallversicherung des Jahres 1884. Es folgte 1889 der Aufbau der Alterssicherung (Invalidenversicherung). Danach konnten die Versicherungsanstalten das Heilverfahren übernehmen, sofern als Folge der Krankheit die Erwerbsunfähigkeit zu erwarten war, welche einen Anspruch auf Invalidenrente begründete. Diese Regelung beinhaltete schon damals den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“.[4]

Im gleichen Sinne wurden im 19. Jahrhundert die Militärversorgungsgesetze ergänzt.

Aus der Geschichte dieses Sozialversicherungssystems heraus entwickelte sich für Behinderte im Laufe der Zeit ein Versicherungs –und Gesundheitsschutzsystem.[5]

Der Reintegrationsgedanke von Behinderten in Arbeit und Gesellschaft setzte sich erst im Ersten Weltkrieg durch. Die Zahl der Kriegsbeschädigten war so groß, dass die bis dahin geltenden Fürsorge- und Militärversorgungsgesetze der Notsituation durch die auf Rentenleistung abgestellte Versorgung allein nicht mehr gerecht werden konnten. Es wurde für erforderlich gehalten, rechtzeitig auf die berufliche Wiedereingliederung des Behinderten hinzuwirken. In dieser Zeit liegen auch die ersten gesetzlichen Maßnahmen für Schwerbehinderte.[6]

Nach dem ersten Weltkrieg und dem Zusammenbruch des deutschen Kaiserreiches änderte sich die Sozialpolitik unter dem Druck des durch die Kriegsfolgen entstandenen Handlungsbedarfs.[7] Zahlreiche Kriegsbeschädigte kehrten ins zivile Leben zurück. Nach der Demobilisierung der Soldaten drohte die Gefahr, dass nun ein Verdrängungsprozess zuungunsten der körperbehinderten Arbeitskräfte erfolgte. Daher wurde ein allgemeines Kündigungsverbot für Schwergeschädigte verhängt. 1920 beschloss dann die Nationalversammlung einstimmig das „Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“.[8] Eine gesetzliche Einstellungspflicht und damit auch die ersten Ansätze einer staatlichen Arbeitsmarktpolitik zunächst für Kriegsgeschädigte und Arbeitsunfallgeschädigte waren damit vorhanden. Der gute Wille des Gesetzgebers beruhte letzten Endes auf der breiten Mehrheitsmeinung der damaligen Nachkriegsgesellschaft, dass die Kriegsbeschädigten ein großes Opfer für die Allgemeinheit erbracht und somit auch ein Recht auf einen wirtschaftlichen Nachteilsausgleich hätten. Der neue Staat, die Weimarer Republik, erkannte Rentenzahlungen, Arbeitsplatzsicherung und anderes als wohlbegründete Rechte an.[9]

Zum Ende der zwanziger Jahre geriet die Sozialpolitik der Weimarer Republik, bedingt durch die Weltwirtschaftskrise, in eine politisch – ökonomische Krise. Die Sozialpolitik der Präsidialkabinette unter Brüning, von Papen und Schleicher schnitt große Löcher in das Netz der sozialen Sicherung. Die Arbeitslosenversicherung, die bedeutendste sozialpolitische Errungenschaft der Weimarer Republik und vierte Säule der Sozialgesetzgebung, in der der Staat sich zum ersten Mal in vollem Umfang dafür zuständig erklärte, den sozialen Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen und damit eine alte Forderung der Arbeiterbewegung erfüllte, wurde wieder demontiert.[10]

Die Kriegsopferfürsorge blieb jedoch von dieser Demontage verschont. Zu verdanken war dies den Kriegsopferverbänden. Die nach dem ersten Weltkrieg gegründeten Kriegsopferverbände (Reichsbund (SPD-nah), Internationale Bund der Kriegsopfer (USPD und KPD-nah) und Zentralverband deutscher Kriegsgeschädigter und Kriegshinterbliebener (deutsch-national)) hatten einen erheblichen Einfluss auf die Gesetzgebung und konnten den Kahlschlag in der Kriegsopferversorgung verhindern. Zu erklären ist dies durch die große Anzahl ihrer Mitglieder mit einer gemischten sozialen Herkunft und natürlich dem bereits oben beschriebenen politischem Klima jener Zeit, das Dankbarkeit für die Opferungen der Kriegsgeschädigten vorsah.[11]

In diesem Sinne waren die Kriegsopferverbände die ersten einflussreichen Interessenvertretungen Behinderter in der deutschen Geschichte. Diese Art der Interessenvertretung galt jedoch lediglich für die Kriegsgeschädigten. Die zivilen Körperbehinderten profitierten nur gelegentlich von der Kriegsopferversorgung. Es wurden zwar ab 1919 alle schwerbehinderten Unfallopfer in der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeits- und Betriebsfürsorge den Kriegsgeschädigten gleichgestellt, dies wurde jedoch in der Praxis kaum durchgeführt.[12]

2.2 Der Nationalsozialismus

1933 ergriff die NSDAP die Macht. Sie verbot Gewerkschaften und Konkurrenzparteien und sperrte viele deren aktiven Mitglieder in Konzentrationslager. Die Nationalsozialsten anerkannten nur noch die freien Wohlfahrtsverbände der Caritas, der Inneren Mission und des Deutschen Roten Kreuzes. Andere Wohlfahrtsverbände, wie beispielsweise die Arbeiterwohlfahrt, wurden aufgelöst und ihr Vermögen beschlagnahmt.[13] Die wohlfahrtspolitische Bedeutung der noch zugelassenen Wohlfahrtsverbände sank zunehmend. Als Ersatz wurde die nationalsozialistische Volkswohlfahrt e.V. gegründet. Sie war für alle Fragen der Volkswohlfahrt und Fürsorge zuständig. Die Interessenvertretungen der Behinderten mussten sich der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt unterordnen. Die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtung entsprachen den sozialdarwinistischen, bevölkerungspolitischen und rassehygienischen Vorstellungen der nationalsozialistischen Ideologie, die zur Staatsideologie erhoben wurde. Nach dieser Ideologie erhielt nur die „erbgesunde“, einer Förderung „würdige“ deutsche Familie und Jugend, Unterstützung. Von den Leistungen ausgeschlossen waren die gesellschaftlichen Randgruppen.[14] Für die Einrichtungen der Behinderten wurden die finanziellen Zuschüsse gestrichen. Zur inneren Stärkung des Deutschen Reiches gehörte nach nationalsozialistischer Auffassung die Beseitigung der Schwachen, darunter die Beseitigung Behinderter. Lediglich die kriegsbeschädigten Soldaten blieben verschont und erhielten sogar Rentenerhöhungen.[15] Das Fanal für die spätere Ermordung wurde mit dem „Gesetz zur Verhütung des erbkranken Nachwuchses“ am 14. Juli 1933 gesetzt. Damit wurde ein Teil der rassistischen Pläne der Nationalsozialisten als integrierender Bestandteil ihrer Ideologie in die Tat umgesetzt. Das Gesetz ermöglichte die Sterilisierung auch gegen den Willen des oder der Betroffenen. In § 1 dieses Gesetzes wurde der Personenkreis folgendermaßen festgelegt:

„ (1) wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar

gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der

ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwar-

ten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder

geistigen Erbschäden leiden werden

(2) Erbkrank im Sinne des Gesetzes ist, wer an folgenden

Krankheiten leidet:

1. Angeborener Schwachsinn
2. Schizophrenie,
3. zirkulärem (manisch- depressivem) Irresein
4. erblicher Fallsucht
5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea)
6. erblicher Blindheit
7. erblicher Taubheit
8. schwerer erblicher körperlicher Missbildung

Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.“[16]

Die Ausführungsverordnungen dieses Gesetzes forderten die Psychiater auf, die Diagnosen auf die fünf Hauptgebiete zu reduzieren. Eine Beweislage für eine Erblichkeit nach wissenschaftlichen Maßstäben ( z. B. bei Schizophrenie) lag gar nicht vor.[17]

In den ärztlichen Fachzeitschriften wurde das neue Gesetz von vielen Autoren begrüßt. Der Öffentlichkeit wurde eine fragwürdige Berechnung vorgelegt, die aufgrund der Fortpflanzungsquote besagte, das ohne die Sterilisierung dieses Personenkreises die Kranken bald die Gesunden überwiegen würden. In einer breiten Propagandakampagne wurden die eugenischen Maßnahmen als eine Notwendigkeit für das gesunde Überleben des deutschen Volkes gepriesen. Ein erheblicher Widerstand gegen dieses Gesetz war nicht zu erkennen. Die noch bestehenden Wohlfahrtsverbände als Träger von Einrichtungen für Behinderte sahen die Sterilisierungen von gewissen Gruppen als nicht verwerflich an.[18]

Der letzte Schritt zur Ausmerzung erfolgte im Oktober 1939 durch eine „Ermächtigung“ zur Euthanasie. Diese Ermächtigung sollte nicht in die Öffentlichkeit gelangen, weshalb auch kein Gesetz verabschiedet wurde.

Die Euthanasie war keineswegs nur ein Produkt der nationalsozialistischen Ideologie. Die „Sozialdarwinisten“ waren bis zum ersten Weltkrieg noch eine Sekte. Diese Situation änderte sich in der Nachkriegszeit schlagartig, als zwei hochangesehene Professoren Binding und Hoch 1920 die Broschüre „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ herausgaben.[19] Die Broschüre bewirkte einen „Dammbruch“. Danach verbreitete sich die Forderung nach erbhygienischen Maßnahmen in konservativen Kreisen wie ein Lauffeuer.

Der NS - Staat verwirklichte dieses Vorhaben unter der Tarnbezeichnung „Aktion T4“.[20] Zur Durchführung dieser Aktion wurde eigens die „Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten“ geschaffen. Sie hatte die Aufgabe, die Behinderten in den Anstalten zu erfassen und auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens eine Entscheidung über Leben und Tod zu fällen. Das Gutachten, dass das entscheidende Kriterium der Arbeitsfähigkeit beurteilen sollte, war in der Regel ein vorzeitiges Todesurteil. Walter Fandrey schreibt „Die meisten der gutachterlichen Ärzte urteilen im Zweifelsfall für die Tötung. Das Tötungsprogramm wird durch die eifrige Ausmerzepraxis der Fachabteilungen und Amtsärzte von unten weit über die von oben erlassenen Richtlinien hinaus erfüllt.“[21]

Diese Vernichtungsaktion wurde im Sommer 1941 abgebrochen. In der Bevölkerung entstand Unruhe über die Gerüchte der Tötungsaktionen. Die nationalsozialistische Führung wollte die Kriegsbereitschaft der Bevölkerung nicht durch einen Vertrauensschwund gefährden.[22] Trotz der offiziellen Beendigung der „Aktion T4“ auf Anordnung Hitlers wurden weitere Behindertenmorde verübt. Es wird davon ausgegangen, das insgesamt etwa 80 000 bis 100 000 behinderte Menschen ermordet worden sind.[23] Diese Verachtung gegenüber Minderheiten, die nicht zur „Volksgemeinschaft“ gehörten, vollzog sich auch in der Fürsorgepolitik. Die Nationalsozialisten brachen mit der humanistischen Vorstellung, jedem ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Minderheiten wurden aus der Sozialversicherung ausgeschlossen. Seit 1936 konnte z. B. die Rente ausgesetzt oder ihre Bewilligung verweigert werden, wenn sich der Berechtigte im „staatsfeindlichen Sinne“ betätigt hatte.

Ansonsten wurde die Sozialversicherung für die Mitglieder der „Volksgemeinschaft“ fortentwickelt. Der Mitgliederkreis der Sozialversicherung wurde ausgedehnt und neue Sozialleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld) hinzugefügt. Die Wiedergewinnung der Vollbeschäftigung und die Gewährung von bescheidenen Sozialleistungen führten zu einer sichtbaren Verbesserung der materiellen Sicherheit der arbeitenden Menschen.[24]

Diese waren wohl nötig, um die politisch und rassistisch motivierten Repressionen gegen zivil- behinderte Menschen und andere zu verdecken. Die nationalsozialistische Sozialpolitik hatte diesen Doppelcharakter. Letzten Endes konnte dann auch die Mehrheit der „Volksgemeinschaft“ die Früchte der nationalsozialistischen Sozialpolitik nicht ernten, da der von den Nationalsozialisten entfachte zweite Weltkrieg ihre gesicherte soziale Existenz zertrümmerte.

2.3 Die Behindertenpolitik in der Bundesrepublik bis

Der Zweite Weltkrieg brachte im Vergleich zum Ersten Weltkrieg schwerere Verluste und eine noch viel größere Zahl von Kriegsgeschädigten. Zusammen mit den Opfern aus dem Ersten Weltkrieg zählte man 725.000 Kriegsgeschädigte mit einer „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) von mindestens 50%. Hinzu kamen noch die Unfallgeschädigten und die Opfer der politischen Gewaltherrschaft.[25] In dieser Zeit kann vom eigentlichen Durchbruch des Eingliederungsgedankens gesprochen werden, da sich der Staat massiv in den Behindertensektor einschaltete.[26] Ansprechpartner waren auf Seiten der Behinderten wieder die großen wiedergegründeten Kriegsopferverbände wie der VdK oder der Reichsbund.

Es wurden zunächst eine Vielzahl von landesrechtlichen Regelungen getroffen, die sich zwischen den einzelnen Besatzungszonen wesentlich unterschieden. Unterschiedlich waren beispielsweise die Bestimmungen der Beschäftigungsquote und der Ausgleichsabgabe bei der Nichterfüllung dieser Pflichtquoten für die Einstellung Schwerbehinderter.

Im Laufe der Jahre wurde deutlich, das diese Rechtszersplitterung der einzelnen Besatzungszonen beseitigt werden musste.

Durch das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges“ – Bundesversorgungsgesetz“ (BVG) von 1950 wurde eine neue Grundlage für die Versorgung gebildet, die sich nicht nur auf Soldaten beschränkte, sondern auch Personen erfasste, die durch militärähnliche Dienste oder unmittelbare Kriegseinwirkungen eine Schädigung erlitten hatten. Mit dem BVG wurde nach dem Krieg auch die Kriegopferfürsorge wieder eingeführt, wonach die Geschädigten und ihre Hinterbliebenen unter anderem Anspruch auf alle Maßnahmen zur Erlangung und Widererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit hatten.[27]

Zur Eingliederung Schwerbeschädigter in den Arbeitsprozess und zur Sicherung der von ihnen eingenommenen Arbeitsplätzen diente das 1953 beschlossene „Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“,[28] das eine bundeseinheitliche Anpassung des Vorgängergesetzes an die neuen Verhältnisse war. Erstmals eingeführt als Institution wurde die Ausgleichsabgabe (§9), die vorsah, das jeder Unternehmer für einen nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz damals 50 DM monatlich zu zahlen hatte. Die Pflichtquote betrug seinerzeit

zehn Prozent für die öffentlichen Verwaltungen und die privaten Banken, Versicherungen und Bausparkassen, für alle übrigen öffentlichen und privaten Betriebe acht Prozent. (Diese Pflichtquoten wurden allerdings 1961 noch einmal nach unten korrigiert, als man feststellen musste, dass durch den enormen wirtschaftlichen Aufschwung der Nachkriegsjahre etwa 1957 der hohen Anzahl von 306.000 Pflichtstellen nur noch 20.800 arbeitslose Schwerbeschädigte gegenüber standen. Also senkte man die Pflichtquote für öffentliche und private Betriebe auf sechs Prozent ab.[29]

Neu war auch, das für die Durchführung dieses Gesetzes die Fürsorgestellen nicht mehr allein zuständig waren, sondern eine Reihe von Zuständigkeiten an die „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung“, die heutige „Bundesanstalt für Arbeit“ ging. Die Zuständigkeit der Hauptfürsorgestellen blieb allerdings denen der „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung“ vorangestellt, wodurch das Gesetz auch weiterhin vom „Fürsorgecharakter“ geprägt blieb.[30]

(Hinzu kam noch ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Jahr, der Kündigungsschutz wurde ausgebaut und die Kündigungsfrist auf vier Wochen erweitert.)

Vorrangig galt weiter das Kausalitätsprinzip, das nur die Personen begünstigte, deren MdE um mindestens 50 % auf Kriegs- und Wehrdienstschäden, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zurückzuführen war. Hinzu kamen die schwerbeschädigten Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und Unterdrückung. Außerdem fielen noch die Blinden unter den geschützten Personenkreis, was jedoch die einzige Abweichung vom Kausalitätsprinzip blieb.

Im Jahre 1961 wurde mit der Verabschiedung des Bundssozialhilfegesetzes[31] eine umfassende Regelung bezüglich der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Behinderten in die Gesellschaft getroffen. Durch die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“

(§27 BSHG: Eingliederungshilfe für Behinderte) wurde Hilfe für alle bedürftigen Behinderten, unabhängig von Art und Ursache der Behinderung, gewährt. Ziel war es „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern“. Nach §40 BSHG sind dafür medizinische, arbeits – und berufsfördernde sowie soziale und präventive Maßnahmen vorgesehen.

Auch im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von 1969 wurde den Behinderten ein Rechtsanspruch auf berufsfördernde Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit eingeräumt.[32] Neben der Arbeits - und Berufsberatung sieht das AFG Hilfen zur Ausbildung behinderter Berufsanwärter, Maßnahmen zur Erhaltung, Wiedergewinnung oder Erhöhung der Fertigkeiten im Beruf sowie Lohnsubventionen für die Beschäftigung Behinderter vor.

Mit dem „Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Förderung der Rehabilitation Behinderter von 1970 wurde eine koordinierte und alle Bereiche umfassende Rehabilitationspolitik eingeleitet.[33] Im Vordergrund stand dabei die Ablösung der kausalen Ausrichtung von Gesetzen hin zu einer finalen Auffassung, was bedeutete, das alle Behinderten unabhängig von Art und Ursache ihrer Behinderung die Hilfen erhalten sollten, die das Gesetz vorschrieb. Dieses Aktionsprogramm ging weit über das hinaus, was zu jener Zeit der Status quo war. Es beinhaltete auch den Willen zur „Beseitigung baulicher und technischer Hindernisse“, eine „Aktivierung der Öffentlichkeitsarbeit und Abbau von Vorurteilen gegenüber Behinderten“ sowie die Forderung nach „Teilnahme der Behinderten am Leben der Gemeinschaft“.[34] Kernstück dieses Rehabilitationsprogramms war jedoch die Schaffung eines Änderungsgesetzes zum Schwerbeschädigtengesetz im Jahre 1974, das zunächst „Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts“ hieß und kurze Zeit später in „Schwerbehindertengesetz“ umbenannt wurde.[35]

Mit diesem Gesetz sollte das alte „Schwerbeschädigtengesetz“, das in erster Linie der Überwindung der Kriegsfolgen diente, den veränderten Verhältnissen, insbesondere dem modernen Gedanken einer umfassenden Rehabilitation aller Behinderten, angepasst werden. Hauptziel des neuen Gesetzes war es, Schwerbehinderten geeignete Arbeitsplätze zu verschaffen und zu bewahren.

Im Vordergrund stand die Öffnung für alle Behinderten, also eine Ausdehnung des geschützten Personenkreises. Es spannte sich als ein sicherndes Netz unter die verschiedenen Leistungsvorschriften der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, des Arbeitsförderungsgesetzes, des Bundesversorgungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes. Der Begriff des Schwerbehinderten wurde jetzt nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes wie folgt definiert: „Schwerbehinderte sind Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um 50% gemindert sind, sofern sie rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, sich gewöhnlich aufhalten oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben.“ Schwerbehinderten gleichgestellt wurden nach §2 „Personen, die infolge ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um weniger als 50% , aber wenigstens 30% gemindert sind, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.“[36]

Hier wurde der Personenkreis nochmals erweitert.

Die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber und die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe im Falle der Nichterfüllung wurde neu geregelt. (§§4 bis 8) . Jeder Arbeitgeber mit 16 oder mehr Arbeitsplätzen wurde nun verpflichtet, sechs Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen oder 100 DM Ausgleichabgabe pro Monat für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlen. Damit war die unterschiedliche Regelung für private und öffentliche Arbeitgeber aufgehoben. Alle Arbeitsgeber waren nun verpflichtet, einen Beitrag zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf zu leisten.

Einen besonderen Wert erhielt im Rahmen der beruflichen Eingliederung Schwerbehinderter die „nachgehende Hilfe im Arbeitsleben“. Die berufliche Benachteiligung der Schwerbehinderten war keineswegs nur mit der Unterbringung im Arbeitsleben beseitigt. Aus diesem Grunde bemühte sich der Gesetzgeber darum, Sorge zu tragen, Schwerbehinderte soweit wie möglich ausbildungsadäquat am Arbeitsplatz einzusetzen. Dies sollte geschehen, indem die Hauptfürsorgestellen auf einen fachbezogenen Einsatz des Schwerbehinderten hinwirken und zum anderen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen durchführen sollten. Weiterhin gewährten die Hauptfürsorgestellen den Schwerbehinderten Geldleistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe, z.B. zur Beschaffung technischer Arbeitshilfen, zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§§ 4 bis 12).[37]

Auch wurde der Kündigungsschutz nochmals erweitert, die Position des Vertrauensmannes in den Betrieben gestärkt und es gab Vorschriften zur Förderung von Werkstätten für Behinderte. Da es trotz des allgemeinen Arbeitsplatzschutzes für Behinderte kaum möglich war, alle Schwerbehinderten und besonders die Schwerstbehinderten auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen, blieb nun die Möglichkeit einer Beschäftigung in besonderen Werkstätten für Behinderte. Zur Förderung dieser Werkstätten versuchte das Schwerbehindertengesetz, Unternehmen zu motivieren (§53), jenen Arbeits- und Lieferaufträge zu erteilen. Als Anreiz bot der Gesetzgeber Unternehmen die Möglichkeit, einen Teil der Auftragssumme für die Ausgleichsabgabe anzurechnen.[38] Die Werkstätten sollten eine Stätte der beruflicher Rehabilitation zur Förderung der Leistungsfähigkeit der Behinderten sein, mit dem Ziel, diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Da sie aber keine Bewahr- und Pflegeeinrichtungen sein sollten, wurden solche Behinderte von der Arbeit in diesen Werkstätten ausgeschlossen, die nicht ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen konnten.[39]

Die erforderlichen Feststellungsverfahren der Schwerbehinderteneigenschaft und der Nachweis der MdE als Vorraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises fiel unter die Zuständigkeit der Versorgungsämter. Die staatlichen und städtischen Gesundheitsämter wurden mit Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes nicht mehr eingeschaltet.

Nach dem Schwerbehindertengesetz wurde 1974 noch das Rehabilitationsangleichsgesetz“ verabschiedet, welches die Harmonisierung der Rehabilitationsleistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger anstrebte.[40]

Durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter“ von 1975 wurden in Werkstätten für Behinderte oder in Heimen und Anstalten beschäftigte Behinderte in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einbezogen.[41]

Das „Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in die Rentenversicherung für Schwerbehinderte“ von 1978 ermöglichte es Schwerbehinderten, mit 60 Jahren das flexible Altersruhegeld zu beziehen.[42]

Das Gesetz der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr“ von 1979 erlebte einige Änderungen. Auch hier wurde das Kausalitätsprinzip – ursprünglich bekamen nur Gehbehinderte diesen Nachteilsausgleich – abgeschafft zugunsten eines erweiterten Personenkreises.

Alle Schadensursachen wurden gleichgestellt und die einkommensmäßigen Vorraussetzungen für die Berechtigung aufgehoben.

Aufgrund der steigenden Anzahl der Schwerbehinderten stiegen dann auch die Kosten für die Inanspruchnahme dieser, damals so titulierten, „Begünstigung“ stark an. Die damals schon wachsenden Defizite der öffentlichen Haushalte veranlassten die Gebietskörperschaften zum Sparen und die Opfer dieser Sparbeschlüsse waren dann unter anderem die Schwerbehinderten, die nun wieder Einschränkungen bei der Inanspruchnahme hinnehmen mussten. Mit dem „Haushaltsbegleitgesetz“ von 1984 kehrte man wieder zum Kausalprinzip zurück.[43] Begründet wurde diese Rückkehr mit einer effizienteren Inanspruchnahme der Vergünstigungen. Tatsächlich waren es aber wohl oben erwähnte finanzielle Engpässe, die Auslöser dieser Regelung waren.[44]

Mit dem fünften Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes“ von 1979 wurden Behinderten berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren sowie im Arbeitstrainingsbereich von anerkannten Werkstätten durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt.[45]

Im Sommer 1980 legte die Bundesregierung ein neues „Aktionsprogramm Rehabilitation in den 80er Jahren“ vor. Dieses Programm war allerdings mit dem Vorgängerprogramm aus den 70ern nicht mehr zu vergleichen, denn trotz dieses Programms führten wirtschaftliche Schwierigkeiten sowie Probleme in den öffentlichen Haushalten zu Einsparungen im Sozialbereich. Durch die „Haushaltsstrukturgesetze“ von 1983 und 1984, das „Zweite Haushaltsstrukturgesetz“ , das „Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz“ und das „Gesetz zu Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung“ von 1981 ging auch ein Teil der erreichten Harmonisierung der Geldleistungen in der Rehabilitation verloren.[46] Ein Teil der Sparmaßnahmen wurde aber schon bald wieder zurückgenommen, teilweise sogar die Leistungen noch erweitert. Durch das „Gesetz zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ von 1985 wurde nun der berechtigte Personenkreis wieder um die Gehörlosen erweitert.[47]

Auch das „Schwerbehindertengesetz“ wurde 1986 noch einmal novelliert, um die Einstellungs- und Beschäftigungschancen Schwerbehinderter zu verbessern und damit dem Problem der hohen Arbeitslosigkeit entgegenzutreten.[48] Die sollte unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Ausgleichsabgabe von 100 auf 150 DM erhöht wurde (§11) und Ausbildungsplätze als 2 Pflichtarbeitsplätze berechnet wurden (§10, Abs.2). Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, der sich nach Ansicht des Gesetzgebers eher einstellungshemmend ausgewirkt hatte, wurde dem Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer dahingehend angepasst, das er nun nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten einsetzte (§20,Abs.1).

Die Gesetzesänderung wurde aber auch zum Anlass genommen, eher missverständliche Begriffe neu zu definieren. So wurde die Bezeichnung „nachgehende Hilfe“ ersetzt durch „begleitende Hilfe“. Diese „begleitende Hilfe“ konnte jetzt auch, je nach Umständen, im Einzelfall notwendige psychosoziale Betreuung beinhalten. Gemeint ist damit der Einsatz von psychosozialen Diensten freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen durch die Hauptfürsorgestellen.

Ersetzt wurde auch die Bezeichnung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) durch „Grad der Behinderung“ (GdB). Mit diesem Schritt wollte man dem fälschlichen Eindruck entgegenwirken, das die Höhe des MdE mit dem Grad der Leistungsfähigkeit gleichzusetzen sei, was auch zu den schlechteren Einstellungschancen der Schwerbehinderten beigetragen hatte.

Der neue Schwerbehindertenbegriff wird nun wie folgt in §1 „Schwerbehindertengesetz“ formuliert: „Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz ... rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben:“ Den Schwerbehinderten gleichgestellt wurden „Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30“ sofern sie die entsprechenden Vorraussetzungen erfüllten (§2).[49]

Die Ausdrucksweise „Begünstigung“ wurde durch die Bezeichnung „Nachteilsausgleich“ ersetzt, damit deutlich wurde, dass die Hilfen für Behinderte die Auswirkungen der Behinderung mildern sollten.

Im Zusammenhang mit der Deutschen Einheit wurde 1990 das Schwerbehindertenrecht auf die fünf neuen Bundesländer übertragen.

Bis zum Ende der Regierung Kohl 1998 tat sich danach im sozialpolitischen Gebiet nichts entscheidendes mehr in der Behindertenpolitik. Eine entscheidende gesellschaftspolitische Änderung soll jedoch nicht unerwähnt bleiben: Die Ergänzung von Artikel 3 des Grundgesetzes von 1994. Der Kampf um diese Änderung wird im Kapitel 5 „Perspektivwechsel - der erste Umbruch detailliert beschrieben.

[...]


[1] vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Demographischer Wandel, 2002, Internet: www.behindertenbeauftragter.de/az

[2] vgl. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft : Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht der 221. Sitzung in der 14. Wahlperiode, Bonn, 2002, S.21861

[3] vgl. Hammerschmidt, Markus, „Behindertenverbände im sozialpolitischen Entscheidungsprozeß“, Frankfurt/Main, New York, 1992, S.88

[4] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O.,S.89

[5] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[6] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[7] vgl. Kammerbauer, Andreas, „Behindertenpolitik- eine Chance für Hörbehinderte?: Die bisherige Behindertenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland und ihre erforderliche Weiterentwicklung insbesondere für Hörbehinderte“, Hamburg,1993, S.27

[8] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[9] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda,

[10] vgl. Kammerbauer, Andreas, a.a.O. S.29

[11] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[12] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[13] vgl. Kammerbauer, Andreas, a.a.O.,S.30

[14] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[15] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[16] vgl. Kammerbauer, Andreas, a.a.O., S.30f.

[17] vgl. Kammerbauer, Andreas, a.a.O., S.31

[18] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[19] vgl. Kammerbauer, Andreas, a.a. O., S.32

[20] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[21] vgl. Fandrey, Walter, „Krüppel, Idioten, Irre. Zur Sozialgeschichte behinderter Menschen in Deutschland“, Stuttgart, 1990, S.191

[22] vgl. Kammerbauer, Andreas, a.a.O.,S.32

[23] vgl. Kammerbauer, Andreas, ebenda

[24] vgl. Kammerbauer, Andreas, a.a.O., S.33

[25] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.91

[26] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[27] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.91

[28] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.92

[29] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.93

[30] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.92

[31] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.94

[32] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[33] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S. 94f.

[34] vgl. Cloerkes, Günther, „Soziologie der Behinderten: Eine Einführung“, unter Mitwirkung von Reinhard Markowetz, Heidelberg, 1997, S. 40

[35] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.95

[36] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.96

[37] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.98

[38] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.100

[39] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[40] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.101

[41] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[42] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[44] vgl. Hammerschmidt, a.a.O., S.103

[45] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[46] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[47] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.104

[48] vgl. Hammerschmidt, Markus, ebenda

[49] vgl. Hammerschmidt, Markus, a.a.O., S.104

Ende der Leseprobe aus 117 Seiten

Details

Titel
Umbruch in der Teilhabe von behinderten Menschen an der Behindertenpolitik?
Hochschule
Universität Kassel
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
117
Katalognummer
V70274
ISBN (eBook)
9783638615402
Dateigröße
761 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umbruch, Teilhabe, Menschen, Behindertenpolitik
Arbeit zitieren
Thomas Jost (Autor:in), 2002, Umbruch in der Teilhabe von behinderten Menschen an der Behindertenpolitik?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70274

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