Ist der § 19 GWB geeignet, aus Markttransparenzeffekten des Internet erwachsende Missbrauchspoteniale zu bekämpfen?


Studienarbeit, 2004

36 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

1. Problemstellung und Vorgehensweise

2. Wettbewerbspolitische Grundsposition und der Grundgedanke des GWB
a. Wettbewerbsleitbild
b. Bedeutung der Markttransparenz in der Systemtheorie
c. Zweck und Konzept des § 19 GWB

3. Markttransparenz und Internet
a. Internetmarktplätze als besondere Formen der Markttransparenzförderung im Internet
b. Überblick über verschiedene Arten von Marktplätzen
aa. Neutrale Marktplätze
bb. Horizontale Marktplätze
cc. Vertikale Marktplätze
c. Vorteile von B2B-Marktplätzen
d. Markttransparenz der B2B-Marktplätze
e. Missbrauchspotentiale und Gefahren für den Wettbewerb als Folge zunehmender Markttransparenz
aa. Elektronische Märkte als identifizierende Marktinformationssysteme
bb. Abgestimmtes Verhalten
cc. Netzeffekte
dd. Exklusivität
ee. Missbrauch durch Doppelfunktion als Marktplatzteilnehmer & -betreiber
(1) Missbrauchspotentiale von Zulieferern
(2) Missbrauchpotentiale von Herstellern

4. Wettbewerbspolitische Auswirkungen
a. Wirkung identifizierender Marktinformationssysteme auf den Wettbewe
b. Anwendung des § 19 GWB im E- Commerce
aa. Marktabgrenzung
(1) Produktmarkt
(2) Markt für die Transaktionsleistungen
(3) Markt für die Marktplatzinfrastruktur
bb. Bestimmung des Monopolgrades
cc. Missbräuche nach § 19 IV Nr. 1-3 GWB
dd. Regelung des § 19 IV Nr. 4 GWB
c. Sind Internetmarktplätze ein Mittel um Marktmacht zu schaffen?
d. Wettbewerbspolitischer Handlungsbedarf

5. Fazit

Ist der § 19 GWB geeignet, aus Markttransparenzeffekten des Internet erwachsende Missbrauchspoteniale zu bekämpfen?

Eine wettbewerbspolitische Analyse.

1. Problemstellung und Vorgehensweise

Wettbewerb und wettbewerbliche Handlungsfreiheit von Unternehmen können durch vielfältige Ausprägungen eingeschränkt werden. Eine verbreitete Methode der Wettbewerbsbeschränkung ist Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung um ungewünschten Wettbewerb zu unterbinden.

Die zunehmende Markttransparenz, die mit der Einbindung des Internet in Unternehmensprozesse einhergeht, ermöglicht nicht nur einen umfassenden Überblick über einen spezifischen Markt. Ebenso dient das Internet als Instrument für marktbeherrschende Unternehmen, mit dem sich der Markt relativ leicht überwachen lässt und die Sanktionierung von wettbewerblichen Vorstößen der Konkurrenz wesentlich erleichtert. Eine sinnvolle und nachhaltige Wettbewerbspolitik hängt von den jeweiligen Regelungen der Wettbewerbsgesetze ab. Fraglich ist daher, inwieweit die Schutznormen trotz Veränderungen auf den Märkten einen hinreichenden Schutz bieten. Dabei soll das Augenmerk auf § 19 GWB gerichtet werden. Hier gilt es festzustellen, ob § 19 GWB den veränderten Umständen, die durch die Neuerungen des Internet entstanden sind, Rechnung trägt. Dies soll unter besonderer Berücksichtigung von elektronischen Internetmarktplätzen analysiert werden.

2. Wettbewerbspolitische Grundposition und der Grundgedanke des § 19 GWB

a. Wettbewerbsleitbild

Die Bewertung des Wettbewerbs soll unter Zugrundelegung des systemtheoretischen Wettbewerbsleitbildes erfolgen. Der systemtheoretische Ansatz von Hoppmann rückt die Handlungs- und Entschließungsfreiheit der Marktakteure in den Mittelpunkt. Die Wettbewerbsfreiheit umfasst nach Hoppmanns Interpretation sowohl die Freiheit der Konkurrenten zu Vorstoß und Imitation (sog. Parallelprozess), als auch die Auswahlfreiheit der Partner auf der Marktgegenseite (sog. Austauschprozess). Wettbewerb wird als Entdeckungsverfahren im Hayekschen Sinn verstanden.[1][2] Er stellt eine spontane und abstrakte Ordnung ohne einen bestimmten Einzelzweck dar, dient aber einer Vielzahl an individuellen Zwecken.[3] Da freier Wettbewerb nicht an eine bestimmte Marktform gebunden sei, lehnt die Systemtheorie alle Ansätze ab, die bestimmte Beziehungen zwischen Marktstruktur, Marktverhalten und Marktergebnis postulieren. Demzufolge sind keine Einzelvoraussagen, sondern nur allgemeine Mustervoraussagen über die ökonomische Vorteilhaftigkeit von Wettbewerb möglich, da sich angesichts der hohen Komplexität des Marktes aus den Bedingungskonstellationen nur Aussagen über typische Prozesse und Ergebnisse oder über Tendenzen ableiten lassen[4]. Wettbewerbspolitische Implikationen sind in erster Linie ordnungspolitischer Natur und wenden sich durch per se Verbote gegen nicht leistungsbedingte, unbillige Einschränkungen der Wettbewerbsfreiheit.

b. Bedeutung der Markttransparenz in der Systemtheorie

Wie oben dargestellt unterscheidet das systemtheoretische Wettbewerbsleitbild zwei Erscheinungsformen der Wettbewerbsfreiheit, nämlich die Freiheit im Austauschprozess und die Freiheit im Parallelprozess. Diese Trennung des Wettbewerbsprozesses in zwei Teilprozesse soll zur Analyse der Markttransparenz herangezogen werden.

Im Austauschprozess ist ein Maximum an Markttransparenz anzustreben, da die Markteilnehmer dann in der Lage sind, unter Berücksichtigung von Transaktions- und Informationskosten die für sie günstigsten Alternativen auszuwählen.[5] Dafür spricht, dass kein Markt zustande kommt, oder die gehandelten Qualitäten geringer sind, falls die Nachfrager nur beschränkte Information über die Produktqualität haben. Falls Nachfrager keine Informationen über Preise haben, kommen Markttransaktionen entweder nicht zustande oder aber selbst kleine Anbieter setzen Preise über den Marginalkosten.[6] Auch spricht für diesen Ansatz, dass Transaktionskostensenkende (und transparenzsteigernde) Informationssysteme im Austauschprozess die am Markt abgesetzten Mengen erhöhen und preissenkend wirken. Sie führen somit zu Nettowohlfahrtssteigerungen.[7]

Im Parallelprozess dagegen ist, insbesondere auf der Anbieterseite, der gesamtwirtschaftlich optimale Grad der Markttransparenz geringer als im Austauschprozess. Dies wird damit begründet, dass die Anbieter mit zunehmender Markttransparenz immer besser in der Lage sind, ihre Aktions-Reaktions-Verbundenheit zu identifizieren[8]. Wettbewerbliches Verhalten (der Versuch, unter Aktionsparametereinsatz Vorsprungsgewinne zu erzielen) wird bei Reaktionsverbundenheit immer unwahrscheinlicher, da Gegenmaßnahmen der Konkurrenten den eigenen Vorsprung sofort neutralisieren. So kann es letztlich aufgrund der Erkenntnis, dass Gewinnerzielung durch individuellen Parametereinsatz unmöglich ist, zu individueller Handlungsunfähigkeit kommen (Morgenstern-Paradoxon). Am stärksten zeigt sich dieses Phänomen bei Preiswettbewerb, da hier die Informationen schneller verbreitet werden. Hinsichtlich längerfristigen und intransparenten Aktionsparametern wie z. B. Werbung und Qualität ist die Wirkung weniger stark.[9] Hier bedarf es zunächst noch einer weiteren Zunahme der iterativen Elemente, bis es auch hier aufgrund von Erfahrungsprozessen zu einer Identifikation des Ursache-Wirkungs-Zusammenhangs kommt. Gelingt die Identifikation, so werden diese wettbewerblich eingesetzten Parameter sukzessive als Wettbewerbsparameter eingefroren, weil die Akteure erkennen, dass sich zusätzliche Nachfrage nunmehr auch mit diesen Parametern nicht erreichen lässt[10]. Somit lässt sich mit Hilfe einer Verbesserung der Markttransparenz auf der Marktnebenseite keine Intensivierung des Wettbewerbs erreichen. Stattdessen kommt es zu einem oligopolistischen Verhalten und letztendlich zu kartellähnlichen Vereinbarungen oder sogar zu der Gründung eines Kartells.

c. Zweck und Konzept des § 19 GWB

Die deutsche Rechtsordnung sieht keine Beschränkung des Unternehmenswachstums vor. So wird das Erstreben einer marktbeherrschenden Stellung als solche nicht durch das GWB verboten. Jeder soll dazu befähigt sein, durch gute Leistung und Einsatz einen Vorsprung auf dem Markt zu erzielen. Auch der Erhalt bestehender Marktmacht wird grundsätzlich akzeptiert. § 19 stellt daher keine Ergebniskontrolle dar, sondern soll die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Verhaltensspielräume beschränken. Nur besonders nachteilige Auswirkungen von bestehender Marktmacht auf den Wettbewerb werden bekämpft. § 19 schützt den Wettbewerb, indem er sich gegen solche „missbräuchlichen“ Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen wendet, die sich als besonders gefährlich für die Wettbewerbsordnung erwiesen haben.[11] Diese missbräuchlichen Verhaltensweisen können grob in die beiden Missbrauchsarten des Ausbeutungs- und des Behinderungsmissbrauchs untergliedert werden. Der Schutz erstreckt sich gleichermaßen auf die Konkurrenten marktbeherrschender Unternehmen auf den beherrschten und auf dritten Märkten sowie auf Unternehmen auf den vor- und nachgeordneten Wirtschaftsstufen und die Verbraucher.[12] Ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, bestimmt sich nach den Absätzen II & III des § 19 GWB. Ferner enthält der Abs. IV Regelbeispiele zur Konkretisierung des Missbrauchsbegriffs. Ein klassischer Fall des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position ist der Preismissbrauch. Er liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen überhöhte Preise von anderen Unternehmen verlangt, weil diese aufgrund mangelnder Alternativen gezwungen sind, den Preis zu akzeptieren. Ein Missbrauch liegt ebenfalls in der Festsetzung von Konditionen oder Anwendung bestimmter Praktiken, die sich nur mit der marktbeherrschenden Stellung durchsetzen lassen und bei wirksamem Wettbewerb keinen Bestand hätten. Auch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer (Preis- bzw. Konditionenspaltung) stellt einen unzulässigen Missbrauch dar. Alle erwähnten Missbrauchsformen stellen klassische Anwendungsfälle des § 19 IV Nr. 2 und 3 dar. Sie können auf Internetmärkten genauso wie auf herkömmlichen Märkten zur Einschränkung des Wettbewerbs herangezogen werden. Da sie für sich genommen keine spezifische Ausformung der zunehmenden Markttransparenz durch das Internet darstellen, soll hier nur ein summarischer Einblick gegeben und auf eine weiterführende Auseinandersetzung mit den einzelnen Missbrauchsarten verzichtet werden.

Durch die Anwendung des § 19 GWB wird ein marktbeherrschendes Unternehmen in seinem wirtschaftlichen Verhaltensspielraum eingeschränkt. Dadurch hat es weniger Handlungsfreiheit als solche Unternehmen, die nicht als marktbeherrschend eingestuft sind.

3. Markttransparenz und Internet

a. Internetmarktplätze als besondere Formen der Markttransparenzförderung im Internet

Das Internet hat die Entwicklung der Wirtschaft nachhaltig geprägt. Der elektronische Geschäftsverkehr (E-commerce) bestimmt die Zukunft des geschäftlichen Handelns. Im Laufe der letzten Jahre sind durch die Entwicklung und Umsetzung des E-commerce neue und effizientere Möglichkeiten der Geschäftsanbahnung und –abwicklung entstanden. Elektronische Internetmarktplätze, deren Entstehen ambivalente Folgen für die Markttransparenz hat, spielen dabei eine zentrale Rolle. An ihnen zeigt sich besonders, welche Chancen und Risiken die Einbindung des Informationsmediums Internet in traditionelle Strukturen des Handels birgt.

b. Überblick über verschiedene Arten von Marktplätzen

Elektronische Marktplätze bringen jeweils mehrere Einkäufer und Verkäufer zusammen. Oftmals bietet ein neutraler Intermediär eine Online-Handelsplattform an, über die Käufer und Verkäufer handeln können.

Es bestehen drei verbreitete Arten von digitalen Märkten:

Consumer-to-Consumer (C2C) Märkte ermöglichen Kunden untereinander zu handeln. Diese digitalen Märkte sind gewöhnlich wie virtuelle Auktionshäuser organisiert. Das Paradebeispiel für diese Art von Markt ist Ebay.

Business-to-Consumer (B2C) Märkte sind virtuelle Malls. Ein typisches Beispiel dafür ist Amazon.

Business-to-Business (B2B) bezeichnet Märkte, auf welchen Unternehmen mit Hilfe des Internets untereinander virtuell Handel treiben. Hier soll der Fokus auf diese Kategorie von Marktplätzen gerichtet werden.

B2B-Marktplätze können nach unterschiedlichen Kriterien kategorisiert werden. So kann man vertikale Plattformen, die sektorspezifisch arbeiten und horizontale Plattformen, die industrieunabhängig gebraucht werden, unterscheiden. Je nachdem wer der Betreiber des Marktes ist, unterscheidet man neutrale und nutzerbetriebene Marktplätze.

aa. Neutrale Marktplätze werden, wie alle anderen Marktplätze auch, aus dem Anreiz geschaffen, die Transaktionskosten für die Beschaffung von Gütern zu senken. Dies setzt eine Erhöhung der Markttransparenz voraus, die erreicht wird, indem möglichst viele Anbieter und Nachfrager auf einem Marktplatz vereint sind. Die Wahl der geeigneten Handelspartner wird über Suchroutinen, Bestellmasken sowie Kommunikations- und Verhandlungshilfen erleichtert. Den potentiellen Geschäftspartnern werden Kommunikationsmöglichkeiten geboten, um die Verhandlungs- und Bestellprozesse zu unterstützen und die Bestellung kann online erfolgen. Dieser Typ von Marktplatz stellt in der Regel nicht den ausschließlich genutzten Handelsweg dar, sondern steht in Konkurrenz mit anderen (herkömmlichen) Transaktionsmechanismen. Darüber hinaus ist er aufgrund mangelnder Liquidität seltener. Der Vorteil der Neutralität ergibt sich dadurch, dass die Kapitalgeber kein direktes Interesse an den über die Plattform gehandelten Gütern haben.

bb. Horizontale Marktplätze bieten Güter an, die branchenübergreifend benötigt werden. Das Ziel liegt in einer Reduzierung von internen Prozesskosten seitens der Marktplatzteilnehmer durch die Schaffung zusätzlicher Markttransparenz und verbesserter Kommunikation. Während auf neutralen Märkten die internen Unternehmensprozesse unberührt bleiben, findet hier eine Integration zwischen Marktteilnehmern und Marktplätzen statt. Diese interne Betriebsintegration beschränkt sich allerdings auf Beschaffungs- bzw. Verkaufsprozesse. Die Plattform umfasst die Abwicklung ausgehandelter Rahmenverträge und das Warenangebot des Anbieters wird für die Nachfrager individualisiert. Eine Bedarfsmeldung geht dann gegebenenfalls direkt an den Anbieter.

cc. Vertikale elektronische Marktplätze decken branchenspezifische Bedürfnisse ab. Sie sind nicht mehr allein ein Transaktionsmedium, sondern Grundlage für eine Ansammlung unterschiedlicher Dienstleistungen. Vertikale Marktplätze umfassen alle Wertschöpfungsketten und sorgen so für eine umfassende vertikale Integration. Sie ermöglichen eine Koordination unterschiedlicher Unternehmensfunktionen. Beinhaltet sind die gemeinsame Entwicklung, gemeinsame Produktionsplanung und –steuerung sowie die Abstimmung von Produktionsplänen. Sie setzten eine starke Bindung zwischen den Unternehmen voraus und erfordern strenge Sicherheitsmassnahmen. Folglich ist dieser Marktplatztyp wettbewerbspolitisch am bedenklichsten, da offen gelegte Information leicht missbraucht und so Wettbewerb auf unzulässige Weise eingeschränkt oder vermieden werden kann. Ein bekanntes Beispiel für einen vertikalen elektronischen Marktplatz ist die Automobilherstellerplattform Covisint.

c. Vorteile von B2B-Marktplätzen

B2B – Marktplätze zeichnen sich durch eine erstaunliche Vielfalt aus. Sie werden von einem breiten Spektrum - von Metallverarbeitung bis Gemüseherstellung - in der Industrie verwendet und sind in vielfältiger Hinsicht effizient.

Durch den Gebrauch elektronischer Marktplätze können Administrationskosten in hohem Umfang eingespart werden. Mit dem Verzicht auf herkömmliche hierarchische Verfahren zur Anbahnung und Durchführung von Transaktionen, werden diese viel günstiger und zudem lassen sich Fehler deutlich leichter vermeiden, wodurch wiederum Ressourcen eingespart werden. Auch ermöglicht ein unkomplizierter 24–Stunden–Zugang zum elektronischen Markt Kostenersparnis durch einen schnellen Einkauf. Die Suche nach Geschäftspartnern gestaltet sich wesentlich einfacher; auch erhöht sich die Anzahl potentieller Geschäftspartner. Die drastische Verringerung der Suchkosten kann sogar zu der Entstehung neuer Märkte führen. So wird es möglich, nicht mehr benötigte gebrauchte Maschinen oder veraltete Produkte zu veräußern, da sich auf einem elektronischen Marktplatz kosteneffizient ein Käufer finden lässt.[13]

Ein weiterer Vorteil ist die verbesserte Markttransparenz: Grossunternehmen schreiben im Internet ihren Bedarf aus und holen Angebote online ein. Sie haben so die Möglichkeit, Anbieter und Preise besser vergleichen zu können. Mit gesteigerter Transparenz besteht ferner die Möglichkeit der Kaufkraftkonzentration. So können Grossunternehmen die Preise von Zulieferern drücken und somit die Einkaufskosten reduzieren. Auf der anderen Seite ergeben sich bessere Chancen für Zulieferbetriebe. Sie können einfacher kooperieren, um so Vorprodukte einzukaufen oder um den Zuschlag für Grossaufträge zu erhalten.

B2B – Marktplätze ermöglichen ein verbessertes Supply Chain Management (SCM). Zwischen Lieferanten, Händlern und Grossabnehmern können Wertschöpfungsketten aufgebaut und Prozesse beschleunigt werden: Das Ziel besteht darin, die Steuerung der Lieferketten zu optimieren. Marktplatzteilnehmer verfolgen im Idealfall den gesamten Prozess von der Information bis zur Lieferung online, inkl. der Nebendienstleistungen, wie Finanzierung, Versicherung und Abrechnung. Die Prozess- und damit auch die Produktkosten können erheblich gesenkt und die Kommunikations- und Informationskanäle zwischen allen Beteiligten erheblich rationalisiert werden. Dies wird durch die Implementierung von Online-Werkzeugen für das SCM und für die kooperative Planung ermöglicht.

Ferner ergibt sich eine Kostenreduktion durch Just-in-time Lieferung. Die Durchlaufzeiten für Bestellvorgänge können verkürzt werden. Waren müssen erst bestellt werden, wenn sie wirklich gebraucht werden. Marktplatzbetreiber können virtuelle Lagerhäuser einrichten; die reale Lagerhaltung kann auf ein Minimum reduziert werden.

d. Markttransparenz der B2B – Marktplätze

Mit Markttransparenz wird das Wissen eines Wirtschaftssubjektes, das sich an einem wirtschaftlichen Tauschprozess beteiligt, in Bezug auf das Marktgeschehen bezeichnet[14]. Dieses Wissen findet seinen Niederschlag in Informationen über Preise, mengen, Qualitäts-Standards, Reaktionsweisen anderer Wirtschaftssubjekte und vielem mehr. Nach einer Aufgliederung von Knight (1921) lassen sich die drei Informationszustände Sicherheit, Unsicherheit und Ignoranz unterscheiden, die sich jeweils anders auf die Markttransparenz auswirken. Der Informationszustand der Sicherheit zeichnet sich dadurch aus, dass das Wirtschaftssubjekt sämtliche Informationen hinsichtlich des Marktgeschehens hat, somit eine vollkommene Markttransparenz herrscht. Für den Zustand der Ignoranz gilt das exakte Gegenteil, es sind keinerlei Informationen vorhanden und daher liegt völlige Marktintransparenz vor. Im Fall eines unsicheren Informationszustands besitzen die Akteure Vorstellungen (Erwartungen) über Wahrscheinlichkeitsverteilungen bezüglich der relevanten Konkurrenzreaktionen, Preisniveaus, etc; folglich herrscht unvollkommene Marktransparenz.

Fraglich ist, ob sich durch elektronische Marktplätze vollkommene Markttransparenz herstellen lässt.

Dafür spricht, dass die Verfügbarkeit von Informationen auf elektronischen Märkten im Vergleich zu herkömmlichen Marktformen um ein Vielfaches erhöht wird.

Das Internet hat keine zeitlichen oder geografischen Grenzen. Der Markt ist auf der ganzen Welt jeden Tag rund um die Uhr für jeden Marktteilnehmer zugänglich. Informationen können im Internet für jedermann zugänglich angeboten und von allen Benutzern in gleichem Umfang abgerufen werden.

Gegen die Annahme vollkommener Markttransparenz spricht, dass auf elektronischen Märkten dieselben Produkte wie auf realen Märkten gehandelt werden. Das bedeutet, dass die meisten Produkte genauso inhomogen sind wie auf jedem beliebigen anderen (realen) Markt.

Zudem ist neben der generellen Möglichkeit, Informationen abzurufen, auch das Finden der Information mit vertretbarem Zeitaufwand zu bewerten. Auch die besten Suchmaschinen erfassen nicht alle im Internet verfügbaren Seiten. Wenn zwischen der Veröffentlichung einer Seite im Web und der Indizierung bei einer Suchmaschine inzwischen mehrere Monate vergehen, dann lässt sich selbst durch Metasuchmaschinen keine vollkommene Markttransparenz erreichen. Zudem werden die Präferenzen der Kunden durch die bevorzugte Indizierung populärer Web-Sites und das Ranking der Suchmaschinen beeinflusst. Somit herrscht auf elektronischen Märkten keine vollkommene, sondern allenfalls unvollkommene Markttransparenz.

e. Missbrauchspotentiale und Gefahren für den Wettbewerb als Folge zunehmender Markttransparenz

Die mit der Entwicklung elektronischer Marktplätze einhergehende Steigerung der Markttransparenz birgt diverse Gefahren für den Wettbewerb in sich.

Sowohl für die Nachfrager- wie für die Anbieterseite erhöht sich bei B2B-Märkten die Markttransparenz gegenüber traditionellen Verfahren des Wettbewerbs sehr erheblich. Im Idealfall sollte es dazu kommen, dass für jede konkrete Transaktion sich der Anbieter mit dem für diese Transaktion günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis durchsetzt[15]. Die Nachfrager könnten die Reaktionen der Anbieterseite beobachten, vergleichen und dann die Anbieter gezielter gegeneinander ausspielen. Dies hätte dann eine gewünschte Erhöhung der Wettbewerbsintensität zufolge. Positive Wirkungen für den Wettbewerb ergeben sich durch die gesteigerte Markttransparenz insoweit, als ein bewusstes Parallelverhalten der wichtigen Marktteilnehmer aufgrund ihrer gestiegenen Anzahl erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. Daher kann die gestiegene Anzahl der Marktteilnehmer im Internet vor allem in polypolistischen Märkten zu einer Intensivierung des Wettbewerbs führen[16].

Problematisch ist allerdings, dass sich nicht nur die Nachfrager, sondern auch die Anbieter die zunehmende Informationsvielfalt zunutze machen können und so einer Zunahme der Wettbewerbsintensität vorbeugen, bzw. diese nachträglich wieder einschränken können. Diese Gefahr besteht insbesondere auf oligopolistisch geprägten Märkten und kann auf vielfältige Art und Weise zum Ausdruck gebracht werden.

aa. Elektronische Märkte als identifizierende Marktinformationssysteme

Durch den gesteigerten Grad an verfügbaren Informationen auf einem elektronischen Marktplatz wird die Unsicherheit des Individuums, wie die Konkurrenz auf einen Marktvorstoß wie z. B. Rabatte reagiert, bzw. wie lange es dauert, bis sie von dem Vorstoß erfährt, weitgehend ausgeräumt. Die Folge ist die Unterlassung von Wettbewerb. Wenn nämlich die Marktteilnehmer einer Marktseite direkt von den Wettbewerbern oder indirekt von einer Zentrale Informationen über die Marktaktivitäten der Konkurrenten erhalten, aus denen die auf Mengen, Preise und andere Konditionen einzelner Wettbewerber schließen können, haben sie die Möglichkeit, gegen solche Wettbewerber gezielt vorzugehen, die durch ihre Aktivitäten den Markt „stören“, indem sie etwa durch Rabatt o. ä. Zugeständnisse zu Lasten der anderen Wettbewerber zusätzliche Nachfrage an sich ziehen und ihren Marktanteil – jedenfalls kurzfristig – erhöhen[17]. Derartige Sanktionen werden potentielle „Störer“ antizipieren und deshalb von Vorstößen auf dem Markt Abstand nehmen. Damit mindert sich die Wettbewerbsintensität, gewisse Wettbewerbsfaktoren wie der Preis werden in aller Regel eingefroren. In diesen Fällen wird bereits die Einigung auf ein identifizierendes Marktinformationssystem und die Nutzung des Systems als eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensabstimmung betrachtet.[18]

bb. Abgestimmtes Verhalten

Durch die Erhöhung der Markttransparenz im Internet wird die Koordinierung des Verhaltens der Wettbewerber untereinander nicht nur hinsichtlich der bereits angesprochenen Identifikation einzelner Vorreiter erleichtert. Auch der Austausch von vertraulichen Informationen (z.B. über Preise und Mengen gehandelter Güter) zwischen den Wettbewerbern wird vereinfacht.

Eine Maßnahme, um ungewünschten Wettbewerb zu unterbinden, ist die aktive Preisabsprache für bestimmte Produkte zwischen den Anbietern. Durch die Benutzung von Internetmarktplätzen werden nicht nur die Kosten der Absprache, sondern auch die Kontrolle des Verhaltens der Kartellmitglieder reduziert, so dass das Kartell tendenziell eher gefestigt wird. Diese Art der Wettbewerbsbeschränkung ist jedoch nicht das Ergebnis der gesteigerten Markttransparenz im Internet, sie wird auf konventionellen Märkten bereits betrieben und durch das Internet erleichtert.

Eine weitere Möglichkeit der Abstimmung stellen Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit dar. Dies geschieht, indem die Teilnehmer durch den gemeinsamen Einkauf oder Verkauf günstigere Konditionen erhalten. Diese Variante des Parallelverhaltens wird insbesondere auf Herstellermärkten praktiziert, daher erfolgt eine nähere Erläuterung des Problems an späterer Stelle.

cc. Netzeffekte

Netzeffekte stellen eine wichtige Komponente dar, die zu Marktmacht und damit zu Wettbewerbsbeschränkung auf elektronischen Märkten führen kann. Sie entstehen, weil der Nutzen eines B2B- Marktplatzes steigt, je höher die Anzahl der Benutzer der Plattform ist.[19] Je mehr Nutzer auf dem Marktplatz tätig sind, desto mehr Kunden zieht er an. Ab einer gewissen Benutzeranzahl wollen alle Marktteilnehmer den Marktplatz benutzen und der Markt „kippt“[20]. Dadurch können marktbeherrschende Stellungen entstehen. Die Überhandnahme von Netzeffekten auf elektronischen Marktplätzen bringt folgendes Dilemma mit sich. Einerseits muss berücksichtigt werden, dass ein großes Netzwerk erhebliche Effizienzgewinne mit sich bringen kann. Deshalb kann der Umstand, dass Marktplätze möglichst viele Branchenunternehmen einbeziehen wollen, als solcher nicht als Gefahr für den Wettbewerb angesehen werden. Andererseits aber ist zu beachten, dass besagtes Kippen des Marktes eintreten kann, was großen Marktplatzbetreibern erhebliche Vorteile und damit wesentliche Marktmacht verschafft. Diese Marktmacht kann etwa durch Einflussnahme auf die Preisgestaltung erfolgen, indem etwa höhere Gebühren für die Nutzung des Marktplatzes erhoben werden, als dies bei freiem Wettbewerb der Fall wäre.

Ein Netzaspekt, der insbesondere Probleme für den Wettbewerb mit sich bringen kann, betrifft die vertikale Ausdehnung einer B2B- Plattform. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Marktplatz versuchen könnte, seinen Erfassungsbereich ausgehend von der Lieferanten-Hersteller-Beziehung der ersten Stufe vertikal auch auf Beziehungen der zweiten, dritten, etc. Stufe auszudehnen. Dies wäre dann ein Problem, wenn Lieferanten dieser Stufen ebenfalls zur Inanspruchnahme des Marktplatzes – für sämtliche oder nur ganz bestimmte Produkte – gezwungen wären. Mit Maßnahmen dieser Art könnte ein B2B-Marktplatz seine Position im Markt ausbauen und auf andere Branchen übergreifen[21]. Doch die Festigung der eigenen Position auf dem Markt, bzw. das Streben nach Marktmacht als solches, stellt noch keine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme dar. Eine –durch Netzeffekte entstandene – marktbeherrschende Stellung ist die Ausgangsposition um diverse Handlungen vornehmen zu können, die Wettbewerb beeinträchtigen können.

dd. Exklusivität

Als Folge der Konsolidierung des Marktes in wenige große Marktplätze, ist es verhältnismäßig leicht, einzelne Unternehmen durch die Zugangsverweigerung zu einem Netz vom Wettbewerb auszuschließen. Elektronische Marktplätze stehen regelmäßig nur einer begrenzten Anzahl von Personen oder Unternehmen zur Verfügung. Den übrigen Unternehmen ist die Teilnahme an, bzw. die Geschäftsabwicklung über den elektronischen Marktplatz versagt.

Fraglich ist, welchen Einfluss die Beschränkung des auf einem elektronischen Markt zugelassenen Personen- und Unternehmerkreis auf den Wettbewerb hat. Grundsätzlich ist es legitim, wenn die an einem elektronischen Marktplatz beteiligten Unternehmen die Teilnahme auf einen bestimmten Kreis beschränken. Eine Ausnahme gilt für solche „wesentlichen Einrichtungen“, ohne die andere Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit nicht ausüben können.[22] Das Vorliegen dieser wesentlichen Einrichtungen wird nach der im US-amerikanischen antitrust law entstandenen und in das europäische Kartellrecht übernommenen essential-facilities-doctrine bestimmt.[23] Bei essential-facilities Fällen geht es darum, dass ein Unternehmen über wesentliche Einrichtungen, Schutzrechte oder Kenntnisse verfügt, auf deren Mitbenutzung dritte Unternehmen, die in den beherrschten Markt eindringen wollen, angewiesen sind[24]. Das Unternehmen, welches den Zugang zu Informationen, Produkten, Dienstleistungen oder Infrastrukturen kontrolliert, verweigert anderen Unternehmen diesen Zugang, mit dem Ziel die eigene Stellung auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zu schützen. Unternehmen die eine sog. essential-facility kontrollieren, gelten diesbezüglich als beherrschend i. S. von Art. 82 EGV. Mit dem § 19 IV Nr. 4 schuf der Gesetzgeber einen Tatbestand, der sich an der amerikanischen, bzw. europäischen Regelung der essential facility-doctrine orientiert und entsprechende Fälle für das deutsche Wettbewerbsrecht erfasst. So stellt die Verweigerung des Zugangs zu Netzen oder Infrastruktureinrichtungen nach § 19 IV Nr. 4 grundsätzlich einen Missbrauch dar, wenn der Inhaber marktbeherrschend ist und wenn es dem abgelehnten Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung der Einrichtung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Inhabers der Einrichtung tätig zu werden. Ob es einem Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber tätig zu werden, ist nicht nach den individuellen Gegebenheiten, sondern anhand eines objektivierten Maßstabes zu ermitteln.[25] Diese Regelung umfasst auch virtuelle Netze[26]. Solange elektronische Märkte relativ klein sind und eine unbedeutende Stellung auf den relevanten Märkten einnehmen, fällt derartige Exklusivität kaum ins Gewicht. Wenn jedoch gesamte Branchen bestimmte Geschäftstätigkeiten über einen elektronischen Marktplatz abwickeln und die hier ausgeschlossenen Unternehmen an ihrer Geschäftstätigkeit gehindert werden, liegt die Annahme einer „essential-facility“ nahe. Infolge dessen kann es schnell zu einer Monopolisierung der vor- und nachgelagerten Märkte kommen. So wurde beispielsweise im Rahmen der Zulassung der Automobilherstellerplattform Covisint (die zu den führenden Marktplätzen der Autoindustrie gehört) durch das Kartellamt geprüft, inwieweit damit ein exklusiver Markt geschaffen wurde.[27] Der Besitz von wesentlichen Einrichtungen, bzw. die uneingeschränkte Verfügungsfreiheit über diese Einrichtungen, enthält ein erhebliches Missbrauchspotential. So kann der Inhaber der Einrichtung den Zugang als Druckmittel einsetzen, indem der Zugang nur unter bestimmten, sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen gewährt wird. § 19 IV Nr. 4 stellt eine Möglichkeit dar, um Missbrauch mit Marktzulassungen durch marktbeherrschende Unternehmen zu verhindern.

[...]


[1] §§ ohne Bezeichnung sind solche des GWB.

[2] Hayek, 68/69

[3] Hayek, S. 249, 256.

[4] Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S.14.

[5] Aberle, Transparenz der Geheimhaltung der Marktdaten als Wettbewerbsparameter, S. 6.

[6] Vgl. Carlton/Perloff, S. 554 f.

[7] Ernst 1990.

[8] Oberender/Väth, Wisu 86, S. 193.

[9] Aberle, Transparenz der Geheimhaltung der Marktdaten als Wettbewerbsparameter, S. 7.

[10] Oberender/Väth, Wisu 86, S. 194.

[11] Emmerich, Kartellrecht, § 18, 2.

[12] Möschel, Wettbewerbsbeschränkungen, Tz. 502 (S. 295).

[13] FTC-report, Part 2, p. 7.

[14] Oberender/Väth, Markttransparenz und Verhaltensweise, WISU 4/86, S. 191.

[15] Vgl. Kirchner, WuW 2001, S. 1030ff.

[16] Immenga/Lange, Elektronische Marktplätze im Internet, RIW 10 /00, S. 737.

[17] Kirchner, WuW 2001, S. 1030ff.

[18] Kirchner, WuW 2001, S. 1030ff.

[19] Beck, Die wettbewerbspolitische Relevanz des Internet, WuW 1999, S. 460 ff.

[20] Schaub, Kartellrechtliche Probleme des elektronischen Marktplatzes, S. 4.

[21] Schaub, Kartellrechtliche Probleme des elektronischen Marktplatzes, S. 5.

[22] Immenga/Lange, Elektronische Marktplätze im Internet, RIW 2000, S. 738.

[23] Möschel in: Immenga/Mestmäcker, § 19, Rn. 178.

[24] Wolfgang Deselaers, EuZW 95, S. 563.

[25] Hübschle in: Lange, Kap. 4, § 3, Rn. 82.

[26] So der Wille des Gesetzgebers in Bt-Drs. 13/9720 S. 73, rechte Spalte.

[27] Böge, Elektronische Marktplätze und Kartellrecht S. 20.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Ist der § 19 GWB geeignet, aus Markttransparenzeffekten des Internet erwachsende Missbrauchspoteniale zu bekämpfen?
Hochschule
Universität Bayreuth
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
36
Katalognummer
V69816
ISBN (eBook)
9783638614139
ISBN (Buch)
9783638673785
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde als schriftlicher Teil der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung für Juristen in Bayreuth angefertigt. Es handelt sich um eine wettbewerbspolitische Analyse der Frage, ob § 19 GWB geeignet ist, die Mißbrauchspotentiale, die aus im Internet auftretenden Transparenzeffekten entstehen, wirksam zu bekämpfen. Besonderes Augenmerk wird auf B2B-Plattformen im Internet gerichtet. Ferner wird auf Wettbewerbsleitbilder eingegangen.
Schlagworte
Markttransparenzeffekten, Internet, Missbrauchspoteniale
Arbeit zitieren
Christian Block (Autor:in), 2004, Ist der § 19 GWB geeignet, aus Markttransparenzeffekten des Internet erwachsende Missbrauchspoteniale zu bekämpfen? , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69816

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