Der ungeborene Mensch als Politikum


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1) Einleitung

2) Historischer Überblick
2.1) Der Schwangerschaftsabbruch in der früheren Bundesrepublik bis 1976
2.2) Der Schwangerschaftsabbruch in der ehemaligen DDR
2.3) Die bundeseinheitliche Neuregelung des §218 von 1995
2.4) Bioethik-Debatte und Gentechnologie
2.5) Historischer Abriss der Bioethik-Debatte
2.6) Verfahrensweisen beim Eingriff in die Fortpflanzung
2.7) Zur unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe in der Gentechnologie-Debatte

3) Inhaltliche Aspekte
3.1) Gentechnologie als Wertekonflikt
3.2) Schutz der Menschenwürde
3.3) Beginn des menschlichen Lebens
3.4) Was ist der Mensch – Begrifflichkeit des Wortes Person
3.5) Politische Verantwortung in der Wissenschaft

4) Resümee

5) Anhang

6) Literaturverzeichnis

1) Einleitung

“Die Würde des Menschen ist unantastbar”, so steht es im Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Jedes menschliche Individuum ist ein zu schützendes, man muss die Würde des Menschen und seine Rechte achten. Dazu gehört neben dem Recht auf Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit vor allem das Recht auf Leben. Die Frage die sich daran anschließt, ist die nach einer genauen Definition des Begriffes “Leben”: Wann beginnt das Leben? Wann hört das Leben auf? Im Zeitalter neuer Technologien und einer sich stets weiterentwickelnden Wissenschaft ist auch der Begriff des künstlichen Lebens ein Novum, dessen Inhalte geklärt werden müssen. In der Philosophie wurde Leben als göttliches Prinzip oft mit Seele oder Geist identifiziert. Die Ethik erkennt dem Leben fast durchweg die Eigenschaft eines Wertes zu. Die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens erscheint, wie oben erwähnt, als Grundforderung des Naturrechts. Doch vor allem ethische Grundfragen treten verstärkt ins Bewusstsein der Öffentlichkeit, da durch die naturwissenschaftlich-medizinische Entwicklung der letzten Jahrzehnte neue Möglichkeiten der medizinischen Versorgung, aber auch Probleme aufgetreten sind, die auf breiter Basis diskutiert werden. So schreibt Franz Böckle in einem Artikel: „Wenn die Wissenschaften uns die Methoden der Macht gelehrt haben, soll die Ethik uns zur Verantwortung der Macht bringen. Je mehr mögliche Zukünfte machbar werden, um so weniger scheinen Menschen sich auf eine gemeinsame, wünschbare Zukunft einigen zu können[1] “. Die Gefahr ist groß, dass die Werte, nach denen wissenschaftliche Ergebnisse verwertet werden, in eine Art Beliebigkeit bereits vorhandener sozialer, ökonomischer und politischer Interessen geraten. Zudem werden die grundlegenden Investitionsentscheidungen in der Industrie getroffen, ohne dass die Politik hierauf einen großen und entscheidenden Einfluss nehmen könnte. Die Politik ist in wachsendem Maße darauf verwiesen, diese Entscheidungen nur noch als Geste nachzuvollziehen, ohne über eigene Gestaltungsräume und Inhalte zu verfügen. Sie unterliegt auf diese Weise der ständigen Anforderung, Ziele zu formulieren, ohne sie eigenständig begründen zu können.

Im folgenden sollen die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffes Lebens auf politischer Ebene erläutert und die dadurch bedingten Auswirkungen auf das politische System und die Öffentlichkeit geschildert werden. Besonders die Rolle der Politik und die "Verantwortung" des politischen Systems sollen erörtert werden, um zu klären, ob die Politik wirklich nur eine untergeordnete Kontrollfunktion vertritt. Neben einem kurzen historischen Überblick zu den wichtigsten politischen Entscheidungen und rechtlichen Umsetzungen wird vor allem die Debatte um die Menschenwürde und den Beginn des menschlichen Lebens beleuchtet.

2) Historischer Überblick

2.1) Der Schwangerschaftsabbruch in der früheren Bundesrepublik bis 1976

Im Zuge der verstärkten Emanzipationswelle am Anfang der 70er Jahre rückte das Thema der “Abtreibung” in der alten Bundesrepublik zunehmend ins Zentrum des öffentlichen Interesses. Auf politischer Ebene wurden 1972 zwei Lösungsvorschläge vorgestellt. Der eine Vorschlag enthielt das sogenannte “Indikationenmodell”, in dem die folgenden vier Indikationen genannt wurden[2] (genaue Erläuterungen im Anhang):

1) medizinische Indikation (Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Frau)
2) eugenische Indikation (bei ernsten Missbildungen der Leibesfrucht)
3) ethische Indikation (im Fall des sexuellen Missbrauchs)
4) soziale oder Notlagenindikation (wenn die Geburt eines Kindes die Frau in extrem schwierige Umstände bringt)

Der zweite Vorschlag entsprach einer sogenannten “Fristenregelung”, d.h. die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis obliegt völlig der Frau. Doch die Reform des §218 StGB (Strafgesetzbuch) konnte erst 1974 zu einem vorläufigen Ergebnis führen. Nachdem weitere Anträge dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wurden, kam es zu einer knappen Mehrheit für die Fristenregelung, die durch das 5. Strafrechtsreformgesetz vom 18.6.1974 zugelassen wurde.

Doch dieses Gesetz trat nicht in Kraft, da auf Antrag der baden-württembergischen Landesregierung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 21.6.1974 in einer einstweiligen Anordnung die Fristenregelung bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts suspendierte und als Übergangsregelung eine Indikationenregelung (ohne soziale Indikation) in Kraft setzte. Im Urteil des BVerfG vom 25.2.1975 wurde die Fristenlösung als verfassungswidrig verworfen. In der Begründung führt das Gericht an, dass vom 14. Tag nach der Befruchtung (...) von menschlichem Leben gesprochen werden müsse und dass dieses Leben von diesem Augenblick an unter dem Schutz des Staates stehe[3].

Am 6.5.1976 wurde dann ein neuer Gesetzesentwurf vom Bundestag verabschiedet und trat am 21.6.1976 in Kraft. Die neue Regelung basierte auf dem gemeinsamen Gesetzesentwurf der SPD und FDP und beinhaltete die Indikationenregelung mit Notlagenindikation (im Gegensatz zum Entwurf der CDU/CSU-Fraktion)[4]. Bis zur Wiedervereinigung Deutschlands war diese Neuregelung Gesetz.

2.2) Der Schwangerschaftsabbruch in der ehemaligen DDR

Am 9.3.1972 wurde von der Volkskammer der DDR das “Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft” beschlossen. Ein Schwangerschaftsabbruch war jedoch nicht während der gesamten Dauer einer Schwangerschaft möglich, wie man leicht missverstehen könnte, sondern nur während der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis. Dennoch war allein die Frau innerhalb dieses Zeitraumes berechtigt, “die Schwangerschaft durch einen ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unterbrechen zu lassen[5] “.

2.3) Die bundeseinheitliche Neuregelung des §218 von 1995

Nach der Vereinigung Deutschlands im Oktober 1990 blieb es vorerst bei den zwischen beiden Teilen Deutschlands unterschiedlichen Gesetzgebungen zum Schwangerschaftsabbruch. Im Artikel 31, Absatz 4, Satz 1 des Einigungsvertrags vom 31.8.1990 wurde schließlich als Formelkompromiss dem neuen gesamtdeutschen Parlament aufgetragen, “spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz des vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfe, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist[6] “.

Am 25.6.1992 wurde dann vom Bundestag ein “Schwangeren- und Familienhilfegesetz” beschlossen, das eine Fristenregelung vorsah, nach der ein durch einen Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis nicht strafbar ist, wenn sich die Schwangere zuvor hinsichtlich der Notlagenindikation hatte beraten lassen und anschließend eine Überlegungszeit von drei Tagen eingehalten worden war[7]. Doch auch dieses Gesetz trat nicht in Kraft, da es aufgrund eines beim BVerfG beantragten Normenkontrollverfahrens seitens der Bayerischen Staatsregierung und Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu einem Urteil des BVerfG kam. In diesem Urteil vom 28.5.1993 betonte das Bundesverfassungsgericht das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes. Es billigte jedoch das Konzept der Beratungsregelung zum Schutz des ungeborenen Lebens, so dass auf eine Strafandrohung verzichtet wird, wenn es vorab zur Beratung gekommen ist[8].

Zu einer endgültigen Entscheidung kam es dann am 21.8.1995 im “Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz”, das nunmehr auf einem Kompromiss zwischen Indikationemodell und Beratungsregelung beruhte: Schwangerschaftsabbrüche, von Ärzten durchgeführt, waren – abgesehen von medizinisch oder kriminologisch begründeten Ausnahmen – in der gesamten Bundesrepublik zwar nicht rechtmäßig, blieben jedoch straffrei. Das Gesetz berücksichtigt vor allem die Beratungsregelung zum Schutz des ungeborenen Lebens, um die Frau somit zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. Dabei betont die seit dem 1.10.1995 geltende Fassung des §219 vor allem dass das Ungeborene in jedem Stadium ein eigenes Recht auf Leben habe[9].

Dass dieses Bedürfnis besteht, das ungeborene Leben als fundamentales Gut der menschlichen Gesellschaft rechtlich zu schützen, zeigt die Geschichte. In neuerer Zeit glaubten die Gesetzgeber, mit der Indikation und der Ausweitung der Indikationsfälle verborgene und illegitime Abtreibungen zu verhindern. In der Praxis jedoch wird das Aussetzen von Strafsanktionen, durch die sich Gesetzgeber wirksameren Schutz des ungeborenen Lebens versprachen, in eine Erlaubtheit des Schwangerschaftsabbruches umgedeutet. Man wertet diesen zu einem Rechtsanspruch der Frau auf und unterschlägt den wirklichen Rechtsanspruch des Kindes.

2.4) Bioethik-Debatte und Gentechnologie

Zu den umstrittensten Technologien der Gegenwart gehört zweifelsohne die Gentechnik, um die sich seit ihrer Einführung bis heute andauernde Kontroversen entwickelt haben. Waren es am Anfang noch vermehrt Wissenschaftler, die sich mit diesem brisanten Thema befassten, so hat sich die Diskussion in den vergangenen Jahren mehr und mehr in die Öffentlichkeit verlagert. In Deutschland wurde die Gentechnik Mitte der 80er Jahre zu einem Thema öffentlicher Kontroversen, parallel zur Debatte um den Schwangerschaftsabbruch[10]. Dies lässt sich vor allem durch die veränderten Wirkungsbereiche der Gentechnik erklären: So hat sich die Gentechnik in dem Vierteljahrhundert seit ihrer Erfindung von einer auf das Labor beschränkten wissenschaftlichen Methode zu einer anwendungsorientierten Technologie entwickelt. Wir können heute deren Erzeugnisse und Leistungen auf dem Markt finden, z.B. Produkte der Pharmazie, Lebensmittel aus dem Landwirtschaftssektor oder sogar der Gebrauch des genetischen Fingerabdrucks in der Rechtspflege (erstes gentechnisch erzeugtes Medikament: Humaninsulin 1982 in den USA zugelassen).

Dieses veränderte Einwirken der Gentechnik auf das öffentliche Leben hat zudem zur Folge, dass Entscheidungen getroffen werden müssen, deren Kriterien man legitimieren muss. Der gesellschaftliche Dialog ist daher Basis für diese Richtlinien, ohne den keine Einigung erreicht werden kann[11].

2.5) Historischer Abriss der Bioethik-Debatte

Diskussionen um Regulationsmechanismen für die Gentechnik kamen schon zu Beginn ihrer Entwicklung auf. In den 70er Jahren standen dabei zunächst Sicherheitsaspekte beim Umgang mit rekombinierter DNA (Erbinformation) im Vordergrund, in den 80er Jahren kamen zunehmend Fragen zum Umgang mit Embryonen auf, da sich nun die Reproduktionsmedizin, speziell die In-vitro-Fertilisation (Befruchtung im Glas),verstärkt weiterentwickelte. Dadurch, dass konkrete rechtliche Regelungen fehlten, kam es zu Rechtsunsicherheit und vielen Diskussionen im Umgang mit der Gentechnologie. Dabei wurde immer wieder auf die Diskrepanz von Art.2 Abs.2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art.5 Abs. 3 GG (Freiheit von Forschung und Lehre) verwiesen[12].

Aufgrund dieser Situation wurde 1984 eine gemeinsame interdisziplinäre Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Forschung und Technologie und des Bundesministeriums für Justiz gebildet, die unter dem Vorsitz des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Ernst Benda, stand. Bereits 1985 lag der Abschlussbericht der Gruppe vor, der auch die Grundlage eines ersten Gesetzesentwurfs bildete, in dem auch ethische Erwägungen festgehalten wurden. Parallel dazu wurde im gleichen Jahr eine Enquete-Kommission („Chancen und Risiken der Gentechnologie“) des Bundestages gebildet, die 1987 ihren Abschlussbericht vorlegte. Zitat aus dem Bericht: „Die Kommission ist der Ansicht, daß gentechnische Eingriffe in die menschliche Keimbahn, auch als Therapieversuche, abzulehnen sind. Insbesondere ist einem Mißbrauch genetischer Techniken zu Zwecken der Menschenzüchtung schon im Vorfeld entgegenzuwirken (...). Die Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, gentechnische Eingriffe in menschliche Keimbahnzellen (totipotente Zellen die sich teilen und zu einem Individuum entwickeln können) strafrechtlich zu verbieten, sofern diese Keimbahnzellen sich anschließend zu vollständigen Individuen weiterentwickeln können.“

[...]


[1] Vgl.: Böckle, Franz (1985): Gentechnologie und Verantwortung. In: Flöhl, Rainer (Hrsg.):

Genforschung – Fluch oder Segen? München: Schweitzer Verlag (S. 91ff.)

[2] Vgl.: Roloff, Juliane (1997) Forschungsbericht: Schwangerschaftsabbruch in West- und Ostdeutschland. Analyse seiner Hintergründe, Fakten und Akzeptanz unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse des deutschen FFS (Fertility and Family Survey). Wiesbaden: Herausgegeben vom Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (6ff.)

[3] Vgl. BVerfG-Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.2.1975

[4] Vgl. Roloff, Juliane (1997) (S. 7ff.)

[5] Vgl. ebd.

[6] Vgl.: Einigungsvertrag vom 31.8.1990 Artikel 31 Frauen und Familie Vgl.: Bernard, Astrid (1995): Der Schwangerschaftsabbruch aus zivilrechtlicher Sicht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung des nasciturus. Schriften zum Bürgerlichen Recht Band 180. Berlin: Verlag Duncker & Humblot (S. 53) Vgl.: Kim, Iksun (2000): Rechtslage und Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch. Kollektive und individuelle Entscheidungsfindung 1990-1996. Hamburg: Kovac Verlag (S.23ff.)

[7] Vgl.: Eser, Albin (1994): Schwangerschaftsabbruch: Auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Rechtsgutachten im Normenkontrollverfahren zum Schwangeren- und Familienhilfegesetz von 1992. Baden- Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft (S.26ff.)

[8] Vgl.: BVerfG-Urteil vom 28.5.1993 (BVerfG 88, 203)

[9] Vgl.: Schwangeren- & Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.8.1995 (BGBI. S. 1050)

[10] Vgl.: Hampel, Jürgen; Renn, Ortwin (Hrsg.) (2001): Gentechnik in der Öffentlichkeit. Wahrnehmung und Bewertung einer umstrittenen Technologie. Frankfurt/Main: Campus Verlag (S. 8f.)

[11] Vgl. Hampel, Jürgen; Renn, Ortwin (2001) (S. 19f.)

[12] Vgl.: Zülicke, Freddy (1996): Bioethik. Beiträge zu philosophisch-ethischen Problemen der Biowissenschaften. Cuxhaven: Traude Junghans Verlag (S. 108ff.)

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Der ungeborene Mensch als Politikum
Hochschule
Universität zu Köln  (Institut für Politische Wissenschaft)
Veranstaltung
Hauptseminar: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland im Wandel - Strukturen, Funktionen, Prozesse in kritischer Bewertung
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
30
Katalognummer
V6942
ISBN (eBook)
9783638143899
Dateigröße
605 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Diskussion um das menschliche Leben am Beispiel der Abtreibungsdebatte und der jüngsten Entwicklungen in der 'Gentechnologie' mit Blick auf das politische System. 194 KB
Schlagworte
Politisches System, Abtreibung in Deutschland, Gentechnologie, Ethik-Debatte
Arbeit zitieren
Katrin Hagedorn (Autor:in), 2002, Der ungeborene Mensch als Politikum, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6942

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