Abgeordnete zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat


Hausarbeit, 2006

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1 Einleitung

2 Fraktionsdisziplin und freies Mandat: eine historische Betrachtung

3 Abgeordnete zwischen freiem Mandat und Fraktionsdisziplin
3.1. Unvereinbarkeit zweier Prinzipien ?
3.2 Gründe für die Einhaltung der Fraktionsdisziplin
3.2.1. Stimmenverlust durch fehlende Geschlossenheit
3.2.2. Abgeordnete – Experten auf allen Gebieten?
3.2.3. Wahrnehmung der Fraktionsdisziplin in der Öffentlichkeit
3.2.4. ein Beispiel aus der politischen Praxis: Die Vertrauensfrage
3.3. Konsequenzen für Abweichler
3.3.1. Politik als Beruf
3.3.2. Ausschussrückruf und Fraktionsausschluss

4 Schlussbemerkung

5 Literaturverzeichnis:

Internetquellen:

1 Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland (hinfort: BRD) gilt der Grundsatz des freien Mandats, der durch Artikel 38 im Grundgesetz verankert ist. Wörtlich heißt es in Absatz 1 Satz 2: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“[1]

Ursprünglich sollte der Grundsatz des freien Mandats erst als Artikel 46 in das Grundgesetz der BRD aufgenommen werden. Die Entscheidung, diesen Artikel in der Endfassung als Artikel 38 an den Anfang des Abschnittes über den Bundestag zu stellen, zeigt die hervorgehobene Bedeutung des freien Mandats.

Durch diese Entscheidung sollte ein deutliches Gegengewicht zum Fraktionszwang geschaffen werden, den man für die Zustimmung der bürgerlichen Parteien zum Ermächtigungsgesetz[2]verantwortlich gemacht hatte.

Hinter dem Grundsatz des freien Mandats steht die Absicht, die persönliche Verantwortung jedes einzelnen Abgeordneten aufzuwerten und ihn gegen Druckausübung und Einflussnahme durch Wähler, seine Partei oder sonstige Interessenverbände zu schützen.[3]

In der politischen Praxis steht der Grundsatz des freien Mandats jedoch meist im Spannungsverhältnis zu Artikel 21 (Absatz 1 Satz 1), der da lautet „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“[4]

Durch Artikel 21 wird die Stellung der Partei enorm gestärkt und der Handlungsspielraum einzelner Abgeordneter erfährt gleichzeitig eine signifikante Einschränkung.

Da politischer Erfolg zum großen Teil auch davon abhängt, wie geschlossen eine politische Gruppe bzw. Fraktion in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt und Zerstrittenheit im Umkehrschluss zu politischem Misserfolg führt, sind die jeweiligen Fraktionen um eine möglichst geschlossene Meinungsbildung bemüht, auch wenn diese möglicherweise nur durch Druckausübung auf Abweichler zustande gekommen ist. Wenn die jeweilige Fraktion dann im Plenum einheitlich abstimmt, wird das einerseits von der (z.T. harmoniebedürftigen) Öffentlichkeit honoriert, andererseits ist schnell die Rede von einer übermächtigen Fraktionsdisziplin oder sogar vom Fraktionszwang. Diese beiden Begriffe werden häufig als Synonyme verwendet und in der Bevölkerung im Allgemeinen negativ bewertet. Diese Bewertung gilt zu recht für den Fraktionszwang, der verfassungswidrig ist. Ein Werturteil über die Fraktionsdisziplin sollte jedoch erst nach sorgfältiger Untersuchung von Für und Wider abgegeben werden.[5]

Auch in der Wissenschaft wird das Thema „Fraktionsdisziplin“ unterschiedlich bewertet. Die jeweiligen Positionen hängen hauptsächlich davon ab, ob man Artikel 38 den Vorrang gibt – also die Gewissensfreiheit des einzelnen Abgeordneten hervorhebt – oder Artikel 21 größere Bedeutung beimisst.[6]

In der vorliegenden Arbeit soll zunächst die historische Entwicklung der parlamentarischen Arbeit gezeigt werden, aus der sich die heutige Notwendigkeit der Fraktionsdisziplin für die Funktions – und Beschlussfähigkeit des Parlaments ergibt.

Darüber hinaus soll die öffentliche Wahrnehmung in Bezug auf die Fraktionsdisziplin auf der einen und den Handlungsspielraum der Abgeordneten auf der anderen Seite untersucht werden. Zur Illustration der schwierigen Stellung der Abgeordneten zwischen freiem Mandat und Fraktionsdisziplin werden einige Beispiele aus der politischen Praxis diskutiert, die sowohl den Erfolg als auch die negativen Folgen für abweichende Parlamentarier aufzeigen.

In der Schlussbemerkung werden die wichtigsten Ergebnisse / Erkenntnisse zusammenfassend dargestellt. Darüber hinaus werden Lösungsansätze zur Entspannung zwischen dem Grundsatz des freien Mandats und der machtvollen Stellung der Parteien im politischen System der BRD vorgestellt.

Basis dieser Arbeit bilden vor allem Aufsätze von Vertretern aus der politischen Praxis, wie beispielsweise Hildegard Hamm – Brücher, die das Spannungsverhältnis von Artikel 38 und Artikel 21 aus Sicht der Abgeordneten schildert. Des Weiteren stützt sich die vorliegende Arbeit auf vorwiegend ältere

Beiträge zum Thema, die von Politikwissenschaftlern[7]und / oder Staatstheoretikern[8]verfasst wurden.

2 Fraktionsdisziplin und freies Mandat: eine historische Betrachtung

Für das Verständnis der heutigen Situation der Abgeordneten im Spannungsfeld zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat ist ein Rückblick auf die Entstehung des Repräsentativgedankens, der in Artikel 38 seinen Ausdruck findet, durchaus hilfreich.

Die Anfänge des repräsentativen Prinzips und des freien Mandats sind in England zu finden. Bevor der Übergang der ständischen zur nationalen bürgerlichen Gesellschaft stattgefunden hatte, waren die Abgeordneten den Aufträgen und Weisungen ihrer Standesherren unterworfen. Sie hatten somit ein imperatives Mandat inne.[9]

Mit der Herausbildung eines (nationalen) Parlaments, wurde auch die Stellung der Abgeordneten als Vertreter des gesamten Volkes gestärkt, was auch in folgendem Zitat von William Blackstone von 1765 deutlich wird: „Every member, although chosen by one particular district, when elected and returned, serves for the whole realm.“[10]

Als einer der bekanntesten Verfechter des freien Mandats im 18. Jahrhundert gilt der englische Politiker und Staatstheoretiker Edmund Burke. In seiner berühmten Dankesrede[11]an die Wähler von Bristol am 3. November 1774 sagte er u.a. „Aber seine unvoreingenommene Meinung, sein reifes Urteil, sein erleuchtendes Gewissen, die darf er Ihnen nicht opfern – einem einzelnen ebenso wenig wie irgendeinem Kreis existierender Menschen (…)

Ihr Repräsentant schuldet Ihnen nicht nur seinen Fleiß, sondern sein Urteilsvermögen. Und er verrät Sie, anstatt Ihnen zu dienen, wenn er es Ihrer Meinung zuliebe aufopfern würde.“[12]

Damit machte Burke deutlich, dass er sich nicht als Vertreter seines Wahlkreises oder einzelner Personen sah, sondern sein Handeln auf das Gemeinwohl ausrichten werde und zwar mithilfeseinesUrteilsvermögens. Sein Mandatsverständnis war demnach nicht mit Instruktionen seiner Wähler oder anderer Personen mit regionalen Interessen (im Sinne eines imperativen Mandats) vereinbar. Was jedoch bei der Betrachtung von Edmund Burke oft in den Hintergrund gerät, ist die Tatsache, dass er nicht nur ein Verfechter des instruktionsfreien Mandates war, sondern zugleich als „the most eloquent advocate of party loyalty“ galt.[13]Partei – bzw. Fraktionsdisziplin und freies Mandat waren für ihn keine sich gegenseitig ausschließenden Aspekte parlamentarischer Arbeit, sondern die sinnvolle Ergänzung zweier Prinzipien.

Für Burke war ein parteiorientiertes Abstimmungsverhalten der Unterhausabgeordneten außerordentlich wichtig für die Funktionsfähigkeit des Parlaments. Diese Haltung hatte er bereits 1770 in einer wissenschaftlichen Abhandlung deutlich gemacht.[14]

[...]


[1]Grundgesetz der BRD, Art. 38 Absatz 1 Satz 2, 39.Auflage, 2004.

[2]Durch das Ermächtigungsgesetz bzw. „Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ wurde bereits im März 1933 das Ende der Demokratie in der Weimarer Republik besiegelt .Lediglich die SPD Fraktion verweigerte ihre Zustimmung zu diesem Gesetz.

[3]Vgl. http://www.bundestag.de vom 29.08.2006.

[4]Grundgesetz der BRD, Art. 21 Absatz 1 Satz 1, 39.Auflage, 2004.

[5]Vgl. Pawelczyk, Alfons: Die Fraktionsdisziplin, Hamburg: Auerdruck 1967, S.5.

[6]Als Vertreter der Parteienstaatslehre und damit Verfechter des Artikels 21 gilt z.Bsp. Gerhard Leibholz.

[7]Stellvertretend ist hier der Aufsatz „Freies Mandat und politische Geschlossenheit. Widerspruch oder Ergänzung zweier Prinzipien des Parlamentarismus?“ von Prof. Dr. Jürgen Dittberner zu nennen.

[8]Beispielsweise Edmund Burke, der u.a durch seine „Rede an die Wähler von Bristol“ vom 3. November 1774 als klassischer Vertreter des freien Mandats gilt.

[9]Vgl. Hamm-Brücher Hildegard: Abgeordneter und Fraktion, in: Schneider, Hans-Peter/Wolfgang Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der BRD, Berlin/New York: Walter de Gruyter 1989, S. 674 - 675.

[10]Vgl. ebd.

[11]Am 3. November 1774 waren die Wahlen zum Unterhaus nach 23tägiger Dauer abgeschlossen. Henry Cruger und Edmund Burke wurden als Wahlsieger bekannt gegeben. Cruger war ein entschiedener Vertreter des imperativen Mandats, was er in seiner Rede an die Wähler von Bristol deutlich zum Ausdruck brachte. Burke fühlte sich durch Cruger´s Rede herausgefordert und griff das Thema in seiner Dankesrede erneut auf, um ein Plädoyer für das freie Mandat zu halten.

[12]Winfried Steffani: Edmund Burke. Zur Vereinbarkeit von freiem Mandat und Fraktionsdisziplin, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 12. Jg. (1981), S. 109-122 ,hier S. 113.

[13]Vgl. ebd., S. 117.

[14]Vgl. ebd., S. 109.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Abgeordnete zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat
Hochschule
Universität Potsdam
Veranstaltung
Blockseminar Bundestag und Bundesrat im politischen System der BRD
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
23
Katalognummer
V69062
ISBN (eBook)
9783638612494
ISBN (Buch)
9783638673198
Dateigröße
454 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abgeordnete, Fraktionsdisziplin, Mandat, Blockseminar, Bundestag, Bundesrat, System
Arbeit zitieren
Maxi Hinze (Autor:in), 2006, Abgeordnete zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69062

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