Der Regelungsgegenstand des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)


Referat (Ausarbeitung), 2006

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Abfallbegriff
2.1 Subjektiver und objektiver Abfallbegriff
2.2 Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung

3. Der Anfall des Abfalls

4. Abfallarten
4.1 Siedlungsabfälle
4.2 Hausabfälle
4.3 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
4.4 Sperrgut

5. Abfälle außerhalb des KrW-/AbfG
5.1 Tierische Reststoffe
5.2 Abwasser
5.3 Altlasten

6. Mischabfälle (Ursprungsgemische, vermischte Abfälle)

7. Kieler Abfallbilanz
7.1 Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung
7.2 Haus- und Geschäftsabfälle
7.3 Bioabfälle
7.4 Sperrgut
7.5 Zusammenfassung der Kieler Abfallbilanz

8. Zusammenfassung

9. Literaturverzeichnis

„Die Verantwortung für ein Produkt darf nicht mehr mit seiner Herstellung enden. Sie muss Gebrauch und umweltfreundliche Entsorgung, das heißt vor allem Wiederverwendung und Wiederverwertung, mit beinhalten. So schließt sich der Kreis.“

(Angela Merkel, ehemalige Bundesumweltministerin)

1. Einleitung

Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff Abfall Reststoffe aus Produktion und Konsum, die infolge des Schadstoffgehalts und großer Mengen eines der dringendsten Umweltprobleme darstellen. Letztlich werden alle produzierten Güter zu Abfällen. Ihr Aufkommen ist bedingt durch die Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftliche Entwicklung (steigender Wohlstand), Gesetzgebung, Konsumverhalten der Verbraucher („Wegwerfgesellschaft“), Produktgestaltung sowie Produktionsverfahren. Bis in die 1980er Jahre zielte die deutsche Abfallpolitik im Wesentlichen auf die Beseitigung des Abfalls, d.h. Müllverbrennung und Deponierung. Das deutsche Abfallrecht wurde lange Zeit nur als „Müllabfuhrrecht“ der Kommunen verstanden. Initiativen zur Vermeidung, Verwertung und einer sicheren Entsorgung traten erst in den Vordergrund der Debatte, als das Müllaufkommen immer größer wurde und die Deponiereserven sich dezimierten. Dahingehend wurde durch eine Änderung der Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 24 GG) im Jahre 1972 eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes geschaffen und das Abfallbeseitigungsgesetz verabschiedet. Im Sinne einer nachhaltigen Umweltpolitik erfuhr das Gesetz mehrere Novellen, so dass unter der Prämisse der Abfallvermeidung und Entsorgung am 1.10.1986 das Abfallgesetz (AbfG) des Bundes erlassen wurde. Im Gegensatz zur einheitlichen Regelung für Abfallbeseitigung vom 11.6.1972 weist das neue AbfG seine Prioritäten anders aus; Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen. Der Paradigemenwechsel von einem Abfallbeseitigungsgesetz hin zur ökologischen Abfallwirtschaft wurde durch die Verpackungsordnung, die am 12.6.1991 in Kraft trat, verstärkt. Diese Verordnung verpflichtete den Handel und die Industrie zur Rücknahme und stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen. Sie kann als Wegbereiter einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft bezeichnet werden; folglich wurde das bereits normierte Prinzip der Produktverantwortung von Produzenten und Konsumenten über die Gebrauchsphase hinaus auf den gesamten deutschen Warenverkehr ausgeweitet. Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG) löste das AbfG ebenso wie die Rollenverteilung der Akteure, nach der die Wirtschaft Abfall produziert und die Kommunen auf Kosten der Allgemeinheit die Abfälle zu entsorgen haben, ab.[1] Die rechtspolitische Konzeption, die dieser Novellierung zu Grunde lag, kann mit dem Begriff der ganzheitlichen Produktverantwortung umschrieben werden.

„Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist mit seinen Rechtsverordnungen bereits seit 7.10.1994 in Kraft und wird im übrigen zum 6.10.1996 wirksam“[2] und dient u.a. der Realisierung des EG-Abfallrechts in deutsches Recht. Der Erlaß des neuen Gesetzes, das nach seinen Zielsetzungen in erster Linie ein Umweltschutzgesetz ist, hat somit die rechtliche Grundlage der Vision der geschlossenen Wirtschaftskreisläufe des Abfalls geschaffen.

2. Der Abfallbegriff

„Der Abfallbegriff ist in § 3 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) definiert und gilt für den Gesamtbereich des Gesetzes seit dem 7.10.1996.“[3] „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen (...).“[4] Die bloße Nennung einer Sache im Anhang impliziert jedoch noch nicht die Erfüllung des Abfallbegriffs. Bezüglich des Abfallbegriffs hat das europäische Recht durch die Abfallrahmenrichtlinie genaue Vorgaben formuliert, so dass der Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum hatte. § 3 I und II (KrW-/AbfG) übernehmen den EG-Abfallbegriff aus Art. 1a der Abfallrahmenrichtlinie wortgleich in deutsches Recht, so dass es bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nicht zu Umsetzungsdefiziten und darüber hinaus nicht zu Widersprüchen kommt. Wie bereits im alten AbfG erfasst der Abfallbegriff nur bewegliche Sachen i.S.v. § 90 BGB, wonach Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände sind. Demnach können nur bewegliche Sachen Abfälle sein, auch wenn das Europarecht von Stoffen und Gegenständen spricht. Hierzu zählen auch Sachen, die nur unter erheblichen Aufwand transportiert werden können, wie z.B. Autowracks. Hingegen ausgenommen vom Abfallbegriff sind Grundstücke und Grundstücksbestandteile.[5] Eingegrenzt werden die als Abfall in Betracht kommenden beweglichen Sachen durch einen Relativsatz des Gesetzes. Folglich müssen sie zunächst in eine der unter Anhang I aufgeführten Abfallgruppen (Q 1 bis Q 16) fallen, um sie als Abfall oder Nichtabfall zu kategorisieren. Die Einordnung beinhaltet zwar eine Klassifizierung des Abfalls, jedoch hat die Abfallbezeichnung keine Auswirkung auf die Abfalleigenschaft.

2.1 Subjektiver und objektiver Abfallbegriff

Kernstück des nationalen Abfallbegriffs ist der Entledigungsbegriff. § 3 I 1 (KrW-/AbfG) gruppiert die Entledigungstrias in drei Tatbestände: Entledigung, Entledigungswille und Entledigungspflicht. Diese Trias findet sich auch in der Norm wieder, es heißt: „Abfälle (...) sind (...) alle bewegliche Sachen (...), deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.“ Folglich beinhaltet die Definition des Abfallbegriffs zwei unterschiedliche Ansätze: den subjektiven und den objektiven Abfallbegriff.

Der subjektive Abfallbegriff basiert auf dem Recht, das Eigentum an einer Sache aufzugeben. Durch den Willen des Eigentümers, sich einer beweglichen Sache zu entledigen, verwandelt sie sich von einem Wirtschaftsgut in Abfall; die ursprüngliche Zweckbestimmung einer Sache ist entfallen. Die bewegliche Sache ist also durch den Willen sich ihrer zu entledigen, sie der Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, gemäß § 3 II (KrW-/AbfG) als Abfall qualifiziert.[6]

- 3 IV (KrW-/AbfG) konkretisiert das Tatbestandsmerkmal des Entledigens und definiert damit den Begriff des objektiven Abfalls. Beim objektiven Abfallbegriff entscheidet nicht die Nutzenüberlegung des Eigentümers, sondern die der Allgemeinheit – vertreten durch den deutschen Staat – darüber, ob ein Gut Abfall wird; nämlich dann, wenn dessen Entsorgung aufgrund von biologischen, physikalischen oder sonstigen Eigenschaften im öffentlichen Interesse liegt.[7]

Es kann also gesagt werden, dass handelt es sich um objektiven Abfall, wenn eine Entledigungspflicht besteht und um subjektiven Abfall, wenn eine tatsächliche Entledigung oder ein Entledigungswille vorherrscht. Demnach ist Abfall keine natürliche Eigenschaft einer Sache, sondern eine rechtliche Qualifikation, die in erster Linie an die Nutzung durch den Erzeuger oder Besitzer anknüpft.

2.2 Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung

Das Abfallrecht folgt grundsätzlich einem umfassenden Abfallbegriff, der sich funktional über die Abfallbeseitigung hinaus auch auf die Vermeidung und die Verwertung von Reststoffen oder Rückständen erstreckt. Der Oberbegriff der Abfallentsorgung beinhaltet nach § 3 VII (KrW-/AbfG) sowohl die stoffliche oder thermische Abfallverwertung als auch die Abfallbeseitigung durch das Ablagern von Abfällen.[8] Der Unterscheidung zwischen Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung regelt das Gesetz recht eigentümlich; demnach sind gemäß § 3 I 2 (KrW-/AbfG) Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, solche zur Beseitigung. Die Differenzierung der zwei Grundabfallarten ist nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in genehmigungsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung und stellt ein ganz neues und ganz zentrales Auslegungsproblem des Gesetzes dar. Die Relevanz der Klassifizierung eines Stoffes als Abfall zur Verwertung bei Abfällen aus gewerblichen Herkunftsbereichen liegt v.a. darin, dass sie dem Abfallerzeuger die Möglichkeit gibt, den Stoff zur Verwertung nach Marktpreisen zu verwenden. Abfälle zur Beseitigung müssen hingegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – oft mit hohem Kostenaufwand – überlassen werden. Infolgedessen ist die Klassifizierung eines Stoffes als Abfall zur Verwertung von fundamentaler Bedeutsamkeit. Die Aufteilung hat u.a. auch Konsequenzen für die Planungsverantwortung nach §§ 27 ff. und die Überwachung nach §§ 40 ff. Verwertung bedeutet auch immer das Schließen von Stoffkreisläufen, während die Beseitigung als Unterbrechung von Schadstoffkreisläufen gilt.[9] „Dementsprechend sieht § 4 Krw-/AbfG vor, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden sind, und zwar insbesondere durch Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit (Nr. 1), und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen sind (Nr. 2).“[10] Erst in dritter Linie sind sie dauerhaft und umweltverträglich zu beseitigen.

[...]


[1] Siehe Erbguth/Schlacke (2005): Umweltrecht, S. 219ff.

[2] Siehe Fluck, Jürgen (1995): Der neue Abfallbegriff – eine Einkreisung. In: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.), 110. Jahrgang, Heft 11, Köln, Berlin, Bonn, München, S. 537.

[3] Siehe Kuning, Philip (1997): Der Abfallbegriff. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 16. Jahrgang, Heft 3, München, Frankfurt, S. 209.

4 Siehe Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, § 3 I S.1.

5 Siehe Erbguth/Schlacke (2005): Umweltrecht, S. 225.

6 Siehe Fluck, Jürgen (1995): Der neue Abfallbegriff – eine Einkreisung, S. 540.

[7] Siehe Gassner, Ulrich M. (1998): Abgrenzungstopoi im Wandel der Gesetzgebung. In: Archiv des öffentlichen Rechts (AöR), Bd. 123, S. 202.

[8] Siehe Bartlsperger, Richard (1996): Die Entwicklung des Abfallrechts in den Grundfragen von Abfallbegriff und Abfallregime. In: Verwaltungsarchiv (VerwArch), Bd. 86, Köln, Berlin, Bonn, München, S. 46.

[9] Siehe Schink, Alexander (1997): Der neue Abfallbegriff und seine Folgen. In: Verwalungsarchiv (VerwArch), Bd. 88, Köln, Berlin, Bonn, München, S. 250f.

[10] Siehe Erbguth/Schlacke (2005): Umweltrecht, S. 228.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Der Regelungsgegenstand des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Geographisches Institut)
Veranstaltung
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
16
Katalognummer
V68911
ISBN (eBook)
9783638612036
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Regelungsgegenstand, Kreislaufwirtschafts-, Abfallgesetzes, Kreislaufwirtschafts-, Abfallrecht
Arbeit zitieren
Jasmin Tarhouni (Autor:in), 2006, Der Regelungsgegenstand des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68911

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