Der gläserne Steuerbürger ab 2005


Seminararbeit, 2006

23 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Einzelvorschriften zur „Durchleuchtung“ des Steuerbürgers
2.1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz (2002)
2.2 Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (2003)
2.3 Anwendungserlass zum „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“
2.4 Steueränderungsgesetz (2003)
2.5 Nutzungsumfang der Kontenabrufmöglichkeit

3 Der „Gläserne Steuerbürger“ in der EU?

4 Legitimation der neuen Regelungen
4.1 Legitimation der Neuregelungen aus Sicht des Staates
4.2 Legitimation der Neuregelungen aus Sicht der Banken
4.3 Recht auf Informationelle Selbstbestimmung
4.4 Aushebelung von Bank- und Steuergeheimnis
4.4.1 Aushebelung des Bankgeheimnisses
4.4.1 Aushebelung des Steuergeheimnisses

Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die ausufernde Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren hat zu einer vermehrten Zunahme von Steuerbetrug, Steuerflucht oder auch nur Steuerverdrossenheit geführt. Mit dem Ziel der Terrorabwehr und Geldwäscheprävention wurden kurz nach dem 11. September 2001 staatliche Kontrollsysteme eingerichtet, die seit dem 1. April 2005 auch der Finanzverwaltung und anderen Behörden dazu dienen, den Steuerzahler besser kontrollieren zu können. Hierzu wurden Gesetzesänderungen beschlossen. In den Medien tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder unter anderem die Phrasen „gläserner Steuerzahler“ und „Abschaffung des Bankgeheimnisses“ auf. Mit der folgenden Arbeit werden die Gesetze, die im Zusammenhang mit dem „Gläsernen Steuerbürger“ Relevanz haben, dargestellt und es wird ferner untersucht, ob und inwieweit diese Phrasen ihre Berechtigung haben.

1.2 Aufbau der Arbeit

Im ersten Teil der Arbeit werden die für den „Gläsernen Steuerbürger“ entsprechenden Gesetze vorgestellt und deren Zusammenwirken analysiert. Anschließend wird untersucht, ob die neuen Gesetze gegen Grundrechte verstoßen bzw. Schutzrechte abschaffen.

Im Kapitel 2 „Einzelvorschriften zur „Durchleuchtung“ des Steuerbürgers“ werden alle für das Thema wesentlichen Gesetze aufgeführt und deren Auswirkung auf den Bankkunden und Steuerzahler erläutert. In Kapitel 3 wird geklärt, welche Änderungen sich in der EU hinsichtlich eines „Gläsernen Steuerbürgers“ ergeben haben. Kapitel 4 beschäftigt sich mit der Legitimation der neuen Gesetze. Insbesondere die Vereinbarung der neuen Regelungen mit dem Grundgesetz wird geklärt. Im Fazit wird eine Stellungnahme zu den neuen Gesetzen gegeben. Es werden auch Alternativen zu dem heutigen Kontrollsystem genannt. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer Zinsabgeltungssteuer, die von Kritikern des „Überwachungsstaates“ im Zusammenhang mit den Kontenabfragen immer wieder genannt wird.

2 Einzelvorschriften zur „Durchleuchtung“ des Steuerbürgers

Die Diskussion um den „gläsernen Steuerbürger“ ist im Wesentlichen auf die folgenden Gesetze zurückzuführen:

- Viertes Finanzmarktförderungsgesetz (2002)
- Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (2003)
- Der Anwendungserlass zum „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“
- Das Steueränderungsgesetz (2003)

Durch Neuregelungen insbesondere in der Abgabenordnung, die seit dem 1. April 2005 in Kraft getreten sind, wurden die Befugnisse der Finanzbehörden und anderer staatlicher Einrichtungen erheblich ausgeweitet. Im Folgenden werden die oben aufgeführten Gesetze erläutert, die im Zusammenhang mit der Diskussion um den „gläsernen Steuerbürger“ bedeutend sind.

2.1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz (2002)

Der Grundstein für die seit dem 1. April 2005 möglichen Kontrollmechanismen wurde im Jahr 2002 gelegt. Im Jahr 2002 hatte die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (viertes Finanzmarktförderungsgesetz)“ eine Gesetzesänderung durchgesetzt, die es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermöglicht, auf die bei Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Banken geführten Konten und Depots zuzugreifen. Die entsprechenden Vorschriften sollten der Aufdeckung illegaler Geldströme und schwerer Straftaten dienen. Geregelt wurde dies durch die Einführung des § 24c in das Kreditwesengesetz (KWG)[1]. Nach § 24c Abs. 1 KWG müssen Kreditinstitute Dateien über

- Kontonummer
- Name
- Anschrift und Geburtsdatum jedes Kontoinhabers

führen und zum Abruf durch die Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) bereithalten. Die BaFin erteilt Auskünfte aus dieser Datei an die Finanzämter gemäß § 24c Abs. 2 und 3 des KWG. Praktisch wurde hierzu eine Datenbank auf Kosten der Kreditinstitute eingerichtet. Diese Datenbank ist als Kontenevidenzzentrale bekannt. Der Gesetzestext des § 24c Abs. 2 KWG erlaubt das Abfragen von Kontostammdaten zum Zwecke des Aufspürens von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen. Bis zum 1. April 2005 hatten nur folgende Ermittlungsbehörden mit dem Ziel der Terror- und Geldwäschebekämpfung Zugriff auf die gespeicherten Daten:

- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Steuerfahndung
- Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter
- Strafgerichte

Abgefragt werden Kontostammdaten, wie Namen der Verfügungsberechtigten, deren Geburtstage und das Datum von Eröffnung und Schließung jedes Kontos oder Depots. Im Falle eines Verdachts konnten daraufhin weitere Nachforschungen angestellt werden, beispielsweise die direkte Kontaktierung eines Kreditinstitutes und Erfragung von Kontoständen und -bewegungen nach § 30a Abs.5 i.V.m § 93 Abs. 1 AO. Die Einführung des § 24c KWG führte zu keiner nennenswerten Ablehnung durch Gesellschaft und Kreditinstitute. Die Diskussion um den „gläsernen Steuerbürger“ ergab sich erst durch eine Änderung der Abgabenordnung (AO), um die geschaffene Kontenevidenzzentrale auch für steuerrechtliche Zwecke zu nutzen (siehe 2.2).

2.2 Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (2003)

Die Neuregelungen, die zu der Diskussion um den „gläsernen Steuerbürger“ geführt haben, sind im Wesentlichen im „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ zu finden. Dieses wurde am 23. Dezember 2003 beschlossen und besteht im Kern aus zwei Teilen: zum einen aus dem „Gesetz über die strafbefreiende Erklärung“ (StraBEG) und einer Änderung der Abgabenordnung, die das Abrufen von Kontostammdaten für Finanzbehörden erlaubt.[2]

Das „Gesetz über die strafbefreiende Erklärung“ (StraBEG) ermöglichte es Steuerpflichtigen, zwischen dem 23. Dezember 2003 und dem 31. März 2005 unversteuertes Kapital straffrei aus dem Ausland in die Bundesrepublik zu transferieren.[3] Das Kapital wurde dann mit einer pauschalen Abgabe besteuert. Die pauschale Abgabe betrug bis zum 31.12.2004 25% und danach 35% der erklärten Einnahmen. Außerdem wurde Steuerzahlern in diesem Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt, unrichtige oder unvollständige steuerliche Angaben straffrei richtig zu stellen. Dieses Gesetz war auch als „Steueramnestie“ bekannt. Um die Wirksamkeit dieser Steueramnestie zu erhöhen wurde zusätzlich ab dem 1. April 2005 die Abgabenordnung geändert.[4]

Die Änderung der Abgabenordnung führte dazu, dass die im Jahr 2002 eingerichtete Kontenevidenzzentrale nach § 24c Abs. 1 KWG (siehe 2.1) nicht nur der Terrorabwehr und Aufdeckung illegaler Geldströme dient.

Über eine Anfrage bei der BaFin können seit dem 1. April 2005 neben den unter 2.1 aufgeführten Ermittlungsbehörden nun auch folgende Behörden Überblick über Konten und Depots eines Steuerpflichtigen bzw. Leistungsempfängers bekommen:

- Finanzamt
- Arbeitsagentur
- Sozialamt
- Wohnungsamt
- Familienkasse
- Bafög-Amt
- die für das Bundeserziehungsgeld zuständigen Stellen
- Gerichte

Erreicht wurde dies, indem im „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ beschlossen wurde, zu § 93 der Abgabenordnung noch die Absätze 7 und 8 und zusätzlich § 93b AO einzuführen.

In § 93 Abs. 7 und 8 heißt es:

(7)Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundeszentralamt für Steuern bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen

In § 93b AO heißt es:

§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende

Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

[...]


[1] S. Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.6.2002.

[2] S. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, vom 29. Dezember 2003.

[3] S. § 1 Abs. 1 Gesetz über die strafbefreiende Erklärung“ (StraBEG), vom 23.12.2003.

[4] Vgl. Bilsdorfer, P ., Informationsquellen der Finanzverwaltung, 2004, S. 124.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der gläserne Steuerbürger ab 2005
Hochschule
Universität Lüneburg
Veranstaltung
BWL Vertiefungsseminar
Note
1,5
Autor
Jahr
2006
Seiten
23
Katalognummer
V68509
ISBN (eBook)
9783638610599
Dateigröße
490 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerbürger, Vertiefungsseminar
Arbeit zitieren
Arne Linnemüller (Autor:in), 2006, Der gläserne Steuerbürger ab 2005, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68509

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