Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform


Diplomarbeit, 2002

116 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen einer Holding
2.1 Begriffsbestimmung und Wesensmerkmale
2.1.1 Definitionsansatz
2.1.2 Beteiligungen
2.1.3 Rechtsform
2.2 Begriffliche Abgrenzung
2.3 Typologisierung
2.3.1 Funktionale Differenzierung
2.3.1.1 Die Finanz- oder Beteiligungsholding
2.3.1.2 Die Führungsholding
2.3.2 Hierarchische Differenzierung
2.3.2.1 Die Dachholding
2.3.2.2 Die Zwischenholding
2.3.3 Regionale Differenzierung
2.3.3.1 Die Auslandsholding
2.3.3.2 Die Landesholding
2.4 Rechtsgrundlagen
2.5 Holding und Konzernbegriff
2.5.1 Die Holding als Strukturelement internationaler Konzerne
2.5.2 Abgrenzung Holding vs. Konzern

3 Der Holdingstandort im Rahmen der Steuerplanung
3.1 Ansatzpunkte der Steuerplanung für international tätige Unternehmen
3.2 Anforderungen an den Holdingstandort
3.3 Besteuerung von Holding-Strukturen
3.3.1 Gewinnausschüttungen
3.3.2 Veräußerungsgewinne
3.4 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung
3.4.1 Steueranrechnungsmethode
3.4.2 Steuerfreistellungsmethode
3.4.2.1 Doppelbesteuerungsabkommen
3.4.2.2 Mutter-Tochter-Richtlinie
3.4.3 Quellenbesteuerung
3.5 Ergebnis

4 Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf den Holdingstandort Deutschland
4.1 Einleitung
4.2 Beteiligungsertragsbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG)
4.2.1 Besteuerung vor der Unternehmenssteuerreform
4.2.2 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz
4.2.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortenwicklungsgesetz
4.2.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
4.2.5 Zeitliche Anwendung
4.3 Veräußerungsgewinnfreistellung (§ 8b Abs. 2 KStG)
4.3.1 Besteuerung vor der Unternehmenssteuerreform
4.3.2 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz
4.3.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortenwicklungsgesetz
4.3.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
4.3.5 Zeitliche Anwendung
4.4 Abzugsbeschränkungen und Abzugsverbote von Betriebsausgaben
4.4.1 Problemstellung
4.4.2 Betriebsausgaben und steuerfreie Bezüge
4.4.2.1 Inlandsbeteiligungen
4.4.2.2 Auslandsbeteiligungen
4.4.2.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
4.4.2.4 Zeitliche Anwendung
4.4.3 Gestaltungsmöglichkeiten
4.4.3.1 Ballooning-Modell
4.4.3.2 Poolrefinanzierung
4.4.3.3 Organschaft
4.4.4 Auswirkungen auf die Finanzierung durch Holdinggesellschaften
4.4.4.1 Fremdfinanzierung einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft durch Gewährung eines Gesellschafterdarlehens einer inländischen Holding
4.4.4.2 Eigenfinanzierung einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft durch Fremdkapitalaufnahme einer inländischen Holding
4.5 Verluste und Teilwertabschreibungen
4.5.1 Problemstellung
4.5.2 Berücksichtigung von Gewinnminderungen vor der Unternehmenssteuerreform
4.5.3 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz
4.5.4 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
4.5.5 Zeitliche Anwendung
4.6 Ergebnis

5 Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung
5.1 Problemstellung
5.2 Grundkonzeption der Unterkapitalisierungsregelung
5.3 Rechtsfolgen einer überhöhten Gesellschafter-Fremdfinanzierung
5.4 Ausnahmen
5.5 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz
5.6 Bedeutung der Änderungen für den Holdingstandort Deutschland
5.7 Konkurrenzverhältnis von § 8a KStG zu steuerlichen Abzugsverboten
5.7.1 Inlandsbeteiligungen
5.7.2 Auslandsbeteiligungen
5.8 Zeitliche Anwendung
5.9 Ergebnis

6 Die Hinzurechnungsbesteuerung
6.1 Problemstellung
6.2 Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Steuersenkungsgesetz
6.2.1 Absenkung der Grenze einer „niedrigeren Besteuerung“
6.2.2 Einführung der „Hinzurechnungssteuer“
6.2.3 Konzernstrukturabhängige Hinzurechnungsbesteuerung
6.2.4 Erträge aus der Konzernfinanzierung
6.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
6.3.1 Tatbestandsvoraussetzungen
6.3.1.1 Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft
6.3.1.2 Grenze einer „niedrigeren Besteuerung“
6.3.1.3 Aktive Einkünfte
6.3.2 Streichung der „Hinzurechnungssteuer“
6.3.3 Konzernstrukturabhängige Hinzurechnungsbesteuerung
6.3.4 Erträge aus der Konzernfinanzierung
6.5 Zeitliche Anwendung
6.6 Ergebnis

7 Resümee

Anlagenverzeichnis

Anhang

Verzeichnis der Gesetze

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Typologie von Holding-Arten

Abbildung 2: Determinanten für die Eignung als Holdingstandort

Abbildung 3: Potenzielle Steuermehrbelastung durch Zwischenschaltung einer Holding

Abbildung 4: Potenzielle juristische Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen

Abbildung 5: Potenzielle wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen

Abbildung 6: Potenzielle mehrfache Verlustverrechnung durch

Zwischenschaltung einer Holding

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Holdingstrukturen stellen seit Jahren eine beliebte Form der Gestaltung nationaler und internationaler unternehmerischer Betätigung dar. Sie erlangen als Folge der Globalisierung der Wirtschaft zunehmende Bedeutung im Rahmen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse. Bei Aufbau und Standortentscheidung internationaler Konzerne können neben vielfältigen funktionalen und organisatorischen Gründen auch steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle spielen. Der sich verschärfende internationale Wettbewerb sowie der Zwang zur Kostenreduzierung stellt Unternehmen vor die Notwendigkeit, historische Standortentscheidungen im Hinblick auf Kosten- bzw. Steuereinsparungen zu überprüfen. Daraus ergibt sich ein latenter Anreiz dort zu investieren, wo attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen vorherrschen.

Durch Implementierung einer Holdinggesellschaft als selbstständiger Steuerrechtsträger, eröffnet sich die Möglichkeit einer Partizipation am nationalen und internationalen Steuerrecht des jeweiligen Holding-Standortes. Bei entsprechender Ausgestaltung des nationalen Steuerrechtes in Kombination mit dem Steuerrecht anderer beteiligter Staaten, kann sich gegenüber einer Direktinvestition von der Mutter- in die Tochtergesellschaften eine geringere Gesamtsteuerbelastung ergeben.

Auf die Schaffung von Holdingprivilegien europäischer Nachbarstaaten reagierte der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1993 verhältnismäßig spät mit Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch das Standortsicherungsgesetz[1]. Erklärtes Ziel war die Förderung des gesamtwirtschaftlichen Wachstums, die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und die Sicherung der Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Wirtschaftsstandort. Dabei sollten steuerliche Hemmnisse für Investitionen in inländische Holdinggesellschaften beseitigt werden.[2] Die wenigen spezifischen Holdingvorschriften des deutschen (internationalen) Steuerrechts wurden durch die Gesetze[3] zur Reform der Unternehmensbesteuerung, zuletzt im Rahmen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz[4], zum Teil einschneidend verändert.

Aufbauend auf den Grundlagen der Besteuerung von Holding-Strukturen erfolgt die Untersuchung der Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform. Mit dem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetztes im Jahr 2001 wurde der Grundstein der Unternehmenssteuerreform gelegt; es erfolgte ein Systemwechsel vom körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahren zu einer Definitivbesteuerung von Körperschaften. Zukünftig sind Beteiligungserträge aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften von der Besteuerung freigestellt. Betriebsausgaben und Verluste, die im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen entstehen, dürfen nur noch begrenzt steuerlich berücksichtigt werden. Daraus können sich Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Steuerbelastung eines Holdingkonzerns ergeben.

Um den daraus resultierenden Steuermindereinnahmen des deutschen Fiskus entgegenzuwirken, erfolgte eine Reduzierung des zulässigen Fremdkapitals im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung und eine steuerverschärfende konzeptionelle Änderung der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz.

Die Änderungen, die durch das Steuersenkungsgesetz im Rahmen der Unternehmenssteuerreform erfolgten, stießen auf negative Kritik, da das Ziel den Wirtschaftsstandort im internationalen Umfeld auch steuerlich für Investoren interessanter zu gestalten, nicht erreicht werden konnte. Es ergab sich ein Reformbedarf und die Notwendigkeit, auf Grundlage der neuen Strukturen, das Unternehmenssteuerrecht fortzuentwickeln. Der Schwerpunkt des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes lag in der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen und im Außensteuerrecht mit der Überarbeitung der Hinzurechnungsbesteuerung.

Inwieweit mit den eingeleiteten Reformen auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung das erklärte Ziele der Förderung des Holdingstandortes Deutschland erreicht werden konnte oder ob weitere Reformschritte notwendig sind, wird anhand eines dreistufigen Konzernaufbaus mit einer inländischen (Zwischen-)Holding, die an in- und ausländischen Ge-

sellschaften beteiligt ist und selbst von einer ausländischen Muttergesellschaft als Konzernspitze gehalten wird, untersucht. Das Ausland beschränkt sich dabei auf den europäischen Raum.

2 Grundlagen einer Holding

2.1. Begriffsbestimmung und Wesensmerkmale einer Holding

2.1.1. Definitionsansatz

Der Begriff der Holding ist gesetzlich nicht definiert und wird ebenfalls in der Literatur nicht einheitlich verwendet.[5] Der Begriff „Holding“ umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform innerhalb eines Konzerns. Unter steuerlichen Gesichtspunkten soll diese einen Beitrag zur Reduktion der Konzerngesamtsteuerbelastung leisten.

Der Begriff der Holding ist aus dem englischen „to hold“ abgeleitet und ist zunächst wertneutral und beschreibt eine bestimmte Form des Tätigwerdens einer Gesellschaft.[6]

Keller beschreibt diesen Unternehmenstypus wie folgt:

„Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist eine Unternehmung zu verstehen, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbstständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann, sofern der Umfang der einzelnen Kapitalanlage und deren stimmrechtliche Ausgestaltung dies gestattet, neben der Verwaltungs- und der Finanzierungsfunktion (Holding i.w.S.) auch Führungsfunktionen (i.e.S.) einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen.“[7]

2.1.2 Beteiligungen

Nach der Definition des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich bei Beteiligungen um Anteile an anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen, die dazu bestimmt sind (Beteiligungsabsicht)[8], dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.[9] Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Anteilsquote an.[10] Im Zweifel liegt eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei einem Anteilsbesitz von mehr als 20 % am Nennkapital dieser Gesellschaft vor.[11] Diese gesetzliche Beteiligungsvermutung ist grundsätzlich widerlegbar[12], da die Beteiligungsabsicht entscheidend ist.[13] Ausgehend davon, dass es sich bei der Holdinggesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt, kann das Steuerrecht der handelsrechtlichen Behandlung von Beteiligungen folgen.[14]

Nach § 247 Abs. 2 HGB ist die Voraussetzung für den Ausweis von Anteilen im Anlagevermögen, dass diese dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen.[15] Für eine Beteiligung muss demnach neben der „Dauerhaftigkeit“ der Verbindung hinzukommen, dass diese dem Geschäftsbetrieb des beteiligten Unternehmens dient. Das bedeutet, dass die Verbindung zu einem anderen Unternehmen einen Beitrag zur Zwecksetzung oder zur Förderung des Geschäftsbetriebes des beteiligten Unternehmens leistet oder leisten kann. Insofern muss mit der Beteiligung mehr verbunden oder beabsichtigt sein als nur eine kapitalmarktmäßige Verzinsung des eingesetzten Kapitals.[16] Es kommt nicht auf die Einflussnahme auf die Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens zur Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen an.[17]

Die Daueranlage muss nicht unmittelbar für das die Beteiligung haltende Unternehmen bestehen, ausreichend ist eine mittelbare Verbindung bspw. zwischen Konzernunternehmen.[18] Die Rechtsform des in- oder ausländischen Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Beteiligung unbedeutend.[19] Erst die überwiegende Bedeutung des in einer Satzung[20] genannten Unternehmensgegenstandes im Gesamtrahmen der Tätigkeit rechtfertigt die Qualifizierung des Unternehmens als Holding. Daher ist nicht jede Kapitalgesellschaft, die in ihrem Geschäftsbericht einen umfangreichen[21] Beteiligungsbesitz ausweist, als Holdinggesellschaft zu betrachten.

2.1.3 Die Rechtsform

Der Holdingbegriff ist grundsätzlich rechtsformneutral[22]. Das gilt sowohl für die Wahl der eigenen Rechtsform, als auch bezüglich der Rechtsform der Unternehmen, an denen die Holdinggesellschaft beteiligt ist. Maßgebend für die rechtsförmliche Strukturierung der Holding bzw. der Beteiligungsunternehmen sind neben Haftungsaspekten[23] vor allem steuerliche und betriebswirtschaftliche Überlegungen.

In der Praxis sind in- und ausländische Holdingkonzerne überwiegend in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft organisiert. Dies ist das Resultat einer überwiegend eigenständigen Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaften im Zivil- und Steuerrecht der verschiedenen Rechtsordnungen. So werden bestimmte Vergünstigungen, z.B. die Anwendung des nationalen Schachtelprivilegs und der Quellensteuervergünstigungen regelmäßig an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft geknüpft.[24] Die ihr nachgeordneten Tochtergesellschaften werden in der gleichen Rechtsform wie die Holdinggesellschaft organisiert sein, da nur so parallele Organisationsstrukturen und eine effektive Umsetzung der Unternehmensstrategie durch einheitliche Führungs- und Koordinationsinstrumente ermöglicht wird.[25]

Der Holding steht die Wahl ihres Geschäftssitzes frei. Die Beteiligungen beschränken sich grundsätzlich weder auf stimmberechtigte Anteile noch auf Kapitalanteile an Unternehmungen mit bestimmten Rechtsformen.[26]

2.2 Begriffliche Abgrenzung

Die einzelnen Konzerngesellschaften sind grundsätzlich auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ökonomischen Funktion angesiedelt. Dabei werden drei idealtypische Ebenen unterschieden:

1. Spitzeneinheit
2. Zwischeneinheit(en)
3. Grundeinheit(en)

Die Spitzeneinheit – auch häufig als Mutter- oder Obergesellschaft bezeichnet – übt die einheitliche Leitung des Gesamtkonzerns aus. Zwischeneinheiten dienen primär als Instrument der Dezentralisierung und treten in der Praxis vielfach als (Zwischen-)Holding auf. Sie werden insbesondere bei vielgliedrigen und regional weit gestreuten Konzernunternehmen eingeschaltet, um die Beteiligung an einer oder mehreren Grundeinheit(en) finanziell und ggf. auch organisatorisch zusammenzufassen. Abhängig von der Reichweite ihrer Tätigkeit werden sie auch als Landes- oder Auslandsholding bezeichnet.

Die Grundeinheiten sind das unterste Glied in der Kette und dienen der Leistungserstellung oder -verwertung. Diese Konzerneinheiten werden entweder direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischeneinheit(en) von der Spitzeneinheit beherrscht.[27]

2.3 Typologisierung

Ausgehend von den grundlegenden Typologisierungsmerkmalen lassen sich mehrere idealtypische Ausprägungsarten unterscheiden, die in der betrieblichen Realität in vielfältiger Weise miteinander kombiniert werden können.[28]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Typologie von Holding-Arten[29]

Auf Grund von sehr unterschiedlichen Begriffsinhalten wird auf eine Darstellung der verschiedenen Holdingausprägungen im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.[30] Für Zwecke der vorliegenden Untersuchung und für ein besseres Verständnis sind insbesondere die funktionale, hierarchische und regionale Einordnung einer Holding von besonderem Interesse. Da die Ordnungskriterien sich nicht gegenseitig ausschließen, bestehen zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten.

2.3.1 Funktionale Differenzierung

Zentrales Kriterium für die funktionale Ausgestaltung einer Holding ist ihre Fähigkeit für den Konzern Wertschöpfungsbeiträge zu erwirtschaften.[31]

2.3.1.1 Die Finanz- oder Beteiligungsholding

Das Aufgabenspektrum der Finanzholding als Grundform der Holding umfasst neben dem Halten und Verwalten von Beteiligungen an Konzernunternehmen ebenfalls die Umstrukturierung ihres Beteiligungsportefeuilles, d.h. Erwerb, Veräußerung, Austausch und Umschichtung von Beteiligungen. In der Praxis stehen die Beteiligungsverwaltung und Finanzierung in einem unmittelbaren, nicht trennbaren Zusammenhang.[32] Dabei werden die von den Beteiligungsgesellschaften erforderlichen Finanzmittel zentral über die Holding beschafft und zur Verfügung gestellt.[33] Die Holding erzielt in dieser Aufgabenstellung keine originären Einkünfte am Markt, sondern ausschließlich derivative Einkünfte aus den ihr nachgeschalteten operativ tätigen Gesellschaften. Die Finanz- oder Beteiligungsholding[34] übernimmt gegenüber den ihr nachgeschalteten Konzerngesellschaften keine Führungs- oder sonstige Zentralfunktionen. Sie beschränkt sich auf die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte in Haupt- oder Gesellschaftsversammlungen und überwacht, ggf. über von ihr gewählte Aufsichtsmitglieder, die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Die Verwaltung von Beteiligungen geht einher mit der Aufsicht über das Handeln der Unternehmen und kann dabei auch die Beratung mit deren Vorständen erfordern. Aufsicht und Beratung sind jedoch nicht gleichzustellen mit der Führung, sie sind nur als kontrollierende Maßnahme zu verstehen.[35] Die Funktion der Holding liegt mittelbar in der Entlastung der Konzernspitze bzw. der ihr unmittelbar vorgeschalteten Konzerngesellschaft.

2.3.1.2 Die Führungsholding

In Abgrenzung zu der reinen Finanz- bzw. Beteiligungsholding kommt neben dem Halten und Verwalten von Beteiligungen an den Tochterunternehmen[36] deren Führung hinzu. Das Merkmal der Führungsholding ist, dass sie als Spitze (Dach- bzw. Muttergesellschaft) einer Unternehmensgruppe das operative Geschäft ihren Tochterunternehmen überlässt und dabei u.a. folgende Führungsfunktionen im Rahmen der strategischen Steuerung wahrnimmt[37]:

- Festlegung einer wirtschaftlich einheitlichen Gesamtzielsetzung, insbesondere eine langfristige Konzernunternehmenspolitik,
- Planung einer zentralen Finanz-, Investitions-, Markt- und Personalpolitik,
- Ausübung einer einheitlichen Leitungs- und Weisungsmacht,
- Abstimmung im Rahmen des Konzerns als wirtschaftliche Einheit,
- Vorgabe eines einheitlichen Berichtsystems vor dem Hintergrund einheitlicher

Regeln zur Rechnungslegung als Basis eines konzernweiten Controllings,

- Kontrolle der Zielerreichung.[38]

Keller[39] weist darauf hin, dass die reine kapitalmäßige Beteiligungsstruktur der Finanzholding somit in eine Verbundstruktur überführt wird.

Eine Führungsholding kann auch gleichzeitig gegenüber einem Teil ihrer Untergesellschaften ausschließlich die Funktion einer Finanzholding einnehmen. Das ergibt sich aus unterschiedlich starken Beteiligungsverhältnissen, durch Umschichtungen im Beteiligungsportefeuille oder allein auf Grund eines bewusst nicht ausgeübten Führungseinflusses einer Holding.

2.3.2 Hierarchische Differenzierung

2.3.2.1 Die Dachholding

In der Führungshierarchie ist die Dachholding das oberste, mehrheitlich bzw. vollständig beteiligte Unternehmen eines geschlossenen Beteiligungsverbundes. Keller[40] bezeichnet einen Beteiligungsverbund als „geschlossen“, wenn die Dachholding sämtliche Anteile an allen Untergesellschaften hält. Die Dachholding kann hinsichtlich ihres Aufgabenspektrums Finanz- oder Führungsholding sein. Im Falle der Ausübung einer Führungsfunktion wird diese zur Konzernholding, womit ein Konzern i.S.d. § 18 AktG entsteht, da alle von ihr gehaltenen Untergesellschaften unter einheitlicher Leitung[41] stehen.[42]

2.3.2.2 Die Zwischenholding

Ist die Holding in einem mehrstufigen Unternehmensaufbau als selbstständiger Rechtsträger zwischengeschaltet, fungiert diese als Zwischenholding.[43] Sie ist immer eine abhängige i.S.d. § 17 AktG und / oder in Mehrheitsbesitz stehende Untergesellschaft.[44] Ihrerseits kann sie als Obergesellschaft über eine oder mehrere Tochter- bzw. Beiteilungsgesellschaften und als Finanzierungs- bzw. Beteiligungsholding und / oder als Führungsholding auftreten. Im zweiten Fall wird die Zwischenholding dann zur Führungsholding eines Teilkonzerns. Andererseits werden die Anteile an der Zwischenholding selbst von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten. Die Zwischenholding kann prinzipiell auf jeder Hierarchieebene, abgesehen von der obersten und der untersten, positioniert sein.[45] Durch die Zwischenschaltung dieses selbstständigen Rechträgers wird der Konzernaufbau und damit die Beteiligungskette um eine Stufe erweitert. Dies dient insbesondere der Umsetzung der steuerlichen Motive einer Holdinggesellschaft.[46]

2.3.3 Regionale Differenzierung

2.3.3.1 Die Auslandsholding

Der rein ausländische Holdingkonzern[47] hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung im Ausland. Das Gleiche gilt für seine Untergesellschaften. Diese haben keinerlei rechtliche Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland und unterliegen folglich auch nicht dem deutschen Steuerrecht.

Zu unterscheiden ist davon der Holdingkonzern, dessen Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben, u.a. auch in der Bundesrepublik Deutschland und daher deutsches Recht tangieren.[48] Die Auslandsholding ist dabei Obergesellschaft der Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften, die ihr Domizil in verschiedenen geographisch weit gestreuten Staaten haben.[49]

2.3.3.2 Landesholding

Die Landesholding ist lokal begrenzt auf einen Staat, in dem zugleich die Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften ihren Sitz haben. Die Landesholding kann die Einflussnahme der Muttergesellschaft gegenüber den nationalen Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften koordinieren oder bündeln. Besondere Bedeutung kommt der Landesholding zu, wenn diese als Organträger einer Organschaft tätig ist. Durch Umqualifizierung von Bezügen der Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften durch einen Gewinnabführungsvertrag in originäres Einkommen des Organträgers kann so das Verbot des Betriebsausgabenabzuges i.S.d. § 3c Abs. 1 EStG umgangen werden.[50]

2.4 Rechtsgrundlagen

Die Vielzahl der nationalen Rechtsordnungen beinhaltet die Rechtsformen der Kapitalgesellschaft als juristische Person und damit als selbstständiger Steuerrechtsträger für eine Holdinggesellschaft. Da das deutsche Steuerrecht nur wenige spezifisch[51] für Holdinggesellschaften geltende Vorschriften enthält und es keine umfassenden Sonderregelungen für Holdinggesellschaften gibt, unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.[52] Ausgehend vom grundsätzlichen Ziel einer Gesamtkonzernsteuerminimierung durch die Implementierung einer Holdinggesellschaft, ergibt sich regelmäßig eine grenzüberschreitende Tätigkeit der Holding als eigenständiges Steuerrechtssubjekt. Damit kommen neben dem nationalen Steuerrecht auch die Regelungen des internationalen Steuerrechts[53] zur Anwendung. Das deutsche Steuerrecht enthält keine zusammenfassende Regelung (anwendbares Normengefüge) des internationalen Steuerrechts. Die entsprechenden Vorschriften sind über die jeweiligen Gesetze verstreut.

Die Vorschriften des deutschen (internationalen) Steuerrechts, die insbesondere deutsche Holdinggesellschaften tangieren, sind normiert in den folgenden Gesetzen bzw. Abkommen:

- Körperschaftsteuergesetz: §§ 8a, 8b, 14 - 19, 26 KStG;
- Außensteuergesetz: §§ 7 - 14 AStG;
- Gewerbesteuergesetz: §§ 9 Nr.7 und 8 GewStG;
- Doppelbesteuerungsabkommen.[54]

2.5 Holding und Konzernbegriff

2.5.1 Die Holding als Strukturelement internationaler Konzerne

Die Errichtung von Holdinggesellschaften ist ein verbreitetes Gestaltungsinstrument zur Strukturierung von Konzernunternehmen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Komplexität von Konzernstrukturen wird u.a. versucht, mit einer Holdingorganisation Unternehmensstrukturen transparenter (z.B. durch eindeutige Ergebnis- und Bilanzverantwortung) zu gestalten[55], Funktionsschnittstellen zu minimieren, eine Reduzierung von Kontrollaufwand und Kosten sowie eine höhere Unternehmensflexibilität im Hinblick auf zukünftig notwendig erscheinende Strukturanpassungen zu schaffen.[56]

Der Konzernbegriff ist in § 18 AktG normiert.[57] Danach liegt ein Konzern vor, wenn ein an der Spitze stehendes herrschendes Unternehmen (Holdinggesellschaft) rechtlich selbständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung[58] zusammenfasst.

Der Abhängigkeitstatbestand i.S.d. § 17 AktG ist gegeben, wenn die Holdinggesellschaft auf ihre rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften, insbesondere durch Mehrheitsbesitz, einen beherrschenden Einfluss ausübt. Eine Mehrheitsbeteiligung ist bei einer Mehrheit der Kapitalanteile als auch bei einer bloßen Stimmenmehrheit (§ 16 AktG) gegeben. Auch ohne Mehrheitsbeteiligung kann eine Abhängigkeit angenommen werden, wenn ein nach dem Einflusspotential einer Mehrheitsbeteiligung entsprechender beherrschender Einfluss vorliegt. Ein solcher ist u.a. bei einer regelmäßig vorliegenden tatsächlichen Hauptversammlungsmehrheit gegeben.[59]

Um das Merkmal der „einheitlichen Leitung“ zu erfüllen, müssen bestimmte Bereiche[60] von der Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens umfasst werden. Der Gesetzgeber hat auf eine Definition des Begriffs „einheitliche Leitung“ bewusst verzichtet, weil die Ausgestaltungsmöglichkeiten[61] vielfältig sein können. Da der Konzern als wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, muss zumindest der Finanzbereich in den Grundzügen zentral gelenkt werden.[62] Lutter[63] weist insbesondere darauf hin, dass eine einheitliche Leitung unabhängig von einer Mehrheitsbeteiligung bereits dann vorliegt, wenn die von den Tochtergesellschaften aus operativen Tätigkeiten stammenden Gewinne zusammengeführt und von der Holdinggesellschaft nach einem für den Gesamtkonzern aufgestellten Finanz- und Investitionsplan verteilt werden. Daraus ergibt sich, dass eine unabhängige Unternehmensführung durch eine solche verbundweite Koordination des Finanzbereiches erst gar nicht möglich ist.

In der Praxis kommt es auf die tatsächliche Feststellung der „einheitlichen Leitung“ nur an, wenn nicht die gesetzlichen Vermutungstatbestände eingreifen oder die Vermutungen widerlegt werden.[64]

Der Konzern ist international, wenn mindestens zwei Unternehmen in verschiedenen Staaten domizilieren.[65] Weder im internationalen noch im nationalen Steuerrecht gibt es ein Konzernsteuerrecht, daher unterliegt nicht der Konzerngewinn, sondern der jeweils von der einzelnen konzernangehörigen Gesellschaft erzielte Gewinn der nationalen Besteuerung, da die einzelnen Gesellschaften als eigenständige Steuersubjekte gelten.[66]

2.5.2 Abgrenzung Holding vs. Konzern

Wie bereits erörtert, ist eine Holding keine eigenständige Rechtsform, sondern als organisatorisches Instrumentarium eines Gesellschaften zusammenfassenden Gebildes zu verstehen. Mit dem Konzern-Begriff wird hingegen eine bestimmte Art von Unternehmensverbindung als Gesamtkomplex umschrieben und stellt gleichzeitig eine rechtlich gewährleistete wirtschaftlich geschlossene Einheit dar. Die Holding unterhält zwar grundsätzlich – nicht aber notwendigerweise – enge Beziehungen zu den Tochtergesellschaften, so dass die Qualifikation als Holding unabhängig von der einheitlichen Leitung erfüllt sein kann.[67] Der Konzern erlangt die Beherrschung i.d.R. allein auf Grund von maßgeblichen Beteili- gungen, woraus dieser gleichzeitig zur Holding werden kann.[68] Das bringt die Bedeutung der Holdinggesellschaft als Instrument zur Organisation eines Konzerns zum Ausdruck.

Die Finanzholding erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale eines Vertragskonzerns[69]. Es fehlt ihr an der konzernbegründenden einheitlichen Leitung, wenn sie sich auf die Verwaltung ihrer (i.d.R. Minderheits-)[70] Beteiligungen beschränkt. Es liegt dann kein Konzern i.S.d. § 18 AktG vor. Die Grenzen sind insofern fließend, als die finanzielle Führung unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann. Durch die Verwaltung von Finanzmitteln können auch Entscheidungen über strategische[71] Spielräume der Tochtergesellschaften getroffen werden, wodurch eine konzernweit abgestimmte Finanzstrategie verwirklicht wird.[72] Mit der zentralen Lenkung des Führungs- bzw. Entscheidungsbereiches der Finanzpolitik ist der Tatbestand der einheitlichen Leitung erfüllt.

3 Der Holdingstandort im Rahmen der Steuerplanung

3.1 Ansatzpunkte der Steuerplanung für international tätige Unternehmen

Den Ausgangspunkt der Steuerplanung eines international tätigen Unternehmens bildet das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip, wonach jeder Staat sein Steuersystem nach eigenen Vorstellungen gestalten darf. Die Folge der nationalen Steuerhoheit ist ein zwischenstaatliches Steuergefälle. Durch völkerrechtliche Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen) und Mitgliedschaften in internationalen Organisationen (z.B. Mitgliedschaft in der EU) sind Staaten zunehmend in ihren Entscheidungen gebunden, so dass die Souveränität eingeschränkt werden kann.[73] Trotz Errichtung eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraumes und zahlreichen Harmonisierungsbestrebungen kann auf europäischer Ebene noch nicht von einem einheitlichen Steuersystem gesprochen werden. Der Grund liegt in dem Souveränitätsprinzip, wonach den Mitgliedstaaten der EU insbesondere auf dem steuerlichen Sektor größtmögliche Freiheit gelassen werden und nur dort zum Zwecke der Harmonisierung eingegriffen werden soll, wo ohne zentrale Koordination die Verwirklichung eines Binnenmarktes nicht möglich ist. Eine absolute Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung innerhalb der EU wird somit zukünftig nicht möglich sein. Die Folge sind steuerliche Belastungsunterschiede und damit Steuerarbitragemöglichkeiten zwischen den EU-Standorten.[74] Durch planerische Ausgestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen von international tätigen Unternehmen kann eine Optimierung der Gesamtkonzern-steuerbelastung[75] erreicht werden (standortabhängige Steuerwirkung).[76]

3.2 Anforderungen an den Holdingstandort

Auch die Bundesrepublik Deutschland wirkt seit Verabschiedung des Standortsicherungsgesetzes[77] des Jahres 1994 im Standortwettbewerb um Investitionen, Arbeitsplätze und Steuereinnahmen mit. Ein vorteilhafteres (Holding-)Steuerrecht soll zur Steigerung der Attraktivität des (Holding-) Standortes Deutschland beitragen.[78]

Neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes[79] wurde das insbesondere für Holdinggesellschaften bedeutsame Schachtelprivileg für Dividenden, welches im internationalen Bereich bereits üblich war, und die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen eingeführt. Auch vorteilhaft zu beurteilen ist der geschaffene Rahmen für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben durch das StandOG im Zusammenhang mit der Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S.d. § 8a Abs. 4 KStG und ein umfangreiches Netz von DBA[80] der Bundesrepublik Deutschland.

Neben den steuerlichen sind die betriebswirtschaftlichen Kriterien für die Standortwahl für die Holdinggesellschaft nicht minder von Bedeutung. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der Untersuchung, so dass diese in der folgenden Übersicht nur aufgeführt werden.[81] Die Abbildung zeigt nur einen Ausschnitt der Einflussfaktoren, die für die Entscheidung der Standortwahl einer Holding von Bedeutung sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Determinanten für die Eignung als Holdingstandort[82]

Die steuerliche Zweckmäßigkeit einer Holdingstruktur hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die in der Regel nicht holdingspezifisch sind.[83] Die grundsätzliche Bedeutung der Besteuerung als Standortfaktor gründet auf der Tatsache, dass nur der nach der Besteuerung verbleibende Nettogewinn für unternehmerische Dispositionen verwendet werden kann. Die langfristige Gewinnmaximierung wird durch den Aufwandscharakter der Steuern beeinflusst, wenn „die Differenz zwischen standortbedingten Erträgen und standortabhängigen Aufwendungen die größtmögliche ist“[84] und wird realisiert durch die Standortwahl.

3.3 Besteuerung von Holding-Strukturen

3.3.1. Gewinnausschüttungen

Mit dem Ziel einer möglichst steuerfreien Dividendendurchschüttung durch Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft zwischen einer Grund- und Spitzeneinheit erhöht sich gleichzeitig auf Grund des Trennungsprinzips zwischen Gesellschaft und Gesellschafter[85] die Gefahr einer steuerlichen Doppel[86] - bzw. Mehrfachbesteuerung von Gewinnausschüttungen. Das ergibt sich daraus, dass insgesamt drei unterschiedliche Besteuerungsebenen und – langfristig betrachtet – grundsätzlich drei Ausschüttungsvorgänge in die Betrachtung einzubeziehen sind.[87]

Die von der ausländischen Grundeinheit erzielten und an die inländische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind nicht nur im zu versteuernden Einkommen der Grundeinheit enthalten, sondern erhöhen – zumindest potenziell – durch die entsprechenden Beteiligungserträge das körperschaftsteuerliche Einkommen der Holding. Werden die von der Holding vereinnahmten Gewinne wiederum an die Spitzeneinheit im Ausland weitergeleitet, kann es sogar zu einer dreifachen körperschaftsteuerlichen Erfassung der von der Grundeinheit erzielten Gewinne kommen. Der Grund liegt in der unbeschränkten Steuerpflicht von Grund-, Zwischen- und Spitzeneinheit in dem jeweiligen Domiziland.[88]

Darüber hinaus besteht die Gefahr einer zweifachen Quellenbesteuerung, da die Kapitalerträge zunächst der Quellenbesteuerung im Land der Grundeinheit unterliegen und das gleiche Besteuerungssubstrat durch Weiterschüttung an die inländische Holding nochmals den inländischen Kapitalerträgen der Holdinggesellschaft zugerechnet werden. Es ergibt sich eine zusätzliche stufenweise Aufzehrung der von auf Ebene der Grundeinheit erwirtschafteten Gewinne.[89]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Potenzielle Steuermehrbelastung durch Zwischenschaltung einer Holding[90]

3.3.2 Veräußerungsgewinne

Eine weitere Gefahr der Doppelbesteuerung kann sich aus der Zwischenschaltung einer Holding dadurch ergeben, dass ein Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung an der Grundeinheit zunächst das körperschaftsteuerliche Einkommen der inländischen Holding erhöht und bei einer weiteren Veräußerung der Anteile der inländischen Holding von der Spitzeneinheit die steuerliche Bemessungsgrundlage dieser zusätzlich erhöht wird.[91] Der Gewinn für die inländische Holding aus der Veräußerung der Beteiligung an der Grundeinheit ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert der Beteiligung und wird sowohl im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der Holding im Ansässigkeitsstaat der Grundeinheit als auch im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht im Domizilstaat der Holding erfasst. Bei einer weiteren Veräußerung der Anteile der Holding von der Spitzeneinheit unterliegt dieser Veräußerungsgewinn zunächst der beschränkten Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat der Holding und zusätzlich im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der Spitzeneinheit in ihrem Sitzstaat selbst.[92]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4:Potenzielle juristische Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen[93]

Darüber hinaus kann es zu einer indirekten Doppelbesteuerung der auf Ebene der Grundeinheit und/oder Holding gebildeten offenen und stillen Rücklagen kommen. Das ist das Resultat aus der Besteuerung des jeweiligen wirtschaftlichen Mehrwertes auf den verschiedenen Besteuerungsebenen.[94] Da der Umfang der offenen und stillen Rücklagen tendenziell Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises eines Unternehmens hat, werden die entsprechenden Gewinnbestandteile zuerst im Realisationszeitpunkt auf Ebene der Untergesellschaft und ein weiteres Mal anlässlich der Anteilsveräußerung auf Ebene der jeweiligen Obergesellschaft körperschaftsteuerlich erfasst .[95]

Abb. 5: Potenzielle wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen[96]

Es macht für die jeweilige Obergesellschaft keinen Unterschied, ob die Rücklagen von der Untergesellschaft direkt als Dividende ausgeschüttet werden oder als „Einmalausschüttung“ in Form eines Veräußerungsentgeltes realisiert werden.

3.4 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung

Die Aufgabe der Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung kommt dem Ansässigkeitsstaat zu, da dieser im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht sachlich inländisches und ausländisches Einkommen der Besteuerung unterwirft. Folgerichtig gilt es, die vom Auslandseinkommen erhobene ausländische Steuer bei der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen.

International haben sich zwei Methoden herausgebildet:

- die Freistellungsmethode als sachliche Steuerbefreiung der Beteiligungserträge und
- die indirekte Anrechnungsmethode[97] als Möglichkeit der Minderung der Körper-

schaftsteuerschuld der Muttergesellschaft um die von der Tochtergesellschaft auf den ausgeschütteten Gewinn gezahlte Körperschaftsteuer.[98]

3.4.1 Steueranrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode setzt bei der Ermittlung des Steuerbetrages an.[99] Die Bemessungsgrundlage wird nicht gemindert, sondern die Steuerschuld einer Holding um die im Ausland von einer Tochtergesellschaft gezahlte Quellen- und Körperschaftsteuer reduziert. Diese Methode greift nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen i.S.d. § 1 KStG. Bei einer direkten Anrechnung gem. § 26 Abs. 1 KStG werden nur ausländische Steuern angerechnet, die auf Grund der beschränkten Steuerpflicht einer inländischen Kapitalgesellschaft im Ausland anfallen. Der Grundgedanke der indirekten Steueranrechnung gem. § 26 Abs. 2 - 5 KStG bestand hingegen darin, dass eine inländische Holdinggesellschaft eine ausländische Steuer anrechnen kann, die nicht selbst, sondern von einer ausländischen Tochtergesellschaft als eigenes Steuerrechtssubjekt gezahlt wurde. Insoweit wird bei der indirekten Anrechnungsmethode die Subjektidentität aufgegeben.[100]

Die Anrechnung ausländischer Steuern hat zur Folge, dass das Steuerniveau für die ausländischen Einkünfte mindestens auf das inländische Niveau im Domizilstaat der Holding angehoben wird.[101] Wegen des relativ hohen Körperschaftsteuersatzes der Bundesrepublik Deutschland ist es unter Berücksichtigung des internationalen Steuergefälles von Nachteil, die indirekte Anrechnung als Methode zur Vermeidung bzw. Minderung einer Doppelbesteuerung anzuwenden. Da darüber hinaus keine Erstattung von ausländischen Steuern erfolgt, bleiben die Einkünfte mit den höheren ausländischen Steuern belastet. Im Ergebnis greift immer der höhere Steuersatz.[102] Ein Vorteil der Anrechnungsmethode ist, dass § 3c Abs. 1 EStG nicht anwendbar ist, da die Einkünfte im Inland nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig sind. Betriebsausgaben können daher bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte abgezogen werden. Die Anrechnungsmethode kann in einem DBA vereinbart sein.[103] Besteht kein DBA, kommt die unilaterale Regelung des § 26 KStG zur Anwendung.[104]

Die indirekte Steueranrechnung war im deutschen Steuerrecht in § 26 Abs. 2 - 5 KStG enthalten. Nachdem im Zuge der Unternehmenssteuerreform gem. § 8b Abs. 1 KStG jede Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft an eine inländische Holding von der Steuer ausgenommen wird, unabhängig vom Bestehen eines DBA, ist die indirekte Steueranrechnung ab dem Jahr 2001 gegenstandslos geworden.[105]

3.4.2 Steuerfreistellungsmethode

Die Freistellungsmethode[106] knüpft – im Gegensatz zur Anrechnungsmethode – an die Steuerbemessungsgrundlage an. Es erfolgt eine Aufteilung der gesamten Einkünfte eines Steuerpflichtigen in „ausländische“ und „inländische“ Teile. Die von den in- und ausländischen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden sind auf Ebene der empfangenden deutschen Holdinggesellschaft von der Besteuerung freigestellt; das körperschaftsteuerliche Einkommen erhöht sich nicht. Da das deutsche Steuerniveau im internationalen Vergleich relativ hoch ist[107], kann die Freistellungsmethode für die Bundesrepublik Deutschland als exportorientiertes Land als vorteilhaft erachtet werden. Erfolgt eine Quellenbesteuerung auf Gewinnausschüttungen der ausländischen Tochtergesellschaft, können diese bei einer inländischen Holding durch die Freistellungsmethode weder angerechnet noch erstattet werden und so zu einer effektiven Steuerbelastung führen.[108]

Die Freistellungsmethode wird in den überwiegenden nationalen Rechtsordnungen als unilaterale Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung angewandt. Diese findet auch vornehmlich Anwendung in den deutschen DBA.[109]

3.4.2.1 Doppelbesteuerungsabkommen

Die Freistellungsmethode im Domizilstaat wird auch „Schachtelprivileg“[110] bzw. in den DBA als „internationales Schachtelprivileg“ bezeichnet. Diese Methode ist von Vorteil für die Bundesrepublik Deutschland, da so das inländische höhere Steuerniveau keinen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der im Ausland tätigen Unternehmen hat.

Für die Standortwahl einer Holding ist insbesondere der Umfang eines DBA-Netzes des jeweiligen Landes von Bedeutung. DBA stellen die wirksamste Maßnahme zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung dar. Sie gewähren eine gewisse Planungssicherheit, da diese keinen kurzfristigen Änderungen unterliegen. Nationale steuerliche Regelungen haben i.d.R. einen kurzfristigen Charakter und können zu einer Störung der Rechtssicherheit mit der Folge eines Eingriffs in die Steuerplanung führen.[111]

In den überwiegenden deutschen DBA, ist in Anlehnung an Art. 10 Abs. 2 MDBA das Recht zur Quellenbesteuerung des Ansässigkeitsstaates der ausschüttenden Gesellschaft enthalten. Ist der Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft, beträgt die Quellensteuer i.d.R. 5 % des Bruttoertrages der Dividende. Diese muss dabei unmittelbar zu mindestens 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein.[112]

3.4.2.2 Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Richtlinie[113] soll dazu beitragen steuerliche Mehrbelastungen im grenzüberschreitenden Unternehmensverbund zu beseitigen. Nach Artikel 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie sind die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug der Quellensteuer zu befreien, wenn diese einen Anteil am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft in Höhe von mindestens 25 % besitzt.

Die Mutter-Tochter-Richtlinie ist mit dem Inkrafttreten des StÄndG[114] des Jahres 1992 in § 44 d EStG (nach der Unternehmenssteuerreform in § 43b EStG) in innerstaatliches Recht transformiert worden.[115] Dadurch ergibt sich ein erheblicher Standortvorteil für Euro-Holdings, d.h. von Muttergesellschaften, die wie ihre Beteiligungsgesellschaften, ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

3.4.3 Quellenbesteuerung

An dem Prinzip des Kapitalertragsteuerabzuges änderte sich auch mit dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel zur Definitivbesteuerung nichts.[116] Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG i.d.F. des StSenkG ist bei in- und ausländischen Kapitalerträgen einschließlich der nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Erträge aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 EStG sowie bei Bezügen aus Beteiligungen an anderen Körperschaften i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG die bei der Einkommensteuerermittlung außer Ansatz bleiben, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer durch Abzug von Kapitalertrag zu erheben. Die Höhe des Steuerabzuges beträgt gem. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 20 %.

Mit dem Inkrafttreten des UntStFG wird gem. § 43 Abs. 1 EStG nur noch auf eine Kapitalertragsteuerpflicht von Erträgen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG verwiesen. Mit der Neufassung des Gesetzes ist die ursprüngliche Formulierung der Nichtanwendbarkeit, insbesondere von § 8b Abs. 1 KStG, für die Kapitalertragsteuer in § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu finden. Dies gilt gem. § 52 Abs. 53 EStG für Kapitalerträge, auf die das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren nicht mehr anzuwenden ist. Die Änderung des Gesetzeswortlautes bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Steuerabzug ungeachtet des § 8b Abs. 1 KStG auch für Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10a EStG vorzunehmen ist. Dieses ging aus der Formulierung des §§ 43 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG i.d.F. des StSenkG nicht deutlich hervor. Mit dem UntStFG wird insoweit eine Gesetzeslücke geschlossen.[117]

Damit bleiben einerseits gem. § 8b Abs. 1 KStG Bezüge aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10a EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, andererseits werden diese durch § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG in den Kapitalertragsteuerabzug eingeschlossen. Diese Vorschrift kommt somit einer Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU und gegenüber Dritten gleich (Art. 56 f. EGV). Das ergibt sich daraus, dass die von der inländischen Holding vereinnahmten Gewinne bereits regelmäßig einer Quellenbesteuerung im Sitzland der Grundeinheit unterlegen haben und auf Grund der deutschen körperschafsteuerlichen Definitivbesteuerung die von der Beteiligungsgesellschaft im Ausland entrichtete Steuer im Inland nicht angerechnet werden kann.

Hinsichtlich der aufgezeigten Besteuerungsproblematik ist § 50 d EStG von besonderer Bedeutung.[118] Dieser regelt Verfahrensfragen, die dadurch entstehen, dass den nationalen Vorschriften über den Steuerabzug Vorschriften des zwischenstaatlichen oder des EG-Rechts gegenüberstehen, die einen solchen Steuerabzug nicht oder nur begrenzt zulassen.[119] Mit § 50d EStG soll der Steuerabzug sichergestellt werden, wenn das deutsche Besteuerungsrecht insbesondere durch ein DBA oder durch die Vorschrift des § 43b EStG (Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie) in der Anwendung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

Mit der Einbehaltung und Abführung der Quellensteuer an den deutschen Fiskus wird der Steuerpflichtige gleichzeitig zum Gläubiger. Nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat dieser einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung der zuvor einbehaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung erfolgt gem. § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides. Der Antrag ist beim Bundesamt für Finanzen zu stellen. Unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner bekommen die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen ihrer Steuerveranlagung erstattet.[120]

3.5 Ergebnis

Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung in einer dreistufigen Beteiligungskette im Ergebnis verhindert werden kann. Erfolgt eine Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft an eine inländische Holding, können diese Bezüge mit einer Körperschaft- und Quellensteuer belastet sein. Durch die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG und des Verzichtes der Erhebung einer Quellensteuer gem. § 43b EStG i.V.m. § 50d EStG können die Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft steuerfrei an die ausländische Spitzeneinheit weitergeleitet werden. Es bleibt bei einer Belastung mit einer Quellen- und Körperschaftsteuer der Gewinne im Domizilland der Tochtergesellschaft.

[...]


[1] StandOG vom 13.09.1993, BStBl 1993 I S. 1569.

[2] Vgl. BT-Drucks. I/93 vom 04.01.1993, S. 40.

[3] Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1443; Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz – StSenkErgG) vom 19.12.2000, BGBl. I 2000, S. 1812; Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (Investitionszulagengesetz – InvZulG) vom 20.12.2000, BGBl. I 2000, S. 1850; Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetzte – StVBG) vom 19.12.2001, BGBl. I 2001, S. 3922; Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001) vom 20.12.2001, BGBl. I 2001, S. 3794.

[4] Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStG) vom 20.12.2001, BGBl. I 2001 , S. 3858.

[5] § 8a Abs. 4 KStG definiert die Holding für Zwecke der Gesellschafter-Fremdfinanzierung als: „(...) Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 % ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht (...).“ Diese Definition ist jedoch nur unmittelbar im Rahmen des

§ 8a KStG anwendbar und ist keine allgemein gültige Begriffsbestimmung.

[6] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 10.

[7] Keller, 1993, S. 32.

[8] Vgl. Bremer, 1996, S. 7. Der Autor bezieht sich auf ein BFH-Urteil vom 09.02.1987, AG 1987 S. 346. Liegt eine Beteiligungsabsicht nicht vor, kommt ein Ausweis der Anteile als Wertpapiere des Anlagevermögens in Betracht.

[9] Nach § 271 Abs. 1 Satz 2 HGB ist es für den Begriff unerheblich, ob die Anteile in Wertpapiere verbrieft sind.

[10] Vgl. Keller, 1993, S. 35.

[11] Vgl. § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB.

[12] Die Beteiligungsvermutung kann als widerlegt gelten, wenn sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen in einer reinen Kapitalüberlassung erschöpft. Vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 459.

[13] Vgl. Bremer, 1996, S. 8. Der Autor nimmt Bezug auf ein BFH-Urteil vom 02.11.1965, BStBl. 1966 II S. 128 und vom 14.02.1973, BStBl. 1973 II S. 398.

[14] Vgl. Federmann, 2000, S. 276.

[15] Vgl. Federmann, 2000, S. 272. Die steuerliche folgt der handelsrechtlichen Behandlung. Der Autor bezieht sich auf ein BFH-Urteil vom 13.01.1972, BStBl. II, S. 744.

[16] Vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 458.

[17] Vgl. Bremer, 1996, S. 8.

[18] Für die Berechnung der Anteile gem. § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG auf Seiten des beteiligten Unternehmens sind die ihm selbst gehörenden als auch solche von einem ihm abhängigen Unternehmen (§ 17 AktG) gehaltenen Anteile zu berücksichtigen.

[19] Vgl. Bremer, 1996, S. 8.

[20] In der Satzung wird bei Unternehmensgründung der konkrete beabsichtigte unternehmerische Tätigkeitsbereich des Unternehmens festgehalten. Dieser kann später durch einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss auch aktualisiert werden. Vgl. §§ 23 Abs. 3 Nr. 2, 281 Abs. 1 AktG; § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.

[21] Dabei kommt es auf den Ausweis eines in der Relation zur Bilanzsumme wesentlich hohen Finanzanlagebestandes an.

[22] Als Rechtsform kommt eine Kapital- und Personengesellschaft, auch eine natürliche Person oder Stiftung in Betracht. Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 17.

[23] Vgl. Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 543.

[24] Vgl. Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 542, 687 f.

[25] Vgl. Lutter (Hrsg.), 1998, S. 544. Im Jahr 1995 waren in Deutschland 85 % der Holdings in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gekleidet. Vgl. Bremer, 1996, S. 28.

[26] Vgl. Keller, 1993, S. 32.

[27] Vgl. Kessler, 1996, S. 9. Vgl. Anlage 1.

[28] Vgl. Kessler, 1996, S. 10.

[29] Abbildung in Anlehnung an: Schulte, C., in: Schulte, C. (Hrsg.), 1992, S. 31.

[30] Ausführlich dazu Keller, 1993, S. 32ff ; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S.13 f.; Bader, 1998, S. 13 f.

[31] Vgl. Schulte, in: Schulte, C. (Hrsg.), 1992, S. 38.

[32] Vgl. Bader, 1998, S. 14.

[33] Vgl. Bader, 1998, S. 17.

[34] Lutter bevorzugt den Begriff der Vermögensholding mit der Begründung, dass der Begriff der Finanzholding missverständlich sei, da er sich auch so verstehen lässt, dass die Holding die Finanzierungsfunktion der gesamten Gruppe in den Händen hält. Das sei dann etwas ganz anderes als das bloße Halten und Verwalten von Anteilen. Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 16.Hingegen nutzt Keller durchgehend den Begriff der Finanzholding. Vgl. Keller, S. 35 f.

[35] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 16.

[36] Für die Kennzeichnung ihrer führungsorganisatorischen Abhängigkeit i.S.d. § 290 HGB werden Beteiligungsgesellschaften, an denen die Führungsholding als Muttergesellschaft beteiligt ist, als „Tochterunternehmen“ oder „Untergesellschaft“ bezeichnet.

[37] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 16.

[38] Vgl. Keller, 1993, S. 170.

[39] Vgl. Keller, 1993, S. 36.

[40] Vgl. Keller, 1993, S. 38.

[41] § 290 Abs. 1 HGB.

[42] Vgl. Bader, 1998, S. 20; Keller, 1993, S. 38; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 17.

[43] Vgl. Bader, 1998, S. 21.

[44] Eine Zwischenholding hat i.d.R. Kapitalgesellschaften als Gesellschafter, während an einer Holding i.e.S. auch natürliche Personen beteiligt sein können. Vgl. Streu, in: in Grotherr (Hrsg.), 2000, S. 169.

[45] Vgl. Bader, 1998, S. 21, Keller, 1993, S. 38, Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 17.

[46] Vgl. Bader, 1998, S. 21.

[47] Der Begriff umschreibt eine Holding und ihre operativen Gesellschaften als ganzheitliche Unternehmensgruppe. Die Konzernspitze hat dabei kein operatives Geschäft. Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 18; Bader, 1998, S. 7.

[48] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 18.

[49] Vgl. Keller, 1993, S. 39 f.

[50] Ausführlich dazu Kapitel 4.4.3.3.

[51] § 8a Abs. 4 KStG enthält eine Regelung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung speziell für Holdinggesellschaften. Mit dem Inkrafttreten des UntStFG wurde das in § 8 Abs. 2 AStG bestimmte Holdingprivileg für Landes- und Funktionsholdings gestrichen.

[52] Vgl. Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg), 1998, S. 540.

[53] Darunter ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften eines Staates, die die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte regeln, zu verstehen. Vgl. Frotscher, 2001, S. 12.

[54] Vgl. Frotscher, 2001, S. 23; Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 540, 687.

[55] Vgl. Jacobs, 1999, S. 770-774.

[56] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 5.

[57] Zu unterscheiden ist der Konzernbegriff nach Konzernrecht (§ 15 f. AktG) und der Konzernbegriff nach Konzernbilanzrecht (§ 290 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 HGB).

[58] § 290 Abs. 1 HGB.

[59] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 24.

[60] Gräfer/Scheld nennen neben der zentralen Finanzpolitik auch die Investitions-, Absatz- und Beschaffungspolitik. Diese sind nicht kumulativ zu erfüllen, sondern stehen nebeneinander. Für das Thema dieser Untersuchung ist insbesondere die zentrale Finanzpolitik von Bedeutung. Vgl. Gräfer/Scheld, 2000, S. 20.

[61] Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer einheitlichen Leitung. Diese kann bereits dann erfüllt sein, wenn die Konzernleitung die Geschäftspolitik einzelner Konzerngesellschaften aufeinander abstimmt. Mit der Abstimmung muss aber nicht notwendigerweise ein Weisungsrecht vorliegen. Vgl. Wysocki/Wohlgemuth, 1996, S. 41.

[62] Vgl. Gräfer/Scheld, 2000, S. 19f.; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 22, 26.

[63] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 26.

[64] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 22 f.

[65] Vgl. Hintzen, 1997, S. 5.

[66] Vgl. Frotscher, 2001, S. 205.

[67] Vgl. Bremer, 1996, S. 48 f.

[68] Zu berücksichtigen ist dabei der in der Satzung der Unternehmens genannte Gegenstand der Tätigkeit. Vgl. Abschnitt 2.1.1.2. Nicht jede Kapitalgesellschaft, die in ihrem Geschäftsbericht einen umfangreichen Beteiligungsbesitz ausweist, als Holdinggesellschaft zu qualifizieren. Vgl. Abschnitt 2.2.

[69] Die Kapitalgesellschaft hat einen beherrschenden Einfluss auf die Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften auf Grund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Satzungsbestimmung, die dieses Unternehmen ausüben kann. § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB.

[70] Vgl. Keller, 1993, S. 36.

[71] Beschränkt sich die Finanzholding lediglich auf kurzfristige Engagements bei den Beteiligungsgesellschaften unter „Trading“-Gesichtspunkten, liegt keine finanzielle Führung vor.

[72] Vgl. Bremer, 1996, S. 49.

[73] Vgl. Wilke, 2002, S. 9 f.

[74] Vgl. Bremer, 1996, S.51 f.

[75] Nicht eine Minimierung der „Steuerkosten“ steht im Vordergrund, es muss eine ausreichender Belastung vorliegen, um eine Abzugsfähigkeit von u.a. Finanzierungskosten als Betriebsausgaben gewährleisten zu können.

[76] Vgl. Bader, 1998, S. 29.

[77] StandOG vom 13.09.1993, BGBl. I 1993 S. 1569, BStBl. I 1993 S. 773.

[78] Vgl. Jacobs, 1999, S. 789; Bader, 1998, S. 30.

[79] § 23 Abs. 1 KStG.

[80] Diese Verträge werden i.d.R. zwischen zwei Staaten abgeschlossen um Besteuerungsrechte gegeneinander abzugrenzen. Für die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Geltungsgrund von DBA aus Art. 59 II 1 GG. Dieser besagt, dass für die innerstaatliche Wirkung der völkerrechtlichen Verträge ein Bundesgesetz erforderlich ist. Bindend für die Staatsbürger des jeweiligen Staates wird das DBA erst mit der Transformation in das innerstaatliche Recht. § 2 AO bestimmt, dass den DBA in den nationalen Steuergesetzen vorrang zu gewähren ist. Vgl. Frotscher, 2001, S. 27 f.

[81] Ausführlich dazu: Bader, 1998, S. 28; Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 775 f.

[82] In Anlehnung an: Jacobs, 1999, S. 790; Frotscher, 2001, S. 202 f.

[83] Vgl. Frotscher, 2001, S. 202; Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 540.

[84] Wöhe, Gerd: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band II/2, 3.Auflage, München 1982, S. 293, zitiert nach Bremer, 1996, S. 52.

[85] Vgl. Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 546.

[86] Die Definition der Doppelbesteuerung erfolgt über fünf Begriffsmerkmale: Steuersubjektidentität, Steuerobjektidentität, zwei oder mehr Staaten erheben die Steuern, gleicher Besteuerungszeitraum und Gleichartigkeit der Steuern. Bei der dargestellten Problematik handelt es sich um die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, da zwar jeder Staat eine andere Einkunftsquelle, jedoch den gleichen wirtschaftlichen Erfolg (wirtschaftlicher „Mehrwert“) besteuert und der Steuerschuldner in dem jeweiligen Staat ist nicht identisch ist. Vgl. Frotscher, 2001, S. 3 f.

[87] Vgl. Kessler, 1996, S. 24; Bader, 1998, S. 30.

[88] Vgl. Kessler, 1996, S. 24 f.

[89] Vgl. Frotscher, 2001, S. 7 f., Kessler, 1996, S. 24 f., Breithecker, 1999, S. 32 f., 290. Ausgehend von dem Konzern als wirtschaftliche Einheit (Einheitstheorie) i.S.d. § 297 Abs. 3 HGB liegt eine juristische Doppelbesteuerung vor, da der Steuerschuldner in den beteiligten Staaten identisch ist, d.h. es werden von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum vergleichbare Steuern in zwei oder mehr Staaten erhoben.

[90] Vgl. Kessler, 1996, S. 25.

[91] Es handelt sich insoweit um eine juristische Doppelbesteuerung.

[92] Vgl. Kessler, 1996, S. 26.

[93] Vgl. Kessler, 1996, S. 27.

[94] Wirtschaftliche Doppelbesteuerung.

[95] Vgl. Kessler, 1996, S. 27.

[96] Vgl. Kessler, 1996, S. 28.

[97] Indirekte Anrechnung bedeutet, dass die inländische Holding als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft eine ausländische Steuer, die von der ausländischen Tochtergesellschaft (als eigenes Steuersubjekt) gezahlt wurde, anrechnen kann.

[98] Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 794; Bader, 1998, S. 31.

[99] Vgl. Jacobs, 1999, S. 13.

[100] Vgl. Jacobs, 1999, S. 59; Frotscher, 2001, S. 94.

[101] Vgl. Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 794; Bader, 1998, S. 31; Frotscher, 2001, S. 90.

[102] Die Anrechnungsmethode verfolgt das Prinzip der Exportneutralität des Kapitals, d.h. die Besteuerung der Investition ist unabhängig davon, ob im Inland oder im Ausland investiert wird. Grundsätzlich greift immer das inländische Steuerniveau. Vgl. Jacobs, S. 21.

[103] Art. 23B OECD-MA.

[104] Vgl. Frotscher, 2001, S. 90; Jacobs, 1999, S. 454.

[105] Vgl. Frotscher, 2001, S. 94.

[106] Die Freistellungsmethode verfolgt das Prinzip der Importneutralität von Kapital. Die im Ausland erzielten Einkünfte unterliegen dem Steuerniveau im Ausland. Vgl. Jacobs, 1999, S. 21.

[107] Vgl. Anlage Nr. 2: Länderprofile Standortfaktoren.

[108] Vgl. Bader, 1998, S. 31.

[109] Vgl. Bader, 1998, S. 31; Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 795.

[110] Bei dem Schachtelprivileg handelt es sich um eine speziell auf die Körperschaftsteuer zielende Regelung, die die Probleme der steuerlichen Doppel- bzw. Mehrfachbelastung im mehrstufigen Konzernaufbau beheben bzw. beschränken soll. Vgl. Breithecker, 1999, S. 232.

[111] Vgl. Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 795.

[112] Vgl. Breithecker, 1999, S. 201, 230; Wilke, 2002, S. 129.

[113] Richtlinie (EWG) Nr. 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990; Amtsblatt EG Nr. L 225 vom 20.08.1990, S. 0006-0009. Mit dem Erlass der Mutter-Tochter Richtlinie soll die Errichtung und das Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes gewährleistet und Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten verhindern werden sowie ein Beitrag zur Sicherstellung wettbewerbsneutraler steuerlicher Regelungen für Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften grenzüberschreitender Unternehmensgruppen erfolgen.

[114] Steueränderungsgesetz vom 25.02.1992, BStBl. I, S. 146.

[115] Vgl. Frotscher, 2001, S. 196; Wilke, 2002, S. 135.

[116] Vgl. Höreth, in: Ernst & Young/BDI (Hrsg.), 2002, S. 151; Lausterer, in: DB, Heft 7, Beilage 1, 2002, S. 15.

[117] Vgl. Höreth, in: Ernst & Young/BDI (Hrsg.), 2002, S. 151; Lausterer, in: DB, Heft 7, Beilage 1, 2002, S. 15.

[118] Es handelt sich bei der Regelung nach § 50d Abs. 1 EStG um ein sog. „treaty override“. Dieser Begriff stammt aus dem amerikanischen Steuerrecht und besagt, dass die Bestimmungen eines bestehenden DBA durch späteres nationales Recht überlagert werden können. Vgl. Wilke, 2002, S. 95 f.

[119] Vgl. Lausterer, in: DB, Heft 7, Beilage 1, 2002, S. 15; Eilers/Schmidt, in: FR, Heft 1, 2001, S. 17.

[120] Vgl. Lausterer, in: DB, Heft 7, Beilage 1, 2002, S. 15, Frotscher, 2001, S. 70. Kritisch hierzu: Watermeyer in: Herrmann/Heuer/Raupach (Hrsg.), 2001, § 8b KStG, Rz. 15, insbesondere mit dem Hinweis auf § 37 AO; Höreth, in: Ernst & Young/BDI (Hrsg.), 2002, S. 151 f.

Ende der Leseprobe aus 116 Seiten

Details

Titel
Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform
Hochschule
Universität Paderborn
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
116
Katalognummer
V6838
ISBN (eBook)
9783638143219
Dateigröße
1799 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Besteuerung, Holdingstandortes, Deutschland, Unternehmenssteuerreform
Arbeit zitieren
Bianca Buschmann (Autor:in), 2002, Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6838

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