Der effektive Jahreszins nach Preisangabenverordnung


Seminararbeit, 2005

12 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Definition
1.1 Nominalzins
1.2 Effektivzins
1.3 Preisangabenverordnung

2 Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung

3 Sachlicher Geltungsbereich

4 Berechnung des effektiven Zinssatzes
4.1 Einzubeziehende und nicht einzubeziehende Faktoren
4.1.1 Einzubeziehende Faktoren
4.1.2 Nicht einzubeziehende Faktoren
4.2 Annahmen bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes
4.3 Die allg. Formel
4.4 Angaben- und Rechnungsgenauigkeit

5 Fallbeispiele
5.1 einmalige Rückzahlungen
5.1.1 bei unterjähriger Verzinsung
5.1.2 bei tagesgenauer Verzinsung
5.2 mehrmalige Rückzahlungen
5.2.1 jährliche Rückzahlung mit zwei Raten
5.2.2 Rückzahlung mit drei Raten

6 Fazit

7 Rechtsquellenverzeichnis

8 Literaturverzeichnis

1 Definition

1.1 Nominalzins

Nominalzins ist der auf den Nennwert bezogene Ertrag eines Wertpapiers oder Kredites.

1.2 Effektivzins

Effektiver Jahreszins (frz. effectiv = wirklich, tatsächlich) ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Er drückt für den Schuldner das wirkliche Leistungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Kredits aus, er ist zugleich Ausdruck der Rentabilität bei dem Kreditgeber.

1.3 Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung dient der Preisklarheit und der Preiswahrheit. Sie soll dem Verbraucher einen zutreffenden Preisvergleich ermöglichen.

2 Entstehungsgeschichte der Preisangabenverordnung

In der BRD wurde erstmals am 10.Mai 1973 (PAngV 1973); BGBl. I, S. 461-463) eine gesetzliche Regelung eingeführt, die die Pflicht zur Angabe von Preisen auf sämtliche Dienstleistungen und Kreditwirtschaften ausdehnte. Es wurde nach der sog. „Uniform-Methode“ (Löwe’sche Formel) berechnet. Mit dieser Berechnung erhält man aber nur die jährliche Zinslast ins Verhältnis zur durchschnittlichen verfügbaren Kreditsumme gesetzt. „Unterjährliche Zahlungen lässt die Uniformmethode unberücksichtigt. Ein Ansatz nach der Uniformmethode verfehlt mithin absolut gesehen den Effektivzins“[1]. Deswegen wurde anstelle der bisherigen Methode die „360-Tage-Methode“, am 06. November 1979, eine Variante der Methode des internen Zinsfußes, eingeführt. Eine neue PAngV wurde am 14. März 1985 (BGBl. I., S. 580-583) vom Bundeswirtschaftsminister verabschiedet. Am 28. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1238) wurde eine neue Verordnung herausgegeben die eine taggenaue Berechnung fordert. Die letzte Bekanntmachung der Neuverfassung der Preisangabenverordnung war am 18. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 4195).

3 Sachlicher Geltungsbereich

„Die Preisangabenverordnung sucht nicht Preisangaben für Geldgeschäfte im allgemeinen, sondern nur für Kredite im besonderen zu regeln. Der effektive Zinssatz ist jedoch auch für andere Geldgeschäfte, z. B. Anlagen und Versicherungen, eine sinnvolle und zweckmäßige Preisangabe“[2]. Dabei geht es um den Schutz des Verbrauchers, die oft von den Geldinstitutionen in die Irre geführt werden.

Die Preisangabenverordnung betrifft meistens Kredite mit periodischen Zahlungen. Bei unregelmäßigen Zahlungsvorgängen auf laufenden Konten ist der effektive Zinssatz nicht anzugeben, wenn die Periode max. drei Monate lang ist. Dies ist wiederum nur möglich wenn die nominalen Zinsen die einzigen Entgelte sind.

[...]


[1] Vgl. Laux (1980), S. 204-206.

[2] Vgl. R. Seckelmann (1989), S. 207.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Der effektive Jahreszins nach Preisangabenverordnung
Hochschule
Hochschule Bochum
Veranstaltung
Finanzwirtschaft
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
12
Katalognummer
V68103
ISBN (eBook)
9783638606431
Dateigröße
379 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jahreszins, Preisangabenverordnung, Finanzwirtschaft
Arbeit zitieren
Tolga Sezan (Autor:in), 2005, Der effektive Jahreszins nach Preisangabenverordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68103

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