Darstellung und Würdigung der Kennzahl "Konzernsteuerquote" im Rahmen der IFRS Rechnungslegung


Hausarbeit, 2006

31 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einführung 1

1. Definition und Zusammensetzung der Konzernsteuerquote

2. Latente Steuern nach IAS/IFRS
2.1. Temporary-Konzept
2.2. Die aktiven und passiven latenten Steuern
2.3. Bewertung
2.4. Latente Steuern im Konzern

3. Analyse der Konzernsteuerquote
3.1. Graphische Darstellung der Konzernsteuerquote
3.2. Einflussfaktoren
3.2.1. Kompensatorischer Effekt latenter Steuern
3.2.2. Reagibilität latenter Steuern und deren Ursache
3.2.3. Latente Steuern auf Verlustvorträge
3.3. Überleitungsrechnung (Reconciliation)

4. Aussagefähigkeit der Konzernsteuerquote (Würdigung)

Fazit

Literatur

Anhang
A. Abkürzungsverzeichnis
B. Bewertungsdifferenzen zwischen IAS und Steuerbilanz
C. Positive und negative Konzernsteuerquoten
D. Beispiel einer Überleitungsrechnung

Einführung

Die Konzernsteuerquote ist eine unternehmensspezifische Kennzahl zur Höhe der Ertragssteuerbelastung eines Konzerns.[1] Sie spielt vor allem im angelsächsischen Raum für die Finanzanalyse, finanzielle Unternehmenssteuerung und für die finanzielle Selbstdarstellung des Unternehmens traditionell eine wesentliche Rolle.[2] Die wachsende Bedeutung dieser Kennzahl auch für die deutschen Unternehmen wird auf die zunehmende Internationalisierung, Umstellung auf die internationale Rechnungslegung und auf den wachsenden Wettbewerb um Kapital zurück geführt.

Die von einem Unternehmen zu zahlenden Steuern werden einerseits als Kosten verstanden, die durch ein geschicktes Gestalten gesenkt werden müssen.[3] Zum anderen hat die Konzernsteuerquote einen unmittelbaren Einfluss auf die Kennzahl „earnings per shares“, welche durch die Minderung der Konzernsteuerquote erhöht werden kann.[4] Da auf dem Kapitalmarkt ein auf die Shareholder Value orientiertes Management der Konzernsteuerquote belohnt wird, gilt es für die Unternehmen die wesentlichen Einflüsse (sog. Treiber der Konzernsteuerquote) zu analysieren und zu optimieren. Aus der Sicht der Analysten und Investoren kann daher mithilfe der Kennzahl „Konzernsteuerquote“ der Erfolg der betrieblichen Steuerpolitik vor allem durch den Vergleich der Steuerquoten von in gleicher Branche tätigen Unternehmen beurteilt werden.[5] Laut einer Studie von PricewaterhouseCoopers steigt der Börsenwert eines Unternehmens deutlich, wenn die Steuerquote sinkt.[6] Außerdem wird die Konzernsteuerquote auch von der Unternehmensleitung zunehmend als die Zielgröße bei der Steueroptimierung verwendet und somit ist diese für die Beurteilung der betrieblichen Steuerpolitik von Bedeutung.

Obwohl eine unmittelbare Veröffentlichung der Konzernsteuerquote in keinem der internationalen Rechnungslegungstandards gefordert wird,[7] muss nach IAS 12 im Anhang eines Konzernabschlusses eine Überleitungsrechnung erstellt werden. Insbesondere nach dem die deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen zur Bilanzierung auf Grundlage von IAS/IFRS verpflichtet wurden, begann in der Literatur und in der Praxis eine breite Diskussion über die Bedeutung der Konzernsteuerquote, deren Verwendung und Aussagefähigkeit.[8]

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Konzernsteuerquote und ihre Zusammensetzung darzustellen und deren wesentliche Einflussfaktoren zu untersuchen, damit eine Beurteilung der Aussagefähigkeit dieser Kennzahl möglich ist. Dabei soll vertieft auf die Ermittlung der Konzernsteuerquote eingegangen werden. Da bei der Steuerung der Konzernsteuerquote die Bilanzierung von Ertragssteuern eine herausragende Rolle spielt, wird im Rahmen dieser Arbeit der Zusammenhang der Konzernsteuerquote mit latenten Steuern und dem Konzernergebnis vor Ertragssteuern dargestellt. Im weiteren Schritt wird auf die Überleitungsrechnung nach IAS 12 eingegangen. Abschließend werden eine Zusammenfassung und die kritische Würdigung der Konzernsteuerquote als Kennzahl gegeben.

1. Definition und Zusammensetzung der Konzernsteuerquote

Die Konzernsteuerquote wird definiert als „Quotient aus Ertragssteuerbelastung zu Konzernjahresergebnis vor Ertragssteuern.“[9] Darüber hinaus werden in der Literatur weitere Bezeichnungen, wie „Konzernsteuersatz“[10], „Ertragssteuerquote“[11], „effektive tax rate“[12], abgekürzt (ETR) oder „effektiver Steuersatz“[13] synonym verwendet.

Angelehnt an IFRS 12.86 lässt sich die Konzernsteuerquote aus der Gegenüberstellung des Steueraufwands und des Jahresüberschusses vor Steuern wie folgt definieren:[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IAS 12.5 definiert das handelsrechtliche Periodenergebnis (vor Ertragssteuern) als „das Periodenergebnis vor Abzug des Steueraufwands“. Während das Ergebnis vor Steuern keine Probleme bei der Ermittlung bereitet, kann der Ertragssteueraufwand der laufenden Berichtsperiode nicht unmittelbar berechnet werden. Der Ertragssteueraufwand in einem Konzern setzt sich sowohl aus tatsächlichen Steuern (current taxes) als auch aus den latenten Steuern (deferred taxes) zusammen.[15] Abhängig davon, ob in der Berichtsperiode ein steuerlicher Gewinn oder Verlust vorliegt, können beide Elemente eine Belastung oder Entlastung darstellen. Die Konzernsteuerquote ist aber keine fixe Prozentzahl, wie später gezeigt wird, sondern wird von vielen Faktoren beeinflusst. Daher ist die Ermittlung des Nenners dieser Kennzahl regelmäßig mit einem viel höheren Aufwand verbunden.

In IAS 12.5 werden die tatsächlichen Ertragssteuern als „Betrag von geschuldeten (erstattungsfähigen) Ertragssteuern“ definiert, „der aus dem zu versteuernden Einkommen (steuerlichen Verlust) der (laufenden) Periode resultiert.“[16] Aus Vereinfachungsgründen wird sowohl zur Beschreibung eines Aufwands als auch eines Ertrages der Begriff „Steueraufwand“ verwendet. „Tatsächliche Ertragssteuern beinhalten alle in- und ausländischen Steuern, die auf Grundlage der steuerpflichtigen Einkommen des berichtenden Unternehmens erhoben werden. Dazu gehören auch Quellensteuern, die von einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture auf Grund von Ausschüttungen geschuldet werden.“[17] Für die Ermittlung des tatsächlichen Steueraufwandes sind aber nur die Ertragssteuern relevant.[18] In Deutschland sind dies die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag. Die sonstigen Steuern bleiben somit bei der Ermittlung der Konzernsteuerquote unberücksichtigt.[19]

Im Unterschied zum laufendem Steueraufwand werden latente Steuern durch Geschäftsvorfälle der laufenden Periode verursacht, die aber erst in der Zukunft zu tatsächlichen Steuerzahlungen oder Steuererstattungen führen.[20] Latente Steuern sind die Folge von Gewinndifferenzen zwischen der Steuerbilanz, Handelsbilanz und Konzernbilanz. Bei latenten Steuern handelt es sich um fiktive nicht zahlungswirksame Steuern, die nur dann angesetzt werden, wenn der tatsächliche (effektive) Steueraufwand in der Steuerbilanz nicht dem (fiktiven) Steueraufwand der IAS/IFRS-Bilanz entspricht und wenn in späteren Perioden die Umkehr der Differenzen wahrscheinlich ist.[21] Als Grund zur Entstehung von latenten Steuern nennt IAS 12.5 abzugsfähige temporäre Differenzen zwischen Steuerbilanz und IAS/IFRS-Bilanz, steuerliche Verlustvorträge und steuerliche Anrechnungsguthaben (Vorträge noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne), auf welche die latenten Steuern zwingend zu bilden sind. In Konzernabschlüssen, die nach IFRS erstellt werden, wird die Konzernsteuerquote im Anhang ausgewiesen.

2. Latente Steuern nach IAS/IFRS

Da der Steueraufwand sich aus dem Ergebnis der Steuerbilanz ergibt, werden der in IAS/IFRS-Bilanz ausgewiesene Steueraufwand und das Ergebnis vor Steuern ohne die Bilanzierung latenter Steuern in IAS/IFRS-Bilanz keinen sinnvollen Zusammenhang darstellen. Latente Steuern beeinflussen direkt den Zähler der Konzernsteuerquote. Deswegen führt die Veränderung der Faktoren, welche die Höhe der latenten Steuern beeinflussen, indirekt zur Veränderung der Konzernsteuerquote.

2. 1. Temporary-Konzept

Bei der Bilanzierung latenter Steuern folgt IAS 12 dem sog. temporary -Konzept. Das temporary-Konzept ist bilanzorientiert und resultiert aus „bewusst erwünschter Darstellung der Vermögenslage gemäß dem Grundsatz der Informationsvermittlung für aktuelle und potentielle Investoren“.[22] Nach diesem Konzept wird nicht die zutreffende Periodisierung des Steueraufwands in den Mittelpunkt gestellt, wie es beim timing -Konzept der deutschen HGB der Fall ist, sondern der richtige Ausweis des Nettovermögens unter Beachtung potenzieller Steuerlasten und -erstattungen.[23] Dabei werden alle zeitlich befristeten Ansatz- und Bewertungsunterschiede (sog. temporary differences) zwischen Steuer- und IFRS-Bilanz in die Steuerabgrenzung einbezogen, deren Auflösung in einer späteren Periode zu Mehr- oder minderbelastung bei der Steuer führen wird.

Temporary Differences werden in IAS 12.5 als „Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert eines Vermögenswertes oder einer Schuld in der Bilanz und seinem Steuerwert“ definiert. Temporäre Unterschiede werden sich in der Zukunft umkehren. Als Steuerwert eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld gilt nach IAS 12.7 jener Betrag, der diesem Posten für steuerliche Zwecke beizulegen ist. Nach IAS 12 wird jede Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenz zwischen IAS/IFRS- und Steuerbilanz in die latente Steuerabgrenzung einbezogen, auch wenn diese Differenz erfolgsneutral[24] entstanden ist und nur bei deren Auflösung wieder ausgeglichen wird. Einzige Voraussetzung ist, dass weiterhin die Wahrscheinlichkeit eines Ausgleichs dieser Differenz besteht.[25] Da der Zeitpunkt der Auflösung für temporäre Differenzen nach IAS/IFRS nicht relevant ist, werden auch solche Differenzen berücksichtigt, deren Auflösungszeitpunkt noch nicht feststeht, aber wahrscheinlich ist. Das bedeutet, das auch die quasi permanenten Differenzen bei der Steuerabgrenzung nach IAS/IFRS berücksichtigt werden.

Die quasi permanenten Differenzen sind solche, die sich frühestens am Ende der Lebensdauer eines Konzernunternehmens prinzipiell ausgleichen können.[26] Lediglich auf die permanenten Differenzen (z.B. steuerfreie Erträge oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben), die sich auch in der Totalperiode nie ausgleichen, besteht nach IAS/IFRS ein Abgrenzungsverbot. „Der Ansatz latenter Steuern nach IAS 12 führt (somit) zur Berücksichtigung der bereits im Abschluss erkennbaren, aber noch nicht im tatsächlichem Steueraufwand enthaltenen künftigen Ertragssteuern.“[27]

2.2. Die aktiven und passiven latenten Steuern

Temporäre Differenzen führen zur Bilanzierung von latenten Steueransprüchen (aktiven latenten Steuern) oder latenten Steuerschulden (passiven latenten Steuern). Aktive latente Steuern werden für alle abzugsfähige temporäre Differenzen angesetzt, sofern sie mit künftigen steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden können. „Abzugsfähige temporäre Differenzen (deductible temporary differences) führen bei der Realisation des IFRS-Buchwerts zu einem steuerpflichtigen Verlust, der bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig ist.“[28] Aktive latente Steuern entstehen, wenn Vermögenswerte im IAS/IFRS-Abschluss niedriger bewertet werden als in der Steuerbilanz oder die Verbindlichkeiten im IAS/IFRS-Abschluss höher bewertet werden als in der Steuerbilanz. Als Folge ist das zu versteuernde Einkommen höher als das Ergebnis vor Ertragssteuern im IAS/IFRS-Abschluss. Die Minderung des Steueraufwands wird durch Bilanzierung eines latenten Steueranspruchs herbeigeführt.[29]

Passive latente Steuern sind nach IAS 12.15 für alle zu versteuernden temporären Differenzen zu bilden. Sie entstehen, wenn der Vermögenswert im IAS/IFRS-Abschluss höher als in der Steuerbilanz bewertet wird oder die Verbindlichkeiten im IAS/IFRS-Abschluss niedriger als in der Steuerbilanz bewertet werden. „Zu versteuernde temporäre Differenzen ( taxable temporary differences) führen bei der Realisation des IFRS-Buchwerts zu einem steuerpflichtigem Gewinn, der das zu versteuernde Einkommen erhöht.“[30] Es besteht in Unterschied zum HGB eine Bilanzierungspflicht sowohl für aktive als auch für passive latente Steuern.[31] Darüber hinaus sind aktive latente Steuern nach IAS 12 auf Verlustvorträge zu bilden, soweit eine Nutzung der Verlustvorträge zu erwarten ist.[32] (Eine zusammenfassende Abbildung der Fälle von aktiven und passiven latenten Steuern nach IAS ist im Anhang B zu finden.)

Latente Steuern werden sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung als auch unmittelbar im Eigenkapital (Neubewertungsrücklage) erfasst. Für den Ausweis in der Bilanz schreibt IAS/IFRS vor, dass die aktiven und passiven latenten Steuern getrennt von den tatsächlichen Steuerforderungen und -schulden sowie den anderen Vermögenswerten und Schulden darzustellen sind.[33]

2.3. Bewertung

Die Höhe der latenten Steueransprüche oder Steuerschulden ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungsunterschiede mit dem Steuersatz.[34] IAS 12 folgt dem sog. Liability-Ansatz, wonach latente Steuern als Vermögensgegenstände und Schulden betrachtet werden, die es zu bilanzieren gilt. Als Konsequenz daraus werden zur Bewertung latenter Steuern nicht die am Bilanzstichtag geltenden steuerlichen Gegebenheiten berücksichtigt, sondern die, die zum Zeitpunkt der Umkehr der temporären Differenz bzw. Nutzung des steuerlichen Verlustvortrags anwendbar sein werden oder mit Rechtswirkung angekündigt sind.[35] In Deutschland muss zumindest die Verabschiedung durch den Bundestag und Bundesrat und lediglich nur die fehlende Ausfertigung durch den Bundespräsidenten vorliegen.[36] Dies ist insbesondere in Fällen von für die Zukunft beschlossenen Steuersatz- bzw. Steuergesetzesänderungen von Bedeutung. Da zukünftige Steuersätze im allgemeinen nicht bekannt sind, wird deshalb nach IAS 12.47 der jeweils aktuelle Steuersatz verwendet, es sei denn es liegen hinreichend sichere Information über die zukünftigen Steuersätze vor.[37] Bei der Bewertung der latenten Steuern sind alle Ertragssteuern einzubeziehen, z.B. auch ausländische Quellensteuern, die nicht anrechenbar bzw. lediglich abzugsfähig sind.[38] Eine Abzinsung der Steuerlatenzen wird nach IAS 12.53 nicht vorgenommen.

Nach IAS werden im Konzernabschluss temporäre Differenzen mit dem lokalen Steuersatz des Unternehmens bewertet, dem der entsprechende Vermögenswert bzw. die Schuld zuzurechnen ist. Bei der Aufstellung eines internationalen Konzernabschlusses wird es im Rahmen der Abgrenzung die Anwendung eines Konzerndurchschnittssatzes für möglich erachtet[39], obwohl dem Wortlaut des Standards nach eine Einzeldifferenzbetrachtung auf der Grundlage lokaler Steuersätze impliziert wird.[40] Die Abgrenzung latenter Steuern auf temporären Differenzen aus der Zwischenergebniseliminierung erfolgt mit dem Steuersatz des empfangenden Unternehmens. Wenn aber der individuelle Steuersatz eines Unternehmens nicht identifiziert werden kann, so darf der durchschnittliche Konzernsteuersatz herangezogen werden. Der durchschnittliche Konzernsteuersatz kann für die Bewertung auch bei solchen Unternehmen verwendet werden, dessen Steuersätze – wie etwa bei ausländischen Unternehmen – ­mit der Höhe des zu versteuernden Ergebnisses stark variieren. Es wird nach IAS 12.49 der Durchschnittssatz für die Periode herangezogen, in der sich die jeweilige temporäre Differenz voraussichtlich umkehren wird.[41] Alternativ können einheitliche Steuersätze pro Land verwendet werden.[42] In Deutschland wird regelmäßig ein kombinierter erwarteter Steuersatz bestehend aus Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag verwendet.[43] Über den gezielten Einsatz von Vereinfachungsverfahren kann Einfluss auf die Höhe der zu bewertenden Steuerlatenzen genommen werden.[44]

Die Buchwerte der aktiven latenten Steuern sind nach IAS 12.56 zu jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. In dem Umfang, in dem die Realisierung eines bilanzierten latenten Steueranspruchs nicht mehr wahrscheinlich ist, ist eine Wertberichtigung vorzunehmen. Die Anpassung latenter Steuern auf Grund der Umkehr einer temporären Differenz bzw. der Nutzung von Verlustvorträgen oder der vortragsfähigen Steuergutschriften wird grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Lediglich bei der Umkehr temporärer Differenzen aus Geschäftsvorfällen oder Ereignissen, die selbst unmittelbar im Eigenkapital erfasst werden, werden die korrespondierenden latenten Steuern direkt über das Eigenkapital aufgelöst.[45]

2.4. Latente Steuern im Konzern

Im Konzernabschluss können somit latente Steuern auf drei Ebenen entstehen:[46]

- Abweichungen zwischen IAS/IFRS-Bilanz I und der Steuerbilanz;
- Abweichungen zwischen IAS/IFRS-Bilanz I und IAS/IFRS-Bilanz II;
- Abweichungen aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen

(Kapitalkonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung, Schuldenkonsolidierung, Beteiligungsertragseliminierung).

[...]


[1] Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Bernhard (2005), § 26, Rn. 105-108.

[2] Vgl. Kröner/ Beckenhaub (2006).

[3] Vgl. Schäffeler (2002), S. 1.

[4] Vgl. Becker/ Fuest/ Spengel (2005), S.10. Mehr zu empirischen Untersuchungen des Zusammenhangs der Konzernsteuerquote und des Kurs-Gewinn-Verhältnis siehe Svenson (1999).

[5] Vgl. Becker/ Fuest/ Spengel (2005), S. 10.

[6] Vgl. Brost / Storn (2006), S. 17.

[7] Vgl. Dempfle (2006), S. 3.

[8] Siehe dazu Herzig/ Dempfle (2002), S. 1 ff.; Dahlke /von Eitzen (2003), S. 2237; Hannemann/ Peffermann (2003), S. 727 ff.; Kröner/ Benzel (2004), § 15; Spengel (2004); Stein/ Becker (2004); Becker/ Fuest/ Spengel (2005), S. 1 ff.; Jonas (2005), S.6

[9] Wieley/ Wahle/ Gens (2004), Abschn. 15, Rn. 126.

[10] Vgl. Riedweg (1995), S. 188.

[11] Vgl. Kröner /Benzel (2004), § 15, Rn. 4.

[12] Ebnd.

[13] Vgl. Lüdenbach (2005), S. 260.

[14] Vgl. Herzig / Dempfle (2002), S. 1.

[15] Vgl. Wiley / Wahle / Gens (2004), Abschn. 15, Rn. 126.

[16] IAS 12.5 (2000).

[17] Praxis-Berater IAS/IFRS (2006), Gr. 3/200.

[18] Vgl. Herzig (2003), S. 82.

[19] Vgl. Wiley/ Wahle / Gens (2004), Abschn. 15, Rn. 126.

[20] Vgl. Hannemann / Peffermann (2003), S. 727.

[21] Vgl. Rabeneck/ Reichert (2002), S. 1366 ff.

[22] Kröner /Benzel (2004), § 15, Rn. 34.

[23] Vgl. Lüdenbach (2005), S. 241.

[24] z.B. Differenzen aus Währungsumrechnung nach der Stichtagsmethode.

[25] Vgl. Praxis-Berater IAS/IFRS (2006), Gr. 3/200.

[26] Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele (2004), S. 475.

[27] Kröner/ Benzel (2004) § 15, Rn. 38.

[28] Petersen/ Bansbach/ Dornbach (2005), S. 219.

[29] Vgl. Kröner/ Benzel (2004), § 15, Rn. 38.

[30] Petersen/ Bansbach/ Dornbach (2005), S. 219.

[31] Vgl. Herzig / Dempfle (2002), S. 2.

[32] Vgl. Pellens (2001), S. 254.

[33] Vgl. Praxis-Berter IAS/IFRS (2006), Gr. 3/200.

[34] Vgl. Lüdenbach (2005), S. 255.

[35] Vgl. Praxis- Berater IAS/IFRS (2006), Gr. 3/200.

[36] Vgl. Meyer (2004), S. 284.

[37] Vgl. Wotschofsky/ Heller (2002), S. 822.

[38] Vgl. Praxis-Berater IAS/IFRS (2006), Gr. 3/200.

[39] Vgl. Coenenberg/ Hille (2002), S. 40.

[40] Vgl. IAS 12.11 (2000).

[41] Vgl. Petersen /Bansbach/ Dornbach (2005), S. 227.

[42] Vgl. Klein (2001), S. 1453.

[43] Vgl. Praxis-Berater IAS/IFRS (2006), Gr. 3/200.

[44] Vgl. Meyer (2004), S. 285.

[45] Vgl. Praxis-Berater IAS/IFRS (2006), Gr. 3/200.

[46] Vgl. Küting/ Weber (2005), S. 172.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Darstellung und Würdigung der Kennzahl "Konzernsteuerquote" im Rahmen der IFRS Rechnungslegung
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Konzernbilanzen
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
31
Katalognummer
V67628
ISBN (eBook)
9783638604215
ISBN (Buch)
9783638733106
Dateigröße
586 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Darstellung, Kennzahl, Konzernsteuerquote, IFRS, Rechnungslegung, Konzernbilanzen
Arbeit zitieren
M.E.S. Diana Veras (Autor:in), 2006, Darstellung und Würdigung der Kennzahl "Konzernsteuerquote" im Rahmen der IFRS Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67628

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