Interreligiöses Lernen im englischen und deutschen Religionsunterricht


Seminararbeit, 2005

30 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Religionsunterricht in Deutschland
2.1 Allgemeine Hintergrundinformationen
2.2 Der konfessionelle Religionsunterricht in Deutschland
2.2.1 Eigene Erfahrungen mit Religionsunterricht (in NRW)
2.2.2 Exkurs: Religionsunterricht in anderen Bundesländern
2.3 Nichtchristliche Religionen im deutschen Unterricht

3. Religionsunterricht in Großbritannien
3.1 Allgemeine Hintergrundinformationen…
3.2 Der einheitliche Religionsunterricht in Großbritannien…
3.2.1 Historische Entwicklung
3.2.2 Heutige Situation
3.3 Nichtchristliche Religionen im englischen Unterricht

4. Gegenüberstellung
4.1 Gemeinsamkeiten
4.2 Unterschiede
4.3 Was kann deutscher Religionsunterricht vom englischen lernen?

5. Eigene Stellungnahme

6. Fazit und Ausblick

Anhang

1. Einleitung

Auf Grund der zunehmenden religiösen und kulturellen Vielfalt nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa allgemein, stellt sich auch für den christlichen Religionsunterricht (RU) die wichtige Frage: Wie kann man die Schüler[1] angemessen an den Umgang mit nichtchristlichen Religionen heranführen?

In ihrem Alltagsleben begegnen Schüler Menschen mit anderem Glauben, die mit uns vielleicht fremden Weltanschauungen, Ritualen, Festtagen und Traditionen leben. Durch Unkenntnis entstehen sehr leicht Vorurteile und Ausgrenzung; dem entgegenzuwirken gehört zu den Aufgaben des RU.

Auch für die Entwicklung eines bewussten Glaubens ist das Wissen um andere Religionen entscheidend: Christsein soll nicht aus Bequemlichkeit, sich nicht bewusst mit seinem Glauben zu beschäftigen, entstehen, nicht, weil man zufällig in einem christlich geprägten Land geboren ist – obwohl das immer eine Ursache des Glaubens ist, wenn man nicht später eine andere Glaubensrichtung gewählt hat – sondern in dem Bewusstsein, was man glaubt und warum man gerade dieses glaubt. Für eine bewusste Entscheidung zum christlichen Glauben ist daher auch und gerade die Kenntnis von Alternativen notwendig.

Dabei muss unterschieden werden zwischen einer bloßen Wissensvermittlung und Religionskunde und einem praxis- und lebensnahen Unterricht, der Begegnungen und Erfahrungen schafft. Lernen die Schüler „nur“ die Theorie der unterschiedlichen Glaubenskonzepte kennen, bleibt ihr Wissen auch nur theoretisch wie viele andere Fakten, die man in seiner Schulzeit irgendwann einmal auswendig lernt und danach wieder vergisst. Bringt man die Schüler aber auch mit gelebtem Glauben in Berührung, z.B. durch Gespräche mit Juden, Muslimen oder Buddhisten oder die Besichtigung einer Moschee oder Synagoge, können sie Verbindungen zum Leben ziehen und vielleicht eher verstehen und akzeptieren, warum Angehörige anderer Religionen anders leben als sie selber. Das Thema „Andere Religionen“ im Unterricht sollte also in Form eines „Interreligiösen Dialoges“ durchgenommen werden.

Aus diesem Grund untersuche ich in meiner Arbeit die unterschiedlichen Konzepte des RU in England und Deutschland[2], wobei ich besonders auf den Schwerpunkt „Interreligiöser Dialog“ eingehe. Dafür stelle ich in den ersten beiden Kapiteln jeweils den deutschen und englischen RU in je drei Schritten vor: Zuerst gebe ich allgemeine Hintergrundinformationen mit einer kurzen Übersicht über die geschichtliche Entwicklung des jeweiligen RU, danach stelle ich länderspezifische Schwerpunkte – konfessioneller Unterricht in Deutschland und nicht nach Religionen getrennter Unterricht in England – genauer vor, um weiterführend das Thema „Interreligiöses Lernen“ zu vertiefen. In einem zusammenfassenden Kapitel betrachte ich die beiden Unterrichtsformen nebeneinander, arbeite Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus und stelle mir auch die Frage, was der deutsche RU vom englischen lernen kann.

Abschließend nehme ich zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen Stellung und ziehe ein kurzes Fazit verbunden mit einem Ausblick auf weiterführende Fragen.

Als hauptsächliche Literatur liegt dieser Arbeit die Dissertation von Karlo Meyer zu diesem Thema[3] zugrunde, ergänzt von weiteren Quellen.

2. Religionsunterricht in Deutschland

2.1 Allgemeine Hintergrundinformationen

Das Fach Religion wird an staatlichen Schulen in der Bundesrepublik angeboten. Es bezieht sich bis jetzt ausschließlich auf die christliche Religion und ist nach Konfessionen – evangelisch und römisch-katholisch – getrennt. Jedoch ist seit kurzer Zeit auch das Fach „Islamische Religion“ zugelassen; mit der Ausbildung von muslimischen Religionslehrern wird begonnen.

In der Weimarer Verfassung von 1918, § 149, wurde festgelegt, dass der RU „ordentliches Unterrichtsfach an den Schulen sein müsse, und dass der Unterricht nach den Regeln der entsprechenden Religionsgemeinschaft abzuhalten sei.“[4] Außerdem dürfe es „keine staatliche Einflussnahme auf den Religionsunterricht geben“[5].

Dieser Paragraph ist mit dem gleichen Inhalt auch im Grundgesetz von 1949 vertreten (Art. 7, Abs. 3 GG):

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.[6]

Der RU untersteht also der staatlichen Schulaufsicht, die Lehrpläne werden jedoch in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirche erarbeitet.[7]

Ab einem Alter von 14 Jahren erlangt ein junger Mensch die Religionsmündigkeit, kann sich also auch juristisch selbst für die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft entscheiden. Damit ist er auch dazu berechtigt, nicht mehr am RU teilzunehmen, muss allerdings den Unterricht in einem neutralen Ersatzfach wie z.B. „Ethik“, „Lebensgestaltung“, „Praktische Philosophie“ oder „Werte und Normen“ besuchen.

Religionslehrer sind staatlich ausgebildet; ihr Studium gestaltet sich genauso wie ein Lehramtsstudium in anderen Fächern. Der einzige Unterschied ist, dass die Studienordnungen von der jeweiligen Kirche mitgestaltet oder genehmigt werden müssen, und dass jeder Religionslehrer zusätzlich zum Staatsexamen von seiner Kirche eine Lehrerlaubnis (evangelisch „Vokation“, römisch-katholisch „missio“) erhalten muss, um unterrichten zu dürfen.

2.2 Der konfessionelle Religionsunterricht in Deutschland

Da in der Bundesrepublik Deutschland jedes Bundesland selbständig für das Bildungswesen verantwortlich ist, gibt es „den RU in Deutschland“ überhaupt nicht. Nebeneinander existieren viele verschiedene Modelle. Da ich in NRW aufgewachsen und zur Schule gegangen bin, schildere ich in einem ersten Abschnitt meine eigene Erfahrung mit RU und das mir dadurch bekannte Modell und gebe im zweiten Abschnitt einen Überblick über die Konzepte der anderen Bundesländer.

2.2.1 Eigene Erfahrungen mit Religionsunterricht (in NRW)

1. Erfahrungen in meiner eigenen Schulzeit

An den RU in der Grundschule kann ich mich nur noch schwer erinnern, deshalb gehe ich hier näher auf die weiterführende Schulzeit ein. Ich besuchte ein Gymnasium in einer westfälischen Kleinstadt mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung.

An unserer Schule gab es keinen gemeinsamen christlichen RU; ab der 5. Klasse wurde nach Konfessionen getrennt: Im katholischen Bereich gab es für jede der drei Klassen unserer Jahrgangsstufe einen Religionskurs; wir evangelischen Schüler wurden aus allen drei Klassen zu einem immer noch sehr kleinen Kurs zusammen gelegt. Da in der Unterstufe noch kein Schüler 14 Jahre alt und somit religionsmündig war, wurde auch keine Alternative angeboten; Religion war Pflichtfach. Muslimische Mitschüler – die nicht sehr zahlreich vertreten waren – hatten während dieser Stunden frei.

Von der 8. bis zur 10. Klasse wurde als Alternative das Fach „Praktische Philosophie“ angeboten, das ich in der 9. Klasse ein Schuljahr lang besuchte. Meinem – auch damaligen – Eindruck nach beschäftigte sich dieser Unterricht jedoch weniger mit dem, was man spontan mit „Philosophie“ assoziieren würde, sondern eher mit Diskussionen über die eigene Person und altersspezifischen Problemen.

Zu diesem „Alternativangebot“ ist zu sagen, dass es zumindest in der Mittelstufe eben nicht als „Angebot“, als beliebiges Wahlfach verstanden wird. Wenn man vom RU befreit werden möchte, muss man dies mit „Gewissensgründen“ oder „persönlichen Gründen“ schriftlich begründen, andere Gründe werden nicht akzeptiert.

In der Oberstufe wurde zwischen Religion (ev. oder kath.) und Philosophie unterschieden; bis einschließlich zur 12. Jahrgangsstufe musste man eines der drei Fächer belegen, in der 13. Stufe konnte man schließlich das jeweilige Fach abwählen. Während der gesamten drei Jahre besuchte ich den evangelischen Religionskurs, der mir sehr viel Freude machte, so dass ich in diesem Fach meine mündliche Abiturprüfung ablegte.

Unser Gymnasium entspricht dem in NRW üblichen Modell, es gibt – wie auch in vielen anderen Bundesländern – konfessionell getrennten Unterricht mit einem Alternativangebot ab der Mittelstufe (dem Alter der Religionsmündigkeit). In meinem Erziehungswissenschaftlichen Blockpraktikum, was ich im September 2004 an einem früher von pietistischen Protestanten als evangelische Privatschule gegründeten, jedoch schon seit langer Zeit in staatliche Trägerschaft übergegangenem Gymnasium absolvierte, habe ich ähnliche Erfahrungen gemacht, die ich in einem nächsten Abschnitt kurz schildere.

2. Erfahrungen während des Erziehungswissenschaftlichen Orientierungspraktikums im September 2004

Während meines vierwöchigen Praktikums habe ich in einigen vorwiegend evangelischen Religionskursen hospitiert und auch einige Stunden unterrichtet. Das Modell ähnelt dem meines „Ursprungsgymnasiums“ sehr, bis auf einen Unterschied: Es wird hier in den Klassen 5 und 6 keine konfessionelle Trennung vorgenommen, um in diesen ersten beiden Jahren die Gemeinschaft im Klassenverband zu stärken. In den weiteren Jahren gleichen sich die Bedingungen an den beiden mir bekannten Schulen.

Dieses Konzept des RU lässt sich sicherlich auf die meisten weiterführenden Schulen, zumindest die Gymnasien, in NRW übertragen, da die Schulen über die Angebote des RU nicht selbständig entscheiden, sondern Richtlinien vom Schulministerium und den Kirchen vorgegeben werden. Unterschiede wird es vermutlich in den Inhalten der Alternativangebote geben; anstelle von „Praktischer Philosophie“ und später „Philosophie“ könnte es an anderen Schulen z.B. das Fach „Ethik“ oder „Werte und Normen“ geben.

2.2.2 Exkurs: Religionsunterricht in anderen Bundesländern

Vor allem in den neuen, seit Jahrzehnten nicht mehr christlich geprägten Bundesländern wird vehement diskutiert, ob nicht anstelle des seit der Wende auch dort eingeführten traditionellen RU ein neutraler Ersatz eingeführt werden sollte. Fächer wie „Lebensgestaltung – Ethik – Religion“ oder „Werte und Normen“ sind in einigen Bundesländern – das bekannteste Beispiel ist Brandenburg, aber auch in Berlin wird derzeit diskutiert – schon alternativ zu Religion wählbar. Als Beispiele zitiere ich im Folgenden aus einigen Schulgesetzen neuer Bundesländer:

Freistaat Sachsen [§§ 18-20 in Ausschnitten]

Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen […] ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt. [§18, Abs.(1)]

Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Fach Ethik. [§19, Abs. (1)]

Die Erziehungsberechtigten bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder an Ethik teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. [§20][8]

Freistaat Thüringen [§ 46, Abs. (1) bis (5)]

(1) Religions- und Ethikunterricht sind in den staatlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.

(2) Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. […]

(4) Der weltanschaulich neutrale Ethikunterricht ist ordentliches Lehrfach für alle Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören […] Der Ethikunterricht dient dem kritischen Verständnis von gesellschaftlich wirksamen Wertvorstellungen und Normen als Grundlage verantwortlichen Urteilens und Handelns. Sein Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind. Im Übrigen berücksichtigt er die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen.[9]

Sachsen-Anhalt [§§ 19]

(1) Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.

(2) Die Schüler nehmen entweder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teil.

(4) Im Fach Ethik werden den Schülern das Verständnis für ethische Werte und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.[10]

Inwieweit der Ethikunterricht in den neuen Bundesländern jedoch mit dem englischen “multifaith religious education“ vergleichbar ist, stellt sich als weiterführende Frage, die den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.

2.3 Nichtchristliche Religionen im deutschen Unterricht

Eigene Erfahrungen mit dem Thema „Nichtchristliche Religionen“ habe ich in der Oberstufe gemacht, als wir in der Jahrgangsstufe 11 eine längere Unterrichtsreihe (über mehrere Wochen) über Weltreligionen durchgeführt haben. In Kleingruppen hielten wir ausführliche Referate über verschiedene Religionen wie Judentum, Islam, Buddhismus, Hinduismus und Stammesreligionen der Aborigines (dies war mein Thema). Diese Art der Beschäftigung mit Weltreligionen empfand ich als sehr bereichernd, da wir Schüler selber die Präsentation gestalten und so die Thematik auf das Schülerinteresse abgestimmt vortragen konnten. Da mein Interesse für religionswissenschaftliche Fragestellungen erwachte, habe ich die in der Jahrgangsstufe 12 obligatorische Facharbeit in Religion zum Thema „Die Rolle der Frau in Ehe und Familie – Ein Vergleich zwischen Islam und Christentum in den Quellen und in der Gegenwart“ geschrieben. Jedoch sind dies die einzigen Bestandteile des RU, die mir zu diesem Thema in Erinnerung geblieben sind.

In den Richtlinien für den RU wird diese Thematik schon in der Einleitung zum Lehrplan als einen der drei Schwerpunkte des RU dargestellt:

[...]


[1] Auf Grund der besseren Lesbarkeit verwende ich in dieser Arbeit die männlichen Bezeichnungen, z.B. „Schüler“, „Lehrer“, „Christen“, „Muslime“. Damit meine ich ausdrücklich genauso auch die weiblichen Angehörigen dieser Gruppen!

[2] Zur Eingrenzung des Themas: Es gibt – besonders seit der Wiedervereinigung Deutschlands – in den Bundesländern verschiedene Konzepte des RU, in einigen neuen Bundesländern sogar anstelle des RU einen neutralen Ethikunterricht. Diese einzeln zu behandeln, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, so dass ich mich hier exemplarisch für den „traditionellen“ RU auf das mir aus eigener Erfahrung bekannte Modell von NRW beziehe.

[3] Meyer, Karlo: Zeugnisse fremder Religionen im Unterricht. „Weltreligionen“ im deutschen und englischen Religionsunterricht, Neukirchen-Vluyn 1999.

[4] Riss, Religionsunterricht (Encarta).

[5] Ebd.

[6] Grethlein/Hanisch, Religionsunterricht, 33.

[7] Vgl. Riss, Religionsunterricht (Encarta).

[8] Grethlein/Hanisch, Religionsunterricht, 34f.

[9] A.a.O., 35f.

[10] Grethlein/Hanisch, Religionsunterricht, 37.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Interreligiöses Lernen im englischen und deutschen Religionsunterricht
Hochschule
Universität Paderborn
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V67448
ISBN (eBook)
9783638585811
ISBN (Buch)
9783656813873
Dateigröße
500 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Interreligiöses, Lernen, Religionsunterricht
Arbeit zitieren
Katrin Annegarn (Autor:in), 2005, Interreligiöses Lernen im englischen und deutschen Religionsunterricht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67448

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