Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV


Seminararbeit, 2006

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

1 Einleitung

2 Überblick
2.1 Arten von Wettbewerbsmissbrauch
2.2 Unternehmensbegriff nach Art. 81 EGV
2.3 Marktdefinition
2.4 Abgrenzung des Art. 82 EGV zum Art. 81 EGV

3 Tatbestandsvoraussetzungen
3.1 Unternehmen
3.2 Marktbeherrschende Stellung
3.3 Missbräuchliche Ausnutzung
3.4 Beeinträchtigung
3.5 Spürbarkeit

4 Rechtsfolgen und Rechtsschutz

5 Auswirkung der neuen VO Nr.1/

6 Fusionskontrolle

7 Würdigung

Quellen- und Literaturverzeichnis

Urteile

Buchquellen

Aufsätze und Internetquellen

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Diese Semesterarbeit beschäftigt sich mit dem Artikel 82 EG-Vertrag (Ex-Art. 86) und gibt einen Überblick über die Merkmale, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen und versucht dies mit Beispielen zu untermauern.

Als Grundlage dient der Art. 82 EGV welcher dem Gesetz im folgenden Wortlaut entnommen wurde:

Mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Eng verbunden mit dem Art. 82 EGV ist der Art. 81 EGV, wobei der Art. 82 EGV vor allem dem Schutz der Mitbewerber dient und der Art. 81 EGV den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU reguliert bzw. Beeinträchtigungen durch Kartelle verhindern soll.

Der Art. 82 EGV zum Missbrach marktbeherrschender Stellungen wird daher oft im gleichen Atemzug mit dem Verbot wettbewerbsbeeinträchtigender Maßnahmen nach Art. 81 EGV genannt, ist aber doch auch unabhängig davon zu betrachten.

Es kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen ohne den Art. 81 EGV zu verletzen. Das Innehaben einer solchen Position oder die Ausübung einer solchen Position ist nach Art. 82 EGV noch nicht untersagt1.

Durch den Art. 82 EGV werden Unternehmen, welche eine marktbeherrschende Stellung innehaben, einer besonderen Aufsicht unterstellt. Dahinter steht die Erwägung, dass bei zunehmender Marktmacht einzelner Unternehmen die Selbstregulierung des Marktes schwindet. Dies kann sich in der Preisgestaltung und der Angebots- und Nachfragesteuerung zu eigenen Gunsten zeigen. Diese Missbrauchsaufsicht aus dem Art. 82 EGV soll dem Marktmissbrauch entgegen wirken2.

2 Überblick

2.1 Arten von Wettbewerbsmissbrauch

Es gibt verschiedene Beispiele für den Wettbewerbsmissbrauch, welche die unterschiedlichsten Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Unternehmen haben.

- Kampfpreisunterbietungen
- Preisdiskriminierung
- Unfaire Handelsbedingungen
- Ausschließlichkeits- und Kopplungsgeschäfte
- Lieferboykott

2.2 Unternehmensbegriff nach Art. 81 EGV

Die Definition des Unternehmens entspricht dem des Art. 81 EGV3. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung den funktionalen Unternehmensbegriff geprägt, welcher jede wirtschaftliche Tätigkeit umfasst. Vor dem Hintergrund des Wettbewerbsschutzes kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Leistungsanbieters an. Daher fallen diejenigen Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Träger unter den Unternehmensbegriff, in denen Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, wie sie auch von gewerblichen Anbietern erbracht werden könnten.4

Entsprechend dem deutschen Recht ist der Unternehmensbegriff relativ weit zu interpretieren. Er umfasst alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften, öffentliche Unternehmen und Sondervermögen, welche eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.5

2.3 Marktdefinition

6 Der relevante Markt definiert sich in sachlicher, räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht:

- Sachlich: gleichartige Erzeugnisse welche sich nicht beliebig mit anderen austauschen lassen
- Räumlich: es muss sich um einen wesentlichen Teil eines gemeinsamen Markt handeln, meistens das Staatsgebiet eines Mitgliedstaates, nur im Ausnahmefall weniger
- Zeitlich: hierbei handelt es sich um saisonale Schwankungen

2.4 Abgrenzung des Art. 82 EGV zum Art. 81 EGV

Das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung kann auch gegen den Art. 81 EGV verstoßen oder aber unter der Eingriffsschwelle des Kartellrechtes liegen. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen von den Art. 81 EGV und Art. 82 EGV entfaltet der Art. 81 EGV keine Sperrwirkung auf die Anwendbarkeit des Art. 82.7 Ein nach Art. 81 Abs. 3 EGV freigestelltes Verhalten kann gegen den Art. 82 EGV verstoßen.8

Der Art. 82 EGV dient vor allem dem Schutz der Mitbewerber, wohingegen der Art. 81 EGV dazu dient den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU zu regulieren bzw. Beeinträchtigungen durch Kartelle zu verhindern.9

3 Tatbestandsvoraussetzungen

Die Merkmale zum Tatbestand des Verbots nach Art. 82 EGV sind die folgenden: Es muss sich um ein Unternehmen handeln, welches eine Marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt und zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten führt.10

3.1 Unternehmen

Da der EGV keine Legaldefinition des Unternehmensbegriffs enthält, wird entsprechend der allg. Rechtssprechung und des Schrifttums, von einem einheitlichen Unternehmensbegriff im Wettbewerbsrecht der EG ausgegangen, welcher auch im Grundsatz dem Unternehmensbegriff im Bereich des Beihilferechts entsprechend des Art. 87 EGV entspricht.11 Man spricht von einem funktionalen Unternehmensbegriff, welcher aussagt, dass „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ ein „Unternehmen“12 ist.

Wirtschaftliche Tätigkeit ist funktional und umfasst jedes auf das Angebot oder auf die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen gerichtete Verhalten. Auch Personen welche freie Berufe ausüben, sind demnach als Unternehmen zu verstehen.13

Bestimmte Bereiche, wie z. B. die Ausübung von Hoheitlicher Gewalt14 und soziale Einrichtungen wie die Verwaltungen von gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungssystemen15, sind nicht als wirtschaftliche Tätigkeit und daher nicht als Unternehmen i. S. des Art. 81 ff. EGV anzusehen.

Die Organisationsform ist für die Qualifikation als Unternehmen nicht von Bedeutung.16 Auch darf der Begriff des Unternehmens i. S. des Art. 81 ff. EGV nicht mit den Begriffen der Rechtsträger und Eigentümern in Verbindung gebracht werden. Der Unternehmensbegriff beschreibt nur die tatsächliche am Markt operierende Einheit.17

3.2 Marktbeherrschende Stellung

Wenn auf einem sachlich relevanten Markt, der bereits im Kap. 2.3 beschrieben wurde, ein Unternehmen eine Machtstellung innehat, welche es ihm erlaubt die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern, spricht man von einer marktbeherrschenden Stellung. Dies bedeutet, dass es dem Unternehmen möglich ist sich gegenüber seinen Konkurrenten und Kunden unabhängig zu verhalten.18

Ein entscheidendes Kriterium bei der Bestimmung der beherrschenden Stellung ist der Marktanteil. Wobei es hier keine festen Regeln gibt. Eindeutig ist jedoch, dass ein Monopolist immer beherrscht und die Rechtsprechung geht bei einem Marktanteil von 70 - 80% von einem „klaren Indiz“ aus. Dagegen ist die Europäische Kommission bemüht, weitere Kriterien aufzuführen, für den Fall, dass ein Unternehmen einen Marktanteil von mehr als 50& hat. Es werden dann z.B. die Marktstruktur d.h. die Größe der Mitbewerber, die Marktzutrittschancen und der technologische Vorsprung überprüft.19

Im Fall der „Chiquita-Bananen“ bzw. „United Brands“ hat der EuGH entschieden, dass der Markt für Bananen ein ausreichend abgesonderter Markt ist. Eigentlich hätte der gesamte Markt für frisches Obst herangezogen werden müssen.

[...]


1 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. II.

2 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.459 Rn.1046.

3 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.461 Rn.1052.

4 Vgl. Münder/v.Bötticher, Forschungsnotiz zu den Auswirkungen des europäischen Beihilfenrechts auf die Stellung gemeinnütziger Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland.

5 Vgl. http://www.rae-horn.de/texte/kartellrecht.html vom 23.10.06.

6 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. III.

7 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.461 Rn.1052.

8 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. II.

9 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.453 Rn.1033.

10 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. III.

11 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.451 Rn.1027.

12 EuGH, Slg. 1991, S.I-1979, Rn.21 - Höfer und Elser.

13 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.451 Rn.1028.

14 EuGH, Slg. 1997, S.I-1547, Rn.22 ff. - Diego Cali & Figli.

15 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.452 Rn.1030.

16 EuGH, Slg. 1991, S.I-1979, Rn.21 - Höfer und Elser.

17 Vgl. Koenig/Haratsch/Pechstein, 2006, S.453 Rn.1032.

18 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. III.

19 Vgl. Schubel, 2006 §3 Abs. III.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule
Veranstaltung
Studium zum Diplomkaufmann
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
20
Katalognummer
V67187
ISBN (eBook)
9783638603195
ISBN (Buch)
9783640858224
Dateigröße
399 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stellungen, Studium, Diplomkaufmann, Art. 82 EGV, EGV, Wettbewerbsmissbrauch, Handelsbedinungen, Marktmissbrauch, Europarecht
Arbeit zitieren
Diplom Kaufmann (FH) Christian Quickert (Autor:in), 2006, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67187

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 82 EGV



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden