Der Nachfolgeprozess Fall 12, Prozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg

2. Der Generalstab – eine kriminelle Organisation?
2.1. Die „Denkschrift der Generäle“

3. Der Nachfolgeprozess Fall 12: Die Anklage gegen des OKW/OKH
3.1. Die Angeklagten
3.1.1. Wilhelm Ritter von Leeb
3.1.2. Georg von Küchler
3.1.3. Hugo Sperrle
3.1.4. Hermann Hoth
3.1.5. Hans Reinhardt
3.1.6. Hans von Salmuth
3.1.7. Karl Hollidt
3.1.8. Otto Schniewind
3.1.9. Karl von Roques
3.1.10. Hermann Reinecke
3.1.11. Walter Warlimont
3.1.12. Otto Wöhler
3.1.13. Rudolf Lehmann
3.2. Die Urteile

4. Öffentliche Reaktionen

5. Literatur- & Quellennachweise
5.1. Literaturnachweise
5.2. Quellennachweis (unveröffentlicht)

1. Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg

Die Verurteilungen von Tausenden ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht in den Jahren 1946-1953 wurden in der deutschen Öffentlichkeit ungerechtfertigt als Siegerjustiz kommentiert. Das Internationale Militärtribunal (IMT) der Alliierten Siegermächte sollte vorrangig auf westdeutscher Seite in der Nachkriegszeit durch etliche „Medienfeldzüge“ militärischer Interessenverbände, unterstützt durch Kirchen und Parteien den Schein bekommen, ein „Rachetribunal“[1] gewesen zu sein. Aber wer, wenn nicht die Gewinner, sollten am Ende eines verheerenden Weltkrieges Recht sprechen können? „Der Titel der ‚Siegerjustiz’“, schreibt Jörg Friedrich, „ist nicht abwegig.“ Seine logische Begründung: „Kein anderer als der militärische Sieger über einen Völkerrechtsbrecher vermöchte, ihn vor den Richter zu bringen.“[2] Es gab bis dato keine international anerkannte Rechtsinstanz. Das IMT in Nürnberg nahm sich vor, justiziable völkerrechtliche Grundlagen zu schaffen.

Dass die eigentlichen Planungen, nämlich die deutschen und die mit ihnen verbündeten Kriegsverbrecher vor Gericht zu stellen und für das geschehene Unrecht zur Verantwortung zu ziehen, bereits während des Zweiten Weltkrieges von den Alliierten diskutiert wurden, als an einen Sieg gegen Hitler und seine Verbündeten noch nicht zu denken war, entkräftet den Vorwurf der reinen Siegerjustiz hierbei. Ebenfalls klagten die von Deutschland okkupierten und besetzten Länder an: „Bereits im November 1940 machten die Exilregierungen Polens und der Tschechoslowakei in einer gemeinsamen Erklärung auf Massenexekutionen, Deportationen, Zwangsarbeit, […], [und] die Völkerrechtswidrigkeit der brutalen deutschen Entnationali-sierungspolitik [aufmerksam]“[3]. Daraufhin kam es zu ersten Stellungnahmen der deutschen Kriegsgegner und der USA. US-Präsident Roosevelt und wenig später der britische Premier-minister Churchill sprachen von notwendiger juristischer Ahndung der Verbrechen. Der sowjetische Außenminister Molotow bestätigte kurze Zeit darauf die Verantwortlichkeit der deutschen Führung, „…ohne juristische Konsequenzen mehr als nur anzudeuten.“[4] 1942 und 1943 konstituierten sich weitere multilaterale Staatenbündnisse zwischen mehreren Regierungen bzw. Exilregierungen mit dem Nachkriegsziel der Aufarbeitung und juristischen Verfolgung von Kriegsverbrechen. Am 30. Oktober 1943 anlässlich der Drei-Mächte-Konferenz in Moskau legten die Alliierten sowie 32 weitere Mitglieder fest, dass die Hauptkriegsverbrecher vor ein Internationales Gericht gestellt würden, die Unterstützer und Täter sich vor den Gerichten der einzelnen Länder zu verantworten hätten. Der Internationale Gerichtshof konstituierte sich am 14. November 1945 in Nürnberg, der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher begann.

2. Der Generalstab – eine kriminelle Organisation?

Im Londoner Statut des IMT vom 8. August 1945 wurden drei Anklagepunkte, nach denen die Hauptkriegsverbrecher belangt werden sollten, aufgeführt. 1. Verbrechen gegen den Frieden, hierbei insbesondere das Planen und Durchführen von Angriffskriegen oder die Verletzung internationaler Verträge; 2. Kriegsverbrechen, in erster Linie die Verletzung von Kriegsgesetzen und –gebräuchen; 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Verlauf des Prozesses verfeinerte man den erstgenannten Anklagepunkt indirekt in zwei separate, nämlich die Beteiligung an „einem Plan bzw. einer Verschwörung gegen den Frieden“ sowie „Beteiligung an der Vorbereitung, Entfesselung und Führung von Angriffskriegen“.

Das IMT sah im Londoner Statut Artikel 9 vor, dass der Gerichtshof im Prozess gegen einzelne Mitglieder „erklären [kann], dass die […] Gruppe oder Organisation, deren Mitglied der Angeklagte war, eine verbrecherische Organisation war.“ Artikel 10 des Statuts legt fest, dass wenn Gruppen und Organisationen als verbrecherisch eingestuft worden sind, automatisch Personen wegen ihrer Zugehörigkeit der Prozess zu machen sei, da eine Schuld erwiesen wäre. So wurden in den Hauptkriegsverbrecherprozessen vom November 1945 bis Oktober 1946 neben den 22 Hauptangeklagten ebenfalls sechs Gruppen bzw. Organisationen angeklagt. Das waren die Reichsregierung bzw. das Reichskabinett, die Führungsspitzen der NSDAP, die SS, die SA, die Geheime Staatspolizei und der Generalstab sowie das Oberkommando der Wehrmacht.

Gerade Stalin wollte den gesamten Generalstab auf der Anklagebank sehen. Er schlug dieser Gruppe „alle Offiziere bis hinunter zu den Feldkommandeuren“[5] zu, was pauschal die riesige Anzahl von mehr als 10.000 Offizieren betroffen hätte, die bis zu 20 Jahre zu inhaftieren seien. In US-General Eisenhower fand er einen Fürsprecher dieses Planes, wenn auch dieser von nur circa 3.500 Offizieren ausging. Laut Telford Taylor wurde jedoch gerade unter den US-amerikanischen und britischen Militärs dieses Vorhaben scharf kritisiert und diskutiert. Erstens empfanden viele westliche Berufssoldaten ein gewisses Maß an Bewunderung für die deutschen Generäle.[6] Zweitens: Der Generalstab als homogen wirkende Einheit existierte formal betrachtet nicht. Er bestand aus den Führungsebenen des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) und dem Oberkommando des Heeres (OKH), ferner dem Göring unterstehenden Luftfahrtministerium und der Kriegsmarine.

Hitler selbst stand seit 1938 dem OKW und seit 1941 dem OKH als Oberbefehlshaber vor. Die Anklageschrift erfasste die Generalität und Offiziere aus den Jahren 1938 bis 1945, die im OKW und in den Stabsetagen der einzelnen Truppenteile sowie im Felde agiert hatten.[7] Jörg Friedrich stellt fest, dass das OKW selbst, das „gleich dem Führerbefehl alle Waffenteile überwölbte,…“ durch „die Makel seines Entstehens einen bastardischen Zug [besaß]“.[8] Der Autor Friedrich bezieht sich mit diesem Satz zwar auf die machtpolitischen Intrigen in der historischen Entwicklung des OKW. Die Feststellung beschreibt ebenfalls das Geflecht an Zuständigkeiten, das sich der Anklagevertretung bot und das es zu entzerren galt. Teilweise parallel planende Generalstäbe für Heer, Marine und Luftwaffe arbeiteten in Abhängigkeit von Entscheidungen Hitlers bis zu einem gewissen Punkt konkurrierend. Diese scheinbar doppelt existierenden und für den nationalsozialistischen Staat typischen Organisation- und Führungsindifferenzen unterhalb des „Führers“ trugen letztendlich zur Entscheidungsfindung des IMT bei. Für die Offiziere hätte ein Schuldspruch bedeutet, dass jeder mit einer Verurteilung zu rechnen gehabt hätte. Dazu kam es jedoch nicht. Bis auf die Vertreter der Sowjetunion entschieden die Richter, dass die Generalstäbe und das OKW keine verbrecherischen Organisationen im Sinne des Londoner Statuts seien. Boll bezeichnet das Urteil als „Freispruch zweiter Klasse“.[9] Das Gericht insistierte im Urteilsspruch, dass die verbrecherische Kriegsführung sowie die Rücksichtslosigkeit der Generäle nicht ungestraft bleiben dürften. Um die ca. 130 ehemaligen Stabsoffiziere des OKW zu verurteilen, fehlte den Juristen der Nachweis, dass diese als „verschworene“ kollektive Gruppe agierten. Auch betrachtete man das OKW als zu klein, um als selbstständige Organisation zu gelten. Entlastend wirkte ebenfalls, dass kein einheitliches Gruppenziel wie beispielsweise bei der SS auszumachen war.

2.1. Die „Denkschrift der Generäle“

Auf Seiten der noch nicht angeklagten Offiziere und Generäle der ehemaligen Wehrmachtsstäbe löste der Beginn der Hauptkriegsverbrecherprozesse mit der potenziellen Einstufung des OKW und OKH als „verbrecherisch“ Rechtfertigungsdruck aus. Am 19. November 1945 unterzeichneten fünf ehemalige Wehr-machtsgeneräle eine Erklärung, die als „Denkschrift der Generäle“ bekannt, jedoch damals nicht veröffentlicht wurde. Die Signatare dieser Erklärung waren Erich von Manstein, Franz Halder, Walter Warlimont, Siegfried Westphal und Walther von Brauchitsch, wobei letzterer als Verfasser erkennbar ist. Mit „Als letzter Oberbefehlshaber des Deutschen Heeres vor Übernahme seiner Führung durch Adolf Hitler im Dezember 1941,…“[11] beginnend, stellte sich der Verfasser eindeutig als von Brauchitsch vor. Die „Denkschrift“ gliedert sich nach einfach erkennbarem Muster. Der Feldmarschall strukturierte diese Erklärung mit Einführung, allgemeiner historischer Abhandlung in verschiedenen Phasen der Zwischenkriegsära, der unmittelbaren Vorkriegszeit nach Machtantritt Hitlers 1933 und schließlich detailreich den Kriegsverlauf in Europa. Auf der letzten Seite dieses Dokuments finden sich die Unterschriften der oben beschriebenen Militärs mit Hinweis auf ihren letzten Dienstgrad und ihren jeweils letzten Aufgabenbereich innerhalb des Oberkommandos der Wehrmacht.[10]

Die inhaftierten Generäle wollten „…vor dem Internationalen Gerichtshof in Nuernberg Zeugnis fuer die Gesamtheit des Deutschen Heeres [ablegen].“ Der Zweck der Erklärung ist die Informierung der „Vertreter der Alliierten Maechte, […] damit sie ein möglichst klares Bild auf diesen Gebieten gewinnen koennen.“[12] Von Brauchitsch hält diesen „Beitrag“ ebenfalls für „eine Pflicht gegenüber den ehemaligen Soldaten […]“.[13] Es folgen die Beschreibungen („in rueckhaltloser Offenheit“) bezüglich der Vorbereitung und Durchführung des Krieges in Europa aus Sicht der Generalstäbe des OKW bzw. des OKH. Die Schilderungen der politischen und strategischen Einflussnahme Hitlers als Oberbefehlshaber der Wehrmacht auf die geplanten Operationen des Militärs, von den Generälen wohlweislich stets missbilligend „kommentiert“, finden sich an zahlreichen Stellen des Textes.

[...]


[1] Bernd Boll, Wehrmacht vor Gericht, Kriegsverbrecherprozesse der Vier Mächte nach 1945, In: Geschichte und Gesellschaft, Jahrgang 24/Heft 4, Göttingen 1998, S. 570.

[2] Jörg Friedrich, Das Gesetz des Krieges, Das deutsche Heer in Russland 1941-1945, Der Prozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht, München 1995, S. 898.

[3] Bernd Boll, S. 571.

[4] Bernd Boll, S. 571.

[5] Bernd Boll, S. 573.

[6] Telford Taylor, Die Nürnberger Prozesse, Zürich 1951, S. 137.

[7] Bekanntmachung Nr. 1 des Internationalen Militärgerichtshofes vom 18.10. 1945, In: Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof (IMT), Bd. 1, Nürnberg 1947, S. 119.

[8] Jörg Friedrich, S. 275.

[9] Bernd Boll, S. 574.

[10] Manfred Messerschmidt, Vorwärtsverteidigung, Die „Denkschrift der Generäle“ für den Nürnberger Gerichtshof, In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.), Vernichtungskrieg, Verbrechen der Wehrmacht 1941-1945, Hamburg 1995.

[11] Die Denkschrift der Generäle 19. November 1945, Staatsarchiv Nürnberg, KV-Anklage, 3798-PS, Kopie des maschinenschriftlichen Manuskripts, S. 1.

[12] Ebenda, S. 1.

[13] Ebenda, S. 1.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Der Nachfolgeprozess Fall 12, Prozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht
Hochschule
Technische Universität Berlin  (Zentrum für Antisemitismusforschung)
Veranstaltung
Die Nürnberger Prozesse
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
21
Katalognummer
V67099
ISBN (eBook)
9783638593632
ISBN (Buch)
9783656800132
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde anhand von Sekundärliteratur zu dem Thema angefertigt. Kommmentar Prof. - 5.1.07: "Insgesamt eine gründliche Arbeit, die die wesentliche Literatur berücksichtigt - es fehlt allerdings die wichtigste Quelle: die Akten zum Fall 12 werden nicht zitiert. Zentrale Punkte, wie die Diskussion um Organisationsverbrechen und die "Denkschrift der Generäle" werden behandelt. [...] Insgesamt eine gute Arbeit.
Schlagworte
Nachfolgeprozess, Fall, Prozess, Oberkommando, Wehrmacht, Nürnberger, Prozesse
Arbeit zitieren
Henry Gidom (Autor:in), 2007, Der Nachfolgeprozess Fall 12, Prozess gegen das Oberkommando der Wehrmacht , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67099

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